© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/173 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.02.2020 Entscheiddatum: 30.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2019 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur erstmaligen medizinischen Begutachtung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, IV 2019/173). Entscheid vom 30. Oktober 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2019/173 Parteien Pensionskasse A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Verfahren beteiligt B., Beigeladene, vertreten durch Advokatin lic. iur. Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Gegenstand Rente (für B.) Sachverhalt A. B. Bei B.___ wurde im Juli 2003 ein Osteosarkom am distalen Femur rechts festgestellt (IV-act. 5). Im Oktober 2003 erfolgten eine partielle Oberschenkelresektion rechts und eine Umkehrplastik mit dem rechten Unterschenkel. Seither war sie auf eine Knie-Exartikulations-Prothese angewiesen (IV-act. 9). Im Dezember 2003 erfolgte deshalb die erste IV-Anmeldung (IV-act. 1). A.a. Im August 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 157). Am 13. Oktober 2010 sicherte die IV-Stelle der Versicherten eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-act. 173). In der Folge fand die Versicherte selbständig eine Lehrstelle. Am 2. August 2011 trat sie die zweijährige Ausbildung zur Detailhandelsassistentin Beratung/Textil an (IV-act. 196 f.). In der Folge wurde das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen (Mitteilung vom 14. August 2012, IV-act. 208). A.b. Im November 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 215). Sie gab an, dass sie die Ausbildung zur B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Detailhandelsassistentin im August 2013 abgeschlossen habe. Aktuell sei sie in einem Pensum von 60 % als Detailhandelsangestellte bei der C.___ AG tätig. Wegen der Beinprothese sei sie nicht voll arbeitsfähig (IV-act. 216). Dr. med. D., FMH Innere Medizin spez. Hämatologie/Onkologie, Tumorzentrum E., berichtete der IV-Stelle am 13. Januar 2015 (IV-act. 226), dass nie ein Rezidiv oder Metastasen aufgetreten seien. Während der Lehrzeit sei die Arbeit als Verkäuferin in einem Modegeschäft problemlos gegangen; damals habe die Versicherte zeitweise auch Schulunterricht gehabt. Bei der täglichen Arbeit mit häufigem Gehen und Tragen von Kleidern habe die Versicherte über Beschwerden, die sich in den letzten Monaten im rechten Restbein noch gesteigert hätten, berichtet. Deswegen könne sie nur noch Teilzeit arbeiten. Eine Alternative bestünde wohl in einer Umschulung in eine mehr sitzende Tätigkeit. B.b. RAD-Ärztin Dr. med. F.___ notierte am 19. Januar 2015 (IV-act. 228), dass bei der täglichen Arbeit mit häufigem Gehen und Tragen von Gewichten (Kleidern) zunehmend Beschwerden aufträten. Werde diese vorwiegend gehende und stehende, körperlich mittelschwere bis eventuell schwere Tätigkeit weitergeführt, drohe eine Invalidität. In einer leidensadaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. B.c. Im Strategie-Protokoll vom 25. März 2015 wurde festgehalten, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bestehe, da die Lehre zur Detailhandelsassistentin mit diesem Gesundheitsschaden nicht sinnvoll gewesen sei (IV-act. 235). Ob eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt möglich sei, müssten die weiteren Abklärungen zeigen. B.d. Die C.___ AG berichtete der IV-Stelle am 9. Juni 2015 (IV-act. 241), dass sie die Versicherte seit dem 1. November 2013 als Verkaufsmitarbeiterin beschäftige. Es handle sich um eine körperlich leichte, gehende und stehende Tätigkeit. B.e. Vom 26. Mai bis 19. Juni 2015 fand eine BEFAS-Abklärung statt (IV-act. 239). Im Schlussbericht vom 17. Juli 2015 wurde festgehalten (IV-act. 246), dass aufgrund der knappen intellektuell-schulischen Ressourcen nur eine zweijährige Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest in Frage komme. Ausbildungen mit EBA-Niveau B.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderten in aller Regel entweder eine hohe körperliche Belastbarkeit oder ein ausgesprochen feinmotorisches Geschick. Beides sei bei der Versicherten nicht gegeben. Grundsätzlich angepasst wäre höchstens eine Ausbildung zur Büroassistentin EBA. Diese Ausbildung könne aber ebenfalls nicht empfohlen werden, da die Versicherte insbesondere massive Schwierigkeiten beim Textverständnis sowie beim Schreiben eines Textes bekundet habe. Eine Ausbildung sei folglich keine realistische Option. Der Versicherten werde empfohlen, eine angepasste (wechselbelastende), verkaufsnahe Tätigkeit zu suchen, bei der sie zwischendurch Gelegenheit zum Sitzen habe. Dies könne beispielsweise eine Tätigkeit in einem Kiosk, im Versandhandel oder in einem Callcenter sein. Dr. med. G., Innere Medizin, hielt in der ärztlichen Stellungnahme fest, dass nach einer Belastungszeit von fünf bis sechs Stunden schmerzhafte Druckstellen aufträten, die Pausen notwendig machten. In einer handwerklichen, fein- bis mittelmotorischen Tätigkeit übersteige die Arbeitsleistung wegen des vermehrten Pausenbedarfs "zur Wechselbelastung", eines erhöhten Instruktions- und Kontrollbedarfs und einer leicht reduzierten Konzentrationsfähigkeit kaum 70 %. Diese Leistung könne die Versicherte auch in der Tätigkeit als Detailhandelsassistentin erreichen, wenn ihr die Möglichkeit zur Wechselbelastung geboten werde. Dr. D. berichtete der IV-Stelle am 25. September 2015 (IV-act. 258), dass die Versicherte selbst mit einem Arbeitspensum von 60 % überbelastet sei. Gegen Ende des Arbeitstages träten Schmerzen in der Hüfte und im Kniebereich auf. Eine Umschulung komme kaum in Frage, da die Versicherte für eine Büroarbeit eher nicht geeignet sei. Aus medizinischer Sicht schlage er vor, das Arbeitspensum auf 50 % zu reduzieren (halbtags). In der Folge reduzierte die Versicherte das Arbeitspensum per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastungen hätten durch die Reduktion des Pensums auf 50 % reduziert werden können. Der Arbeitgeber schätze die Versicherte als Arbeitnehmerin. Die Versicherte sei in der jetzigen Funktion als eingegliedert zu betrachten. Eine Stellensuche-Odyssee wäre kontraproduktiv und würde desintegrieren. Der Eingliederungsverantwortliche empfahl die Rentenprüfung. Im Strategie-Protokoll vom 12. Januar 2016 (IV-act. 267) wurde festgehalten, dass die Versicherte aus der Sicht des RAD in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % weiterarbeiten könne und dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (gemeint wohl: keine weitergehende) Invalidität drohe. Aus der Sicht des RAD habe die berufliche Abklärung auch gezeigt, dass aktuell in einer adaptierten Tätigkeit von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter der Überschrift Fallstrategie hielt der zuständige IV-Sachbearbeiter fest, dass eine Umschulung nicht angezeigt sei, da die Versicherte die notwendigen Ressourcen nicht mitbringe und auch in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. B.i. Mit Mitteilung vom 12. Januar 2016 (IV-act. 269) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte sei angemessen eingegliedert, ab. B.j. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass diese bei einem IV-Grad von 51 % ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe; aufgrund der verspäteten Anmeldung erfolge die erste Rentenzahlung per 1. Mai 2015 (IV-act. 273). Zur Begründung hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit Oktober 2013 in ihrer Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei. Für das Einkommen ohne Behinderung stütze sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag im Detailhandel Warenhaus EBA im Jahr 2015 (Fr. 50'700.--). Für das Einkommen mit Behinderung werde auf den effektiven Lohn der Versicherten gemäss dem Arbeitsvertrag abgestellt (Fr. 24'891.--). Dagegen erhob die Pensionskasse A.___ am 24. März 2016 einen Einwand (IV-act. 281). Sie machte geltend, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Da die Versicherte das Arbeitspensum erst per 1. November 2015 auf 50 % reduziert habe, könne das Wartejahr nicht vor November 2016 abgelaufen sein. Die Versicherte sei stets maximal zu 80 % B.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbstätig gewesen. Da keine Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei, sei nicht einmal das Wartejahr erfüllt. Hinzu komme, dass den Akten keine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu entnehmen sei. Laut dem Zwischenzeugnis des Lehrbetriebs von Ende Juni 2013 sei die Gehbehinderung nie ein Hindernis für den Einsatz an der Verkaufsfront gewesen. Nur drei Monate später solle eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Im BEFAS-Bericht vom 17. Juli 2015 sei zudem festgehalten worden, dass die Versicherte in manchen Wochen 80 % und in anderen Wochen weniger als 60 % gearbeitet habe. Des Weiteren liege keinesfalls eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Mehrere Berichte hielten fest, dass die Versicherte in einer "mehrsitzenden" bzw. in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Die Ausführung des Berufsberaters, wonach eine Stellensuche-Odyssee kontraproduktiv wäre und desintegrieren würde, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Versicherte sich in einem Alter befinde, in welchem es durchaus normal sei, dass man sich nach dem Lehrabschluss auf Stellensuche begebe, zumal der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die vorliegenden Arztberichte seien alle sehr knapp gehalten und äussersten sich, wenn überhaupt, sehr oberflächlich zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Zudem sei nirgends begründet worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit, die während der Lehre noch voll vorhanden gewesen sei, sich so sehr verschlechtert haben solle. Hierauf bat die IV-Stelle Dr. D.___ am 6. April 2016 darum, zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer adaptierten (vorwiegend sitzenden) Tätigkeit Stellung zu nehmen (IV-act. 282). Dr. D.___ antwortete am 11. April 2016 (IV-act. 284), dass der Versicherten in der jetzigen Tätigkeit ein 50 % übersteigendes Pensum nicht zumutbar sei. Auch in einer andauernd sitzenden Tätigkeit habe sie Beschwerden. Ein Arbeitspensum von 100 % würde ihr zudem aus "Konzentrations- und Durchhaltungsgründen" zu viel werden. Auch organisatorisch wäre es wohl schwierig, eine zweite 50 %-Stelle zu finden, da die aktuelle Arbeitsstelle zum Teil mit unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden sei. B.l. RAD-Ärztin Dr. med. F.___ notierte am 2. Mai 2016 (IV-act. 285), dass der Versicherten nach den vielen Operationen mit einer Oberschenkelverkürzung und Schmerzen im Oberschenkel längeres Sitzen Mühe bereite. Weder eine vermehrt sitzende Tätigkeit noch eine vermehrt gehende oder stehende Tätigkeit sei ihr möglich. B.m.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Eine Umschulung komme aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten, welche mindestens teilweise auf den verpassten Schulstoff zurückzuführen seien, nicht in Frage. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer optimal adaptierten Tätigkeit. Bei einer adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine vorwiegend sitzende "Wechselbelastung" ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. Mit einem zweiten Vorbescheid vom 9. Mai 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie bei einem IV-Grad von 51 % ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe; infolge der verspäteten Anmeldung erfolge die erste Rentenzahlung per 1. Mai 2015 (IV-act. 287). Die IV-Stelle hielt fest, dass sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit neu auf September 2013, den Folgemonat nach dem Abschluss der Ausbildung, festgesetzt habe. Gemäss dem RAD sei die Versicherte in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Zwar habe die Versicherte bislang nur in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Da sie ledig und kinderlos sei, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sie ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt auf 80 % festgelegt habe. Die Versicherte werde daher als Vollerwerbstätige qualifiziert. B.n. Mit Verfügung vom 2. August 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Mai 2015 eine halbe (ausserordentliche) IV-Rente zu (IV-act. 291). B.o. Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse (Beschwerdeführerin) Beschwerde (act. G 1, IV 2016/289). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Vorbescheidverfahren machte die Pensionskasse geltend, dass es sich bei der Arbeitsstelle der C.___ AG um eine 80 %- Stelle gehandelt habe. Die Versicherte habe also nicht gesundheitsbedingt nur zu 80 % gearbeitet. Aus den Berichten von Dr. D.___ vom 13. Januar 2015, der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 19. Januar 2015 und von Dr. G.___ ergebe sich, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Daran änderten auch die weiteren Berichte von Dr. D.___ und Dr. F.___ nichts. Dr. D.___ habe sich in seinem Bericht vom C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. September 2015 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Dass er in seinem Bericht vom 11. April 2016 von seiner bisherigen Einschätzung abgewichen sei, sei dadurch zu erklären, dass er im aktuellen Bericht von einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit gesprochen habe. Ausschlaggebend sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit. Auch die Begründung, dass es organisatorisch schwierig wäre, eine 50 %-Stelle zu finden, überzeuge nicht. Vielmehr wäre es der Versicherten zumutbar, eine neue Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zu suchen. Die nicht näher begründete Einschätzung von Dr. F.___ vom 2. Mai 2016 widerspreche ihrer eigenen Einschätzung vom 19. Januar 2015, wo sie noch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen sei. Ebenfalls könne nicht nachvollzogen werden, dass die jetzige Tätigkeit einer optimal adaptierten Tätigkeit entsprechen solle. Es sei erstellt, dass eine rein stehende Tätigkeit wie die aktuelle Tätigkeit nicht ideal sei. Zusammengefasst sei die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da dem Valideneinkommen eine Arbeitstätigkeit von 80 % zugrunde zu legen sei, würde jedoch auch bei einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren. Die IV-Stelle beantragte am 28. September 2016 die Gutheissung der Beschwerde der Pensionskasse (act. G 4, IV 2016/289). Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Ergänzend hielt sie fest, dass die Beschwerde allein mangels eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Mitteilung vom 14. August 2012) gutzuheissen wäre. C.b. Die Pensionskasse machte in ihrer Replik vom 3. November 2016 (act. G 7, IV 2016/289) ergänzend geltend, dass die Beschwerde gutzuheissen sei, da die IV-Stelle ihre Anträge und Ausführungen in der Beschwerde anerkannt habe. C.c. Am 15. November 2016 räumte das Versicherungsgericht der beigeladenen Versicherten die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G 8, IV 2016/289). Die Rechtsvertreterin der Versicherten beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde; in Abänderung der Verfügung sei der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2015 eine Viertelsrente und ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. G 11, IV 2016/289). Die Rechtsvertreterin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur materiellen Begründung machte sie geltend, die Pensionskasse habe übersehen, dass während der Ausbildung noch nicht die volle Arbeitsleistung verlangt werde und Lernende auf mehr Verständnis und Entgegenkommen des Arbeitgebers zählen könnten als Angestellte. Ausserdem seien Lernende während mindestens einem Tag pro Woche in der Schule, sodass die Versicherte während der Lehre höchstens ein 80-%Pensum erfüllt habe. Nach der Lehre habe die Versicherte wegen der gesundheitsbedingt benötigten Erholung freiwillig auf einen vollen Lohn verzichtet. Eine in Teilzeit ausgeschriebene Stelle schliesse nicht per se gesundheitsbedingte Gründe für eine reduzierte Erwerbstätigkeit aus. Das Wartejahr sei erst per 1. November 2015 abgelaufen. Es liege also keine verspätete Anmeldung vor. Die BEFAS-Abklärung habe ergeben, dass die Arbeitsleistung der Versicherten wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen und wegen einer leicht reduzierten Konzentrationsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit maximal 70 % betrage. Dieser Beurteilung habe sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 angeschlossen. Die IV-Stelle sei unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass eine Umschulung nicht sinnvoll und die Tätigkeit als Verkäuferin optimal leidensadaptiert sei. Bezüglich des angeblich fehlenden Revisionsgrundes sei festzuhalten, dass in den IV-Akten hinlänglich belegt sei, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Mitteilung vom 14. August 2012 erheblich verschlechtert habe. Die Pensionskasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 fest (act. G 15, IV 2016/289), die Versicherte habe den Beweis, dass sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 80 %-Stelle angetreten habe, nicht erbracht. Auf den BEFAS- Schlussbericht könne nicht abgestellt werden: Die Abklärungspersonen seien davon ausgegangen, dass die Versicherte bei der C.___ AG optimal eingegliedert sei. Dies sei nicht der Fall, da es sich um eine rein stehende Tätigkeit handle. Der von den Abklärungspersonen angegebene zusätzliche Pausenbedarf sei nicht nachvollziehbar, da die Entlastung "per se" durch die angepasste Tätigkeit gegeben sei. Die Behauptung, dass während einer Lehre nicht die volle Arbeitsleistung verlangt werde, C.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit während der Lehrzeit sei nicht belegt. Am 27. Februar 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 16, IV 2016/289). C.f. Am 25. Juni 2018 informierte das Gericht die Parteien darüber, dass das Gericht in zwei aktuellen Entscheiden entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung für berufliche Vorsorgeeinrichtungen verneint und mangels Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtungen nicht auf die Beschwerden eingetreten sei (act. G 18). Es bat die Parteien, zur Beschwerdelegitimation der Pensionskasse im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. C.g. Das Gericht trat am 15. Oktober 2018 nicht auf die Beschwerde ein (IV 2016/289). Es erwog, dass die Pensionskasse kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe, da sie nicht an diesen Entscheid gebunden sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Pensionskasse am 22. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2019 gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (9C_814/2018; act. G 1, IV 2019/173). Es erwog, dass kein Grund für eine Praxisänderung hinsichtlich der Bindungswirkung der IV-Verfügungen im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren bestehe. Die Pensionskasse ziele mit ihrem Rechtsbegehren auf einen tieferen Invaliditätsgrad bzw. einen geringeren Rentenanspruch ab. Sie habe damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 2. August 2016 beantragt. Auf die Beschwerde sei daher ohne weiteres einzutreten. C.h. In der Folge führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer IV 2019/173 fort. Am 18. Juli 2019 forderte es bei der IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die nach dem 26. September C.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 aufgelaufenen IV-Akten an (act. G 2, IV 2019/173). Diese gingen am 7. August 2019 beim Gericht ein (act. G 3, IV 2019/173). Im Rahmen der laufenden Abklärungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen hatte Dr. D.___ der IV-Stelle am 6. September 2017 berichtet (IV-act. 330), dass die Beschwerden im Vergleich zu früheren Jahren unverändert seien. Eine Erhöhung des Arbeitspensums von 50 auf 100 % sei in der jetzigen Tätigkeit nicht möglich. Es sei jedoch durchaus möglich, dass die Versicherte in einer für sie geeigneten Arbeit, die zumindest teilweise im Sitzen durchgeführt werden könne, wieder zu 100 % arbeiten könne. Mitte August 2018 hatte die Versicherte eine dreijährige Ausbildung zur Kauffrau EFZ angetreten (IV-act. 346 f.). Wegen mangelhafter Leistungen war das Lehrverhältnis per 13. Dezember 2018 aufgelöst und durch einen Praktikumsvertrag ersetzt worden (vgl. IV-act. 396). Im März/ April 2019 hatte die Versicherte auch das Praktikum und die Weiterbildung wegen Überforderung abgebrochen (IV-act. 425 f.). Das Gericht räumte den Parteien am 22. August 2019 die Gelegenheit ein, Einsicht in die zwischenzeitlich aufgelaufenen Akten zu nehmen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben (act. G 4). Die Rechtsvertreterin der beigeladenen Versicherten bat am 3. September 2019 darum, den materiellen Entscheid über den Rentenanspruch möglichst rasch zu fällen (act. G 5, IV 2019/173). Sie teilte mit, dass die Versicherte aus eigener Anstrengung eine neue Stelle als Verkäuferin in einem Pensum von 50 % gefunden habe, damit aber ihren Lebensunterhalt nicht decken könne. Die Pensionskasse wies in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 darauf hin (act. G 8), Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 6. September 2017 bestätigt, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die berufsbegleitende Handelsschule habe die Versicherte in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht selber gekündigt. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die Fähigkeiten der Versicherten für eine Handelsschule nicht ausreichten, könnte sie in einem Kiosk, dem Versandhandel oder in einem Callcenter arbeiten. Somit sei auch gestützt auf die aktuellen Akten ein Rentenanspruch zu verneinen. C.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist mit dem Entscheid vom 15. Oktober 2018 (IV 2016/289) auf die Beschwerde der Pensionskasse nicht eingetreten, da es eine Beschwerdelegitimation derselben verneint hat. Auf Beschwerde hin hat das Bundesgericht diesen Entscheid am 23. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (9C_814/2018). Auf die Beschwerde ist somit ohne weiteres einzutreten. Demnach hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu prüfen, ob die Versicherte einen Anspruch auf eine IV-Rente hat. 1.1. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20, IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.3. Die Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) hat die Versicherte als vollerwerbstätig eingestuft. Die beschwerdeführende Pensionskasse hingegen hat geltend gemacht, die 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Versicherte sei lediglich als zu 80 % erwerbstätig einzustufen, da sie nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Detailhandelsassistentin nie mehr als zu 80 % erwerbstätig gewesen sei. Die Versicherte hat ihre Lehre im Sommer 2013 abgeschlossen. Im November 2013 hat sie ihre erste Festanstellung als Verkaufsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % angetreten. Die im vorliegenden Verfahren im Vordergrund stehende gesundheitliche Beeinträchtigung, d.h. die Amputation des rechten Beines im Jahr 2003 wegen einer Tumorerkrankung, hat bereits im Zeitpunkt des Eintretens der Versicherten ins Erwerbsleben bestanden. Trotzdem ist die Versicherte in der Lage gewesen, die Lehre als Detailhandelsassistentin ohne Unterstützung der IV in der Regelzeit zu absolvieren. Die Löhne im Detailhandel sind vergleichsweise tief. Die Versicherte hätte als Lehrabgängerin zu 100 % arbeiten müssen, um ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Andere, d.h. nicht gesundheitliche Gründe, die erklären könnten, weshalb die Versicherte nach dem Lehrabschluss im November 2013 lediglich eine 80 %-Stelle angetreten hatte und ihr Arbeitspensum per 1. März 2014 auf 60 % und per 1. November 2015 auf 50 % reduziert hatte, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte nach dem Abschluss der Lehre im Sommer 2013 gesundheitsbedingt lediglich zu 80 % erwerbstätig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte daher zu Recht als Vollerwerbstätige qualifiziert. Der Invaliditätsgrad ist demnach anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. Um das Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 2.1. In medizinischer Hinsicht liegen insbesondere die Berichte des behandelnden Arztes des Tumorzentrums, Dr. D., vom 13. Januar 2015, 25. September 2015, 11. April 2016 und 6. September 2017, die Einschätzung von Dr. G. (BEFAS Appisberg) vom 17. Juli 2015 und die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 19. Januar 2015 und 2. Mai 2016 im Recht. 2.2. Aus somatischer Sicht ist die Diagnose unbestritten. Die Versicherte hat sich wegen eines Osteosarkoms am distalen Femur rechts im Jahr 2003 einer partiellen Oberschenkelresektion rechts und einer Umkehrplastik mit dem rechten Unterschenkel unterziehen müssen. Seither ist sie auf eine Knie-Exartikulations-Prothese angewiesen. Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Onkologie/Hämatologie, hat die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Modegeschäft, einer gehenden und stehenden Tätigkeit, auf 50 % geschätzt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat er sich in seinem Bericht vom 6. April 2016 nicht abschliessend geäussert. Er hat aber festgehalten, dass die Versicherte auch in einer andauernd sitzenden Tätigkeit Beschwerden habe und dass eine Vollerwerbstätigkeit auch aus "Konzentrations- und Durchhaltungsgründen" zu viel wäre. Im Bericht vom 6. September 2017, welchen er im Rahmen der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen verfasst hat, hat er dann aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer geeigneten, zumindest teilweise sitzenden Tätigkeit als "durchaus möglich" erachtet. Die Angaben von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit sind also hinsichtlich der Adaptionskriterien und hinsichtlich des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer optimal adaptierten Tätigkeit etwas widersprüchlich ausgefallen. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ Facharzt für Innere Medizin, spez. Hämatologie/Onkologie, ist. Er ist also nicht darauf spezialisiert gewesen, den Einfluss der Oberschenkelamputation auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten geistigen/ psychischen Beeinträchtigungen. Die ärztliche Untersuchung im Rahmen der BEFAS- Abklärung vom Mai/Juni 2015 hat eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (wechselbelastenden), verkaufsnahen Tätigkeit oder einer handwerklichen, fein- bis mittelmotorischen Tätigkeit ergeben (z.B. Tätigkeit in einem Kiosk, im Versandhandel oder in einem Callcenter). Dr. G.___ hat die reduzierte Leistungsfähigkeit mit einem vermehrten Pausenbedarf "zur Wechselbelastung", einem erhöhten Instruktions- und Kontrollbedarf und einer leicht reduzierten Konzentrationsfähigkeit begründet. Auch Dr. G.___ hat psychische/geistige Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt. Bei Dr. G.___ handelt es sich ebenfalls um einen Facharzt für Innere Medizin, d.h. auch er ist nicht darauf spezialisiert gewesen, den Einfluss der Knie-Exartikulations-Prothese und der psychischen/geistigen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Ausserdem ist es seine Aufgabe gewesen, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen der beruflichen Abklärung zu beurteilen. Bei seiner Einschätzung hat es sich also nicht um eine rein medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung gehandelt, welche für die Bemessung des IV-Grades ausschlaggebend ist, sondern sie hat auch subjektive Komponenten, insbesondere motivationale Aspekte, berücksichtigt. Die Invaliditätsbemessung kann somit auch nicht gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G.___ erfolgen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ist die RAD-Ärztin Dr. F.___ noch davon ausgegangen, dass die Versicherte in einer leidensadaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Nach der Durchführung der beruflichen Abklärung ist sie dann jedoch auch für adaptierte Tätigkeiten lediglich noch von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (IV-act. 267). Am 2. Mai 2016 hat Dr. F.___ notiert, dass in der angestammten Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine vorwiegend sitzende "Wechselbelastung" ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer optimal adaptierten Tätigkeit. Die RAD-Ärztin hat die Versicherte nie selber untersucht. Trotzdem hat sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten eine selbständige, d.h. von den behandelnden und untersuchenden Ärzten abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Hinzu kommt, dass ihre Beurteilung teilweise widersprüchlich ist. Zwar leuchtet ihre Einschätzung, dass es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit handle, noch ein. Weshalb sie die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Modegeschäft, bei der es sich um eine stehende und gehende Tätigkeit gehandelt hat, aber als optimal adaptiert angesehen hat, ist angesichts der von ihr umschriebenen Adaptionskriterien nicht nachvollziehbar. Demzufolge liegt keine überzeugende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung im Recht. Eine interdisziplinäre Begutachtung hätte sich daher aufgedrängt. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese Abklärungsmassnahme verzichtet hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Demnach ist die Sache zur interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt als Alternative von Vornherein ausser Betracht, da bisher kein medizinisches Gutachten im Recht liegt und der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 8C_633/ 2014 E. 3.2; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Unbestritten und angesichts der Beinprothese rechts einleuchtend ist, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Modegeschäft aus somatischer Sicht keine optimal adaptierte Tätigkeit gewesen ist. Bei dieser Arbeit hat es sich nämlich um eine ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeit gehandelt (IV-act. 378-3). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, abzuklären, welche Tätigkeitsfelder der Versicherten mit ihrer Ausbildung zur Detailhandelsassistentin Beratung/Textil offenstehen, insbesondere ob es Tätigkeiten gibt, die dem Leiden besser angepasst sind als die zuletzt ausgeübte. Auch dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen müssen. 2.4. Demnach ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. August 2016 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der im Verfahren IV 2016/289 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der beschwerdeführenden Pensionskasse zurückzuerstatten. 3.1. bis Die obsiegende beschwerdeführende Pensionskasse hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung soweit − wie vorliegend − die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beigeladene Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, da sie mit ihrem Eventualantrag obsiegt hat. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat im Verfahren IV 2016/289 zwei Stellungnahmen verfasst, eine zum materiellen Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente der IV und eine (kurze) zur Eintretensfrage. Im Verfahren IV 2019/173, welches eine direkte Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens IV 2016/289 ist, ist kein Schriftenwechsel mehr durchgeführt worden. Der Vertretungsaufwand ist somit kleiner gewesen als in einem durchschnittlichen IV-Rentenfall. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 2'500.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin festgesetzt (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der im Verfahren IV 2016/289 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerde führenden Pensionskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.