Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2024 84
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzParolini RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 19. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1965, meldete sich im Februar 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration / Rente). Dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. April 2020 lässt sich entnehmen, dass sie seit dem 23. September 2019 wegen chronischer Kniegelenksschmerzen linksseitig bei ihm in Behandlung war und er ihr für die Tätigkeit als Raumpflegerin ab dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. 2.Am 27. November 2019 wurde A._____ am linken Knie operiert, wobei eine arthroskopische Innenmeniskus-Hinterhorn-Teilresektion durchgeführt wurde. Bei persistierenden Schmerzen und primärer symptomatischer Gonarthrose links wurde A._____ am 26. Mai 2020 erneut operiert, wobei eine Knie TP links implantiert wurde. Aufgrund einer anhaltenden Bewegungseinschränkung wurde in der Folge am 7. August 2020 eine Mobilisation der Knie TP links in Narkose durchgeführt. Am
  1. September 2021 unterzog sich A._____ sodann bei retropatellären Schmerzen bei Status nach Knie TP links und Mobilisation derselben einer weiteren Operation (sekundärer Retropatellarersatz Knie links). 3.In seinem Bericht vom 16. Dezember 2021 hielt der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ fest, A._____ habe weiterhin einen unbefriedigenden Verlauf bei Status nach Knie TP links (Schmerzen/verminderte Kraft), wobei sich radiologisch keine Auffälligkeiten zeigten. Er meldete sie sodann zu einer neurologischen Untersuchung an. Der Neurologe Dr. med. D._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Januar 2022 was folgt: Status nach Implantation einer Knieprothese links, Patella Teilprothese, Hinweis für Affektion Plexus lumbalis links. In seiner Beurteilung hielt er unter anderem fest, bei A._____ liege ein wahrscheinlich nozizeptiv neuropathisch gemischter
  • 3 - Schmerz vor. Insofern könnte neben der bisherigen Schmerzmedikation mit der Einführung des Pregabalin zur Nacht begonnen werden. Andererseits sei das Bild für ihn insgesamt nicht stimmig: Im Liegen untersucht habe die Patientin praktisch eine komplette Fussheber-, Zehenheber-, Kniestrecker- und Hüftbeugerschwäche, was aber nicht mit dem beobachteten Gangbild korrespondiere. Vereinbar sei natürlich das Bild mit einer Beeinträchtigung der Hüftbeuger und Kniestrecker zur selben Zeit im Rahmen einer Schädigung des Plexus lumbalis L2-L4, wobei hierfür allerdings die sonstigen Befunde nicht abschliessend sicher beurteilbar seien. Er empfahl sodann die Durchführung einer MRI- Abklärung der LWS und des Plexus lumbalis links. 4.In seinen Berichten vom 23. Februar 2022, 5. April 2022 und 10. Mai 2022 stellte der Neurochirurge Dr. med. E._____ folgende Diagnosen: Knieschmerzen linksseitig, Fussheberplegie linksseitig sowie (bildgebend) lytische Spondylolisthese Meyerding Grad I mit beidseitigen Neuroforamenstenosen links > rechts. Gestützt auf ein MRI von Schädel und Wirbelsäule vom 3. Mai 2022 hielt er in seinem Bericht vom 10. Mai 2022 fest, es zeige sich keine zerebrale Pathologie und es bestehe auch im Bereich des Rückenmarks keine Beeinträchtigung. Auf Höhe LWK5/SWK1 bestehe allerdings eine Spondylolyse mit Anterolisthese Meyerding Grad I. Die Fussheberplegie links könne durch die Bildgebung nicht erklärt werden. Aufgrund dessen sehe er auch keinen interventionellen Ansatz. Die Foramenstenose auf Höhe LWK5/SWK1 könne die Gesamtsymtpomatik (nach wie vor Schmerzen im Kniebereich linksseitig/Schwäche im Fuss links) nur unzureichend erklären. 5.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der estimed AG begutachten. Zudem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst. In dem

  • 4 - am 23. Januar 2023 erstatteten Gutachten der estimed AG (nachfolgend: estimed-Gutachten) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knie-TEP links mit Bewegungseinschränkungen (ICD-10 Z96.65) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) Gastroösophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) Varicosis der Beine (ICD-10 I83.9) Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (bildgebend bekannt) (ICD- 10 M43.17), ohne adäquate Symptome oMRI 02/2022: Spondylose LWK5 mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylolisthesis, foraminale Einengung L5 bds. ▪Klinisch aktuell: Klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch kein Nachweis einer radikulären Affektion oNeurographisch und myographisch keine Affektion der Wurzel L5 links und/oder des N. peroneus links In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % (= Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, bei denen weitgehend Knien vermieden wird). Diese Arbeitsunfähigkeits-Bemessungen stünden im Einklang mit der EFL-Abklärung. Zum Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit von A._____ hielten die Gutachter sodann fest, rein medizinisch- theoretisch könne eine aktuell ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem 1. Oktober 2019 angenommen werden. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht im Hinblick auf festgestellte Inkonsistenzen jedoch nur bedingt nachvollzogen werden. In seinem Abschlussbericht vom 26. Januar 2023 schlug der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, sodann vor, die gutachterlichen Taxationen spätestens ab dem 16. Dezember 2021 anzusetzen, nachdem die Dreimonatskontrolle nach der letzten Knieoperation (Retropatellarersatz vom 13. September

  • 5 -

  1. bei klinisch reizlosen Verhältnissen, Vollbelastung und radiologisch regelhaftem Befund erfolgt sei. Hier habe A._____ bereits inkongruente Auffälligkeiten gezeigt. 6.Mit Vorbescheid vom 4. April 2023 sprach die IV-Stelle A._____ sodann eine vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2022 befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Begründend hielt sie fest, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2020 sowohl in den angestammten Tätigkeiten als Allrounderin und Reinigungsmitarbeiterin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe seit dem 17. Dezember 2021 in einer leidensadaptierten Tätigkeit allerdings wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei einem auf das Jahr 2022 indexierten Valideneinkommen von CHF 58'331.30 und einem ebenfalls auf das Jahr 2022 indexierten, gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 1, berechneten Invalideneinkommen von CHF 53'919.60 resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 %. Die Invalidenrente sei daher unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist ab
  1. Dezember 2021 (Verbesserung) bis zum 31. März 2022 zu befristen. 7.Hiergegen erhob A._____ am 9. Mai 2023 bzw. 29. Juni 2023 Einwand, wobei sie die Abänderung des Vorbescheids beantragte und zwar dahingehend, dass ihr auch nach dem 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Dabei verwies sie unter anderem auf einen Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 3. November 2021, worin ausdrücklich festgehalten werde, dass aufgrund des ausgeprägten Schmerzsyndroms (anamnestisch ausgeprägter Schmerz sowie Kraftlosigkeit im Bereich des linken Kniegelenks) aktuell eine Re- Integration ins Berufsleben schwierig bzw. angesichts der aktuellen Befunde sogar unmöglich sei. Weiter hielt sie insbesondere fest, es dürfe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden
  • 6 - Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im konkret zu beurteilenden Fall dürfte sie – insbesondere unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters sowie der mangelnden Sprachkenntnisse – kaum mehr Chancen haben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Es müsste daher von einer eigentlichen Unverwertbarkeit einer (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus reichte sie mit Schreiben vom 12. April 2024 einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nach, woraus eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervorgehe. 8.Am 22. August 2024 verfügte die IV-Stelle sodann wie vorbeschieden und sprach A._____ eine vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2022 befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die im Einwand erwähnten ärztlichen Einschätzungen vermöchten das estimed-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Hieran ändere auch der nachgereichte Bericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nichts, zumal Dr. med. B._____ in diesem Bericht gar keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit nehme und sich aus dem Bericht im Vergleich zur estimed-Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergebe. Insgesamt sei daher nicht zu beanstanden, dass sie sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – neben der Beurteilung des RAD vom 26. Januar 2023 – weiterhin auf das estimed- Gutachten abstütze. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zudem auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos zu bejahen, womit das hier relevante Invalideneinkommen CHF 53'919.60 betrage. Zu beachten sei allerdings, dass gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen 10 % abzuziehen seien. Insofern sei das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar

  • 7 - 2024 um 10 % zu reduzieren, weshalb es ab dem 1. Januar 2024 CHF 48'527.64 betrage. Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 58'331.30 mit dem Invalideneinkommen von CHF 53'919.60 (bis 31. Dezember 2023) resp. CHF 48'527.64 (ab

  1. Januar 2024) führe demnach seit Mitte Dezember 2021 zu einem Invaliditätsgrad von 7.56 % resp. 16.81 %. Aufgrund dieser Ausführungen habe die Versicherte in Anbetracht von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. April 2022 keinen Rentenanspruch mehr, so dass am Vorbescheid vom 4. April 2023 festzuhalten sei. 9.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  2. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie die Abänderung der angefochtenen Verfügung beantragte und zwar dahingehend, dass ihr auch nach dem 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Begründung machte sie unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. C._____ vom 14. Dezember 2020 und 3. November 2021 geltend, es sei ihr nicht möglich, ab dem 17. Dezember 2021 in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einem vollzeitigen Pensum tätig zu sein. Ausserdem habe sich ihr Gesundheitszustand seither und notabene auch seit der Begutachtung, welche im Zeitraum von August 2022 bis Dezember 2022 erfolgt sei, wiederum verschlechtert. Hierbei verwies sie auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 und
  3. September 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. C._____ vom
  4. September 2024. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit dem estimed-Gutachten könne nicht von einer widerspruchsfreien bzw. schlüssigen Begutachtung die Rede sein. Abgesehen davon wies sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erneut darauf hin, dass ihr die wirtschaftliche Verwertung einer (ohnehin nicht gegebenen) Restarbeitsfähigkeit auf dem
  • 8 - ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise auch nicht mehr zugemutet werden könne, weshalb im Ergebnis von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 (Eingang) beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Für die Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 und ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation. 11.Mit Schreiben vom 12. November 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer freiwilligen Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. August 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sowie Art. 57 ATSG [SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1

  • 9 - Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. März 2022 hinaus mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads seit Mitte Dezember 2021 zu Recht verneint hat. Umstritten sind dabei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens bzw. die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom
  2. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2024, Rz. 9100 ff.). Vorliegend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch vor dem
  3. Januar 2022 entstanden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1965, bei Inkrafttreten der im Rahmen der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestimmungen bereits das 55. Altersjahr vollendet. Es finden somit die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum
  4. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. 3.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdegegnerin ihrem Antrag in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2023 um
  • 10 - Einholung eines Arztberichts samt Stellungnahme zur beruflichen Integration und Rente bei ihrem Hausarzt (vgl. IV-act. 140 S. 4 Ziff. 5) nicht stattgegeben hatte. Dies vermag allerdings von vornherein keine Gehörsverletzung zu begründen, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2024 doch selber einen aktualisierten Arztbericht ihres Hausarztes Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nach (vgl. IV- act. 142 f.), zu welchem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 denn auch äusserte (vgl. IV-act. 144 S. 4 zweiter Absatz). 4.1.1.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente der Invalidenversicherung nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: InvaliditätsgradRentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mind. 40 %ein Viertel mind. 50 %ein Zweitel mind. 60 %drei Viertel mind. 70 %ganze Rente 4.1.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (aArt. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen

  • 11 - könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E. 2.1, 142 V 290 E. 4, 141 V 15 E. 3.2, 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom

  1. September 2019 E. 2). 4.1.3.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 IVV). Für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
  • 12 - Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 93 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
  1. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4). 4.2.1.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
  • 13 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom
  1. Mai 2021 E. 2.4). 4.2.2.Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3, 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1, 8C_213/2022 vom
  2. August 2022 E. 2.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
  • 14 - oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1, 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E. 4, 8C_787/2021 vom
  1. März 2022 E. 11.2.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2). 5.In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2020 sowohl in den angestammten Tätigkeiten als Allrounderin und Reinigungsmitarbeiterin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 17. Dezember 2021 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit allerdings wieder zu 100 % arbeitsfähig. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf das estimed-Gutachten vom
  2. Januar 2023 (vgl. IV-act. 111) samt Abschlussbericht des RAD vom
  3. Januar 2023 (vgl. IV-act. 148 S. 15 f.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das estimed-Gutachten abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. ob dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. 5.1.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4.2.1 f.) ist festzustellen, dass das estimed- Gutachten vom 23. Januar 2023 in Kenntnis der dannzumal vorliegenden Akten (vgl. IV-act. 111 S. 3 ff., 54, 73, 76 ff., 112 ff. und 142) sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Krankheitsverlauf (vgl. IV-act. 111 S. 33, 55, 80 f., 116, 142 und 144 f.) ergangen ist. Es basiert auf eigenen klinischen und laborchemischen
  • 15 - Untersuchungen und berücksichtigt die durchgeführte EFL (vgl. IV- act. 111 S. 61, 73 ff. und 88 ff., 123 ff. und 128 f., 145 f.). Auch nahmen die Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 111 S. 62 ff., 91 ff., 127 ff. und 146 ff.). Dabei wiesen sie in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 111 S. 34 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knie-TEP links mit Bewegungseinschränkungen (ICD-10 Z96.65) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) Gastroösophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) Varicosis der Beine (ICD-10 I83.9) Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (bildgebend bekannt) (ICD- 10 M43.17), ohne adäquate Symptome oMRI 02/2022: Spondylose LWK5 mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylolisthesis, foraminale Einengung L5 bds. ▪Klinisch aktuell: Klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch kein Nachweis einer radikulären Affektion oNeurographisch und myographisch keine Affektion der Wurzel L5 links und/oder des N. peroneus links In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % (= Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, bei denen weitgehend Knien vermieden wird). Diese Arbeitsunfähigkeits-Bemessungen stünden im Einklang mit der EFL-Abklärung. Zum Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter sodann fest, rein medizinisch-theoretisch könne eine aktuell ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem 1. Oktober 2019 angenommen werden. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht im Hinblick auf festgestellte Inkonsistenzen jedoch nur bedingt nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 111 S. 37 f.). In seinem

  • 16 - Abschlussbericht vom 26. Januar 2023 schlug der RAD-Arzt Dr. med. F._____ sodann vor, die gutachterlichen Taxationen spätestens ab dem

  1. Dezember 2021 anzusetzen, nachdem die Dreimonatskontrolle nach der letzten Knieoperation (Retropatellarersatz vom 13. September 2021) bei klinisch reizlosen Verhältnissen, Vollbelastung und radiologisch regelhaftem Befund erfolgt sei. Hier habe die Beschwerdeführerin bereits inkongruente Auffälligkeiten gezeigt (vgl. IV-act. 148 S. 16). 5.2.1.Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. C._____ vom 14. Dezember 2020 und 3. November 2021 bestreitet, dass es ihr möglich sein soll, ab dem
  2. Dezember 2021 in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einem vollzeitigen Pensum tätig zu sein, vermag sie damit keine Zweifel am estimed-Gutachten zu begründen. Zwar hält Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 3. November 2021, welcher nach der letzten Knieoperation (Retropatellarersatz) vom 13. September 2021 ergangen ist, fest, dass er aufgrund des ausgeprägten Schmerzsyndroms (anamnestisch ausgeprägter Schmerz sowie Kraftlosigkeit im Bereich des linken Kniegelenks) aktuell eine Re-Integration ins Berufsleben als schwierig bzw. aufgrund der aktuellen Befunde als unmöglich sehe (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 [= IV-act. 73 S. 4 f.]). Hierbei gilt es allerdings – wie bereits in vorstehender Erwägung 4.2.2 dargelegt – der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zudem lagen Dr. med. C._____ die Ergebnisse der von ihm veranlassten neurologischen und neurochirurgischen Abklärungen am 3. November 2021 noch nicht vor (vgl. IV-act. 76 und IV-act. 79 S. 1 f., IV-act. 79 S. 6 und IV-act. 86), während die estimed-Gutachter sowie der RAD-Arzt Dr. med. F._____ Kenntnis davon hatten (vgl. IV-act. 111 S. 15, 18, 19 ff. sowie IV-act. 148 S. 15 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der
  • 17 - Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, dass im orthopädischen estimed-Teilgutachten wesentliche, in den Berichten von Dr. med. C._____ vom 14. Dezember 2020 und 3. November 2021 erwähnte Aspekte betreffend das linke Knie unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. etwa IV-act. 111 S. 116 und 124 f.). 5.2.2.Abgesehen davon kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das estimed-Gutachten sei widersprüchlich. Wenn der orthopädische Teilgutachter Dr. med. G._____ auf eine sehr komplizierte Befragung und eine noch kompliziertere körperliche Untersuchung, ein jammerndes Verhalten und einen völlig untrainierten, übergewichtigen Körper hinweist, bei dem alles mühsam bzw. behäbig gewirkt habe, wobei die Beschwerdeführerin beim Setzen auf die Liege das linke Bein mit den Händen gekonnt demonstrativ angehoben und daraufgelegt habe sowie den Untersuchungsraum mit kleinem Schritt, betont abgestützt auf die Gehstöcke, verlassen habe (vgl. IV-act. 111 S. 123 ff.), die Untersuchung insbesondere beim internistischen und psychiatrischen Teilgutachter hingegen einfacher war (kein demonstratives Hochheben der Beine auf die Liege, beeinträchtigtes Gangbild, Gebrauch der Unterarmgehstöcke, kein konkreter Anhalt für Aggravation/Simulation; vgl. Beschwerde S. 10 sowie IV-act. 111 S. 60, 63 und 147; vgl. aber auch IV-act. 111 S. 88 und 92), so lassen diese unterschiedlichen Untersuchungssituationen am 9. August 2022 (internistisches Teilgutachten), 5. Oktober 2022 (psychiatrisches Gutachten), 8. November 2022 (neurologisches Teilgutachten) und
  1. Dezember 2022 (orthopädisches Teilgutachten) das Gutachten als solches nicht schon als widersprüchlich erscheinen. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr die polydisziplinäre Konsensbeurteilung, worin unter dem Titel Konsistenzprüfung denn auch bestätigt wurde, dass nicht einfach die Bemessungen aus den einzelnen Teilgutachten übernommen würden, welche allenfalls konträr sein
  • 18 - könnten, da sie sich auf verschiedene Explorationen bezögen, sondern eine von allen Teilgutachtern getragene konsensuelle Beurteilung angegeben werde (vgl. IV-act. 111 S. 36). Dabei gelangten die Gutachter letztlich zum Schluss, es könne von einer Aggravation gesprochen werden, da sich ihnen nicht erschliesse, warum das linke Kniegelenk nicht besser belastbar oder bewegbar sein solle. Das Gleiche gelte auch für die Lendenwirbelsäule, bezüglich welcher die objektiven, bildgebenden Befunde nicht mit den diffus geklagten Beschwerden übereinstimmten, die angeblich bis über die Brustwirbelsäule zu Atemstörungen führen sollten (vgl. IV-act. 111 S. 37). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es könne nicht angehen, wenn sie im estimed-Gutachten faktisch als Simulantin abgestempelt und ihr tatsachenwidrig unterstellt werde, sie hätte kein Interesse daran, ihren Zustand zu verbessern, geschweige denn einer Arbeit nachzugehen (vgl. etwa IV-act. 111 S. 38), gilt es darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen der EFL-Abklärung eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich bei 21 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Infolge dieser ungenügenden Leistungsbereitschaft könne durch die EFL keine Aussage bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit gemacht werden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Ein allgemeines Belastbarkeitsniveau könne nicht allein gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse medizinisch/ärztlich theoretisch durch die Gutachterärzte erfolgen (vgl. IV-act. 111 S. 150 f. und 36). Was die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich den Akten sodann zwar entnehmen, dass sie immer wieder in physiotherapeutischer Behandlung war. Gemäss dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten, aktuellen physiotherapeutischen Verlaufsbericht sind die Trainingssequenzen aufgrund der immer persistierenden Schmerzsituation allerdings sehr kurz und zwingen zur

  • 19 - Pause. Dadurch könne die Muskulatur nicht optimal aufgebaut werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar gewillt zu trainieren, jedoch so, dass die Schmerzen für sie im "erträglichen" Bereich seien (vgl. Bf-act. 8). Auch insofern ist das estimed-Gutachten somit nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-act. 111 S. 35 [Konsensbeurteilung], worin die Gutachter festhielten, dass eine Motivation vorhanden, aber durch Beschwerden eingeschränkt sei). 5.2.3.Das estimed-Gutachten vermag allerdings aus folgendem Grund nicht zu überzeugen: Im Leiturteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Adipositas dahingehend, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit des Leidens einem Rentenanspruch nicht per se entgegensteht. Stattdessen ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungsmindernd auswirkt (vgl. dortige E. 5.11; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 73 vom

  1. Dezember 2024 E. 7.2). Eine entsprechende Auseinandersetzung fand im internistischen estimed-Teilgutachten, worin die Diagnose der Adipositas WHO Grad II (ICD-10: E66.91) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wurde, nicht statt (vgl. auch IV- act. 111 S. 34 [Konsensbeurteilung]). Stattdessen hielt der internistische Teilgutachter einzig fest, dass sich aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage auf allgemein- internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen ergäben. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 111 S. 63 f.; Hervorhebung durch das Gericht). Gemäss der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts zur Adipositas – welche für den vorliegenden, im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fall massgebend ist (vgl. dazu BGE
  • 20 - 147 V 234 E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom
  1. Oktober 2019 E. 5.1, 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2) – lässt sich die Fiktion der willentlichen Überwindbarkeit der Adipositas und der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit indessen nicht länger halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.9). Der orthopädische Teilgutachter befundete denn auch, dass bei dem völlig untrainierten, übergewichtigen Körper alles mühsam wirke (vgl. IV- act. 111 S. 124). Sodann hielt er in seiner medizinischen Beurteilung fest, dass bei erheblichem Übergewicht und völlig verwahrloster Muskulatur Überlastungsbeschwerden auftreten könnten, ohne dass ein entsprechendes anatomisches Korrelat vorhanden sei (vgl. IV-act. 111 S. 129). Ausserdem vertrat er hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, die Ansicht, dass bei diesem schlechten körperlichen, muskulären Zustand orthopädischerseits ein intensives Muskelaufbautraining mit Gewichtsabnahme zielführend wäre (vgl. IV- act. 111 S. 135). Solchen Umständen ist mit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts zur Adipositas bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Beantwortung der Frage, ob und wie sich die Adipositas leistungsmindernd auswirkt, Rechnung zu tragen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Adipositas die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) gilt, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren diätischen und medikamentösen Therapien resp. Verhaltenstherapien und Bewegungsprogrammen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG – mithin nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit – eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.10 m.w.H.).
  • 21 - 5.2.4.Abgesehen davon, dass im estimed-Gutachten (Begutachtungszeitraum: August bis Dezember 2022) keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkung der Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattfand, vermag die angefochtene Verfügung auch aus folgendem Grund nicht zu überzeugen: In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2024, welcher noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereicht wurde, wies der Hausarzt Dr. med. B._____ neben den chronischen Kniegelenksschmerzen linksseitig unter anderem auch chronische Kniegelenksschmerzen rechtsseitig mit radiologischen Zeichen einer fortgeschrittenen Gonarthrose, insbesondere medialseits, sowie chronische lumbale Rückenschmerzen bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen und Einengung im Wirbelkanal (lytische Spondylolisthese Meyerding Grad II mit beidseitigen Neuro-Foramenstenosen links mehr als rechts) aus (vgl. Bf-act. 4; Hervorhebungen durch das Gericht). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der estimed-Begutachtung über beginnende Schmerzen im rechten Knie (vgl. IV-act. 111 S. 55 [internistisches Teilgutachten]) und stechende Schmerzen im Rücken bzw. lumbosacrale Schmerzen klagte (vgl. IV-act. 111 S. 81 und 116 [neurologisches und orthopädisches Teilgutachten]). So wurde in der Konsensbeurteilung denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den verschiedenen fachspezifischen Teilgutachtern über Schmerzen in beiden Knien klage und auch Schmerzen im lumbosakralen Bereich bestünden, welche emporstiegen und die Atmung einschränkten (vgl. IV-act. 111 S. 33). Im Zusammenhang mit dem Rücken stellten sie sodann die Diagnose einer Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (ICD-10 M43.17), ohne adäquate Symptome, während sie hinsichtlich des rechten Knies indessen keine Diagnose stellten (weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; vgl. IV- act. 111 S. 34 f.). Bei der Exploration im Rahmen der orthopädischen

  • 22 - estimed-Begutachtung wurden die rechtsseitigen Knieschmerzen insofern thematisiert, als die Beschwerdeführerin angab, dass auch das rechte Bein Schmerzen bereiten würde und sie aufgrund der Schmerzen im linken Bein das rechte mehr belasten würde, wodurch sie mehr Beschwerden bekäme (vgl. IV-act. 111 S. 116); allerdings fanden diese Beschwerden keine Berücksichtigung in der medizinischen Beurteilung des orthopädischen Teilgutachters (vgl. IV-act. 111 S. 127 ff.), welcher zum rechten Knie auch keinen Untersuchungsbefund festhielt (vgl. IV- act. 111 S. 123 ff.). Sodann blieben die rechtsseitigen Knieschmerzen auch in der RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F._____ vom

  1. Januar 2023 unerwähnt (vgl. IV-act. 148 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund hätte sich angesichts des Verlaufsberichts von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 zumindest die Einholung einer Stellungnahme beim RAD oder die Veranlassung weiterer fachärztlicher Abklärungen aufgedrängt. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht getan hat, ist sie ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen. Die von der Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 vorgenommene Beurteilung, wonach die im Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ diagnostizierte Gonarthrose am rechten Knie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien, (ohnehin) keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. auch Vernehmlassung S. 3), ist mangels einer vorgängig eingeholten ärztlichen Stellungnahme unzulässig (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.5). 6.1.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als
  • 23 - unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff., S. 4 f.; BGE 139 V 496 E. 4.4, 137 V 210 E. 4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 44 Rz. 71). 6.2.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht insofern nicht genügend nachgekommen, als sie den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der estimed-Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 trotz Vorliegens des Verlaufsberichts von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nicht näher abgeklärt hat (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.4). Stattdessen hat sie auf den Abschlussbericht des RAD vom 26. Januar 2023 (vgl. IV-act. 148 S. 15 f.) und das am 23. Januar 2023 erstattete estimed-Gutachten (vgl. IV-act. 111) abgestellt, in dem im Übrigen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkung der Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. dazu vorstehende

  • 24 - Erwägung 5.2.3). Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie, weil eine blosse Gutachtensergänzung nicht ausreicht, eine neue fachärztliche Beurteilung zu veranlassen haben, in dem nicht nur dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 (vgl. Bf-act. 4), sondern auch den nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangenen Berichten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 9. September 2024 und 18. September 2024 (vgl. Bf- act. 5 f.) sowie allfälligen weiteren, von der Beschwerdegegnerin einzuholenden Verlaufsberichten Rechnung getragen und die Adipositas gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt wird. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über die allfällige Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu entscheiden und zu gegebenem Zeitpunkt die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu zu prüfen haben. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin unter anderem auch die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt neu zu beurteilen haben. 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung sowie Einholung eines Obergutachtens einzugehen. 8.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

  • 25 - unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom

  1. Oktober 2018 E. 6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. In der mit Schreiben vom 20. November 2024 eingereichten Honorarnote machte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 27.15 Stunden geltend, wovon 14.1 Stunden noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 entstanden sind und damit nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist
  • 26 - somit um 14.1 Stunden auf 13.05 Stunden zu kürzen, was dem Gericht als angemessen erscheint. Der veranschlagte und gemäss Honorarvereinbarung festgelegte Stundenansatz von CHF 270.00 ist üblich. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich demnach mit CHF 3'923.15 (= 13.05 Stunden à CHF 270.00 [CHF 3'523.50] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 105.70] und 8.1 % MWST [CHF 293.95]) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  1. August 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 3'923.15 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

21

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 21 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 2 HV

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 7 IVG
  • Art. 7b IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV
  • Art. 88a IVV

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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