© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.02.2022 Entscheiddatum: 31.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 10 und 11 aELG. Im Zusammenhang mit einem Wohnrecht zu berücksichtigende anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen. Die Gebäudeunterhaltspauschale ist ausgehend vom vollen und nicht vom steuerrechtlich um 30% reduzierten Eigenmietwert zu berechnen. Nicht geschuldete, aber tatsächlich bezahlte (fiktive) Hypothekarzinsen stellen keine anerkannten Ausgaben dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/35). Entscheid vom 31. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/35 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Dossier 1, EL-act. 13). Im Anmeldeformular gab sie an, in einem Wohnrecht zu wohnen und dafür Fr. 200.-- pro Monat plus eine Nebenkostenpauschale zu bezahlen. Sie reichte eine Vermächtnisanzeige des Amtsnotariats B.___ vom 3. Juni 2010 (D1, EL-act. 16) ein, wonach ihr verstorbener Lebenspartner ihr in einer Verfügung von Todes wegen ein lebenslanges ausschliessliches Wohnrecht an der von ihr bewohnten Liegenschaft eingeräumt hatte. Der verstorbene Lebenspartner hatte verfügt, dass die Versicherte verpflichtet sei, solange sie das Wohnrecht beanspruche den Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten zu gewährleisten und alle nötigen werterhaltenden Arbeiten an der Liegenschaft vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen; die Zinsen der beim Erbgang bestehenden Hypothek seien von der Versicherten zu tragen. Im Weiteren reichte die Versicherte eine Aufstellung der an die Schwester des verstorbenen Lebenspartners monatlich zu bezahlenden Kosten von Fr. 200.-- ein (D1, EL-act. 17). Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen: Hypotheken (Anpassung bei Hypothekarzins-Erhöhung) 2.875% von Fr. 60'000.-- = Fr. 1'725.--, obligatorische Gebäudeversicherung Fr. 117.30, Grundsteuer Liegenschaft Fr. 90.--, Entwässerungsgebühren Fr. 43.50, Service Abonnement für Erdgas-Heizung Fr. 355.10 und amtliche Feuerungskontrolle Fr. 32.30. Dies ergab ein Jahrestotal von Fr. 2'363.20 bzw. eine Monatspauschale von Fr. 200.--. Ausserdem war festgehalten worden, dass alle übrigen Spesen (Strom, Erdgas, Wasser, Abwasser, evtl. Kaminfeger, TV und Radio, Telefon) von der Versicherten direkt bezahlt würden. A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 19. November 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. August 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von monatlich Fr. 460.-- zu (D1, EL-act. 3, 4). Sie berücksichtigte als anerkannte Ausgaben die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'520.--, die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- sowie als anrechenbare Einnahme die AHV-Rente von Fr. 23'208.--. Der Betrag des Sparguthabens hatte sich unter der Freibetragsgrenze befunden. A.b. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. November 2019 (D2, EL-act. 9). Sie beantragte die Zusprache von Ergänzungsleistungen von Fr. 26.85 monatlich nebst der Direktzahlung an die Krankenkasse von Fr. 460.-- monatlich. Sie machte geltend, als anerkannte Ausgabe sei auch der Mietzins von pauschal Fr. 2'400.-- (Fr. 200.-- monatlich) zu berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, nicht nur den Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten zu gewährleisten und alle werterhaltenden Arbeiten an der Liegenschaft vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, sondern auch die Hypothekarzinsen zu tragen. Konkret müsse sie einen Mietzins von pauschal Fr. 200.-- monatlich an die Schwester ihres verstorbenen Lebenspartners bezahlen. A.c. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 an eine Erhöhung der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an (D2, EL- act. 12). A.d. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte am 27. Januar 2020 um die Einreichung eines Bankauszugs per 31. Dezember 2019 betreffend die Hypothekarschuld und die Hypothekarzinsen (D2, EL-act. 7). Die Versicherte teilte am 10. Februar 2020 mit (D2, EL-act. 5), dass sie einen Mietzins von pauschal Fr. 200.-- monatlich bezahlen müsse. Einen Bankauszug bezüglich der Hypothekarschuld und der Hypothekarzinsen könne sie nicht einreichen. Am 24. März 2020 bat die EL- Durchführungsstelle die Versicherte erneut um die Einreichung von Unterlagen betreffend die Hypothek (D2, EL-act. 4). Sie hielt fest, im Jahr 2010 sei ein Mietzins von A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 200.-- berechnet worden. Dabei sei ein Hypothekarzinssatz von 2.875% angerechnet worden. Der Hypothekarzinssatz sei seither stark gesunken, weshalb sie einen Bankbeleg mit dem aktuellen Zinssatz benötige. Die Versicherte antwortete am 6. April 2020 (D2, EL-act. 3), dass sie seit dem Jahr 2010 einen Mietzins von pauschal Fr. 200.-- monatlich bezahle. Ihres Erachtens sei zumindest dieser Betrag oder sogar der ortsübliche Mietzins bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Am 28. Mai 2020 reichte sie ein Schreiben der Schwester ihres verstorbenen Lebenspartners vom 23. Mai 2020 und einen Zahlungsauftrag vom 29. August 2017 ein (D3, EL-act. 6). Die Schwester des verstorbenen Lebenspartners hatte die Hypothekarschuld von Fr. 60'000.-- im August 2017 vollständig zurückbezahlt. Die Versicherte machte geltend, dass sie ungeachtet dessen verpflichtet sei, die Monatspauschale von Fr. 200.-- zu bezahlen. Diese sei deshalb bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Mit einem Entscheid vom 25. Juni 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (D3, EL-act. 3). Zur Begründung gab sie an, da seit August 2017 keine Hypothekarschuld auf der von der Versicherten bewohnten Liegenschaft mehr bestehe, sei die Versicherte gemäss der Vermächtnisanzeige vom 3. Juni 2010 auch nicht verpflichtet, einen fiktiven Hypothekarzins zu bezahlen. Da keine rechtliche Pflicht zur Bezahlung eines solchen Hypothekarzinses bestehe, könne diese Ausgabe auch nicht als solche in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden. Demnach habe die EL-Durchführungsstelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht keinen Hypothekarzins berücksichtigt. Entgegen der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Berechnung seien jedoch die Gebäudeunterhaltskosten (Pauschalabzug von 20% des Eigenmietwerts) zu berücksichtigen. Gemäss der Steuerveranlagung 2018 betrage der Eigenmietwert der Liegenschaft Fr. 4'200.-- und die Pauschale für den Gebäudeunterhalt Fr. 840.--. Die Pauschale von Fr. 840.-- sei in der EL-Berechnung zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen. Damit erhöhten sich die anerkannten Ausgaben auf Fr. 27'490.--. Würden die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 23'208.-- abgezogen, resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'282.--. Damit habe die Versicherte noch immer nur Anspruch auf die Minimalgarantie in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 21. August 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verpflichtung der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), neben der Pauschale für den Gebäudeunterhalt auch den monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 200.-- für das entgeltliche Wohnrecht in der EL-Berechnung zu berücksichtigen bzw. eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 96.85 auszurichten. Sie machte geltend, es sei befremdend, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln versuche, den monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 200.-- von der EL-Berechnung auszuklammern, indem behauptet werde, dass keine rechtliche Pflicht zur Bezahlung des Betrages bestehe und deshalb diese Ausgabe auch nicht als solche in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne. Diese Auslegung grenze an "Wortklauberei" bzw. sei als überspitzter Formalismus zu werten. Vielmehr habe sie im Zeitpunkt der Anmeldung am 15. August 2019 nach wie vor einen Pauschalbetrag von Fr. 200.-- als Wohnkosten bezahlen müssen, was auch dem letzten Willen ihres verstorbenen Lebenspartners entsprochen habe. Gemäss der Vermächtnisanzeige vom 3. Juni 2010 habe er ihr kein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Es sei sein letzter Wille gewesen, dass sie für das Wohnrecht einen monatlichen Betrag bezahlen müsse, damit seine erbberechtigte Schwester nicht benachteiligt werde. Niemand habe daran gedacht und es sei in der letztwilligen Verfügung auch nicht geregelt worden, was passiere, wenn die Schwester ihres verstorbenen Lebenspartners die Hypothekarschuld von Fr. 60'000.-- zurückzahle. Es sei nie der letzte Wille ihres Lebenspartners gewesen, dass das entgeltliche Wohnrecht später einmal in ein unentgeltliches Wohnrecht umgewandelt werde. Sie habe deshalb weiterhin den monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 200.-- überwiesen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtsmässigkeit geprüft werden, um dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen. 2. Die Beschwerdeführerin wohnt in einer Liegenschaft, an der sie ein Wohnrecht hat. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, welche Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Wohnrecht in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Bei einer Person, der ein Wohnrecht an der von ihr bewohnten Liegenschaft zusteht, wird für die Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 1'680.-- pro Jahr anerkannt (Art. 16a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELV, SR 831.301). Für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Im Kanton St. Gallen entspricht der Mietwert dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden. Der Mietwert wird um 30% herabgesetzt, wenn der Steuerpflichtige das Eigenheim an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt (Art. 34 Abs. 2 und 3 des 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuergesetzes/SG, sGS 811.1). Diese steuerrechtlichen Regelungen gelten auch bei einem unentgeltlichen Nutzungsrecht (Nutzniessung, Wohnrecht; vgl. St. Galler Steuerbuch 034 Nr. 1 Ziff. 1 und 2.4). Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b aELG). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis, die nach der Ansicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gesetzeswidrig ist (vgl. dazu etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/33, E. 2.5, und vom 6. November 2020, EL 2019/20, E. 3.2 mit Verweis auf EL 2013/23 vom 1. Juli 2014, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014, und auf EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015), ist bei selbstbewohntem Grundeigentum der Eigenmietwert der Liegenschaft in der Anspruchsberechnung als (fiktive) Einnahme und als (fiktive) (Mietzins-)Ausgabe zu berücksichtigen. Diese Praxis gelangt auch auf die Inhaber eines Wohnrechts zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017, E. 6.3; Rz 3236.01 und 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Der Eigenmietwert der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft hat im Jahr 2018 Fr. 6'000.-- betragen (D3, EL-act. 5). Der vom kantonalen Steueramt akzeptierte Eigenmietwert für die Steuerperiode 2018 hat Fr. 4'200.-- betragen (D2, EL-act. 6); dieser Betrag hat also dem um 30% herabgesetzten Eigenmietwert entsprochen (70% von Fr. 6'000.--). Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist die Anrechnung des steuerrechtlich um 30% herabgesetzten Eigenmietwerts statt des vollen Eigenmietwerts als Einkommen abzulehnen (BGE 138 V 9; vgl. auch Rz 3433.02 WEL). Das Bundesgericht hat dies mit der Gleichbehandlung von EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen und EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft weitervermieten, begründet. Letzteren rechne man nämlich auch den vollen Mietwert an, weshalb eine Privilegierung der die Liegenschaft selbst bewohnenden EL-Bezüger durch die Übernahme (rein) steuerlicher Aspekte in das Ergänzungsleistungsrecht abzulehnen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist dieser Praxis gefolgt (Entscheide vom 24. April 2017, EL 2015/34, E. 3.1, und vom 26. Februar 2018, EL 2016/39, E. 3.3.2). Wird der Eigenmietwert als (fiktive) Einnahme in der vollen Höhe angerechnet, muss dieser bei den (fiktiven) (Mietzins-)Ausgaben ebenfalls in der vollen Höhe angerechnet werden, denn der Begriff des Eigenmietwerts ist unabhängig davon, ob er die anrechenbaren Einnahmen oder die anerkannten Ausgaben betrifft, derselbe. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der bundesgerichtlichen Praxis den Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition berücksichtigt. Korrekt wäre gewesen, den Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- als (Mietzins-)Ausgabe und als Einnahme zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, das auch bei einer im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnrecht bewohnten Liegenschaft zu beachten ist (Art. 16a Abs. 4 aELV), nicht erreicht worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts aber nicht von Relevanz. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Als weitere Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Der Bruttoertrag entspricht dem (vollen) Eigenmietwert (BGE 138 V 21, E. 4.2.3). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV, Rz 3260.02 WEL). Im Kanton St. Gallen beträgt der Pauschalabzug 20% des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts (Art. 44 Abs. 4 Steuergesetz/SG i.V.m. Art. 29 Steuerverordnung/SG, sGS 811.11). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 840.-- berücksichtigt. Dies entspricht 20% von Fr. 4'200.--. Als Eigenmietwert zur Berechnung der Gebäudeunterhaltskosten wäre jedoch nicht der steuerrechtlich um 30% herabgesetzte Eigenmietwert von Fr. 4'200.-- zu berücksichtigen gewesen, sondern der volle Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- (vgl. E. 2.1). Die Pauschale für den Gebäudeunterhalt ist deshalb ausgehend vom vollen Eigenmietwert zu berechnen. Als Gebäudeunterhaltskosten sind somit pauschal Fr. 1'200.-- anzurechnen (20% von Fr. 6'000.--). Hypothekarzinsen fallen keine mehr an, da die Schwester des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin die Hypothekarschulden im August 2017 vollständig zurückbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sei ungeachtet dessen verpflichtet, der Schwester ihres verstorbenen Lebenspartners weiterhin monatlich pauschal Fr. 200.-- zu bezahlen. Den Hauptbestandteil der Fr. 200.-- bilden die Hypothekarkosten (vom Jahrestotal von Fr. 2'363.20 entfallen Fr. 1'725.-- auf die Hypothekarkosten). Der verstorbene Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat in der Verfügung von Todes wegen verfügt, dass die Beschwerdeführerin ein lebenslängliches ausschliessliches Wohnrecht an der von ihr bewohnten Liegenschaft hat und im Gegenzug für sämtliche anfallende Kosten (Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen) aufkommen muss (vgl. auch Art. 778 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210, wonach der Berechtigte eines ausschliesslichen Wohnrechts die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen hat; Hypothekarzinsen, Versicherungen und das Grundstück betreffende Gebühren hat der Grundeigentümer zu bezahlen; aufgrund der dispositiven Natur von Art. 778 ZGB kann davon aber abgewichen werden; Basler Kommentar ZGB II-Michael Mooser, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 778 N 3 und 11 ff.). Es ist also dessen Wille gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Liegenschaft verbleiben kann und – gleich wie eine 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Zu prüfen bleibt, ob die weiteren von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Ausgaben- und Einnahmenpositionen korrekt gewesen sind. Grundeigentümerin – sämtliche Kosten tragen muss. Weder hat die Bezahlung eines darüberhinausgehenden Entgelts (analog zu einer ortsüblichen Marktmiete) noch von Hypothekarkosten, die tatsächlich nicht mehr anfallen, dessen Willen entsprochen. Die Vermächtnisanzeige vom 3. Juni 2010 bildet also – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Grundlage für die Bezahlung von Fr. 200.-- monatlich an die Schwester des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen ist, weiterhin (fiktive) Hypothekarzinsen zu bezahlen. Die Nichtberücksichtigung der (fiktiven) Hypothekarzinsen in der Anspruchsberechnung ist damit korrekt gewesen. Die weiteren in der Monatspauschale von Fr. 200.-- enthaltenen Kosten (obligatorische Gebäudeversicherung, Grundsteuer Liegenschaft, Entwässerungsgebühren, Service Abonnement für Erdgas-Heizung, amtliche Feuerungskontrolle) sind als durch die Gebäudeunterhaltspauschale und/oder die Nebenkostenpauschale abgegolten zu betrachten, denn es gibt in Art. 10 aELG keine weitere Ausgabenposition, unter welche diese Kosten zu subsumieren wären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Anspruchsberechnung im Zusammenhang mit dem Wohnrecht folgende anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind: Eigenmietwert Fr. 6'000.--, Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.-- und Gebäudeunterhaltspauschale Fr. 1'200.--, also total Fr. 8'880.--. Damit liegen die (Mietzins-)Ausgaben unter dem Höchstbetrag von Fr. 13'200.--. Als Einnahme ist der Eigenmietwert von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen. 2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d aELG wird als Ausgabe die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Die Beschwerdeführerin wohnt in C.___ und damit in der Prämienregion 1 des Kantons St. Gallen (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die Durchschnittsprämie für diese Prämienregion hat im Jahr 2019 Fr. 5'520.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag ist damit korrekt gewesen. 3.1. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf hat gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a aELG Fr. 19'450.-- betragen und ist damit ebenfalls korrekt gewesen. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 29'208.-- (Fr. 23'208.-- + Fr. 6'000.--) und anerkannten Ausgaben von Fr. 33'850.-- (Fr. 5'520.-- + Fr. 8'880.-- + Fr. 19'450.--) resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'642.--. Dieser Betrag liegt unter der Minimalgarantie in der Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die vorliegend Fr. 5'520.-- beträgt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 ist im Ergebnis damit korrekt gewesen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. In Bezug auf die AHV-Rente als anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der berücksichtigte Betrag von Fr. 23'208.-- korrekt gewesen ist. 3.3.