Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 17
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 22. Dezember 2025 ReferenzSV1 25 17 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz von Salis und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle Beschwerdegegnerin GegenstandNichteintreten auf Leistungsbegehren

2 / 20 Sachverhalt A.A., geboren 1981 und gelernter Metzger, meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation wurde A. mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab

  1. Juni 2015 bis 30. September 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. B.Am 31. Januar 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an mit der Begründung, er könne körperlich und psychisch nicht mehr arbeiten; dies nach dreijähriger Haft ab Februar 2007 mit Folter und Misshandlungen in einem afrikanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Delikts. C.Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u.a. des Arztberichtes der B._____ (B.) vom 12. Juli 2018, erfolgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A. durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Darüber erstatteten Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, am
  2. Mai 2019 Bericht, wobei sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnten. D.Nach Konsultation des fallführenden RAD-Arztes wies die IV-Stelle das Lei- stungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab und hielt zum Abklärungsergebnis fest, eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde blieb erfolglos: Das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte die Verfügung vom 4. Juli 2019 mit rechtskräftigem Urteil S 19 85 vom 15. September 2020. E.Am 18. Juni 2020 erfolgte eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle. Darin gab A._____ eine posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Zwangsstörung sowie Angstattacken und ständige Flashbacks aufgrund einer mehr als dreijährigen Inhaftierung auf dem afrikanischen Kontinent, in Spanien und der Schweiz infolge eines Cannabis-Delikts an. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands berief er sich auf einen Bericht der B._____ vom 11. Juni 2020 von Oberarzt Dr. med. E._____ und Psychologin F._____. Nach dessen Prüfung durch den RAD trat die IV-Stelle mit

3 / 20 Verfügung vom 29. April 2021 mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 21 52 vom 28. September 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F.Am 16. Oktober 2024 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie unter Beilage eines Berichts von Dr. med. G., Facharzt forensische Psychiatrie und Psychotherapie, erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Nach dessen Prüfung durch den RAD stellte die IV-Stelle A. mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Daraufhin erhob Letzterer einen Einwand, wobei er weitere Arztberichte einreichte. Mit Verfügung vom 24. März 2025 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und trat mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren ein. G.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, seit dem letzten Entscheid vom 29. April 2021 habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Neu leide er an einer schweren depressiven Episode sowie an einer schweren Panikstörung. Dies gehe aus den Berichten von Dr. med. G._____ aus den Jahren 2024/2025 hervor. Im Weiteren machte er eine Verletzung der Abklärungspflicht der IV-Stelle geltend und beantragte die Anordnung einer aktuellen psychiatrischen Begutachtung durch einen neutralen Experten, den Beizug sämtlicher aktueller medizinischer Berichte von Dr. med. G._____ sowie die Einvernahme von Dr. med. G._____ als Zeuge. H.In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, verwies primär auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. I.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein.

4 / 20 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 lit. a OGV (BR 173.010). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten ist. Darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Die angefochtene Verfügung erging nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020. Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (vgl. Art. 87 Abs. 2 f. IVV) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3, 8C_677/2023 vom 22. August 2024 E. 2.2 und 8C_555/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.5). 4.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert

5 / 20 hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; vgl. BGE 149 V 177 E. 3.6.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1 und 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3, 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.2 und 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1). Es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.1, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) bzw. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). Da der Untersuchungsgrundsatz rechtsprechungsgemäss erst greift, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Verfahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.5), zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin keine neue umfassende medizinische Abklärung veranlasst

6 / 20 habe und damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, von vornherein ins Leere. Sodann liegen von Dr. med. G._____ drei Berichte in den Akten (vgl. IV- act. 170, 183 und 203 S. 13 ff.), weshalb von dessen Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3) und auf diese Beweisvorkehren verzichtet werden kann. 4.2.Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 3.2, 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 6.2.1 und 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.3). Bei der Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung kann somit nur auf jene (ärztlichen) Berichte abgestellt werden, die der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids auch vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.4). 4.3.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.1, 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1). 5.1.Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist somit als Vergleichsbasis auf die mit Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 85 vom 15. September 2020 geschützte Verfügung vom 4. Juli 2019 abzustellen. Mit Letzterer wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach einlässlichen medizinischen Abklärungen mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen, da weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können, weshalb weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. IV-act. 114). Wie den Beurteilungen des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. H._____ entnommen werden kann (IV-act. 115 S. 11 und 13), stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 ab (IV-act. 106). Im Beschwerdeverfahren vor dem damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen diese Verfügung

7 / 20 wurde festgestellt, dass diese RAD-Abklärung insgesamt umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei sei und dieser damit volle Beweiskraft zukomme, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt habe (vgl. Urteil S 19 85 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. September 2020 E. 5). 5.2.Aus der erwähnten RAD-Abklärung geht im Wesentlichen was folgt hervor: 5.2.1. RAD-Arzt Dr. med. C._____ hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischer Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden seien) sei erfüllt: Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, einen stationären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort vermeiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im "Verteidigungsmodus" des Gefängnisses sei. Auch eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines andauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (IV-act. 106 S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzüberprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnissen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Beschwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefängnissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Vorgutachter Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu IV-act. 26 S. 23 ff.), eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung zeigten einige klare Anhaltspunkte, die auf eine Aggravation

8 / 20 resp. Simulation der posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (IV-act. 106 S. 17). Auch die Schmerzen habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich eindeutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühlen, negativer Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Episode diagnostizieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (IV-act. 106 S. 12). 5.2.2. RAD-Arzt Dr. med. D._____ führte in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender Therapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. D._____ fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Gehen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müssen. Er empfinde das eigene Gangbild als "verkrüppelt", die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu sehen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sichtbare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblematisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bzw.

9 / 20 nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt (IV-act. 106 S. 26). 5.2.3. Dres. med. C._____ und D._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 nach einer Konsensbesprechung zum Schluss, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen fest. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Beschwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheumatologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, hätten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung praktisch keine Rolle gespielt. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. I._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden als im Rahmen der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht verwiesen (IV-act. 106 S. 28 f.). 6.1.In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2025 (IV-act. 205) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse zeige. Auch in den neu zugeschickten Arztberichten seien keine neuen medizinischen Fakten enthalten, welche geeignet seien, eine glaubhafte Verschlechterung nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich namentlich auf die Beurteilungen von RAD-Arzt J._____ vom 20. November 2024 (IV-act. 206 S. 4 f.) sowie auf diejenigen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 12. Dezember 2024 (IV-act. 206 S. 5 f.) und vom 24. März 2025 (IV-act. 206 S. 6) ab. Darin verglichen diese die Berichte von Dr. med. G._____ vom 24. Mai 2024, 15. November 2024 und 14. Januar 2025 sowie von Dr. psic. F._____ vom 10. Januar 2025 und 4. Februar 2025 mit jenem der bidisziplinären RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 und kamen zum Schluss, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen würden, da die Berichte im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers basieren würden, denen wenig Beweiskraft zugemessen werden könne (IV-act. 206 S. 5 f.). 6.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid vom 29. April 2021 massiv verschlechtert habe. Insbesondere leide er neu an einer schweren depressiven Episode und an einer schweren Panikstörung. Zudem hätten sich die psychischen

10 / 20 Beschwerden stark verschlimmert, indem täglich schwere Schlafstörungen, massive Antriebslosigkeit, ausgeprägte soziale Isolation sowie Angstattacken und Panikzustände auftreten würden. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei klar dokumentiert und werde durch die aktuellen Arztberichte nachvollziehbar belegt, weshalb auf sein Gesuch einzutreten sei. Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands beruft sich der Beschwerdeführer u.a. auf den Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. Januar 2025 (IV-act. 203 S. 13 ff.) zu Handen der Pro Infirmis, in dem dieser auf eine schwere depressive Verstimmung, eine schwere Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung verweist und erhebliche funktionelle Einschränkungen im Alltag aufführt. 7.1.Im Zuge der Neuanmeldung vom 16. Oktober 2024 und im Vorbescheidverfahren legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in chronologischer Reihenfolge) ins Recht: 7.2.Dr. med. G., bei welchen der Beschwerdeführer seit dem 20. Mai 2023 in Behandlung steht, wies in seinem Bericht vom 24. Mai 2024 (IV-act. 170) nach ausführlicher Anamneseerhebung sowie Prüfung der entsprechenden Diagnosekriterien gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung DSM-5 (ICD-10 F43.10) aus. Ebenso diagnostizierte er eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine Panikstörung (infolge Depression) gestützt auf die Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung vom 20. Mai 2023 sowie nach entsprechender Herleitung. Die Testuntersuchung im Rahmen der Hamilton Depressionsskala 21 Items (HAMD) wies am 24. April 2024 mit 37 Punkten auf eine schwere Depression bzw. am 17. Mai 2024 mit 27 Punkten auf eine mittelschwere Depression hin. Das Testverfahren Beck-Depressions-Inventar II (BDI II) ergab mit 44 Punkten am 24. April 2024 und mit 48 Punkten am 17. Mai 2024 jeweils eine schwere Depression (vgl. IV-act. 170 S. 12). Dr. med. G. wies allen drei von ihm gestellten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, auch in einer adaptierten Tätigkeit, aus (vgl. IV- act. 170 S. 12 f.). 7.3.In den Berichten vom 11. und 15. November 2024 hielt Dr. med. G._____ unter Verweis auf die bisherigen HAMD-Testergebnisse vom 24. April 2024 und 17. Mai 2024 weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) fest. Dabei erhob er eine schwere depressive Verstimmung als Psychostatus mit affektiver Niedergestimmtheit,

11 / 20 Freudlosigkeit, Energiearmut, schweren Durchschlafstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Schuld und Wertlosigkeit, negativer und pessimistischer Zukunftsperspektive, vermindertem Appetit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit, wobei er keine synthymen Wahnideen und psychotischen Symptome feststellen konnte. Ebenso wies er gestützt auf die Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung vom 20. Mai 2023 weiterhin eine Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) (ICD-10 F41.0) aus. Demgegenüber lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in diesen Berichten nicht mehr finden. Dr. med. G._____ führte namentlich aus, zu Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer verglichen mit der bisherigen gesundheitlichen Verfassung im Rahmen diverser Behandlungen bei den B._____ und weiteren Behandlern eine massiv verschlechterte gesundheitliche Verfassung aufgewiesen. Gemäss Mitteilungen seien beim Beschwerdeführer in letzter Zeit zunehmend Panikattacken aufgetreten und es sei von einer depressiven Erkrankung berichtet worden. Zu Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer an einer schwer-depressiven Verstimmung gelitten. Im Behandlungsverlauf habe sich das depressive Zustandsbild nur langsam aufgehellt. Unter andauernder konsequenter ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung sei es zu ersten Verbesserungen in der Grundstimmung, im Antrieb, in der Fähigkeit zur Interessenbildung und in der Konzentration gekommen. Die Krankheitssymptome hätten sich im Verlauf der bisherigen Behandlung nur wenig zurückgebildet. Es zeichne sich ein längerer psychiatrischer Behandlungsbedarf ab. Aus psychiatrischer Sicht bestehe krankheitsbedingt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-act. 183 und IV-act. 185). 7.4.Dr. psic. F., welche den Beschwerdeführer zunächst bei den B. betreute und sich im Jahr 2023 selbständig machte, wies in ihrem Bericht vom 10. Januar 2025 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine Panikstörung (F41.0) als Diagnosen aus und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. IV- act. 200 S. 1). Dem Bericht liegen zwei Mini-ICF-APP Ratingbogen vom 10. Januar 2023 (IV-act. 200 S. 8 f.) und vom 3. Januar 2025 (IV-act. 200 S. 3 f.) bei, wobei nur Ersterer von Dr. psic. F._____ beurteilt wurde und Letzterer von Dr. med. G.. In Bezug auf die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen führte Dr. psic. F. aus, der Beschwerdeführer habe erhebliche Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren und Informationen zu verarbeiten. Er leide unter übermässiger Sorge und Panik, insbesondere wenn er unter Menschen sei. Dies führe zu erheblichem Rückzug und Isolation, da er ständig das Bedürfnis habe, sich zu schützen. Er sei

12 / 20 sozial massiv isoliert und habe weder Freizeitaktivitäten oder Hobbies noch Freunde. Chronische Mündigkeit und Erschöpfung seien vorhanden. Sein Denken und Handeln seien verlangsamt und massiv von den traumatischen Ereignissen eingeengt, was die Effizienz, Konzentration, Auffassung und Produktivität erheblich beeinträchtige und die Fehlerquote erhöhen würde. Er reagiere empfindlich auf Lärm und Geräusche, befinde sich in ständiger Alarmbereitschaft und fühle sich innerlich stark unruhig sowie dauerhaft angespannt. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Albträumen und Tagesflashbacks, die mit dem erlebten Traumata in Verbindung stünden. Insbesondere während des Schlafens fühle er sich besonders labil, was seine Ängste verstärke und ihn in ständiger Furcht vor möglichen bedrohlichen Ereignissen leben lasse. Hinsichtlich der physischen Symptome hielt Dr. psic. F._____ fest, der Beschwerdeführer leide unter massiven körperlichen Schmerzen, die bis zur vollständigen Unbeweglichkeit für mehrere Tage führen könnten. Ausserdem sei er gezwungen, stets auf seine Ernährung zu achten, da er sonst unter Magen-Darm-Beschwerden leide. Zu den Emotionen und Verhaltensbeeinträchtigungen führte Dr. psic. F._____ aus, der Beschwerdeführer kontrolliere seine Emotionen und sein Verhalten stark, aus Angst, labil zu wirken und daher noch mehr ein Gefühl zu haben, in Gefahr zu sein. Er erlebe häufig Panikattacken, die von der ständigen Befürchtung begleitet würden, dass ihm etwas Schlimmes passieren könnte. Dies beeinträchtige sein tägliches Leben und seine sozialen Interaktionen erheblich. Er habe ein tiefes Misstrauen gegenüber anderen Menschen. Schliesslich hielt Dr. psic. F._____ unter Behandlung und Therapie fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Symptome seit Jahren in ambulanter Behandlung befinde. Eine ergänzende Behandlung durch die Anbindung an eine Tagesklinik oder eine stationäre Therapie habe bisher aufgrund der oben genannten erheblichen Schwierigkeiten nicht umgesetzt werden können (IV-act. 200 S. 1 f.). 7.5.Der Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. Januar 2025 (IV-act. 203 S. 13 ff.) entspricht in weiten Teilen dem Bericht vom 24. Mai 2024 (IV-act. 170). Ergänzend hielt Dr. med. G._____ die durch die andauernde, schwere psychische Erkrankung (Depression, Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung) resultierenden Funktionseinschränkungen im Alltag des Beschwerdeführers fest. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in der ersten Tageshälfte sei der Beschwerdeführer zu Hause gefangen. Zu Tagesbeginn bestehe eine Energielosigkeit, ein schwerer Erschöpfungszustand und ein massives Bedrohungsgefühl mit Funktionseinschränkung bis zur vollständigen Blockierung im Denken, Planen und Handeln. Am Morgen sei das ganze Handeln eingenommen von zwanghaftem Kontrollieren der Wohnung, welche nach Bedrohungen

13 / 20 abgesucht werden müsse. Ab Tagesmitte nehme die Intensität ab und es sei möglich, einige einfache Tätigkeiten des Alltags auszuführen. Was die Kommunikation angehe, so sei das eigene Handy nur beschränkt benutzbar und Anrufe könnten nicht entgegen genommen werden, da Panik aufkomme mit heftiger Angst, Schweissausbrüchen, Herzrasen, intensiven Ohnmachtsgefühlen, hoher Pulsfrequenz und totaler Lähmung sämtlicher Aktivitäten, eine Art Schockstarre. Soziale Alltagskontakte seien aufgrund des massiven Bedrohungsgefühls nicht möglich. Ein Besuch beim Sozialamt sei nur einmal im Jahr mit einer langen Vorbereitungszeit möglich, wobei die Begleitperson den Beschwerdeführer auf die vorhandenen Notausgänge hinweisen müsse. Der Gang zum Psychiater und zur Psychotherapeutin sei nachmittags möglich, wenn Blick- und Gesprächskontakt mit fremden Personen dabei möglichst vermieden werden könnten. Aufgrund der Krankheitssymptome sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Jeder Kontakt mit anderen Personen ausserhalb der Familie triggere krankheitsbedingt ein massives Gefühl bis zur Überzeugung, angegriffen zu werden. Weiter hielt Dr. med. G._____ fest, unter der aktuellen Medikation sei der Beschwerdeführer psychisch stabiler, sei ein Sicherheitsgefühl wieder möglich, habe eine mässige Beruhigung der permanenten inneren Anspannung und Nervosität stattgefunden und habe die Angstintensität leicht abgenommen. Insgesamt bestehe eine verbesserte Befindlichkeit, jedoch ohne positive Auswirkungen auf Alltagsaktivitäten. Das Getriggert-Werden durch die genannten Situationen persistiere trotz adäquater antidepressiver und anxiolytischer Behandlung. In diesen Situationen gebe es trotz Behandlung keine Abschwächung der erlebten existentiellen Bedrohung (IV- act. 203 S. 27 ff.). 7.6.In ihrem Bericht vom 4. Februar 2025 hielt Dr. psic. F._____ mögliche Gründe für die bisherige Wahrnehmung von Inkonsistenzen fest. Sie führte namentlich aus, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit während seiner Zeit im Gefängnis schwerwiegende traumatische Erfahrungen gemacht. Traumatisierte Personen hätten oft fragmentierte oder verzerrte Erinnerungen, da das Gehirn belastende Erlebnisse teilweise unterdrücke oder verändert abspeichere. Dies könne dazu führen, dass sich Details bei wiederholten Erzählungen unterscheiden oder unvollständig wirken würden. Wenn der Beschwerdeführer nach seinen Erlebnissen befragt werde, gerate er unter erheblichen Stress und Angstzustände. Dies könne dazu führen, dass er sich bedroht fühle, oder sich nicht exakt an vorherige Aussagen halten könne. Diese Stressreaktionen könnten als Widersprüche interpretiert werden, obwohl sie tatsächlich auf die psychische Belastung zurückzuführen seien. Während seiner Zeit im Gefängnis habe der Beschwerdeführer lernen müssen, extreme

14 / 20 Selbstkontrolle zu bewahren, um zu überleben. Emotionen zu zeigen oder Schmerz zuzugeben, hätte für ihn gefährliche Konsequenzen gehabt. Diese erlernte Zurückhaltung könne dazu führen, dass er seine Erlebnisse distanziert oder uneindeutig schildere, was als Unglaubwürdigkeit missverstanden werden könnte. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit erlebt, dass das Suchen nach Hilfe, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft, mit Drohungen und Strafen geahndet worden sei. Daher könnte er unbewusst versuchen, seine Aussagen so zu formulieren, dass sie für ihn möglichst sicher erscheinen, selbst wenn dies auf Aussenstehende widersprüchlich wirken möge. Dr. psic. F._____ kam deshalb zum Schluss, dass die vermeintlichen Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf absichtliche Falschaussagen zurückzuführen, sondern eine direkte Folge seiner traumatischen Erfahrungen seien. Sein Verhalten stelle eine Überlebensstrategie dar, die über Jahre hinweg geprägt worden sei und sich tief in ihm verankert habe (IV-act. 203 S. 31 f.). 8.1.Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die RAD-Abklärung durch Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 im Zeitpunkt der aktuell zu beurteilenden Nichteintretensverfügung vom 24. März 2025 bereits beinahe sechs Jahre zurücklag. Vor diesem Hintergrund sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. 8.2.In Würdigung der vorstehenden Berichte geht aus dem Vergleich der im Verfügungszeitpunkt am 24. März 2025 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung am 4. Juli 2019 präsentierte, hervor, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 8.3.Die Berichte von Dr. med. G._____ vom 24. Mai 2024 (IV-act. 170) und vom 14. Januar 2025 (IV-act. 203 S. 13 ff.) (nicht aber derjenige vom 1. November 2024, in dem lediglich eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Panikstörung ausgewiesen wurde [IV-act. 183]), sowie derjenige von Dr. psic. F._____ vom 10. Januar 2025 (IV-act. 200) enthalten die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von traumatischen Erfahrungen in Gefängnissen in Afrika und Spanien, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer Panikstörung und weisen eine gestützt darauf bestehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus.

15 / 20 8.4.Physische Schmerzen werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und auch in den Berichten von Dr. med. G._____ nicht erwähnt. Im Gegensatz zu Dr. med. G._____ greift Dr. psic. F._____ bei der Schilderung der physischen Symptome das Thema der massiven körperlichen Schmerzen auf, die bis zur vollständigen Unbeweglichkeit an mehreren Tagen führen könnten (IV-act. 200 S. 2). Sowohl RAD-Arzt Dr. med. C._____ als auch RAD-Arzt Dr. med. D._____ setzten sich mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen anlässlich der RAD-Abklärung am 26. März 2019 auseinander (IV-act. 106 S. 12 ff. und S. 25 f.) und wiesen dabei auf erhebliche Diskrepanzen hin (IV-act. 106, S. 13 f., S. 26 und S. 28 f.). Der Beschwerdeführer hatte die Schmerzen damals nur gegenüber dem rheumatologischen Gutachter geschildert. Dieser war zum Schluss gelangt, dass sich 2014 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit weitgehender Therapieresistenz entwickelt habe, wobei dies durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden könne und am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei (IV-act. 106 S. 21 ff.). Da im Bericht von Dr. psic. F._____ sowohl konkrete Befunde als auch nähere Angaben zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit der auftretenden Schmerzen fehlen, ist eine Verschlechterung der Symptomatik gestützt darauf nicht glaubhaft. 8.5.Hinsichtlich der ausgewiesenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist festzuhalten, dass sich RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 – wie bereits erwähnt – eingehend mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinandersetzte. Dabei trug er den vom Beschwerdeführer geschilderten traumatisierenden Erlebnissen in verschiedenen Gefängnissen (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers unter dem Titel "Exploration", IV-act. 106 S. 6 f.) insoweit Rechnung, als er das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem und drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) allein gestützt auf die anamnestischen Angaben als erfüllt erachtete. Ebenfalls fanden die von Dr. med. G._____ und Dr. psic. F._____ berichteten Tages- und Nachtflashbacks bereits Berücksichtigung, indem Dr. med. C._____ das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers als erfüllt ansah (IV-act. 106 S. 12). Dasselbe gilt mit Blick auf die von den behandelnden Fachpersonen angegebene schwergradige Angstsymptomatik und die Panikattacken. Zwar diagnostizierten die RAD-Ärzte Dres. med. C._____ und D._____ im Gegensatz zu Dr. med. G._____ und Dr. psic. F._____ nicht selbständig eine Panikstörung, sie nahmen aber im Rahmen der Prüfung der posttraumatischen Belastungsstörung zu den Panikattacken Stellung

16 / 20 (IV-act. 106 S. 7 und S. 12; vgl. auch Urteil S 21 52 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. September 2021 E. 5.4). Der Beschwerdeführer schilderte bereits dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ gegenüber, dass er nicht mehr unter die Leute gehen könne, weil er sich in Anwesenheit vieler Leute bedroht fühle, Todesangst habe, Panikattacken und heiss bekomme und ständig in Alarmbereitschaft bzw. im Verteidigungsmodus sei (IV-act. 106 S. 7 und S. 9). Diese Angaben des Beschwerdeführers würdigte Dr. med. C._____ dahingehend, als er das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden sind) gestützt auf die anamnestischen Angaben bejahte. Dies galt auch für das E-Kriterium (Veränderungen des Erregungsniveaus und der Reaktivität) (IV-act. 106 S. 12). Die diesbezüglichen Befunde sind damit unverändert. Hinweise dafür, dass sich diese Symptome des Beschwerdeführers in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert hätten, finden sich in den Berichten von Dr. med. G._____ und Dr. psic F._____ nicht. Allerdings setzte sich Dr. psic. F._____ mit den von RAD-Arzt Dr. med. C._____ festgestellten Inkonsistenzen auseinander, welche diesen dazu bewogen hatten, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers abweichend von den damaligen Behandlerinnen als gering einzustufen (IV-act. 106 S. 12 und S. 13 f.). Sie erachtete in ihrem Bericht vom 4. Februar 2025 die vermeintlichen Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht als absichtliche Falschaussagen, sondern als eine direkte Folge seiner traumatischen Erfahrungen. Sein Verhalten stelle eine Überlebensstrategie dar, die über Jahre hinweg geprägt worden sei und sich tief in ihm verankert habe (IV-act. 203 S. 31 f.). Hierzu nahm RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 24. März 2025 keine Stellung (IV-act. 206 S. 6). 8.6.Dr. med. G._____ betrachtet die Panikattacken als sekundäre Folge der Depression (IV-act. 170 S. 10 Ziff. 2.4 und S. 12 Ziff. 2.5; IV-act. 185 S. 2). Was die depressive Beschwerdesymptomatik betrifft, klagte der Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Abklärung im Jahr 2019 über Schuldgefühle, einen unruhigen und gestörten Schlaf, Sorgen, mässige vegetative Angstsymptome, Appetitmangel, eine deutlich ausgeprägte Erschöpfbarkeit, starken Libidoverlust und geringe Zwangssymptome (IV-act. 106 S. 10). Der psychopathologische Status wurde als bewusstseinsklar und allseits orientiert festgehalten. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen. Im Bereich des Gedächtnisses habe der Beschwerdeführer etwas Mühe mit den Jahreszahlen gehabt. Das formale Denken sei kohärent und flüssig. Affektiv habe der Beschwerdeführer in der Grundstimmung bedrückt gewirkt und der Antrieb sei vermindert gewesen. Es seien keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Suizidgedanken oder Fremdgefährdung ersichtlich (IV-act. 106 S. 9). Demgegenüber stellte Dr. med.

17 / 20 G._____ zu Beginn der Behandlung am 20. Mai 2023 eine schwere depressive Verstimmung fest mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit, schweren Durchschlafstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Schuld und Wertlosigkeit, negativer und pessimistischer Zukunftsperspektive, vermindertem Appetit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit (vgl. Berichte von Dr. med. G._____ vom 24. Mai 2024 [IV- act. 170 S. 10], vom 15. November 2024 [IV-act. 183 S. 2] und vom 14. Januar 2025 [IV-act. 203 S. 15]). Dr. med. G._____ ging von einer langsamen Verbesserung der depressiven Symptomatik im Behandlungsverlauf aus und zwar gemäss der HAMD von 37 Punkten (schwere Depression) auf 27 Punkte (mittelschwere Depression) (IV-act. 170 S. 12 und IV-act. 183), wobei die Testdiagnostik des BDI II im Gegensatz zum HAMD auch am 17. Mai 2024 mit 48 Punkten weiterhin auf eine schwere Depression hinwies (IV-act. 170 S. 12). Demgegenüber lag der HAMD- Wert bei der RAD-Abklärung im März 2019 bei 18 Punkten (vgl. IV-act. 106 S. 10), was auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik hindeutet. Nebst der Intensität der Schlafstörungen hat insbesondere auch die Intensität der Zwangssymptome zugenommen. So schilderte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 leichtgradige Zwangssymptome mit zwei- bis dreimaligem Kontrollieren, ob die Türe geschlossen sei (IV-act. 106 S. 9 f), während gemäss Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. Januar 2025 nun das ganze Handeln in der ersten Tageshälfte vom zwanghaften Kontrollieren der Wohnung eingenommen sei, weshalb ein Verlassen der Wohnung – wenn überhaupt – erst gegen 14 Uhr nachmittags möglich sei (IV- act. 203 S. 20, S. 27 und S. 29). Einkaufen und Spaziergänge am Vormittag, wie dies dem geschilderten Tagesablauf aus der RAD-Abklärung im Jahr 2019 zu entnehmen ist (IV-act. 106 S. 8 f. und S. 23), sind gemäss den neusten Berichten nicht mehr möglich. Vielmehr erschöpft sich das morgendliche Handeln des Beschwerdeführers nebst dem Zwangskontrollieren im Aufstehen und Anziehen (vgl. IV-act. 203 S. 29). Hinzu kommt, dass Dr. psic. F._____ und Dr. med. G._____ auch von erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Konzentration und Informationsverarbeitung sowie einem verlangsamten und eingeengten Denken und Handeln berichten (vgl. IV-act. 200 S. 1 und IV-act. 203 S. 23), wogegen RAD-Arzt Dr. med. C._____ keine Störungen in der Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und im Denken feststellen konnte (IV-act. 106 S. 9). Diese Befunde weisen im Vergleich zur von RAD-Arzt Dr. med. C._____ im Jahr 2019 erhobenen Befundlage auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes hin. Dies gemäss RAD-Arzt Dr. med. C._____ einzig damit abzutun, dass die Berichte von Dr. med. G._____ und Dr. psic. F._____ im Wesentlichen auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basieren würden, welchen wenig Beweiskraft zugemessen werden könnten (IV-act. 206 S. 6), greift zu kurz

18 / 20 und vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 24. März 2025 zudem auch nicht zu den von Dr. psic. F._____ geäusserten (krankheitsbedingten) Gründen für die Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 203 S. 31 und 206 S. 6). 8.7.Da eine Verschlechterung zumindest des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers somit glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ist folglich rechtsprechungsgemäss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, E. 6.1 und E. 6.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1, 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1 und 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). 9.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines zumindest psychiatrischen Gutachtens durch eine externe Fachperson sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.1. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 festzusetzen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8 m.w.H.).

19 / 20 10.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung, unter Einholung eines zumindest psychiatrischen Gutachtens durch eine externe Fachperson, und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 87 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

OGV

  • Art. 6 OGV

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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