Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 36
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 10. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025 ReferenzSV1 25 36 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg GegenstandSozialhilfe

2 / 17 Sachverhalt A.A., geb. 1979, ist gelernte medizinische Praxisassistentin (MPA) und wohnt seit Mitte Februar 2025 zusammen mit ihrem jüngsten Sohn, geb. 2009, in B.. Am 31. März 2025 stellte der Regionale Sozialdienst C._____ (nachfolgend: C.) für A. bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab dem 1. April 2025. Gleichzeitig wurde um Berücksichtigung der Motorfahrzeugkosten im Rahmen der Berechnung ersucht. B.Mit E-Mail vom 1. Mai 2025 präzisierte der C._____ auf Aufforderung hin das Gesuch um öffentliche Unterstützung in Bezug auf den laufenden Leasingvertrag, wobei um Übernahme der Fahrzeugkosten bis Ende Juni 2025 ersucht wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A._____ ihren Sohn noch bis zum Ende des Schuljahres (20. Juni 2025) täglich für die Beschulung nach D._____ fahre und wieder abhole. C.Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 gewährte die Gemeinde B._____ A._____ öffentliche Unterstützung ab dem 1. April 2025 (Dispositiv-Ziff. 1) und anerkannte die Übernahme der Motorfahrzeugkosten aus gesundheitlichen Gründen bis zum 20. Juni 2025 (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem hielt sie fest, für eine darüberhinausgehende Kostenübernahme sei der Nachweis zu erbringen, dass A._____ aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.Der C._____ informierte die Gemeinde B._____ am 6. Juni 2025 darüber, dass A._____ auch über den 20. Juni 2025 hinaus aus gesundheitlichen Gründen auf das Motorfahrzeug angewiesen sei. Zudem wäre die Aufnahme der geplanten Massnahme der Invalidenversicherung bei Nichtvorhandensein eines Fahrzeugs nicht möglich. E.Am 20. Juni 2025 verfügte die Gemeinde B._____ insbesondere, dass das Gesuch vom 6. Juni 2025 um Verlängerung der Übernahme der Betriebskosten für das Privatfahrzeug von A._____ über den 20. Juni 2025 hinaus abgelehnt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dem Gesuch stehe ein von der Mobiliar in Auftrag gegebenes Gutachten mit einer ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen. Ausserdem liege die nächstgelegene Bushaltestelle rund 14 Höhenmeter über dem Wohnsitz von A._____ und Letztere übernehme gemäss Mietvertrag körperlich belastende Arbeiten (Schneeräumung), weshalb gewisse Zweifel an der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkung bestünden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich in der näheren

3 / 17 Umgebung ärztliche Grundversorger befänden, weshalb eine regelmässige Fahrt nach E._____ zur medizinischen Versorgung nicht zwingend erforderlich sei. Selbst wenn eine gesundheitlich begründete Notwendigkeit bestünde, wäre die Übernahme der Kosten für das vorliegende Fahrzeug abzulehnen, da es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug handle und dessen Betrieb damit mit den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar sei. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Übernahme der Motorfahrzeugkosten für die Monate Juni und Juli 2025. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, in der Nähe ihres Wohnorts fahre zwar ein Bus in Richtung B._____ Bahnhof. Allerdings nütze ihr dieser nichts, da der erste Bus morgens erst um 7.42 Uhr fahre. Seit dem 18. Juni 2025 nehme sie mit Hilfe der Invalidenversicherung an einem Aufbautraining in einer Praxis in F._____ teil, wo sie morgens um 8.00 Uhr beginne. Im Moment belaufe sich ihr Pensum noch auf 20 %, welches zwei Vormittage umfasse. Ab Juli 2025 seien drei Vormittage bzw. ein Pensum von 30 % geplant. Um rechtzeitig zu erscheinen, müsste sie von ihrer Wohnung zur Haltestelle G._____ bzw. ca. 30 Minuten zum Bahnhof laufen, was aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich sei. Müsste sie den Fussweg auf sich nehmen, wäre die Teilnahme an der Massnahme der Invalidenversicherung nicht mehr möglich. Zudem sei das Gutachten der Mobiliar falsch. Letztere sei der Auffassung, dass sie an einer Fibromyalgie leide. Es sei ärztlicherseits allerdings schon mehrmals widerlegt worden, dass sie nicht an einer solchen leide. Dennoch bleibe die Mobiliar bei ihrer Einschätzung und verweigere die Zahlungen. Da sie sehr gut auf das Medikament Mestinon anspreche, habe ihr Hausarzt die Diagnose einer seronegativen Myasthenia gravis gestellt. Sodann sei richtig, dass sie gemäss Mietvertrag für die Schneeräumung zuständig sei. Abgesehen davon, dass wohl ein Nachbar bei starkem Schneefall das Gröbste mit dem Quad beseitige, könne ihr 15-jähriger Sohn die Schneeräumung übernehmen. Auch sei ihr klar, dass ihr Volvo ein hochwertiges Auto sei. Leider fehlten ihr die finanziellen Mittel, um ein kleineres und günstigeres Auto zu kaufen. Zudem sei das Auto geleast, weshalb sie bei Auflösung des Vertrags CHF 1’800.00 sowie zusätzlich die gefahrenen Mehrkilometer bezahlen müsste. Abgesehen davon sei ein Elektroauto in Bezug auf den Unterhalt sehr günstig. Schliesslich sei ebenfalls richtig, dass sich in der näheren Umgebung ärztliche Grundversorger befänden. Bei Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in I. fühle sie sich allerdings nach einer langen Leidensgeschichte das erste Mal sehr gut aufgehoben und behandelt, was sie nicht aufgeben werde.

4 / 17 G.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine gesundheitlichen Gründe erkennbar seien, die eine Übernahme der hohen Autoleasingkosten rechtfertigen würden. Ein Nachweis, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin ohne Auto nicht gewährleistet wäre, oder dass aus anderen Gründen die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich wäre, habe sie nicht erbracht. Vielmehr deute das Arztzeugnis des Hausarztes vom 3. Juli 2025 an, dass die Beschwerdeführerin Autofahren tunlichst vermeiden sollte. Dieses Arztzeugnis sei somit nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Notwendigkeit des Privatfahrzeugs zu beweisen. Folglich sei es ihr zumutbar, ihre privaten Bedürfnisse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu befriedigen. Auch könnte die Beschwerdeführerin ihre zukünftigen Arztbesuche bei Dr. med. H._____ in I._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen. Sodann sei der Wohnort der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Verkehr der Güteklasse F (Basiserschliessung) erschlossen und das Postauto fahre mit dem Kurs 223 regelmässig. Ab B._____ liege eine Erschliessung der Güteklasse B (gute Erschliessung in urbaner Qualität) vor. Vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis zum Aufbautraining nach F._____ dauere die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weit weniger als die generell zumutbaren zwei Stunden. Es sei daher erstellt, dass sie auch aus beruflichen Gründen nicht auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Leasingraten sei, sondern ihr Ex-Ehemann. Auch deshalb seien diese Raten nicht zu ihrem Bedarf zu zählen bzw. von der Sozialhilfe zu übernehmen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und der damit einhergehenden Frage nach der Notwendigkeit eines Autos widersprüchlich verhalten. H.Am 2. August 2025 replizierte die Beschwerdeführerin. I.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 14. August 2025 auf die Einreichung einer Duplik. J.Am 18. August 2025 reichte die Beschwerdegegnerin mehrere Unterlagen nach, welche der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Letztere liess sich dazu am 25. August 2025 vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 / 17 Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2025 geltend, es gehe ihr insbesondere um die Unterstützung im Sinne einer Übernahme der Motorfahrzeugkosten für den kompletten Monat Juni und Juli 2025; ab August sei sie aufgrund der Taggeldleistungen der Invalidenversicherung zuversichtlich, ihre Existenz selbstständig sichern zu können (vgl. act. A.1). Da der Streitwert somit unbestrittenermassen unter CHF 10’000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Betriebskosten für das von der Beschwerdeführerin benutzte Motorfahrzeug über den 20. Juni 2025 hinaus zu Recht abgelehnt hat. 3.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das

6 / 17 Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; https://skos.ch/) einschliesslich des Kapitels «Praxishilfen» mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3 mit Hinweis). 3.2.Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL). Sie wird individuell unter anderem durch fördernde SIL ergänzt (vgl. Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien). Die SIL decken spezifische Lebensbereiche sowie -umstände ab und haben ihre Ursache oft in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person. In Frage kommen aber auch etwa soziale, psychologische oder pädagogische Gründe (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 518 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 322 f.; siehe auch Ziff. C.6.1 der SKOS- Richtlinien; siehe auch HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183). Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Diese sind als SIL zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (vgl. Ziff. C.6.3 der SKOS-Richtlinien; siehe auch LOOSLI BRENDEBACH, Autobesitz in der Sozialhilfe, ZESO 3/22 S. 8, WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 und HÄNZI, a.a.O., S. 184). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Behinderung dies ausschliesst oder stark erschwert, wenn Arbeitsbeginn oder -ende nicht in den Verkehrszeiten liegen, wenn die Haltestelle sehr weit entfernt liegt oder wenn die Verkehrsverbindungen sehr ungünstig sind. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl.

7 / 17 WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 f.; siehe auch Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» des Kantonalen Sozialamts Graubünden, Handbuch Kapitel C, 8. März 2024, Version 2.1, S. 5 f.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 5.1). 4.1.Soweit die Beschwerdegegnerin auf den am 11./16. März 2022 abgeschlossenen Leasingvertrag hinweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin darin als Leasingnehmer aufgeführt ist (vgl. Leasingvertrag vom 11./16. März 2022 [act. C.6.1]). Zudem ergibt sich aus der im Recht liegenden, nicht unterzeichneten Ehescheidungskonvention insbesondere, dass jeder diejenigen Schulden, die auf seinen Namen lauten, alleine trägt (vgl. undatierte Ehescheidungskonvention [act. C.6.1]). Allerdings bestätigte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2025 schriftlich, dass sie die alleinige Nutzerin des Leasingfahrzeugs Volvo XC 40 P8 AWD Elec R-Design, Chassis- Nr. YV1XZEDVEM2504004, und als Fahrzeughalterin im entsprechenden Register eingetragen sei. Ausserdem verpflichtete sie sich, den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nachzukommen und sämtliche im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug anfallende Kosten, insbesondere Leasingraten und -gebühren, Entschädigungen für Mehrkilometer, Unterhalts- und Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Restwertdifferenzen, Steuern und sonstige Abgaben, vollständig und fristgerecht zu übernehmen. Sie erklärte auch, ihren Ex-Ehemann in jeglicher Hinsicht schad- und klaglos zu halten und ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag sowie der Fahrzeugnutzung freizustellen (vgl. Bestätigung Leasing vom 3. Juni 2025 [act. B.6]). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ex-Ehemann sei Schuldner der Leasingraten, weshalb diese nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen seien. 4.2.Soweit die Beschwerdegegnerin im Weiteren eine Übernahme der Motorfahrzeugkosten mit dem Argument ablehnt, es handle sich um ein hochpreisiges Fahrzeug, dessen Betrieb nicht mit dem Prinzip der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Sozialhilfe vereinbar sei (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 [act. B.1]), ist ihr Einwand zu relativieren. Zum einen verhält sie sich damit widersprüchlich, übernahm sie doch die Kosten ebendieses Fahrzeugs mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Mai 2025, damit der Sohn der Beschwerdeführerin noch bis zum Ende des Schuljahres am 20. Juni 2025 täglich für die Beschulung nach D._____ gefahren werden konnte (vgl. act. B.2). Zum anderen legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, dass der Betrieb eines Elektrofahrzeugs tatsächlich mit höheren Kosten verbunden ist als derjenige eines

8 / 17 Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Vielmehr scheinen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten eher darauf hinzudeuten, dass die Fahrkosten eines Elektroautos vergleichsweise günstiger ausfallen (vgl. Information zu den Kosten von Elektroautos [act. C.6.1]). 5.Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist. 5.1.Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem jüngsten Sohn an der J._____ in B._____ wohnt (vgl. Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 9. Mai 2025 [act. B.2]; Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 31. März 2025 [act. C.6.1]). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 liegt die nächste Bushaltestelle rund 14 Höhenmeter über der Wohnung (vgl. act. B.1), was von der Beschwerdeführerin bestätigt wird (vgl. act. A.1). Im Weiteren nimmt Letztere ausweislich der edierten Akten seit dem 18. Juni 2025 an einer Integrationsmassnahme (Aufbautraining) der Invalidenversicherung bei Dr. med. K., FMH für Allgemeinmedizin, in F. teil (vgl. Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2025 [act. I.3]). Aus der entsprechenden Zielvereinbarung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20-30 % gestartet sei. Das Ziel der Massnahme sei, dass sie am Ende der Massnahme am 17. Dezember 2025 bei einem ca. 70-80%-Pensum in der angestammten Tätigkeit eingearbeitet sei. Die Steigerung des Pensums und der Leistungen erfolge dabei anhand der medizinischen Möglichkeiten und der internen Tätigkeiten, welche im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen evaluiert würden (vgl. act. I.4). Damit übereinstimmende Angaben macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2025 und bringt überdies vor, sie absolviere ihr Pensum an zwei bzw. ab Juli 2025 an drei Vormittagen, wobei sie in der Praxis in F._____ um 8.00 Uhr am Morgen anfange und meist erst nach 12.00 Uhr fertig sei (vgl. act. A.1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt und erscheint angesichts der erwähnten Zielvereinbarung auch plausibel (vgl. ferner Gesuch vom 6. Juni 2025 [act. C.5]). Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin mit Blick auf den öffentlichen Verkehr aus, ihr sei es nicht möglich, rechtzeitig am Morgen in der Praxis in F._____ zu sein, da der erste Bus von der rund 14 Höhenmeter über ihrer Wohnung gelegenen Haltestelle erst um 7.42 Uhr abfahre (vgl. act. A.1). Diese Ausführungen stimmen mit dem online abrufbaren Postauto- Fahrplan der Haltestelle B._____ P._____ überein (siehe die vom 15. Dezember 2024 bis zum 13. Dezember 2025 gültigen Abfahrtszeiten für die Linie 223, abrufbar unter https://www.postauto.ch/L._____; vgl. ferner act. B.11). Mit der Beschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass sie am Morgen entweder zu Fuss

9 / 17 zur nächstgelegenen Haltestelle B._____ G._____ oder aber direkt zum Bahnhof B._____ gehen müsste, um von dort den Zug nach F._____ zu nehmen und rechtzeitig an der Integrationsmassnahme teilnehmen zu können (vgl. act. A.1). Die Haltestelle B._____ G._____ liegt dabei rund 900 m von ihrer Wohnung entfernt (vgl. Entfernungsmessung von der J._____ zur Postauto-Haltestelle B._____ G._____ gestützt auf die Geodaten des geografischen Informationssystems des Kantons Graubünden, abrufbar unter www.geogr.ch) und der Bahnhof B._____ rund 1’800 m (vgl. Fahrplan der SBB AG mit den Detailangaben zum Fussweg von der J._____ zum Bahnhof B., abrufbar unter www.sbb.ch). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht möglich, diese Wege zu Fuss zurückzulegen. Nicht weiter massgeblich ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis zum Aufbautraining nach F. weit weniger als die generell zumutbaren zwei Stunden dauere. Denn dabei scheint sie zu übersehen, dass eine unterstützte Person nicht nur dann aus beruflichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, wenn sie den Arbeitsort nicht innert nützlicher Frist aufsuchen kann, sondern auch dann, wenn dieser nicht in zumutbarer Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (vgl. Ziff. C.6.3 der SKOS-Richtlinien und Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» des Kantonalen Sozialamts Graubünden, Handbuch Kapitel C, 8. März 2024, Version 2.1, S. 5 f.; siehe auch WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 347 und HÄNZI, a.a.O., S. 184). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.2.Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten der SMAB AG vom 15. November 2024 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % (ohne Schichtarbeit) die Zumutbarkeit der Zurücklegung dieser Fusswege bejaht, verneint dies die Beschwerdeführerin und legt hierfür Berichte ihrer behandelnden (Fach-)Ärzte Dr. med. O., Leitender Arzt für Medizin und Rheumatologie des Kantonsspitals Graubünden, und Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ins Recht. 5.3.Für die Bewertung der Beweise gilt im Allgemeinen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat das Gericht die Beweise ohne Bindung an förmliche Regeln umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 143

10 / 17 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.2.2; siehe ferner Art. 11 f. VRG). Die Rechtsprechung – in erster Linie jene zur Invaliden- bzw. Unfallversicherung – hat für die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten gewisse Grundsätze entwickelt, die auch hier zu beachten sind. Danach hängt der Beweiswert eines ärztlichen Berichts davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.3.2, 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2 und 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.1). In Bezug auf Atteste von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patientin oder des Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3). Liegt – wie hier – ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4). 5.4.Insoweit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 15. November 2024 abgestellt hat oder ob dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. 5.4.1. Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen ist festzustellen, dass das SMAB-Gutachten vom 15. November 2024 in Kenntnis der Anamnese und der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ergangen ist (vgl. act. I.2 S. 5 und S. 10 f.). Es basiert auf eigenen klinischen und laborchemischen Untersuchungen (vgl. act. I.2 S. 6 f. und S. 12 ff.). Auch nahmen die Gutachterin und der Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. act. I.2 S. 3 f.). Dabei wiesen sie ein mögliches Fibromyalgiesyndrom bei erfüllten ACR-Kriterien (ICD-10

11 / 17 M79.7) als Diagnose aus (vgl. act. I.2 S. 3). Dazu hielt die rheumatologische Gutachterin Dr. med. M._____ namentlich fest, bei einem chronischen primären Schmerz, wie er in diesem konkreten Fall vorliege, komme ein mögliches Widespread-Pain-Syndrom bzw. Fibromyalgiesyndrom als mögliche, nicht organpathologische bzw. nicht somatisch fassbare Ursache der Beschwerden in Frage. Die Kriterien des ACR für das Fibromyalgiesyndrom seien in diesem konkreten Fall erfüllt, denn es bestehe ein Ganzkörperschmerz unspezifischen Charakters, dem die organpathologische Grundlage fehle und es bestehe eine Tageserschöpfbarkeit bzw. -müdigkeit nach Angabe der Beschwerdeführerin, derentwegen sie nicht mehr in der Lage sei, ihrer beruflichen Tätigkeit als MPA bzw. Pferdewirtin nachzukommen. Ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den Kriterien des ACR könne gesehen werden. In den Akten werde zwar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin diese Diagnose nicht für sich akzeptieren könne bzw. möchte, da sie dem biopsychosozialen Modell gegenüber sehr kritisch eingestellt sei und von einem rein somatisch-organischen Grund für ihre Beschwerden ausgehe. Dieser habe bis dato aber nicht gefunden werden können. Bei einem Fibromyalgiesyndrom als syndromaler Zustand würden die Betroffenen leichter Schmerz empfinden als andere. Schwerste, schwere und rein mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, denn diese generierten vermehrte Schmerzen. Auch private Hobbies seien anzupassen. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien zumutbar. Überkopfarbeiten, Hinknien, Kauern, Hocken sowie Treppen- und Leitern besteigen seien nicht repetitiv möglich. Eine ausgeprägte Nässe- und Kälteexposition sei ungünstig (vgl. act. I.2 S. 16). Der psychiatrische Gutachter N._____ konnte keine Diagnose stellen. In seiner Beurteilung hielt er fest, das klinische Bild sei beherrscht von unterschiedlich starken Schmerzen an mehreren Lokalisationen sowie einer raschen Erschöpfbarkeit, welche in der Bewertung der Beschwerdeführerin Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen verursachten. Auch wenn durch die bisherige somatische Diagnostik keine somatische Genese habe identifiziert werden können und daher an eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 zu denken wäre, sei in der aktuellen rheumatologischen Untersuchung ein Fibromyalgiesyndrom als möglich erachtet worden. Ausserdem sei die somatische Diagnostik noch nicht abgeschlossen, da unter anderem noch erneute Muskelbiopsien sowie eine genetische Untersuchung ausstehen würden. Auch wenn die gemäss ICD-10 notwendigen psychischen Faktoren, eine Stress- und Belastungssituation, maladaptive Kognitionen (gedankliche Einengung auf das

12 / 17 Schmerzerleben, Katastrophisieren von Krankheitsfolgen), eine emotionale Belastung und soziale sowie existenzielle Konsequenzen erfüllt würden, könne aus den genannten Gründen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht vergeben werden (vgl. act. I.2 S. 8). In ihrer Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachterin und der Gutachter die als leicht eingestufte Tätigkeit als MPA bei einem Fibromyalgiesyndrom für möglich. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei z.B. in einer gynäkologischen Praxis gegeben, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. In einem Schichtdienstbetrieb bestehe eine 20%ige Leistungsreduktion aufgrund von vermehrten Pausen und notwendigen Erholungen. Eine Verweistätigkeit sei zu 100 % zumutbar (vgl. act. I.2 S. 3). In prognostischer Hinsicht hielten die Expertin und der Experte fest, aktuell würden noch Abklärungen laufen. So sollten z.B. Muskelbiopsien wiederholt werden und die Ergebnisse einer genetischen Untersuchung stünden noch aus. Gegebenenfalls werde auch noch eine Hautbiopsie durchgeführt. Sollte die noch ausstehende somatische Diagnostik weiterhin zu keinem klaren somatischen Erklärungsmodell führen, sollte mittels psychosomatischer Abklärung das Ausmass einer potentiellen Psychogenese festgestellt werden (vgl. act. I.2 S. 3 f.). 5.4.2. Bereits aus diesen gutachterlichen Ausführungen erhellt, dass sich der medizinische Sachverhalt anlässlich der Begutachtung (noch) als unvollständig abgeklärt präsentierte. So führte Dr. med. M._____ namentlich aus, bis dato habe keine den Beschwerden zugrundeliegende somatische Erkrankung nachgewiesen werden können. Interdisziplinär betrachtet sei man nach wie vor unschlüssig, was der effektive Grund für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sei (vgl. act. I.2 S. 15). Zum Behandlungsplan hielt sie fest, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen und verschiedene Untersuchungen noch durchzuführen bzw. deren Ergebnisse noch ausstehend seien (vgl. act. I.2 S. 17). Gleichermassen sah der psychiatrische Gutachter N._____ eine psychosomatische Abklärung zum Ausmass einer potentiellen Psychogenese für angezeigt, wenn die noch ausstehende somatische Diagnostik keine klare organische Ursache als Erklärung für die Beschwerden ergeben sollte (vgl. act. I.2 S. 4). Insofern ist die im SMAB- Gutachten vom 15. November 2024 ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Schichtdienst, auf welche vorliegend die Beschwerdegegnerin abstellte, bereits von vornherein zu relativieren.

13 / 17 5.4.3. In der Folge wurde ab Dezember 2024 eine probatorische Therapie mit dem Cholinesterase-Hemmer Pyridostigmin (Mestinon) begonnen, auf welche die Beschwerdeführerin ansprach. Ihr Hausarzt Dr. med. H._____ sieht daher in seinem Bericht vom 3. Juli 2025 eine seronegative Myasthenia gravis als die wahrscheinlichste Diagnose für die Beschwerden, welche er als einen seit dem Sommer 2023 bestehenden Symptomkomplex mit namentlich allgemeiner Muskelschwäche, die sich bei Anstrengung verschlimmere und in Ruhe bessere, sowie einer Belastungsintoleranz mit Müdigkeit und Erschöpfung umschreibt (vgl. act. B.4). Gleichermassen diagnostizierte Dr. med. O._____ in seinem Bericht vom 5. Februar 2025 einen Verdacht auf eine neuromuskuläre Erkrankung bei einer seronegativen Myasthenia gravis als Differenzialdiagnose. Da die durchgeführte Behandlung mit Mestinon zu einer Besserung der muskulären Schwäche und der Schmerzen – bei anamnestisch weiterhin bestehender rascher Ermüdbarkeit der Muskulatur – geführt habe, lehnte er eine primäre Schmerzstörung im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms ab (vgl. act. B.3). Mit der Verdachtsdiagnose einer seronegativen Myasthenia gravis setzten sich die Gutachterin und der Gutachter der SMAB AG in ihrer Expertise vom 15. November 2024 nicht auseinander, obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bereits angab, dass eine Myasthenie im Raum stehe (vgl. act. I.2 S. 5). Insofern fehlen dazu schlüssige gutachterliche Angaben. Solche erweisen sich allerdings als relevant, da zwischen den gutachterlichen und den vorgenannten (fach-)ärztlichen Beurteilungen, welche der seronegativen Myasthenia gravis weitreichende funktionelle Auswirkungen zuschreiben (vgl. Bericht von Dr. med. O._____ vom 5. Februar 2025 [act. B.3] und Bericht von Dr. med. H._____ vom 3. Juli 2025 [act. B.4]), Divergenzen bestehen, welche unmittelbar für die hier zu klärenden Belange betreffend die Zumutbarkeit der Zurücklegung des Arbeitswegs zu Fuss und mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedeutsam sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4). Eine entsprechende fachärztlich- neurologische Beurteilung ist daher nachzuholen (siehe auch Bericht von Dr. med. H._____ vom 3. Juli 2025 [act. B.4]). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, aus dem neueren Bericht von Dr. med. H._____ vom 3. Juli 2025 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Autofahren tunlichst vermeiden sollte, vermag ihr Einwand nicht zu verfangen. Abgesehen davon, dass die Fahrtauglichkeit im besagten Bericht nicht thematisiert wird (vgl. act. B.4), hielt Dr. med. H._____ bereits in seinem Arztzeugnis vom 3. Juni 2025 gegenteilig fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Mobilität auf einen Personenwagen angewiesen sei (vgl. act. C.6.6). Zudem geht aus dem Bericht von Dr. med. O._____ vom 5. Februar 2025 in anamnestischer Hinsicht hervor, dass die Sehstörungen mit Doppelbildern inzwischen praktisch verschwunden seien (vgl. act. B.3).

14 / 17 5.4.4. Des Weiteren kritisierte Dr. med. O._____ in seinem Bericht vom 5. Februar 2025 das SMAB-Gutachten auch dahingehend, als darin nur wenig auf die bereits damals bestehende muskuläre Schwäche und die dadurch deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit rascher Erschöpfbarkeit eingegangen worden sei (vgl. act. B.3). Dies erweist sich insoweit als plausibel, als die rheumatologische Gutachterin bei der Beschwerdeführerin von einem chronisch primären Schmerz ausging und mit dem als möglich erachteten Fibromyalgiesyndrom die Schmerzsymptomatik funktionell einordnete (vgl. SMAB-Gutachten vom 15. November 2024 [act. I.2 S. 16]). Dass bzw. inwiefern sie den von ihr ebenfalls seit dem Sommer 2023 festgestellten Beschwerdekomplex mit namentlich Myalgien, Arthralgien, Leistungs- und Muskelschwäche und einer generalisierten Leistungsminderung (vgl. act. I.2 S. 14) in ihre Folgenabschätzung einbezog, ergibt sich nicht aus dem SMAB- Gutachten. Überhaupt lässt sich diesem keine nachvollziehbare (und damit überprüfbare) Begründung für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen und deren Schweregrad entnehmen. 5.4.5. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten Berichte ihrer behandelnden (Fach-)Ärzte geeignet sind, Zweifel am SMAB-Gutachten vom 15. November 2024 zu erwecken. Dieses stellt keine hinreichend beweiswertige Grundlage dar, um abschliessend beurteilen zu können, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, den Arbeitsweg zu Fuss und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, um rechtzeitig an der Integrationsmassnahme teilnehmen zu können. Auf das Gutachten kann deshalb nicht abgestellt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin demnach gehalten, ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.3 und E. 3). Dabei steht mitunter die Frage im Vordergrund, ob die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt längere Gehstrecken zurückzulegen in der Lage ist, wobei in diesem Rahmen auch die anlässlich der Begutachtung von ihr gemachten Angaben zu den Spaziergängen mit ihren Hunden zu würdigen sein werden (vgl. SMAB-Gutachten vom 15. November 2024 [act. I.2 S. 12]). Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen und zu verfügen haben, ob die Betriebskosten für das Motorfahrzeug über den 20. Juni 2025 hinaus übernommen werden oder nicht. 5.5.Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin im Übrigen, soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin erhalte die Reisekosten, welche sie von ihr entschädigt haben möchte, bereits von der IV-Stelle im Rahmen der

15 / 17 Integrationsmassnahme erstattet (vgl. act. A.5). Denn wie aus dem Merkblatt 4.05 «Vergütung der Reisekosten in der IV» hervorgeht (abrufbar unter: https://www.ahv- iv.ch/p/ 4.05.d, Stand vom 1. Mai 2025), vergütet die Invalidenversicherung die günstigste Variante und übernimmt in der Regel nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel der zweiten Klasse. Soweit ein Motorfahrzeug verwendet wird, werden die Fahrauslagen der zweiten Klasse vergütet. Ist die betreffende Person auf die Benützung eines anderen Verkehrsmittels, mitunter ein Privatauto, angewiesen, werden die entsprechenden Kosten ersetzt, wobei die Invalidenversicherung für die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer entschädigt (vgl. dortige S. 2 f.). Daraus erhellt, dass die von der IV-Stelle zu vergütenden Reisekosten in der Regel nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel der zweiten Klasse umfassen bzw. selbst im Falle, dass sie das gesundheitlich bedingte Angewiesensein auf ein Motorfahrzeug anerkennen würde – worüber keine Informationen aktenkundig sind –, lediglich die Fahrspesen im Umfang einer Kilometerentschädigung erstatten würde. Diese liegen weit unter den hier zu beurteilenden, von der Sozialhilfe zur Übernahme ersuchten Betriebskosten für ein Motorfahrzeug, welche sämtliche tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und Unterhalt umfassen (vgl. Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» des Kantonalen Sozialamts Graubünden, Handbuch Kapitel C, 8. März 2024, Version 2.1, S. 6 f.). 6.Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Weiterungen zu den weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien. Anzumerken sei lediglich, dass der Nachweis, aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen zu sein, erst erbracht ist, wenn die medizinisch erforderliche Versorgung nur mit Benützung eines Motorfahrzeugs gewährleistet werden kann (vgl. Merkblatt «Motorfahrzeug und Sozialhilfe» des Kantonalen Sozialamts Graubünden, Handbuch Kapitel C, 8. März 2024, Version 2.1, S. 6). Der Beschwerdegegnerin ist daher darin beizupflichten, wenn sie eine – mit dem Motorfahrzeug aufzusuchende – ärztliche Behandlung an einem entfernten Ort erst dann als gerechtfertigt ansieht, wenn sie namentlich aufgrund deren Spezialisierung oder der Komplexität des Gesundheitszustands nicht lokal erbracht werden kann (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 [act. B.1]). Nicht zu verfangen vermag indes der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag die Schneeräumung vorzunehmen habe (vgl. hierzu Mietvertrag vom 6./8. Februar 2025 [act. C.6.1]), weshalb Zweifel an den geltend gemachten

16 / 17 gesundheitlichen Einschränkungen bestünden (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 [act. B.1]; Protokollauszug vom 16. Juni 2025 [act. C.6.7]), zumal Letztere plausibel geltend macht, dass ihr 15-jähriger Sohn diese Aufgabe übernimmt (vgl. act. A.1). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom 5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 14).

17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF376.00 TotalCHF1'376.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

8

BV

UG

  • Art. 2 UG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

Gerichtsentscheide

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