Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. März 2025 mitgeteilt am ReferenzSV1 25 1 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Beschwerdegegnerin GegenstandInvalidenrente
2 / 32 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1967, ist gelernte Hotelfachassistentin und war zuletzt bis Ende November 2020 als Mitarbeiterin im Direktionssekretariat bei der B. in einem 50 %-Pensum angestellt. B.Im Juli 2016 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In dem dieser Anmeldung beigelegten Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Gastroenterologie, vom 30. Mai 2016 wurde eine Colitis ulcerosa in Remission bei Status nach akutem Schub ausgewiesen. C.Nachdem die IV-Stelle im April 2017 Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz während einer Integrationsmassnahme im Betrieb durch die Eingliederungsberatung erteilt hatte und diese Massnahme Anfang Juli 2017 wegen Erreichens der vereinbarten Ziele beendet worden war, sprach die IV-Stelle A. mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 eine ganze Rente zu. D.Im Juni 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Auf Afforderung der IV-Stelle hin reichte die Hausärztin Dr. med. D., Fachärztin für Innere Medizin, ihren Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 ein. Darin führte sie aus, im April/Mai 2018 habe sich erneut ein kürzerer Schub der bekannten Colitis ulcerosa ereignet, weshalb A. gekündigt worden sei. Bezüglich der Darmerkankung gehe es ihr wieder gut. Allerdings bestehe aktuell aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den aktuellen Arbeitsplatz. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., wies in ihrem Bericht vom 30. Juli 2018 eine rezidivierende depressive Erkrankung mit aktuell mittelgradiger Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. E.Nachdem die IV-Stelle in der Folge einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht hatte, wurden die beruflichen Massnahmen per 20. November 2018 abgebrochen, da sich A. als nicht arbeitsfähig erachte (vgl. Mitteilung vom 28. November 2018). F.In ihrem Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2018 wies Dr. med. E._____ bei gleichgebliebener Diagnose einen verbesserten Gesundheitszustand aus und erachtete ein engmaschig begleitetes Aufbautraining für sinnvoll, um die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit sowie das Selbstwertgefühl zu steigern.
3 / 32 G.Nachdem die IV-Stelle daraufhin mit Mitteilung vom 18. Februar 2019 Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei F._____ für den Zeitraum vom 4. März 2019 bis zum 31. August 2019 erteilt hatte, wurde diese Integrationsmassnahme Anfang September 2019 abgeschlossen, da die vereinbarten Ziele erreicht worden seien (vgl. Mitteilung vom 3. September 2019). H.Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde das Leistungsbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads abgewiesen. I.Im Januar 2021 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine Depression abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., ihren Bericht vom 18. Februar 2021 ein. Darin wies sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Colitis ulcerosa aus. Dr. med. E. hielt insbesondere fest, dass von einer längerfristigen (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. J.Bereits zuvor wies Dr. med. G., Chefarzt Spezialpsychiatrie der H. (H.), in seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Er führte insbesondere aus, es handle sich um eine wiederholte Krankheitsperiode im Rahmen einer chronischen rezidivierenden Grunderkrankung, weshalb insgesamt von einer eher schwierigen Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. K.Den von ihr zuvor gestellten Diagnosen schrieb Dr. med. E. in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. In befundlicher Hinsicht hielt sie insbesondere fest, A._____ zeige eine mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiver Verstimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, Grübelneigung, kognitiven Störungen, reduziertem Appetit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Seit Beginn der erneuten Behandlung per Ende September 2020 und Umstellung des Antidepressivums habe sich die Symptomatik stabilisiert bzw. sei teilweise remittiert. Dr. med. E._____ erachtete eine neuropsychologische Abklärung für sinnvoll. Am 23. Dezember 2021 wies Letztere bei gleichgebliebenen Diagnosen einen stationären Gesundheitszustand aus. L.Vom 6. Juli 2022 bis zum 17. August 2022 hielt sich A._____ zur stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der I._____ auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. September 2022 wurde in psychiatrischer Hinsicht neben Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burnout) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbsunsicheren bzw. abhängigen Zügen eine
4 / 32 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgewiesen. Die behandelnden Fachpersonen befanden insbesondere, bei A._____ bestehe eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit Erschöpfung und stark ausgeprägten somatischen Symptomen, die in Verbindung mit einer multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituation stünden. M.Am 13. Dezember 2022 erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine neuropsychologische Abklärung. Im entsprechenden Gutachten vom 15. Dezember 2022 ging lic. phil. J., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, von nicht validen Testbefunden aus. N.In der Folge liess die IV-Stelle A. polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Neurologie, Opthalmologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie begutachten, wobei der Auftrag der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, zugeteilt wurde (nachfolgend: ABI-Gutachten). In dem am 12. Oktober 2023 erstatteten ABI- Gutachten wiesen die Expertin und Experten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, eine bilaterale rechtsdominante Rhizarthrose, eine zentrale Coxarthrose links und eine Sehbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf sei namentlich eine Colitis ulcerosa. Sie erachteten A._____ sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. O.Nach Einholung der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. November 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, die Gutachter bestätigten, dass A._____ sowohl die angestammte wie auch eine adaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Dementsprechend liege die versicherungsmedizinische Arbeitsunfähigkeit bei 30 %. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe laut gutachterlicher Abklärung eine Einschränkung von unter 20 %. Daraus sei zu folgern, dass der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen liess A._____ am 13. Dezember 2023 Einwand erheben, welcher am 11. Januar 2024 unter Beilage einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 15. Dezember 2023 ergänzt wurde. Nachdem in der Folge im März 2024 eine neuropsychologische Untersuchung bei den H._____ stattgefunden hatte und im Mai 2024 eine Lumbalpunktion durchgeführt worden war, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2024 wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5 / 32 P.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Januar 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2024 beantragen, ihr sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund der verschiedenen Einschränkungen (Colitis ulcerosa, Sehstörung, depressive und neuropsychologische Störung) nicht nachvollziehbar sei. Alleine schon aufgrund der neuropsychologischen Störung werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 % attestiert. Die Wechselwirkungen der verschiedenen Erkrankungen würden von den Gutachtern nicht bzw. zu wenig diskutiert. Dass die Colitis ulcerosa bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde, sei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Zudem sei im Gutachten kein strukturelles Beweisverfahren durchgeführt worden. Auch hätte zwingend eine Haushaltsabklärung durchgeführt werden müssen. Q.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. R.Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Februar 2025 ihre Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und ihren Standpunkt vertiefte. S. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2025 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2024 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist
6 / 32 die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im Januar 2021 wegen der im Herbst 2020 wiederaufgetretenen depressiven Symptomatik (vgl. IV-act. 212) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Juli 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 2.2.Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % und des Aufgabenbereichs mit 20 %. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2). Entsprechend ist – je nach Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahrs vor oder nach dem 1. Januar 2022 – entweder nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage oder aber nach neuem Recht zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2; Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem
7 / 32 Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Diesfalls gelangt das ab dem 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4). 4.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-sichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21 E. 2.1 m.w.H.). 4.3.1. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.3.2. Nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der
8 / 32 prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, sowohl die angestammte wie auch eine adaptierte Tätigkeit sei zu 70 % zumutbar und die Einschränkung im Haushalt liege unter 20 %, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätgrad von unter 40 % ergebe (vgl. IV-act. 306 S. 2). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das polydiszipli-näre ABI-Gutachten vom 12. Oktober 2023 ab (vgl. IV-act. 280). 5.2.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet, bzw. sie nimmt dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
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Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f. und
132 V 93 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022
5.2.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und
125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_173/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.1, 8C_225/2021
vom 10. Juni 2021 E. 3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4).
5.2.3. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach
Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile
des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom
10 / 32 13. Oktober 2022 E. 4.1.1, 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1, 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E. 4, 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2 und 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2). 5.3.Insoweit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 12. Oktober 2023 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. Während die Beschwerdegegnerin das ABI-Gutachten im Ergebnis für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei hält (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 [IV-act. 306]), zweifelt die Beschwerdeführerin dessen Beweiswert an. Dabei kritisiert sie insbesondere das gastroenterologische und das psychiatrische Teilgutachten. 6.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
11 / 32 Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 1006 [https://sozialversicherungen.admin.ch]). Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheitsschädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungserfolg oder - resistenz", "Eingliederungserfolg oder -resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" und "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3; KSIH, Rz. 1006). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 418 E. 7.1; siehe dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.4.2, 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.6, 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.1 und 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018 E. 7). Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 2.3.2, 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3, 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.5; siehe auch BGE 144 V 50 E. 4.3). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2 f. und 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3). 7.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c m.w.H., vgl. auch E. 5.2.2 hiervor; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass
12 / 32 das ABI-Gutachten vom 12. Oktober 2023 in Kenntnis der Vorakten (vgl. IV-act. 280 S. 18 ff.) sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Krankheitsverlauf ergangen ist (vgl. IV-act. 280 S. 9 ff., S. 27, S. 34, S. 44, S. 51 ff., S. 60 f. und S. 68). Es basiert auf eigenen klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (vgl. IV-act. 280 S. 28, S. 37, S. 45 f., S. 54, S. 62 und S. 69 ff.). Auch nahmen die Gutachterin und der Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 280 S. 9 ff., S. 29 ff., S. 37 ff., S. 46 ff., S. 55 ff., S. 62 ff., S. 71 ff. und S. 78 f.). Dabei wiesen sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 280 S. 12): Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD- 10: F33.0) Bilaterale rechtsdominante Rhizarthrose (ICD-10: M18.0) Zentrale Coxarthrose links (ICD-10: M16.1) Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.9) o Hornhautnarbe nach Herpeskeratitis rechts (ICD-10: H19.1) o ausgeprägte Benetzungsstörung links (ICD-10: H16.1) o Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Myopie, Astigmatismus) (ICD-10: H52.0/H52.1/H52.2) o Cataracta incipiens (ICD-10: H25.0) o Esophorie (ICD-10: H50.5) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Expertin und Experten insbesondere die Diagnose Colitis ulcerosa (ICD-10: K51.9) (vgl. IV-act. 280 S. 12). In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung führten sie aus, aus allgemeininternistischer und neurologischer Sicht hätten sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Klinisch-rheumatologisch bestünden eine bilaterale rechtsdominante Rhizarthrose sowie eine zentrale Coxarthrose links. Konsekutiv liege in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Aus gastroenterologischer Sicht habe die bereits bekannte Colitis ulcerosa bestätigt werden können. Es bestehe ein remittierter Verlauf seit vier Monaten unter einer immunsupprimierenden Behandlung mit Azathioprin mit Status nach multiplen Rezidiven, so dass sich aktuell im Rahmen der Colitis ulcerosa keine Einschränkungen ergäben. Aus ophthalmologischer Sicht habe sich aufgrund der festgestellten Sehbeeinträchtigung bei Status nach Hornhautnarbe nach einer Herpeskeratitis und ausgeprägter Benetzungsstörung eine gewisse Rendementeinschränkung von 30 % ergeben. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine gegenwärtig leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung ausgewiesen worden, was zu einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe (vgl. IV-act. 280 S. 11
13 / 32 f.). Die Gutachterin und Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Mai 2018 zu 70 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 280 S. 13 f.). Zudem gingen sie von einer Einschränkung im Haushalt von weniger als 20 % aus (vgl. IV-act. 280 S. 14). 8.1.In somatischer Hinsicht ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Colitis ulcerosa erstmals im Jahr 2003 erhoben wurde (vgl. insb. Berichte von Dr. med. C._____ vom 15. August 2016 [IV-act. 15 S. 1] und vom 30. Mai 2016 [IV-act. 6 S. 1]; Berichte von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]). Nachdem es Ende 2015 nach einem bisher unauffälligen Krankheitsverlauf zu einer psychischen Krise gekommen war, traten ab Anfang 2016 abdominale Beschwerden mit Durchfall samt Blutbeimengungen und tenesmenartigen Schmerzen auf (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 15. August 2016 [IV-act. 15 S. 1] und vom 30. Mai 2016 [IV-act. 6 S. 1]; Berichte von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]; siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Schubbeschwerden [blutige Diarrhoe, spontaner Schleimabgang, Bauchschmerzen, Nausea, Schwächegefühl] im Bericht von Dr. med. D._____ vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]; siehe ferner Bericht von Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2017 [IV-act. 27 S. 1]). Am 21. Februar 2016 wurde bei einem normalen CRP-Wert ein Calprotectinwert von 2686 gemessen (vgl. Bericht von Dr. med. D. vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3] und Bericht von Dr. med. C._____ vom 30. Mai 2016 [IV-act. 6 S. 1]; siehe ferner zur Calprotectin-Konzentration: https://flexikon.doccheck.com/de/Calprotectin, besucht am 21. Februar 2025). Unter Einleitung einer medikamentösen Therapie mit Cortison trat hinsichtlich der Abdominalsymptomatik eine Besserung ein, so dass Dr. med. C._____ nach der am 23. Mai 2016 durchgeführten Ileokoloskopie eine Colitis ulcerosa in Remission feststellte (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 15. August 2016 [IV-act. 15 S. 1] und vom 30. Mai 2016 [IV-act. 6 S. 1 f.]; Berichte von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]; siehe auch Bericht von Dr. med. K._____ vom 23. Januar 2017 [IV-act. 27 S. 1]). Demgegenüber besserte sich der anfänglich aufgrund der Dickdarmentzündung festgestellte reduzierte Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wegen Unverträglichkeit der Steroidbehandlung im Verlauf nicht (vgl. Berichte von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]; siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin im zuletzt genannten Bericht zu den Steroidnebenwirkungen [ausgeprägtes Schwächegefühl, Zittern, teilweise
14 / 32 Unruhe]). Nachdem nach ausgewiesener Vollremission auf Empfehlung von Dr. med. C._____ hin die Steroiddosis reduziert worden war, kam es Mitte Juni 2016 erneut zu einem entzündlichen Schub mit Abdominalkrämpfen, blutigem Durchfall und Nachweis eines abermals stark erhöhten Calprotectinwerts, woraufhin die Cortisondosis wieder erhöht wurde (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 15. August 2016 [IV-act. 15 S. 1 f.] und vom 30. Mai 2016 [IV-act. 6 S. 2]; Berichte von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1 f.] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3]; siehe auch Bericht von Dr. med. K._____ vom 23. Januar 2017 [IV- act. 27 S. 1]). Daraufhin wurde Anfang August 2016 bei normalisiertem Calprotectinwert erneut eine Verbesserung der Abdominalsymptomatik bei jedoch reduziertem Allgemeinzustand mit ausgeprägter Schwäche, Zittern und Müdigkeit im Rahmen der Medikamentennebenwirkung ausgewiesen (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 2]; siehe auch Telefongespräch vom 31. August 2016 [IV-act. 61] und Bericht von Dr. med. K._____ vom 23. Januar 2017 [IV-act. 27 S. 1]). In ihrem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2016 hielt Dr. med. D._____ fest, dass sich die Beschwerdeführerin recht gut von ihrem Schub der Colitis ulcerosa erholt habe und das Cortison auf eine niedrige Dosierung habe reduziert werden können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan noch 100 %, wobei für den Monat November 2016 ein Arbeitsversuch geplant sei (vgl. IV-act. 21; siehe auch Bericht von Dr. med. K._____ vom 23. Januar 2017 [IV-act. 27 S. 1]; E-Mail der L._____ AG vom 18. November 2016 [IV-act. 61 S. 5]; Telefongespräch vom 25. Oktober 2016 [IV-act. 61 S. 4] und Bericht der L._____ AG vom 7. September 2016 [IV-act. 61 S. 2]; vgl. betreffend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 29. Februar 2016: IV-act. 7 und 13 S. 2). Nachdem in der Folge in den Monaten November 2016 bis März 2017 ein Arbeitsversuch ohne Beteiligung der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden war (vgl. IV-act. 22, 31, 33 und 40), erteilte Letztere Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz während einer Integrationsmassnahme im Betrieb durch die Eingliederungsberatung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. Juni 2017 (vgl. Mitteilung vom 6. April 2017 [IV-act. 45]). Da die vereinbarten Ziele erreicht werden konnten, wurde die Integrationsmassnahme Anfang Juli 2017 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 3. Juli 2017 [IV-act. 58]; siehe betreffend die vereinbarten Ziele: IV-act. 42; siehe ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung IM, Eintrag vom 28. Juni 2017 [IV-act. 56 S. 6], und Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2017 [IV-act. 66], wonach die Bauchschmerzen und der Durchfall mit dem neuen Cortison unter Kontrolle seien und die Beschwerdeführerin über das gleiche Leistungslevel wie vor der Erkrankung verfüge). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 eine ganze Rente zu (vgl. IV-act. 69). Im April und Mai 2018
15 / 32 erlitt die Beschwerdeführerin nach mehrmonatiger Remission bei festgestelltem erhöhtem Infektparameter erneut einen Schub der Colitis ulcerosa mit starken Bauchschmerzen, häufigen blutigen Durchfällen sowohl am Tag wie auch nachts, und einem reduzierten Allgemeinzustand, woraufhin sie sich im Juni 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 2. Mai 2018 [IV-act. 194 S. 7 f.] und IV-Anmeldung vom 6. Juni 2018 [IV-act. 79]; siehe ferner telefonische Erstabklärung KTG Versicherter vom 30. April 2018 [IV-act. 193 S. 76] und hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von April und Mai 2018 [IV-act. 195 S. 13 ff.]). In ihrem Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 hielt die Hausärztin Dr. med. D._____ namentlich fest, im April/Mai 2018 habe sich erneut ein kürzerer Schub der Colitis ulcerosa ereignet, woraufhin der Beschwerdeführerin gekündigt worden sei. Betreffend Darmerkrankung gehe es ihr aber wieder gut. Aktuell bestehe aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den aktuellen Arbeitsplatz (vgl. IV-act. 83; siehe ferner RAD-Einschätzung von Dr. med. M._____ vom 17. Juli 2018, wonach eine Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht im April und Mai 2018 wahrscheinlich anzuerkennen sei, und die von ihm ausgewiesenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit [IV-act. 200 S. 7 f.]). Gleichermassen teilte die Beschwerdeführerin ihrem Eingliederungsberater anlässlich eines Gesprächs vom 7. November 2018 insbesondere mit, dass die Situation bezüglich der Colitis ulcerosa relativ ruhig sei und das Cortison ausgeschlichen werde könne (vgl. IV-act. 113 S. 2; siehe auch Verlaufsprotokoll Eingliederung AV, Einträge vom 23. Juli 2018, vom 13. August 2018 und vom 23. August 2018, wonach die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Juli 2018 erneut einen Schub erlitten habe, sich ihr diesbezüglicher Gesundheitszustand allerdings im August 2018 wieder verbessert habe [IV-act. 114 S. 4]; siehe ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung IM, Eintrag vom 29. Januar 2019, wonach die Beschwerdeführerin ihrem Eingliederungsberater mitteilte, dass sie das Cortison habe absetzen können und es ihr so gut wie schon lange nicht mehr gehe [IV-act. 186 S. 3]). In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin vom 4. März 2019 bis zum 31. August 2019 ein Aufbautraining bei F._____, wobei diese Inte- grationsmassnahme Anfang September 2019 aufgrund Zielerreichung abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilungen vom 3. September 2019 [IV-act. 188] und vom 18. Februar 2019 [IV-act. 126]; siehe auch Schlussbericht vom 31. August 2019 [IV-act. 182] und betreffend die vereinbarten Ziele: IV-act. 141; siehe ferner Protokoll Standortgespräch vom 4. April 2019, wonach sich aufgrund eines Streits mit der Mutter wieder Bauchprobleme bemerkbar gemacht hätten, diese allerdings im Vergleich zu früher eher glimpflich verlaufen seien [IV-act. 144 S. 1], und jenes vom 14. Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin keine Magen-Darm-
16 / 32 Beschwerden beklage [IV-act. 164 S. 1]). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (vgl. IV-act. 199). Im Rahmen einer darauffolgenden erneuten IV-Anmeldung unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung wies Dr. med. D._____ in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Mai 2021 die Diagnose einer Colitis ulcerosa ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus und hielt insbesondere fest, es scheine, als verlaufe die Colitis ulcerosa schon länger schubfrei (vgl. IV-act. 225 S. 2 und IV-Anmeldung vom Januar 2021 [IV-act. 207]). In der Folge wies Dr. med. D._____ am 6. Dezember 2021 einen stationären Gesundheitszustand aus und wies darauf hin, dass sich aus internistischer Sicht keine Änderungen betreffend Diagnose ergeben hätten (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2021 [IV-act. 229 S. 1]). Sodann hielt die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., in ihrem Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2021 namentlich fest, dass laut der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Colitis ulcerosa aktuell ein stabiler Verlauf vorliege (vgl. IV-act. 230 S. 1). Mitte März 2022 informierte Dr. med. E. die Beschwerdegegnerin unter anderem darüber, dass seit Januar 2022 ein akuter Schub der Colitis ulcerosa bestehe, welcher gerade abklinge. Die nächste gastroenterologische Untersuchung sei per Anfang April 2022 geplant (vgl. Antwortblatt Medizin vom 14. März 2022 [IV-act. 232]). Im Austrittsbericht der I._____ vom 6. September 2022 wurde als somatische Nebendiagnose insbesondere eine nicht näher bezeichnete Colitis ulcerosa ausgewiesen und diesbezüglich festgehalten, dass der letzte Schub im Januar 2022 gewesen sei und aktuell ein reguläres Stuhlverhalten ohne Blutabgang vorliege. Während der stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei bei Fortführung der eingeleiteten Medikation keine akute Exazerbation aufgetreten [IV- act. 236 S. 3 und S. 6]). 8.2.Der gastroenterologische Gutachter Dr. med. N._____ wies in seinem Teilgutachten als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa Montreal Klassifikation A2 E2 (ICD-10: K51.9) bei remittiertem Verlauf seit vier Monaten unter Azathioprin und Status nach multiplen Rezidiven aus (vgl. IV- act. 280 S. 63; siehe auch IV-act. 280 S. 12). Hierzu führte er aus, gestützt auf die Aktendokumentation und die Anamnese präsentiere sich bei der Beschwerdeführerin ein klassischer Verlauf einer Colitis ulcerosa mit schubförmigen Episoden. Letztmals scheine hier eine Aktivität im Januar 2023 eingesetzt zu haben, welche als mittelschwer qualifiziert werden müsse. Aktuell bestehe aber ein seit über vier Monaten anhaltender, remittierter Verlauf (vgl. IV- act. 280 S. 63). Zudem hielt der gastroenterologische Experte in anamnestischer Hinsicht insbesondere fest, den letzten Schub habe die Beschwerdeführerin im
17 / 32 Januar 2023 erlebt, welcher sich nach einer Koloskopie etabliert habe. Dieser Schub habe mit einem Gastroenterologikum unter Verwendung von Mesalazin kupiert werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Die Stuhlfrequenz werde mit einmal täglich angegeben. Gelegentlich habe die Beschwerdeführerin Abdominalbeschwerden, welche prä- als auch postdefäktional aufträten. In der Nacht leide sie nicht an Abdominalbeschwerden (vgl. IV-act. 280 S. 61). Angesichts der somit im Begutachtungszeitpunkt am 14. August 2023 sich bereits seit mehreren Monaten in Remission befindlichen Colitis ulcerosa ist nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. N._____ in Bezug auf diesen Zeitpunkt aus gastroenterologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging und keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswies (vgl. IV-act. 280 S. 64; siehe auch IV-act. 280 S. 11). Allerdings ergeben sich aus den vorliegenden Akten – wie dargelegt (vgl. E. 8.1 hiervor) – Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwei, jeweils mehrere Monate andauernde Krankheitsschübe erlitten hat (ab Januar 2022 bzw. ab Januar 2023). In Bezug auf den zuletzt erlittenen Schub der Colitis ulcerosa ging der gastroenterologische Gutachter Dr. med. N._____ – wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.1 hiervor) – von einer mittelschweren Aktivität aus. Insofern wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, hinsichtlich dieser beiden Krankheitsschübe echtzeitliche (fach-)ärztliche Bericht einzuholen und diese im Rahmen der funktionellen Folgenabschätzung der ausgewiesenen Colitis ulcerosa in retrospektiver Hinsicht gutachterlicherseits beurteilen und würdigen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. N._____ in seinem Teilgutachten festhielt, dass sich aus gastroenterologischer Sicht keine Arbeitsprofile herleiten liessen, welche der aktiven Colitis ulcerosa entgegenkämen (vgl. IV-act. 280 S. 64). Insofern präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend die Püfung der Konnexität pflichtwidrig unterlassen worden sei, und diesbezüglich mehrere Bundesgerichtsurteile anführt, ist festzuhalten, dass Letztere ausschliesslich die berufliche Vorsorge zum Gegenstand haben. Allerdings ist mit Blick auf die noch vorzunehmenden Abklärungen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2.2 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5; siehe hierzu insbesondere RAD-Einschätzungen vom 17. Juli 2018, wonach der Verlauf einer Colitis ulcerosa recht unberechenbar sei [IV-act. 200 S. 7], und vom 10. August 2016, wonach der zeitliche Ablauf eines solchen Prozesses unterschiedlich ausfallen könne [IV-act.
18 / 32 18 S. 1 f.]). Eine eingehende Untersuchung dieses Aspekts drängt sich insbesondere auch aufgrund der (versicherungs-)medizinischen Beurteilung von Dr. med. N._____ auf. Denn im gastroenterologischen Teilgutachten hielt er fest, die Colitis ulcerosa müsse als eigenständige Entität bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewertet werden, insbesondere bei hoher Aktivität, wobei er aufgrund des langjährigen Verlaufs davon ausging, dass auch mittelfristig weitere Schübe auftreten würden (vgl. IV-act. 280 S. 63). 9.1.Ferner diagnostizierte der psychiatrische Gutachter Dr. med. O._____ in seinem Teilgutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10: F33.0), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 280 S. 39; siehe auch IV-act. 280 S. 12). Hierzu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung bei einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage mit einem verminderten Antrieb und einer allenfalls mässigen affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Es bestehe darüber hinaus eine entsprechende psychopharmakologische Behandlung. Die depressiven Zustände seien mehrfach durch Belastungsfaktoren ausgelöst worden, hätten sich jedoch teilweise nur unzureichend zurückgebildet. Diagnostisch sei somit zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung in einer gegenwärtig leichtgradigen Ausprägung auszugehen. Für weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die beschriebenen Unsicherheiten, sich unter anderen Menschen aufzuhalten, könnten als phobisch anmutend angesehen werden. Ein eigenständiges Krankheitsbild sei bei keinem erheblichen Vermeidungsverhalten nicht zu diagnostizieren, da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Biographie keine Mühe im Umgang mit anderen Menschen gehabt habe. Die beklagten kognitiven Störungen, wegen derer die Beschwerdeführerin sich alles aufschreiben müsse, seien einerseits nicht nachvollziehbar und anderseits nicht aus einem psychischen Störungsbild heraus abzuleiten. Es hätten sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge ergeben, welche ohnehin per se als normabweichendes Verhalten ohne Krankheitswert anzusehen wären (vgl. IV-act. 280 S. 39). Angesichts der verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund einer herabgesetzten Stressresistenz im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung erachtete Dr. med. O._____ die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 280 S. 40 f.; siehe auch IV-act. 280 S. 12). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 15. Dezember 2023 das psychiatrische Teilgutachten zunächst in Frage stellt, weil Dr. med. O._____ – im Gegensatz zur behandelnden Psychiaterin (vgl. Bericht von
19 / 32 Dr. med. E._____ vom 15. Dezember 2023 [IV-act. 293 S. 3]) – kein Mini-ICF-APP durchgeführt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Mini-ICF-APP kann rechtsprechungsgemäss bloss eine Ergänzung darstellen und die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind im Einzelfall anhand von Standardindikatoren zu prüfen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3.1 und 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3; siehe hierzu E. 9.5 hernach). Abgesehen davon steht der Gutachtensperson bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). Ausserdem ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach der Medikamentenspiegel zum falschen Zeitpunkt bestimmt worden sei, konkret ableiten will. In diesem Zusammenhang merkte der psychiatrische Gutachter an, laborchemisch zeige sich, dass die Medikamente Trittico und Pregabalin wie verordnet eingenommen würden. Im Weiteren hielt er zwar fest, dass der Venlafaxinspiegel sich deutlich ausserhalb des therapeutischen Bereichs, namentlich kurz vor dem toxischen Bereich, befunden habe (vgl. IV-act. 280 S. 34; siehe auch IV-act. 280 S. 40 und S. 79). Wie RAD-Arzt P._____ jedoch zutreffend festhält (vgl. Stellungnahme vom 13. Februar 2024 [IV-act. 307 S. 31]), leitete Dr. med. O._____ im Rahmen seiner Beurteilung aus der Bestimmung des Medikamentenspiegels nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-act. 280 S. 37 ff.). 9.2.Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der psychiatrische Experte die von verschiedenen Fachärzten diagnostizierten selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitszüge nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E., in ihrem Bericht vom 18. Februar 2021 unter anderem akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) auswies und in diesem Zusammenhang festhielt, die Beschwerdeführerin habe ihr von einer Überlastung am Arbeitsplatz, einer anstehenden Kündigung sowie auch von Mobbing durch eine Arbeitskollegin und eine Vorgesetzte berichtet. Sie zeige selbstunsichere, abhängige sowie depressive Persönlichkeitszüge, aufgrund welcher sie immer wieder in ähnliche Konflikte gerate, weil sie sich selbst zum "Prügelknaben" mache und ihre Bedürfnisse nicht angemessen durchsetzen bzw. sich nicht angemessen zur Wehr setzen könne (vgl. IV-act. 212). Auch in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 stellte Dr. med. E. selbstunsichere, abhängige und depressive Persönlichkeitszüge fest. Betreffend Funktionseinschränkungen führte sie namentlich aus, aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge sei die Beschwerdeführerin verringert
20 / 32 belastbar. Sie zeige eher rigide Verhaltensmuster und ihre Flexibilität sowie Lernfähigkeit seien eingeschränkt. Im zwischenmenschlichen Kontakt und in der Kommunikation träten eher Missverständnisse auf. Die Beschwerdeführerin erachte für sie unverständliche Äusserungen als feindsinnig gegen sie gerichtet. Sie habe Schwierigkeiten, eigene Bedürfnisse zu kommunizieren und diese angemessen durchzusetzen. Diese Funktionseinschränkungen seien langjährig chronifiziert, therapeutisch entsprechend schwer beeinflussbar und hätten auch zu den gehäuft berichteten Mobbing-Erfahrungen beigetragen. Dr. med E._____ erachtete die beschriebenen Persönlichkeitsfaktoren als einer Eingliederung im Wege stehend (vgl. IV-act. 227 S. 3 ff.). Ausserdem wies die behandelnde Psychiaterin in ihrem Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2021 bei gleichgebliebenen Diagnosen einen stationären Gesundheitszustand aus. Neben den bereits dargelegten Funktionseinschränkungen hielt sie insbesondere fest, die akzentuierten Persönlichkeitszüge beeinflussten den Verlauf der depressiven Episode, führten zu einer starken Ängstlichkeit und somit auch zu einer Chronifizierung sowie Verschlechterung der Prognose (vgl. IV-act. 230 S. 1 und S. 3). Ferner diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen der I._____ in ihrem Austrittsbericht vom 6. September 2022 über den mehrwöchigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin unter anderem eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren bzw. abhängigen Zügen (ICD-10: Z73). Dazu führten sie in ihrer Verlaufsbeschreibung aus, zu Beginn der Therapie seien anamnestisch familiäre Elemente erhoben worden, welche folgende Erlebnisse in den Vordergrund gebracht hätten: Der Beschwerdeführerin sei bezüglich der vorelterlichen Generation grösstenteils nichts bekannt, was eine familiäre Entwurzelung und somit ein fehlendes Gefühl der Zugehörigkeit ausgelöst habe. Verschiedene Traumata beim Vater (Hitlerjugend) und bei der Mutter (Hospitalismus) seien zum hypothetischen Erklärungsmodell für die dysfunktionale elterliche Beziehung (u.a. mit fehlender Unterstützung, Gefühl der Abwertung, des Verlassenseins und des "kommandiert werden") gemacht worden. Die Genogrammarbeit habe diese dysfunktionale Beziehung in die Struktur zweier Parteien hervorgebracht: Mutter-Schwester gegen Vater-Beschwerdeführerin. Entsprechend habe der Tod des Vaters ein weiteres Gefühl des Verlassenseins hervorgerufen, welches bis heute noch unbearbeitet geblieben sei. Diese verschiedenen Aspekte, welche möglicherweise zu Persönlichkeitszügen der Abhängigkeit und Unsicherheit geführt hätten, sollten im psychotherapeutischen ambulanten Setting noch tiefer behandelt werden (vgl. IV-act. 236 S. 1 und S. 5; siehe auch IV-act. 236 S. 3 f. [Persönliche Anamnese]). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es sich bei einer Z-Kodierung nicht um eine Erkrankung im Sinne des Klassifikationssystems bzw. einen
21 / 32 invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3, 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2; siehe auch IV-act. 280 S. 38 f., wonach der psychiatrische Experte festhielt, akzentuierte Persönlichkeitszüge seien per Definition bloss als normabweichendes Verhalten ohne Krankheitswert und somit als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen). Allerdings wäre der psychiatrische Gutachter angesichts der in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum aktenkundig ausgewiesenen und hergeleiteten akzentuierten Persönlichkeitszügen mit Wechselwirkung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Indikator "Komorbiditäten" sowie zum Komplex "Persönlichkeit" in E. 9.5 hernach). Dies gilt umso mehr, als selbst RAD-Arzt P._____ bezüglich der akzentuierten Persönlichkeitszüge anerkennt, dass diese im Rahmen der Beeinflussung IV- relevanter Krankheiten Relevanz haben können (vgl. Stellungnahme vom 13. Februar 2024 [IV-act. 307 S. 31]). Die psychiatrische Beurteilung, wonach sich anlässlich der Exploration am 21. August 2023 keine Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge ergeben hätten bzw. diese ohnehin lediglich als normabweichendes Verhalten ohne Krankheitswert und damit als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen seien, greift insofern zu kurz (vgl. IV-act. 280 S. 38 f.). Soweit Dr. med. O._____ schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer bisherigen Biographie keine Mühe im Umgang mit anderen Menschen gehabt habe, weshalb von keinem erheblichen Vermeidungsverhalten auszugehen sei, kann ihm in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass er in seinem psychiatrischen Teilgutachten selbst von nur wenigen sozialen Kontakten ausgeht (vgl. IV-act. 280 S. 40), ergeben sich in Bezug auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum durchaus gegenteilige Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. insb. neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. J._____ vom 15. Dezember 2022, wonach in anamnestischer Hinsicht festgehalten wird, die Beschwerdeführerin lebe sehr zurückgezogen, verlasse nur selten ihre Wohnung und ihr früheres soziales Netz habe sich vollständig zurückgezogen [IV-act. 259 S. 9], und Austrittsbericht vom 6. September 2022, wonach von einem langandauernden sozialen Rückzug und in anamnestischer Hinsicht von sozialen Interaktionsschwierigkeiten bzw. Schwierigkeiten, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, die Rede ist [IV-act. 236 S. 2]). Diese blieben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ungewürdigt. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt.
22 / 32 9.3. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein allfälliges Chronic Fatigue Syndrom im Rahmen der chronisch entzündlichen Darmerkrankung als Differenzialdiagnose nicht diskutiert worden sei. Es ist zwar aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der diagnostizierten Colitis ulcerosa gegenüber ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ ein ausgeprägtes Schwächegefühl und eine Müdigkeit beklagte und Letztere in befundlicher Hinsicht auch eine entsprechende Symptomatik auswies (vgl. Berichte von Dr. med. D._____ vom 2. Mai 2018 [IV-act. 194 S. 7], vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 2] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3 f.]; siehe ferner insb. Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2017 [IV-act. 66]; E-Mails vom 17. März 2017 [IV-act. 61 S. 17], vom 15. Februar 2017 [IV-act. 61 S. 15] und vom 18. November 2016 [IV-act. 61 S. 5]; ELAR-Notiz vom 17. November 2016 [IV-act. 22]; Verlaufsprotokoll Eingliederung IM, Einträge vom 8. März 2017 und vom 13. Februar 2017 [IV-act. 56 S. 2 f.]; Evaluationsgespräch Eingliederung vom 6. September 2016 [IV-act. 17 S. 1 f.]; Telefonnotiz vom 31. August 2016 [IV-act. 61 S. 1]; Bericht Folgetermin Arbeitgeber der L._____ AG vom 16. Juni 2016 [IV-act. 5 S. 12]; Telefonnotiz vom 11. Mai 2016 [IV-act. 5 S. 9] und Bericht Ersttermin der L._____ AG vom 26. April 2016 [IV-act. 5 S. 1 ff.]). Allerdings hat die besagte Hausärztin in ihren Berichten nie den Verdacht auf ein Chronic Fatigue Syndrom gestellt bzw. diesbezüglich weitere Abklärungen empfohlen (vgl. Berichte von Dr. med. D._____ vom 2. Mai 2018 [IV-act. 194 S. 7 f.], vom 4. August 2016 [IV-act. 13 S. 1 ff.] und vom 2. Juli 2016 [IV-act. 6 S. 3 f.]). Gleiches gilt mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachpersonen. So wies Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 30. Juli 2018 bei namentlich festgestellter Antriebslosigkeit sowie reduzierter körperlicher bzw. psychischer Belastbarkeit und einer daraus resultierenden raschen Ermüdbarkeit eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode aus (vgl. IV-act. 89 S. 4 ff.; siehe ferner Beratungs- und Integrationsbericht vom 20. November 2015 [IV-act. 113 S. 2]; Besprechungsnotiz vom 20. September 2018 [IV-act. 100 S. 2]). Sodann hielt sie in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2018 bei gleichgebliebener Diagnose in befundlicher Hinsicht namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch die Antriebslosigkeit sowie in ihrer körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und rasch ermüde. Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die bisherige Tätigkeit führte sie insbesondere aus, durch die aktuelle depressive Symptomatik sei die körperliche und psychische Belastbarkeit reduziert; hieraus resultiere eine rasche Ermüdbarkeit. Zudem erachtete Dr. med. E._____ die Durchführung eines Aufbautrainings zur Steigerung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit für sinnvoll (vgl. IV-act. 118 S. 1 ff.; siehe auch E- Mails von Dr. med. E._____ an den Eingliederungsberater vom 28. August 2019
23 / 32 [IV-act. 179] und vom 4. Juli 2019 [IV-act. 169]; siehe ferner Bericht von Dr. med. G._____ vom 21. Dezember 2020 [IV-act. 218]; Detailbericht vom 31. August 2019 [IV-act. 183 S. 4]; Schlussbericht vom 31. August 2019 [IV-act. 182 S. 3]; Protokolle Standortgespräch vom 17. Juli 2019 [IV-act. 175], vom 14. Juni 2019 [IV-act. 164] und vom 4. April 2019 [IV-act. 144]). Nachdem die behandelnde Psychiaterin in der Folge am 18. Februar 2021 erneut unter anderem eine seit Herbst 2020 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne entsprechende Befunderhebung ausgewiesen hatte (vgl. Bericht von Dr. med. E._____ vom 18. Februar 2021 [IV-act. 212]), stellte sie in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 dieselbe Diagnose (vgl. IV-act. 227 S. 3). Zudem wies sie darin im Zusammenhang mit der mittelgradigen depressiven Symptomatik in befundlicher Hinsicht namentlich einen Antriebsmangel aus. Auch hielt sie in Bezug auf die infolge der depressiven Symptomatik bestehenden Funktionseinschränkungen insbesondere fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine verringerte psychische und physische Belastbarkeit vor, wobei davon auszugehen sei, dass sich die Funktionseinschränkungen mit dem Abklingen der depressiven Symptomatik besserten (vgl. IV-act. 227 S. 3 und S. 5; siehe auch Verlaufsbericht von Dr. med. E._____ vom 23. Dezember 2021 mit einer ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer in diesem Zusammenhang festgestellten verringerten psychischen und physischen Belastbarkeit [IV-act. 230 S. 1 und S. 3]). Ferner wiesen die behandelnden Fachpersonen der I._____ in ihrem Austrittsbericht vom 6. September 2022 über den mehrwöchigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Aufenthalt als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), aus. Im Rahmen ihrer Beurteilung führten sie insbesondere aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit Erschöpfung und stark ausgeprägten somatischen Symptomen, die in Verbindung mit einer multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituation stünden (vgl. IV-act. 236 S. 1 f.; siehe auch S. 2 f. und S. 5 f., wonach die Beschwerdeführerin eine Erschöpfung beklagte, betreffend Psychostatus bei Eintritt ein mittelschwer reduzierter Antrieb, ein Gefühl schwerer Erschöpfbarkeit sowie in objektiver Hinsicht eine extreme Erschöpfung erwähnt wurden, seitens der behandelnden Fachpersonen in der Verlaufsbeschreibung ein schwerer Erschöpfungszustand bzw. betreffend Psychostatus bei Austritt ein mittelschwer reduzierter Antrieb mit einem Gefühl mittelmässiger Erschöpfbarkeit und in objektiver Hinsicht eine schwere Erschöpfung festgehalten wurde; siehe ferner psychiatrisches Teilgutachten, wonach die Beschwerdeführerin angab, dass sie vor dem Klinikaufenthalt total erschöpft gewesen sei bzw. bei Austritt mehr Kraft gehabt
24 / 32 habe [IV-act. 280 S. 34]). Gleichermassen ging die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2023 weiterhin von einer depressiven Symptomatik aus (vgl. IV-act. 293 S. 3 ff.) Abgesehen davon, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration im August 2023 kein aktueller Erschöpfungszustand beklagt bzw. in befundlicher Hinsicht unter anderem bloss ein verminderter Antrieb festgestellt wurde (vgl. IV-act. 280 S. 34, S. 37 und S 39; siehe aber allgemeininternistisches, rheumatologisches und gastroenterologisches Teilgutachten [IV-act. 280 S. 27, S. 44 und S. 60] sowie neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. J._____ vom 15. Dezember 2022 [IV-act. 259 S. 8 und S. 11]), stellt es angesichts des Umstands, dass im Rahmen des dargelegten langjährigen Krankheitsverlaufs nie die Verdachtsdiagnose eines Chronic Fatigue Syndroms gestellt bzw. diesbezügliche Abklärungen durchgeführt wurden und die ausgewiesene Erschöpfungssymptomatik im Kontext der rezidivierenden depressiven Störung bertrachtet wurde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Mangel dar, wenn sich der psychiatrische Experte Dr. med. O._____ mit dieser Thematik nicht näher auseinandergesetzt hat (vgl. IV- act. 280 S. 37 ff.; siehe ferner Stellungnahme von RAD-Arzt P._____ vom 13. Februar 2024 [IV-act. 307 S. 31] und Bericht von Dr. med. E._____ vom 15. Dezember 2023, wonach zwar von einem möglichen Chronic Fatigue Syndrom die Rede ist, hierzu allerdings nichts Konkreteres ausgeführt wird [IV-act. 293 S. 4]). 9.4.Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin bezüglich der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. O., wonach seit Juli 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, geltend, dass diese den klinischen Verlauf nicht bzw. zu wenig berücksichtige. Nachdem sich die depressive Symptomatik ab Herbst 2018 gebessert hatte und ab Frühjahr bzw. Sommer 2019 in Remission gewesen war, nahm die Beschwerdeführerin im Herbst 2020 aufgrund einer von ihr berichteten Überlastung am Arbeitsplatz und einer bevorstehenden Kündigung erneut psychotherapeutische Behandlung durch Dr. med. E. in Anspruch (vgl. Bericht von Dr. med. E._____ vom 18. Februar 2021 [IV-act. 212]; siehe auch Schreiben von Dr. med. E._____ vom 5. Mai 2021 [IV-act. 222]). Diese attestierte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bei festgestellter mittelgradiger depressiver Symptomatik ab dem 25. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer längerfristigen (Teil-)Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. ebenda; siehe auch Bericht von Dr. med. G._____ vom 21. Dezember 2020 [IV-act. 218], welcher ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit auswies und in Bezug auf diese insgesamt von einer eher schwierigen Prognose ausging). Nachdem die behandelnde Psychiaterin in der Folge Anfang Juni 2021 festgehalten hatte, dass sich die depressive Symptomatik aufgrund der Umstellung der Medikamente
25 / 32 stabilisiert habe bzw. teilweise remittiert sei (vgl. Bericht von Dr. med. E._____ vom
26 / 32 mittelgradigen Ausprägung retrospektiv nachvollziehbar sei, setzte er sich in seiner Beurteilung mit den sich auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum beziehenden Berichten der behandelnden Fachpersonen und der tagesklinischen Behandlung nicht näher auseinander (vgl. IV-act. 280 S. 38 f.). Wenn Dr. med. O._____ die Einschätzung der I._____ anerkennt, erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sich die damals vorliegende mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung in gleicher Weise wie die von ihm selbst zum Begutachungszeitpunkt festgestellte bloss leichtgradige Episode auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll. Soweit Dr. med. O._____ der von Dr. med. E._____ seit Herbst 2020 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausserdem entgegenhält, dass eine solche aus dem beschriebenen Zustand bei Austritt nicht abzuleiten sei (vgl. IV-act. 280 S. 38), erweist sich dies angesichts der vorerwähnten Auffälligkeiten im Psychostatus ebenfalls als erklärungsbedürftig. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt ebenfalls als nicht hinreichend abgeklärt. 9.5.Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, das psychiatrische Teilgutachten habe sich nicht hinreichend mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Indikatoren auseinandergesetzt, ist ihr zuzustimmen. So hat Dr. med. O._____ namentlich im Rahmen des zum Komplex "Gesundheitsschädigung" gehörenden Indikators "Komorbiditäten" keine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen vorgenommen, obwohl den ausgewiesenen akzentuierten Persönlichkeitszügen als Z-Diagnose nicht von vornherein eine ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 5.2.1 und 143 V 418 E. 8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.4.1 f. und 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3; siehe ferner E. 9.2 hiervor). In Bezug auf den Komplex "Persönlichkeit" erwähnte der psychiatrische Experte zwar psychosoziale Belastungsfaktoren (keine Partnerschaft seit vielen Jahren, keine Kinder, nur wenige soziale Kontakte; vgl. IV- act. 280 S. 40). Allerdings würdigte er diese – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält – nicht. Zudem wären im Rahmen dieses Indikators die akzentuierten Persönlichkeitszüge ebenfalls zu diskutieren gewesen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Sodann äusserte sich Dr. med. O._____ zum Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" nicht, obwohl die aktenkundige mehrwöchige stationäre Behandlung sowie die Nachbehandlung in der psychiatrischen Tagesklinik neben der langjährigen ambulanten psychiatrischen Therapie samt psychopharmakologischer Behandlung auf einen solchen hindeuten. Im Übrigen äusserte sich der psychiatrische Gutachter – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – auch zu den weiteren Beweisthemen wenn überhaupt nur oberflächlich (vgl. IV-act. 280 S. 37 ff.).
27 / 32 Angesichts der somit nicht hinreichenden Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen im psychiatrischen Teilgutachten kann das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Da auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine umfassende Beurteilung anhand der systematisierten Indikatoren erlauben, präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 10.Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die neuropsychologischen Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwingend zu berücksichtigen seien. In seinem neuropsychologischen Bericht vom 15. Dezember 2022 wies lic. phil. J._____ zwar (weit) unterdurchschnittliche Befunde in diversen Bereichen und insbesondere einen Gesamt-IQ von 53 aus, konnte dabei allerdings mangels valider Testbefunde keine neuropsychologischen Funktionseinschränkungen feststellen (vgl. IV-act. 259 S. 13 und S. 16 ff.; siehe demgegenüber Bericht der H._____ [H.] vom 9. April 2024 über die neuropsychologische Untersuchung vom 13. März 2024 mit diagnostizierter leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung und ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 % [IV-act. 301]). Zu den Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation führte lic. phil. J. aus, auf der grundlegenden neurokognitiven Informationsverarbeitungsebene habe die Beschwerdeführerin überwiegend Resultate gezeigt, welche bei grossflächigen Hirnverletzungen oder relevanten neurologischen Störungen bzw. bei fortgeschrittenen Demenzen zu erwarten wären. Auch eine Depression könnte diese tiefen intellektuellen bzw. neurokognitiven Resultate erklären (vgl. IV-act. 259 S. 17; siehe auch neurologisches Teilgutachten von Dr. med. Q., wonach dieser sich die Frage stellte, ob die kognitiven Defizite eine hirnorganische Basis hätten, und schliesslich von einer Pseudodemenz ausging [IV-act. 280 S. 56], und Bericht der H. vom 9. April 2024 über die neuropsychologische Untersuchung vom 13. März 2024, wonach die festgestellten subkortikalen Auffälligkeiten gut mit einer Antriebsminderung vereinbar seien bzw. neben einer Depressionssymptomatik als mögliche (Teil-)Ätiologie der neurokognitiven Defizite auch ein frühzeitiger neurodegenerativer Abbauprozess in Frage komme [IV-act. 301 S. 4]). Obschon sich im Rahmen der Ende Mai/Anfang Juni 2024 durchgeführten Lumbalpunktion und PET/CT-Untersuchung keine Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung ergaben (vgl. Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 29. Mai 2024 und vom 3. Juni 2024 [IV-act. 297]), lässt die Beurteilung von Dr. med. O._____ eine eingehende Auseinandersetzung zur psychiatrischen Einordnung der anlässlich der neuropsychologischen Abklärung
28 / 32 durch lic. phil. J._____ festgestellten kognitiven Minderleistungen vermissen (vgl. IV-act. 280 S. 38 f., wonach lediglich festgehalten wird, die beklagten neurokognitiven Störungen, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführerin alles aufschreiben müsse, seien nicht nachvollziehbar und nicht aus dem psychischen Störungsbild heraus abzuleiten; siehe auch Einschätzung von RAD-Arzt P._____ vom 13. Februar 2024 [IV-act. 307 S. 32]). Mithin wurden die Ergebnisse vom psychiatrischen ABI-Gutachter nicht – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1) – mit Blick auf plausible Alternativerklärungen im Sinne psychiatrischer Störungen in ihrer Beurteilung gewürdigt. Dies hätte sich allerdings aufgedrängt, da bereits lic. phil. J._____ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2022 – wie dargelegt – auf eine Depression als mögliche Erklärung der kogitiven Minderleistungen hinwies (vgl. IV-act. 259 S. 17) und auch im Bericht der H._____ vom 9. April 2024 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2024, welche eine leichte bis mittelschwere neurokognitive Störung ergab (vgl. IV-act. 301 S. 3 f.), eine Depressionssymptomatik als mögliche (Teil-)Ätiologie für die neurokognitiven Defizite in Betracht gezogen wurde (vgl. IV-act. 301 S. 4). Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt ebenfalls als nicht hinreichend abgeklärt. Nach der Rechtsprechung bleibt es denn auch grundsätzlich Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie – oder allenfalls der Neurologie –, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1, 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E.8.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der noch vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. E. 11.2 hernach) auch der Bericht der H._____ vom 9. April 2024 mitzuberücksichtigen und zu würdigen sein. Soweit aus dem neuropsychlogischen Bericht von lic. phil. J._____ vom 15. Dezember 2022 gefolgert würde, es lägen keine kognitiven Defizite vor, bzw. er selbst im Rahmen der Schätzung des prämorbiden Intelligenzniveaus aufgrund biografisch-anamnestischer Angaben auf einen Gesamt-IQ von 95 und damit auf eine normvariante Intelligenz schliesst (vgl. IV-act. 259 S. 15 ff.), erscheint dies aufgrund der jüngsten beruflichen Vita der Beschwerdeführerin erklärungsbedürftig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Letzterer bei ihrer früheren Anstellung als Mitarbeiterin im Direktionssekretariat der B._____ gewisse Aufgaben Mühe bereiteten und die Probezeit um sechs Monate verlängert wurde. So geht aus der Aktennotiz vom 9. September 2020 insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin die zentralen Aufgaben der einwandfreien Bewältigung der
29 / 32 wöchentlichen Traktandierung und des Sitzungsabschlusses trotz eines Handbuches und der Möglichkeit, jederzeit Fragen zu stellen, nicht vollumfänglich erledigen bzw. die hierfür zur Verfügung stehende Zeit nicht habe einhalten können. Dabei seien auch gravierende Fehler entstanden, ohne dass die Beschwerdeführerin bei Problemen bzw. Nichtwissen Fragen gestellt habe (vgl. IV- act. 228 S. 15; siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den konkreten krankheitsbedingten Einschränkungen am letzten Arbeitsplatz anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. J._____ [IV-act. 259 S. 9]; siehe ferner Bericht von Dr. med. E._____ vom 1. Juni 2021 [IV-act. 227 S. 3 f.]). In der Folge wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Leistungen der Beschwerdeführerin per Ende November 2020 gekündigt (vgl. Schreiben des R._____ vom 9. Oktober 2020 [IV-act. 228 S. 13 f.]; siehe auch Berichte von Dr. med. E._____ vom 1. Juni 2021 [IV-act. 227 S. 3] und vom 18. Februar 2021 [IV-act. 212 S. 2]). Seither hat die Beschwerdeführerin unstreitig keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Indem lic. phil. J._____ im Rahmen seiner Beurteilung betreffend Schätzung des prämorbiden Intelligenzniveaus bzw. anderer kognitiver Defizite diese die Berufsbiografie der Beschwerdeführerin betreffenden Umstände unberücksichtigt bzw. ungewürdigt liess (vgl. IV-act. 259 S. 15 ff.), greift sie zu kurz. Insofern erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als nicht hinreichend abgeklärt. 11.1. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (vgl. FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019 S. 4 f.; vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 und 137 V 210 E. 4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, in denen die Rückweisung in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung
30 / 32 oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 44 Rz. 75). 11.2. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nur lückenhaft abgeklärt und letztlich auf das ABI-Gutachten vom 12. Oktober 2023 abgestellt hat, obwohl dieses keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Folgenabschätzung enthält, weshalb die massgebliche Frage des Umfangs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bisweilen immer noch offen ist und ergänzender fachärztlicher Klärung bedarf. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht gestützt auf die übrige Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2024 zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin eine neue sachverständige polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin nach der aufgrund der mitunter somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angezeigten Durchführung einer Haushaltsabklärung die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu zu prüfen haben. 12.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 13.1. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der
31 / 32 Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 13.2. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 13.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte aufforderungsgemäss am 4. Februar 2025 eine Honorarnote ein. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2'351.55 (bestehend aus einem Aufwand von 13.2 Stunden à CHF 160.00 [CHF 2'112.00] zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % [CHF 63.35] und 8.1 % MWST [CHF 176.20]). Diese berücksichtigt sowohl den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), als auch die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 8 vom 12. März 2024 E. 8.2, S 23 55 vom 19. September 2023 E. 9.2.2, S 22 106 vom
32 / 32 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'351.55 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilungen]