Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2021/124
Entscheidungsdatum
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/124 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.04.2022 Entscheiddatum: 29.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2021 Art. 60 ATSG. Art. 38 und 39 ATSG. Versand der angefochtenen Verfügung mittels A-Post plus. Die Beschwerde ist nicht rechtzeitig erhoben worden. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2021, IV 2021/124). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_802/2021. Entscheid vom 29. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/124 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente (Nichteintreten) Sachverhalt A. A.___ bezog eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde diese eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 13. November 2018 ab (IV 2016/119, IV 2016/317). A.a. Der Versicherte meldete sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit einem Vorbescheid vom 1. März 2021 kündigte die IV- Stelle dem Versicherten an (IV-act. 1), nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zur Begründung gab sie an, es sei keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden. Der Versicherte erhob dagegen am 9. April 2020 (gemeint wohl: 9. April 2021) einen als "Einsprache" bezeichneten Einwand (IV-act. 7). Er erteilte seinem Sohn B.___ eine Vollmacht "über alle IV Informationen" und hielt fest, die IV- Stelle habe telefonisch gesagt, dass dies notwendig sei, falls sein Sohn nochmals anrufe (Vollmacht undatiert, Posteingang undatiert, IV-act. 14). Am 11. Mai 2021 ersuchte der Sohn des Versicherten telefonisch um Akteneinsicht (IV-act. 16). Die IV- Stelle übermittelte dem Sohn des Versicherten am Folgetag die Akten (IV-act. 17). Mit einer Verfügung vom 27. Mai 2021 trat sie nicht auf das Leistungsbegehren ein (IV- act. 18). Sie versandte diese Verfügung mittels A-Post plus an die Adresse des Versicherten. Am 2. Juni 2021 hielt eine Mitarbeiterin der IV-Stelle in einer Aktennotiz fest (IV-act. 19), der Sohn des Versicherten habe soeben angerufen und angegeben, die Verfügung vom 27. Mai 2021 sei nicht angekommen. Die Verfügung werde dem Sohn des Versicherten erneut zugestellt. Am 4. Juni 2021 sandte die IV-Stelle dem Sohn des Versicherten eine Kopie der Verfügung vom 27. Mai 2021. Der Versand erfolgte ebenfalls mittels A-Post plus (IV-act. 20). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021. Das Beschwerdeschreiben datierte vom 29. Juni 2021 (act. G 1). Das Couvert war frankiert, aber nicht abgestempelt worden (act. G 1.1). Die Beschwerde ging am 1. Juli 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (Entnahme aus dem Briefkasten, siehe Posteingangsstempel). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Leistungsbegehren. Einleitend erwähnte er, dass er die Verfügung vom 27. Mai 2021 nicht erhalten habe. Auf Nachfrage seines Sohnes habe er dann am 4. Juni 2021 eine Kopie der Verfügung erhalten. B.a. Das Versicherungsgericht bat die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am

  1. Juli 2021 um die Zustellung der (der Beschwerde nicht beigelegten) Verfügung vom
  2. Mai 2021 und um die Angabe der Sendungsnummer. Die Beschwerdegegnerin sandte gleichentags die Verfügung und den Sendungsnachweis zu (act. G 2, 3). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post war am 27. Mai 2021 eine Sendung mittels A-Post plus aufgegeben und am 28. Mai 2021 zugestellt worden. Gemäss dem Sendungsbild handelte es sich dabei um ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der Beschwerdegegnerin (act. G 3.1). Am 5./6. Juli 2021 sandte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die Sendungsnummer und die Sendungsverfolgung der Post betreffend die Zustellung der Kopie der Verfügung vom
  3. Mai 2021 an den Sohn des Beschwerdeführers zu (act. G 4). Demnach war diese Sendung am 4. Juni 2021 aufgegeben und am 5. Juni 2021 zugestellt worden. B.b. Am 13. Juli 2021 forderte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf (act. G 5). Am 6./11. August 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten), das er bei der Beschwerdegegnerin einreichte. Diese übermittelte die Eingabe am 18. August 2021 dem Versicherungsgericht (act. G 9, 9.1). B.c. Am 24. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. G 10). Zur Begründung machte sie geltend, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. B.d. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 12). B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021 rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Beschwerde erhoben werden kann, können beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann. Da bei einem Endentscheid über ein Leistungsbegehren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) das Vorbescheid- und nicht das Einspracheverfahren gilt (Art. 57a IVG), sind Verfügungen betreffend das Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren beim Versicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger respektive in einem Beschwerdeverfahren dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3. Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften dazu, wie eine Verfügung zuzustellen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. Mai 2021 mittels A-Post plus versandt hat. Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt ist. Dies ist erfüllt, wenn sie in dessen Briefkasten oder Postfach gelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Verfügungsadressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juli 2020, 8C_330/2020, E. 3, und vom 18. Oktober 2019,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8C_604/2019, E. 5.2, m.w.H.). Bei der Versandart A-Post plus wird der Brief mit einer Sendungsnummer versehen und die Zustellung wird von der Post elektronisch erfasst, sobald der Brief in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. Anhand der Sendungsverfolgung der Post lässt sich deshalb feststellen, in welchem Zeitpunkt eine Postsendung zugestellt worden ist. Ein Fehler der Post bei der Zustellung liegt zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist praxisgemäss aber nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn ein solcher aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2020, 8C_330/2020, E. 3; BGE 142 III 604, E. 2.4.1). 4. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 am gleichen Tag der Post übergeben und mittels A-Post plus versandt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post ist die Verfügung dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 zugestellt, also in seinen Briefkasten gelegt worden. Sie ist damit in seinen Machtbereich gelangt. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe diese Verfügung nicht erhalten, genügt nicht, um einen Fehler der Post bei der Zustellung der Verfügung als plausibel erscheinen zu lassen. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer also am 28. Mai 2021 ordnungsgemäss zugestellt und damit eröffnet worden. Die Zustellung einer Kopie der Verfügung am 5. Juni 2021 an den Sohn des Beschwerdeführers ist keine erneute Eröffnung dieser Verfügung gewesen, denn diese Zustellung hat lediglich der Information des Sohnes des Beschwerdeführers gedient. Der Sohn des Beschwerdeführers hat nämlich über eine Vollmacht verfügt, von der Beschwerdegegnerin "alle IV Informationen" zu erhalten. Da die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 eröffnet worden ist, hat die Beschwerdefrist am 29. Mai 2021 zu laufen begonnen. Der letzte Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist ist der 27. Juni 2021 gewesen. Da dies ein Sonntag gewesen ist, ist die Beschwerdefrist am nächsten Tag, dem 28. Juni 2021 abgelaufen. Das Couvert, mit dem der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Versicherungsgericht eingereicht hat, ist zwar frankiert, aber nicht abgestempelt worden. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerde am 1. Juli 2021 erhalten (Entnahme aus dem Briefkasten). Ob der Beschwerdeführer das Couvert direkt in den Briefkasten des Versicherungsgerichts gelegt hat oder der Post zum Versand übergeben und diese das Couvert nicht abgestempelt hat, kann offenbleiben. Das Beschwerdeschreiben datiert nämlich vom 29. Juni 2021. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde frühestens am 29. Juni 2021 der Post übergeben respektive frühestens am 30. Juni 2021 in den Briefkasten des Versicherungsgerichts eingeworfen worden ist, denn das Versicherungsgericht leert seinen Briefkasten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte täglich. Da die Beschwerdefrist am 28. Juni 2021 abgelaufen gewesen ist, ist die Beschwerde unabhängig von der Zustellungsart nicht rechtzeitig erhoben worden. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 5. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben. Es kann daher offenbleiben, ob dem Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen wäre. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 41 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 60 ATSG

IVG

  • Art. 57a IVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

4