Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt am 24. Oktober 2025 ReferenzSV1 25 52 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung unentgeltliche Rechtspflege
2 / 14 Sachverhalt A.A., geboren 1973, wurde im Verfahren betreffend Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesem Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 8'192.00 angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B.Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A. mit Schreiben vom 23. Juli 2025 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des geleisteten Betrags des Kantons Graubünden darzulegen, reichte diese – nach Gewährung einer Fristerstreckung – die angeforderten Unterlagen ein. C.Mit Verfügung vom 5. September 2025 verlangte die Steuerverwaltung von A.________ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 8'192.00 in monatlichen Raten von CHF 1'365.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A.________ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass Letztere durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im monatlichen Betrag von CHF 1'365.00 gewährt, wobei die erste Rate per 31. Oktober 2025 zur Zahlung fällig werde. D.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. September 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Rückzahlungspflicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend zu reduzieren bzw. zu sistieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verbessert und die monatliche Rückzahlung in der Höhe von CHF 1'365.00 würde sie unmittelbar in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen und ihre Existenz gefährden. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. F.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung.
3 / 14 G.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2025 (vgl. act. B.1 = KSTV-act. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des unstreitig unter CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ergeht das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'192.00 in monatlichen Raten von CHF 1'365.00 verpflichtet wurde. Die Höhe dieses vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Wenn – wie hier – das Gemeinweisen Gläubiger ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden. Eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.2 und 133 II 366 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2017 vom 17. August 2018 E. 2.3.3). Diese Regelung zielt auf den Schutz des Privaten gegenüber den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufgabe zur Geltendmachung der Forderung nicht nachgekommen sind. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede durch den Schuldner ist möglich, muss aber explizit erfolgen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 774). 3.2.Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre
4 / 14 Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Insofern besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege. Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 3.2 m.H.a. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 123 Rz. 2 sowie BGE 147 III 419 E. 6.3.1). 3.3.Mit Entscheid des vormaligen Bezirksgerichts Landquart bzw. heutigen Regionalgerichts Landquart vom 13. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung im Verfahren gegen B.________ betreffend Ehescheidung mit Wirkung ab dem 9. April 2014 gewährt (vgl. KSTV-act. 4). Dabei handelte es sich um einen Zwischenentscheid und nicht um eine prozessbeendende Verfügung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 3.3 m.H.a. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4). Mit Entscheid des vormaligen Bezirksgerichts Landquart bzw. heutigen Regionalgerichts Landquart vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 9. Juli 2015, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO erkannte der Einzelrichter unter anderem, dass die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 zu einem Fünftel (= CHF 500.00) zulasten der Beschwerdeführerin gingen, wobei dieser Anteil unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen werde (vgl. KSTV-act. 2). Die gegen diesen Entscheid erhobene zivilrechtliche Berufung wurde vom ehemaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil ZK1 15 97 vom 23. März 2018, mitgeteilt am 27. März 2018, teilweise gutgeheissen. Zudem lehnte
5 / 14 die Vorsitzende mit Verfügung ebenfalls vom 23. März 2018, mitgeteilt am 27. März 2018, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Berufungsverfahren ab (vgl. Verfahren ZK1 15 98). Sodann entzog der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart der Beschwerdeführerin gestützt auf das kantonsgerichtliche Urteil ZK1 15 97 mit Entscheid vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 25. Mai 2018, die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung im Verfahren betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren gegen B.________ mit Wirkung ab dem 1. April 2018, da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gegeben seien. Auch erkannte er, dass sich die geltend gemachten Auslagen für den Zeitraum vom 9. April 2014 bis zum 31. März 2018 bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 auf insgesamt CHF 6'692.00 (inkl. Barauslagen und MWST) beliefen. Dieser Betrag erscheine hinsichtlich des ausgewiesenen Aufwands als angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 6'692.00 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt werde (vgl. KSTV-act. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verbessert (vgl. act. A.1). Im Weiteren erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart bereits zuvor mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2018, mitgeteilt am 25. Mai 2018, betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, Wechsel in das kontradiktorische Verfahren, insbesondere, dass die bislang aufgelaufenen Kosten von CHF 2'000.00 je zur Hälfte zu Lasten der Parteien gingen, wobei der auf die Beschwerdeführerin anfallende Anteil von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden gehe und auf die Gerichtskasse genommen werde, unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Kanton (vgl. KSTV-act. 3). Der prozessbeendende Entscheid betreffend Ehescheidung liegt zwar nicht bei den Akten. Allerdings kann angesichts des Umstands, dass mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2018, mitgeteilt am 25. Mai 2018, das Scheidungsverfahren kontradiktorisch fortgesetzt und die Parteien aufgefordert wurden, hierfür bis am 11. Juni 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. KSTV-act. 3), davon ausgegangen werden, dass dieser erst nach diesem Zeitpunkt ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Wie der angefochtenen Rückerstattungsverfügung zu entnehmen ist, übernahm der Kanton Graubünden die Gesamtkosten der Streitsache in der Höhe von CHF 8'192.00 nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss (vgl. B.1 = KSTV-act. 1). Mit Blick auf die für die Frage der Verjährung massgebende Rechtskraft des das Ehescheidungsverfahren beendenden Urteils ergibt sich, dass die zehnjährige
6 / 14 Verjährungsfrist bei Erlass der vorliegend angefochtenen Rückerstattungsverfügung am 5. September 2025 klarerweise noch nicht abgelaufen war. Abgesehen davon wurde die Verjährungsfrist durch diese Verfügung unterbrochen (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 932; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten ist die durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von insgesamt CHF 8'192.00, bestehend aus der Summe der vorgenannten Beträge (CHF 500.00 + CHF 1'000.00 + CHF 6'692.00), nicht verjährt. 4.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, a.a.O., Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E. 6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs
7 / 14 der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 4.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom
8 / 14 17. März 2025 E. 4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 4.3.Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. KSTV-act. 1 und 7). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. 5.1.Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Das Institut des "Notgroschens" soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO- Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 117 Rz. 7; siehe auch PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit sowie familiäre Verpflichtungen der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 7). Gemäss der Praxis des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2, U 18 21 vom 25. Mai 2018 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 5.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Zum beweglichen Vermögen zählen unter anderem
9 / 14 verfügbare Geldwerte wie Konten, Wertpapiere, fällige Forderungen oder fällige Leistungen aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180; MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E. 4c). 5.2.Die der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 5. September 2025 zugrundeliegende Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse vom 4. September 2025 (nachfolgend: Existenzminimumberechnung [vgl. KSTV-act. 7]) weist einen Vermögenssaldo von CHF 2'161.00 aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin damit nicht über ein den angemessenen "Notgroschen- Freibetrag" übersteigendes Vermögen verfügt, ist angesichts dieses Betrags nicht ausreichend Vermögen vorhanden, um den Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden von insgesamt CHF 8'192.00 zu decken. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, das Vermögen der Beschwerdeführerin zur Tilgung der Schuld einzusetzen (vgl. Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 [act. A.2] und Existenzminimumberechnung vom 4. September 2025 [KSTV-act. 7]). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, wonach es ihr aufgrund der fast vollumfänglichen finanziellen Unterstützung ihrer beiden Kinder in den vergangenen Jahren bzw. nach dem Ende der Unterhaltszahlungen nicht möglich gewesen sei, Rücklagen oder Ersparnisse zu bilden und sie daher auf grössere Arzt- bzw. Zahnarztbesuche verzichtet hätten (vgl. Beschwerde vom 22. September 2025 [act. A.1]), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie mit den verfügten monatlichen Ratenzahlungen nicht auf etwaige Rücklagen abzielt, sondern auf einen Anteil der monatlichen Einkünfte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, die Frage, ob und in welcher Höhe es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zumutbar gewesen wäre, Rücklagen zu bilden, sei vorliegend aufgrund des Abstellens auf die Erwerbsverhältnisse nicht relevant (vgl. Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 [act. A.2]). 6.Reicht – wie hier – das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfs- bzw. Existenzminimumberechnung durchzuführen. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 1'365.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des
10 / 14 Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4 1 m.H., 135 I 221 E. 5.1 und 124 I 2 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 8.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des ehemaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: https://www.justiz- gr.ch/gerichte/obergericht/dokumentation/kreisschreiben/; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 6; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.3, U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3 und U 20 97 vom 21. September 2021 E. 5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. 7.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Rückerstattungsverfügung zugrundeliegende Existenzminimumberechnung vom 4. September 2025 weist monatliche Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 5'878.00 aus, bestehend aus einem Nettolohn von CHF 5'742.00 und einer Prämienverbilligung von CHF 136.00 (vgl. KSTV-act. 7). Diese in Bezug auf die monatlichen Einkünfte berücksichtigten Positionen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 8.1.In der besagten Existenzminimumberechnung hat die Beschwerdegegnerin sodann monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 3'038.00 angerechnet. Der
11 / 14 Beschwerdeführerin wurde dabei der Grundbedarf (für Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.) für eine Wohngemeinschaft von CHF 1'100.00 sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 220.00) zum Grundbedarf gewährt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Im Weiteren wurden die Hälfte der Mietkosten in der Höhe von CHF 913.00, die Krankenkassenkosten von CHF 290.00, ein Betrag für die laufenden Steuern in der Höhe von CHF 410.00 sowie Berufsauslagen für Fahrkosten (Fahrrad) von CHF 15.00 und für auswärtige Verpflegung von CHF 90.00 angerechnet (vgl. KSTV-act. 7). 8.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass im Rahmen der Berechnung der Steuern nicht berücksichtigt worden sei, dass sie ab dem Jahr 2025 nach dem Tarif für Alleinstehende besteuert werde, was für die Zukunft eine massiv höhere Steuerlast zur Folge habe (vgl. act. A.1). 8.2.2. Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden. Auch laufende Steuern sind im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege nur zu berücksichtigen, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden. Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nachzuweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen tatsächlich nachkommt. Dementsprechend ist auch nachzuweisen, dass die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt werden. Von selber versteht sich, dass die Begleichung zukünftiger Steuerforderungen weder nachgewiesen werden kann noch muss; massgebend ist nicht die künftige finanzielle Lage, sondern diejenige zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.; siehe ferner EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 11 und WUFFLI, a.a.O., Rz. 143, Rz. 151, Rz. 310 und Rz. 687). 8.2.3. Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Existenzminimumberechnung vom 4. September 2025 bei den Auslagen insbesondere laufende Steuern (Bund, Kanton und Gemeinde) von monatlich CHF 410.00 gemäss den provisorischen Steuern für das Jahr 2024 angerechnet (vgl. KSTV-act. 7). Insofern ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass diese laufenden Steuern effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden, weshalb deren Berücksichtigung bei den monatlichen Auslagen nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Position Steuern vorbringt, dass die sie betreffende künftige höhere Steuerbelastung nicht berücksichtigt worden sei,
12 / 14 scheint sie zu übersehen, dass – wie dargelegt – nicht die künftige finanzielle Lage massgebend ist. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten auf den aktuellen und damit auf den zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Vermögens- und Erwerbverhältnissen basiert (vgl. Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 [act. A.2]). Abgesehen davon belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, wonach sie ab dem Jahr 2025 nach dem Tarif für Alleinstehende besteuert werde, nicht weiter. Selbst wenn davon auszugehen wäre, ist – neben der nicht massgeblichen künftigen finanziellen Lage – auf den monatlichen Überschuss von CHF 2'840.00 hinzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin zur Tilgung der Schuld in etwa sechs Monaten lediglich monatliche Ratenzahlungen von CHF 1'365.00 verfügte (vgl. Erwägung 9.1 f. hernach). Nach dem Gesagten sind allfällige künftige höhere Steuerforderungen im Rahmen der Existenzminimumberechnung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Da die übrigen auf der Auslagenseite berücksichtigten Positionen von ihr nicht bestritten werden, erübrigen sich Weiterungen dazu. 9.1.Wird den monatlichen Einkünften von CHF 5'878.00 (vgl. Erwägung 7 hiervor) das URP-Existenzminimum von monatlich CHF 3'038.00 (vgl. Erwägung 8 hiervor) gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 2'840.00. Damit ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 8'192.00 mittels monatlichen Ratenzahlungen von CHF 1'365.00 zu tilgen. Insofern kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde vorbringt, diese monatlichen Ratenzahlungen würden sie unmittelbar in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen bzw. ihre Existenz gefährden, womit es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung in diesem Umfang fehle (vgl. act. A.1). 9.2.Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5, 144 I 281 E. 5.3.1 und 144 I 126 E. 8). Gemäss der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das vormalige Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil U 21 62 vom 21. Dezember 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die
13 / 14 ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (vgl. dortige E. 3.1 m.H.). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die vorliegende Rückzahlungsdauer von rund sechs Monaten (= CHF 8'192.00 : CHF 1'365.00) nicht zu beanstanden. 10.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 11.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Die erste Rate von CHF 1'365.00 wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF336.00 TotalCHF836.00 gehen zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]