Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt am 24. Oktober 2025 ReferenzSV1 25 44 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Berufsbeistandschaft wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston gegen Gemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Stadt C.________ Beigeladene GegenstandSozialhilfe
2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren 2004, wohnte vom 15. November 2023 bis zum 31. Januar 2025 in B., bevor er nach C.________ zog. Von Juni 2024 bis Ende Februar 2025 bezog er Sozialhilfe von der Gemeinde B.________. Seit dem
3 / 13 E.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die Stadt C.________ (nachfolgend: Beigeladene) liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2025 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Zweigstelle E.________, hat dem Beistand des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 28. Juli 2025 in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren betreffend die öffentliche Unterstützung die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt und ihn ermächtigt, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses zu betrauen (sog. Substitutionsrecht; vgl. act. G.1). In Ausübung dieses Rechts hat der Beistand des Beschwerdeführers Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston mit der Anfechtung der Verfügung vom 7. Juli 2025 betreffend Sozialhilfe beauftragt (vgl. act. G.2). Somit ist die Postulationsfähigkeit der Rechtsvertreterin zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 10'000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.
4 / 13 2.Mit Verfügung vom 3. März 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die vom RSD bzw. vom Beistand für den Beschwerdeführer eingereichten Gesuche um öffentliche Unterstützung betreffend die Monate Januar bis Mai 2025 insoweit gut, als sie ihm für die Monate Januar und Februar 2025 Sozialhilfeleistungen zusprach. In Bezug auf die Monate März bis Mai 2025 wies sie die Gesuche ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz vom 15. November 2023 bis am 31. Januar 2025 in der Gemeinde B.________ gehabt, weshalb sie für den vorliegenden Fall nur teilweise zuständig sei. Die Berufsbeistandschaft sei verpflichtet, das Unterstützungsgesuch für den Zeitraum ab dem 1. März 2025 gemäss Art. 5 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) bei der Beigeladenen einzureichen. Die Wohnsitzverlegung nach C.________ habe der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch Ende Januar 2025 vollzogen. Gemäss SKOS-Richtlinien würden bei einem Wegzug für den ersten Monat im neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen (vgl. act. B.2). Diese Verfügung blieb unstreitig unangefochten. Nachdem der Beistand in der Folge am 18. März 2025 die Beigeladene um öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Beschwerdeführer ersuchte hatte (vgl. act. B.4), informierte Letztere die Berufsbeistandschaft mit E- Mail vom 5. Mai 2025 insbesondere darüber, dass die Einwohnerkontrolle C.________ die Anmeldung des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen habe, da er nur einen befristeten Mietvertrag bis am 30. April 2025 mit Option auf Verlängerung bis am 15. Mai 2025 habe vorweisen können. Ohne zivilrechtliche Klärung der Wohnsitznahme könnten bis auf Weiteres keine Leistungen zugesprochen werden (vgl. act. B.5). Daraufhin ersuchte der Beistand die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2025 um Wiedererwägung des Entscheids vom 3. März 2025 und Bewilligung des Sozialhilfegesuchs auch für den Zeitraum März bis Mai 2025. Dabei machte er eine neue Sachlage geltend und führte dazu insbesondere aus, dass sich die Beigeladene ohne die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers für die Auszahlung der Sozialhilfe nicht für zuständig erachtet habe. Daher sei der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin in der Gemeinde B.________ gewesen, die bis zur Klärung der Zuständigkeit für die Sozialhilfeleistungen verantwortlich gewesen sei. Inzwischen habe der Beschwerdeführer ein unbefristetes Mietverhältnis eingehen und sich in C.________ anmelden können, wodurch sein Wohnsitz dorthin verlegt worden sei. Da die formellen Voraussetzungen für einen Wohnsitzwechsel nun erfüllt seien und die Zuständigkeit ab Juni 2025 bei der Beigeladenen liege, liege die Verantwortung für die Monate März bis Mai 2025 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin (vgl. act. B.3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wies die
5 / 13 Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer Ende Januar 2025 in B.________ abgemeldet und in C.________ angemeldet habe, weshalb sie ab Februar 2025 nicht mehr für die finanzielle Fürsorge zuständig sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Wegzug von B.________ nach C.________ mit der Absicht des dauernden Verbleibens erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund objektiver Kriterien (Anmeldung, Mietvertrag, aktueller Wohnort) seinen Wohnsitz in C.________ begründet. Sie sei gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ab dem
6 / 13 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 4.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das UG, die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG; BR 546.270]) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 74 vom 5. März 2024 E. 3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E. 2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 5). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2 und 140 I 320 E. 3.3). 4.3.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz nach dem ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (vgl. BGE 150 V 297 E. 3.2, 149 V 156 E. 4.3 und 143 V 451 E. 8.3 mit Hinweis). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden
7 / 13 Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Art. 11 Abs. 2 ZUG). 5.Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Unterstützungswohnsitz bis zum 31. Januar 2025 in B.________ hatte und bis Ende Februar 2025 Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin bezog. Zudem wird der Beschwerdeführer unstreitig seit dem 1. Juni 2025 von der Beigeladenen öffentlich-rechtlich unterstützt (vgl. Beschluss der Sozialhilfekommission C.________ vom 20. August 2025 [act. B.10]). In Bezug auf die vorliegend umstrittene Unterstützungszuständigkeit betreffend die Monate März, April und Mai 2025 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es ihm nach seinem Umzug nach C.________ per 1. Februar 2025 vorerst nicht möglich gewesen sei, dort einen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen. Die Sozialämter beider Gemeinden sähen die Pflicht zur Sozialhilfe für die Monate März, April und Mai 2025 jeweils bei der anderen Gemeinde. Dieser negative Kompetenzkonflikt sei dahingehend zu lösen, dass die Beschwerdegegnerin als bisherige Unterstützungsgemeinde die Sozialhilfe für die fehlenden drei Monate ausrichte, so dass der negative Kompetenzkonflikt nicht zu seinen Lasten ausgetragen werde. 6.1.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin nach C.________ abmeldete (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2025 [act. B.1]). Dort bezog er per 1. Februar 2025 eine möblierte 1-Zimmerwohnung im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses bis zum 30. April 2025 mit Verlängerungsoption bis spätestens am 15. Mai 2025 (vgl. Mietvertrag vom 26./27. Januar 2025 [act. B.4]; siehe betreffend Wegzug bzw. Zuzug nach C.________ auch Verfügungen vom 3. März 2025 und vom 7. Juli 2025 [act. B.1 f.], Anmeldebestätigung vom 21. Juli 2025 [act. B.9], Entscheid der KESB, Zweigstelle E., vom 28. Juli 2025 [act. G.1] und Sozialhilfekommissionsentscheid vom 21. August 2025 [act. B.10]). Auch wollte sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatort C. offenbar anmelden, was seitens der Beigeladenen aufgrund des befristeten Mietvertrags vorerst jedoch verweigert wurde (vgl. E-Mails vom 5. Mai 2025 und vom 19. Juni 2025 [act. B.3, act. B.5 und act. B.8]; siehe auch Anmeldebestätigung vom 21. Juli 2025 [act. B.9]). Ausserdem meldete sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.________ an (vgl. act. B.4; siehe
8 / 13 auch Antrag auf Sozialhilfeunterstützung vom 17. März 2025 [act. B.4], wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe bzw. ausgesteuert worden sei). Zudem ersuchte der Beistand für den Beschwerdeführer am 18. März 2025 bei der Beigeladenen um öffentlich-rechtliche Unterstützung. Aus dem entsprechenden Antrag geht insbesondere hervor, dass das Wohnverhältnis im Wohnheim F.________ von Seiten der Institution Ende November 2024 per Ende Januar 2025 gekündigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im G.________ keine Bleibe mehr gefunden und sei nach C.________ umgezogen. Dort habe er ein befristetes Wohnverhältnis bis längstens Ende April 2025 eingehen können. Grundsätzlich wolle der Beschwerdeführer in C.________ bleiben und einen Neuanfang versuchen. Gemäss seinen Angaben habe er sich an verschiedenen Orten beworben (vgl. act. B.4; siehe betreffend Wohnheim F.________ auch Verfügungen vom 3. März 2025 und vom 7. Juli 2025 [act. B.1 f.] sowie Rechnung vom 31. Januar 2025 [act. B.4]). Gleichermassen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2025 polizeilich abgemeldet habe mit der Absicht, in C.________ einen Neuanfang zu wagen (vgl. act. A.1). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Gemeinde B.________ wohnhaft sein wollte und seine dortige Unterkunft mit seinen persönlichen Effekten verlassen hat, was auf einen unterstützungswohnsitzauflösenden Wegzug nach Art. 9 Abs. 1 ZUG schliessen lässt (vgl. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 1994, Rz. 146). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug regelmässig in die Gemeinde B.________ zurückgekehrt wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stellt er sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass sein Unterstützungswohnsitz im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde B.________ angesichts der polizeilichen Abmeldung per 31. Januar 2025 und der damit verbundenen Absicht, in C.________ einen Neuanfang zu wagen, grundsätzlich untergegangen sei (vgl. act. A.1). Somit hat der Beschwerdeführer mit seinem Wegzug aus der Gemeinde B.________ Ende Januar 2025 den dortigen Unterstützungswohnsitz verloren. 6.2.Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteile
9 / 13 des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3, 8C_233/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1, 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 2, 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E. 2.1 und 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe in C.________ aufgrund des befristeten Mietvertrags vorerst keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründen können, scheint er zu übersehen, dass an die Anforderungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und Art sowie Dauer des Aufenthalts nicht entscheidend sind. Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann grundsätzlich wohnsitzbegründende Wirkung zukommen. Entscheidend ist, ob aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 96 f.; VON DESCHWANDEN, Die Tücken bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, in: Jusletter vom 25. März 2019 Rz. 13 und Rz. 17; vgl. auch Erwägung 4.3 hiervor; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.2, wonach allein aus dem Umstand, dass eine Person in der betroffenen Gemeinde keine eigene Wohnung gefunden und sich nur kurz in der Gemeinde aufgehalten habe, die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen werde bzw. ein länger dauernder Aufenthalt in derselben Gemeinde nicht Voraussetzung, sondern bloss ein Indiz unter anderen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes sei). Wie es sich damit jedoch im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin auch beim Abstellen auf den Aufenthaltskanton – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht unterstützungspflichtig ist. 6.3.Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum ohne fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz war (vgl. so auch Beschwerde vom 5. September 2025 [act. A.1 S. 8]), so ist er vom Aufenthaltskanton zu unterstützen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG; vgl. ferner Art. 5 Abs. 3 UG). Wann und ob ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltsortwechsel vorliegt, regelt das ZUG, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche – hier nicht vorliegende – ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt (vgl. Erwägung 4.3 hiervor), nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt insofern eine Gesetzeslücke vor. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Unterstützung verlangen könne. Weder die Verfassung noch Art. 12
10 / 13 Abs. 2 ZUG wollten dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a). Der offen gehaltene und nur auf das objektive Element der Anwesenheit an einem Ort abstellende Aufenthaltsbegriff nach Art. 11 Abs. 1 ZUG bewirkt, dass eine Person den Aufenthaltsort häufig wechseln kann. In besonderen Fällen können daher mehrere Orte als Aufenthaltsorte in Betracht kommen. Die Funktion des Aufenthaltsorts, das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb als nicht unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitraum mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, muss an jenem Ort die Unterstützung geleistet werden, zu welchem die engste Beziehung besteht, und an welchen der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt. Es liegt allerdings keine Konkurrenz verschiedener Aufenthaltskantone vor, weil diese im gleichen Zeitraum nicht nebeneinander bestehen, sondern sich ablösen. Dies ist der Fall, wenn jemand umherzieht und den Aufenthaltskanton ständig wechselt. Dann können mehrere Kantone, unter Umständen innert kurzer Zeit, nacheinander als Aufenthaltskantone gelten (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168 f.). Dass sich der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum tatsächlich in der Gemeinde B.________ aufgehalten hätte, liegt nach dem Ausgeführten weder nahe noch ergibt sich dies aus den Akten. Ebenso wenig wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2025 bzw. Anfang Februar 2025 nicht mehr in der Gemeinde B.________ wohnt (vgl. Erwägung 6.1 hiervor). Selbst wenn er sich vorübergehend in der Gemeinde B.________ aufgehalten hätte, gälte ein anderweitiger Aufenthalt deshalb nicht als unterbrochen (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168 m.H.a. BGE 56 I 454). Insofern gilt der Kanton Graubünden bzw. die Beschwerdegegnerin nicht als der nach Art. 11 Abs. 1 ZUG massgebliche Aufenthaltskanton bzw. -ort. 6.4.Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sozialämter beider Gemeinden betreffend die Unterstützungszuständigkeit für die Monate März bis Mai 2025 nicht einig seien und dieser negative Kompetenzkonflikt dahingehend zu lösen sei, dass die Beschwerdegegnerin als bisherige Unterstützungsgemeinde die Sozialhilfe für diese Monate ausrichte (vgl. act. A.1). Das Merkblatt "Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus dem Jahr 2012 (abrufbar unter: https://skos.ch/publikationen/merkblaetter) sieht in Ziff. 3.2 für den Fall, dass eine Person um Unterstützung ersucht und die
11 / 13 interkantonale Zuständigkeit auch nach einem gegenseitigen Austausch auf Ebene Sozialdienst nicht klar ist, vor, dass die beteiligten kantonalen Sozialämter miteinander in Kontakt treten. Aufgrund der gegenseitig vorhandenen Informationen zum Fall soll – wenn möglich – eine Einigung über die Zuständigkeit erreicht werden. Da sich negative Kompetenzkonflikte nicht auf die betroffene Person auswirken sollen, muss allenfalls eine Einigung über die vorsorgliche Unterstützung getroffen werden. Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein solches Einigungsverfahren an die Hand genommen bzw. durchgeführt wurde. Vielmehr hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber fest, dass es die Beschwerdegegnerin nach der Ablehnung des Unterstützungsgesuchs durch die Beigeladene unterlassen habe, den Kompetenzkonflikt zu lösen (vgl. act. A.1). Ausserdem ist dem besagten Merkblatt in Ziff. 2.1 folgender Grundsatz zu entnehmen: "Ist jemand sofort auf Hilfe angewiesen, ist er grundsätzlich dort, wo er sich aktuell aufhält, einstweilen, d.h. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu unterstützen." Selbst wenn also ein Einigungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre, wäre grundsätzlich der Aufenthaltskanton und damit nicht der Kanton Graubünden bzw. die Beschwerdegegnerin für die einstweilige Unterstützung des Beschwerdeführers betreffend die Monate März bis Mai 2025 zuständig (vgl. Erwägung 6.3 hiervor). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Lösung (Weiterführung der Unterstützung durch die bisher zuständige Gemeinde) ist im Merkblatt lediglich als Ausnahme aufgeführt (vgl. Ziff. 2.2). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der negative Kompetenzkonflikt sei dahingehend zu lösen, dass die Beschwerdegegnerin als bisherige Unterstützungsgemeinde die Sozialhilfe für die fehlenden drei Monate März, April und Mai 2025 auszurichten habe. 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungszuständigkeit ab dem 1. Februar 2025 zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass mangels einer nachträglich erheblich veränderten Sachlage und damit mangels eines ausreichenden Rückkommensgrundes auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2025 nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 2021 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass die mit Verfügung vom 7. Juli 2025 erfolgte materielle Neubeurteilung der Sache im Ergebnis zu bestätigen ist. 8.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sich vorliegend eine Staatsgebühr von
12 / 13 CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Allerdings hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht (vgl. act. M.1). Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 500.00 (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 8.2.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 ihre Honorarnote eingereicht. Darin machte sie einen Aufwand von 1.25 Stunden à CHF 300.00, 6.5 Stunden à CHF 270.00 bzw. 3.75 Stunden à CHF 220.00 (CHF 2'955.00) zuzüglich Spesen von 3 % (CHF 88.65) und 8.1 % MWST (CHF 246.55), insgesamt CHF 3'290.20, geltend (vgl. act. G.3). Abgesehen davon, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde vom 5. September 2025 teilweise wiederholen (vgl. act. A.1), weist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Detaillierungsgrad auf, der nicht als notwendig erachtet werden kann (vgl. act. M.1). Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 11.5 Stunden erscheint daher insgesamt als zu hoch. In Berücksichtigung des gemäss Art. 5 Abs. 1 (i.V.m. Art. 6 HV; BR 310.250) geltenden Honoraransatzes für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.00 pro Stunde für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt bzw. von CHF 150.00 pro Stunde (75 % von CHF 200.00) für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten erscheint somit eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 angemessen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022 E. 5.4 ff.). 8.3.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Kostenverteilung: 2.a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 500.00 zulasten von A.________ von der Gerichtskasse übernommen. 2.b)A.________ wird in der Person von lic. iur. Claudia Nievergelt Giston eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 2.c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A.________ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]