Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 15. Oktober 2025 mitgeteilt am 24. Oktober 2025 ReferenzSV1 25 40 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung unentgeltliche Rechtspflege
2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren 1978, wurde in Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 16'074.15 (CHF 13'074.15 betreffend Proz. Nr. 115-2019-14 + CHF 3'000.00 betreffend Ref. Nr. ZK1 21 22) angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B.Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A. mit Schreiben vom 19. Juni 2025 und 7. Juli 2025 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des geleisteten Betrags des Kantons Graubünden darzulegen, reichte diese die angeforderten Unterlagen ein. C.Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 verlangte die Steuerverwaltung von A.________ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 16'074.15 in monatlichen Raten von CHF 670.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A.________ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass Letztere durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im monatlichen Betrag von CHF 670.00 gewährt, wobei die erste Rate per 31. August 2025 zur Zahlung fällig werde. D.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund von Vorsorgepflichten, Zusatzkosten und fehlenden Rücklagen mittel- bzw. langfristig nicht rückzahlungsfähig sei. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2025 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. F.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin nach der Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege immer noch ein Vermögen deutlich über dem "Notgroschen" zur Verfügung stehe. Daher würde ein
3 / 11 allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Folglich habe die Rückforderung zu erfolgen. G.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2025 (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 16'074.15 in monatlichen Raten von CHF 670.00 verpflichtet wurde. Die Höhe dieses vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt
4 / 11 werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E. 6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der
5 / 11 Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 3.3.Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. KSTV-act. 1, 4 und 5; siehe auch act. B.1 S. 2 und act. B.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. 4.1.Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Das Institut des "Notgroschens" soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010
6 / 11 E. 2.3; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO- Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 117 Rz. 7; siehe auch PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit sowie familiäre Verpflichtungen der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 7). Gemäss der Praxis des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2, U 18 21 vom 25. Mai 2018 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 5.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Zum beweglichen Vermögen zählen unter anderem verfügbare Geldwerte wie Konten, Wertpapiere, fällige Forderungen oder fällige Leistungen aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180; MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E. 4c). 4.2.Vorliegend weist das Sparkonto der Beschwerdeführerin bei der Graubündner Kantonalbank per 30. Juni 2025 einen Saldo von CHF 48'520.20 aus (vgl. KSTV-act. 4). Zudem ist dem Auszug des Privatkontos der Beschwerdeführerin bei der Graubündner Kantonalbank per 30. Juni 2025 ein Negativsaldo in der Höhe von CHF 1'411.07 zu entnehmen (vgl. KSTV-act. 5). Insofern ist von einem Kontoguthaben bzw. Vermögen von insgesamt CHF 47'109.13 auszugehen (vgl. act. B.2). Die 47-jährige Beschwerdeführerin ist geschieden und lebt mit ihren beiden Kindern (Jahrgang 2009 und 2011) zusammen (vgl. act. B.2 und KSTV-act. 3). Sie ist selbstständig erwerbstätig im Bereich Physio- und Craniosakraltherapie (50 %-Pensum) und erwirtschaftet dabei gemäss der Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen einen
7 / 11 monatlichen Nettolohn von CHF 3'361.00 (vgl. act. B.2; siehe auch WUFFLI, a.a.O., Rz. 221 f.). Zudem verfügt sie unstreitig über keine berufliche Vorsorge, jedoch über einen Vorsorgeschutz der dritten Säule (vgl. act. A.1 und act. B.4 f.). Sodann sind allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung des mittleren Alters der Beschwerdeführerin und der noch verbleibenden Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters sowie ihrer wirtschaftlichen und familiären Situation ist von einem ihr als Notreserve für die laufenden bzw. künftigen Auslagen zu belassenden "Notgroschen" von etwa CHF 20'000.00 auszugehen (vgl. Erwägung 4.1 hiervor und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 20 vom 27. Oktober 2020 E. 6.4, wonach ebenfalls ein "Notgroschen" von ca. CHF 20'000.00 bei familiären Verhältnissen angenommen wurde; WUFFLI, a.a.O., Rz. 181). Das ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin in der Höhe von total CHF 47'109.13 übersteigt diesen "Notgroschen" bei Weitem. Nach der Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 16'074.15 verbliebe ihr weiterhin ein Vermögen von über CHF 31'000.00. Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die unentgeltliche Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden würde, weshalb die von ihr verfügte Rückerstattung, welche die Tilgung der Schuld nicht als Einmalzahlung, sondern im Sinne einer Zahlungserleichterung im monatlichen Betrag von CHF 670.00 vorsieht, nicht zu beanstanden ist (vgl. act. B.1; siehe zur zulässigen Rückzahlungsdauer von zwei Jahren bzw. 24 Monaten [CHF 16'074.15 : CHF 670.00]: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 8.1). Selbst bei Annahme eines höheren unantastbaren Vermögensfreibetrags von CHF 25'000.00 erwiese sich die verfügte Rückerstattung angesichts der gegenwärtigen Vermögenslage der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt (CHF 47'109.13 – CHF 25'000.00 = CHF 22'109.13). Obwohl sich nach dem Gesagten eine erweiterte Existenzminimumberechnung grundsätzlich erübrigt (vgl. Erwägung 3.1 hiervor), wird im Folgenden dennoch auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände eingegangen. 5.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Selbstständigerwerbende über keine zweite Säule (Pensionskasse) verfüge. Um sich vor Altersarmut zu schützen, zahle sie jeden Monat bei unterschiedlichen Anbietern total CHF 1'000.00 in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ein (vgl. act. A.1). Vorliegend liegt ein Kontoauszug der Raiffeisen Vorsorgestiftung vom 31. Juli 2025 im Recht, welcher in Bezug auf den Zeitraum Februar 2024 bis Juni 2025 monatliche Gutschriften für die Altersvorsorge von CHF 300.00 und ein Gesamtsaldo des Vorsorgekontos 3a der Beschwerdeführerin von CHF 5'114.35
8 / 11 ausweist (vgl. act. B.4). Zudem reichte die Beschwerdeführerin mehrere Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Graubündner Kantonalbank ein, welche bei einer Vertragslaufzeit von 2003 bis 2042 in Bezug auf die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 jährliche Beiträge an die Säule 3a von CHF 2'500.00, CHF 8'000.00 und CHF 2'900.00 ausweisen (vgl. act. B.5). Einlagen in die anerkannte freiwillige Selbstvorsorge oder Prämien für die Lebensversicherung sind bei Selbstständigerwerbenden zu berücksichtigen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 94; siehe auch WUFFLI, a.a.O., Rz. 290, wonach bei Selbstständigerwerbenden Einlagen in die Säule 3a zu berücksichtigen seien, da sie keine 2. Säule besitzen würden, und die Einlagen aber 15-20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen sollten; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4 und 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2, wonach Prämien für Lebensversicherungen bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen seien, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge [2. Säule] trete, was regelmässig auf Selbstständigerwerbende zutreffe). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als bei monatlichen Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a diese Beiträge in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe im Rahmen einer vorzunehmenden Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen wären. Da sich eine solche allerdings angesichts des ausreichend vorhandenen Vermögens erübrigt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sie ferner auf die Offerte der Swiss Life AG für eine Vorsorgelösung der Säule 3b (Risiko-Lebensversicherung) vom 4. August 2025 hinweist (vgl. act. A.1), ist festzuhalten, dass diese nur bis am 2. September 2025 gültig war (vgl. act. B.3). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diesbezüglich ein Vertrag zustande gekommen ist. Insofern wäre diese Offerte im Falle einer vorzunehmenden Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. 5.2.Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin Zahnbehandlungskosten ihres Sohnes in der Höhe von CHF 24'500.00 geltend. Dazu bringt sie vor, dass sie diese alleine tragen müsse, da der Kindsvater jegliche Unterstützung verweigere (vgl. act. A.1). Im Recht liegt ein Kostenvoranschlag der B.________ Zürich vom 26. Mai 2023 über insgesamt CHF 24'550.00 für eine Bimax-Operation. Dieser Kostenvoranschlag wurde vom minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin unterzeichnet; ein Stempel sowie die Unterschrift des Arztes bzw. der Ärztin fehlen (vgl. act. B.8). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass es sich dabei um eine notwendige, unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung handelt (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 286), fehlen Nachweise zum
9 / 11 Zeitpunkt, wann die Kosten anfallen (vgl. act. B.8, wonach die Zahlung von CHF 24'550.00 zwei Wochen vor dem Eintritt in die Klinik zu leisten sei), zu einer allfälligen (fehlenden) Kostenübernahme durch eine Versicherung sowie zu einer – allenfalls gerichtlich durchzusetzenden – Kostenbeteiligung durch den Kindsvater (vgl. die im Recht liegenden Urteile betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, welche keine Anordnungen zu den ausserordentlichen Kinderkosten enthalten [KSTV-act. 2 f.]; siehe zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 4.5.6 und Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 24 1075 vom 3. Februar 2025 E. 4.3.1 ff.). Insofern sind die Angaben hinsichtlich der zukünftig möglicherweise anfallenden Zahnbehandlungskosten zu wenig konkret, weshalb sie im Rahmen einer vorzunehmenden Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt werden könnten. Das Gesagte gilt ebenfalls in Bezug auf die die Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden Schreiben der C.________ AG vom 12. Dezember 2022 und 20. Februar 2023 mit den Titeln "Kostenorientierung und Behandlungseinverständnis", wobei das erstgenannte Schreiben offenbar ohnehin nicht vollständig eingereicht wurde (vgl. act. B.6 f.). 5.3.Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr vom Vermieter für das Jahr 2026 eine Mietzinserhöhung mündlich angekündigt worden sei (vgl. act. A.1). Da sie diese Behauptung nicht weiter belegt, könnte darauf im Rahmen einer vorzunehmenden Existenzminimumberechnung nicht abgestellt werden (vgl. Art. 269d Abs. 1 OR, wonach eine Mietzinserhöhung auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt und begründet werden muss). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Besuch der Fachmittelschule durch ihren Sohn (vgl. act. A.1). 6.Insgesamt kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, sie sei mittel- bzw. langfristig nicht rückzahlungsfähig und die Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 16'074.15 sei unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
10 / 11 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Die erste Rate von CHF 670.00 wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF256.00 TotalCHF756.00 gehen zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]