Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2024 90
Entscheidungsdatum
03.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 90 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 3. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ [...] war zuletzt als Geschäftsführer bei der B._____ GmbH tätig. Am 7. April 2009 zog er sich bei einem Fahrradsturz mehrere Gesichtsschädelverletzungen zu (Fraktur des Orbitadaches bzw. der Frontobasis links mit Beteiligung der linken Stirnbeinhöhle sowie der Lamina papyratia medial, Fraktur der lateralen Orbitabegrenzung und Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Lamina cribrosa). Danach hielt er sich bei persistierenden kognitiven Defiziten und Kopfschmerzen zur stationären Rehabilitation in den Kliniken C._____ und D._____ auf, wo namentlich ein Schädelhirntrauma mit einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) und Bewusstlosigkeit, eine Anosmie und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Daneben bestanden weitere Beschwerden fort, wie Störungen der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit sowie Schwindel und Kieferschmerzen. 2.Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ polydisziplinär in den Fachgebieten Otoneurologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Innere Medizin bei der SMAB AG begutachten. In dem am 26. März 2013 erstatteten Gutachten (nachfolgend: SMAB-Gutachten) wurden aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Mit Einfluss darauf wiesen die Gutachterin und Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen aus. Sie attestierten A._____ für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit.

  • 3 - 3.Gestützt darauf sowie die Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom

  1. April 2013 sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 21. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten ab dem 1. April 2010 zu. 4.Ab März 2014 tätigte die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) Vorermittlungen. 5.Im Februar 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Im Revisionsfragebogen vom 4. März 2020 gab A._____ an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Daneben holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Hausarzt Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin, wies mit Bericht vom 27. März 2020 ebenfalls einen stationären Gesundheitszustand aus mit persistierenden neurokognitiven Defiziten, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Angstzuständen, Schlafstörungen, Verlangsamung, posttraumatischer Anosmie und gemischter dissoziativer Störung. Er attestierte genauso wie der behandelnde Psychiater Dr. med. G. mit Bericht vom 26. Mai 2020, welcher eine atypische chronifizierte Depression mittelgradiger Ausprägung sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen diagnostizierte, eine volle Arbeitsunfähigkeit. 6.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ durch die H._____ AG observieren, welche ihn an sechs Tagen zwischen dem 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2021 überwachte. Parallel dazu führte die Fachstelle BVM ebenfalls eigene Observationen durch. 7.Gestützt auf die dabei erlangten Erkenntnisse reichte die IV-Stelle am
  2. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine
  • 4 - Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs und eventuell wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs bei einer Sozialversicherung sowie widerrechtlichen Erwirkens von Leistungen ein. Daraufhin ordnete der fallführende Staatsanwalt am 13. April 2021 eine polizeiliche Observation von A._____ an, welche vom 29. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 dauerte. Ebenfalls am 27. Mai 2021 fand eine Hausdurchsuchung zeitgleich in der Wohnung von A._____ und den Räumlichkeiten der B._____ GmbH statt, anlässlich welcher namentlich mehrere Mobiltelefone und ein Laptop sichergestellt wurden. Zudem fand gleichentags eine Befragung von A._____ durch die IV-Stelle statt, anlässlich welcher sich dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, die Fragen zu beantworten. 8.Bereits zuvor befand sich A._____ vom 2. Februar 2021 bis 29. März 2021 zur stationären Behandlung in der Klinik I., wo mit Austrittsbericht vom 29. März 2021 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ausgewiesen wurde. Diese bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G. mit Verlaufsbericht vom 12. Mai 2021 und wies zusätzlich namentlich eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, aus. 9.Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die IV-Stelle die A._____ ausgerichtete ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort ein, da die damaligen Abklärungen ergeben hätten, dass der Rentenanspruch ernsthaft in Frage zu stellen sei. 10.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ neuropsychologisch bei lic. phil. J._____ untersuchen, der darüber am 4. Februar 2022 Bericht erstattete. Zudem ordnete sie neben einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine polydisziplinäre Begutachtung in den

  • 5 - Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie an, wobei der Auftrag der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, zugeteilt wurde. In dem am 17. Mai 2022 erstatteten Gutachten wiesen die Expertin und Experten eine posttraumatische Anosmie sowie eine posttraumatische Zephalgie mit Migräne und funktioneller Komponente als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich eine Dysthymie, eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert, sowie eine anamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch bzw. Low-Dose-Abhängigkeit. Während sie A._____ in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig erachteten, wiesen sie in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeit ohne Anforderungen an den Geruchssinn eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aus. 11.Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2022 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, die IV-Leistungen für die letzten sieben Jahre rückwirkend zurückzufordern. Dagegen liess A._____ am 20. Juni 2022 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 10. August 2022 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 30. Juni 2015 auf, wobei sie einer allfälligen, dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde. Dagegen liess A._____ am 13. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben (Verfahren S 22 89) und ein Parteigutachten von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2022 einreichen.

  • 6 - 12.Ebenfalls am 13. September 2022 erliess die IV-Stelle die bereits angekündigte Rückforderungsverfügung und forderte die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2021 ausgerichtete Invalidenrente samt Kinderrenten im Betrag von insgesamt CHF 165'619.-- zurück. Auch dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (Verfahren S 22 94). 13.Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 13. Dezember 2022 die Beschwerden gut und wies die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügungen vom

  1. August 2022 und 13. September 2022 zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Es stellte fest, dass die IV- Stelle in verschiedener Hinsicht ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie den medizinischen Sachverhalt und den Krankheitsverlauf lückenhaft abgeklärt und letztlich auf das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 abgestellt habe, obwohl dieses keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der – auch retrospektiven – Folgeabschätzung enthalte und entgegen seinem Auftrag das Observations- und Ermittlungsmaterial nicht gebührlich und eingebettet im psychiatrischen Kontext gewürdigt habe, womit diese wie auch die im revisionsrechtlichen Kontext massgebliche Frage eines verbesserten Gesundheitszustands bisweilen immer noch offen sei und ergänzender fachärztlicher Klärung bedürfe. 14.In der Folge holte die IV-Stelle Auskünfte zum Krankheitsverlauf von A._____ für den Zeitraum ab dem Jahr 2013 beim behandelnden Psychiater Dr. med. G._____ ein. Dieser wies mit Bericht vom
  2. September 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: schädlicher Gebrauch sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen aus.
  • 7 - 15.Ebenso liess die IV-Stelle erneut eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen und A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der Medizinisches Gutachtenszentrum Region St. Gallen GmbH zugeteilt wurde. In der am
  1. März 2024 erstatteten Expertise (nachfolgend: MGSG-Gutachten) diagnostizierten die Gutachter einen Verdacht auf eine Akzentuierung von Persönlichkeit mit narzisstischen und süchtig-abhängigen Zügen, eine psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen bis schweren Episoden, in Remission seit spätestens Sommer 2016, chronische Kopfschmerzen bei Medikamenten-Übergebrauch und ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nach Schädel-Hirn-Trauma vom 7. April 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erachteten A._____ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer [...] eines L._____ als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 16.Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2024 die Rente rückwirkend per 30. Juni 2017 auf. Dabei stellte sie auf das MGSG-Gutachten ab, das sie für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei hielt, und worin die Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass A._____ spätestens seit August 2016 wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 27. September 2024 die Rentenleistungen ab Juli 2017 bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 101'833.-- zurück. 17.Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 10. September 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben
  • 8 - (Verfahren S 24 90) und in Aufhebung dieser beantragen, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter habe das Gericht ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei fraglich, ob das Videomaterial zu den Familienhochzeiten in den Jahren 2016 bis 2018 vorliegend überhaupt verwendet werden dürfe. Zum anderen sei das psychiatrische MGSG-Teilgutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Videoaufnahme habe der Gutachter nicht erkannt, dass er vornehmlich an der Seite seiner Ehefrau getanzt habe. Es sei seine Frau gewesen, welche ihn immer wieder zum Tanzen aufgefordert habe. Die Gutachter hätten auch nicht berücksichtigt, dass er bei jedem Hochzeitsfest eine notfallmässige medizinische Intervention benötigt habe. Die vom psychiatrischen Gutachter behauptete Remission der depressiven Störung ab August 2016 stehe im Widerspruch zur Weiterführung der medizinischen Behandlung mit entsprechenden Psychopharmaka, einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und der Empfehlung, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Schliesslich habe der psychiatrische Gutachter die Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht nachvollziehbar begründet. Der Einfluss der akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und süchtig-abhängigen Zügen sowie der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sei nicht berücksichtigt worden. Er habe es auch unterlassen, den Einfluss der komorbiden Störungen und die missglückte Unfallverarbeitung zu berücksichtigen. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund der Abklärungen sei davon auszugehen, dass die nunmehr seit über 15 Jahren bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nach wie vor andauern würden und eine Arbeitsfähigkeit weiterhin vollständig ausgeschlossen sei.

  • 9 - 18.Auch gegen die Rückforderungsverfügung legte der Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (Verfahren S 24 91) und beantragte in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über eine allfällige rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente rechtskräftig entschieden sei. Danach sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Nach Einholung der Zustimmung der IV-Stelle gab die Instruktionsrichterin diesem Begehren mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2024 statt. 19.Im Verfahren S 24 90 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte die bereits in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2024 angeführte Begründung punktuell. 20.Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Oktober 2024. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2024 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 10. September 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sowie
  • 10 - Art. 57 ATSG [SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. April 2010 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 30. Juni 2017 infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustands aufgehoben hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung, welche am 27. September 2024 verfügt worden ist und Gegenstand des Verfahrens S 24 91 bzw. SV1 2024 91 bildet. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände genauso wie am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbeizielende Vorbringen sind nicht zu hören. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei welcher die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von ab Sommer 2016 wesentlich veränderten Verhältnissen ausgeht und gestützt darauf die Rente rückwirkend per 30. Juni 2017 aufhob (vgl. IV-act. 364). Die hier massgebliche Änderung kommt somit noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen
  • 11 - Fassung Anwendung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 28 vom 7. Juni 2022 E. 3; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2024, Rz. 9102). Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1, 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2). 3.1.In beweisrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer wie bereits in den Verfahren S 22 89/94 die Verwertbarkeit der im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung durchgeführten Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel, insbesondere der Hochzeitsvideos in den Jahren 2016, 2017 und 2018, in Frage. Damit hat sich das streitberufene Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil S 22 89 und S 22 94 vom 13. Dezember 2022 einlässlich auseinandergesetzt und deren Verwertbarkeit bejaht. Die entsprechenden Erwägungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. dortige E. 3, insbesondere E. 3.2 ff.). Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.2.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe im Urteil S 22 89 und S 22 94 vom
  1. Dezember 2022 festgestellt, dass ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das streitberufene Gericht lediglich für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers für die Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen auf eine dem Strafrecht entspringende längere Verjährungsfrist zurückgreifen will, daran erinnert, dass sie Aktenmaterial zu produzieren hat, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich sei – so das
  • 12 - Verwaltungsgericht weiter –, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliege und dass die auf Rückerstattung belangte Person resp. deren Organ die strafbare Handlung begangen habe und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfülle, was in einer eingehenden und umfassenden Begründung darzutun sei (vgl. dortige E. 8 in fine unter Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 6.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.1 f. und 9C_340/2020 vom
  1. März 2021 E. 2.2). Mithin hat das streitberufene Gericht keine Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe vorgenommen. 4.Sodann übt der Beschwerdeführer formelle Kritik am eingeholten polydisziplinären MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 und dabei insbesondere am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. 4.1.Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit des fallführenden Gutachters Dr. med. N., Spezialarzt Orthopädie, welcher zugleich die orthopädische Begutachtung durchgeführt hat, in Frage stellt, weil ihm das Begutachtungsinstitut gehöre (vgl. Beschwerde Rz. 3), zielt sein Einwand – wie nachfolgend dargelegt wird – ins Leere. Ebenso vermag der gegenüber dem psychiatrischen MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde Rz. 76, 90, 126). 4.1.1.Im Allgemeinen gilt in diesem Zusammenhang, dass Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG
  • 13 - [SR 172.021] und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP [SR 273]; BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.1). Für Sachverständige gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.3.1 f., 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3 m.w.H.). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1,

  • 14 - 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1, 9C_893/2009 vom

  1. Dezember 2009 E. 1.2.2). 4.1.2.Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen MGSG-Gutachter den pauschalen Vorwurf, er werde von diesem als Lügner und Betrüger betrachtet, weil seine Aussagen zu den sozialen Alltagsaktivitäten von Dr. med. M._____ als in ihrer Validität eingeschränkt eingestuft würden (vgl. Beschwerde Rz. 76). Dabei scheint er zu übersehen, dass der psychiatrische MGSG-Gutachter seine Einschätzung am Ende seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung nach eingehender Würdigung der medizinischen Sachlage und im Lichte der Erkenntnisse aus den Ermittlungen traf. Dabei gelangte er zum Schluss, dass spätestens ab Sommer 2016 der Widerspruch zwischen dem Exploranden, wie er sich in den Hochzeitsvideos in den Jahren 2016 bis 2018 gezeigt habe, und dem Exploranden, wie er vor allem in den Berichten der Behandler beschrieben werde, nicht durch psychiatrische Befunde und Diagnosen zu überbrücken sei (vgl. IV-act. 342 S. 139). Insofern kam Dr. med. M._____ seiner Aufgabe nach, die Observations- und Ermittlungsergebisse im psychiatrischen Kontext zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017 und 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 7.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1, 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). Die im Rahmen dieser sachbezogenen Beurteilung zu verstehende Aussage zur Validität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem sozialen Aktivitätsniveau vermag somit keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die undifferenzierten Aussagen des Gutachters zur Aggravation zielten einzig darauf ab, ihn als unglaubwürdig darzustellen (vgl. Beschwerde Rz. 90). Konkret führte der psychiatrische MGSG-Gutachter vor dem Hintergrund der Hochzeitsvideos an, der Beschwerdeführer habe eindrucksvoll bewiesen, dass die
  • 15 - persönlichkeitsbedingten Einschränkungen zumindest für begrenzte Zeit vollkommen überwindbar seien (vgl. IV-act. 342 S. 127). Daraus folgerte Dr. med. M., eine relevante Aggravation könne aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, wobei ein schwer zu messendes Mass an Aggravation wahrscheinlich erscheine (vgl. ebenda). Inwiefern aufgrund der vom psychiatrischen Experten aufgezeigten Diskrepanzen eine unzulässige Voreingenommenheit bestehen soll, vermag nicht einzuleuchten. Ebenso wenig hat Dr. med. M. als befangen zu gelten, wenn er im psychiatrischen MGSG-Teilgutachten aufgrund der aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbaren Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers ausführte, es könne aus heutiger Sicht retrospektiv vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der Observation nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem Jahr 2016 ein relevantes Potenzial zur Übertreibung von Beschwerden bestanden habe, welche in den (echtzeitlichen) Berichten nicht erfasst worden sei (vgl. IV-act. 342 S. 137). Dies relativierte er an anderer Stelle, indem er festhielt, dass diese Frage nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden könne (vgl. IV-act. 342 S. 129). Ferner wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das psychiatrische MGSG-Teilgutachten in unsachlichem Duktus verfasst worden oder in eine Vorverurteilung verfallen wäre. Auch zeigte Dr. med. M._____ Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers, indem er zum Begutachtungskontext beispielsweise festhielt, es erscheine nachvollziehbar und berechtigt, dass der Explorand seine Interessen wahre und darauf achte, sich nicht selbst zu belasten (vgl. IV-act. 342 S. 126). Ferner räumte er zugunsten des Beschwerdeführers ein, dass ein an einer Depression erkrankter Mensch in der Öffentlichkeit versuchen werde, sein Leiden so gut wie möglich zu überspielen. Ausserdem erscheine die Teilnahme an sozialen Anlässen therapeutisch

  • 16 -

    empfehlenswert (vgl. IV-act. 342 S. 132). Insofern lässt die Art und Weise

    der gutachterlichen Untersuchung nicht auf eine unzulässige

    Voreingenommenheit schliessen. Ebenso wenig wird ein

    Ablehnungsgrund benannt, der seinen Ursprung im Verhältnis zwischen

    dem Beschwerdeführer und den Gutachtern Dres. med. M._____ und

    N._____ hat und sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls

    ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November

    2018 E. 3.2, 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 4.3). Andere spezifische

    personenbezogene Umstände, welche den Anschein der Befangenheit

    der beiden MGSG-Gutachter zu begründen vermöchten, sind weder

    ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer behauptet.

    Schliesslich ist mit Blick auf die an der Unabhängigkeit von Dr. med.

    N._____ erhobenen Zweifel anzumerken, dass die Vergabe des

    vorliegenden Begutachtungsauftrags ausweislich der Akten nach dem

    Zufallsprinzip über das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erfolgt ist

    (vgl. IV-act. 313), wodurch generelle, aus den Rahmenbedingungen des

    Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

    Befangenheitsbefürchtungen rechtsprechungsgemäss neutralisiert

    werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210

    1. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2019 vom 25. November 2019
    2. 5.3).

    4.2.Soweit der Beschwerdeführer ferner die Qualität der Tonaufnahmen der

    Begutachtung bei der MGSG AG kritisiert (vgl. Beschwerde Rz. 50), ist

    ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass er weder im

    Einwand- noch im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass seine

    Aussagen anlässlich der Explorationen im Gutachten falsch

    wiedergegeben worden wären (vgl. angefochtene Verfügung vom

  1. September 2024 [IV-act. 364 S. 5]). Ebenso wenig bringt er vor, dass das im Gutachten Wiedergegebene seinen eigenen Abschriften des
  • 17 - Inhalts der Explorationen nicht entsprechen würde. Insofern ist nicht näher darauf einzugehen. 5.Hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrunds ist nachfolgend zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerdegegnerin einen solchen infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands bejaht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, sein psychischer Gesundheitszustand sei unverändert. 5.1.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1, 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3, 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2, 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 7.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.1, 9C_261/2009 vom
  1. Mai 2009 E. 1.2). Zudem kann auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn sich dieses auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Das trifft etwa bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von
  • 18 - BGE 141 V 281 zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation gründet, welche eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2, 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.1). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom
  1. Juli 2024 E. 4.3, 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.2, 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1, 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81; Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2, 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.1, 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.2, 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.1, 8C_419/2018 vom
  2. Dezember 2018 E. 4.3, 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). 5.1.2.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E. 5; Urteile des
  • 19 - Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2, 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.2, 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E. 3.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (siehe BGE 141 V 9 E. 2.3, 6.1 und 6.4 sowie 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.3, 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.1, 9C_11/2019 vom
  1. Juli 2019 E. 3.3, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7). 5.2.1.Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Mai 2014 abzustellen, in welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 124). Medizinische Grundlage dafür bildete insbesondere das SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 (vgl. IV- act. 95). Darin wiesen die Expertin und Experten eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80) und zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) mit Auswirkungen auf die
  • 20 - Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich ein Status nach Unfall am 7. April 2009 mit Gesichtsschädelfrakturen und möglichem, aber nicht eindeutig begründbarem MTBI, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, eine posttraumatische Anosmie und episodische Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie (vgl. IV-act. 95 S. 39). Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2009 mit dem Velo verunfallt und habe verschiedene Gesichtsschädelfrakturen erlitten. Eine Hirnverletzung habe weder initial noch später nachgewiesen werden können. Die Möglichkeit einer MTBI sei offengelassen worden, da sie nicht eindeutig begründbar sei. Es habe sich eine protrahierte Heilung entwickelt. Die verschiedenen Beschwerden hätten sich auch durch zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte nicht beeinflussen lassen. Geklagt werde sowohl damals wie heute über unsystematischen Schwindel von mittlerer bis starker Intensität (episodisch drei- bis viermal pro Woche auftretend), ständige Kopfschmerzen (verstärkt durch Sonneneinstrahlung, Hitze, Kälte und grosse Menschenmengen), Kieferprobleme links, temporomandibuläre Schmerzen, Übelkeit in Zusammenhang mit dem Schwindel, Konzentrationsprobleme, Gedächtnisstörungen, sehr starke Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, Albträume sowie nächtliche Angst- und Panikattacken. Im neurologischen Bereich fänden sich nie Ausfälle. Es könne auch heute keine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems objektiviert werden. Die Schädel-CT und MRI- Untersuchungen des Gehirns zeigten normale Befunde. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht für die letzte Tätigkeit als Geschäftsführer eines L._____ nicht eingeschränkt. Bei der augenärztlichen Untersuchung fänden sich Zeichen einer Alterssichtigkeit sowie eines beginnenden grauen Stars links mehr als rechts. Dies erkläre auch die vom Beschwerdeführer erwähnte subjektive leichte Einschränkung des Visus am linken Auge. Die Fahrtauglichkeit sei

  • 21 - dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die ORL-Untersuchung habe eine posttraumatische Anosmie bestätigen können. Für die Schwindelsensationen fänden sich keine Erklärungen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch nicht konsistent, da er einmal erwähnt habe, dass der Schwindel persistierend vorhanden sei, dann wieder nur drei- bis viermal pro Woche. Bei der klinischen Vestibularisprüfung habe eine Mindererregbarkeit des linken Vestibularorgans in der kalorischen Untersuchung festgestellt werden können. Dies erkläre aber die Schwindelbeschwerden nicht. Anamnestisch liege auch keine Verletzung des Innenohrs vor. Die Audiometrie habe eine leichtgradige Schwerhörigkeit links ergeben, welche sich im Alltag nicht behindernd auswirke. Die HNO-ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Anosmie und einer leichtgradigen kombinierten Schwerhörigkeit links führe aus fachärztlicher Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer und Inhaber eines L._____. Der internistische Befund sei unauffällig, es bestehe keine Diagnose mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Anders als in den anderen Fachgebieten sehe es indes auf der psychiatrischen Ebene aus. In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung wirke der Beschwerdeführer hochgradig auffällig. Es bestünden klinisch sichere Hinweise für eine Einschränkung der Planungs- und Handlungskompetenz. Die Konzentration sei deutlich eingeschränkt. Es könnten Einschränkungen der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisationssyndrom festgestellt werden. Durch die Fremdanamnese des Bruders und die telefonischen Angaben des psychiatrischen Behandlers seien die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt worden. Hinweise für eine Aggravation hätten nicht gefunden werden können. Aufgrund des deutlichen psychopathologischen Bildes bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

  • 22 - Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prognose sei insgesamt ungünstig und zusätzliche Therapieoptionen ergäben sich derzeit nicht (vgl. IV-act. 95 S. 39 ff.). Aufgrund der ausgedehnten psychopathologischen Funktionsstörung schlossen die SMAB- Gutachterin und -Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-act. 95 S. 41). Wegen der veränderten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Geschäftsleiter in einem L._____ nicht mehr gewachsen. Auch eine Eingliederung in den Bürobereich des Unternehmens sei nicht möglich. Angst- und Panikattacken spielten eine Rolle und beeinträchtigten den Schlaf. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft erwähnt, dass er es nicht schaffe, Rechnungen zu schreiben und zu sortieren oder allgemeine Bürotätigkeiten durchzuführen. Er könne sich nicht länger konzentrieren und mache zu viele Fehler (vgl. IV-act. 95 S. 42). 5.2.2.Das streitberufene Gericht bejahte bereits im rechtskräftigen Urteil S 22 89 und S 22 94 vom 13. Dezember 2022 aufgrund einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach aArt. 17 ATSG (vgl. dortige E. 5.4). Auch im vorliegenden Verfahren ist in psychischer Hinsicht in Würdigung der im Verfügungszeitpunkt am 21. Mai 2014 vorgelegenen medizinischen Situation im Vergleich zu derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 10. September 2024 präsentierte, auf eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu schliessen. So hielt der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ zu den erhobenen objektiven Befunden namentlich fest, der Beschwerdeführer sei am ersten vereinbarten Explorationstermin in Begleitung seines Bruders erschienen. Im Gespräch habe er sich freundlich, aufmerksam und auskunftsbereit verhalten. In Bezug auf das Observationsmaterial

  • 23 - habe er wiederholt, sich nicht damit befassen zu können, da ihn dies nur kränker mache. Man möge sich an seinen Rechtsanwalt oder Psychiater wenden. Der Beschwerdeführer beobachte aufmerksam und habe Blickkontakt gehalten. Seine Mitteilungen seien flüssig gewesen und würden anekdotisch, insbesondere wenn es darum gehe, das vor seiner Invalidität liegende, gelungene Leben zu beschreiben, wo er beste Leistungen erbracht und regelmässig besonderes Lob geerntet habe. Der Beschwerdeführer wirke sozial kompetent und vermöge sein Gegenüber einzuschätzen. Er bemühe sich, sein Gegenüber für sich einzunehmen und besitze Charme. Eine Aggressivität sei nicht zu erheben gewesen, auch keine unterschwellige Aggressivität, was angesichts der Umstände (Observation und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) bemerkenswert erscheine. Einige Male scheine der Beschwerdeführer den Faden zu verlieren, wirke schwer besinnlich und bezeuge Mühe, Ereignisse zeitlich zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wirke bezogen und erkundige sich z.B. bei einer Gelegenheit, ob er eine Szene weiter ausführen solle. Andererseits vermöge er zu beharren, wenn ihm eine Szene wichtig sei, die er weiter ausführen wolle. Zum zweiten Explorationstermin sei der Beschwerdeführer von seinem Sohn gebracht worden. Äusserlich habe er eher etwas ungepflegter gewirkt. Im Kontakt habe er sich freundlich und kooperativ verhalten. Er habe etwas nuschelnd, leise bzw. schwer verständlich gesprochen. Insgesamt habe er zutraulicher gewirkt. Seiner inneren Anspannung habe er mit einem anhaltenden Wippen seiner Beine Ausdruck verliehen. Er sei bereit gewesen, über das Observationsmaterial zu sprechen. Er habe etwas verlangsamt bzw. schwer besinnlich gewirkt, aber nicht im eigentlichen Sinne leidend und nicht depressiv. Er habe sich beim Gutachter erkundigt, ob er eine Tablette kenne, die sein Leiden heilen könne. Er habe sich deutlich Mühe gegeben, den Gutachter für sich einzunehmen. Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen. Er sei örtlich, situativ und zur Person orientiert. Mit der zeitlichen

  • 24 - Zuordnung lebensgeschichtlicher Daten scheine er gelegentlich Mühe zu haben. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration seien während des zweistündigen Interviews ungestört erschienen. Gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leide er unter Merkfähigkeitsstörungen, während das Langzeitgedächtnis gut funktioniere. Wenn er unter Kopfschmerzen leide, sei die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. An guten Tagen, wenn er weniger leidend sei, funktioniere auch sein Kopf besser. Im Weiteren hielt Dr. med. M._____ fest, das formale Denken erscheine geordnet, wirke zeitweise verlangsamt mit Gedankenabreissen, überwiegend jedoch von unauffälliger Denkgeschwindigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er unter nächtlichen Albträumen. Eine Zwangssymptomatik sei nicht zu erheben. Es bestünden keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben. Es seien keine Ich-Störungen zu erheben. Die Stimmung erscheine kontrolliert, der Beschwerdeführer wachsam. Eine relevante Depressivität sei nicht zu erheben. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer entspannter gewirkt, weniger wachsam und auch schwingungsfähig. Es hätten keine relevanten Schuldgefühle erhoben werden können. Die Selbstwertregulation erscheine intakt. Der Antrieb, das Interesse und die Fähigkeit zur Freude erscheinen aus gutachterlicher Sicht nicht relevant beeinträchtigt. Anamnestisch klage der Beschwerdeführer über einen Verlust an Freudfähigkeit und eine Energielosigkeit. Psychomotorisch drücke der Beschwerdeführer mit einem Wippen der Beine eine innere Anspannung aus. Die Mimik erscheine kontrolliert freundlich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des zweiten Untersuchungstermins eine deutlich verbesserte Schwingungsfähigkeit gezeigt und habe sich sicherer gefühlt. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten. Es bestünden Gedanken von Lebensüberdruss bzw. auch Suizidgedanken, gegen welche der Beschwerdeführer ankämpfe (vgl. IV-act. 342 S. 118 ff.).

  • 25 - 5.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin erblickt, dass der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ eine ungestörte Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration während der zweistündigen Exploration festhielt, gleichzeitig bei der Verhaltensbeobachtung aber ausführe, dass der Beschwerdeführer einige Male den Faden verloren zu haben scheine und schwer besinnlich sowie beim zweiten Termin etwas verlangsamt wirke, benennt er keine Befunde, welche vom psychiatrischen MGSG-Gutachter unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären. Diese ohnehin nur zweitweise aufgetretenen bzw. nur leicht von der Norm abweichenden Beobachtungen vermögen denn auch nicht gegen die festgestellten unauffälligen Befunde aufzukommen. So hielt Dr. med. M._____ beispielsweise fest, dass der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar gewesen sei, sich örtlich, situativ und zur Person hin orientiert habe und sein formales Denken geordnet sowie überwiegend von unauffälliger Denkgeschwindigkeit gewesen sei (vgl. IV-act. 342 S. 119). Demnach sah sich der psychiatrische Experte auch nicht veranlasst, auf eine entsprechende Pathologie zu schliessen. Ferner vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch zwischen dem vom psychiatrischen MGSG-Gutachter als nicht relevant beeinträchtigt eingestuften Antrieb, dem Interesse sowie der Fähigkeit zur Freude einerseits und seinen eigenen Aussagen andererseits, wonach sein Tag von Freudlosigkeit geprägt sei, nicht zu verfangen. Soweit er in diesem Zusammenhang anführt, insbesondere an seinen Enkelkindern keine Freude zu haben, ist dies angesichts des Observationsmaterials zu relativieren. Denn dabei wurde er zusammen mit einem Enkelkind beobachtet, das er zur Freude der dort Anwesenden mitunter für eine kurze Strecke auf dem vorderen Sitz des Fahrzeugs mitfahren liess (vgl. BVM-Akten, Register 9 S. 27 und S. 15). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Exploration selber an,

  • 26 - gerne Zeit mit den Enkelkindern zu verbringen bzw. grosse Freude an der Betreuung der Enkelkinder zu haben (vgl. MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 72 und S. 74]). Der festgehaltene Psychostatus beruht denn auch auf dem persönlichen Eindruck des Untersuchers und erscheint auch im Lichte der weiteren Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den Hochzeitsvideos, nachvollziehbar. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf die Verhaltensbeobachtungen im neurologischen MGSG-Teilgutachten abstützt, wonach der Beschwerdeführer durchgehend müde, leichtgradig psychomotorisch verlangsamt sowie nach dem 90-minütigen Gespräch erschöpft gewirkt habe (vgl. IV-act. 342 S. 76), ist ihm entgegenzuhalten, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O._____ ihm zugleich attestierte, detailliert und ausführlich über seine Beschwerden berichten zu können. Der Gedankengang sei formal geordnet und schlüssig, wobei der Beschwerdeführer auch komplexe Zusammenhänge strukturiert habe wiedergeben können (vgl. ebenda). Zudem flossen die sich aufgrund der chronischen Kopfschmerzen ergebenden Funktionseinschränkungen in die funktionelle Folgeabschätzung mit ein. So hielt Dr. med. O._____ fest, der Beschwerdeführer müsse im Arbeitsalltag vermehrte Pausen einlegen können, weshalb aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe (vgl. IV- act. 342 S. 82). 5.2.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass der psychiatrische MGSG- Gutachter Dr. med. M._____ auf die Zusatzuntersuchung mittels Mini-ICF- APP verzichtet habe (vgl. Beschwerde Rz. 74 f.). Dieser Einwand zielt ins Leere. Abgesehen davon, dass die Mini-ICF-APP rechtsprechungsgemäss ohnehin bloss eine Ergänzung darstellt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom

  • 27 -

  1. April 2020 E. 4.3.1, 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3), hat Dr. med. M._____ plausibel dargelegt, dass eine solche Evaluation aufgrund der widersprüchlichen und oftmals unvereinbaren Informationen nicht sinnvoll durchführbar sei (vgl. IV-act. 342 S. 120). 5.2.2.3. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren kritisiert, der psychiatrische MGSG-Experte habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er bei der Exploration unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden habe, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass Dr. med. M._____ den psychiatrischen Befund dokumentierte, wie er sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung bot (vgl. IV-act. 342 S. 118 ff.), nahm er zum Medikamentenüberkonsum des Beschwerdeführers Stellung und ordnete diesen als psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, iatrogen (ICD-10: F19.1), ein (vgl. IV- act. 342 S. 130 f.). Auch berücksichtigte der psychiatrische MGSG- Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, indem er diese in seiner medizinischen Beurteilung zusammenfassend festhielt. So führte er aus, aus psychischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter Einschränkungen, die er teilweise auf die Kopfschmerzen zurückführe: Die Konzentration sei schlecht, er leide unter ständigem Schwindel, er vertrage wenig, sei lärmempfindlich, müsse sich viel zurückziehen, sei langsam geworden. Darüber hinaus leide er unter Albträumen und nächtlichen Angstzuständen. Er leide ausserdem darunter, dass sein Leben sich so sehr verändert habe seit dem Unfall im 2009, dass seine Pläne durchkreuzt worden seien und er nichts mehr leisten könne. Er müsse viel darüber grübeln und darunter leide auch sein Schlaf. Manchmal denke er an Suizid, ohne jedoch konkrete suizidale Handlungen zu planen (vgl. IV-act. 342 S. 123 f.; siehe ferner EFL-Bericht vom 8. Februar 2024 [IV-act. 342 S. 141]). In diesem Zusammenhang
  • 28 - führte Dr. med. M._____ aus, bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität seien ausgeprägte Unterschiede im Erscheinungsbild und im Aktivitätenniveau zu erheben. Diese Einschätzung gründe auf dem Vergleich der medizinischen Befunde, die sich aus der gutachterlichen Untersuchung und der Würdigung der medizinischen Akten ergeben, mit den anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sichergestellten Dokumenten, insbesondere den Videos dreier Hochzeitsfeste in den Jahren 2016, 2017 und 2018. Während der Explorand im Spiegel der medizinischen Befunde in hohem Masse behindert und leidend erscheine, wirke er auf den Videos der Hochzeitsgesellschaft vollkommen gesund, kräftig und im Leben stehend. Der Explorand räume selber ein, dass sein Befinden stark wechseln könne, und meine, er leide unter einer psychischen Erkrankung, die noch nicht beschrieben worden bzw. die "unbekannt" sei (vgl. IV-act. 342 S. 126). Wenn der psychiatrische MGSG- Gutachter vor diesem Hintergrund somit die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung relativierte und stattdessen gestützt auf seinen eigenen persönlichen Eindruck und die von ihm beobachteten unauffälligen Symptome – ähnlich wie bereits im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 (vgl. IV-act. 273 S. 12, S. 48 und S. 51) – auf eine Remission der depressiven Symptomatik schloss (vgl. IV-act. 342 S. 133), ist dies nicht zu beanstanden. Wenn nun Dr. med. G._____ mit Bericht vom 29. April 2024 weiterhin auf eine chronische mittelgradige Depression erkennt (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 16), kann der sich darauf abstützende Beschwerdeführer angesichts der hiervor ausgeführten Inkonsistenzen und Diskrepanzen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der fremdanamnestischen Auskünfte, welche der psychiatrische MGSG- Experte beim behandelnden Psychiater Dr. med. G._____ eingeholt hat, ist auch bekannt, dass Letzterer das Observationsmaterial nicht kennt und

  • 29 - auch die Videos von den Hochzeitsfesten nicht gesehen hat (vgl. IV- act. 342 S. 122). Zudem hat der psychiatrische MGSG-Gutachter in seiner medizinischen Beurteilung sämtliche ihm vorliegenden Berichte von Dr. med. G._____ mit Diagnose einer (rezidivierenden) depressiven Störung gewürdigt und dazu festgehalten, dass diese im Widerspruch zum privaten Videomaterial (Hochzeitsfeste in P.) stünden, welche einen Exploranden zeigten, der keinerlei krankheitsbedingte Einschränkungen aufweise (vgl. IV-act. 342 S. 128 f.). Dabei folgerte der psychiatrische MGSG-Gutachter, dass sich der Widerspruch zu den aktenkundigen Diagnosen einer depressiven Störung psychiatrisch nicht auflösen lasse (vgl. IV-act. 342 S. 129). 5.2.3.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn der MGSG-Gutachter Dr. med. M. mangels depressiver Symptome, die eine Diagnose nach ICD-10 rechtfertigen würden, auf einen seit dem letzten materiellen Entscheid verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schloss (vgl. IV-act. 342 S. 138 und S. 43), womit angesichts der veränderten Befundlage ein Revisionsgrund nach aArt. 17 ATSG zu bejahen ist. Auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Beurteilung von Dr. med. M._____, wonach eine relevante Aggravation aus psychischer Sicht nicht ausgeschlossenen werden könne (vgl. IV-act. 342 S. 127), braucht somit nicht näher eingegangen zu werden. 6.1.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust

  • 30 - der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 6.1.2.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum

  1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 6.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt
  • 31 - eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 93 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4, 8C_47/2021 vom
  1. März 2021 E. 5.2.3). 6.2.1.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
  • 32 - Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom
  1. Mai 2021 E. 2.4). 6.2.2.Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1, 8C_213/2022 vom
  2. August 2022 E. 2.3, 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für
  • 33 - weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1, 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E. 4, 8C_787/2021 vom
  1. März 2022 E. 11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2). 6.2.3.Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 1006). Die Kategorie "funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheitsschädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungserfolg oder -resistenz", "Eingliederungserfolg oder - resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe "Gleichmässige Einschränkung des
  • 34 - Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" und "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3; KSIH, Rz. 1006). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 418 E. 7.1; siehe dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.4.2, 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.6, 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.1, 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018 E. 7). Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 141 V 281 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 2.3.2, 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3, 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1.2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.5; siehe auch BGE 144 V 50 E. 4.3). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151; Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2 f., 9C_293/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3, 8C_407/2020 vom
  1. März 2021 E. 5.2).
  • 35 - 7.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. 7.1.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. vorstehende Erwägungen 6.2.1 ff.) ist festzustellen, dass das MGSG-Gutachten vom
  1. März 2024 in Kenntnis der Vorakten (vgl. IV-act. 342 S. 5, S. 51, S. 64 ff. und S. 91 ff.) sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem Krankheitsverlauf ergangen ist (vgl. IV-act. 342 S. 6, S. 52, S. 70 ff. und S. 110 f.). Es basiert auf eigenen klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen samt Einholung fremdanamnestischer Auskünfte und berücksichtigt die durchgeführte EFL (vgl. IV-act. 342 S. 8 ff., S. 10 ff., S. 56, S. 76 f. und S. 118 ff.). Auch nahmen die Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV- act. 342 S. 35 ff., S. 57 ff., S. 78 ff. und S. 122 ff.). Dabei wiesen sie in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 342 S. 38): Verdacht auf eine Akzentuierung von Persönlichkeit mit narzisstischen und süchtig-abhängigen Zügen (ICD-10: Z73.1) Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, iatrogen (Pregabalin, Venlafaxin, Benzodiazepine, Opiate, Analgetika) (ICD-10: F19.1) Rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen bis schweren Episoden, in Remission seit spätestens Sommer 2016 (ICD-10: F33.1, F33.2, F33.4) Chronische Kopfschmerzen bei Medikamenten-Übergebrauch und chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nach Schädel- Hirn-Trauma vom 7. April 2009
  • 36 - Zur Gesamtarbeitsfähigkeit führten die MGSG-Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung aus, zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass die Diagnose einer depressiven Störung nach ICD-10 seit spätestens Sommer 2016 nicht mehr bestanden habe. Es erscheine aktenanamnestisch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ab spätestens April 2009 eine relevante depressive Symptomatik gezeigt habe und dass diese für eine begrenzte Zeit angehalten habe. Die Diagnose dürfte wahrscheinlich bis mindestens Januar 2013 Gültigkeit gehabt haben (Gutachten von Dr. med. Q., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2013). Wie lange die depressive Symptomatik im Ausmass einer Diagnose nach ICD-10 mit mindestens einer depressiven Episode leichter Ausprägung Bestand gehabt habe, lasse sich aus heutiger Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmen. Psychiatrische Diagnosen neigten dazu, in den Berichten der Ärzte ohne regelmässige Überprüfung zu beharren und fortgeschrieben zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe Dr. med. G. noch im September 2023 eine depressive Störung erhoben. Auf die aktenanamnestisch mitgeteilten Diagnosen könne nur begrenzt abgestellt werden (vgl. IV-act. 342 S. 42). Im Weiteren führten die MGSG-Gutachter aus, aus rein neurologischer Sicht seien aufgrund der Kopfschmerzen im Arbeitsalltag vermehrte Pausen einzuplanen. Daher bestehe bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Geschäftsführer [...] eines L._____. Die bisherige Tätigkeit entspreche im Wesentlichen bereits einer adaptierten Tätigkeit. Aus neurologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit durch Behandlung des Kopfschmerzsyndroms langfristig verbessert werden (vgl. IV-act. 342 S. 42). 7.2.1.Der Beschwerdeführer betont an verschiedenen Stellen in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2024, an keinen relevanten physischen

  • 37 - Beschwerden zu leiden (vgl. etwa Rz. 4, 34, 47, 65, 92, 178 und 216), und zählt ausführlich auf, welche neurologischen Beschwerden gutachterlicherseits akzeptiert würden (vgl. Rz. 11 ff.). 7.2.1.1. Konkret führte der neurologische MGSG-Gutachter Dr. med. O._____ zu den Beschwerden und der Krankheitsentwicklung namentlich aus, der Beschwerdeführer berichte über Kopfschmerzen, welche seit dem Abend des Unfallereignisses unverändert vorhanden seien. Hierbei handle es sich einerseits um nahezu täglich vorhandene leicht- bis mittelgradige Schmerzen von brennendem Charakter, welche bifrontal linksbetont lokalisiert seien. Zudem käme es etwa zweimal pro Monat zu Attacken eines stärksten streng linksseitigen Kopfschmerzes mit Lichtscheu und Rückzugsverhalten über mehrere Stunden. In der Aktenlage seien anhaltende Kopfschmerzen seit dem Unfallereignis dokumentiert. Eine wesentliche Verbesserung habe weder durch eine zweimalige stationäre Rehabilitation noch durch unterschiedliche prophylaktisch wirksame Medikamente erreicht werden können. Ein ambulanter Ausschleichversuch der Analgetika sei im Jahr 2011 misslungen. Ein seit dem Unfall bestehender vollständiger Geruchsverlust sei in der Aktenlage dokumentiert und habe im Jahr 2010 mittels psychometrischer Testung und Olfaktometrie im Universitätsspital R._____ objektiviert werden können. Zudem bestünde seit dem Unfall eine Schwindelsymptomatik, welche etwa drei- bis viermal pro Woche in Form eines über Stunden anhaltenden lageunabhängigen Schwankschwindels auftrete. Objektivierbare neurologische Ausfälle seien in der Aktenlage diesbezüglich nicht dokumentiert. Eine seit dem Unfall bestehende linksseitige Sensibilitätsstörung mit subjektivem Schwächegefühl sei in der Aktenlage dokumentiert, ohne dass sich in den neurologischen Untersuchungen objektivierbare Defizite fänden. Der Beschwerdeführer berichte zudem über kognitive Defizite mit Merkfähigkeits- und

  • 38 - Konzentrationsstörungen, welche ebenfalls seit dem Unfallereignis bestünden. Zwei zuletzt durchgeführte neuropsychologische Untersuchungen im November 2021 und im Februar 2022 seien nicht aussagekräftig, nachdem sich eine auffällige Symptomvalidierung gezeigt habe und die erhobenen Befunde somit weder quantifiziert noch ätiologisch hätten eingeordnet werden können (vgl. IV-act. 342 S. 72 f. und S. 78 f.). 7.2.1.2. In seiner medizinischen Beurteilung führte Dr. med. O._____ sodann aus, bezüglich des Unfallereignisses vom 7. April 2009 sei von einem leichten Schädel-Hirn-Trauma auszugehen. Die zeitgleich mit dem Unfall begonnenen Kopfschmerzen seien in den ersten Wochen nach dem Trauma organisch gut durch die strukturellen Verletzungsfolgen mit Frakturen des Gesichtsschädels zu erklären im Sinne eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes. Angesichts des als leicht einzustufenden Schädel-Hirn-Traumas, der konservativ verheilten Schädelfrakturen und des fehlenden Nachweises intrazerebraler Traumafolgen wäre allerdings spätestens nach drei Monaten eine deutliche Besserung der Schmerzen zu erwarten gewesen. Leichtgradig persistierende links frontale Schmerzen im Sinne eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes blieben denkbar, könnten die aktuellen Beschwerden aber nur zu einem geringen Ausmass erklären. Dahingegen sei es beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und anamnestischer Angaben im Verlauf zu einer weiteren Verstärkung der Schmerzsymptomatik gekommen, welche in diesem Ausmass strukturell nicht ausreichend erklärt werden könne. Insbesondere die starken migräniformen Schmerzattacken liessen sich bei fehlender Verletzung meningealer bzw. intracerebraler Strukturen nicht als posttraumatische Migräne klassifizieren. Vielmehr spreche die Schwere und der Verlauf des Kopfschmerzsyndroms für die zusätzliche Entwicklung eines

  • 39 - Kopfschmerzes bei Medikamenten-Übergebrauch. Aktuell bestehe weiterhin die tägliche Einnahme zweier Analgetika. Therapeutisch wäre durch einen Medikamenten-Entzug entsprechend eine Besserung des Kopfschmerzsyndroms zu erwarten, auch wenn sich die langjährig chronifizierte Symptomatik prognostisch ungünstig auswirke. Bezüglich der intermittierend auftretenden Schwankschwindel-Symptomatik fänden sich aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibulär bedingte Schwindelursache. Ursächlich sei in erster Linie eine Medikamenten-toxische Genese anzunehmen infolge der hochdosierten Kombinationstherapie dreier Antidepressiva, maximal dosierter Therapie mit Pregabalin und zusätzlich täglicher Einnahme von Benzodiazepinen. Auch die im Neurostatus beobachteten leichten Auffälligkeiten mit psychomotorischer Verlangsamung, sakkadierter Blickfolge, Dysarthrophonie und leichter Ataxie im Finger-Nase-Versuch liessen sich gut auf eine metabolisch-toxische Ursache zurückführen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Ursache. Entsprechend finde sich ebenfalls kein hirnorganisches Korrelat für die geschilderte linksseitige Sensibilitätsstörung und die subjektive linksseitige Schwäche, welche sich analog zu den neurologischen Voruntersuchungen klinisch nicht objektivieren lasse (seitengleiche Reflexe, keine nachweisbaren Paresen, keine Atrophien). Hinsichtlich der neurokognitiven Defizite fänden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Ursache. Die durchgeführten kraniellen Bildgebungen haben eine strukturelle Hirnläsion, insbesondere auch eine Traumafolge, ausschliessen können. Die durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen, zuletzt im November 2021 und im Februar 2022, hätten weitreichende Einschränkungen in praktisch allen kognitiven Funktionsbereichen mit auffälliger Symptomvalidierung gezeigt, was hirnorganisch nicht zu erklären sei. Ursächlich sei auch diesbezüglich vielmehr ein Zusammenhang der bestehenden

  • 40 - Funktionseinschränkungen mit der ausgeprägten zentral-wirksamen Medikation anzunehmen, insbesondere mit den Benzodiazepinen und des trizyklischen Antidepressivums bzw. der hochdosierten antidepressiven Kombinationstherapie. Auch die Kopfschmerzsymptomatik und die Schlafstörungen könnten zusätzlich die kognitive Funktion negativ beeinflussen, so dass insgesamt von einer multi- faktoriell bedingten Ursache auszugehen sei, welche allerdings ursächlich nicht hirnorganisch-strukturell anzusiedeln sei (vgl. IV-act. 342 S. 79 ff.). 7.2.1.3. Hinsichtlich der Behandlung hielt Dr. med. O._____ fest, die chronischen Kopfschmerzen liessen sich überwiegend auf einen Medikamenten- Übergebrauch zurückführen. Dieser könne durch einen Medikamentenentzug mit langfristiger Reduktion der Einnahme der Akutmedikation auf maximal zehn bis 15 Tage pro Monat verbessert werden, auch wenn die langjährige und stark chronifizierte Symptomatik prognostisch einen ungünstigen Faktor darstelle. Ein konsequenter Medikamentenentzug sei bisher noch nicht durchgeführt worden und die zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen seien somit nicht ausgeschöpft. Angemerkt sei zudem, dass sich neben den Analgetika auch ein Entzug der Benzodiazepine und allenfalls eine Reevaluation der psychiatrischen Medikation langfristig positiv auf die Kognition und die Schwindelbeschwerden auswirken könnte (vgl. IV-act. 342 S. 82 f.). Diese Beurteilung des neurologischen MGSG-Gutachters Dr. med. O._____ wird vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 7. Oktober 2024 ausdrücklich akzeptiert (vgl. Beschwerde Rz. 47). 7.2.2.Indes übt der Beschwerdeführer eingehende Kritik am psychiatrischen MGSG-Teilgutachten von Dr. med. M.. 7.2.2.1. Im Gegensatz zum ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 und in Berücksichtigung der dagegen im Parteigutachten von Dr. med. K.

  • 41 - vom 10. Juni 2022 erhobenen Einwände (vgl. Bf-act. 10 = IV-act. 299) hat Dr. med. M._____ einen eigenen fachpsychiatrischen Aktenauszug erstellt (vgl. IV-act. 342 S. 91 ff.), die gutachterliche Untersuchung an zwei Terminen durchgeführt (vgl. IV-act. 342 S. 88), eine ausführliche Anamnese samt Biografie des Beschwerdeführers erhoben (vgl. IV- act. 342 S. 110 ff.), fremdanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychiater Dr. med. G._____ eingeholt (vgl. IV-act. 342 S. 121 f.) und das Observationsmaterial mit dem Beschwerdeführer besprochen (vgl. IV- act. 342 S. 117 f.). Insofern kann Letzterem nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, eine Diskussion des Observationsmaterials habe erneut nicht stattgefunden. Soweit er geltend macht, er habe nicht gewusst, auf welches Video bzw. welche Szenen sich der Gutachter bei seinem Vorhalt bezogen habe, vermag sein Einwand nicht zu verfangen. Denn gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Besprechung der Erkenntnisse aus den Ermittlungen und Observationen mit Dr. med. M._____ gab er an, das Observationsmaterial zu kennen (vgl. IV-act. 324 S. 117). Dies liegt denn auch nahe, hat er dazu ausführlich in seiner Beschwerde vom

  1. September 2022 im Verfahren S 22 89 und S 22 94 Stellung genommen (vgl. IV-act. 295). Dass er anlässlich der Besprechung des Observationsmaterials mit Dr. med. M._____ die Daten der Hochzeiten verwechselt haben soll, tut seiner Kenntnis von deren Inhalt keinen Abbruch. Konkret teilte Dr. med. M._____ dem Beschwerdeführer mit, dass er umfangreiches Observationsmaterial zur Verfügung gestellt bekommen habe, das er gründlich studiert habe. Zu den Hochzeitsfesten meinte der Beschwerdeführer spontan, seine Brüder hätten ihn gebeten, einfach mal loszulassen, und natürlich habe er auch Tabletten geschluckt. Er habe probiert, bei dem, was einem wichtig sei, sich für eine begrenzte Zeit nichts anmerken zu lassen. Es habe sich um die Hochzeitsfeste seines eigenen Sohnes, des Sohnes eines Cousins und des Sohnes eines Bruders gehandelt. Er sei ein guter Tänzer und tanze gerne. Allerdings
  • 42 - müsse er in der Regel dafür büssen, was er sich tagsüber abverlange. Zweimal habe ein Arzt zu ihm kommen müssen (vgl. IV-act. 342 S. 117). Daraufhin schilderte der Gutachter dem Beschwerdeführer ausführlich sein Erleben während der Betrachtung der Videos. Es sei als betrachte man zwei verschiedene Menschen: Zum einen den Mann in den Videos, zum anderen wie er sich hier präsentiere. Der Beschwerdeführer räumte daraufhin ein, das durchaus verstehen zu können. Es sei schwer zu erklären, wie das möglich sei. Er habe sich auf Wunsch seiner Verwandten zusammengenommen. Er könne sehr gut tanzen und tue dies gerne. Er habe im Verlauf des Festes vergessen können. Nach den Festen sei es ihm schlecht gegangen und er habe starke Kopfschmerzen bekommen. Er beklagte, nicht so sein zu können, wie er sein sollte. Es sei "fertig lustig". Das Problem sei, dass es ihm einmal gut und einmal nicht gut gehe. Die Detektive hätten natürlich nur Aufnahmen gezeigt, in denen es ihm besser gehe, und solche unterschlagen, in denen er leidend sei. Auf die Konfrontation durch den Gutachter, dass durchaus auch ein leidender Explorand gezeigt werde, wenn er beispielsweise Arzttermine wahrnehme, meinte der Beschwerdeführer, es müsste auch Szenen ohne Arztbesuch geben, die unterschlagen worden seien. Schliesslich sprach ihn der Gutachter auf eine Szene auf der Überwachungskamera seines Hauses an, in der er ausdauernd mit einem Winkelschleifer ein Stahlgestell bearbeitet habe, wobei sein Vorgehen geübt und fachmännisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte die Wahrnehmung und meinte, was er anfasse, mache er mit Präzision. Aber das Problem sei, dass er nicht lange arbeiten könne (vgl. IV-act. 342 S. 117 f.). Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine ausreichende und differenzierte Besprechung zu den Ermittlungserkenntnissen stattfand (vgl. IV-act. 364 S. 5).

  • 43 - 7.2.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ ferner eingehend mit den vorbefundlichen Diagnosen auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer Weise begründet. So äusserte er sich zur aktenkundigen Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 27. März 2020 [IV-act. 158 S. 1]). Dazu hielt er fest, dissoziative Prozesse seien zu erwägen und zu prüfen, ob sie erklären könnten, ob es sich beim Mann in den Hochzeitsvideos und jenem anlässlich der Begutachtung um zwei verschiedene Personen handelte. Diese Differenzialdiagnose könne aber rasch ausgeschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer gut an die Hochzeiten zu erinnern vermöge und sowohl das dortige Verhalten als auch anlässlich der Begutachtung vollkommen ich-synton und keineswegs ich-fremd erlebt werde (vgl. IV-act. 342 S. 133). Ebenso diskutierte Dr. med. M._____ das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung, welche dramatische Wandlungen beinhalte und durch das (wiederholte) Auftreten von hypomanischen oder manischen Episoden, oft im Wechsel mit depressiven Episoden, charakterisiert sei. In den Videos erscheine der Beschwerdeführer keineswegs (hypo-)manisch, sondern schlicht guter Laune, gut im Kontakt mit seiner Familie und ganz im Anlass aufgehend. Er sei in der Lage, Traurigkeit zu zeigen, wenn die Situation es gebiete, beispielsweise bei der Verabschiedung der Braut. Eine bipolare Störung erscheine somit sehr unwahrscheinlich (vgl. IV-act. 342 S. 133). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen plausibel und werden auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. 7.2.2.3. Im Weiteren setzte sich der psychiatrische MGSG-Gutachter mit der in den Berichten von Dr. med. G._____ ausgewiesenen Diagnose einer atypischen Depression in mittelgradiger Ausprägung bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen bis schweren

  • 44 - Episoden auseinander, welche von Dr. med. K._____ in seinem Parteigutachten vom 20. Juni 2022 bestätigt wird (vgl. Bf-act. 10 = IV- act. 299 S. 8). Gemäss Dr. med. M._____ sei zu diskutieren, wie sich diese Diagnose zum Material der Ermittlungsbehörden verhalte. Hierzu werde insbesondere das private Videomaterial herangezogen, das drei Hochzeiten in den Sommerferien der Jahre 2016, 2017 und 2018 dokumentiere. Die Sommerwochen seien typischerweise Zeiten, in denen sich die zerstreuten Familien in P._____ treffen und grössere Familienfeste feiern würden. Der Beschwerdeführer sei im Filmmaterial sehr präsent. Er wirke stark und vital. Er organisiere, bezahle und kommuniziere. Über lange Sequenzen zeige er sich als ausdauernder Tänzer, ein ausgesprochen guter Tänzer, der andere Menschen anziehe, die mit ihm tanzen möchten. Er wirke meist unbeschwert, hingebungsvoll, vollkommen in der Gesellschaft aufgehend, ganz Teil der Gesellschaft. Dabei stehe er eher im Mittelpunkt als am Rande, wirke initiativ, anregend, gute Stimmung verbreitend. Zwar sei einzuräumen, dass ein an einer Depression erkrankter Mensch in der Öffentlichkeit versuchen werde, sein Leiden so gut wie möglich zu überspielen. Die Teilnahme an sozialen Anlässen erscheine ausserdem therapeutisch empfehlenswert. Je besser die Teilnahme gelinge, umso eher werde die Depression überwunden sein. Das Verhalten, die Ausdauer und die Ausstrahlung des Beschwerdeführers auf den erwähnten Videos sprengten jedoch diesen Rahmen deutlich und es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Videoaufnahmen nicht depressiv gewesen sei (vgl. IV-act. 342 S. 132 f.). Im Weiteren führte Dr. med. M._____ aus, eine rezidivierende depressive Erkrankung beinhalte die Möglichkeit von Remissionen, wobei er sodann prüfte, ob eine solche anlässlich der Sommeraufenthalte in P._____ eingetreten sei. Dazu hielt er fest, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich Remissionen jeweils dann einstellen, wenn sie erwünscht seien,

  • 45 - und zu anderen Zeiten nicht auftreten würden. Es lasse sich auch schwer argumentieren, dass sich die Depression in der Vorfreude auf die Sommeraufenthalte aufgelöst habe. Denn Depressionen nach ICD-10 reagierten definitionsgemäss "nicht auf Lebensumstände". Eine Remission im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung nach ICD-10 könne als Erklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. IV-act. 342 S. 133). Insofern ging Dr. med. M._____ auf der Grundlage des Ermittlungsmaterials überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass seit spätestens August 2016 eine relevante depressive Erkrankung ausgeschlossen werden könne (vgl. IV- act. 342 S. 127 und S. 133). Soweit der Beschwerdeführer diese eingehende, im psychiatrischen Kontext vorgenommene Auseinandersetzung mit den anlässlich der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen damit in Zweifel zu ziehen versucht, dass Dr. med. M._____ seine Fähigkeit, gewisse Aktivitäten mangels physischer Beeinträchtigungen ausüben zu können, ausser Acht gelassen habe, vermag er nicht durchzudringen. Vielmehr war der psychiatrische MGSG-Gutachter gehalten, das Observations- bzw. Ermittlungsmaterial unter dem Aspekt zu würdigen, ob sich das beobachtete Fähigkeitsniveau mit den psychisch bedingten Funktionseinschränkungen vereinbaren lässt, was Dr. med. M._____ in einlässlicher Begründung nachvollziehbar verneinte. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren der Auffassung ist, nicht in der Mitte, sondern am Rande zu stehen und von seiner Familie auch finanziell mitgetragen werden zu müssen, da er seit dem Unfall nicht mehr gearbeitet habe und sein Sohn nun Geschäftsführer sei, erschöpft sich sein Einwand in appellatorischer Kritik an den eingehenden, gestützt auf eine gründliche Sichtung des Ermittlungsmaterials beschriebenen Beobachtungen des psychiatrischen MGSG-Gutachters. Dasselbe gilt,

  • 46 - soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund des zusammengeschnittenen Filmmaterials der falsche Eindruck vermittelt werde, im Mittelpunkt zu stehen und ein ausdauernder Tänzer zu sein, wobei verkennt werde, dass ihn vornehmlich seine Ehefrau zum Tanzen animiert habe und er selber kein Animator gewesen sei. Dass die vom psychiatrischen MGSG-Gutachter aufgrund des Ermittlungsmaterials gezogenen Folgerungen nicht mit der eigenen subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, vermag keine konkreten Zweifel daran zu erwecken. Das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild eines sich am Rande befindlichen, mithin sozial kaum integrierten Mannes, welcher von seiner Familie mitgetragen bzw. in gewissen Belangen animiert und angeleitet werden muss, lässt sich denn auch schwer mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungen vereinbaren (vgl. hierzu Ermittlungsbericht vom 24. November 2021 [BVM-Akten, Register 4]). Überdies zeigt auch das weitere Vorermittlungs- und Observationsmaterial den Beschwerdeführer beispielsweise auf Fotografien auf öffentlich zugänglichen Einträgen (vgl. zu deren Verwertbarkeit statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 5.1) in geselliger Runde an mutmasslichen Familienfeiern und Zusammenkünften mit Freunden und Bekannten (vgl. BVM-Akten, Register 7) oder bei einem angeregten Gespräch in [...] der B._____ GmbH, während welchem er sich herzlich von an ihn herangetretenen Personen verabschiedet (vgl. BVM- Akten, Register 9). Ferner führte auch Dr. med. K._____ in seinem Parteigutachten vom 20. Juni 2022 an, dass der Beschwerdeführer ein starkes Bedürfnis habe, im Mittelpunkt zu stehen (vgl. Bf-act. 10 = IV- act. 299 S. 10). Letztlich ist mit Blick auf die affektive Stimmungslage denn auch massgeblich, dass der gut eingebettet in ein funktionierendes familiäres Netzwerk lebende Beschwerdeführer an den ausgedehnten Hochzeitsfeierlichkeiten teilnahm, dabei präsent, initiativ, organisiert, unbeschwert und freudig wirkte sowie in der Geselligkeit aufging, in

  • 47 - Kontakt zu anderen Personen trat bzw. sich mit ihnen unterhielt und eine gute Stimmung verbreitete (vgl. BVM-Akten, Register 4 und MGSG- Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 124 und S. 132]). Dabei war Dr. med. M._____ auch bekannt, dass der Beschwerdeführer psychopharmakologisch behandelt worden war, und er berücksichtigte ebenso, dass – wie von Dr. med. K._____ in seinem Parteigutachten vom

  1. Juni 2022 (Bf-act. 10 = IV-act. 299 S. 5) angemerkt – ein an einer Depression erkrankter Mensch in der Öffentlichkeit versuchen werde, sein Leiden so gut wie möglich zu überspielen, wobei die Teilnahme an sozialen Anlässen therapeutisch empfehlenswert erscheine (vgl. IV- act. 342 S. 132; siehe auch Beschwerde vom 7. Oktober 2024 Rz. 167, Rz. 181 und Rz. 195, wonach der Beschwerdeführer in P._____ nach wie vor als erfolgreicher Geschäftsmann aus der Schweiz habe wahrgenommen werden wollen). Wenn der psychiatrische MGSG- Gutachter das beobachtbare Verhalten, die Ausdauer und die Ausstrahlung des Beschwerdeführers auf den Hochzeitsvideos deutlich ausserhalb dieses Rahmens einordnete und überwiegend wahrscheinlich das Vorliegen einer depressiven Störung ausschloss (vgl. IV-act. 342 S. 132 f.), erscheint dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, zeichnet sich eine depressive Störung doch durch eine gedrückte Stimmung, einen Interessenverlust, eine Freudlosigkeit und einen verminderten Antrieb aus (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  2. Auflage 2014, S. 169). 7.2.2.4. Die Beurteilung des psychiatrischen MGSG-Experten Dr. med. M._____ scheint auch insoweit nachvollziehbar, als das gesellige, unbeschwerte, freudige und aufgeräumte Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers anlässlich der Anfang August 2017 stattgehabten
  • 48 - Hochzeit (vgl. BVM-Akten, Register 4, S. 4 ff.) in augenfälligem Widerspruch zum nur wenige Wochen danach von Dr. med. G._____ erstatteten Bericht vom 28. September 2017 steht, worin dieser festhielt, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltend gedrückten Stimmung, einer fehlenden affektiven Schwingungsfähigkeit, einem anhaltenden Gefühl, im psychischen Erleben verändert zu sein, einer raschen Energielosigkeit, schweren Konzentrationsstörungen, einer Entscheidungsunfähigkeit, einer Antriebslosigkeit und einem ständigen Grübeln über die durch den Unfall verlorene Gesundheit (vgl. IV-act. 326 S. 16). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer auf den Hochzeitsvideos beim Tanzen gezeigt wird, zu denen er relativierend vorbringt, dass Tanzen schon vor dem Unfall sein Hobby gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2024 Rz. 4), im Bericht von Dr. med. G._____ vom 28. September 2017 jedoch festgehalten wurde, er habe sämtliche Freizeitbeschäftigungen, welche er früher ausgeübt habe, seit dem Unfall aufgrund des Beschwerdebildes sistiert (vgl. IV-act. 326 S. 17 und Berichte vom 12. Mai 2021 [IV-act. 190 S. 3] und vom 26. Mai 2020 [IV-act. 159 S. 2]; siehe ferner MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV- act. 342 S. 7 und S. 54 f.], wonach der Beschwerdeführer erwähne, dass er aus gesundheitlichen Gründen alle in seinem Lebenslauf mitgeteilten Hobbies, mitunter Tanzen, nicht mehr ausführen könne). Dieselbe Diskrepanz zum Bildmaterial eröffnet sich, wenn im Verlaufsbericht von Dr. med. G._____ vom 25. September 2023 ausgewiesen wird, der psychopathologische Befund des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2013 – wie bereits davor – durch ein depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, Konzentrationsstörungen, Zukunftssorgen, starkem Gedankenkreisen und unbeeinflussbaren körperlichen Beschwerden nach dem Unfall geprägt (vgl. IV-act. 326 S. 3; siehe ferner Berichte von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2023 [IV-act. 321], vom 12. Mai 2021 [IV- act. 190 S. 2], vom 26. Mai 2020 [IV-act. 159 S. 2] und vom 28. September

  • 49 - 2017 [IV-act. 326 S. 16]). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. M._____ setzte sich in seiner medizinischen Beurteilung denn auch mit sämtlichen ihm vorgelegenen Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ auseinander, wobei er dazu – wie auch zu den Beurteilungen anderer behandelnder Fachpersonen und zum psychiatrischen SMAB- Teilgutachten – für den Zeitraum nach dem Unfall im Jahr 2009 festhielt, dass die erhobenen Diagnosen einer depressiven Erkrankung nach ICD- 10 aus den Berichten und den mitgeteilten Befunden heraus nachvollziehbar seien. Spätestens ab Sommer 2016 stünden sie jedoch im Widerspruch zum Videomaterial der Hochzeitsfeste in P., das im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sichergestellt worden sei. Die Hochzeitsvideos zeigten einen Beschwerdeführer, der keinerlei krankheitsbedingte Einschränkungen aufweise. Dieser Widerspruch sei psychiatrisch nicht aufzulösen (vgl. IV-act. 342 S. 128 f.), wobei Dr. med. M. – wie dargelegt – letztlich die Diagnose einer depressiven Störung nach ICD-10 vor diesem Hintergrund spätestens ab August 2016 überwiegend wahrscheinlich ausschloss (vgl. IV-act. 342 S. 137 ff., S. 132 f. und S. 127). Insofern kann der Beschwerdeführer durch die nochmalige Darlegung der Berichte und Diagnosen seines behandelnden Psychiaters und weiterer Fachpersonen in seiner Rechtsschrift (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2024 Rz. 148 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 [Bf-act. 10 = IV-act. 299 S. 8], wonach psychiatrische Diagnosen von Fachärzten einfach fortgeschrieben würden). Ebenso zielt der Einwand, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er seinen behandelnden Arzt während unzähliger Konsultationen über viele Jahre zu täuschen vermocht habe, angesichts des hiervor Dargelegten und der fehlenden Kenntnis von Dr. med. G._____ vom Observations- und Ermittlungsmaterial ins Leere (vgl. MGSG-Gutachten vom 23. März 2024

  • 50 - [IV-act. 342 S. 121 f.]). Dasselbe gilt mit Blick auf den vom Beschwerdeführer angeführten stationären Aufenthalt vom 2. Februar 2021 bis zum 29. März 2021 in der Klinik I., zu welchem im Austrittsbericht vom 29. März 2021 als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, festgehalten wurde (vgl. IV-act. 184 S. 1). Dazu ist relativierend anzuführen, dass die Zuweisung zur stationären Behandlung aufgrund einer Zustandsverschlechterung erfolgt sei, nachdem der Beschwerdeführer von der durchgeführten Observation erfahren habe (vgl. IV-act. 184 S. 2 und Zuweisungsschreiben von Dr. med. G. vom 1. Februar 2021 [IV-act. 196]; siehe ferner auch Verlaufsbericht von Dr. med. F._____ vom 11. Februar 2021 [IV-act. 173 S. 2] und MGSG- Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 31]). Insofern liegt nahe, dass es sich dabei um ein reaktives Geschehen auf eine psychosoziale Belastungssituation handelte, das als invaliditätsfremd auszuklammern ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 4.1). Überdies geht aus dem Austrittsbericht vom 29. März 2021 hervor, dass sich der psychopathologische Befund an ebendiesem Austrittstag nahezu ausschliesslich bland präsentierte, indem neben einer Dysphorie keine Bewusstseins- und Orientierungsstörung, keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, kein Zwangsverhalten, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung, keine Störungen des Antriebs und der Psychomotorik, kein fremdaggressives Verhalten und kein Anhalt für Suizidalität vorlagen (vgl. IV-act. 184 S. 2). Daher dürfte es sich ohnehin nur um eine vorübergehende Zustandsverschlechterung gehandelt haben und die ausgewiesene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, dürfte für die Zeit nach dem Klinikaustritt keine Geltung mehr beansprucht haben.

  • 51 - Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, der psychiatrische MGSG-Gutachter hätte dem Umstand näher nachgehen müssen, dass er anlässlich der Hochzeiten jeweils im August 2016, 2017 und 2018 wegen Kopfschmerzen, Erbrechen und Fieber habe ärztlich von Dr. med. S._____ behandelt werden müssen. Abgesehen davon, dass es seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Bestätigungen einreicht, welche bis auf das jeweils geänderte Datum einen praktisch gleichlautenden Wortlaut aufweisen und die identischen Leiden in allen drei Jahren nennen, welche zudem gleich behandelt worden sind (vgl. Bf- act. 30 ff.), kann ohnehin auf das neurologische MGSG-Teilgutachten von Dr. med. O._____ verwiesen werden, welcher das im Vordergrund stehende Kopfschmerzsyndrom einlässlich würdigte und in der funktionellen Folgeabschätzung berücksichtigte (vgl. MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 79 ff.]). Dasselbe gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer benannten Episoden heftiger Kopfschmerzen, welche mittels Fentanylspritze behandelt worden seien (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. med. F._____ [Bf-act. 2], Bericht der Klinik C._____ vom 22. Februar 2022 [IV-act. 270 S. 13] und Berichte von Dr. med. G._____ vom 28. September 2017 [IV-act. 326 S. 16] sowie vom

  1. Mai 2021 [IV-act. 190 S. 2]). Wenn der psychiatrische MGSG- Gutachter somit aufgrund der Ermittlungserkenntnisse dreier aufeinanderfolgender Sommer in den Jahren 2016 bis 2018 das Vorliegen einer depressiven Störung überwiegend wahrscheinlich ausschloss und eine Remission einer rezidivierenden depressiven Erkrankung jeweils auf diese Sommeraufenthalte hin für unwahrscheinlich hielt, da Depressionen – wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumte (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2024 Rz. 145) – nicht auf Lebensumstände reagieren, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gesamthaft betrachtet von einer andauernden, stabilen Verbesserung des
  • 52 - psychischen Gesundheitszustands ab August 2016 ausgegangen ist, welche über bloss einzelne bestimmte Lebensabschnitte hinausgeht. 7.2.2.5. Sodann diskutierte der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ in seiner Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung oder einer Persönlichkeitsänderung. Hierzu hielt er fest, während Dr. med. K._____ in seinem Parteigutachten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung postuliere, hätten Dr. med. G._____ und die psychiatrische SMAB- Gutachterin Dr. med. Q._____ eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen diagnostiziert. Das Konzept des Narzissmus bringe einige Schwierigkeiten. Im ICD-10 der WHO existiere es nur als Restkategorie ohne weitere positive diagnostische Kriterien. Das Konzept des DSM-V decke sich nicht mit dem Beschwerdeführer. Es zeichne sich durch eine Selbstbezogenheit aus, die mit dem sozialen Verhalten des Beschwerdeführers geradezu in Widerspruch stehe. Die Dres. med. K._____ und G._____ betonten die Kränkbarkeit, das labile Selbstwertgefühl und die Gefahr schwerer Zusammenbrüche des Selbsterlebens im Falle einer Frustration narzisstischer Bedürfnisse. Die Wurzeln einer Persönlichkeitsstörung seien grundsätzlich in der Kindheit zu suchen. Die Anamnese des Beschwerdeführers ergebe keine überzeugenden Hinweise auf relevante psychische Krisen oder Zusammenbrüche im Gefolge von Frustrationen. Es gebe keine Hinweise auf eine vermehrte Kränkbarkeit oder auf eine Selbstunsicherheit in sozialen Bezügen, auf soziale Ängste oder sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer zeige sich anlässlich der Begutachtung und anamnestisch als umgänglicher und freundlicher Mensch, der es mit seinen Mitmenschen gut haben möchte. Er sei zwischenmenschlich nicht nur nehmend, sondern auch spendend und könne Dankbarkeit erleben und zeigen. Er sei zu dauerhaften engen Beziehungen fähig. Es handle

  • 53 - sich hierbei aus psychiatrischer Sicht nicht um eine Pathologie. Auf der anderen Seite weise die Neigung zu einer Realitätsflucht mit dem übermässigen Konsum ärztlich verordneter psychotroper Substanzen auf eine gewisse Pathologie hin. Dabei sei festzuhalten, dass diese Neigung bereits bestanden habe, bevor dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, observiert worden zu sein. Sie könnte ein Hinweis auf eine begrenzte persönlichkeitsstrukturelle Störung sein, was der Einschätzung von Dr. med. G., der von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ausgehe, ein gewisses Gewicht verleihe. Der Verdacht auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit erscheine begründet, aber nicht gesichert (vgl. IV-act. 342 S. 131 f.). Insofern legte Dr. med. M. unter eingehender Würdigung der biografischen Anamnese des Beschwerdeführers seit seiner Kindheit, welche sich mit den aktenkundigen Angaben deckt und etwaige psychische Krisen vermissen lässt (vgl. z.B. SMAB-Gutachten vom

  1. März 2013 [IV-act. 95 S. 48 und S. 52], ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 [IV-act. 273 S. 46 und S. 49] und MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 74]), und seiner erhaltenen Fähigkeit, soziale Beziehungen und Bindungen einzugehen bzw. zu pflegen, nachvollziehbar auf, weshalb er das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung verneint. Vielmehr hielt er in Übereinstimmung mit den Dres. med. G._____ und Q._____ eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen für begründet (vgl. SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 [IV-act. 95 S. 39 und S. 52] und Berichte von Dr. med. G._____ vom
  2. Mai 2010 [Bf-act. 14 = IV-act. 47 S. 3 f.], vom 26. Mai 2020 [IV-act. 159 S. 2] und vom 12. Mai 2021 [IV-act. 190 S. 2] sowie Zuweisungsschreiben von Dr. med. G._____ vom 1. Februar 2021 [IV-act. 196]; siehe ebenso Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 29. März 2021 [IV-act. 184 S. 1]), deren Diagnose jedoch nicht für gesichert. In Zusammenhang mit dieser
  • 54 - Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen führte Dr. med. M._____ an anderer Stelle seines Teilgutachtens aus, die Annahme, dass die Veränderungen, die nach dem Unfall im Jahr 2009 festzustellen gewesen seien, zumindest partiell auf persönlichkeitsbedingte Schwierigkeiten zurückzuführen seien, besitze vor diesem Hintergrund eine gewisse Plausibilität und stelle eine mögliche Deutung für diese Veränderungen dar (vgl. IV-act. 342 S. 124 f.). Ihm kann somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zum Vorwurf gereichen, die von Dr. med. Q._____ im SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 bei primär narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen festgehaltene fehlende adäquate Unfallverarbeitung (vgl. IV-act. 95 S. 52) nicht beurteilt zu haben, hält er eine solche – wie dargelegt – doch vielmehr für möglich (vgl. auch Berichte von Dr. med. G._____ vom 4. Mai 2010 [Bf-act. 14 = IV- act. 47 S. 3 f.] und vom 28. September 2017 [IV-act. 326 S. 16] sowie Parteigutachten von Dr. med. K._____ vom 20. Juni 2022 [Bf-act. 10 = IV- act. 299 S. 11]; siehe ferner Bericht von Dr. med. T._____ vom 28. August 2009 [IV-act. 6 S. 17 f.]). Allerdings sind die von Dr. med. Q._____ seinerzeit im Rahmen der Persönlichkeitsänderung beschriebenen erheblichen Funktionseinschränkungen – wie Dr. med. M._____ ausführlich darlegt – indes nicht mehr erkennbar. So führte sie im SMAB- Gutachten vom 26. März 2013 aus, der Beschwerdeführer wirke in der aktuellen psychischen Untersuchung hochgradig auffällig. Neben einer deutlichen psychomotorischen Unruhe bestünden klinisch sichere Hinweise für eine Einschränkung der Planungs- und Handlungskompetenz. Die Konzentration sei deutlich eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer sei durchgehend unruhig gewesen und habe eine auffallende Sprechweise gezeigt. Im Verhalten sei er deutlich ängstlich gewesen. Zudem bestünden Einschränkungen der Ich-Funktion mit partiellem Identitätsverlust und beginnendem Derealisations- bzw. Depersonalisation-Syndrom. Nachweisbar seien auch depressive

  • 55 - Äquivalente gewesen. Durch die Fremdanamnese des Bruders und die telefonischen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ seien die anamnestischen Angaben, auch bezüglich des angegebenen Dauerkopfschmerzes, bestätigt worden. Neben der fehlenden adäquaten Unfallverarbeitung führte Dr. med. Q._____ ferner aus, das chronifizierte Schmerzsyndrom füge sich in die bestehende Persönlichkeitsänderung ein. Die Kontaktfähigkeit, die Beziehungsfähigkeit, die Aufrechterhaltung der eigenen Identität und die entsprechenden Adaptationsmechanismen an die Umwelt seien deutlich beeinträchtigt. Zudem bestehe eine hochgradige emotionale Minderbelastbarkeit (vgl. IV-act. 95 S. 52 f.). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. M._____ gestützt auf das von ihm gesichtete Observations- und Ermittlungsmaterial, insbesondere die drei Hochzeitsvideos der Jahre 2016 bis 2018, nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer verfüge über starke Bindungen an seine weitere Familie und lebe eingebettet in ein gut funktionierendes familiäres Netzwerk. Er lebe dort in der Mitte und nicht am Rande und verfüge über eine gute Stellung innerhalb des Familienverbandes. Er sei gemäss den Hochzeitsvideos in der Lage, die Rollenerwartungen auszufüllen, bezahle Musiker und fahre die Braut bzw. betrauere die Verabschiedung von ihr. Er nehme an den ausgedehnten Hochzeitsfeierlichkeiten teil und stehe dabei immer wieder im Mittelpunkt. Er werde geachtet. Es werde Kontakt mit ihm aufgenommen und seine Nähe werde geschätzt. Er wirke dabei stark, tatkräftig und in der Lage zu geniessen (vgl. MSGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 124]; siehe ferner auch vorstehende Erwägungen 7.2.2.3 f.). Aus diesen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in Diskussion seiner Persönlichkeit gemachten Ausführungen erhellt, dass die seinerzeit von Dr. med. Q._____ im SMAB- Gutachten vom 26. März 2013 festgehaltenen erheblichen Auffälligkeiten, kognitiven Defizite und Einschränkungen in der Kontakt- und Beziehungsfähigkeit sowie in der Planungs- und Handlungsfähigkeit in

  • 56 - den genannten Hochzeitvideos der Jahre 2016 bis 2018 nicht mehr vorgelegen haben. Dies findet seine Stütze auch im weiteren Vorermittlungs- und Observationsmaterial, das den Beschwerdeführer beispielsweise auf Fotografien auf öffentlich zugänglichen Einträgen in geselliger Runde an mutmasslichen Familienfeiern und Zusammenkünften mit Freunden und Bekannten (vgl. BVM-Akten, Register 7) oder bei einem angeregten Gespräch in [...] der B._____ GmbH zeigt (vgl. BVM-Akten, Register 9; siehe ferner ABI-Gutachten vom

  1. Mai 2022 [IV-act. 273 S. 45], wonach der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben soziale Kontakte schätze und solche zu seiner Familie und Kollegen in der Schweiz und P._____ regelmässig pflege). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer dabei beobachtet, wie er in Begleitung einer anderen Person zu einem Möbelgeschäft nach U._____ fuhr, auf dem Weg einen Einkauf an einer Raststätte tätigte, sodann im Möbelgeschäft in U._____ Einrichtungsgegenstände anschaute und sich darüber mit seiner Begleitperson austauschte, auf der Rückfahrt zudem ein Bauhaus, einen weiteren Einrichtungsladen, ein Elektronikgeschäft und einen Lebensmittelladen aufsuchte, sich teilweise vom Ladenpersonal beraten liess und verschiedene Artikel einkaufte, bevor er in einem Restaurant einkehrte und sich mit seiner Begleitperson unterhielt (vgl. BVM-Akten, Register 9). Schliesslich konfrontierte Dr. med. M._____ den Beschwerdeführer auch mit einer Szene auf der Überwachungskamera seines Hauses, in der er über längere Zeit geübt mit einem Winkelschleifer ein Stahlgestell bearbeitete (vgl. BVM-Akten, Register 4), zu welcher Letztere meinte, dass er das, was er anfasse, mit Präzision mache (vgl. IV-act. 342 S. 117 f.). Wie bereits dargelegt, stellte Dr. med. M._____ im Weiteren aufgrund des anlässlich der Hochzeiten gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers fest, dass dieses vollkommen ich-synton und keineswegs ich-fremd erlebt werde (vgl. IV-act. 342 S. 133). Gleichermassen wurde auch in der Folge anlässlich der stationären
  • 57 - Behandlung vom 2. Februar 2021 bis 29. März 2021 keine Ich-Störung festgestellt (vgl. Austrittsbericht vom 29. März 2021 [IV-act. 184 S. 2]; siehe ferner auch ABI-Gutachten vom 17. Mai 2022 [IV-act. 273 S. 48]). Insgesamt erscheint somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass Dr. med. M._____ in seinem psychiatrischen MGSG-Teilgutachten keine andauernde Persönlichkeitsänderung mit entsprechenden (sozialen) Belastungen ausgewiesen hat, welche im Übrigen auch weder von den behandelnden Fachärzten, insbesondere Dr. med. G., noch von Dr. med. K. diagnostiziert wurde. Soweit Letztere den Unfall aufgrund der (Akzentuierung der) narzisstischen Persönlichkeit als Auslöser einer depressiven Symptomatik betrachteten, kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehende Erwägungen 7.2.2.3 f.). 7.2.2.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. med. K._____ in seinem Parteigutachten vom 20. Juni 2022 ebenso wenig eine Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma ausgewiesen (vgl. Bf-act. 10 = IV-act. 299). Eine solche ergibt sich nachweislich auch nicht aus den Akten. Daher war der psychiatrische MGSG-Gutachter nicht gehalten, sich mit den diagnostischen Kriterien dieser psychiatrischen Diagnose auseinanderzusetzen. Soweit damit Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und andere kognitive Defizite einhergehen sollen, kann ohnehin auf das neurologische MGSG-Teilgutachten von Dr. med. O._____ verwiesen werden, in welchem diese Berücksichtigung fanden (vgl. vorstehende Erwägungen 7.2.1.1 ff.). Insoweit haftet der psychiatrischen MGSG-Beurteilung kein Mangel an, weshalb auf die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens verzichtet werden kann.

  • 58 - 7.2.2.7. Im Weiteren kann dem psychiatrischen MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ nicht zum Vorwurf gereichen, nicht gewürdigt zu haben, dass der Beschwerdeführer Medikamente bzw. Antidepressiva eingenommen habe. Vielmehr ordnete er den übermässigen Konsum ärztlich verordneter psychotroper Substanzen als eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, iatrogen (ICD-10: F19.1), ein. Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer neige dazu, psychotrope Substanzen überzudosieren, wobei angenommen werden könne, dass sie ihm dazu dienten, Aspekte seiner Realität erträglicher zu gestalten (vgl. IV-act. 342 S. 130 f.). An anderer Stelle seiner medizinischen Beurteilung führte Dr. med. M._____ zudem aus, die Neigung zu einer Realitätsflucht mit dem übermässigen Konsum ärztlich verordneter psychotroper Substanzen, welche auf eine gewisse Pathologie hinweise, habe bereits vorgelegen, bevor dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, observiert worden zu sein. Sie könnte ein Hinweis auf eine begrenzte persönlichkeitsstrukturelle Störung sein und verleihe der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G., der von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ausgehe, ein gewisses Gewicht (vgl. IV-act. 342 S. 124). Damit übereinstimmend ging auch der neurologische MGSG- Gutachter Dr. med. O. davon aus, dass nach einem anfänglich nach dem Unfall im Jahr 2009 aufgetretenen posttraumatischen Kopfschmerz, welcher in leichtgradiger Form persistieren könne, sich im weiteren Verlauf ein Kopfschmerzsyndrom bei Medikamenten-Übergebrauch entwickelt habe, das mit einem entsprechenden Entzug verbessert werden könnte (vgl. IV-act. 342 S. 79 und S. 82). Dies wird auch insoweit durch die Aktenlage gestützt, als Dr. med. T._____ bereits mit Bericht vom

  1. September 2009 vor der Gefahr warnte, einen Analgetika- Kopfschmerz zu entwickeln (vgl. IV-act. 6 S. 31 f.), bevor im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 9. März 2010 zum stationären
  • 59 - Rehabilitationsaufenthalt von 5. November 2009 bis zum 3. März 2010 von einer durch einen anhaltenden Analgetika-Übergebrauch begünstigten Verschlimmerung der chronischen Kopfschmerzen berichtet wurde (vgl. IV-act. 35 S. 3). In der Folge misslang ein Ausschleichversuch (vgl. Berichte von Dr. med. V._____ vom 29. Juli 2011 [IV-act. 69 S. 20] und vom 31. Oktober 2011 [IV-act. 74 S. 10 f.]) und Dr. med. W._____ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 8. Februar 2012 fest, dass seit der stationären Behandlung in der Rehaklinik D._____ ein wahrscheinlicher Übergang des Kopfschmerzsyndroms in einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (sog. MÜKS) anzunehmen sei (vgl. IV-act. 74 S. 21 und S. 23). Der behandelnde Psychiater wies auch für den Zeitraum ab 2014 im Rahmen der fremdanamnestisch eingeholten Auskünfte im MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 auf eine Neigung des Beschwerdeführers zu einer zu hohen Dosierung der Psychopharmaka hin, welche nach dessen Angaben am ehesten eine Verbesserung der Cephalgien bewirkten (vgl. IV-act. 342 S. 122; siehe ferner Bericht von Dr. med. G._____ vom 25. September 2023 [IV-act. 326 S. 2 f. und S. 18 f.]). Gleichermassen berichtete Dr. med. G._____ am
  1. September 2017 von schweren Schmerzzuständen mit unerträglichen Cephalgien, welche einmal monatlich eine Infusionsbehandlung mit schweren Sedativa durch den Hausarzt notwendig machten (vgl. IV- act. 326 S. 16). Schliesslich wurde im Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 29. März 2021 eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, festgehalten (vgl. IV- act. 184). Vor diesem Hintergrund erscheint die im MGSG-Gutachten vom
  2. März 2024 als gesichert ausgewiesene Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, iatrogen (Pregabalin, Venlafaxin, Benzodiazepine, Opiate, Analgetika), nachvollziehbar. Insofern stösst der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sehr unwahrscheinlich sei,
  • 60 - dass er seit Jahren stärkste Medikamente einnehme, nur um eine Invalidenrente zu erhalten, ins Leere. Ebenso setzten sich die MGSG- Gutachter – wie aus dem Vorerwähnten erhellt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Zusammenspiel zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und den psychischen Einschränkungen auseinander. Im Übrigen äusserten sich die MGSG-Experten Dr. med. M._____ und Dr. med. O._____ in ihren jeweiligen Teilgutachten sowohl in psychiatrischer als auch in neurologischer Hinsicht zu aktenkundigen neuropsychologischen Testergebnissen. Dabei gelangte insbesondere lic. phil. J._____ mit Bericht vom 4. Februar 2022 zum Schluss, dass aufgrund der nicht validen Testresultate aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, zu Ressourcen oder zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne (vgl. IV- act. 258 S. 29 ff.; siehe ferner auch neuropsychologischer Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. X., Dr. phil. Y. und M.Sc. Z._____ vom 15. November 2021 [IV-act. 299 S. 15 f.]). Während Dr. med. M._____ in Berücksichtigung dieses Berichts mangels Vorliegens einer depressiven Symptomatik ab August 2016 keine psychiatrische Erklärung für die Inkonsistenzen feststellen konnte (vgl. IV- act. 342 S. 128 f.; siehe ferner IV-act. 342 S. 127 mit Bezugnahme auf den Bericht von lic. phil. J._____ vom 4. Februar 2022), brachte Dr. med. O._____ die Funktionseinschränkungen mit der ausgeprägten zentral- wirksamen Medikation in Zusammenhang, schloss aber eine hirnorganisch-strukturelle Ursache dafür bei auffälliger Symptomvalidierung aus (vgl. IV-act. 342 S. 80 f.). 7.2.2.8. Sodann nahm der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____ auch zu den funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychiatrischen Diagnosen Stellung und orientierte sich dabei rechtsprechungsgemäss an

  • 61 - den Standardindikatoren (vgl. MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV- act. 342 S. 124 ff.]; siehe BGE 147 V 234 E. 2.1, 145 V 215 E. 2.2, 143 V 409 E. 4.5.2, 143 V 418 E. 5.2.1). Wenn er dabei – im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers – der akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und süchtig-abhängigen Zügen (ICD-10: Z73.1) begrenzten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vgl. IV-act. 342 S. 127), ist dies insoweit richtigzustellen, als diese Z-codierte Diagnose rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitseinschränkungen fällt und somit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3, 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2). Im Vordergrund des psychiatrischen MGSG-Gutachtens stand denn auch als gesicherte Diagnose die psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, iatrogen (ICD-10: F19.1). Dieser schrieb er – wie dargelegt – insoweit funktionelle Auswirkungen zu, als er auf dem Boden narzisstisch akzentuierter Persönlichkeitszüge und einer damit möglicherweise einhergehenden vermehrten narzisstischen Verwundbarkeit im übermässigen Konsum psychotroper Substanzen eine pathologische Neigung zur Realitätsflucht erblickte (vgl. IV-act. 342 S. 124 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte Dr. med. M._____ somit dar, worin er eine Leistungseinschränkung sah. Ebenso erscheint vor diesem Hintergrund plausibel, dass Dr. med. M._____ eine Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung empfahl, auch zur Überprüfung der Medikation (vgl. IV-act. 342 S. 138). So betonte er denn auch, dass eine aktivere Behandlung der missbräuchlichen Verwendung psychotroper Substanzen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken dürfte, dringend indiziert sei (vgl. IV-act. 342 S. 134). Schliesslich kann dem psychiatrischen MGSG-Gutachter ebenso wenig vorgeworfen werden,

  • 62 - keine Komorbiditäten beurteilt bzw. berücksichtigt zu haben (vgl. IV- act. 342 S. 125), schloss Dr. med. M._____ – wie aufgezeigt – das Vorliegen einer depressiven Störung seit August 2016 doch plausibel aus. 7.3.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm angeführten Berichte der behandelnden Fachpersonen keine konkreten Zweifel am MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 zu erwecken und dessen Beweiswert zu schmälern vermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausging und auf die gutachterlich ausgewiesene, seit August 2016 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten Beweisvorkehrungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bzw. der Akten zur Strafuntersuchung und die Zeugeneinvernahme, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.1, 9C_548/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.2, 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

  1. September 2024 auf einen Invaliditätsgrad von maximal 20 % schloss (vgl. IV-act. 364), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). 8.Nachfolgend bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu prüfen.
  • 63 - 8.1.Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt hingegen rückwirkend ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Rentenbezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV; siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 5.1, 9C_508/2019 und 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.2, 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (siehe BGE 118 V 214 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.1, 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1, 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2). 8.2.Aus der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2024 lässt sich ableiten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV angewendet hat (vgl. IV-act. 364). Dies ist nicht zu beanstanden: Litt der Beschwerdeführer gemäss SMAB-Gutachten vom 26. März 2013 mitunter noch an einer mittelgradigen depressiven Störung (vgl. IV-act. 95 S. 39 ff.), schloss der psychiatrische MGSG-Gutachter Dr. med. M._____

  • 64 - – wie dargelegt – in Würdigung der Erkenntnisse aus den Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Verhaltens, der Ausdauer und der Ausstrahlung des Beschwerdeführers auf den Hochzeitsvideos der Jahre 2016 bis 2018, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer depressiven Störung ab Sommer 2016 aus. Gleichermassen nachvollziehbar legte Dr. med. M._____ dar, dass die seinerzeit im SMAB- Gutachten im Rahmen der Persönlichkeitsänderung beschriebenen erheblichen Auffälligkeiten, kognitiven Defizite und Einschränkungen in der Kontakt- und Beziehungsfähigkeit sowie in der Planungs- und Handlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erkennbar waren, was seine Stütze auch im weiteren Vorermittlungs- und Observationsmaterial findet. Dass die MGSG-Gutachter namentlich mit einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und den chronischen Kopfschmerzen – unter Berücksichtigung der starken Schmerzattacken – auch andere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswiesen, vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die depressive Störung und die weiteren erheblichen Funktionseinschränkungen, welche seinerzeit zu einer Berentung bei vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit geführt hatten, ab August 2016 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr vorgelegen haben. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Revisionsfragebogen vom 4. März 2020 [IV- act. 155 f.]), den medizinischen Gutachtern (vgl. ABI-Gutachten vom

  1. Mai 2022 [IV-act. 273 S. 44 f.] und MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 111 und S. 119 f.]) und seinen behandelnden (Fach- )Ärzten (vgl. statt vieler: Bericht von Dr. med. G._____ vom 25. September 2023 [IV-act. 326 S. 3]) weiterhin erhebliche Beschwerden und Einschränkungen an, welche nicht mit den gutachterlich im psychischen
  • 65 - Kontext gewürdigten, seit August 2016 im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen. Obschon der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2, 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 7.2, je m.H.a. 9C_258/2014 vom
  1. September 2014 E. 4.4), hat er sich als schwer eingeschränkt präsentiert und somit (objektiv) unzutreffende Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. M._____ im MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl um die Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung wusste (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2, 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe nicht erkennen können und müssen, dass bereits eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen würde, nur weil er an einem Hochzeitsfest einige Zeit getanzt habe, greift sein Einwand zu kurz und vermag angesichts der augenscheinlichen Diskrepanzen zwischen den gemäss den aktenkundigen Berichten vorliegenden Einschränkungen und dem anlässlich der Hochzeiten in den Jahren 2016 bis 2018 und im weiteren Observationsmaterial beobachtbaren Verhalten und Auftreten, welche gutachterlicherseits nicht durch psychiatrische Diagnosen zu überbrücken sind (vgl. MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 [IV-act. 342 S. 139]), nicht zu verfangen. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen. Damit hat sie die zugesprochene Invalidenrente zu Recht revisionsweise per 30. Juni 2017 rückwirkend aufgehoben.
  • 66 - 9.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein sehr hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 1'000.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 10.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 1'000.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_181/2025 vom 15. Januar 2026 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

23

Gerichtsentscheide

108