Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 35
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 19. Dezember 2025 ReferenzSV1 25 35 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Kuster, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung unentgeltliche Rechtspflege

2 / 20 Sachverhalt A.A., Jahrgang , wurde in einem Verfahren betreffend Eheschutz (samt vorgängigem Verfahren betreffend Scheidungsklage und vorsorgliche Massnahmen), welches mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 (mitgeteilt am 30. Oktober 2012) rechtskräftig erledigt wurde, sowie in einem Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, welches mit Entscheid vom 8. Februar 2017 (mitgeteilt am 9. Februar 2017) rechtskräftig erledigt wurde, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. In den beiden Verfahren sind dabei Kosten von insgesamt CHF 13'621.30 (CHF 9'245.40 + CHF 4'375.90) angefallen, welche unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B.Mit Verfügung vom 14. März 2019 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KSTV) A. dazu, dem Kanton Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 13'621.30 in monatlichen Raten à CHF 1'700.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurückzuzahlen. Die erste Rate werde fällig per 30. April 2019, alle weiteren Raten seien jeweils auf das Monatsende hin zu begleichen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.Am 10. Juni 2020 liess A. bei der KSTV ein sog. Wiedererwägungsgesuch einreichen, woraufhin ihr diese am 28. Juli 2020 mitteilte, auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden. Dabei führte die KSTV aus, basierend auf der Begründung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung sei es gerechtfertigt, dass A._____ die bevorschussten Gelder von CHF 13'621.30 zurückzahle. Gemäss Scheidungsurteil vom 8. Februar 2017 stehe ihr ein Betrag von CHF 35'000.00 aus einer Versicherungspolice zu. Hierbei handle es sich nicht um gebundene Vorsorgegelder, da die Erlebensfallsumme am 31. Januar 2020 fällig geworden sei. Darüber hinaus wies die KSTV darauf hin, sie sehe sich dazu veranlasst, das rechtliche Inkasso weiterzuführen, nachdem sich A._____ trotz der entsprechenden Möglichkeit nicht an die rechtskräftige Verfügung gehalten habe. D.Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 liess A._____ der KSTV mitteilen, dass deren Ausführungen vom 28. Juli 2020 nicht richtig seien. Sie habe den Betrag von CHF 30'000.00 [recte wohl: CHF 35'000.00] nicht mehr zu Verfügung, da das Geld in die Pensionskasse einbezahlt worden sei. Daher verbleibe ihr kein Vermögen, welches pfändbar wäre; sie lebe am Existenzminimum, sodass auch der Betreibungsweg nur unnötige Kosten verursachen würde. In der Folge sah die

3 / 20 KSTV vorläufig vom Vollzug der Verfügung ab. Gleichzeitig wurde A._____ darauf hingewiesen, dass sie die Rückzahlung zu leisten habe, wenn sich ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse verbesserten. E.Mit Schreiben vom 10. April 2025 teilte die KSTV A._____ mit, sie sehe sich zwecks Rückerstattung des verfügten Betrages veranlasst, ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse neu zu überprüfen. A._____ wurde daher darum gebeten, den aktuellen Nachweis über ihre finanzielle Situation zu erbringen. Dem kam A._____ in der Folge nach. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 wurde sie sodann dazu aufgefordert, bestimmte Belege (Nachweis Zahlung Transportmittel öffentlicher Verkehr von CHF 143.00, aktuelle Bankkontoauszüge per 30. April 2025, Nachweis Steuerschulden) bis am 28. Mai 2025 nachzureichen. Dem kam A._____ einem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2025 zufolge nach. In einer E-Mail vom 5. Juni 2025 hielt die KSTV jedoch fest, keine nachgereichten Unterlagen erhalten zu haben. F.Am 13. Juni 2025 teilte die KSTV A._____ mit, ihre Einkommensverhältnisse lägen gemäss beigelegter Berechnung vom 12. Juni 2025 sowie den weiteren Akten über dem massgeblichen Existenzminimum. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder gemäss Verfügung vom 14. März 2019 von insgesamt CHF 13'621.30 zurückzufordern. A._____ werde verpflichtet, dem Kanton Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 13'621.30 in monatlichen Raten à CHF 1'135.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurückzuzahlen. Die erste Rate werde per 30. Juni 2025 fällig, alle weiteren Raten seien jeweils auf das Monatsende hin zu begleichen. G.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellungen, dass sie bei den gegenwärtigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen keine URP- Rückzahlungen leisten könne und die Rückforderung für die ihr gewährte URP maximal CHF 4'357.90 ausmache. Darüber hinaus beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass ein Teil der Forderung im Umfang von CHF 6'745.00 aus dem ersten Verfahren verjährt sei, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der Rückforderungsbetrag maximal auf die zweite Teilforderung von CHF 4'357.90 zu begrenzen sei. Ausserdem machte sie geltend, dass die Bedarfsberechnung zur Ermittlung des monatlichen Überschusses falsch sei. Der korrekt berechnete monatliche Bedarf betrage CHF 4'233.00. Bei einem

4 / 20 Einkommen von CHF 4'739.00 verbleibe ein Überschuss von höchstens CHF 506.00. Es sei daher festzustellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Umstände eine Rückzahlung der früheren URP-Leistungen gegenwärtig nicht zuliessen, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. In formeller Hinsicht rügte sie zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was (ebenfalls) zur Aufhebung des Entscheids führen müsse. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2025 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I.Am 13. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu den bisher eingereichten Beweismitteln ein zusätzliches Beweismittel ein. J.In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2025 beantragte die KSTV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, es liege keine Gehörsverletzung vor und die Einrede der Verjährung sei nicht haltbar. Aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren eingebrachten neuen Informationen habe die Existenzminimumberechnung zwar neu berechnet werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nach wie vor in der Lage, die Gesamtkosten von CHF 13'621.30 zu begleichen. Gestützt auf die aktualisierte Existenzminimumberechnung vom 18. August 2025 ergebe sich ein finanzieller Spielraum, der eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von CHF 650.00 zulasse. K.Am 15. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie ihre bisherigen Rechtsbegehren dahingehend präzisierte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; eventualiter seien die monatlichen Ratenzahlungen auf maximal CHF 500.00 festzulegen. Zudem sei festzustellen, dass die Rückforderung teilweise verjährt sei und die ihr gewährte URP noch maximal CHF 4'357.90 ausmache. In ihrer Begründung ergänzte und vertiefte sie ihre bisherige Argumentation. L.In ihrer Duplik vom 7. November 2025 (Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde resp. das Eintreten auf den Ratenzahlungsvorschlag der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 / 20 Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die am 13. Juni 2025 von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückerstattung von vom Kanton Graubünden im Rahmen gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung bevorschussten Kosten, welche aufgrund der der Beschwerdeführerin auferlegten Verpflichtung zur Ratenzahlung bis zur Tilgung der gesamten Schuld als Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Rechtsbeistands- und Gerichtskosten von insgesamt CHF 13'621.30 in monatlichen Raten von CHF 1'135.00 verpflichtet wurde. 3.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr keine Akteneinsicht gewährt, die angefochtene Verfügung ohne Berücksichtigung der von ihr nachgereichten Dokumente erlassen und auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 4. Juni 2025 nicht eingegangen worden sei (vgl. act. A.1 S. 3 f.). 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 132 II 485 E. 3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 140 I 99 E. 3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 und 136 I 229 E. 5.2). 3.2.1. Was die Rüge der Nichtgewährung der Akteneinsicht anbelangt, gilt es festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juni 2025 nach Erwähnung der bezirks-

6 / 20 bzw. regionalgerichtlichen Verfahren betreffend Eheschutz und Scheidung auf gemeinsames Begehren "zur weiteren Überprüfung der vom Kanton Graubünden für das Scheidungsverfahren geltend gemachten Rückforderung" um Akteneinsicht ersuchte (vgl. act. B.2 S. 2). Dass ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge weder ein Aktenverzeichnis noch die vorhandenen Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung stellte, ist unbestritten. Hieraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schliessen, greift mit Blick auf die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025, welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder kryptisch noch unverständlich ist, allerdings zu kurz. Gestützt auf die Antwort der Beschwerdegegnerin liegt vielmehr nahe, dass diese davon ausging, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wolle Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens nehmen. Die Beschwerdegegnerin bat ihn in ihrer Antwort vom 5. Juni 2025 dementsprechend auch darum, direkt das Regionalgericht B._____ zu kontaktieren, da dort "alle erforderlichen Akten, die Sie wünschen", lägen (vgl. act. B.3). Dabei wies sie auch darauf hin, dass die Unterlagen, die sie besitze, die gleichen seien, welche die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht B._____ erhalten habe, und sie keine eigenen Akten zu diesem Fall führe (vgl. ebenda). Dies erscheint plausibel, zumal im Verfahren betreffend die Rückforderung gewährter unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgeblichen Akten von der Beschwerdeführerin selbst eingebracht werden (vgl. Aufforderungen vom 10. April 2025 und 21. Mai 2025 [act. C.5 f.] und nachstehende Erwägung 5.2). Daher ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin bereits alle relevanten Unterlagen vorlägen. In der Folge erneuerte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsgesuch denn auch nicht. Insofern erscheint die im vorliegenden Verfahren erhobene Gehörsrüge mit dem auch für Private geltenden Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1), wonach verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich und nicht erst in einem nachfolgenden Verfahren vorzubringen sind (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 und 135 III 334 E. 2.2), nur schwerlich vereinbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. 3.2.2. Zur Rüge der Nichtberücksichtigung von nachgereichten Dokumenten gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2025 dazu aufgefordert wurde, der Beschwerdegegnerin bis am 28. Mai 2025 bestimmte Belege (Nachweis Zahlung Transportmittel öffentlicher Verkehr von CHF 143.00, aktuelle Bankkontoauszüge per 30. April 2025, Nachweis Steuerschulden) nachzureichen (vgl. act. C.6). Ob die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist

7 / 20 aktenkundig, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – ihre (bevollmächtigte) Tochter am 26. Mai 2025 die nachgeforderten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht haben soll (vgl. act. A.1 S. 3 f. und act. A.3 S. 7 und S. 11). Dies wird von ihr denn auch nicht näher dargetan oder belegt. Fest steht einzig, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. Juni 2025 mitteilte, bis heute keine nachgereichten Unterlagen erhalten zu haben (vgl. act. B.3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin räumte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge eine neue Frist bis zum 12. Juni 2025 ein, um die entsprechenden Belege nachzureichen (vgl. act. A.1 S. 4). Soweit sie demnach – wiederum ohne entsprechende Nachweise – vorbringt, ihr sei nach dem 28. Mai 2025 über die Feiertage (Auffahrt) grundlos eine Fristerstreckung verweigert worden (vgl. act. A.1 S. 4), kann sie angesichts der neuen Fristansetzung bis zum 12. Juni 2025 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, die Beschwerdegegnerin "dürfte" diese Frist nicht abgewartet und die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2025, welche aufgrund der Berechnung vom 12. Juni 2025 erging (vgl. act. A.3 S. 7 i.V.m. act. B.1 und B.4), ohne die entsprechenden Unterlagen erlassen haben; jedenfalls sei es sicher nicht zu einer seriösen umfassenden Prüfung gekommen, "da es scheint, dass die Sachbearbeiterin den Entscheid bereits ohne die Unterlagen getroffen hatte" (vgl. act. A.1 S. 4). Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin handelt, ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die nachgeforderten Unterlagen (nochmals) eingereicht hätte. Hiergegen spricht denn auch der Umstand, dass sich die entsprechenden Unterlagen nach wie vor nicht bei den Akten finden. Selbst wenn der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach sie die fehlenden Unterlagen Ende Mai 2025 über ihre Tochter habe einreichen lassen, geht sie ausweislich ihrer Beschwerde selber davon aus, dass diese später bei der Beschwerdegegnerin aufgetaucht seien (vgl. act. A.1 S. 3), was deren Berücksichtigung vor Erlass der angefochtenen Verfügung somit willkürfrei und unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglichte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich offengelassen werden (vgl. nachstehende Erwägung 3.3), denn so kam die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bei der Berechnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse fast vollständig entgegen und rechnete bei den Kosten für Transportmittel des öffentlichen Verkehrs und den Steuerschulden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge an, wobei das Vermögen unverändert nicht zur Tilgung der Schuld herangezogen wurde (vgl. Berechnung vom 18. August 2025 [act. C.8]; siehe ferner act. C.4 und act. A.1 S. 9 f.).

8 / 20 3.2.3. Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2025 an einer rechtsgenüglichen Begründung mangelt. Zwar ist die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 141 V 557 E. 3.2.1). Im Schreiben vom 4. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin allerdings darlegen, weshalb sie der Auffassung sei, dass ein Teil der geltend gemachten Rückforderung verjährt sei, sowie um Vormerknahme und entsprechende Bestätigung ersuchen (vgl. act. B.2 S. 1). Indem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht mit der Frage der Verjährung auseinandergesetzt hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3.Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 I 11 E. 5.3 und 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 145 I 167 E. 4.4 und 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4.2 und 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4.2, 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 4.4.1 und 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der teilweisen Verjährung der Rückforderung in ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2025 (vgl. act. A.1 S. 8) bzw. Replik vom 15. Oktober 2025 (vgl. act. A.3) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2025 (vgl. act. A.2 S. 4 f.) bzw. Duplik vom 6. November 2025 (vgl. act. A.4) erwiese sich eine Rückweisung als solch formalistischer Leerlauf. Zudem kann das Obergericht diese Frage uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen. Auf die von ihr offerierte Befragung ihres

9 / 20 Treuhänders kann dabei verzichtet werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). 4.1.Zur Höhe des mit Verfügung vom 13. Juni 2025 zurückgeforderten Betrags von insgesamt CHF 13'621.30 bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Teil der Forderung im Umfang von CHF 6'745.00 aus dem Verfahren betreffend Eheschutz, welches mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 des Bezirksgerichts bzw. heutigen Regionalgerichts B._____ rechtkräftig erledigt wurde (vgl. dazu act. B.6), sei verjährt (vgl. act. A.1 S. 8). 4.2.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 3.2 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner BGE 147 III 419 E. 6.3.1). 4.2.2. Praxisgemäss kann die Verjährungsfrist gehemmt und unterbrochen werden. Eine Hemmung erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO, wodurch sich die Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert. Da der Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem Zivilprozess gewährt wurde, kann die Verjährung durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.2 m.H.a. BGE 141 V 487 E. 2.3, 133 V 579 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2).

10 / 20 4.3.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts bzw. heutigen Regionalgerichts B._____ vom 24. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Eheschutz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Der Kanton Graubünden übernahm dabei Kosten von insgesamt CHF 6'745.40 (vgl. act. B.6). Zwar trifft es unbestrittenermassen zu, dass dieser Entscheid im Jahr 2012 und damit vor mehr als zehn Jahren in Rechtskraft erwachsen ist. Trotzdem kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Teil des zurückgeforderten Betrages im Umfang von CHF 6'745.00 aus dem Verfahren betreffend Eheschutz sei verjährt. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wurde die Verjährung durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 14. März 2019, womit die Beschwerdeführerin (erstmals) zur Rückerstattung des für das Eheschutzverfahren bevorschussten Betrages verpflichtet wurde, unterbrochen (vgl. act. C.1, C.2 und C.3). 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es verstosse gegen das Vertrauensprinzip, von der Rechtskraft der Verfügung vom 14. März 2019 auszugehen, da ihr die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. April 2019 zugesagt bzw. versprochen habe, auf die Verfügung vom 14. März 2019 zurückzukommen und diese anzupassen, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte ihr die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. April 2019 keine entsprechende Zusage gemacht. Letztere hielt vielmehr fest, sie werde "[...] die Anpassung der Verfügung prüfen, sobald die Frage nach der Kündigung der Arbeitsstelle [...] zufriedenstellend geklärt ist und falls sie [d.h. die Verfügung vom 14. März 2019; Anmerkung des Gerichts] bis dahin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist" (vgl. act. B.12 [E-Mail vom 3. April 2019]). Dass die Verfügung vom 14. März 2019 in der Folge in Rechtskraft erwuchs, ist unbestritten (vgl. auch act. C.1, C.2 und C.3). Insofern mangelt es der Beschwerdeführerin bereits an einer berechtigten Vertrauensgrundlage, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 148 II 233 E. 5.5.1 und 146 I 105 E. 5.1.1). Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 ein sog. Wiedererwägungsgesuch einreichte (vgl. act. B.8 ["Wiedererwägungsgesuch, Art. 25 VRG"]), worauf die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2020 nicht eintrat (vgl. act. C.7). Stattdessen hielt sie fest, sie sehe sich dazu veranlasst, das rechtliche Inkasso weiterzuführen (vgl. ebenda). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin letztlich – im Nachgang zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2020 (vgl. act. B.11) – trotzdem nichts mehr unternommen hatte bis im April 2025. Hieraus abzuleiten, die Verfügung vom

11 / 20 14. März 2019 sei ex tunc dahingefallen, geht allerdings fehl. So geht aus dem Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2020 – dessen Rechtmässigkeit vorliegend nicht zur Frage steht – klar hervor, dass sie an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der bevorschussten Gelder im Betrag von CHF 13'621.30 gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2019 und am rechtlichen Inkasso festhielt (vgl. act. C.7). In der Folge sah die Beschwerdegegnerin lediglich vorläufig vom Vollzug der Verfügung ab (vgl. Schreiben vom 10. April 2025 [act. C.5]; Hervorhebung durch das Obergericht), woraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, das Wiedererwägungsgesuch sei akzeptiert worden und die Verfügung vom 14. März 2019 sei gegenstandslos geworden. Vielmehr wusste die Beschwerdeführerin bzw. hätte sie bei zumutbarer Sorgfalt aufgrund des Ausgeführten wissen müssen, dass der damalige Zustand unrechtmässig war, womit der Vertrauensschutz mangels guten Glaubens entfällt (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2). Insofern ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es ein Akt von behördlicher Willkür sein soll, wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung damit argumentiert, die Verfügung vom 14. März 2019 sei in Rechtskraft erwachsen. 4.3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach zwischenzeitlich am 31. Oktober 2022 die Verjährung für die Teilforderung von CHF 6'745.00 eingetreten sei (vgl. act. A.1 S. 8), erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet. 5.1.1. Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1

12 / 20 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, a.a.O., Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 3.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Dabei ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 72 vom 10. April 2018 E. 6c). Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 3.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom

  1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 3.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 5.1.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179

13 / 20 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 3.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 5.2.Vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten musste die Beschwerdegegnerin demnach die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ermitteln (vgl. act. C.5 und C.4). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. 6.1.Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2). Gemäss der Praxis des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2

14 / 20 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, sowie WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 m.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 5.1; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180). 6.2.Die der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2025 zugrundeliegende "Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rückerstattung unentgeltlicher Rechtspflege (URP)" vom 12. Juni 2025 (nachfolgend: Existenzminimumberechnung [vgl. act. B.4]) weist einen Vermögenssaldo von CHF 1'807.00 aus (vgl. auch act. C.8). Damit ist nicht ausreichend Vermögen vorhanden, um den Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden von insgesamt CHF 13'621.30 zu decken. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch darauf verzichtet, das beschwerdeführerische Vermögen zur Tilgung der Schuld einzusetzen. 7.1.Reicht – wie vorliegend – das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfs- bzw. Existenzminimumberechnung durchzuführen. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 1'135.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H., 135 I 221 E. 5.1 und 124 I 2 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 8.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines

15 / 20 Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des damaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: <https://www.justiz- gr.ch/gerichte/obergericht/dokumentation/kreisschreiben/>; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 6 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.3, U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3 und U 20 97 vom 21. September 2021 E. 5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. 7.2.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2025 zugrundeliegende Existenzminimumberechnung vom 12. Juni 2025 (vgl. act. B.4) weist auf der Einkommensseite den von der Beschwerdeführerin erzielten Nettolohn von CHF 4'739.00 (vgl. act. C.4 [Lohnausweis 2024]) und auf der Auslagenseite einen Betrag von insgesamt CHF 2'842.00 aus. Im Nachgang zur Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin nun allerdings eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen, welche vom 18. August 2025 datiert und Auslagen von insgesamt CHF 4'063.00 ausweist (vgl. act. C.8), wobei sie dabei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge fast vollständig übernommen hat (vgl. act. A.1 S. 9 f.). Diese Auslagen setzen sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1'200.00, Erhöhung des Grundbetrages um 20 % von CHF 240.00, Mietzins von CHF 1'400.00 (vgl. act. C.4 [Mietvertrag]), Krankenkassenprämien von CHF 452.00 (vgl. act. C.4 [Krankenkassenpolice Grundversicherung 2025]), laufende Steuern von CHF 351.00 (vgl. act. C.4) sowie notwendige Berufsauslagen für Fahrkosten (öffentlicher Verkehr) von CHF 220.00 und auswärtige Verpflegung von

16 / 20 CHF 200.00 (vgl. act. C.8). Umstritten ist damit im Wesentlichen nur noch der Betrag für auswärtige Verpflegung. 7.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten CHF 200.00 für Essen pro Monat seien bei 20 Arbeitstagen pro Woche nicht realistisch, da sie unregelmässig im C._____ in D._____ mit Arbeitszeiten bis spät am Abend und an Sonn- und Feiertagen arbeite, was zur Folge habe, dass sie sich dort mit CHF 10.00 pro Tag keine auswärtige Verpflegung leisten könne, da zum Beispiel ein Big Mac Menu CHF 12.40 koste und andere Speisen [...] auch nicht günstiger zu bekommen seien (vgl. act. A.1 S. 10 und act. A.3 S. 9), verkennt sie, dass der gemäss der Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für auswärtige Verpflegung zu veranschlagende Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 nicht die gesamten Auslagen für auswärtige Verpflegung, sondern lediglich die Mehrauslagen decken soll (Hervorhebung durch das Obergericht; vgl. Beschluss des damaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, S. 4). Dass die Beschwerdeführerin Schwerarbeit bzw. Schicht- oder Nachtarbeit verrichten würde, aufgrund derer gemäss der Richtlinie zusätzlich CHF 5.50 pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf zu veranschlagen wären, wird nicht geltend gemacht und ist angesichts der Öffnungszeiten des C._____ [...] auch nicht plausibel. Insgesamt erscheint es somit durchaus gerechtfertigt, bei der Existenzminimumberechnung für auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 200.00 (= 20 Arbeitstage x CHF 10.00) zu veranschlagen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei willkürlich, dass die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach sie bei der Prüfung der URP-Erstattungen für die auswärtige Verpflegung nicht den gleichen Ansatz anwende wie bei den Steuererklärungen, wo sie für die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag einen Abzug von CHF 15.00 gewähre (vgl. act. A.3 S. 9 und act. B.13), ist ihr mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um zwei separate Berechnungen mit einem unterschiedlichen Zweck (Berechnung steuerbares Einkommen / Existenzminimumberechnung) handelt. Die Verwendung unterschiedlicher Ansätze für die auswärtige Verpflegung bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens und des Existenzminimums verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot. 7.3.2. In der Replik vom 15. Oktober 2025 macht die Beschwerdeführerin zudem zusätzliche Auslagen in der Höhe von monatlich CHF 50.00 geltend, welche ihr aufgrund ihrer betagten und gehbehinderten Mutter, die bei ihr zu Gast sei und deren Gesundheitszustand sich deutlich verschlechtert habe, entstünden (vgl.

17 / 20 act. A.3 S. 10 f.). Wie sie allerdings selber einräumt, belegt sie dies nicht weiter, weshalb darauf im Rahmen einer vorzunehmenden Existenzminimumberechnung nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts SV1 25 40 vom 15. Oktober 2025 E. 5.3). Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägung 8.2), wird diesem Umstand allerdings unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten im Rahmen eines die Ratenzahlung übersteigenden Betrags zur Deckung von u.a. unvorhergesehenen Kosten Rechnung getragen. 7.3.3. Bei Einkünften in der Höhe von CHF 4'739.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 4'063.00 resultiert im Ergebnis somit ein Überschuss von CHF 676.00 pro Monat (vgl. auch act. C.8 [Existenzminimumberechnung vom 18. August 2025]). Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Existenzminimumberechnung vom 18. August 2025 geforderten Raten von monatlich CHF 650.00 (anstatt der gemäss der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2025 geforderten Raten von CHF 1'135.00) zu begleichen. 8.1.Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 4.6.2 und U 23 12 vom 13. April 2023 E. 4.1). Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5, 144 I 281 E. 5.3.1 und 144 I 126 E. 8). Gemäss der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das vormalige Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil U 21 62 vom 21. Dezember 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (vgl. dortige E. 3.1 m.H.). 8.2.Nach der angeführten Rechtsprechung müsste bei einer Rückzahlung des bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 13'621.30 innert 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 567.60 vorliegen. Dies ist vorliegend

18 / 20 der Fall, da sich der monatliche Überschuss der Beschwerdeführerin auf CHF 676.00 beläuft (vgl. vorstehende Erwägung 7.3.3). Die Beschwerdeführerin wäre somit in der Lage, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Raten von monatlich CHF 650.00 zu begleichen und den bevorschussten Gesamtbetrag somit innert 21 Monaten zurückzuzahlen. Dabei verblieben ihr allerdings nur noch CHF 26.00 pro Monat zur Deckung von u.a. unvorhergesehenen Kosten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Mutter, was unverhältnismässig wäre. Es rechtfertigt sich daher, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Raten von monatlich CHF 650.00 auf CHF 570.00 zu reduzieren, womit ihr während der Rückzahlungsdauer von 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von CHF 106.00 verbleibt. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die monatlichen Ratenzahlungen seien auf maximal CHF 500.00 festzulegen, gilt es darauf hinzuweisen, dass dies eine unverhältnismässige Rückzahlungsdauer von mehr als zwei Jahren zur Folge hätte (vgl. dazu vorstehende Erwägung 8.1). Daher ist zu ihren Gunsten an der verhältnismässigen monatlichen Rate von CHF 570.00 festzuhalten. 9.Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2025 (vgl. act. B.1) hinsichtlich der Höhe der Ratenzahlung zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im Eventualbegehren insoweit gutzuheissen ist, als die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des bevorschussten Betrages von insgesamt CHF 13'621.30 mittels monatlicher Raten von CHF 570.00 zu verpflichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwar nicht vollständig obsiegt, indem die Sache (zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) weder an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen noch festgestellt wurde, dass die Rückforderung teilweise verjährt ist. Allerdings wurden die von der Beschwerdegegnerin geforderten monatlichen Raten von CHF 1'135.00 (bzw. CHF 650.00; vgl. dazu vorstehende Erwägung 7.3.3) auf CHF 570.00 herabgesetzt. Angesichts dessen, dass es der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2025 mangels einer Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Verjährung eines Teils der geltend gemachten Rückforderung an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlte, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2.3), die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin fast vollständig entgegenkam und

19 / 20 sich selbst die von der Beschwerdegegnerin auf CHF 650.00 herabgesetzten Raten nach wie vor als unverhältnismässig erwiesen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 8.2), rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdegegnerin sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. dazu Art. 78 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 126 II 111 E. 7b sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2 und 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 10.1. Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG erweist sich angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache eine Staatsgebühr von CHF 1’000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen. 10.2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz entsprechender Aufforderung von Seiten des Gerichts keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung wird daher in Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf CHF 4'000.00 festgelegt (pauschal). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2025 insoweit aufgehoben, als darin monatliche Ratenzahlungen von CHF 1'135.00 angeordnet wurden. A._____ wird zur Rückzahlung des bevorschussten Betrages von insgesamt CHF 13'621.30 mittels monatlicher Raten von CHF 570.00 verpflichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die erste Rate von CHF 570.00 wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF436.00 TotalCHF1’436.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 4'000.00 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

BV

EGzZPO

  • Art. 12 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

II

  • Art. 132 II
  • Art. 135 II
  • Art. 142 II

III

  • Art. 135 III

SchKG

VRG

  • Art. 25 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 78 VRG

ZPO

Gerichtsentscheide

42