© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/170 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 29.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2017 Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Tabellenlohnabzug von 25% für funktionelle Einarmigkeit. Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2017, IV 2016/170). Entscheid vom 29. November 2017 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2016/170 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ ist ausgebildeter Installateur- und Heizungsbauer und war seit seiner Einreise in die Schweiz im März 2008 bei diversen Personalvermittlern als Heizungsmonteur angestellt (IV-act. 1, 24). Am 11. Dezember 2009 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine Kontusion des linken Ellenbogens zu (act. 2-122 sowie act. 2-132 der Fremdakten des Unfallversicherers, Suva). Im Juli 2010 wurde im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) bei Diagnose einer chronischen Epicondylitis des lateralen linken Ellenbogens eine lokale Infiltration durchgeführt. In der Folge stellten die behandelnden Ärzte eine Therapieresistenz fest und führten eine Denervation durch (Suva-act. 2-48 f., 2-52, 2-57). Daraufhin musste aufgrund einer Wunddehiszenz operativ ein erneuter Wundverschluss und in der Folge bei Verdacht auf einen Infekt eine Wundrevision vorgenommen werden (vgl. Suva-act. 2-44, 3-6 f.). A.b Am 15. November 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Die IV- Stelle zog die Unfallakten der Suva bei, holte medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und tätigte berufliche Abklärungen (vgl. insb. IV-act. 50, 90, Suva-act. 1 bis 18). A.c Im September 2013 wurde der Versicherte im Auftrag der Suva psychiatrisch, neurologisch sowie chirurgisch untersucht (IV-act. 114, Suva-act. 13-57 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. Oktober 2013 wurde aus chirurgischer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicht festgehalten, dass bei Besserung des Schmerzsyndroms und der Funktionalität ohne Möglichkeit einer umfassenden Stabilitätsüberprüfung eine postero-laterale rotatorische Instabilität des linken Ellenbogengelenks bestehe. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden, insbesondere die völlige Unfähigkeit, die Finger der linken Hand zu bewegen, liessen sich durch den klinischen Befund nicht vollumfänglich erklären (IV-act. 114-4 f.). A.d Im Juni 2014 lehnte der Versicherte die von der Suva vergleichsweise vorgeschlagene Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines 20%igen Invaliditätsgrades ab (vgl. IV-act. 153, Suva-act. 13-10 f., 15-90). Im gemeinsamen Auftrag des Haftpflichtversicherers des KSSG und des Versicherten erstattete Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 25. März 2015 ein orthopädisches Gutachten (IV-act. 155). Dr. B. hielt als Diagnose im Wesentlichen chronische Ellenbogenschmerzen links bei gebrauchsunfähigem linkem Arm mit Einsteifung des linken Ellenbogens und der linken Hand bei Status nach Ellenbogenkontusion links (12/09), Status nach lokaler Infiltration mit Kenacort 40mg (07/10), Status nach Denervation Epicondylus humeroradialis links (07/10), Status nach Wunddehiszenz und Sekundärnaht (08/10) sowie Status nach Wundrevision Ellenbogen links fest (IV-act. 155-37). Er führte zusammenfassend aus, dass die Infiltration und das operative Vorgehen 14 Tage nach der Infiltration nicht lege artis gewesen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe die Abweichung vom Behandlungsstandard zum aktuellen Zustand geführt (IV- act. 155-38 ff.). Dr. B.___ schätzte den Integritätsschaden bei völliger Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremität auf 50%. Die Situation sei seit 2011 praktisch stationär, womit ein Endzustand erreicht sei (IV-act. 155-41). A.e In Ergänzung zum Gutachten vom 25. März 2015 erstattete Dr. B.___ am 7. September 2015 gestützt auf eine Untersuchung vom 4. September 2015 eine Zumutbarkeitsbeurteilung (IV-act. 196). Er hielt zusammenfassend fest, der Versicherte sei aktuell in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, teils sitzend, teils stehend, ohne vornübergeneigtes Arbeiten, ohne längeres Gehen und mit der Möglichkeit, etwas verlängerte Pausen einzulegen, zu gut 80% arbeitsfähig; dies gerechnet auf ein volles Pensum. Ideal sei eine sitzende Kontrolltätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurz herumzugehen. Wenn sich der Rücken etwas gebessert habe, sollte sich eine solche Tätigkeit in einem 100%-Pensum absolvieren lassen (IV-act. 196-5). A.f Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. März 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 63‘000.00 aufgrund einer Integritätseinbusse von 50% zu (Suva-act. 16-1 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Januar 2016 wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 ab (Suva-act. 18-1 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 8. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (hängiges Verfahren UV 2016/14). A.g Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2016 die Abweisung des gegenüber der Invalidenversicherung gestellten Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 20% in Aussicht (IV-act. 201). Dagegen wandte der Versicherte am 21. April 2016 ein, er sei aufgrund der funktionellen Einarmigkeit als voll invalid einzustufen. Bei der Invaliditätsbemessung sei das Invalideneinkommen aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund eines Teilzeitabzugs um 30-35% zu reduzieren (IV-act. 202). A.h Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wies die IV-Stelle das gegenüber der Invalidenversicherung gestellte Leistungsbegehren des Versicherten unter Anpassung des Invaliditätsgrads auf 25% ab. Zu den Einwänden erwiderte sie, die Suva habe die unfallbedingte Gesamteinschränkung auf 25% festgelegt. Die entsprechende Suva- Verfügung vom 14. Dezember 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Darauf sei abzustellen und der Invaliditätsgrad sei von 20% auf 25% anzupassen. Mit der rechten Hand könne der Versicherte durchwegs auch grobmotorische Arbeiten verrichten, sodass keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst Nischenarbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden (IV-act. 204). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Kreuzlingen, am 25. Mai 2016 ebenfalls beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2016 sowie die Zusprache auch einer Invalidenrente der Invalidenversicherung beantragen (act. G 1). Im Wesentlichen liess er geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe mit unklarer Begründung und unter falschem Verweis darauf, dass die Suva bereits rechtskräftig entschieden habe, einen Invaliditätsgrad von 25% ermittelt. Das Invalideneinkommen sei aufgrund des sehr eingeschränkten Rendements um 30% zu kürzen. Er werde nie den vollen, sondern eher einen geschätzten 70%igen Tabellenlohn erzielen. Darüber hinaus sei ihm der maximal mögliche „invaliditätsbedingte“ Abzug von 25% zu gewähren. Schliesslich sei das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen nicht nachvollziehbar. Es sei entsprechend der Berechnung der Suva auf den vor dem Unfall erzielten Verdienst abzustellen und dieser auf das Jahr 2013 hochzurechnen (act. G 1 S. 7 ff.). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, da aufgrund der temporären Arbeitseinsätze vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeführte Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt hätte. Er habe zwar in seinem Heimatland eine Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer mit Meisterbrief abgeschlossen, jedoch habe er seit seiner Einreise in die Schweiz im April 2008 kein entsprechendes Einkommen erzielt. Das Abstellen auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss der LSE 2012 erweise sich deshalb als angemessen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei dem Beschwerdeführer ein Abzug von 15% zu gewähren. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 32%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (act. G 4 S. 3 f.). B.c Mit Replik vom 2. September und Duplik vom 14. September 2016 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. G 6, G 8). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung. 1.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 2. 2.1 In medizinischer Hinsicht ist erstellt und blieb beschwerdeweise unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer funktionellen Einarmigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten leichten Tätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. die gutachterlichen Beurteilungen von Dr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ vom 25. März 2015 bzw. 7. September 2016, IV-act. 155 und 196, sowie die RAD-Stellungnahme vom 15. März 2015, IV-act. 197). 2.2 Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der einhelligen medizinischen Aktenlage zu begründen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des eingeschränkten Rendements eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (von 30%) geltend machen will (vgl. act. G 1 S. 6), ist festzuhalten, dass die verschiedenen Einschränkungen, welche mit der funktionellen Einarmigkeit und dem im September 2015 neu diagnostizierten lumboradikulären Reizsyndrom L5/S1 rechts einhergehen, im Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil einer vorwiegend sitzenden Kontrolltätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf hinreichend berücksichtigt wurden (vgl. IV-act. 196-5). Es besteht kein Anlass, von der überzeugenden Arbeitsfähigkeitsschätzung, gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer seiner Einschränkung angepassten Tätigkeit gerechnet auf ein volles Pensum zu 80% arbeits- bzw. leistungsfähig ist, abzuweichen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten lohnwirksamen Nachteile der eingeschränkten Leistungsfähigkeit betrifft, so wird diesen im Rahmen eines allfälligen Tabellenlohnabzugs Rechnung zu tragen sein (vgl. nachstehend E. 3.5). 3. 3.1 Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Zwischen den Parteien sind dabei die Höhe der Vergleichseinkommen sowie die Höhe des Tabellenlohnabzugs streitig. 3.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, sofern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2015, 8C_612/2014, E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 und erachtete dabei einen Hilfsarbeiterlohn als angemessen (vgl. IV-act. 199, 204, act. G 4 S. 4). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei entsprechend der Invaliditätsbemessung der Suva im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen. Da er vor dem Unfallereignis beabsichtigt habe, sich mittelfristig in der Schweiz selbständig zu machen, habe er vorerst Temporärstellen angenommen, um sich mit den unterschiedlichen Vorschriften vertraut zu machen (act. G 1 S. 8, G 6). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1999 eine Aus- und Weiterbildung als Installateur- und Heizungsbauer mit Meistertitel abgeschlossen und war in den Jahren 2000 bis 2007 als selbständig erwerbender Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär¬installateur tätig gewesen (vgl. IV-act. 3, 90-4, 90-31). Im März 2008 war er in die Schweiz eingereist und bis zum Unfallereignis im Dezember 2009 im Rahmen von Temporärstellen im Stundenlohn als Heizungsmonteur tätig gewesen (vgl. IV-act. 5 ff., 22, 24). Zuletzt hatte er im September und Oktober 2009 bei der C.___ AG und im November und Dezember 2009 bei der D.___ AG gearbeitet und dabei einen durchschnittlichen Stundenlohn von rund Fr. 34.00 (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) erzielt (IV-act. 22-2, 24-2 f.). Im Auszug aus dem individuellen Konto ist für das Jahr 2008 ein Einkommen von insgesamt Fr. 23‘911.00 und im Jahr 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 41‘704.00 vermerkt (IV-act. 21). Die Suva errechnete ihrerseits gestützt auf den zuletzt erzielten Stundenlohn ein Valideneinkommen von Fr. 71‘302.40 (Fr. 34.28 x 2080 Jahresarbeitsstunden; Suva-act. 16-1 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.3 Da die abgerechneten Verdienste aufgrund der kurzen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche darüber hinaus im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn ausgeübt wurde, keine hinreichend repräsentative Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden, ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, sog. Hilfsarbeiten) abzustellen. Unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowie der mehrjährigen Berufserfahrung und der fachlichen Qualifikationen rechtfertigt sich vielmehr ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten). Dass sich der im Jahr 19__ geborene Beschwerdeführer in Zukunft in der Schweiz selbständig gemacht hätte, ist aufgrund fehlender konkreter Nachweise - wie beispielsweise einem bereits erfolgten Eintrag ins Handelsregister - nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.4 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb für die Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer eine fundierte berufliche Ausbildung abgeschlossen, welche ihn – zumindest in seinem Heimatland – auch zur Ausbildung von Lehrlingen im genannten Handwerk berechtigt (vgl. IV-act. 3-3, E. 3.3.2). Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht mehr über die angestammten handwerklichen Fähigkeiten, wohl aber über fachliche Kenntnisse sowie intellektuelle und sprachliche Fähigkeiten, welche deutlich über diejenigen hinausgehen, die für eine Hilfsarbeitertätigkeit erforderlich sind. Damit rechtfertigt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.3; IV-act. 204-2, act. G 1 S. 5) auch beim Invalideneinkommen das Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2. 3.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich). Zu beurteilen bleibt somit die Frage nach der Höhe des Tabellenlohnabzugs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei schwer vorstellbar, dass es für ihn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen gebe (act. G 1 S. 6 und G 6 S. 2). Soweit er damit eine (teilweise) Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit geltend macht, ist festzuhalten, dass sich durch seine funktionelle Einarmigkeit unbestrittenermassen das Spektrum der ihm offen stehenden Möglichkeiten auf dem für die Invalidenversicherung relevanten, hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermindert. Jedoch sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Februar 2009, 9C_941/2008, E. 3.5). Dementsprechend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell Einarmige ein hinreichend grosses Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Suva dem Beschwerdeführer keine Arbeitsplätze gemäss ihrer Dokumentation von Arbeitsstellen (DAP) zuweisen konnte (vgl. act. G 1 S. 5), ist entgegen dessen Ansicht somit nicht weiter von Belang. 3.5.2 Allerdings geht mit einer faktischen Einhändigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer zweifellos gegeben ist, rechtsprechungsgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit einher. Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin inzwischen in der Beschwerdeantwort anerkannt hat (vgl. act. G 4 S. 4), ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint dabei ein Tabellenlohnabzug von 25% als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Sofern der Beschwerdeführer aufgrund des eingeschränkten Rendements einen höheren Abzug geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass diesem bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2) und ein Abzug von mehr als 25% nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes darüber hinaus unzulässig ist (vgl. BGE 126 V 78 E. 5b/cc, BGE 129 V 483, E. 4.3). 3.6 Demnach resultieren ein Invaliditätsgrad von 40% (100% - [80% x 0.75]) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. In Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch aufgrund der am 15. November 2010 eingereichten Anmeldung (IV- act. 1) am 1. Mai 2011. 4. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Mai 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird diesem zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.