© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/10 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.11.2020 Entscheiddatum: 30.04.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.04.2020 Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 54 StGB (SR 311.0), Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 14, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Nach der Rechtsprechung verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung; es sei denn, der Führerausweis ist unbedingt notwendig zur Berufsausübung und zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen stehen somit zur Disposition (E. 2). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn in eine Regenwand, verlor zufolge Aquaplanings die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Die Strafbehörde bejahte ein strafbares Verhalten, stellte das Strafverfahren aber wegen schwerer Betroffenheit (grosser finanzieller Schaden) ein. Das Strassenverkehrsamt war an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde nicht gebunden und durfte davon ausgehen, dass der Rekurrent eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe. Aufgrund früherer Führerausweisentzüge war ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, rechtmässig. Ein Absehen von einem Führerausweisentzug im Administrativmassnahmeverfahren mangels schwerer Betroffenheit ist in diesem Fall nicht möglich (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2020/10).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X, Rekurrent,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 30. Januar 2004. Wegen Nichteinhaltens eines ungenügenden Abstands wurde ihm der Ausweis mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) vom 29. März 2012 für einen Monat entzogen (mittelschwere Widerhandlung). Am 12. Juni 2014 wurde ein Führerausweisentzug für sechs Monate ausgesprochen, da X am 22. April 2014 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss (Cannabis) gelenkt hatte (schwere Widerhandlung). Am 17. Mai 2016 war er erneut in fahrunfähigem Zustand (Cannabis) unterwegs, worauf die Fahreignung verkehrsmedizinisch abgeklärt wurde. Mit Verfügung vom 14. März 2017 wurden der Führerausweis für zwölf Monate entzogen (schwere Widerhandlung) und Abstinenzauflagen angeordnet. Am 1. Oktober 2018 wurde die Cannabisabstinenzauflage wieder aufgehoben. B.- Am Samstag, 22. Juni 2019, um 20.40 Uhr, war X mit einem Personenwagen auf der Autobahn A7 von Winterthur in Richtung Frauenfeld unterwegs. Es regnete und die Fahrbahn war nass. Gemäss eigenen Angaben fuhr er plötzlich in eine Regenwand hinein, das Fahrzeug brach aus und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Am Fahrzeug und an der Leitplanke entstand erheblicher Sachschaden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. August 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt X das rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, und entzog ihm gleichzeitig den Führerausweis vorsorglich ab sofort. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen X wegen einfacher Verkehrsregelverletzung eingestellt. Das Strassenverkehrsamt zog in der Folge die vollständigen Strafakten bei, verfügte anschliessend am 15. Januar 2020 gegenüber X einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre ab dem 15. August 2019) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. C.- Dagegen erhob X am 24. Januar 2020 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er stellte die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2020 sei aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2020 reichte der Rekurrent eine Stellungnahme sowie Akten zur persönlichen Betroffenheit durch den Selbstunfall vom 22. Juni 2019 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kosten von Fr. 200.– verblieben bei der Hauptsache (Verfahren ZV-2020/13). Auf die Ausführungen im Rekurs und in der Stellungnahme vom 19. März 2020 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 24. Januar 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Nicht näher einzugehen ist auf die Ausführungen des Rekurrenten, wonach die Vor instanz ihm den Führerausweis vorsorglich entzogen habe, ohne den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. Der Rekurrent hatte die Möglichkeit, den mit Verfügung vom 15. August 2019 ausgesprochenen vorsorglichen Führerausweisentzug anzufechten, was er jedoch nicht getan hat. Die Rechtmässigkeit jener Verfügung ist daher nicht weiter zu prüfen. 2.- a) Der Rekurrent beantragt eine mündliche Verhandlung. Eine solche sei zur Wahrung seiner Parteirechte nötig. Das Gericht könne sich durch eine persönliche Befragung eine bessere Vorstellung vom Sachverhalt, insbesondere vom Unfallhergang, machen. b) Nach der Rechtsprechung verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) zur Disposition stehen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 464 E. 3b und c). Der Sicherungsentzug ist – anders als der Warnungsentzug – kein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). c) Da es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) um einen Sicherungsentzug handelt (vgl. E. 6b) und der Rekurrent nicht Berufschauffeur ist, besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Hinzu kommt, dass die Durchführung einer solchen zur Wahrung der Parteirechte weder notwendig noch zweckmässig erscheint (vgl. Art. 55 Abs. 1 VRP). Namentlich wurden der Selbstunfall von der Polizei dokumentiert und der Rekurrent sowie sein Bruder polizeilich befragt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die beantragte Befragung des Polizisten und der beiden Brüder sich ergeben sollten. Die entsprechenden Beweisanträge sind dementsprechend abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent, die Vorinstanz habe gegen seine Verfahrensrechte verstossen, indem sie im Schreiben vom 18. September 2019 zuerst ausdrücklich festgehalten habe, sie werde auf den Strafentscheid abstellen, anschliessend jedoch trotz rechtskräftiger Einstellungsverfügung eine Administrativmassnahme verfügt habe. Nach dem voreilig verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug sei sie von ihrer vorgefassten Meinung nicht mehr abgerückt. b) Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere nicht einen in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1071). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können. c) Nach Erhalt des Polizeirapports eröffnete die Vorinstanz gegenüber dem Rekurrenten ein Administrativmassnahmeverfahren. Mit Schreiben vom 15. August 2019 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, und entzog ihm den Führerausweis zudem vorsorglich ab sofort. Nach Eingang der Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung, worin eine Verwarnung und die sofortige Aushändigung des Führerausweises beantragt wurden, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2019 mit, sie werde den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens abwarten und anschliessend über das weitere Vorgehen informieren. Dabei werde wesentlich auf diesen Entscheid abgestellt, da dem Rekurrenten im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden (act. 8/108). Nachdem die Einstellungsverfügung am 1. November 2019 ergangen und rechtskräftig geworden war, ersuchte die Rechtsschutzversicherung im Namen des Rekurrenten um Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme sowie sofortige Herausgabe des Führerausweises. Mit Schreiben vom 18. November 2019 setzte die Vorinstanz den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrenten davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, auf den erstellten Sachverhalt zum Vorfall vom 22. Juni 2019, nicht aber auf die rechtliche Würdigung abzustellen. Es würden die Strafakten beigezogen. Dem Antrag auf Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde nicht entsprochen (act. 8/114). Nach Eingang und Prüfung der Strafakten verfügte die Vorinstanz, wie zu Beginn des Massnahmeverfahrens in Aussicht gestellt, den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Die Mitteilung der Vorinstanz vom 18. September 2019, dass sie wesentlich auf den rechtskräftigen Strafentscheid abstellen werde, stellte keine verbindliche Zusage an den Rekurrenten dar. Mit einer Einstellung des Strafverfahrens musste sie aufgrund des Polizeirapports im Übrigen nicht rechnen. Diese stellte deshalb einen sachlichen Grund für den Wechsel ihrer mit Schreiben vom 18. September 2019 geäusserten Absicht dar. Ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz liegt nicht vor, zumal der letztlich verfügte Ausweisentzug der ursprünglich angedrohten Massnahme entsprach und die Vorinstanz den Rekurrenten nach Sichtung der Strafakten wissen liess, dass auf die rechtliche Würdigung gemäss Strafbefehl nicht abgestellt werde. 4.- a) Vorerst ist zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit einem Strafbefehl erledigt wurde, welcher sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern der Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass
© Kanton St.Gallen 2024
Seite 7/16
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
gegen ihn auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs eingeleitet wird oder er
darüber informiert worden ist, und er es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens
unterlassen hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen
darf er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen (BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97
Unterland vom 1. November 2019 konnte der genaue Ablauf des Unfalls vom 22. Juni
2019 mangels feststellbarer Spuren infolge starken Gewitterregens nicht mehr erstellt
werden. Es wurde ausgeführt, die Aussagen des Rekurrenten, wonach er mit stark
reduzierter Geschwindigkeit auf der rechten Fahrspur der Autobahn A7 unterwegs
gewesen, durch die plötzliche Regenwand extrem überrascht worden und wegen der
wassergefüllten Spurrinnen ins Schlingern geraten sei, hätten nicht widerlegt werden
können. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent sein Fahrzeug mit nicht
an die damaligen Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit gelenkt habe, es
könne aber auch von einer überraschungsbedingten Überreaktion mit möglicher
Fehlmanipulation bei anscheinend angepasster Geschwindigkeit ausgegangen werden.
Die Assistenz-Staatsanwältin ging somit von einem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
aus (act. 8/121 f.).
c) Der Rekurrent bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung nicht. Im Rekurs führte er
aus, er habe bei angepasster Geschwindigkeit überraschungsbedingt nicht mehr
reagieren können. Von diesem Sachverhalt ist im Folgenden auszugehen.
5.- a) Der Rekurrent bestreitet indessen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz,
wonach eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung vorliege. Er macht im
Wesentlichen geltend, die Strafbehörde habe ihm höchstens ein leicht fahrlässiges
Verhalten und ein geringes Verschulden vorgeworfen. Nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage sei das Verschulden als so gering eingestuft worden, dass eine Bestrafung
nicht angebracht gewesen sei. Er habe sich nicht strafbar gemacht und auch keine
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Die Vorinstanz sei
an die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter gebunden, da die
Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Administrativmassnahmebehörde mit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befragung des Rekurrenten und des Beifahrers Beweise abgenommen habe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs auf der Autobahn immer eine ernstliche Gefahr und damit eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung darstelle, treffe nicht zu. Massgebend seien stets die Verhältnisse des Einzelfalls. Der Rekurrent habe seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst. Das Fahrzeug sei wenige Meter nach dem ersten Kontakt mit der Leitplanke zum Stehen gekommen. Dies zeige, dass die gefahrene Geschwindigkeit moderat gewesen sei, ansonsten das Strafverfahren nicht eingestellt worden wäre. b) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Dies gilt unabhängig davon, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens während dem Vorverfahren die Unschuldsvermutung gilt (vgl. BSK StGB-Riklin, Vor Art. 52-55, N 37; BSK StPO- Domeisen, Art. 426 N 8). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Im Strafverfahren wurde erwogen, dass den Rekurrenten der Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) treffe, wobei von einem vergleichsweise geringen Verschulden und einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei. Damit ging die Staatsanwaltschaft von einem strafbaren Verhalten des Rekurrenten aus. Sie stützte sich dabei auf den Polizeirapport und die polizeilichen Befragungen der Beteiligten im Anschluss an den Unfall. Eine Einvernahme des Rekurrenten oder seines Beifahrers durch die Staatsanwaltschaft oder anderweitige Untersuchungshandlungen fanden entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht statt. Die Vorinstanz stützte ihre rechtliche Würdigung folglich auf die gleichen Grundlagen wie die Strafverfolgungsbehörde. Unter diesen Umständen ist die Verwaltungsbehörde und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit auch die VRK nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörde gebunden. c) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativmassnahmerechtlich die leichte und die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativmassnahmerechtliche Sanktionssystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. VRKE IV-2013/48 vom 29. August 2013 E. 2c; BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b). d) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rekurrent verlor auf der Autobahn A7 infolge Aquaplanings die Herrschaft über seinen Personenwagen. Ein vom Lenker nicht mehr beherrschter Wagen auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, bedeutet immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten (BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.4; BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders. Der Verlust der Herrschaft über das nicht mehr steuerbare Fahrzeug infolge Aquaplanings führte zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich des Beifahrers des Rekurrenten. Da das Auto gemäss eigenen Angaben ins Schlingern geriet und die Sichtverhältnisse wegen des Regens und der Dämmerung erschwert waren, bestand für nachfolgende Fahrzeuge zudem eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Der hohe Sachschaden am Fahrzeug und die Beschädigung der Leitplanke zeigen, dass die Kollision erheblich war und durchaus das Potenzial für Körperverletzungen barg. Mithin lag eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vor. Dass es zu keinen gravierenderen Unfallfolgen kam, ist glücklichen Umständen zu verdanken.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Die Gefahr beim Selbstunfall vom 22. Juni 2019 war dementsprechend nicht mehr gering. Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG liegt somit nicht vor, da diese kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraussetzt (vgl. BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offenbleiben. Der Rekurrent beging folglich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. 6.- a) Zu prüfen bleibt die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs. Der Rekurrent bringt zur Hauptsache vor, der verfassungsmässig garantierte Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse beachtet werden. Vorliegend gehe es nicht um ein Raserdelikt, dem eine grobfahrlässige und rücksichtslose Verhaltensweise zugrunde liege, sondern um einen allenfalls leicht fahrlässigen Selbstunfall aufgrund einer unerwarteten, massiven Regenwand. Es sei nicht statthaft, sich bei diesem sehr, sehr leichten Verschulden auf die Kaskade von Art. 16b Abs. 2 SVG zu berufen und einen mindestens zweijährigen Entzug mit zwingender psychologischer Untersuchung anzuordnen. Die Vorereignisse liessen keine Rückschlüsse auf eine fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen zu. Dabei handle es sich um einen unbedeutenden Auffahrunfall aus dem Jahr 2012 sowie Fahren unter Cannabiseinfluss in den Jahren 2014 und 2016 ohne effektive Beeinträchtigung der Fahreignung. Die Staatsanwaltschaft habe den Rekurrenten für den aktuellen Vorfall freigesprochen. Daran sei die Vorinstanz gebunden. Die finanziellen Folgen des Selbstunfalls seien für den Rekurrenten enorm. Im Jahr 2017 habe er sich einen lang ersehnten Wunsch erfüllt und sich sein Traumauto gekauft. Dazu habe er einen Privatkredit über Fr. 50'000.– aufgenommen. Der Kaufpreis habe Fr. 69'000.– betragen. Das Fahrzeug sei lediglich teilkaskoversichert gewesen. Gemäss Schätzungen des Garagisten habe der Schaden ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– betragen. Aufgrund des laufenden Kredits mit monatlichen Raten von Fr. 822.75 sei diese Reparatur für ihn zu teuer gewesen. In Dubai habe er daher für $ 10'000.– Ersatzteile gekauft und diese in die Schweiz transportieren lassen, was zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.– koste. In derselben Höhe würden sich die Kosten für Reparatur, Montage und Lackierung belaufen. Den Kredit habe er für all diese Kosten im November 2019 um Fr. 25'000.– erhöhen müssen. Aktuell würden die Kreditschulden Fr. 56'000.– und die monatlichen Raten Fr. 921.50 betragen, dies bei einem Einkommen von Fr. 78'362.– pro Jahr. Zudem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterstütze der Rekurrent seine invalide Mutter seit mehreren Jahren mit Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat, da diese hohe Kosten wegen ihres in Kroatien hängigen Scheidungsverfahrens habe. Der Rekurrent könne folglich die anfallenden Kosten kaum decken. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht von einer grossen finanziellen Betroffenheit des Rekurrenten ausgegangen und habe deswegen das Strafverfahren eingestellt. b) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II E. 3.4.2). Nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N 28 und 32). Dies gilt auch für die infolge mehrfacher Widerhandlungen anzuordnenden Sicherungsentzüge (BSK SVG-Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 91). Das Gesetz lässt keinen Spielraum offen; massgebend ist einzig die administrativrechtliche Qualifikation
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der früheren Widerhandlungen, unabhängig von der Art der Vorereignisse und den damaligen konkreten Umständen. c) Dem Rekurrenten war der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren einmal wegen einer mittelschweren (Verfügung vom 29. März 2012 [Vollzug: 10. Oktober bis 9. November 2012]) und zweimal wegen einer schweren Widerhandlung (Verfügungen vom 12. Juni 2014 [Vollzug: 22. April bis 21. Oktober 2014] und 14. März 2017 [Vollzug: 17. Mai 2016 bis 16. Mai 2017]) entzogen. Die aktuelle Verkehrsregelverletzung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar und ereignete sich etwas mehr als zwei Jahre nach Ablauf des letzten Ausweisentzugs, womit die Voraussetzungen von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (mindestens aber zwei Jahre) erfüllt sind. Die gemäss Art. 16a bis 16c SVG starren Vorgaben hinsichtlich der Entzugsmindestdauern dürfen nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden. Die Verfügung einer milderen Massnahme aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommt daher nicht in Frage. d) aa) Das Strafverfahren gegen den Rekurrenten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde gestützt auf Art. 54 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0, abgekürzt: StGB) eingestellt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass angesichts des geringen Verschuldens, der fahrlässigen Tatbegehung sowie der unmittelbaren Betroffenheit des Rekurrenten aufgrund des durch sein eigenes Fehlverhalten entstandenen Sachschadens (gemäss Polizeirapport am Fahrzeug ca. Fr. 40'000.– und an der Leitplanke Fr. 10'000.–) unangemessen erscheine, den erwähnten Vorwurf (gemeint ist jener des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) weiterzuverfolgen respektive ihn wegen seiner Verkehrsregelverletzung zusätzlich zu bestrafen, zumal unter diesen Umständen die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt sei. Die Strafbehörde bejahte ein strafbares Verhalten des Rekurrenten, stellte das Verfahren aber wegen schwerer Betroffenheit ein. Sie auferlegte die Kosten des Strafverfahrens dem Rekurrenten, weil er durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (act. 8/111). bb) Nach Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unangemessen wäre. Unter der Geltung des alten Rechts wendete das Bundesgericht die schwere Betroffenheit analog der strafgesetzlichen Bestimmung auch auf den Führerausweisentzug an. Dabei ging es in erster Linie um Fälle, in denen der fehlbare Lenker infolge einer Widerhandlung selber einen schweren Unfall erlitten oder nahe Angehörige schwer verletzt hatte. Ob die besagte Rechtsprechung unter dem heute geltenden Massnahmerecht ebenfalls Gültigkeit hat und damit zu einem Verzicht führen kann, ist unklar. Immerhin hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2008 ausgeführt, eine analoge Anwendung von Art. 54 StGB sei unter Umständen in Betracht zu ziehen; dies allerdings nur beiläufig und ohne Konsequenzen auf jenen Entscheid (BGer 1C_328/2008 vom 25. November 2008 E. 2.5 mit Hinweisen). In der Lehre wird ein Verzicht auf eine Administrativmassnahme in Ausnahmefällen befürwortet, wenn die schwere Betroffenheit des fehlbaren Lenkers gewissermassen die mit einem Warnungsentzug angestrebte erzieherische Funktion übernimmt (Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 95; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 8). Grädel/Heiniger (BSK StPO, Art. 319 N 17) sprechen sich mit Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ebenfalls für die Möglichkeiten der Einstellung des Nebenstrafverfahrens und der Strafbefreiung aus. cc) Aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mangelt es dem Rekurrenten an der charakterlichen Fahreignung, weshalb ihm gegenüber ein Sicherungs- und kein Warnungsentzug zu verfügen ist. Ein Verzicht auf die Massnahme kommt daher selbst bei schwerer persönlicher Betroffenheit nicht in Frage. Aus demselben Grund ist auch eine allfällige berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht zu berücksichtigen. Von der beantragten Befragung der Arbeitgeberin ist deshalb abzusehen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. dd) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB nach Auffassung der VRK beim Rekurrenten ohnehin nicht gegeben wären. In Literatur und Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, ob eine Strafbefreiung bei einem Vermögensschaden überhaupt in Frage komme. Für diejenigen Autoren, die sich gegen eine Anwendung von Art. 54 StGB bei Vermögensschäden und Ersatzforderungen aussprechen, sollen nur Wirkungen der Tat in Frage kommen, die die Persönlichkeit des Täters betroffen haben (BSK StGB-Riklin, Art. 54 N 33 mit Hinweisen). Die andere, befürwortende Meinung setzt für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwendbarkeit von Art. 54 StGB voraus, dass der als unmittelbare Folge der Tat entstandene Vermögensschaden mindestens Fr. 50'000.– betragen und sich derart auswirken muss, dass dem Täter dadurch langfristig die Finanzkraft abgeschöpft wird (BSK StGB-Riklin, Art. 54 N 31). Gemäss Polizeirapport betrug der Schaden an der Leitplanke Fr. 10'000.–. Dieser war durch die Haftpflichtversicherung gedeckt und belastete den Rekurrenten somit nicht. Den Schaden am Fahrzeug bezifferte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland fälschlicherweise mit Fr. 40'000.–. Im Polizeirapport, auf den im Strafbefehl verwiesen wird, ist die Höhe des Schadens am Fahrzeug mit Fr. 30'000.– angegeben (vgl. act. 8/85). In seiner Stellungnahme im Administrativverfahren bezeichnete der Rekurrent den Schaden am Fahrzeug noch als geringfügig (act. 8/105). In der Eingabe vom 19. März 2020 wurde davon abweichend ausgeführt, dass Garagisten den Schaden auf Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– geschätzt hätten. Entsprechende Belege dazu wurden nicht eingereicht. Der Nachweis, dass der Schaden die erforderliche Grenze von mindestens Fr. 50'000.– erreicht hatte, ist damit nicht erbracht. Im Weiteren fällt auf, dass die geltend gemachte Unterstützung der Mutter von monatlich rund Fr. 1'000.– weder bei der Berechnung der Kreditfähigkeit vom 23. Februar 2017 (act. 10/4) noch bei jener vom 5. November 2019 (act. 10/7) aufgeführt wurde; dies, obwohl der Rekurrent gemäss eigenen Angaben diese Unterstützung seit ungefähr dreieinhalb Jahren erbringe. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der erlittene Vermögensschaden im Strafverfahren einer für die einfache Verkehrsregelverletzung auszusprechenden geringen, höchstens ein paar Hundert Franken betragenden Busse gegenüberstand, während es im vorliegenden Verfahren um eine viel einschneidernde Massnahme geht, die erfahrungsgemäss ohnehin die höhere erzieherische Wirkung im Hinblick auf die Begehung künftiger Verkehrsdelikte entfaltet als Bussen im Strafverfahren. Dass sich die Vorinstanz nicht an der Einstellung des Strafverfahrens orientierte und einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre aussprach, ist somit auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. 7.- Mit dem Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und 51 VRP). 8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (darin eingeschlossen die Gebühr von Fr. 200.– für die Verfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 23. März 2020, Verfahren ZV-2020/13) erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziffn. 112 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: