Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 31
Entscheidungsdatum
17.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 17. September 2025 mitgeteilt am 19. September 2025 ReferenzSV1 25 31 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA., Beschwerdeführer vertreten durch B., gegen Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori und Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, GegenstandSozialhilfe

2 / 19 Sachverhalt A.A., geb. 1990, wird seit dem 13. Oktober 2016 von der C. öffentlich-rechtlich unterstützt. B.Vom 3. Juni 2024 bis zum 23. April 2025 nahm A._____ an Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung bei der ARBES in Chur teil, welche von der IV-Stelle des Kantons Graubünden finanziert wurden. C.Am 16. September 2024 ersuchte die Beiständin von A._____ das Sozialamt der C._____ um Ausrichtung von Integrationszulagen (IZU) rückwirkend ab Juni 2024. D.Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wies das Sozialamt der C._____ das Gesuch um Ausrichtung von IZU ab. Zur Begründung hielt es fest, dass an Personen, welche an einer Massnahme der Invaliden- oder der Arbeitslosenversicherung teilnähmen, gemäss der einheitlichen Praxis des Kantons Graubünden keine IZU ausgerichtet würden. E.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeindevorstand von C._____ mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, gemäss Merkblatt des Sozialamts Graubünden sowie der einheitlichen Verwaltungspraxis im Kanton werde keine IZU ausbezahlt, wenn es sich um eine Massnahme der Invalidenversicherung handle, unabhängig davon, ob Taggelder ausgerichtet würden oder nicht. F.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2025 durch seine Beiständin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben und ihm sei für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 3. Juni 2024 bis zum 23. April 2025 eine IZU zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Handbuch des Kantonalen Sozialamts Graubünden berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung nicht explizit genannt würden. Es finde sich darin lediglich der Hinweis, dass bei Angeboten externer Stellen keine IZU gewährt werde. Im Kanton Graubünden werde entgegen der Behauptung der Gemeinde keine einheitliche Praxis gelebt. Hinzu komme, dass das Sozialhilfehandbuch des Kantons Graubünden lediglich Empfehlungen enthalte und daher für die Gerichte nicht bindend sei. Würde der Auffassung der Gemeinde gefolgt, würde dies den

3 / 19 Anwendungsbereich der IZU zu stark beschränken. Denn Tatsache sei, dass die Sozialhilfe selber nicht genügend Angebote kenne, um einzelfallbezogen nützliche Hilfe zur Selbsthilfe zu gewährleisten und die Eigenverantwortung der betroffenen Personen zu fördern. Da er für die Dauer der Integrationsmassnahme keinen Anspruch auf IV-Taggelder gehabt habe, würden seine Bestrebungen ohne die Zusprache einer IZU in keiner Weise honoriert, was offensichtlich stossend sei. Insofern sei zu konstatieren, dass bei generellem Ausschluss der IZU im Zusammenhang mit externen Angeboten häufig kein im Einzelfall gerechtes Ergebnis im Sinne einer Gleichbehandlung möglich wäre. Qualifizierte Gründe für eine Ungleichbehandlung seien vorliegend nicht erkennbar. Das entscheidende Kriterium könne jedenfalls nicht darin bestehen, ob die Bemühungen im Rahmen einer durch das Sozialamt selber oder im Zusammenhang mit einer durch eine andere Fachstelle angebotenen Massnahme getätigt würden. Entscheidend sei vielmehr, ob nachweisbare Bemühungen getätigt würden, um die soziale und berufliche Situation zu verbessern. Vorliegend seien die überprüfbaren und individuellen Anstrengungen klar ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine IZU habe. G.Die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Antrag auf Ausrichtung einer IZU bereits deshalb abzulehnen sei, weil eine solche nicht rückwirkend ausgerichtet werde. Zudem bezwecke die Empfehlung des Kantonalen Sozialamts Graubünden zur Ausrichtung der IZU eine möglichst einheitliche Handhabung, so dass sie sich zu Recht konsequent danach richte. Eine Überschreitung bzw. ein Missbrauch des kommunalen Ermessens gehe damit jedenfalls nicht einher. Der Beschwerdeführer mache zu Unrecht geltend, dass die von ihm erbrachten Anstrengungen im Rahmen der laufenden Massnahme der Invalidenversicherung mit einer IZU zu honorieren seien. Einerseits gingen Leistungen der Invalidenversicherung Ansprüchen der Sozialhilfe vor. Andererseits werde bei von externen Stellen angeordneten Tätigkeiten gemäss der kantonalen Praxisempfehlung keine IZU ausgerichtet. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da die Sozialhilfebehörde bei diesen Angeboten keinen Einfluss habe. Zudem würden Personen, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hätten und an einem von ihr initiierten Beschäftigungsprogramm teilnähmen, keine individuelle Anstrengung bzw. Eigenleistung erbringen, welche mit einer sozialhilferechtlichen Zulage belohnt werden solle. Letztlich befolgten sie lediglich gesetzliche Pflichten. Auch erwiesen sich die Einwendungen betreffend die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots als unbegründet, zumal es vorliegend einen triftigen bzw.

4 / 19 sachlichen Grund gebe, dem Beschwerdeführer die IZU vorzuenthalten. Denn weder die SKOS-Richtlinien noch die kantonale Gesetzgebung würden vorschreiben, dass für das von der Invalidenversicherung durchgeführte Integrationsprogramm ein Anspruch auf eine Zulage seitens der Sozialhilfe bestehe. H.Der Beschwerdeführer replizierte am 20. August 2025 bei unveränderten Rechtsbegehren. I.Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. September 2025 eine Duplik ein und hielt vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, den angefochtenen Entscheid vom 19. Mai 2025 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). 1.2.Vorliegend hat der Beschwerdeführer seiner Beiständin die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB erteilt (vgl. Einverständniserklärung vom 5. Juni 2025 [act. B.9]). Da der Beschwerdeführer unstreitig urteilsfähig und in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. Ernennungsurkunde vom 31. Oktober 2024 [act. B.10]; siehe hierzu auch BIDERBOST/HENKEL, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 394 Rz. 20a), ist die Beiständin zur Prozessführung für ihn berechtigt, wobei sie in diesem Umfang gesetzliche Vertreterin ist und mit Wirkung für den Beschwerdeführer handeln kann (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., Art. 394 Rz. 1 und Rz. 18). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten.

5 / 19 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 10'000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die verfügte Nichtgewährung einer IZU für die Teilnahme des Beschwerdeführers an Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung zu Recht geschützt hat. 3.1.Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; https://skos.ch/) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 26 vom 9. Juli 2025 E. 3 mit Hinweis). 3.2.Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen [SIL]). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen fördernde

6 / 19 SIL gewährt, IZU geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen). 3.3.Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (Art. 6 Abs. 1 ABzUG; siehe auch Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien). Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 pro Person und Monat (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; siehe auch Ziff. C.6.7 der SKOS- Richtlinien). 4.Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Handbuch des Kantonalen Sozialamts Graubünden (Kapitel C [Integrationszulage {IZU}], Version 2.0 vom 2. Dezember 2020) der Auffassung ist, dass Integrationsangebote externer Stellen nicht unter die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG fallen würden, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm für seine Teilnahme an den Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung eine IZU auszurichten sei. Wie Art. 6 Abs. 1 ABzUG diesbezüglich zu verstehen ist, wird nachfolgend durch Auslegung zu klären sein. 4.1.Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. Die Formulierungen einer Norm in den verschiedenen Amtssprachen sind dabei gleichwertig. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Ge- setzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen hat das Gericht einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 149 II 43 E. 3.2, 148 V 28 E. 6.1, 146 III 217 E. 5 und 145 III 324 E. 6.6, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.1, 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 5.1 und 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre

7 / 19 Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 und 141 V 221 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.1 und 8C_196/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1). 4.2.1. Mit Blick auf den geltenden Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ABzUG in allen drei Amtssprachen ist der Beschwerdegegnerin zwar insoweit beizupflichten, als diese Bestimmung einen Anspruch auf eine Zulage seitens der Sozialhilfe für das von der Invalidenversicherung durchgeführte Integrationsprogramm nicht explizit vorsieht. Allerdings sind Integrationsangebote der Invalidenversicherung von der fraglichen Regelung auch nicht ausgenommen. Vielmehr ist die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG offen formuliert, indem von einer finanziellen Anerkennung von Leistungen für die soziale und/oder berufliche Integration ("vengono riconosciute le prestazioni fornite da persone non esercitanti un'attività lavorativa finalizzate alla loro integrazione sociale e/o professionale", "vegnan renconuschidas finanzialmain prestaziuns da persunas senza activitad da gudogn per lur integraziun sociala e/u professiunala") die Rede ist. Damit lässt der Verordnungstext auch Raum für Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung. 4.2.2. In Bezug auf die historische Auslegung ist auf die bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesene Fassung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG hinzuweisen, die wie folgt lautete: "Nicht erwerbstätigen Personen ist wie folgt eine Integrationszulage auszurichten: (a) wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen [...] (b) wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben [...]" (vgl. auch aArt. 6 Abs. 2 ABzUG, wonach Personen, denen trotz ausgewiesener Bereitschaft von der zuständigen Gemeinde kein ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechendes Integrationsangebot unterbreitet werden kann, eine IZU von CHF 100.00 pro Monat auszurichten ist). Damit beschränkte die Verordnung die Gewährung der Zulage vor allem auf Leistungen, die im Rahmen von Integrationsangeboten der Gemeinden erbracht wurden oder sich auf Tätigkeiten bezogen, die ausdrücklich durch die Gemeinde als gemeinnützig anerkannt worden sind. Bei entsprechendem Umsetzungswillen war es der einzelnen Gemeinde also möglich, die belohnbaren Integrationsleistungen klar zu umreissen (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 311). Anlässlich der Sozialkonferenz vom 21. September 2015 hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) verschiedene Änderungen der SKOS-Richtlinien per 1. Januar 2016 beschlossen. In Bezug auf die IZU wurden Leistungen anerkannt, welche die Chance auf eine erfolgreiche

8 / 19 Integration erhöhen oder erhalten. Die minimale Integrationszulage (MIZ) wurde abgeschafft. Aufgrund dieser Teilrevision der SKOS-Richtlinien hat die Regierung des Kantons Graubünden die ABzUG und dabei namentlich Art. 6 ABzUG per

  1. Januar 2016 revidiert. Seither lautet Art. 6 Abs. 1 ABzUG wie folgt: Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Zu Art. 6 ABzUG wird im entsprechenden Regierungsbeschluss vom 15. Dezember 2015 (Protokoll Nr. 1035) festgehalten, mit der IZU sollen neu nur noch Leistungen nicht erwerbstätiger Personen, die direkt oder indirekt der beruflichen und/oder sozialen Integration dienen, finanziell anerkannt werden. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus. Die IZU kann gewährt werden, sofern eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht. Die IZU soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein. Sie honoriert diese Leistungen des Klienten. Der Besuch von Sozialfirmen (wie z.B. Dock) stellt keine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkts dar. Deshalb wird diese Leistung in Zukunft nicht mehr mit einem EFB, sondern mit einer IZU honoriert. Die MIZ wird in Anlehnung an die neuen SKOS-Richtlinien gestrichen (bisheriger Absatz 2). Sollte eine ausgewiesene Bereitschaft eine überprüfbare Leistung darstellen und der direkten oder indirekten sozialen und/oder beruflichen Integration dienen, wird diese mit einer IZU honoriert (vgl. zum Ganzen: Regierungsbeschluss vom
  2. Dezember 2015 [Protokoll Nr. 1035] betreffend Teilrevision der ABzUG [act. I.1]]). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausrichtung einer IZU unter dem alten Recht auf Integrationsprogramme bzw. Tätigkeiten beschränkt war, die von den Gemeinden anerkannt oder zugewiesen wurden. Insofern konnten sie selber festlegen, was als Integrationsleistung anzuerkennen war und was nicht. Dies gilt nach der neuen Rechtslage indes nicht mehr: Im Rahmen der gestützt auf die von der SODK beschlossenen Änderungen der SKOS-Richtlinien per 1. Januar 2016 durchgeführten Revision von Art. 6 ABzUG wurde die Gemeinde aus dem Verordnungstext gestrichen und mit der finanziellen Anerkennung von Leistungen für die soziale und/oder berufliche Integration eine weite, jegliche solche Integrationsleistungen umfassende Formulierung gewählt. Wie dargelegt, gelten nunmehr als anerkannte Leistungen solche, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Vor diesem Hintergrund ist aus der historische Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG zu schliessen, dass diese Bestimmung die Gewährung einer IZU nicht nur auf Leistungen beschränkt, die im

9 / 19 Rahmen von Integrationsangeboten der Beschwerdegegnerin erbracht werden. Vielmehr ist bei einer ausgewiesenen Bereitschaft, eine überprüfbare und (direkt oder indirekt) der sozialen und/oder beruflichen Integration dienende Leistung zu erbringen, diese mit einer IZU zu honorieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Materialien eine besondere Stellung zukommt, da es sich bei Art. 6 ABzUG um eine verhältnismässig junge Bestimmungen handelt (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 79). 4.2.3. Im Weiteren ist die teleologische Auslegung zu prüfen. Die IZU wurde mit der Revision der SKOS-Richtlinien von 2005 als neues Anreizinstrumentarium zur Förderung der sozialen sowie beruflichen Integration und letztlich zur Ablösung von der Sozialhilfe eingeführt (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 257 ff. und Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter gemäss SKOS-Richtlinien, BASS Studie, Schlussbericht vom 13. Januar 2015 S. 1, abrufbar unter: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/Publikationen/Archiv/2015 _Studie_Anreizsystem.pdf). Es handelt sich um leistungs- bzw. personen- und nicht um bedarfsbezogene Sozialhilfe (vgl. Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 383 f. und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 87 vom 22. Januar 2020 E. 5.2). IZU dienen der Belohnung der persönlichen Integrationsleistung der unterstützten Person (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 563 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 87 vom 22. Januar 2020 E. 5.2 sowie U 15 35 vom 23. Juni 2015 E. 3c). Sie beruhen auf dem System der Leistung (Eigenleistung) und Gegenleistung (Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet (vgl. Ziff. A.3 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen). Die Eigenleistungen müssen den persönlichen Ressourcen der unterstützten Person angepasst sein (vgl. Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen). Sie müssen zudem kontrollier- und überprüfbar sein (vgl. Ziff. 6.7 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen; WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 564 und VOISARD, Wann wird eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige ausgerichtet?, ursprünglich publiziert in: ZESO 3/17, 2024 aktualisiert durch die SKOS- Kommission Richtlinien und Praxis). Der Sinn und Zweck dieser Unterstützungsleistung liegt folglich darin, Anstrengungen und Bemühungen von unterstützten Personen, die zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen und im besten Fall zu einer Ablösung von der Sozialhilfe führen, finanziell zu honorieren (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des UG, Rückerstattung von sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen, Heft Nr. 5/2024 - 2025, S. 292).

10 / 19 Nach Art. 8 Abs. 3 lit. a ter IVG bestehen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial- beruflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG). Darunter fallen das Aufbau- und Arbeitstraining (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab: 1. Januar 2022, Rz. 1501 [http://www.sozialversicherungen.admin.ch]). Das Aufbautraining dient der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Aufbau der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf 50 Prozent. Es erfordert eine minimale Präsenz der versicherten Person von mindestens acht Stunden pro Woche. Neben qualitativen individuellen Zielen (Gewöhnung an Arbeitsalltag und Arbeitsprozesse, Arbeit an Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen, [Wieder- ]Erlernen von Bewältigungsstrategien) wird in der Zielvereinbarung als quantitatives Ziel die kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf 50 Prozent festgelegt, um die Teilnahme an weiteren Integrationsmassnahmen (z.B. Arbeitstraining) oder die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (vgl. KSBEM Rz. 1503 ff.). Das Arbeitstraining dient einem weiteren Aufbau der Arbeitsfähigkeit. Es erfordert eine Arbeitsfähigkeit der versicherten Person von mindestens 50 Prozent eines vollen Pensums. Neben qualitativen individuellen Zielen (weitere Arbeit an Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen, Anwendung von Bewältigungsstrategien) wird in der Zielvereinbarung als quantitatives Ziel die kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person festgelegt, um die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18d IVG) oder die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (vgl. KSBEM Rz. 1507 ff.). Vorliegend nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des laufenden IV-Verfahrens vom 3. Juni 2024 bis zum 30. November 2024 an einem Aufbautraining und vom

  1. Dezember bis zum 23. April 2025 an einem Arbeitstraining bei der ARBES in Chur teil (vgl. act. B.2 ff.). Letztere ist die geschützte Werkstätte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) (vgl. https://www.pdgr.ch/standorte/arbes-chur/, besucht am 17. September 2025). Die Kosten dieser Integrationsmassnahmen wurden von der IV-Stelle des Kantons Graubünden übernommen (vgl. act. B.2 ff.). In der Zielvereinbarung vom 14. Mai 2024 betreffend Aufbautraining wurden als Ziele dieser Massnahme die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Stabilisierung der Persönlichkeit und der Aufbau der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers definiert. Daneben wurden weitere individuelle Ziele und bei einer anfänglichen

11 / 19 Präsenzzeit von mindestens 20 % eine am Ende erwartete Präsenzzeit von mindestens 80 % vereinbart (vgl. Beilage zu act. C.3). Aus dem Protokoll-Nr. 3 vom 16. Dezember 2024 zur Arbeitsintegration ergibt sich in Bezug auf das absolvierte Aufbautraining, dass der Beschwerdeführer die Ziele grösstenteils erreicht hat (vgl. act. B.7). Zudem kann dem Protokoll-Nr. 4 vom 19. Februar 2025 zur Arbeitsintegration entnommen werden, dass als Ziele des Arbeitstrainings die weitere Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die weitere Stabilisierung der Persönlichkeit sowie der weitere Aufbau der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers definiert wurden. Daneben wurden persönliche Ziele und eine weitere Steigerung der Präsenzzeit vereinbart (vgl. act. B.8). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich trotz seiner gesundheitlichen Problematik in zumutbarer Weise bemüht habe und motiviert gewesen sei, die vereinbarten Ziele zu erreichen, bzw. es ihm ohne aktives Zutun resp. persönliche Anstrengung nicht möglich gewesen wäre, nach dem ursprünglichen Aufbautraining per 1. Dezember 2024 an einem Arbeitstraining teilzunehmen, erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und werden auch von den Eingliederungsfachpersonen bestätigt (vgl. act. B.7 f.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung zur sozialen und beruflichen Integration beitragen und sie damit die betroffene Person einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherbringen (vgl. in Bezug auf die vorliegenden Integrationsmassnahmen bei der ARBES in Chur: https://www.pdgr.ch/standorte/arbes-chur/, besucht am 17. September 2025, wonach die geschützten Arbeitsplätze auf eine individuelle und ressourcenorientierte Eingliederung in den Arbeitsprozess abzielen und mit der Unterstützung von qualifizierten Fachbetreuern insbesondere das Selbstvertrauen und die Leistungsfähigkeit der betreuten Angestellten gestärkt werden). Insofern dienen sie demselben Sinn und Zweck wie die Ausrichtung einer IZU im Rahmen der Sozialhilfe, nämlich der besseren sozialen und erfolgreichen beruflichen Integration der betroffenen Person (vgl. VOISARD, a.a.O.). Ausserdem werden die Leistungen im Rahmen der durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden begleiteten Integrationsmassnahmen unstreitig kontrolliert und überprüft (vgl. KSBEM Rz. 1520 f., wonach die Zielerreichung von der Durchführungsstelle sowie der IV-Stelle dokumentiert und überprüft wird; siehe ferner in Bezug auf die vorliegenden Integrationsmassnahmen bei der ARBES in Chur: Zielvereinbarung vom 14. Mai 2024 [Beilage zu act. C.3] sowie Protokoll-Nr. 3 und Nr. 4 vom 16. Dezember 2024 und 19. Februar 2025 zur Arbeitsintegration [act. B.7 f.]). Zudem müssen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung, was ihre Ausgestaltung betrifft, ebenfalls spezifisch auf den individuellen Bedarf sowie die Fähigkeiten der

12 / 19 betroffenen Person abgestimmt sein (vgl. KSBEM Rz. 1518). Insofern spricht die teleologische Auslegung dafür, dass dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung eine IZU auszurichten ist. 4.2.4. Sodann lässt sich aus dem systematischen Aufbau der ABzUG und dabei insbesondere aus der Systematik der Titel sowie der Sachüberschriften in Bezug auf die vorliegende Frage, ob Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung von der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG mitumfasst sind oder nicht, nichts Richtungsweisendes gewinnen. Allerdings kann im Rahmen der systematischen Auslegung auch das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 76). In den SKOS-Richtlinien wird betreffend IZU erläutert, dass eine solche ausgerichtet wird, wenn sich die unterstützte Person mit einer Eigenleistung um ihre soziale und/ oder berufliche Integration bemüht. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Eine IZU soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht. Zu den Ausnahmen vom Anspruch auf eine IZU wird insbesondere festgehalten, unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden. In Bezug auf Integrationsangebote bzw. die Qualität von solchen wird namentlich ausgeführt, eine nachhaltige Förderung Betroffener kann nur gelingen, wenn eine breite Palette von Integrationsangeboten zur Verfügung steht. Bei der Wahl von Integrationsmassnahmen ist auf zertifizierte Anbieter zu achten (vgl. Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den SKOS-Richtlinien, dass eine Eigenleistung bzw. individuelle Anstrengung grundsätzlich nur dann zur Zusprechung einer IZU führt, wenn sie überprüfbar und für die Integration förderlich ist. Ausserdem wird gemäss den SKOS-Richtlinien im Sinne einer nachhaltigen Förderung der betroffenen Personen Wert auf qualitativ hochstehende Integrationsangebote sowie eine breite Palette solcher gelegt. Damit schliesst die systematische Auslegung die Gewährung einer IZU für die Teilnahme an qualifizierenden Integrationsmassnahmen anderer Fachstellen und damit für jene des Beschwerdeführers an dem von der IV-Stelle des Kantons Graubünden begleiteten und überwachten Aufbau- bzw. Arbeitstraining nicht aus. Ganz im

13 / 19 Gegenteil entspräche eine solche Ausrichtung dem Ziel der Sozialhilfe, welches namentlich in der Förderung der Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe sowie der ganzheitlichen Integration und letztlich in der Ablösung von der Sozialhilfe besteht (vgl. Ziff. A.2 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen und HÄNZI, a.a.O., S. 173; siehe auch Erwägung 4.2.3 hiervor). 4.2.5. Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG führt somit zum Ergebnis, dass qualifizierende Integrationsprogramme der Invalidenversicherung von dieser Regelung mitumfasst sind. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung eine IZU auszurichten. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 5.1.Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf das sich aus dem Charakter der Sozialhilfe als bedarfsabhängigem Leistungssystem ergebende Gegenwärtigkeits- und Bedarfsdeckungsprinzip vorbringt, dass eine IZU nicht rückwirkend ausgerichtet werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei – wie dargelegt – nicht um bedarfs-, sondern um leistungsbezogene Sozialhilfe handelt, die vom sozialen Existenzminimum bzw. der übrigen bedarfsabhängigen Hilfe zu unterscheiden ist (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 562 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 209 und S. 383; siehe auch Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen, Darstellung; vgl. ferner Erwägung 4.2.3 hiervor). Zudem spricht das von der Beschwerdegegnerin angeführte Prinzip der Gegenseitigkeit (Eigenleistung und Zulage; vgl. Erwägung 4.2.3 hiervor) vielmehr dafür, dass die IZU ab demjenigen Zeitpunkt auszurichten ist, ab welchem die entsprechende Leistung erbracht wird, vorliegend also unbestrittenermassen ab dem 3. Juni 2024 (vgl. Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2024 [act. B.2]). Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IZU rückwirkend ab dem 3. Juni 2024 abzulehnen sei, als unbegründet. 5.2.Sodann weist die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 3.3 der Empfehlung des Kantonalen Sozialamts Graubünden zur Ausrichtung der IZU (Handbuch Kapitel C, Version 2.0 vom 2. Dezember 2020) hin, wonach eine IZU namentlich nicht für Tätigkeiten ausgerichtet wird, die von externen Stellen angeordnet werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Vollzugshilfen zwar im Allgemeinen einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung dienen (vgl. BGE 146 V 104 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3 und 9C_763/2023 vom 25. Juli 2024 E. 3.3). Allerdings werden in besagter Ziff. 3.3 die Angebote externer Stellen nicht näher konkretisiert bzw. Integrationsmassnahmen der

14 / 19 Invalidenversicherung nicht ausdrücklich ausgenommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nach dem hiervor Ausgeführten keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen und könnte deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 146 V 104 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3 und 9C_763/2023 vom 25. Juli 2024 E. 3.3). Insofern vermag die Beschwerdegegnerin aus Ziff. 3.3 des Kapitels C des Handbuchs des Kantonalen Sozialamts Graubünden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.3.Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass Leistungen der Invalidenversicherung den Ansprüchen der Sozialhilfe vorgingen, weshalb dem Beschwerdeführer für die von ihm während der laufenden IV-Massnahme erbrachten Anstrengungen keine IZU auszurichten sei. Abgesehen davon, dass die Sozialhilfe ebenfalls die Förderung der Integration zum Ziel hat (vgl. Ziff. A.2 der SKOS-Richtlinien; siehe auch Erwägung 4.2.3 hiervor), ist festzuhalten, dass ein Teilgehalt des Subsidiaritätsprinzips (Nachrangigkeitsprinzip) die formelle Koordination der Sozialhilfe mit anderen Leistungssystemen ist. Danach sind Leistungen der Sozialhilfe und andere (private oder sozialstaatliche) Leistungen richtig aufeinander abzustimmen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 419). Dabei geht es im Wesentlichen darum, welche Einnahmen und welches Vermögen der Sozialhilfe gegenüber vorrangig und wie zu berücksichtigen sind. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Somit ist die Sozialhilfe gegenüber öffentlich-rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen nachrangig, weshalb diese grundsätzlich voll anzurechnen sind (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 606, Rz. 621 und Rz. 630). Da dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung unbestrittenermassen kein Taggeld ausgerichtet wurde (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Taggelder in der Invalidenversicherung [KSTI]; gültig ab: 1. Januar 2022, Rz. 0311 ff. [http://www.sozialversicherungen.admin.ch]; siehe ferner https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen- gesetze/leistungen-iv/iv-eingliederung/iv-taggelder.html, besucht am 17. September 2025) und er auch sonst keine Geldleistungen der Invalidenversicherung bezieht, kann die Beschwerdegegnerin aus ihrem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt mit Blick auf die IZU, mit welcher losgelöst von einer finanziellen Abgeltung für die Teilnahme an einer Massnahme die persönliche Integrationsleistung der unterstützten Person belohnt werden soll (vgl. Erwägung 4.2.3 hiervor). Sollte die Beschwerdegegnerin der Auffassung sein,

15 / 19 dass die Sozialhilfe gegenüber der Teilnahme an Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung an sich nachrangig ist, kann ihr vor dem Hintergrund des Gesagten ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch ist angesichts der kontrollier- und überprüfbaren Leistungen im Rahmen von Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung sowie des damit angestrebten Ziels der Förderung der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung (vgl. Erwägung 4.2.3 hiervor), welches sich mit jenem der Sozialhilfe deckt, nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Nichtgewährung einer IZU für von externen Stellen angeordneten Tätigkeiten sei sachlich gerechtfertigt bzw. diesbezüglich rechtfertige sich ein anderer Massstab, da sie als Sozialhilfebehörde bei diesen Angeboten keinen Einfluss habe bzw. diese Massnahmen ohne ihr Zutun angeordnet würden. Vielmehr verfolgen die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe hier mit der Förderung der Integration gleichsam dasselbe Ziel. 5.4.Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an den Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung lediglich eine gesetzliche Pflicht befolgt habe, weshalb er keine individuelle Anstrengung bzw. Eigenleistung erbracht habe, die mit einer sozialhilferechtlichen Zulage belohnt werden solle. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG [SR 830.1]) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind namentlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass eine sich aus dem Bundesrecht ergebende Pflicht besteht, im

16 / 19 Rahmen eines laufenden IV-Verfahrens an zumutbaren Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Befolgen dieser Pflicht vom Eingliederungswillen bzw. der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person abhängig ist. Wenn diese der gesetzlichen Pflicht nachlebt und damit die Eingliederungsbereitschaft gegeben ist, erbringt sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine individuelle Anstrengung bzw. Eigenleistung, welche im Rahmen der Sozialhilfe mit einer IZU als leistungsbezogene Hilfe finanziell anzuerkennen ist (vgl. Erwägungen 4.2.3 und 5.1 hiervor). Auch der in der Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsgrundsatz sieht vor, dass jeder und jede alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Insbesondere kann die Teilnahme an geeigneten Integrationsangeboten verfügt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 UG, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialhilfebehörde Folge zu leisten; siehe auch Art. 11 Abs. 1 lit. a ABzUG, wonach der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen zu kürzen ist). Insofern kann die von einer Sozialhilfebehörde angeordnete Teilnahme an einem Integrationsprogramm und damit das Befolgen der entsprechenden Pflicht zur Ausrichtung einer IZU führen (vgl. Ziff. A.3 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen und Ziff. C.6.7 der SKOS-Richtlinien). Weshalb dies für Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht gelten sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal eine diesbezügliche Teilnahme zu einer sozialen sowie beruflichen Integration beiträgt und damit einem mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel dient (vgl. Erwägung 4.2.3 hiervor). Davon ging offenbar auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Leistungsentscheid vom 16. Dezember 2024 aus, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, mit der Invalidenversicherung bezüglich beruflicher Massnahmen zuverlässig mitzuarbeiten (vgl. act. C.2 S. 3). Soweit die Beschwerdegegnerin zudem vorbringt, dass die von der Sozialversicherung angeordneten Integrationsmassnahmen jederzeit ohne Sanktionsmöglichkeit abgebrochen werden könnten, weshalb sich diesbezüglich ein anderer Massstab rechtfertige, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie den Beschwerdeführer mit besagtem Leistungsentscheid auf eine mögliche Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe bei Nichterfüllung der Auflage betreffend Mitwirkung an beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung aufmerksam gemacht hat (vgl. act. C.2 S. 3). Insofern verfängt ihr Einwand nicht. 5.5.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Sozialhilfeleistungen rechtsgleich zu gewähren und zu bemessen sind (Art. 8 Abs. 1 BV). Wird eine bestimmte Leistung ausgerichtet, darf diese anderen unterstützten Personen nicht ohne

17 / 19 triftigen, sachlichen Grund vorenthalten werden (sog. akzessorischer bzw. derivativer Anspruch auf rechtsgleiche Teilhabe) (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 171). Soweit die Beschwerdegegnerin einen solchen darin erblickt, dass weder die SKOS-Richtlinien noch die kantonale Gesetzgebung vorschreiben, dass für das von der Invalidenversicherung durchgeführte Integrationsprogramm ein Anspruch auf eine Zulage seitens der Sozialhilfe besteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand insofern zu relativieren ist, als weder die ABzUG noch die SKOS-Richtlinien Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung ausdrücklich von der Gewährung einer IZU ausnehmen, ergibt die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ABzUG, dass sie von dieser Regelung mitumfasst sind (vgl. Erwägung 4.2.1 ff. hiervor). Somit läge – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots vor, wenn einer unterstützten Person für Anstrengungen zur sozialen und beruflichen Integration im Rahmen eines von der Sozialhilfebehörde angeordneten Integrationsprogramms eine IZU ausgerichtet würde, einer anderen von der Sozialhilfe abhängigen Person für die Teilnahme an einer demselben Zweck dienenden Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang denn auch selber darauf hin, dass im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Invalidenversicherung insbesondere die Wiedereingliederung im Vordergrund stehe. 6.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 19. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung vom 3. Juni 2024 bis zum 23. April 2025 eine IZU auszurichten. Zur Festlegung der Höhe der IZU gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ABzUG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom 5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 14).

18 / 19 7.2.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 19. Mai 2025 aufgehoben. Die Gemeinde C._____ wird angewiesen, A._____ für seine Teilnahme an den Integrationsmassnahmen (Aufbau- und Arbeitstraining) der Invalidenversicherung vom 3. Juni 2024 bis zum 23. April 2025 eine Integrationszulage auszurichten. Zur Festlegung der Höhe der Integrationszulage wird die Sache an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF416.00 TotalCHF1'416.00 gehen zulasten der Gemeinde C._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ABzUG

  • Art. 6 ABzUG
  • Art. 11 ABzUG

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 12 BV

III

  • Art. 145 III

IVG

  • Art. 7 IVG
  • Art. 7a IVG
  • Art. 14a IVG

UG

  • Art. 2 UG
  • Art. 4 UG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

ZGB

  • Art. 416 ZGB

Gerichtsentscheide

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