Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2020/13
Entscheidungsdatum
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2020/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 30.03.2022 Entscheiddatum: 31.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Vergütung einer Kursleiterin im Bereich Akupressur in einem Seminarhaus als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, da sie keine Investitionen tätigen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen musste. Letztere mussten sich auf der Website der Arbeitgeberin anmelden und deren AGB's akzeptieren (Erw. 3.3 - 3.5). Nachdem die Kursleiterin seit 2006 bei der Beschwerdegegnerin für eine Tätigkeit im Bereich Akupressur auch als Selbstständig-erwerbende erfasst ist, durfte jene die fragliche Qualifikation vornehmen und eine Feststellungsverfügung erlassen (Erw. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, AHV 2020/13). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2021. Entscheid vom 31. August 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/13 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und B., Beigeladene, Gegenstand Sozialversicherungsrechtliche Stellung Sachverhalt A. B. war seit dem 1. April 2006 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb angemeldet (Schule für Körpertherapie [act. G 3.3/10]). Nach vorgängigen schriftlichen und telefonischen Anfragen bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der SVA St. Gallen meldete sie letzterer mit Schreiben vom 7. Juni 2019, dass sie seit Oktober 2013 nebenbei als Lehrerin bei der A.___ angestellt sei. Diese organisiere die Kurse, erledige alle „Papiersachen“, ziehe das Geld bei den Kursteilnehmenden ein und bezahle ihr den Lohn, d.h. 43 % der Einnahmen. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie die AHV selber bezahle, obwohl sie - wie ihre Kollegen - Angestellte sei (act. G 3.3/83.1 - 83.6). Nach Rückfrage bei der Ausgleichskasse Bern teilte die SVA St. Gallen B.___ am 8. Juli 2019 mit, sie gelte für A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die Tätigkeit bei der A.___ als Unselbstständigerwerbende. Diese sei verpflichtet, mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen (act. G 3.3/86 f.). Am 20. September 2019 meldete sich B.___ erneut bei der SVA St. Gallen. Sie habe das Schreiben vom 8. Juli 2019 an die A.___ weitergeleitet. Dessen Leiter sei der Auffassung, er müsse keine AHV-Beiträge für die Lehrerinnen und Lehrer bezahlen (act. G 3.3/92). Die SVA leitete das Schreiben am 16. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Bern weiter, da B.___ für die A.___ arbeite, die mit dieser Kasse abrechne (act. G 3.3/97). Die Ausgleichskasse Bern wiederum gab der A.___ Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese liess sich am 5. November 2019 vernehmen und machte im Wesentlichen geltend, B.___ sei selbstständig erwerbend (act. G 3.3/99.3 ff). Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte die Ausgleichskasse Bern der SVA St. Gallen mit, sie habe keine Kenntnisse über das massgebende Einkommen von B.___ und könne somit keine Nachzahlungsverfügung erlassen. Deshalb ersuche sie die SVA, eine Feststellungsverfügung betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung von B.___ zu erlassen (act. G 3.3/99.1). A.b. Die SVA St. Gallen kam diesem Ansinnen nach und erliess am 13. November 2019 eine Verfügung über die sozialversicherungsrechtliche Stellung von B.. Dabei stufte sie die Versicherte als Unselbstständigerwerbende ein (act. G 3.3/101). Dagegen reichte die A. am 10. Dezember 2019 Einsprache ein mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei festzustellen, dass B.___ selbstständig erwerbend sei. Sie habe ihr Akupressurkonzept selbstständig begründet und den Lehrgang selber konzipiert (act. G 3.3/108). Nach einer Einspracheergänzung vom 8. Mai 2020 wies die SVA St. Gallen die Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab. Im konkreten Fall überwögen die Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit jene für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit deutlich (act. G 3.3/127 und 132). A.c. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der A.___ vom 26. Juni 2020 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.___ sei als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren. Begründet wird dies unter anderem damit, dass B.___ gemäss ihrer eigenen Website im Jahr 2020 wiederum Akupressur Einführungs- und Basiskurse anbiete, jedoch nicht bei der Beschwerdeführerin, B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern in Österreich. Damit sei widerlegt, dass die Beschwerdeführerin die Kursteilnehmenden selber suche. Die Therapeutin habe ihr Akupressurkonzept selbstständig begründet, den Lehrgang selber konzipiert und habe der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ihre Urheberrechte präventiv verboten, Kursunterlagen von ihr zu benützen. In formeller Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie oberflächlich, unvollständig und einseitig Argumente für ein angebliches Subordinationsverhältnis zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin konstruiert habe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zwar seien nicht alle Argumente für die Qualifikation als Arbeitnehmerin belegt worden. Wie im Einspracheentscheid ausgeführt, hätten aber trotzdem die gesamten Umstände für die Beurteilung, ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeführt werde, gewürdigt werden können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Nicht erforderlich sei jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlege. Es genüge, wenn die Begründung so abgefasst sei, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. Dies sei im angefochtenen Entscheid erfolgt. In materieller Hinsicht ändere sich nichts, wenn das Schulkonzept urheberrechtlich geschützt sein solle (act. G 3). B.b. Mit Eingabe vom 26. August 2020 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine ausführliche Replik und bemängelt erneut, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht vertieft und fundiert mit den einzelnen Beurteilungskriterien auseinandersetze (act. G 5). B.c. Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 1. April 2021 wird B.___ zum Verfahren beigeladen (act. G 7). Mit Stellungnahme vom 20. April 2021 lässt sich die Beigeladene vernehmen, indem sie im Wesentlichen ausführt, dass weder sie noch die anderen Lehrpersonen je in selbstständig erwerbender Stellung beim A.___ gearbeitet hätten (act. G 8). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA St. Gallen örtlich und sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Am 18. August 2021 lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. Sie führt nochmals aus, dass die Kursunterlagen sowie die Domainadressen im Besitz der Dozentinnen gewesen seien und diese das Sagen gehabt hätten. Von einem Unterordnungsverhältnis könne daher keine Rede sein. Zudem habe das Akupressur- Lehrerinnen-Team die Kooperation mit der Beschwerdeführerin per 2019 einseitig gekündigt und zu einer anderen Schule gewechselt. Nicht die Beschwerdeführerin habe den Lehrerinnen die Kündigung ausgestellt, sondern diese hätten das Auftragsverhältnis beendet. Die Beschwerdeführerin sei von den Dozentinnen, auch von der Beigeladenen, nur als Kooperationspartnerin für die organisatorische und administrative Durchführung des Ausbildungslehrgangs inklusive Inkasso eingesetzt worden. Die Weiterführung des Ausbildungslehrgangs mit anderen Kooperationspartnern für die Kursadministration beweise, dass kein Subordinationsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Bezogen auf ihre Kurse in Österreich, die sie ebenfalls von einer Drittperson organisieren lasse, argumentiere die Beigeladene auch nicht, dass sie diesbezüglich als unselbstständig Erwerbende anzusehen sei (act. G 12). B.e. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG ist jede in der Schweiz erwerbstätige Person obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Dabei zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/2017 E. 2.3). 2.2. Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht. Als Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredererisiko, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz 1018 ff.). Zum massgebenden Lohn gehören Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden (Rz 4010 WML). Hat eine Ausgleichskasse durch eine formell rechtskräftige Verfügung ein bestimmtes Beitragsobjekt als Einkommen aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, ist dieser Entscheid für jede andere Ausgleichskasse verbindlich. Über das gleiche Beitragsobjekt kann nur erneut verfügt werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision gegeben sind (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz 1057 mit Hinweis auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO [WBB], Rz 3024 ff., und das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP], Rz 1019 und 2064 ff.). In Bezug auf ein Beitragsobjekt, über das noch nie formell rechtskräftig entschieden wurde, sind die Ausgleichskassen in der beitragsrechtlichen Qualifikation grundsätzlich frei (Rz 1057 WSN, mit Hinweis auf Rz 3026 f. WBB). 2.4. Die Beigeladene war seit 1. April 2006 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende im Bereich Körpertherapie (Akupressur) angeschlossen (act. G 3.3/4 und 10). Sie verlangte sodann mit Anfrage vom 7. Juni 2019 implizit eine schriftliche Einschätzung ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin, wobei sie geltend machte, dort in unselbstständiger Stellung erwerbstätig gewesen zu sein (act. G 3.3/83.1). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern und wies auf die Möglichkeit hin, bei Nichteinverständnis eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Das Schreiben brachte sie zudem ordnungsgemäss der potentiellen Arbeitgeberin wie auch der involvierten Ausgleichskasse Bern zur Kenntnis (act. G 3.3/87; vgl. Rz 1052 WSN). Nachdem weder die Ausgleichskasse Bern noch die Arbeitgeberin Anstalten machten, die Angelegenheit weiter zu verfolgen, gelangte die Beigeladene mit E-Mail vom 20. September 2019 erneut an die Beschwerdegegnerin, welches Schreiben im vorliegenden Zusammenhang als Verlangen einer anfechtbaren Verfügung zu interpretieren ist (act. G 3.3/94.1). Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte mit Stellungnahme vom 5. November 2019 zuhanden der Ausgleichskasse Bern geltend, die mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin träfen nicht zu. Die Ausgleichskasse Bern leitete diese Stellungnahme 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter (act. G 3.3/99), was im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls als Verlangen einer anfechtbaren Verfügung anzusehen ist. Die Beschwerdegegnerin war somit als involvierte Ausgleichskasse zweifellos berechtigt, eine Feststellungsverfügung darüber zu erlassen, ob das fragliche, von der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin im angemeldeten Bereich (Kurse Akupressur) erzielte Einkommen ebenfalls unter das bei ihr erfasste Beitragsstatut der selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt oder nicht (vgl. Rz 1054 f. WSN; vgl. allgemein zum Erlass von Feststellungsverfügungen Art. 49 Abs. 1 ATSG). In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen geltend, die Beigeladene sei selbstständig erwerbend. So gehe aus deren Website klar hervor, dass diese mit ihrem eigenen Konzept sowohl mit ihrer Praxis für Körpertherapie in C.___ als auch als Gründerin und Leiterin der Schule für Z.___ in D.___ am Markt tätig sei und - wie auch alle anderen Lehrkräfte bei der Beschwerdeführerin - selbstständig Kurse anbiete. Die Beigeladene sei an die Beschwerdeführerin herangetreten, habe Zeitfenster gebucht und über ihre eigene Website Kursteilnehmende angeworben, diese also selber gesucht. In der Zwischenzeit arbeite sie nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen und es sei dieser verboten, das Schulungskonzept der Beigeladenen zu verwenden. Im Weiteren hätten beide Parteien das Unternehmerrisiko gemeinsam getragen. Sei ein Kursgeld nicht einbringlich gewesen, hätten sich die Gesamteinnahmen - und damit auch der Anteil der Beigeladenen (45%) - entsprechend verringert. Die Verträge seien so vereinbart worden, dass die Kursgebenden alle Sozialversicherungskosten selber zu tragen hatten, weshalb der prozentuale Anteil an den Gesamteinnahmen (Entgelt) zusätzlich erhöht worden sei. Aus dieser auftragsrechtlichen Aufteilung der Einnahmen lasse sich auch das Inkassorisiko ableiten. Schliesslich habe kein Subordinationsverhältnis bestanden. Zusammenfassend habe die Beigeladene ihr Akupressurkonzept selbstständig begründet, den gesamten Lehrgang selber konzipiert und der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Urheberrechte verboten, die Kursunterlagen weiter zu benutzen. Sie trete unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, verfüge über eine eigene Geschäftsorganisation, trage das Verlustrisiko selber, sei in der Art und Weise der Arbeitserbringung völlig frei und unterliege keinen Weisungen. Sie lasse nun ihre Seminare durch ein anderes Seminarhaus mitorganisieren (act. G 1). 3.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bzw. den anderen Lehrkräften allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten können, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. vorstehende 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägung 2.2). Wie sich sodann aus der Website der Beschwerdeführerin ergibt, preist diese das Ausbildungs- und Kursangebot unter eigenen Namen an ("unser Angebot"). Dieses besteht im Wesentlichen aus Ausbildungen und Fortbildungen in diversen Körpertherapien sowie aus Seminaren und Retreats im Bereich Persönlichkeitsentwicklung. Ergänzend können Kursräumlichkeiten gemietet werden (https://www.A.___.ch, abgerufen am 31. August 2021). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 17) bildet somit die Seminartätigkeit - und nicht die Hotellerie - den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Lehrkräfte werden sodann unter der Rubrik "unsere Dozent/innen" im Dozenten-Verzeichnis aufgeführt. Auf dieser Liste finden sich denn auch die meisten der von der Beschwerdeführerin als Zeugen für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genannten Dozentinnen und Dozenten (https://www.A.___.ch unter campus/dozenten, abgerufen am 31. August 2021; vgl. Beschwerde S. 14 und 20; vgl. auch act. G 3.3/110.19, wo auch die Beigeladene im Dezember 2019 noch als Dozentin der Beschwerdeführerin aufgeführt wurde). Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Lehrkräfte - wie auch die Beigeladene - jeweils auch selbstständigerwerbend sind, wird doch in den entsprechenden Bestätigungen regelmässig darauf hingewiesen, dass die Genannten nicht automatisch für alle Tätigkeiten als Selbstständigerwerbende gelten und die Beitragspflicht für weitere Tätigkeiten im Einzelfall zu beurteilen sei (vgl. act. G 1.2; vgl. auch Rz 1057.1 WSN). Weiter publiziert die Beschwerdeführerin die Kurse und Daten, legt diese intern fest und sucht die Kursteilnehmenden (act. G 8.19 und G 12 S. 7). Sie legt die Preise fest, gewährt Rabatte (u.a. Frühbucher, Kurswiederholungen) und übernimmt das Inkasso des Kursgeldes. Eine Anmeldung hat über die Website der Beschwerdeführerin zu erfolgen, wobei auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert werden müssen. Diese enthalten etwa Bestimmungen über die Verbindlichkeit der Anmeldung, die Benutzung der Infrastruktur der Beschwerdeführerin, die Zahlungsmodalitäten, die Rücktrittsbedingungen oder das Recht der Beschwerdeführerin, Änderungen am Lehrplan oder bei den Lehrkräften vorzunehmen. Hingegen findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Lehrkraft etwa einen Kurs nach eigenem Gutdünken absagen könnte (Stand 27. April 2021, abgerufen am 31. August 2021). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Organisation und Durchführung der Kurse und Ausbildungen übernimmt und kontrolliert; der Vertrag der Kursteilnehmenden kommt mit der Beschwerdeführerin zustande und nicht mit den einzelnen Kursleiterinnen und -leitern (AGB, "Anmeldung", Ziff. 2). Diese handeln somit nicht in eigenem Namen. Dasselbe ergibt sich aus der vertraglichen Ausgestaltung, wonach der Beigeladenen ein bestimmter Prozentsatz der 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurseinnahmen zusteht (vgl. die Honorarabrechnungen, wo der Beigeladenen nebst einem Anteil an den Kurseinnahmen von angeblich 45 %, teilweise allerdings nur die Hälfte von 22,5 %, sowie eine Verpflegungspauschale und die Reisekosten, teilweise auch die Raummiete [wohl für Kurse in den Räumlichkeiten der Beigeladenen] vergütet wurden [act. G 3.3/103.7 ff. und 127.4 ff.]). Demnach kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei letzterer um eine externe Kursanbieterin handelte, die bei der Beschwerdeführerin lediglich Seminarräume angemietet hatte. Wenn letztere ausführt, die Beigeladene sowie die anderen Akupressur-Lehrerinnen hätten bei ihr mangels eigenen Ressourcen lediglich die Kursadministration "eingekauft", ist dies allein schon deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin keine solchen Dienstleistungen auf dem Markt anbietet, sondern Kurse in den Bereichen Körpertherapie und Persönlichkeitsentwicklung, für die sie die entsprechenden Lehrkräfte benötigt. Bei den Beweisanträgen geht die Beschwerdeführerin offenbar selber davon aus, dass die vorgeschlagenen Zeuginnen und Zeugen bestätigen könnten, dass sie zur Beschwerdeführerin in einem Subordinationsverhältnis ständen und dass sie regelmässig Kurse bei der Beschwerdeführerin abhielten (Beschwerde, S. 13). An den obigen Ausführungen vermag schliesslich nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Einfluss auf die konkreten Lehrinhalte nimmt, was andererseits nicht ausschliesst, dass sie bestimmte Kurse - etwa mangels passenden Profils (Körpertherapie und Persönlichkeitsentwicklung) - ablehnen kann. Jedenfalls überwiegt bei den angebotenen Kursen insgesamt das Element der Vermarktung unter der "Marke" der Beschwerdeführerin. Davon geht offenbar auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie ausführt, sie ziehe auf Grund ihres grossen Bekanntheitsgrads und ihres Beherbergungskonzepts als Wohlfühloase Interessierte an und erziele damit einen entsprechenden Werbeeffekt (Beschwerde, Ziff. 19.c, S. 15). Zusammenfassend musste die Beigeladene bezüglich der bei der Beschwerdeführerin abgehaltenen Kurse keine Investitionen tätigen und die Teilnehmenden nicht selber suchen. Dass ihr die Beschwerdeführerin den Lohnanteil - entgegen den Honorarvereinbarungen bzw. -tarifen vom April 2014 und November 2017, wonach die Nettoeinnahmen als Vollpreis abzüglich allfällige Rabatte definiert wurden (act. G 8.18) - offenbar nur von den effektiv eingegangenen Zahlungen ausrichtete und ihr damit einen Teil des Inkassorisikos aufbürdete (wobei das Inkassorisiko der Beigeladenen offenbar ohnehin hauptsächlich darin bestand, dass die Beschwerdeführerin selber ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkam), kann im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen. Es ist somit nicht willkürlich, wenn die 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdegegnerin auf Grund der konkreten Gegebenheiten von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeht. Nachdem die Qualifizierung des fraglichen Einkommens der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin vielmehr zu Recht vorgenommen wurde, ist diese für die Ausgleichskasse Bern - vorbehältlich der Rechtskraft dieses Urteils - verbindlich (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Sollten die fraglichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand der Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen gewesen sein, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2011 (bzw. ab 1. Oktober 2013) bis 2017 erhoben hatte (act. G 3.3/37 - 39, 41 f., 46 f., 50, 52, 66, 68, 81 und 88; vgl. auch E-Mail einer weiteren Kursleiterin vom 20. September 2019, wonach die Einkünfte bei der Beschwerdeführerin jeweils legal deklariert und die Beiträge als selbstständig erwerbend verabgabt worden seien [act. G 3.3/94.1]), könnte darauf nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zurückgekommen werden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). An der Feststellung, dass es sich dabei um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, ändert sich indessen nichts, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. Allenfalls zu viel erhobene Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wären an die Arbeitnehmerbeiträge anzurechnen (Rz 3027 WBB). 3.6.

Zitate

Gesetze

9

AHVG

  • Art. 1a AHVG
  • Art. 5 AHVG
  • Art. 9 AHVG

ATSG

  • Art. 49 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

der

  • Art. 6 der

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

17
  • BGE 123 V 16101.01.1997 · 502 Zitate
  • 3.3/10
  • 3.3/101
  • 3.3/103
  • 3.3/108
  • 3.3/110
  • 3.3/127
  • 3.3/37
  • 3.3/83
  • 3.3/86
  • 3.3/87
  • 3.3/92
  • 3.3/94
  • 3.3/97
  • 3.3/99
  • 9C_250/201730.10.2017 · 34 Zitate
  • 9C_552/202125.08.2022 · 3 Zitate