Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 19
Entscheidungsdatum
01.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 1. September 2025 mitgeteilt am 3. September 2025 ReferenzSV1 25 19 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandInvalidenrente

2 / 29 Sachverhalt A.A., geb. 1964, ist gelernte Textilmaschinenführerin und war zuletzt als Köchin tätig. Sie meldete sich erstmals im März 2017 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Letztere wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgrund der Wiedererlangung der bisherigen Arbeitsfähigkeit ab. B.Nachdem A. am 20. April 2018 am rechten Fuss operiert worden war, meldete sie sich im September 2018 unter Hinweis auf Arthrose und Rheuma erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom 16. Oktober 2018 diagnostizierte Dr. med. B., Oberärztin der Klinik für Rheumatologie, C., insbesondere eine undifferenzierte Polyarthritis, eine Polyarthrose und ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bereits zuvor war A._____ vom 25. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 aufgrund einer bilateralen Pneumonie im D._____ hospitalisiert. C.Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. November 2018 die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen hatte, wurden Ende Oktober 2019 im D._____ eine stellungskorrigierende Arthrodese TMT I-III mit Spongiosaplastik und eine Hallux-Korrektur am linken Fuss durchgeführt. D.Am 29. und 30. Juli 2020 erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in den E.. Im entsprechenden Bericht vom 31. Juli 2020 wurde betreffend die arbeitsbezogene funktionelle Belastbarkeit insbesondere festgehalten, die zumutbare Belastbarkeit entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis zehn Kilogramm; zeitlich sollte eine Belastung halbtags bzw. vier Stunden pro Tag möglich sein, wobei Kriechen, Hockpositionen und repetitive Gewichtsbelastungen nie und selten Knien, Kniebeugen und Leiter- bzw. Treppensteigen vorkommen sollten. E.Bereits zuvor liess die IV-Stelle A. am 16. Juli 2020 rheumatologisch abklären. In dem von Prof. Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation der E., am 20. August 2020 erstatteten Gutachten wies er eine generalisierte Osteoarthrose, eine undifferenzierte, steroidsensitive seronegative und ANA- negative Polyarthritis sowie ein Lumbovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Während er A._____ in der bisherigen

3 / 29 Tätigkeit seit April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, wies er für eine optimal angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2020 aus. F.Nachdem die IV-Stelle am 21. Januar 2021 eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte, sprach sie A._____ mit Verfügung vom 5. April 2022 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung wurde in der Folge durch diejenige vom 30. August 2022 ersetzt, wobei der Rentenbeginn und die Rentenhöhe unverändert blieben. G.Am 15. April 2024 reichte A._____ bei der IV-Stelle ein Erhöhungsgesuch ein, worin sie unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte ausführte, dass sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und neue Krankheiten hinzugekommen seien. H.In der Folge trat die IV-Stelle nach Gutheissung des Einwands gegen den abschlägigen Vorbescheid vom 28. Mai 2024 auf das Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Verlaufsbericht vom 6. September 2024 wies die Hausärztin Dr. med. G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei einem verschlechterten Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung eine schubweise auftretende, undifferenzierte Polyarthritis verbunden mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, eine Polyarthrose, ein lumboverte-brales Schmerzsyndrom und ein zervikovertebrales Syndrom, einen Status nach Zehenschaftfrakturen Digitus II und III rechts im Jahr 2018 bzw. eine Insuffizienzfraktur des Calcaneus rechts im August 2022, rezidivierende Pneumonien und Harnwegsinfekte, eine Beckenfraktur vom lateralen Kompressionstyp rechts infolge eines Sturzes am 31. März 2021 sowie ein intermittierend tachykardes Vorhofflimmern im Rahmen eines Infekts (ED Mai 2023) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. G. befand insbesondere, es seien kaum längerfristige stabile Phasen vorhanden, in welchen A._____ einer Arbeit nachgehen könnte. Kaum sei die Situation in Bezug auf die Gelenke einigermassen im Lot, komme es zu einer erneuen pulmonalen Exazerbation. Insgesamt bestehe eine sehr schwierige Gesamtsituation mit schwerer Beeinträchtigung von A._____ hinsichtlich ihrer Gelenke und der pulmonalen Situation. I.Mit Vorbescheid vom 6. November 2024 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, die eingereichten medizinischen Berichte dokumentierten keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die bereits

4 / 29 reduzierte Arbeitsfähigkeit. Daher bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Dagegen liess A._____ am 11. Dezember 2024 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 18. März 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und wies das Erhöhungsgesuch mangels Vorliegens eines Revisionsgrunds ab. J.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2025 beantragen, ihr sei ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen bzw. es sei die Rente entsprechend zu erhöhen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zudem sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle betreffend Widerruf der angefochtenen Verfügung und weiterer Abklärungen zu sistieren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die IV-Stelle gehe fälschlicherweise davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorliege und deshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. K.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) neben der Ablehnung der Sistierung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Vergleich zur Verfügung vom 5. April 2022 keine rentenrelevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten sei, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als rechtmässig, weshalb sie auch nicht zu widerrufen sei. L.Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Vorsitzende das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. M.Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. N.Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. Juni 2025 bei unveränderten Rechtsbegehren und reichte mehrere medizinische Berichte ein. O.Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2025 aus, dass ihr die Replik der Beschwerdeführerin intern erst am 16. Juli 2025 weitergeleitet worden sei, weshalb sie dem Gericht innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht habe. Auf die Einreichung einer solchen hätte sie allerdings

5 / 29 verzichtet, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Replik keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Im Rahmen dieser Revision wurde unter anderem auch Art. 17 ATSG angepasst. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt jedoch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.1 und 9C_471/2023 vom 25. März 2024 E. 3.1; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem

  1. Januar 2022, Rz. 9103 [http://www.sozialversicherungen.admin.ch]). Da diese Vor-aussetzungen bei der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1964) unbestrittenermassen erfüllt sind, finden vorliegend die Bestimmungen des IVG und

6 / 29 der IVV in den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung. 4.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Eine Revision der Invalidenrente hat bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente zu erfolgen, wenn diese geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1, 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3, 133 V 545 E. 6.1 und 130 V 343 E. 3.5; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2, 8C_343/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2.4, 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.3 und 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1). Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext hingegen unbeachtlich (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 und 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2, 8C_343/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2.4, 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 und 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen somit, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2, 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 6.1, 8C_343/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2.4, 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2, 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.3 und 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2 und 8C_207/2024 vom 10. März 2025 E. 5). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 und 141 V 9 E. 2.3; siehe ferner

7 / 29 Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2, 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 6.1, 8C_343/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2.4, 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). 4.2.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat – wo notwendig – den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe ferner KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und Rz. 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen bzw. liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1, 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1, 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2, 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.1 f., 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.1 f., 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.1 f. und 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 5.3.1; siehe ferner KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 f. und Rz. 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5). 5.1.Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die Verfügung vom 5. April 2022 bzw. auf die diese ersetzende rechtskräftige Verfügung vom 30. August 2022 abzustellen, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente

8 / 29 zugesprochen hat (vgl. IV-act. 195 i.V.m. 187 und IV-act. 204). Diesem Entscheid lagen neben der Beurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. H._____ vom 1. September 2021 (vgl. IV-act. 188 S. 29 f.) das rheumatologische Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 20. August 2020 zugrunde (vgl. IV-act. 134). 5.2.Darin wies Letzterer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 134 S. 19): Generalisierte Osteoarthrose Gonarthrose beidseits, Status nach Knie-TP links 2016 Senk- und Spreizfuss beidseits, Hallux valgus-Fehlstellung beidseits und Lisfranc- Arthrose beidseits Status nach stellungskorrigierender Arthrodese der TMT-Gelenke I-III, Naviculare- Cuboideum Arthrodese mit Spongiosaplastik, Osteosynthese des Os Metatarsale III mit Spongiosaplastik und Hallux valgus-Korrektur Fuss rechts 4/2018 Stellungskorrigierende Arthrodese TMT I-III mit Spongiosaplastik und Hallux valgus- Korrektur links 10/2019 ICD-10: M15.0 Undifferenzierte, steroidsensitive seronegative und ANA-negative Polyarthritis In Verbindung mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Fatigue DD: adulter Morbus Still, rheumatoide Arthritis Therapiestand: Methotrexat 11/2018 bis 01/2019, beendet wegen fehlender Wirksamkeit, Actemra 05/2019, beendet wegen Nebenwirkungen, Erelzi 01/2020, sistiert wegen Nebenwirkungen, Therapie mit Adalimumab vorgesehen ICD-10: M06.0 Lumbovertebralsyndrom Fehlform der Wirbelsäule Muskuläre Dysbalance Mehrsegmentale degenerative Veränderungen der unteren LWS ICD-10: M54.5 Im Rahmen seiner (versicherungs-)medizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. med. F._____ insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit gut zehn Jahren an muskuloskelettalen Problemen leide. Initial hätten diese vor allem Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke betroffen. Ab Mitte der 2010er Jahre seien entzündliche Probleme im Bereich der Hände in Verbindung mit wiederholten subfebrilen Temperaturen, chronischer Müdigkeit und Muskelschmerzen hinzugekommen. Aufgrund der operativen Eingriffe am linken Knie sowie im Vorfussbereich sei die Situation betreffend die generativen Veränderungen aktuell relativ stabil. Dennoch sei es der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Operationen nicht möglich, längere Tätigkeiten im Stehen und Gehen auszuüben. Wegen der ab April 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit infolge der Vorfussprobleme hätten sich die belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Rückenprobleme ebenfalls deutlich reduziert. Im Vordergrund der Beschwerden stünden aktuell die entzündlich-rheumatologischen Probleme im Bereich der Hände. Die

9 / 29 diesbezüglichen Symptome seien im Rahmen der Untersuchungen im C._____ bzw. D._____ und in der aktuellen rheumatologischen Abklärung unisono als undifferenzierte Polyarthritis beurteilt worden. Diverse Therapieversuche mit Basistherapeutika seien wegen Unwirksamkeit oder Nebenwirkungen gescheitert. Diesbezüglich laufe eine weitere engmaschige rheumatologische Betreuung durch das D._____ und der Beschwerdeführerin sei zuletzt eine neue Basistherapie empfohlen worden, welche allerdings zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung noch nicht begonnen worden sei. Aufgrund der immer wieder vorhandenen entzündlichen Probleme im Bereich der Hände sei die Belastbarkeit der oberen Extremität vermindert (vgl. IV-act. 134 S. 20 f.). Während Prof. Dr. med. F._____ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2018 auswies, erachtete er die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit nur seltenem Hantieren von Gewichten bis zehn Kilogramm, Knien, Leiter- bzw. Treppensteigen sowie seltenen Kniebeugen und ohne Kriechen, Hockpositionen sowie repetitive Hand- und Gewichtsbelastungen) seit April 2020 zu 50 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 134 S. 22 ff.). 5.3.Im Bericht vom 31. Juli 2020 über die im Auftrag der Beschwerdegegnerin Ende Juli 2020 in den E._____ durchgeführte EFL wurde betreffend die arbeitsbezogene funktionelle Belastbarkeit insbesondere festgehalten, die zumutbare Belastbarkeit entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis zehn Kilogramm; zeitlich sollte eine Belastung halbtags bzw. vier Stunden pro Tag möglich sein, wobei Kriechen, Hockpositionen und repetitive Gewichtsbelastungen nie und selten Knien, Kniebeugen und Leiter- bzw. Treppensteigen vorkommen sollten. Zudem liege die beobachtete Belastbarkeit grösstenteils unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Köchin, weshalb fraglich erscheine, ob eine längerfristige Ausübung dieser Tätigkeit mit den aktuellen Belastungsanforderungen medizinisch sinnvoll sei (vgl. IV-act. 135 S. 2). 5.4.Der RAD-Arzt Dr. med. H._____ führte in seiner Beurteilung vom

  1. September 2021 betreffend die im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Arztberichte insbesondere aus, dass sich aus den aktuellen rheumatologischen und hausärztlichen Berichten keine neuen Erkenntnisse mit Auswirkungen auf die Invalidisierung ergäben. Darin würden lediglich bereits bekannte rheumatologische Erkrankungen bzw. Therapieoptionen beschrieben. Auch liege gemäss den aktuellen psychiatrischen Berichten bei einer nur leichten depressiven Episode keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Ebenso seien aus

10 / 29 chirurgischer Sicht die Beckenfrakturen und deren Folgen nach Sturzereignis per Mitte Juli 2021 beschwerdefrei abgeheilt. Diesbezüglich ergebe sich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. März 2021 bis zum 14. Juli 2021. Auch in Bezug auf die rezidivierenden Fieberschübe sei allenfalls von einer jeweils bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Tagen auszugehen. Zusammenfassend ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse, die invalidisierende Auswirkungen haben könnten. Die im rheumatologischen Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten sei daher nachvollziehbar und bedürfe keiner Korrektur (vgl. IV-act. 188 S. 29 f.) 6.1.In der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab dem 1. April 2024 mangels dauerhafter Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 234). Dabei stützte sie sich auf die beiden Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. H._____ vom 17. Mai 2024 und 24. September 2024 ab. In erstgenannter Stellungnahme führte dieser insbesondere aus, aus den aktuell vorliegenden Facharztberichten der letzten 18 Monate ergebe sich eine vorübergehende Verschlechterung der bekannten rheumatologischen Erkrankung. Aufgrund von Therapieanpassungen sei jedoch eine Besserung des Gesundheitszustands bis zum 5. Februar 2024 eingetreten. Die Begleiterkrankungen (insbesondere die Pneumonien und Harnwegsinfekte) erschienen abgeklungen. Somit lasse sich aktuell keine anhaltende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands feststellen. Gemäss Aktenlage bestehe deshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. IV-act. 235 S. 6 f.). In seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. H._____ namentlich fest, die neu eingereichten Arztberichte dokumentierten ebenfalls keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands. Es werde weiterhin der schubweise Verlauf der rheumatologischen Erkrankung im Stadium der Besserung mit ebenfalls gebesserten LWS-Beschwerden bestätigt. Die vorangegangene Pneumonie sei abgeklungen und die vorübergehend auffälligen Nierenparameter hätten sich normalisiert. Hinsichtlich der diversen Arthrodesen des linken Fusses bei Hammerzehe im 2018 und 2019 bestehe ein prinzipiell beschwerdefreier Verlauf. Die radiologisch festgestellten Schraubenbrüche seien am 9. Juli 2024 aus den Weichteilen entfernt worden, wobei mit einer vollständigen Ausheilung des OP-Gebiets zu rechnen sei. Das Vorhofflimmern sei seit Mai 2023 bekannt und führe zu keiner weiteren Beeinträchtigung der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit. Gemäss Aktenlage sei somit weiterhin von einer 50%igen

11 / 29 Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Sollte formal eine Notwendigkeit einer polydisziplinären Rentenbegutachtung bestehen, könne diese natürlich erfolgen (vgl. IV-act. 235 S. 7). 6.2.Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf den im Recht liegenden Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. G._____ vom 6. September 2024 der Auffassung, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorliege und daher auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne (vgl. act. A.1 S. 5). Im besagten hausärztlichen Bericht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. IV-act. 226 S. 1 f.): Schubweise auftretende, undifferenzierte Polyarthritis verbunden mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie Polyarthrose Rhizarthrose beidseits Hallux valgus und Senk-/Spreizfüsse beidseits, Lisfranc-Arthrosen beidseits Status nach stellungskorrigierender Arthrodese TMT-Gelenke I-III, NC-Arthrodese mit Spongiosaplastik, Osteosynthese Metatarsale III mit Spongiosaplastik und Hallux valgus-Korrektur mittels AKIN Osteotomie sowie Kapselraffung Fuss rechts am 20.04.2018 Postoperativer Wundinfekt mit antibiotischer Therapie für insgesamt zehn Tage Stellungskorrigierende Arthrodese TMT I-III mit Spongiosaplastik, Hallux-Korrektur links am 25.10.2019, aktuell: multipler Schraubenbruch mit Dislokation eines Schraubenkopfes in Subkutangewebe navicular, partielle OSME dislozierter Schraubenköpfe 09.07.2024 Status nach Knie-TP links bei Gonarthrose Gonarthrose rechts Lumbovertebrales Schmerzsyndrom und zervikovertebrales Syndrom Status nach Zehenschaftfrakturen Digitus II und III rechts (2018), unprovoziert bei geringem Trauma, Insuffizienzfraktur Calcaneus rechts 08/2022 Rezidivierende Pneumonien und rezidivierende Harnwegsinfekte Beckenfraktur (Sturz auf die rechte Seite am 31.03.2021) vom lateralen Kompressionstyp rechts mit Fraktur Massa lateralis des Os sacrum rechts Obere und untere Schambeinastfraktur rechts Intermittierend tachykardes Vorhofflimmern, ED 05/2023 im Rahmen eines Infekts Zum Verlauf führte Dr. med. G._____ insbesondere aus, dass es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren nicht gelungen sei, langfristig einer Arbeit nachzugehen. In Bezug auf die undifferenzierte Polyarthritis seien diverse medikamentöse Therapien versucht worden, zuletzt im Januar 2023 mit Orenzia. Diese hätten aber aufgrund von schweren Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Es sei kaum eine längerfristige stabile Phase vorhanden, in welcher die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen könnte. Wenn die Situation bezüglich

12 / 29 der Gelenke einigermassen wieder im Lot sei, komme es zu einer erneuten pulmonalen Exazerbation aufgrund möglicherweise immunsuppremierender Medikamente. Insgesamt bestehe eine sehr schwierige Gesamtsituation mit einer schweren Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gelenke und der pulmonalen Situation. Letztere sei nicht in der Lage, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden (vgl. IV-act. 226 S. 2 f.). 7.1.Hinsichtlich der sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Herzbeschwerden ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I., Leitender Arzt Medizin/Rheumatologie des D., in seinem Bericht vom 10. Juli 2023 ein anamnetisch neu aufgetretenes Vorhofflimmern (05/2023) auswies. In anamnestischer Hinsicht führte er insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2023 aufgrund einer beidseitigen Pneumonie hospitalisiert worden sei. Anlässlich dieser Infektion sei auch eine Herzrhythmusstörung aufgetreten. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in kardiologischer Kontrolle. Zusammenfassend hielt Dr. med. I._____ namentlich fest, zwischenzeitlich sei es neben einer beidseitigen Pneumonie mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt wohl auch zu einem Vorhofflimmern gekommen, welches aktuell mit Metoprolol und Xarelto behandelt werde (vgl. IV-act. 209 S. 9 ff.). In den darauffolgenden Arztberichten wurde das Vorhofflimmern vom Mai 2023 als Diagnose zwar angeführt, allerdings wurden anlässlich dieser Untersuchungen von Seiten der Beschwerdeführerin weder Herzbeschwerden beklagt, noch konnten diesbezüglich auffällige Befunde erhoben werden (vgl. Berichte von Dr. med. I._____ vom 15. November 2023 [IV-act. 209 S. 12 ff.], vom 5. Februar 2024 [IV- act. 209 S. 15 ff.] und vom 10. Juni 2024 [IV-act. 226 S. 10 ff.]; Bericht von PD Dr. med. J., Chefärztin und Leiterin Pneumologie, D., und Assistenzärztin K._____ vom 6. Februar 2024 [IV-act. 226 S. 5 ff.], wonach betreffend Langzeit-EKG vom 15. Juni 2023 bis 20. Juni 2023 und in Bezug auf die transthorakale Echokardiographie vom 27. Juni 2023 weitestgehend unauffällige Befunde beschrieben werden; Berichte von Dr. med. G._____ vom 4. April 2024 [IV- act. 211] und vom 6. September 2024 [IV-act. 226 S. 1 ff.]). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Vorhofflimmern mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt zwar eine neue Erkrankung darstellt, welche sich allerdings nur einmalig vor dem hier massgebenden Zeitpunkt ab dem 1. April 2024 manifestiert hat und deshalb auch keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu zeitigen vermag (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der RAD-Arzt Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 24. September 2024 festhielt, dass das Vorhofflimmern seit Mai 2023 bekannt sei

13 / 29 und zu keiner weiteren Beeinträchtigung der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % führe (vgl. IV-act. 235 S. 7). 7.2.In Bezug auf das Harnsystem der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 anamnetisch rezidivierende Harnwegsinfekte auswies. Dazu führte er namentlich aus, als Hauptproblem bestünden unter anderem rezidivierende Harnwegsinfekte seit einer gynäkologischen Operation im März 2022. Auch bestünden Schmerzen im linken Unterbauch. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Angaben während mehrerer Wochen Antibiotika einnehmen müssen und leide aktuell wieder unter einem Harnwegsinfekt, weshalb sie Nitrofurantoin einnehme (vgl. IV-act. 209 S. 1 ff.). In seinem Bericht vom 20. Dezember 2022 hielt Dr. med. I._____ bei anamnestisch rezidivierenden Harnwegsinfekten zum Verlauf insbesondere fest, dass erneut Blasenentzündungen aufgetreten seien (vgl. IV-act. 209 S. 4 ff.; siehe ferner zur entsprechenden Diagnose Berichte von Dr. med. I._____ vom 17. Februar 2023 [IV-act. 209 S. 7 f.] und vom 10. Juli 2023 [IV-act. 209 S. 9 ff.]). Zudem wies er in seinen darauffolgenden Berichten vom 15. November 2023, 5. Februar 2024 und 10. Juni 2024 rezidivierende Harnwegsinfekte aus und führte hinsichtlich der am 14. Oktober 2023 durchgeführten CT-Untersuchung des Abdomens bzw. Beckens namentlich aus, dass eine nur unscharf abgrenzbare hypodense Läsion im Parenchym beider Nieren vorliege, was mit einem möglichen Infektfokus vereinbar sei. Auch bestünden zwei neue, kleine, rundliche hypodense Läsionen in der Pars intermedia der linken Niere, welche zwar primär zystisch seien, aber neu aufgetreten seien und somit im Kontext auch kleinen, beginnenden Einschmelzungen entsprechen könnten (vgl. IV-act. 209 S. 12 ff. und IV-act. 226 S. 10 ff.). Sodann stellten PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 unter anderem die Diagnose eines akuten Nierenversagens AKIN 2, RIFLE Injury, am 23. November 2023. Dazu führten sie insbesondere aus, dass sich im Verlauf regrediente Nierenretetionsparameter gezeigt hätten (vgl. IV-act. 226 S. 5 ff., wonach die am 24. November 2023 gemessene glomeruläre Filtrationsrate 45 ml/min./1.73 m 2 ergab). Auch stellte die Hausärztin Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 4. April 2024 neben rezidivierenden Harnwegsinfekten dieses akute Nierenversagen fest (vgl. IV-act. 211; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ vom 6. September 2024, wonach betreffend Harnsystem nur noch rezidivierende Harnwegsinfekte ausgewiesen wurden [IV-act. 226 S. 1 ff.]). Im Weiteren wies Dr. med. L._____, Praktischer Arzt FMH, in seinem Bericht vom 16. April 2025 rezidivierende Harnwegsinfekte aus und erwähnte die Ergebnisse der im Oktober 2023 durchgeführten CT-Untersuchung des Abdomens bzw. Beckens. Zudem befand er, dass die Beschwerdeführerin in

14 / 29 den letzten Monaten und Jahren mehrere Harnwegsinfekte erlitten habe, welche antibiotisch behandelt worden seien (vgl. IV-act. 237). Nach dem Gesagten ist mit RAD-Arzt Dr. med. H._____ davon auszugehen, dass das – vor dem hier relevanten Zeitpunkt ab April 2024 – neu hinzugetretene Nierenversagen nur einmalig aufgetreten ist, mithin bloss vorübergehender Natur war (vgl. IV-act. 235 S. 7; siehe zu den RIFLE-Kriterien https://flexikon.doccheck. com/de/RIFLE-Kriterien, besucht am 11. August 2025, wonach das Stadium Injury ein mehr als zweifacher Kreatininanstieg bedeutet und ein dauerhaftes Nierenversagen für mehr als drei Monate erst beim Stadium ESRD anzunehmen ist), weshalb es auch keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu zeitigen vermag (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV). Wenn RAD-Arzt Dr. med. H._____ hingegen die ebenfalls neu hinzugetretenen Harnwegsinfekte als (dauerhaft) abgeklungen erachtet (vgl. IV-act. 235 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn in Bezug auf den hier massgeblichen Zeitraum sind ärztlicherseits – wie dargelegt – rezidivierende Harnwegsinfekte ausgewiesen, weshalb fraglich erscheint, ob diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – gegebenenfalls auch in qualitativer Hinsicht mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil – zu zeitigen vermögen. Insofern präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 7.3.Bezüglich der rheumatologischen und degenerativen Gelenkbeschwerden – unter Ausklammerung der Fussbeschwerden (vgl. hierzu E. 7.4 hernach) – ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 neben einer schubweise auftretenden, undifferenzierten Polyarthritis verbunden mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie eine Polyarthrose (insbesondere Rhizarthrose und Gonarthrose beidseits) auswies. Zum Verlauf führte er namentlich aus, dass immer wieder Gelenkschmerzen aufgetreten seien, teilweise auch mit einem Anschwellen der Gelenke, wobei insbesondere die Hände und Kniegelenke betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einmal kurzzeitig Steroide einnehmen müssen. Zusammenfassend hielt Dr. med. I._____ insbesondere fest, angesichts der normalen Entzündungswerte gemäss Labor und des Fehlens von Synovitiden in klinischer Hinsicht fänden sich zurzeit keine Hinweise für das Vorliegen einer Krankheitsaktivität der entzündlichen rheumatischen Erkrankung, weshalb keine Indikation für das Einführen einer Basistherapie bestehe (vgl. IV-act. 209 S. 1 ff.; siehe zu den besagten Diagnosen auch Berichte von Dr. med. I._____ vom 20. Dezember 2022 [IV-act. 209 S. 4 ff.], vom 17. Februar 2023 [IV-act. 209 S. 7 f.], vom 10. Juli 2023 [IV-act. 209 S. 9 ff.], vom 15. November 2023 [IV-act. 209 S. 12 ff.], vom 5. Februar 2024 [IV-act. 209

15 / 29 S. 15 ff.] und vom 10. Juni 2024 [IV-act. 226 S. 10 ff.] sowie Bericht von PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ vom 6. Februar 2024 [IV-act. 226 S. 5 ff.]). Sodann führte er in seinem Bericht vom 20. Dezember 2022 zusammenfassend aus, dass in den letzten Wochen verstärkt Gelenkschmerzen mit Gelenkschwellungen aufgetreten seien und die Beschwerdeführerin auch wieder vermehrt Prednisolon eingenommen habe. Als weiteres Prozedere wurde die Einführung der Behandlung mit Orencia vereinbart (vgl. IV-act. 209 S. 4 ff.). In der Folge befundete Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 17. Februar 2023 bei einem in klinischer Hinsicht unauffälligen Gelenkstatus, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung mit Orencia bisher nicht gut vertragen habe, zumal gelegentlich sowohl Schlafstörungen wie auch Schwindel als Nebenwirkungen aufgetreten seien. Daher wurde vereinbart, die entsprechende Behandlung vorerst für zwei Wochen zu pausieren (vgl. IV-act. 209 S. 7 f.). Nachdem Dr. med. I._____ daraufhin am 10. Juli 2023 in Bezug auf die Gelenke berichtet hatte, dass aktuell keine wesentlichen Beschwerden bestünden (vgl. IV- act. 209 S. 9 ff.), hielt er in seinem Bericht vom 15. November 2023 in anamnestischer Hinsicht ebenfalls fest, dass im Bereich der Hände zurzeit keine Beschwerden bestünden. Zudem befundete er bei einem unauffälligen Gelenkstatus, dass es unter der Behandlung mit Glukokortikoiden zwischenzeitlich zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik und Normalisierung der Entzündungswerte gekommen sei (vgl. IV-act. 209 S. 12 ff.). Ferner führte Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 5. Februar 2024 in anamnestischer Hinsicht insbesondere aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass er ihr zurzeit recht gut gehe und keine wesentlichen Gelenkbeschwerden bestünden. Zusammenfassend befundete Dr. med. I._____ bei einem in klinischer Hinsicht unauffälligen Gelenkstatus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gelenke zurzeit beschwerdefrei und die Behandlung mit Glukokortikoiden vor zwei Tagen sistiert worden sei (vgl. IV-act. 209 S. 15 ff.). Des Weiteren wies die Hausärztin Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 4. April 2024 bei einem guten Ansprechen auf Glukokortikoide eine schubweise auftretende, undifferenzierte Polyarthritis verbunden mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie sowie eine Polyarthrose aus (vgl. IV-act. 211; siehe zu den besagten Diagnosen auch Bericht von Dr. med. G._____ vom 6. September 2024 [IV-act. 226 S. 1 ff.]). Ausserdem hielt Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 10. Juni 2024 in anamnestischer Hinsicht namentlich fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr in Bezug auf die Gelenke zurzeit ordentlich gehe (vgl. IV-act. 226 S. 10 ff.). Sodann führte die Hausärztin Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 6. September 2024 zur Verlaufsbeschreibung namentlich aus, es gebe kaum längerfristige, stabile Phasen, in denen die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen könnte. Kaum

16 / 29 sei die Situation bezüglich der Gelenke einigermassen im Lot, komme es zu einer erneuten pulmonalen Exazerbation aufgrund möglicherweise immunsuppremierender Medikamente. Insgesamt bestehe eine sehr schwierige Gesamtsituation mit einer schweren Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gelenke sowie der pulmonalen Situation (vgl. IV-act. 226 S. 1 ff.). Schliesslich wies Dr. med. L._____ in seinem Bericht vom 16. April 2025 bei einem guten Ansprechen auf Glukokortikoide neben einer schubweise auftretenden, undifferenzierten Polyarthritis verbunden mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie eine Polyarthrose (insb. Rhizarthrose und Gonarthrose beidseits) aus. Er hielt fest, dass neben diversen Pneumonien und Harnwegsinfekten auch rheumatologische Beschwerden bestünden (vgl. IV-act. 237). In Bezug auf den hier massgebenden Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. F._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. August 2020 unter anderem neben einer beidseitigen Gonarthrose eine undifferenzierte, steroidsensitive seronegative und ANA-negative Polyarthritis in Verbindung mit Myalgien, subfebrilen Temperaturen und Fatigue als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswies (vgl. IV-act. 134 S. 19). In seiner (versicherungs-) medizinischen Beurteilung führte er diesbezüglich insbesondere aus, die Beschwerdeführerin leide seit gut zehn Jahren an muskuloskelettalen Problemen. Initial hätten diese vor allem Abnutzungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke betroffen. Ab Mitte der 2010er Jahre seien entzündliche Probleme im Bereich der Hände in Verbindung mit wiederholten subfebrilen Temperaturen, chronischer Müdigkeit und Muskelschmerzen hinzugekommen. Aufgrund der primär die Knie betreffenden Abnutzungserscheinungen habe im Jahr 2016 eine Knie-TP links durchgeführt werden müssen. Angesichts des operativen Eingriffs am linken Knie sei die Situation hinsichtlich der entsprechenden degenerativen Veränderungen aktuell relativ stabil. Demgegenüber sei bezüglich der entzündlich- rheumatologischen Erkrankungen die Situation im Bereich der Hände eher unbefriedigend. Diese Beschwerden stünden aktuell im Vordergrund und seien im Rahmen verschiedener Untersuchungen als undifferenzierte Polyarthritis beurteilt worden. Diverse Therapieversuche mit Basistherapeutika seien wegen Unwirksamkeit bzw. Nebenwirkungen gescheitert. Diesbezüglich werde die Beschwerdeführerin weiterhin im D._____ engmaschig rheumatologisch betreut. Angesichts der immer wieder vorhandenen entzündlichen Probleme im Bereich der Hände sei die Belastbarkeit der oberen Extremität vermindert (vgl. IV-act. 134 S. 20 f.).

17 / 29 Aus dem Vergleich der im Vergleichszeitpunkt gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2025 präsentierte, ergibt sich somit, dass sowohl die Polyarthritis an den Händen verbunden mit Myalgien und subfebrilen Temperaturen wie auch die Gonarthrose bereits vorbekannt sind. Zudem ist RAD-Arzt Dr. med. H._____ nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die echtzeitlichen Arztberichte lediglich eine vorübergehende Verschlechterung der bereits bekannten rheumatologischen Erkrankung vor dem hier massgebenden Zeitpunkt ab April 2024 (vgl. Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a IVV) ausweisen und anschliessend durch Verabreichung von Steroiden in rheumatologischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, was die Beschwerdeführerin auch selbst bestätigte (vgl. IV-act. 235 S. 6 f.). Soweit die Dres. med. G._____ und L._____ in ihren hausärztlichen Berichten in Bezug auf die Gelenke von einer verschlechterten Situation ausgehen, vermag dies im Lichte der echtzeitlichen Berichte somit nicht zu überzeugen. Demgegenüber werden allerdings im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 20. August 2020 (vgl. IV-act. 134 S. 13 und S. 19, wonach die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen lediglich im Zusammenhang mit Schmerzen im Schultergürtel und Nackenbereich beklagte) ärztlicherseits ab Oktober 2022 Kopfschmerzen unklarer Ätiologie in Verbindung mit der schubartig auftretenden, undifferenzierten Polyarthritis ausgewiesen. Diese scheinen somit neu hinzugetreten zu sein. 7.4.Was die Fuss- und Beckenbeschwerden anbelangt, ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 eine Polyarthrose namentlich bei einem Hallux valgus, Senk-/Spreizfüssen beidseits und Lisfranc- Arthrosen beidseits, bei einem Status nach stellungskorrigierender Arthrodese TMT-Gelenke I-III, NC-Arthrodese mit Spongiosaplastik, Osteosynthese Metatarsale III mit Spongiosaplastik und Hallux valgus-Korrektur am rechten Fuss am 20. April 2018 sowie bei einer stellungskorrigierenden Arthrodese TMT I-III mit Spongiosaplastik und einer Hallux-Korrektur links am 25. Oktober 2019, einen Status nach Zehenschaftfrakturen Digitus II und III rechts im Jahr 2018, eine Insuffizienzfraktur des rechten Calcaneus im August 2022 sowie eine Beckenfraktur vom lateralen Kompressionstyp rechts infolge eines Sturzes am 31. März 2021 auswies. Zum Verlauf hielt er in anamnestischer Hinsicht unter anderem fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass insbesondere die Insuffizienzfraktur des rechten Calcaneus das Hauptproblem darstelle. Aufgrund dessen erfolge aktuell eine Stockentlastung (vgl. IV-act. 209 S. 1 ff.; siehe zu den angeführten Diagnosen auch Berichte von Dr. med. I._____ vom 20. Dezember 2022 [IV-act. 209 S. 4 ff.], vom 17. Februar 2023 [IV-act. 209 S. 7 f.], vom 10. Juli 2023 [IV-act. 209 S. 9 ff.], vom

18 / 29 15. November 2023 [IV-act. 209 S. 12 ff.], vom 5. Februar 2024 [IV-act. 209 S. 15 ff.] und vom 10. Juni 2024 [IV-act. 226 S. 10 ff.] sowie Bericht von PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ vom 6. Februar 2024 [IV-act. 226 S. 5 ff.] und Bericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 [IV-act. 237]). Sodann diagnostizierten Dr. med. M., Chefarzt Orthopädie des D., und Dipl. med. N., Assistenzarzt, in ihrem Bericht vom 24. Juni 2024 einen Status nach stellungskorrigierender Arthrodese am linken Fuss am 25. Oktober 2019 bei einer Polyarthrose mit aktuell beschwerdeführendem Fuss links und einen Status nach stellungskorrigierender Arthrodese am rechten Fuss am 20. April 2018 bei aktuell multiplem Schraubenbruch mit Dislokation eines Schraubenkopfes ins Subkutangewebe navicular. In anamnestischer Hinsicht führten sie namentlich aus, die Beschwerdeführerin berichte, vergangenen Donnerstag (20. Juni 2024) plötzlich ein Klicken im Bereich des rechten Rückfusses verspürt und seither eine Schwellung sowie Schmerzen am medialseitigen Rückfuss zu haben. Anlässlich der am Folgetag erfolgten hausärztlichen Vorstellung habe mittels Röntgenuntersuchung ein Schraubenbruch navicular festgestellt werden können. Dr. med. M. und Dipl. med. N._____ wiesen in befundlicher Hinsicht insbesondere eine sichtbare Schwellung und eine Druckdolenz mit tastbarem Schraubenkopf über dem Os naviculare aus. Sie hielten in ihrer Beurteilung namentlich fest, nach TMT I-III und NC-Arthrodesen vor gut sechs Jahren habe sich eigentlich ein beschwerdefreier Verlauf gezeigt. Vergangenen Donnerstag sei es jedoch zum Bruch der Schrauben im Bereich des Os naviculare gekommen mit aktuell störendem Osteosynthesematerial. Als weiteres Prozedere wurde mit der Beschwerdeführerin die operative Entfernung der abgebrochenen zwei Schraubenköpfe im ambulanten Setting vereinbart (vgl. IV-act. 226 S. 13 f.). Des Weiteren wies die Hausärztin Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 6. September 2024 in Bezug auf den ausgewiesenen multiplen Schraubenbruch mit Dislokation eines Schraubenkopfes ins Subkutangewebe navicular auf die am 9. Juli 2024 erfolgte partielle Osteosynthesematerialentfernung der dislozierten Schraubenköpfe hin (vgl. IV-act. 226 S. 1 ff.; siehe auch Bericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 [IV-act. 237]). In Bezug auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkt ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. med. F._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. August 2020 eine generalisierte Osteoarthrose unter anderem bei einem Senk- und Spreizfuss beidseits, einer Hallux valgus-Fehlstellung beidseits und einer Lisfranc-Arthrose beidseits, bei einem Status nach stellungskorrigierender Arthrodese der TMT-Gelenke I-III, einer Naviculare-Cuboideum Arthrodese mit Spongiosaplastik, einer Osteosynthese des Os Metatarsale III mit Spongiosaplastik

19 / 29 und einer Hallux valgus-Korrektur am rechtens Fuss im April 2018 sowie bei stellungskorrigierender Arthrodese TMT I-III mit Spongiosaplastik und einer Hallux valgus-Korrektur links im Oktober 2019 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswies (vgl. IV-act. 134 S. 19). In seiner (versicherungs-)medizinischen Beurteilung führte er diesbezüglich insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit gut zehn Jahren an muskuloskelettalen Problemen leide. Initial hätten diese vor allem Abnutzungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke betroffen. Im weiteren Verlauf sei es zu zunehmenden arthrotischen Problemen im Bereich der Füsse gekommen, welche schliesslich in den Jahren 2018 und 2019 operativ hätten angegangen werden müssen. Infolge der belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Beschwerden, insbesondere im Vorfussbereich beidseits, sei es der Beschwerdeführerin ab April 2018 nicht mehr möglich gewesen, ihrer mehrheitlich stehenden Tätigkeit als Köchin nachzugehen. Aktuell sei die Situation betreffend die degenerativen Veränderungen relativ stabil. Die beiden Operationen im Vorfussbereich hätten zu einer wesentlichen Beschwerdelinderung geführt. Dennoch sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Operationen nicht mehr möglich, längere Tätigkeiten im Stehen und Gehen auszuüben (vgl. IV-act. 134 S. 20 f.). Zudem hielt RAD-Arzt Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom

  1. September 2021 zur erlittenen Beckenfraktur fest, dass diese und deren Folgen per Mitte Juli 2021 beschwerdefrei ausgeheilt seien. Diesbezüglich ergebe sich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. März 2021 bis zum 14. Juli 2021 (vgl. IV-act. 188 S. 29 f.). Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Vergleich der im Referenzzeitpunkt gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2025 präsentierte, dass sowohl die Polyarthrose an den Füssen wie auch die infolge eines Sturzes auf die rechte Seite erlittene Beckenfraktur vorbekannt sind. Letztere ist – wie der RAD zu Recht ausführt – per Mitte Juli 2021 als vollständig ausgeheilt zu betrachten (vgl. Bericht von Dr. med. O., Leitender Arzt Unfall-/Allgemeinchirurgie, D., vom
  2. Juli 2021 [IV-act. 161]). Nachdem sich zudem die Situation in Bezug auf die degenerativen Veränderungen im Vorfussbereich anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. F._____ im Juli 2020 – wie dargelegt – noch relativ stabil gezeigt hatte, erlitt die Beschwerdeführerin allerdings im August 2022 eine Insuffizienzfraktur des rechten Calcaneus und im vorliegend relevanten Zeitpunkt einen multiplen Schraubenbruch im rechten Fuss mit Schwellung sowie Schmerzen ab Mitte Juni 2024. Daraufhin erfolgte am 9. Juli 2024 – wie dargelegt – am rechten Fuss eine partielle Osteosynthesematerialentfernung der dislozierten Schraubenköpfe. Wenn sich RAD-Arzt Dr. med. H._____ in diesem

20 / 29 Zusammenhang ohne weitere Abklärungen zum anschliessenden Verlauf bzw. zur Rekonvaleszenzzeit auf den Standpunkt stellt, dass mit einer vollständigen Ausheilung des OP-Gebiets zu rechnen sei (vgl. IV-act. 235 S. 7), ist dies nicht näher belegt und erscheint fraglich. Mangels Einholung weiterer Angaben dazu erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 7.5.Ferner ergibt sich in Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin, dass Dr. med. I._____ in seinen Berichten vom 17. Oktober 2022, 20. Dezember 2022, 17. Februar 2023 und 10. Juli 2023 ein lumbovertebrales Schmerz-syndrom diagnostizierte (vgl. IV-act. 209 S. 1 ff.). Ausserdem wies er in seinen Berichten vom 15. November 2023 und 5. Februar 2024 neben einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom ein zervikovertebrales Syndrom aus. Zur CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 31. August 2023 führte er dabei namentlich aus, dass bekannte, fortgeschrittene Osteochondrosen sowie Facettengelenksarthrosen mit koronarer Gefügestörung und teilweisen Abstützreaktionen bestünden. Wie bereits anlässlich der Voruntersuchung zeige sich eine geringe Einengung des Spinalkanals auf multiplen Höhen, am deutlichsten auf Höhe LWK1/2 rechts und LWK4/5, so dass vorliegend eine Kompression der deszendierenden L5-Nervenwurzel denkbar wäre. Auch lägen hochgradige neuroforaminale Stenosen LWK4/5 (links grösser als rechts) und LWK5/SWK1 (links grösser als rechts) mit ebenfalls einer möglichen Affektion der jeweils austretenden L4- bzw. L5-Nervenwurzeln vor. Betreffend die CT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 2. Oktober 2023 hielt Dr. med. I._____ insbesondere fest, dass fortgeschrittene, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule vorlägen. Zur durchgeführten MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 10. Oktober 2023 führte er unter anderem aus, dass moderate osteodiskoligamentäre degenerative Veränderungen zervikal mit moderater neuroforaminaler Enge HWK5/6 und HWK6/7 linksseitig mit potenzieller Alteration von C6 und C7 links foraminal bestünden. Der umschriebene Reizzustand sei interspinös auf der Höhe des Processus spinosus HWK2 und 3 zu verorten (vgl. IV-act. 209 S. 12 ff.). Sodann stellten PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 neben einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ED 29. September 2023) und Nackenschmerzen (Oktober 2023) fest und wiesen auf die Ergebnisse der CT- bzw. MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom Oktober 2023 hin (vgl. IV-act. 226 S. 5 ff.; siehe ferner Berichte von Dr. med. G._____ vom 4. April 2024 [IV-act. 211] und vom 6. September 2024 [IV-act. 226 S. 1 ff.]). Im weiteren Verlauf hielt Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 10. Juni 2024 bei ausgewiesenem lumbovertebralem Schmerzsyndrom bzw. zervikovertebralem Syndrom und klinisch festgestellten

21 / 29 Druckdolenzen vor allem paravertebral im mittleren Brustwirbelsäulenbereich insbesondere fest, dass die tieflumbalen Rückenschmerzen zwischenzeitlich deutlich rückläufig seien. Aktuell bestünden verstärkt Schmerzen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule, wobei sich in einem Ende 2023 durchgeführten Thorax- CT eine ausgeprägte diffuse idiopathische Skelett-Hyperostose als mögliche Ursache gezeigt habe (vgl. IV-act. 226 S. 10 ff.). Ferner wies Dr. med. G._____ in ihrem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2025 Rückenschmerzen aus und hielt in subjektiver Hinsicht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht in guter Verfassung sei und über heftige thorakale Schmerzen klage (vgl. act. B.5). Schliesslich diagnostizierte Dr. med. L._____ in seinem Bericht vom 16. April 2025 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein zervikovertebrales Syndrom, wobei er neben den Ergebnissen der im August und Oktober 2023 durchgeführten Untersuchungen der Lenden- und Halswirbelsäule auf die am

  1. und 14. Oktober 2024 erfolgten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen L4/5 beidseits bzw. L5/S1 beidseits hinwies (vgl. IV-act. 237; siehe betreffend Infiltrationen auch E-Mail des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom
  2. April 2025 [IV-act. 236]). In Bezug auf den hier massgeblichen Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass Prof. Dr. med. F._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. August 2020 ein Lumbovertebralsyndrom bei einer Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance und einer mehrsegmentalen degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (vgl. IV-act. 134 S. 19). In anamnestischer Hinsicht führte er dazu aus, die Beschwerdeführerin berichte über bandförmige Schmerzen im Kreuzbereich mit zum Teil ausstrahlenden Schmerzen ins Gesäss beidseits und ganz selten verstärkter Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel beidseits. Zudem gebe sie Schmerzen im Schultergürtel und Nackenbereich beidseits mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf in Verbindung mit frontalen Kopfschmerzen an. Die beschriebenen Schmerzen seien im Schultergürtel drückend und spannend, im Nacken- und Kreuzbereich eher stechend. Diese Beschwerden seien ausserdem bewegungs- und belastungsabhängig zunehmend, in Ruhe etwas besser (vgl. IV- act. 134 S. 13). In befundlicher Hinsicht hielt Prof. Dr. med. F._____ namentlich fest, dass eine leichte Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Abflachung der thorakalen Kyphose und Zeichen einer Haltungsinsuffizienz mit positivem Matthiass-Test vorlägen. Die Halswirbelsäule sei um einen Drittel eingeschränkt beweglich bei Lateralflexion und Rotation nach links. Palpatorisch bestünden ein leichter Hypertonus der paravertebralen Muskulatur zervikal beidseits und eine Verkürzung des Musculus trapezius (pars ascendens) beidseits. Im Bereich der

22 / 29 Brustwirbelsäule liege eine konzentrische Bewegungseinschränkung um einen Drittel in alle Bewegungsrichtungen vor und bei Rotation nach beiden Seiten träten endgradige Schmerzen auf. Auch bestünden ein leichter Hypertonus der paravertebralen Muskulatur thorakal und thorakolumbal beidseits. Zudem sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ebenfalls konzentrisch um einen Drittel eingeschränkt. Es bestünden Druckdolenzen am Beckenkamm beidseits an den Ursprüngen der Glutealmuskulatur und der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm (vgl. IV-act. 134 S. 16). Im Rahmen seiner (versicherungs-)medizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. med. F._____ unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin seit gut zehn Jahren an muskuloskelettalen Problemen leide. Initial hätten diese vor allem Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule betroffen. Infolge der ab April 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beidseitigen Vorfussprobleme hätten sich die belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Rückenprobleme deutlich reduziert (vgl. IV-act. 134 S. 20 f.). Soweit sich RAD-Arzt Dr. med. H._____ auf den Standpunkt stellt, dass sich die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule gebessert hätten (vgl. IV-act. 235 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, war das Lumbovertebralsyndrom im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt zwar bereits bekannt. Allerdings erachtete Prof. Dr. med. F._____ die belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Rückenprobleme damals – wie dargelegt – für deutlich reduziert. Obwohl auch Dr. med. I._____ die tieflumbalen Rückenschmerzen im Juni 2024 noch für deutlich rückläufig erachtete (vgl. Bericht von Dr. med. I._____ vom 10. Juni 2024 [IV-act. 226 S. 10 ff.]), legen die anschliessend im Oktober 2024 durchgeführten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen der Lendenwirbelsäule allerdings nahe (vgl. Bericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 [IV-act. 237] und E-Mail des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 22. April 2025 [IV-act. 236]), dass sich die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule im vorliegend massgeblichen Zeitraum wieder verschlechtert haben. Zudem ist in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. F._____ im Juli 2020 zwar Schmerzen im Nacken sowie Schultergürtel beklagte und Letzterer auch Bewegungseinschränkungen sowie eine leichte Muskelverspannung im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule befundete (vgl. rheumatologisches Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 20. August 2020 [IV-act. 134 S. 13 und S. 16]). Allerdings erachtete Prof. Dr. med. F._____ die belastungsabhängigen, immer wieder auftretenden Rückenprobleme im Begutachtungszeitpunkt – wie dargelegt – für deutlich reduziert und wies damals in Bezug auf die Hals- und Brustwirbelsäule

23 / 29 auch keine Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) aus (vgl. rheumatologisches Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 20. August 2020 [IV- act. 134 S. 19 f.]). Demgegenüber wird ärztlicherseits – wie dargelegt – seit Herbst 2023 bei namentlich fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule ein Zervikalsyndrom ausgewiesen, wobei im Juni 2024 bei klinisch festgestellten Druckdolenzen insbesondere paravertebral links im mittleren Brustwirbelsäulenbereich von verstärkten Schmerzen im Bereich der Hals- sowie Brustwirbelsäule berichtet und eine ausgeprägte diffuse idiopathische Skelett- Hyperostose als mögliche Ursache genannt wurde (vgl. Bericht von Dr. med. I._____ vom 10. Juni 2024 [IV-act. 226 S. 10 ff.]). Insofern ist betreffend die Beschwerden an der Hals- und Brustwirbelsäule ebenfalls von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im vorliegend relevanten Zeitraum auszugehen. 7.6.Hinsichtlich der Pneumonien ist sodann festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 10. Juli 2023 rezidivierende Pneumonien bei unter anderem einer beidseitigen Pneumonie im Mai 2023 auswies. In anamnestischer Hinsicht führte er insbesondere aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie im Mai 2023 im P._____ aufgrund einer beidseitigen Pneumonie hospitalisiert gewesen sei, welche antibiotisch behandelt worden sei. Anschliessend habe sie sich zur Rehabilitation in Clavadel befunden. Hiervon habe sie recht gut profitieren können. Zusammenfassend hielt Dr. med. I._____ namentlich fest, dass es zwischenzeitlich zu einer beidseitigen Pneumonie mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt gekommen sei. Die Ursache der Pneumonie sei unklar geblieben (vgl. IV-act. 209 S. 9 ff.). In der Folge wies er in seinem Bericht vom 15. November 2023 bei festgestellten rezidivierenden Pneumonien auf die CT-Thorax-Untersuchungen vom 29. September 2023 und 14. Oktober 2023 hin. Zur erstgenannten Untersuchung führte er namentlich aus, im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich progrediente ground glass Opazitäten ubiquitär, aktuell mit Betonung der interlobulären Septen, was differentialdiagnostisch einer atypischen Pneumonie bzw. Pneumonitis entspreche. Auch bestehe ein Verdacht auf eine reaktive Lymphadenopathie beidseits hilär. Zu der Mitte Oktober 2023 erfolgten Untersuchung hielt Dr. med. I._____ unter anderem fest, es liege keine Lungenarterienembolie, aber eine vorbestehende Lymphadenopathie iliomediastinal und im Leberhilus vor. Zudem bestehe eine Regredienz der fleckigen ground glass Infiltrate in allen Lungenlappen mit aber persistierenden, deutlichen Residuen. In anamnetischer Hinsicht führte er sodann aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie bis am 18. Oktober 2023 aufgrund einer erneuten Pneumonie bzw. Pneumonitis hospitalisiert gewesen sei. Aktuell gehe es ihr wieder besser. Die

24 / 29 genaue Ursache der erneut aufgetretenen Lungenentzündung sei unklar geblieben. Zusammenfassend befundete Dr. med. I._____ bei einem aktuell normalen Auskultationsbefund im Bereich der Lunge und einem normalen C-reaktiven Protein gemäss Labor, zwischenzeitlich sei es zu einer erneuten Hospitalisation aufgrund einer Pneumopathie gekommen, wobei weiterhin unklar sei, ob es sich um eine Infektion oder eine entzündliche Pathologie handle (vgl. IV-act. 209 S. 12 ff.). Im weiteren Verlauf berichtete Dr. med. I._____ am 5. Februar 2024 bei ausgewiesenen rezidivierenden Pneumonien und einem normalen pulmonalen Auskultationsbefund, dass sich bezüglich der Pneumopathie weiterhin ein erfreulicher Verlauf bei einer beschwerdefreien Beschwerdeführerin zeige (vgl. IV- act. 209 S. 15 ff., wonach die Beschwerdeführerin zudem auf eine vorgängig erfolgte pneumologische Verlaufsuntersuchung mit insgesamt erfreulichen Befunden hinwies). Ferner diagnostizierten PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 rezidivierende atypische Pneumonien, DD eine Hypersensitivitätspneumonitis. Zum jetzigen Leiden führten sie namentlich aus, dass die Beschwerdeführerin vom 29. September 2023 bis zum 7. Oktober 2023 im P._____ und vom 15. Oktober 2023 bis zum 18. Oktober 2023 im D._____ aufgrund von einer atypischen Pneumonie hospitalisiert gewesen sei. Aktuell bestehe keine Dyspnoe mehr (mMRC 0/4) und es zeige sich insgesamt eine Zunahme des Allgemeinzustands. In ihrer Beurteilung hielten PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ insbesondere fest, respiratorisch zeige sich weiterhin eine Regredienz der Symptomatik mit normalen Atemgeräuschen. Die Lungenfunktionsprüfung habe normale dynamische und statische Lungenvolumina mit einem FEV1 entsprechend einem Soll von 96 % gezeigt. Auch liege eine normale Diffusionskapazität vor. Schliesslich wurde mit der Beschwerdeführerin ein Rauchstopp besprochen (vgl. IV-act. 226 S. 5 ff.). Des Weiteren stellte die Hausärztin Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 4. April 2024 rezidivierende Pneumonien, DD eine Hypersensitivitätspneumonitis, bei namentlich einem Status nach beidseitiger Pneumonie im Mai 2023 und einer erneuten Exazerbation im Oktober 2023 fest. Zum Krankheitsverlauf berichtete sie, dieser sei sehr schwierig. Es gebe kaum einen Monat, in dem die Beschwerdeführerin keine erneuten Beschwerden bzw. Symptome habe. Multiple therapeutische Ansätze hätten wegen teils sehr schweren Nebenwirkungen sistiert werden müssen, weshalb keine Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten sei und die Beschwerdeführerin so nicht in den Arbeitsprozess integriert werden könne (vgl. IV-act. 211). Gleichermassen führte die besagte Hausärztin in ihrem Bericht vom 6. September 2024 bei diagnostizierten rezidivierenden Pneumonien zum Krankheitsverlauf insbesondere aus, dass es kaum längerfristige stabile Phasen gebe, in denen die Beschwerdeführerin einer

25 / 29 Arbeit nachgehen könnte. Kaum sei die Situation bezüglich der Gelenke einigermassen im Lot, komme es zu einer erneuten pulmonalen Exazerbation aufgrund möglicherweise immunsuppremierender Medikamente. Insgesamt bestehe eine sehr schwierige Gesamtsituation mit schwerer Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gelenke und der pulmonalen Situation. Letztere sei daher nicht in der Lage, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden (vgl. IV-act. 226 S. 1 ff.). Sodann wies Dr. med. L._____ in seinem Bericht vom 16. April 2025 rezidivierende Pneumonien namentlich bei einer beidseitigen Pneumonie im Mai 2023, einer erneuten Episode im Oktober 2023 mit progedienten ground glass Opazitäten ubiquitär bzw. mit im Verlauf persistierenden deutlichen Residuen und weiteren Pneumonien im August 2024, September 2024, Dezember 2024, Februar 2025 sowie April 2025 aus. Er hielt insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten und Jahren diverse Pneumonien erlitten habe, die antibiotisch behandelt worden seien, und bat um eine immunologische Abklärung (vgl. IV-act. 237; siehe auch E-Mail des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 22. April 2025 [IV-act. 236], wonach dieser auf die Pneumonien vom August 2024, September 2024, Dezember 2024, Februar 2025 und April 2025 hinwies). Dasselbe ergibt sich aus den mit der Replik vom 24. Juni 2025 eingereichten Verlaufsberichten von Dr. med. G._____ (vgl. act. B.5) sowie aus dem provisorischen Austrittsbericht des P._____ vom 23. April 2025 zur zuvor stattgehabten, einwöchigen Hospitalisation aufgrund einer erneuten bilateralen Pneumonie, in dessen Rahmen computertomographisch bestätigte rezidivierende atypische Pneumonien diagnostiziert wurden (vgl. act. B.6). Kurz darauf wurde die Beschwerdeführerin erneut vom 4. bis 6. Mai 2025 im P._____ und sodann vom 6. bis 12. Mai 2025 im D._____ (D.) bei unklarer Pneumopathie mit Exazerbation behandelt (vgl. act. B.7 f.). Im Austrittsbericht des D. vom 12. Mai 2025 wurde bei einem Verdacht auf eine interstitielle Pneumopathie eine erneut aufgetretene bilaterale Pneumopathie ausgewiesen und festgehalten, dass es seit September 2024 bis Mai 2025 zu mindestens fünf Hospitalisationen gekommen sei (vgl. act. B.8). Zum Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 führte RAD-Arzt Dr. med. H._____ am 23. April 2025 aus, dass die weiteren Pneumonien darin nur vermerkt würden ohne weitere Belege betreffend Hospitalisation, Befunde und Behandlung. Insofern seien die Pneumonien als nicht objektiviert zu betrachten, weshalb weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Vorteilhaft für die weitere Beurteilung wären Berichte zur vorgesehenen immunologischen Abklärung. Sollte eine bislang nicht bekannte immunologische Grunderkrankung vorliegen, würde dies einen neuen objektiven Befund darstellen. Bestünden weitere medizinische Unklarheiten, wäre eine polydisziplinäre Begutachtung zu erwägen (vgl. IV-act. 238 S. 1).

26 / 29 Soweit RAD-Arzt Dr. med. H._____ davon ausgeht, dass die Pneumonien abgeklungen seien (vgl. IV-act. 235 S. 7), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zwar ist nach den im Jahr 2023 erlittenen Pneumonien von einer diesbezüglichen Erholung auszugehen (vgl. insbesondere Bericht von PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ vom 6. Februar 2024 [IV-act. 226 S. 5 ff.]). Allerdings sind im hier relevanten Zeitraum ab April 2024 – wie dargelegt – ausweislich der Akten weitere Pneumonien aufgetreten, weshalb diese nicht als dauerhaft abgeklungen gelten können. Vielmehr lassen diese zusammen mit den operativ versorgten Schraubenbrüchen und der veränderten Befundlage in Bezug auf die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, wobei Letztere Infiltrationen bedurften, insgesamt auf eine ab Mitte Juni bis mindestens Oktober 2024 und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum schliessen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ab August 2024 aufgetretenen Pneumonien nicht objektiviert sein sollen, wurden sie doch im Bericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 ausgewiesen (vgl. IV-act. 237). Darin bat Letzterer ausserdem die Klinik für Immunologie des C._____ um eine entsprechende Abklärung (vgl. ebenda), was von RAD-Arzt Dr. med. H._____ – wie dargelegt – begrüsst wurde. Insofern erfolgte die angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 verfrüht. Somit präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch diesbezüglich als ungenügend untersucht, weshalb weitere Abklärungen notwendig sind. 8.Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund ausgewiesen, womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Dabei sind auch die weiteren aktenkundigen Beschwerden, wie die klinisch manifeste Osteoporose, der rezidivierende Alkoholabusus, die Depression und das Restless Legs-Syndrom, zu berücksichtigen (vgl. Bericht von PD Dr. med. J._____ und Assistenzärztin K._____ vom 6. Februar 2024 [IV-act. 226 S. 5 ff.], Bericht von Dr. med. G._____ vom 4. April 2024 [IV-act. 211] und Bericht von Dr. med. L._____ vom 16. April 2025 [IV- act. 237], worin dieser auf eine seit dem Jahr 2022 laufende Osteoporose-Therapie hinwies). Die Angelegenheit ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Sachverhalts den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfe und darüber neu entscheide. Mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne der Zusprache

27 / 29 einer höheren Rente, wie dies von der Beschwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. 9.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 10.1. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 10.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte aufforderungsgemäss am 29. Juli 2025 eine Honorarnote ein. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2'476.25 (bestehend aus einem Aufwand von 13.9 Stunden à

28 / 29 CHF 160.00 [CHF 2'224.00] zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % [CHF 66.70] und 8.1 % MWST [CHF 185.55]). Dieses berücksichtigt sowohl den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), als auch die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 31 vom 28. Mai 2024 E. 8.2.2, S 24 8 vom 12. März 2024 E. 8.2, S 23 55 vom 19. September 2023 E. 9.2.2, S 22 106 vom 1. November 2022 E. 4, S 21 117 vom 25. Januar 2022 E. 9 und S 2020 67 vom 8. Dezember 2020 E. 7). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 2'476.25 als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.

29 / 29 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit CHF 2'476.25 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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