VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzParolini RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 19. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Schmerz vor. Insofern könnte neben der bisherigen Schmerzmedikation mit der Einführung des Pregabalin zur Nacht begonnen werden. Andererseits sei das Bild für ihn insgesamt nicht stimmig: Im Liegen untersucht habe die Patientin praktisch eine komplette Fussheber-, Zehenheber-, Kniestrecker- und Hüftbeugerschwäche, was aber nicht mit dem beobachteten Gangbild korrespondiere. Vereinbar sei natürlich das Bild mit einer Beeinträchtigung der Hüftbeuger und Kniestrecker zur selben Zeit im Rahmen einer Schädigung des Plexus lumbalis L2-L4, wobei hierfür allerdings die sonstigen Befunde nicht abschliessend sicher beurteilbar seien. Er empfahl sodann die Durchführung einer MRI- Abklärung der LWS und des Plexus lumbalis links. 4.In seinen Berichten vom 23. Februar 2022, 5. April 2022 und 10. Mai 2022 stellte der Neurochirurge Dr. med. E._____ folgende Diagnosen: Knieschmerzen linksseitig, Fussheberplegie linksseitig sowie (bildgebend) lytische Spondylolisthese Meyerding Grad I mit beidseitigen Neuroforamenstenosen links > rechts. Gestützt auf ein MRI von Schädel und Wirbelsäule vom 3. Mai 2022 hielt er in seinem Bericht vom 10. Mai 2022 fest, es zeige sich keine zerebrale Pathologie und es bestehe auch im Bereich des Rückenmarks keine Beeinträchtigung. Auf Höhe LWK5/SWK1 bestehe allerdings eine Spondylolyse mit Anterolisthese Meyerding Grad I. Die Fussheberplegie links könne durch die Bildgebung nicht erklärt werden. Aufgrund dessen sehe er auch keinen interventionellen Ansatz. Die Foramenstenose auf Höhe LWK5/SWK1 könne die Gesamtsymtpomatik (nach wie vor Schmerzen im Kniebereich linksseitig/Schwäche im Fuss links) nur unzureichend erklären. 5.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der estimed AG begutachten. Zudem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst. In dem
4 - am 23. Januar 2023 erstatteten Gutachten der estimed AG (nachfolgend: estimed-Gutachten) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knie-TEP links mit Bewegungseinschränkungen (ICD-10 Z96.65) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) Gastroösophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) Varicosis der Beine (ICD-10 I83.9) Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (bildgebend bekannt) (ICD- 10 M43.17), ohne adäquate Symptome oMRI 02/2022: Spondylose LWK5 mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylolisthesis, foraminale Einengung L5 bds. ▪Klinisch aktuell: Klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch kein Nachweis einer radikulären Affektion oNeurographisch und myographisch keine Affektion der Wurzel L5 links und/oder des N. peroneus links In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % (= Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, bei denen weitgehend Knien vermieden wird). Diese Arbeitsunfähigkeits-Bemessungen stünden im Einklang mit der EFL-Abklärung. Zum Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit von A._____ hielten die Gutachter sodann fest, rein medizinisch- theoretisch könne eine aktuell ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem 1. Oktober 2019 angenommen werden. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht im Hinblick auf festgestellte Inkonsistenzen jedoch nur bedingt nachvollzogen werden. In seinem Abschlussbericht vom 26. Januar 2023 schlug der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, sodann vor, die gutachterlichen Taxationen spätestens ab dem 16. Dezember 2021 anzusetzen, nachdem die Dreimonatskontrolle nach der letzten Knieoperation (Retropatellarersatz vom 13. September
5 -
6 - Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Im konkret zu beurteilenden Fall dürfte sie – insbesondere unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters sowie der mangelnden Sprachkenntnisse – kaum mehr Chancen haben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Es müsste daher von einer eigentlichen Unverwertbarkeit einer (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus reichte sie mit Schreiben vom 12. April 2024 einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nach, woraus eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hervorgehe. 8.Am 22. August 2024 verfügte die IV-Stelle sodann wie vorbeschieden und sprach A._____ eine vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2022 befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die im Einwand erwähnten ärztlichen Einschätzungen vermöchten das estimed-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Hieran ändere auch der nachgereichte Bericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nichts, zumal Dr. med. B._____ in diesem Bericht gar keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit nehme und sich aus dem Bericht im Vergleich zur estimed-Begutachtung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergebe. Insgesamt sei daher nicht zu beanstanden, dass sie sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – neben der Beurteilung des RAD vom 26. Januar 2023 – weiterhin auf das estimed- Gutachten abstütze. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zudem auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos zu bejahen, womit das hier relevante Invalideneinkommen CHF 53'919.60 betrage. Zu beachten sei allerdings, dass gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen 10 % abzuziehen seien. Insofern sei das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar
7 - 2024 um 10 % zu reduzieren, weshalb es ab dem 1. Januar 2024 CHF 48'527.64 betrage. Der Vergleich des unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 58'331.30 mit dem Invalideneinkommen von CHF 53'919.60 (bis 31. Dezember 2023) resp. CHF 48'527.64 (ab
8 - ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise auch nicht mehr zugemutet werden könne, weshalb im Ergebnis von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 (Eingang) beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Für die Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 und ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation. 11.Mit Schreiben vom 12. November 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer freiwilligen Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. August 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sowie Art. 57 ATSG [SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1
9 - Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. März 2022 hinaus mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads seit Mitte Dezember 2021 zu Recht verneint hat. Umstritten sind dabei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens bzw. die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
10 - Einholung eines Arztberichts samt Stellungnahme zur beruflichen Integration und Rente bei ihrem Hausarzt (vgl. IV-act. 140 S. 4 Ziff. 5) nicht stattgegeben hatte. Dies vermag allerdings von vornherein keine Gehörsverletzung zu begründen, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2024 doch selber einen aktualisierten Arztbericht ihres Hausarztes Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nach (vgl. IV- act. 142 f.), zu welchem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 denn auch äusserte (vgl. IV-act. 144 S. 4 zweiter Absatz). 4.1.1.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente der Invalidenversicherung nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: InvaliditätsgradRentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mind. 40 %ein Viertel mind. 50 %ein Zweitel mind. 60 %drei Viertel mind. 70 %ganze Rente 4.1.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (aArt. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen
11 - könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E. 2.1, 142 V 290 E. 4, 141 V 15 E. 3.2, 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
15 - Untersuchungen und berücksichtigt die durchgeführte EFL (vgl. IV- act. 111 S. 61, 73 ff. und 88 ff., 123 ff. und 128 f., 145 f.). Auch nahmen die Gutachter zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 111 S. 62 ff., 91 ff., 127 ff. und 146 ff.). Dabei wiesen sie in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 111 S. 34 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knie-TEP links mit Bewegungseinschränkungen (ICD-10 Z96.65) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) Gastroösophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) Varicosis der Beine (ICD-10 I83.9) Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (bildgebend bekannt) (ICD- 10 M43.17), ohne adäquate Symptome oMRI 02/2022: Spondylose LWK5 mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylolisthesis, foraminale Einengung L5 bds. ▪Klinisch aktuell: Klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch kein Nachweis einer radikulären Affektion oNeurographisch und myographisch keine Affektion der Wurzel L5 links und/oder des N. peroneus links In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % (= Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, bei denen weitgehend Knien vermieden wird). Diese Arbeitsunfähigkeits-Bemessungen stünden im Einklang mit der EFL-Abklärung. Zum Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter sodann fest, rein medizinisch-theoretisch könne eine aktuell ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit dem 1. Oktober 2019 angenommen werden. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht im Hinblick auf festgestellte Inkonsistenzen jedoch nur bedingt nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 111 S. 37 f.). In seinem
16 - Abschlussbericht vom 26. Januar 2023 schlug der RAD-Arzt Dr. med. F._____ sodann vor, die gutachterlichen Taxationen spätestens ab dem
18 - könnten, da sie sich auf verschiedene Explorationen bezögen, sondern eine von allen Teilgutachtern getragene konsensuelle Beurteilung angegeben werde (vgl. IV-act. 111 S. 36). Dabei gelangten die Gutachter letztlich zum Schluss, es könne von einer Aggravation gesprochen werden, da sich ihnen nicht erschliesse, warum das linke Kniegelenk nicht besser belastbar oder bewegbar sein solle. Das Gleiche gelte auch für die Lendenwirbelsäule, bezüglich welcher die objektiven, bildgebenden Befunde nicht mit den diffus geklagten Beschwerden übereinstimmten, die angeblich bis über die Brustwirbelsäule zu Atemstörungen führen sollten (vgl. IV-act. 111 S. 37). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es könne nicht angehen, wenn sie im estimed-Gutachten faktisch als Simulantin abgestempelt und ihr tatsachenwidrig unterstellt werde, sie hätte kein Interesse daran, ihren Zustand zu verbessern, geschweige denn einer Arbeit nachzugehen (vgl. etwa IV-act. 111 S. 38), gilt es darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen der EFL-Abklärung eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich bei 21 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Infolge dieser ungenügenden Leistungsbereitschaft könne durch die EFL keine Aussage bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit gemacht werden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Ein allgemeines Belastbarkeitsniveau könne nicht allein gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse medizinisch/ärztlich theoretisch durch die Gutachterärzte erfolgen (vgl. IV-act. 111 S. 150 f. und 36). Was die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich den Akten sodann zwar entnehmen, dass sie immer wieder in physiotherapeutischer Behandlung war. Gemäss dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten, aktuellen physiotherapeutischen Verlaufsbericht sind die Trainingssequenzen aufgrund der immer persistierenden Schmerzsituation allerdings sehr kurz und zwingen zur
19 - Pause. Dadurch könne die Muskulatur nicht optimal aufgebaut werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar gewillt zu trainieren, jedoch so, dass die Schmerzen für sie im "erträglichen" Bereich seien (vgl. Bf-act. 8). Auch insofern ist das estimed-Gutachten somit nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-act. 111 S. 35 [Konsensbeurteilung], worin die Gutachter festhielten, dass eine Motivation vorhanden, aber durch Beschwerden eingeschränkt sei). 5.2.3.Das estimed-Gutachten vermag allerdings aus folgendem Grund nicht zu überzeugen: Im Leiturteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Adipositas dahingehend, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit des Leidens einem Rentenanspruch nicht per se entgegensteht. Stattdessen ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungsmindernd auswirkt (vgl. dortige E. 5.11; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 73 vom
21 - 5.2.4.Abgesehen davon, dass im estimed-Gutachten (Begutachtungszeitraum: August bis Dezember 2022) keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkung der Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattfand, vermag die angefochtene Verfügung auch aus folgendem Grund nicht zu überzeugen: In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2024, welcher noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereicht wurde, wies der Hausarzt Dr. med. B._____ neben den chronischen Kniegelenksschmerzen linksseitig unter anderem auch chronische Kniegelenksschmerzen rechtsseitig mit radiologischen Zeichen einer fortgeschrittenen Gonarthrose, insbesondere medialseits, sowie chronische lumbale Rückenschmerzen bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen und Einengung im Wirbelkanal (lytische Spondylolisthese Meyerding Grad II mit beidseitigen Neuro-Foramenstenosen links mehr als rechts) aus (vgl. Bf-act. 4; Hervorhebungen durch das Gericht). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der estimed-Begutachtung über beginnende Schmerzen im rechten Knie (vgl. IV-act. 111 S. 55 [internistisches Teilgutachten]) und stechende Schmerzen im Rücken bzw. lumbosacrale Schmerzen klagte (vgl. IV-act. 111 S. 81 und 116 [neurologisches und orthopädisches Teilgutachten]). So wurde in der Konsensbeurteilung denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den verschiedenen fachspezifischen Teilgutachtern über Schmerzen in beiden Knien klage und auch Schmerzen im lumbosakralen Bereich bestünden, welche emporstiegen und die Atmung einschränkten (vgl. IV-act. 111 S. 33). Im Zusammenhang mit dem Rücken stellten sie sodann die Diagnose einer Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 (ICD-10 M43.17), ohne adäquate Symptome, während sie hinsichtlich des rechten Knies indessen keine Diagnose stellten (weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; vgl. IV- act. 111 S. 34 f.). Bei der Exploration im Rahmen der orthopädischen
22 - estimed-Begutachtung wurden die rechtsseitigen Knieschmerzen insofern thematisiert, als die Beschwerdeführerin angab, dass auch das rechte Bein Schmerzen bereiten würde und sie aufgrund der Schmerzen im linken Bein das rechte mehr belasten würde, wodurch sie mehr Beschwerden bekäme (vgl. IV-act. 111 S. 116); allerdings fanden diese Beschwerden keine Berücksichtigung in der medizinischen Beurteilung des orthopädischen Teilgutachters (vgl. IV-act. 111 S. 127 ff.), welcher zum rechten Knie auch keinen Untersuchungsbefund festhielt (vgl. IV- act. 111 S. 123 ff.). Sodann blieben die rechtsseitigen Knieschmerzen auch in der RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F._____ vom
23 - unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff., S. 4 f.; BGE 139 V 496 E. 4.4, 137 V 210 E. 4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 44 Rz. 71). 6.2.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht insofern nicht genügend nachgekommen, als sie den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der estimed-Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 trotz Vorliegens des Verlaufsberichts von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 nicht näher abgeklärt hat (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.4). Stattdessen hat sie auf den Abschlussbericht des RAD vom 26. Januar 2023 (vgl. IV-act. 148 S. 15 f.) und das am 23. Januar 2023 erstattete estimed-Gutachten (vgl. IV-act. 111) abgestellt, in dem im Übrigen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkung der Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. dazu vorstehende
24 - Erwägung 5.2.3). Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie, weil eine blosse Gutachtensergänzung nicht ausreicht, eine neue fachärztliche Beurteilung zu veranlassen haben, in dem nicht nur dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 27. März 2024 (vgl. Bf-act. 4), sondern auch den nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangenen Berichten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 9. September 2024 und 18. September 2024 (vgl. Bf- act. 5 f.) sowie allfälligen weiteren, von der Beschwerdegegnerin einzuholenden Verlaufsberichten Rechnung getragen und die Adipositas gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt wird. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über die allfällige Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu entscheiden und zu gegebenem Zeitpunkt die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu zu prüfen haben. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin unter anderem auch die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt neu zu beurteilen haben. 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung sowie Einholung eines Obergutachtens einzugehen. 8.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
25 - unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom