© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.01.2022 Entscheiddatum: 29.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2021 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Auffassung zum (angeblichen) „schrankenlosen Ermessen“ der Verwaltung bezüglich der Frage, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen sei, sowie zum (angeblich) ebenfalls „schrankenlosen Ermessen“ der Verwaltung bezüglich der materiellen Wirkungen einer Wiedererwägung, insbesondere des Wirkungszeitpunktes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/13). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2021. Entscheid vom 29. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/13 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im April 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. I/45), die ihm mit einer Verfügung vom 24. Februar 2016 rückwirkend per 1. Juli 2013 zugesprochen worden war (EL-act. I/46). Der Anmeldung lag ein Mietvertrag vom 28. Juli 2015 für die Zeit ab dem 1. August 2015 bei, laut dem der monatliche Wohnungsmietzins von 870 Franken unter anderem auch die Gebühren für Kabel-TV enthielt (EL-act. I/50–1 f.). Auf eine Nachfrage der EL- Durchführungsstelle hin reichte der EL-Ansprecher im August 2016 unter anderem einen Mietvertrag vom 14. Februar 2011 für die Zeit ab dem 1. März 2011 ein (EL-act. I/ 40–3). Der Wohnungsmietzins hatte 750 Franken betragen. Unter dem Titel „Heiz- und Nebenkosten“ war unter anderem die Position „Kabel-TV“ angeführt, aber durchgestrichen worden. Dieser Mietvertrag war gemäss einer Bestätigung der Immobilienverwaltung per 31. März 2014 gekündigt worden (EL-act. I/40–4). Der EL- Ansprecher machte geltend (EL-act. I/36–3), in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2015 habe er als Untermieter bei seiner Grossmutter gewohnt. Diese habe für den Wohnungsmietzins 841 Franken pro Monat bezahlen müssen (vgl. EL-act. I/40–5). Da die Wohnung klein gewesen sei, habe er eine Garage mieten müssen, um sein Mobiliar und seine Habseligkeiten einzulagern. Der Mietzins für die Garage habe 105 Franken pro Monat betragen (vgl. EL-act. I/40–6). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte (EL-act. I/35–1), für die Zeit bis Ende März 2014 sei ein Mietzins von 750 Franken zu berücksichtigen, aber davon seien 20 Franken für die im Mietzins enthaltenen Radio- und TV-Gebühren abzuziehen. Für die Zeit von April 2014 A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis und mit Juli 2015 sei die Hälfte des Wohnungsmietzinses von 841 Franken anzurechnen, aber auch von diesem Mietzins seien 20 Franken für die im Mietzins enthaltenen Radio- und TV-Gebühren abzuziehen. Die Kosten für die zugemietete Garage seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zur Befriedigung des Wohnzwecks gedient hätten. Für die Zeit ab August 2015 sei ein Mietzins von 870 Franken abzüglich 20 Franken zu berücksichtigen. Mit einer Verfügung vom 1. September 2016, die unter anderem eine detaillierte Auflistung der berücksichtigten Wohnkosten sowie eine Begründung für den jeweiligen Abzug von 20 Franken pro Monat enthielt, sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher per 1. Juli 2013 eine Ergänzungsleistung zu, die allerdings erst für die Zeit ab dem 1. März 2015 die sogenannte Minimalgarantie – die direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte kantonale Durchschnittsprämie – überstieg (EL-act. I/32). Den Berechnungsblättern liess sich entnehmen (EL-act. I/23 ff. und EL- act. I/33 f.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 einen Mietzins von 8’760 Franken (= 12 × [750 – 20] Franken), für die Zeit ab dem 1. April 2014 einen Mietzins von 4’926 Franken (= 12 × [841 – 20] Franken ÷ 2) und für die Zeit ab dem 1. August 2015 einen Mietzins von 10’200 Franken (= 12 × [870 – 20] Franken) berücksichtigt hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Am 6. Juni 2019 ersuchte der EL-Bezüger um eine Wiedererwägung (EL-act. I/11). Er machte geltend, der von der EL-Durchführungsstelle berücksichtigte Abzug vom Mietzins von 20 Franken für die Radio- und TV-Gebühren sei zweifellos unrichtig. Der Vermieter jener Wohnung, in der der EL-Bezüger bis und mit März 2014 gelebt habe, habe bestätigt, dass er keine Radio- und TV-Gebühren verrechnet habe; der Anschluss sei plombiert gewesen. Die zuständigen technischen Betriebe hätten bestätigt, dass die Radio- und TV-Gebühren sowohl für die Wohnung, in der der EL-Bezüger von April 2014 bis und mit Juli 2015 gelebt habe, als auch für die Wohnung, in der er seit August 2015 lebe, über eine Gemeinschaftsantenne und nicht über die Mietzinsen abgerechnet würden. Der Anschluss der aktuellen Wohnung sei wiederum plombiert. Die EL- Durchführungsstelle antwortete dem EL-Bezüger am 18. Juni 2019, dass sie nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch eintrete (EL-act. I/10). Am Folgetag, am 19. Juni 2019, erliess die EL-Durchführungsstelle jedoch eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Juni 2019 mit der folgenden Begründung um 20 Franken pro A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat erhöhte (EL-act. I/8): „Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge Wegfall Kürzung Radio/TV-Anschluss. Bitte beachten Sie, dass wir gemäss Art. 25 ELV die Berechnung erst ab demjenigen Monat anpassen, in welchem uns die Änderung mitgeteilt wird“. Am 18. Juli 2019 erhob der EL-Bezüger eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. I/2). Er machte geltend, die EL- Durchführungsstelle habe am Telefon eingeräumt, dass sie den Sachverhalt ursprünglich ungenügend abgeklärt habe und dass es falsch gewesen sei, jeweils 20 Franken vom Mietzins abzuziehen, dass die entsprechende Verfügung aber rechtskräftig geworden sei und dass es nun in ihrem freien Belieben stehe, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle oder nicht. Er selbst sei nicht „vom Fach“. Seinem damaligen Rechtsvertreter sei nicht aufgefallen, dass dieser Abzug unrechtmässig vorgenommen worden sei. Die EL-Durchführungsstelle habe den Fehler zwar per 1. Juni 2019 korrigiert, aber sie verweigere die aus einer rückwirkenden Korrektur resultierende Nachzahlung von rund 2’000 Franken. Er fühle sich „ohnmächtig, in einem rechtsfreien Raum“ und er bitte deshalb nun um Hilfe. Ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im August 2019 (EL-act. I/1), erst aufgrund der im Juni 2019 eingereichten Unterlagen sei für die EL-Durchführungsstelle ersichtlich gewesen, dass die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 1. September 2016 an einem Fehler gelitten habe. In jener Verfügung sei aber „ausführlich und für Laien klar erkennbar erklärt“ worden, dass und weshalb ein Abzug von 20 Franken vom Mietzins vorgenommen worden sei. Für den EL-Bezüger sei der Fehler damals also – anders als für die EL-Durchführungsstelle – offensichtlich zu erkennen gewesen. Trotzdem habe er die Verfügung in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Korrektur des Fehlers sei nun lediglich noch gestützt auf den Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Der Art. 25 ELV, auf den in der Verfügung vom 19. Juni 2019 hingewiesen worden sei, sei nicht einschlägig, denn er betreffe nur revisionsweise Korrekturen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe es der EL-Durchführungsstelle völlig frei, ob und in welchem Umfang sie eine Wiedererwägung durchführen wolle. Man habe sich hier für eine Korrektur ab Juni 2019 entschieden. Das Schreiben vom 18. Juni 2019 sei so zu verstehen, dass man „nur“ keine rückwirkende Korrektur habe vornehmen wollen. Das sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. gewesen. Am 13. August 2019 beantragte die EL-Durchführungsstelle unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachbearbeiters die Abweisung der Beschwerde (EL-act. II/ 24). Das Versicherungsgericht trat mit einem Entscheid vom 12. Dezember 2019 nicht auf die vermeintliche Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, da es die Eingabe vom 18. Juli 2019 als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 interpretierte und diese deshalb zuständigkeitshalber an die EL-Durchführungsstelle zur Bearbeitung überwies (EL 2019/46; vgl. EL-act. II/6). Mit einem Entscheid vom 24. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019 ab (EL-act. II/3). Zur Begründung führte sie an, die Wiedererwägung einer Verfügung stelle „eine Befugnis und nicht eine Verpflichtung der Verwaltung“ dar. Weil der Versicherungsträger frei über die „Vornahme einer Wiedererwägung“ entscheiden könne, könne er auch „über die zeitliche Wirkung derselben bestimmen“. Diese trete „ex tunc, ex nunc oder pro futuro“ ein. Vorliegend habe die EL-Durchführungsstelle die Korrektur nicht ex tunc, sondern ex nunc und pro futuro vorgenommen, was „in ihrem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehenden schrankenlosen Ermessen“ stehe. Am 12. März 2020 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die rückwirkende Korrektur bezüglich des Abzugs vom Mietzins für Radio- und TV-Gebühren. Zur Begründung führte er aus, die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe sich mit keinem Wort zu ihrem Fehler geäussert. Sie berufe sich bloss immer auf die verpasste Rechtsmittelfrist. Er habe aber den Schaden. Das müsse doch in einem Rechtsstaat näher angeschaut werden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. April 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Thurgau gehabt. Bei einer sich nur am Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG orientierenden Auslegung müsste das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen seine örtliche Zuständigkeit verneinen, einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht überweisen. Zwar erscheint der Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG als „klar“, weshalb nach der bundesgerichtlichen Auffassung eine historische, systematische und teleologische Interpretation des Art. 58 Abs. 1 ATSG unterbleiben müsste. Aber auch ein vermeintlich „klarer“ Wortlaut kann vom eigentlichen Sinn und Zweck der Norm abweichen. Erst die historische, systematische und teleologische Auslegung zeigt, ob der „klare“ Wortlaut den wahren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Wäre eine Diskrepanz zwischen einem „klaren“ Wortlaut und dem wahren Sinn und Zweck einer Norm zum Vorneherein ausgeschlossen, könnte das (bekannte) Phänomen der „unechten“ Gesetzeslücke gar nie auftreten. Dieses Phänomen tritt allerdings regelmässig auf. Auch der Art. 58 Abs. 1 ATSG enthält ganz offensichtlich eine solche „unechte“ Gesetzeslücke, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden. 1.1. Den Materialien zum ATSG lässt sich entnehmen, dass der Art. 58 Abs. 1 ATSG weitgehend dem früheren Art. 86 Abs. 3 KVG entspricht (der allerdings alternativ eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Versicherung vorgesehen hatte). Mit dieser (eingeschränkten) Anleihe an die frühere krankenversicherungsrechtliche Lösung hat der historische Gesetzgeber den Grundsatz im ATSG verankern wollen, dass sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz der versicherten Person bestimmt (vgl. den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4620). Damit sollte nicht nur ein einheitliches Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit geschaffen, sondern auch sichergestellt werden, dass sich jenes Gericht mit einer Streitsache befasst, das dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten steht (vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 9). An den eher seltenen Fall, dass die versicherte Person ihren Wohnsitzkanton im Zeitraum zwischen der Einsprache- und der Beschwerdeerhebung wechselt, hat der historische Gesetzgeber aber offenbar nicht gedacht. 1.2. In systematischer Hinsicht ist massgebend, dass die Bundessozialversicherungszweige einen unterschiedlich starken Bezug zum kantonalen Recht aufweisen. Die erste Säule (AHV/IV), die Unfall- und die 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Militärversicherung richten sich beispielsweise ausschliesslich nach Bundesrecht. Die Familienzulagen sind dagegen weitgehend kantonalrechtlich geregelt; die entsprechenden Bundesgesetze (FamZG; FLG) enthalten lediglich gewisse vereinheitlichende Rahmenbestimmungen. Dementsprechend sieht der Art. 22 FamZG vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde in Abweichung vom Art. 58 Abs. 1 ATSG danach bestimmt, welche (kantonale) Familien zulagenordnung anwendbar ist. Selbst das AHVG und das IVG sehen allerdings trotz der fehlenden kantonalrechtlichen Bezüge vor, dass nicht das Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person, sondern jenes am Ort der verfügenden Ausgleichs kasse beziehungsweise IV-Stelle örtlich zuständig ist. Die jährliche Ergänzungsleistung ist zwar weitgehend bundesrechtlich geregelt. Die Kantone können aber ergänzende Vorschriften betreffend die jährliche Ergänzungsleistung erlassen, weshalb diese einen starken kantonalrechtlichen Bezug aufweist. Die zweite Komponente der Ergänzungsleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, richtet sich sogar fast ausschliesslich nach kantonalem Recht. Das Bundesgesetz enthält nur einige Minimal- und Rahmenvorschriften. Gesamthaft zeichnet sich das Ergänzungsleistungsrecht also durch einen gewichtigen kantonalrechtlichen Bezug aus. In systematischer Hinsicht drängt sich deshalb eine örtliche Zuständigkeitsregelung auf, die diesem Umstand Rechnung trägt, denn andernfalls wäre ein kantonales Versicherungsgericht gezwungen, anstelle des für es einzig massgebenden Bundes- und kantonalen Rechtes ausserkantonale Bestimmungen anzuwenden, was verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre. Massgebendes Recht für ein kantonales Versicherungsgericht kann aber nur das Bundesrecht und das Recht des eigenen Kantons sein; das Recht eines anderen Kantons gehört dagegen nicht zum geltenden Recht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht kann weder berechtigt noch verpflichtet sein, die Anwendung st. gallischen EL-Rechtes durch die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Die Zuständigkeitsordnung müsste im Ergänzungsleistungsrecht also so ausgestaltet sein, dass die Anwendung von ausserkantonalem „Nicht-Recht“ vermieden würde. Sie müsste folglich eher jener im Familienzulagenrecht (das ebenfalls stark kantonalrechtlich geprägt ist) als jener im Unfall- oder Militärversicherungsrecht (das ausschliesslich bundesrechtlich geregelt ist) entsprechen. Aus systematischer Sicht ist das Fehlen einer entsprechenden Abweichung vom Grundsatz im Art. 58 Abs. 1 ATSG somit als eine (unechte) Gesetzeslücke zu qualifizieren. Der Art. 58 Abs. 1 ATSG verfolgt zwei Ziele: Erstens will er ein einheitliches Anknüpfungskriterium schaffen und zweitens will er einen engen sachlichen Bezug 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeverfahren herstellen. Hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums spielt es keine Rolle, ob am Wohnsitz der versicherten Person, am Sitz der Versicherung oder daran angeknüpft wird, welches kantonale Recht zur Anwendung kommt. Jedes dieser Kriterien ermöglicht eine einheitliche örtliche Zuständigkeitsordnung. Bezüglich des engen sachlichen Bezuges hat der historische Gesetzgeber zwar dem Wohnsitz der versicherten Person den Vorzug gegeben, womit er wohl hat erreichen wollen, dass diese ein allfälliges Beschwerdeverfahren dort führen kann, wo sie sich am besten auskennt. Dabei hat er aber offenbar übersehen, dass dieses von ihm gewählte Anknüpfungskriterium dann das angestrebte Ziel verfehlt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz erst kurz vor der Beschwerdeerhebung verlegt hat, weil sie dann ja nicht am („gewohnten“) „alten“ Ort Beschwerde führen kann, sondern gezwungen ist, sich am (noch „fremden“) „neuen“ Ort gegen einen Entscheid eines Versicherungsträgers zu wehren. Die Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht in einem solchen (eher ungewöhnlichen) Fall also dem Sinn und Zweck des Art. 58 Abs. 1 ATSG diametral entgegen. In sachlicher Hinsicht führt sie zum stossenden Ergebnis, dass das kantonale Versicherungsgericht das Recht eines anderen Kantons anwenden müsste oder dass es, was rein theoretisch ebenfalls in Frage käme, nach seinem eigenen einschlägigen Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsste, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhte, was zumindest aus der Sicht der Gleichbehandlung aller EL-Bezüger jenes anderen Kantons zu unerträglichen Resultaten führen würde. Da die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte für alle Fälle gleich geregelt sein muss, muss das oben Ausgeführte auch dann gelten, wenn ein Beschwerdeverfahren nur bundesrechtliche Bestimmungen beschlägt. Die teleologische Auslegung spricht folglich ebenfalls für das Vorliegen einer (unechten) Gesetzeslücke. Zusammenfassend lassen die historische, die systematische und die teleologische Interpretation für den Fall, dass eine versicherte Person ihren Wohnsitz nach der Einsprache-, aber vor der Beschwerdeerhebung in einen anderen Kanton verlegt hat, nur die Lösung zu, dass vom Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „begründet“, eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis dränge sich nicht auf. Im Urteil 9C_192/2019 vom 25. April 2019 hat es sich ebenfalls nicht mit der Interpretation des Art. 58 Abs. 1 ATSG auseinandergesetzt. Die Begründung in jenem Urteil hat sich im Wesentlichen in einem Verweis auf das Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 erschöpft. Ergänzend hat das Bundesgericht 1.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens muss deshalb jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Weil es sich auch beim Einspracheverfahren um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt hat und weil sich dessen Zweck folglich in der Überprüfung der Verfügung vom 19. Juni 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat, hat dessen Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen, das mit der Verfügung vom 19. Juni 2019 abgeschlossen worden war. Auf den ersten Blick scheint es sich bei der Verfügung vom 19. Juni 2019 um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt zu haben, aber dieser Eindruck täuscht. Die Beschwerdegegnerin hat mit der „Anpassung“ der Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 nämlich nicht, wie es für eine Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG typisch wäre, auf eine Sachverhaltsveränderung reagiert, die erst nach der ursprünglichen Leistungszusprache eingetreten wäre, sondern sie hat einen Fehler behoben, der ihr bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache unterlaufen war. Das zeigen sowohl die interne Notiz eines Sachbearbeiters vom August 2019 als auch darauf hingewiesen, dass die „zuständigen Instanzen darüber zu befinden“ hätten, wenn sich einmal tatsächlich der Fall einstellen sollte, dass ein kantonales Versicherungsgericht ausserkantonales Recht anzuwenden hätte. „Von der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, weil in einem rein hypothetischen Einzelfall unter sehr besonderen Umständen die im Entscheid des Versicherungsgerichtes [St. Gallen] geschilderte Konstellation eintreten könnte“, verletze Bundesrecht. Diese Ausführungen zeigen, dass das Bundesgericht nicht bereit gewesen ist, sich mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgerichtes auseinander zu setzen, und dass es weiterhin ausnahmslos auf den Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abstellen will, obwohl in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden gewichtige Gründe gegen das Abstellen auf den Wortlaut sprechen. Ein Bundesgerichtsurteil kann nur für den konkreten Fall verbindlich sein. Für andere Fälle mit ähnlichen Sachverhaltskonstellationen kann es dagegen keine formale Bindungswirkung entfalten, sondern nur kraft einer überzeugenden Begründung „bindend“ sein. Weil die erwähnten Urteile des Bundesgerichtes keine überzeugende Begründung enthalten, muss aus den oben angeführten Gründen für die Behandlung der Beschwerde (lückenfüllend) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständig sein, weil im angefochtenen Einspracheentscheid kantonalrechtliches Ergänzungsleistungsrecht zur Anwendung gekommen ist. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2020 ganz eindeutig. Eine solche Korrektur eines bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangenen Fehlers ist nur in Anwendung des Art. 53 Abs. 2 ATSG, das heisst im Rahmen einer Wiedererwägung, möglich. Bei der Verfügung vom 19. Juni 2019 hat es sich folglich um eine Wiedererwägungsverfügung gehandelt, was auch die Beschwerdegegnerin expressis verbis bestätigt hat. In diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweisen Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 1. September 2016 zu prüfen. 3. Gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin hat bei der ursprünglichen Leistungszusprache einen Abzug von 20 Franken vom Mietzins vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass im Mietzins die zum allgemeinen Lebensbedarf gehörenden Gebühren für den Radio- und TV-Anschluss enthalten gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zeigen, dass diese Annahme zweifellos unrichtig gewesen ist: Im Mietvertrag für jene Wohnung, in der der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2014 gelebt hat, ist die Position „Kabel-TV“ als Teil der Nebenkosten durchgestrichen gewesen (EL-act. 40–3) und die Vermieterin hat ausdrücklich bestätigt, dass der Anschluss plombiert gewesen ist (EL-act. 11–4); die Kabelanschlussgebühren für jene Wohnung, in der der Beschwerdeführer vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2015 mit seiner Grossmutter gelebt hat, sind gemäss einer Bestätigung der technischen Betriebe direkt der Grossmutter in Rechnung gestellt worden (EL-act. 11–8), die ihrerseits vom Beschwerdeführer als Untermieter keine Beteiligung an diesen Kosten gefordert hat; der Kabelanschluss in der seit dem 1. August 2015 vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung ist ebenfalls plombiert gewesen (EL-act. 11– 8). Der Beschwerdeführer hat also für den gesamten hier massgebenden Zeitraum keine Kabelanschlussgebühren bezahlt, die ihm vom Vermieter in Rechnung gestellt worden wären, weshalb für den gesamten Zeitraum kein Abzug von monatlich 20 Franken für vermeintlich als Nebenkosten verrechnete Kabelanschlussgebühren hätte vorgenommen werden dürfen. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung erweist sich in diesem Zusammenhang aber noch in einem weiteren Punkt als zweifellos unrichtig: Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von April 2014 bis und mit Juli 2015 vorübergehend als Untermieter bei seiner Grossmutter gelebt. Jene Wohnung 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit lediglich drei Zimmern (EL-act. 40–5) hat nicht über genügend Raum für die Unterbringung aller Habseligkeiten des Beschwerdeführers (einschliesslich der Möbel) verfügt, weshalb dieser gezwungen gewesen ist, eine Garage zuzumieten, in der er sein Mobiliar hat einstellen können (vgl. EL-act. 36–3). Der Mietzins für diese Garage hat sich auf 105 Franken pro Monat belaufen (EL-act. 40–6). Die Beschwerdegegnerin hat – ohne auf die konkreten Umstände einzugehen – die Garage als nicht dem existenziellen Wohnbedürfnisses dienend qualifiziert und die entsprechenden Ausgaben bei der Anspruchsberechnung ausser Acht gelassen. Das ist rechtswidrig gewesen, denn entscheidend für die Anerkennung von Kosten als relevante Ausgaben zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses ist der Sinn und Zweck, dem die gemieteten Räumlichkeiten dienen. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung spielt es beispielsweise keine Rolle, ob die Räumlichkeiten auf zwei Wohnungen aufgeteilt sind (vgl. BGE 100 V 52 sowie das unveröffentlichte Urteil des EVG P 1/92 vom 8. September 1992). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat deshalb einen zugemieteten Bastelraum eines EL-Bezügers, der in einer kleinen Maisonette-Wohnung gelebt hat, als relevante Ausgabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anerkannt, weil der EL-Bezüger mangels entsprechenden Stauraums in seiner kleinen Wohnung gezwungen gewesen ist, einen Teil seiner Habseligkeiten im Bastelraum zu verstauen (vgl. das Urteil EL 2013/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. Oktober 2014, E. 3). Beim Beschwerdeführer hat eine vergleichbare Platznot bestanden, solange er als Untermieter bei seiner Grossmutter gewohnt hat. Der Mietzins für die ab dem 1. Februar 2014 gemietete Garage ist für die Zeit bis Ende Juli 2015 als Ausgabe anzurechnen, da der Mietvertrag monatlich hat gekündigt werden können und da der Beschwerdeführer Ende Juli 2015 wieder in eine eigene Wohnung eingezogen ist. Die Berichtigung dieser beiden Fehler (Abzug für nicht angefallene Kabelanschlussgebühren, fehlende Anrechnung der Garage) hat sich direkt auf die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ausgewirkt, sie hat also dazu geführt, dass sich der EL-Anspruch entsprechend erhöht hat. Da die Ergänzungsleistung die Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums bezweckt, ist die Erhöhung der monatlichen Ergänzungsleistung um 20 Franken respektive für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2015 um 125 Franken von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 1. September 2016 sind folglich erfüllt gewesen. Der verfahrensrechtliche „Mechanismus“ der Wiedererwägung einer früheren, formell rechtskräftigen Verfügung umfasst notwendigerweise zwei Schritte, nämlich zuerst die Aufhebung der formell rechtskräftigen, aber zweifellos unrichtigen, das heisst 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtswidrigen Verfügung und dann den Erlass einer neuen, rechtmässigen Verfügung. Die Beseitigung der früheren Verfügung führt dazu, dass das mit der rechtswidrigen Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren (hier: betreffend die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung) wieder rechtshängig wird und folglich (erneut, aber nun materiell richtig) abgeschlossen werden muss. Die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 1. September 2016 beinhaltet also die Beseitigung der ursprünglichen Verfügung und die (erneute) erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2013. Nur die Beseitigung der zweifellos unrichtigen Verfügung durch eine neue Verfügung, die den früheren Fehler vollständig korrigiert, kann der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vollumfänglich Rechnung tragen. Würde die Korrektur nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft vorgenommen, bliebe ja die als zweifellos unrichtig erkannte Verfügung für eine bestimmte Periode in der Vergangenheit weiterhin wirksam, obwohl deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; es würde also bewusst eine weiter bestehende „Teil“-Rechtswidrigkeit in Kauf genommen, was dem Sinn und Zweck der Wiedererwägung diametral zuwiderlaufen würde. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es ihr gemäss der bundesgerichtlichen Auffassung frei gestanden habe, den Wirkungszeitpunkt der wiedererwägungsweisen Korrektur nach eigenem Belieben zu bestimmen: „ex tunc, ex nunc oder pro futuro“ (wobei nicht klar ist, worin der Unterschied zwischen einer Korrektur ex nunc und einer Korrektur pro futuro bestehen soll, es sei denn die Beschwerdegegnerin hätte damit andeuten wollen, dass sie ihren Fehler auch beispielsweise erst mit Wirkung ab dem 1. Juni 2032 hätte beheben können). Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwendete Begriff eines „schrankenlosen Ermessens“ ist nichts anderes als ein Euphemismus für „Willkür“. Die Beschwerdegegnerin hat also behauptet, dass der Art. 53 Abs. 2 ATSG nach der bundesgerichtlichen Auffassung dem Sozialversicherungsträger ausdrücklich eine willkürliche Bestimmung des Wirkungszeitpunktes einer Wiedererwägung erlaube. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Interpretation des Art. 53 Abs. 2 ATSG richtig ist. 3.3. Das den Versicherungsträgern angeblich zustehende „schrankenlose Ermessen“ bezüglich des Wirkungszeitpunktes einer Wiedererwägung wird damit begründet, dass ein Versicherungsträger gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zur Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens verpflichtet sei respektive gezwungen werden könne, weil der Art. 53 Abs. 2 ATSG – anders als der Art. 53 Abs. 1 ATSG – als eine „Kann- Bestimmung“ ausgestaltet sei; wenn aber der Versicherungsträger frei entscheiden könne, ob er sich überhaupt mit einem Wiedererwägungsbegehren materiell befassen 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wolle, müsse er erst recht frei über den Wirkungszeitpunkt einer allfälligen Wiedererwägung entscheiden können. Im Schrifttum wird das angebliche „schrankenlose Ermessen“ betreffend die Eintretensfrage allerdings schon seit Jahrzehnten kritisiert. Ulrich Meyer-Blaser stellte sich beispielsweise auf den Standpunkt (Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994, S. 355), das Verständnis der Wiedererwägung als einer einseitigen, richterlich unüberprüfbaren Befugnis der Behörde, die den Betroffenen in die Rolle eines reinen Objekts behördlichen Handelns oder Unterlassens versetze, solle preisgegeben werden. Alfred Maurer vertrat die Auffassung (Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, 1983, S. 478), beim Vorliegen einer qualifizierten Unrichtigkeit sei der Versicherungsträger nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich – jedenfalls immer bei Dauerleistungen – verpflichtet, die fehlerhafte Verfügung zurückzunehmen. Ueli Kieser erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass bei einer zweifellosen Unrichtigkeit kein Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehen solle (Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG, in: SZS 1991, S. 147). Alexandra Rumo-Jungo vertrat zwar die Auffassung (Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, S. 287), die Beantwortung der Eintretensfrage liege im Ermessen der Verwaltung, aber die Verwaltung müsse dieses Ermessen pflichtgemäss unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze ausüben; die allfällige Nichteintretensverfügung sei wie jede andere Verfügung anfechtbar, wobei sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränke, was praktisch nur – aber immerhin – eine Willkürprüfung zulasse. Daniel Jacobi wies darauf hin (Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBJV 2002, S. 479 f.), dass die „Kann-Formel“ in den allgemein geltenden Grundsatz des pflichtgemässen Handelns und Ermessens der Verwaltung, auf den das EVG früher hingewiesen habe, eingebunden sein müsse, weshalb anzuerkennen sei, dass ein Nichteintretensentscheid als Verwaltungsakt den Verfügungsbegriff erfülle und deshalb anfechtbar sein müsse. Zudem sei mit Blick auf die enge „Verwandtschaft“ zwischen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und der sogenannt prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht einzusehen, weshalb ein durchsetzbarer Anspruch auf eine sogenannt prozessuale Revision, aber kein solcher Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehen sollte, da doch letztlich beide Instrumente das Ziel der Verwirklichung des materiellen Rechtes verfolgten. Das Bundesgericht hat sich bislang nicht zu einer Änderung seiner verfassungs- und gesetzeswidrigen Praxis durchringen können, wonach die Verwaltung mit einem „schrankenlosen Ermessen“ (also willkürlich) über die Eintretensfrage entscheiden könne. Zur Verteidigung seiner Auffassung hat es lediglich die (unbewiesene) Behauptung ins Feld führen können, ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung würde den ordentlichen Rechtsmittelweg illusorisch machen (vgl. die Nachweise bei Jacobi, a.a.O., S. 472). Diese Behauptung kann nicht zutreffen, weil die Wiedererwägung nur unter strengen Voraussetzungen – zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung – zulässig ist, was bedeutet, dass in den meisten Fällen, in denen das ordentliche Rechtsmittel nicht rechtzeitig ergriffen worden ist, eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt. Zudem müsste mit dieser Argumentation auch ein durchsetzbarer Anspruch auf eine sogenannt prozessuale Revision verneint werden, denn auch diese hat eine Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung ausserhalb des ordentlichen Rechtsmittelweges zur Folge. Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber sowohl auf dem Weg der sogenannt prozessualen Revision als auch auf dem Weg der Wiedererwägung für Fälle, in denen das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechtes in einem besonders ausgeprägten Widerspruch zum Interesse an der Rechtsverbindlichkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung steht, dem Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechtes den Vorzug eingeräumt hat, dass dieser klare gesetzgeberische Wille aber ins Leere läuft, wenn die Wiedererwägung zu einem „Rechtsbehelf“ herabgestuft wird, auf den die Verwaltung nach freiem Belieben eintreten kann – oder auch nicht. Zu besonders stossenden Ergebnissen führt diese Sichtweise in jenen Fällen, die Dauerleistungen betreffen. Selbst wenn die Sozialversicherungsträger nach eigenem Ermessen über die Eintretensfrage entscheiden könnten, müsste dieses Ermessen – wie jeder andere Ermessensspielraum auch – pflichtgemäss, das heisst in Übereinstimmung mit dem Normzweck und unter Beachtung der Verfassungsnormen, wie etwa dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben, ausgeübt werden (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, S. 176). Das Bundesgericht hat sich bislang nie zum Zusammenspiel zwischen dem angeblich im Art. 53 Abs. 2 ATSG verankerten Ermessensspielraum und seiner eigenen Rechtsprechung zur Pflicht des Sozialversicherungsträgers geäussert, ein ihm zukommendes Ermessen pflichtgemäss auszuüben, auf die es zum Beispiel im BGE 98 V 129 hingewiesen hat: „Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt“ (E. 2, S. 131 f.). Eine überzeugende Erklärung dafür, weshalb der Gesetzgeber nur bei der Anwendung des Art. 53 Abs. 2 ATSG diese fundamentalen verfassungsmässigen beziehungsweise rechtsstaatlichen Grundsätze vollständig über Bord geworfen haben soll, hat das Bundesgericht nicht liefern können.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei einer den rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung tragenden Interpretation kann kein „schrankenloses“ Ermessen bezüglich der Eintretensfrage und erst recht kein „schrankenloses“ Ermessen bezüglich der materiellen Entscheidung gerechtfertigt werden. Die bundesgerichtliche Interpretation des Art. 53 Abs. 2 ATSG und des darin enthaltenen Wortes „kann“ ist somit gesetzes- und verfassungswidrig. Selbst wenn der Sozialversicherungsträger mit einem „schrankenlosen Ermessen“ über die Eintretensfrage entscheiden könnte, könnte er nicht mit derselben „schranken losen“ Freiheit über die materiellen Wirkungen der Wiedererwägung verfügen, denn die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt ist nicht, wie das Bundesgericht offenbar glaubt, „das Kleinere“, das in der Frage nach der Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens als „dem Grösseren“ (in maiore minus) eingeschlossen wäre. Die Eintretensfrage beschlägt nämlich nur die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen sei. Entschliesst sich ein Versicherungsträger, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, befindet er sich nicht in einem „rechtsfreien Raum“, der in der nach „schrankenlosem Ermessen“ (also: willkürlich) gefällten Entscheidung, auf ein Wiedererwägungsbegehren einzutreten, enthalten wäre. Sobald ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet worden ist, unterscheidet sich dieses durch nichts von jedem anderen Verwaltungsverfahren. Der Sozialversicherungsträger ist selbstverständlich an die Bundesverfassung und an die Bundesgesetze gebunden, das heisst er ist insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet und er hat sich verfahrensrechtlich sowie materiellrechtlich an die nach Art. 190 BV verbindlichen Gesetzesbestimmungen zu halten. Die Auffassung, er könne in jedem beliebigen Punkt von den materiellen Vorgaben des Gesetzes abweichen, weil ja bereits der Umstand, dass er überhaupt ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet habe, allein seinem „bien plaire“ entspringe (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 317), widerspricht sämtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien. Das Bundesgericht hat die angebliche (materielle) Freiheit, willkürlich zu entscheiden, bisher – soweit überblickbar – auf den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung beschränkt. Aber wenn der Wirkungszeitpunkt willkürlich festgesetzt werden kann, weil diese materielle Frage ja angeblich innerhalb des Bereichs des „schrankenlosen Ermessens“ bezüglich der Eintretensfrage liegt, muss es dem Versicherungsträger erlaubt sein, auch andere materiellen Fragen willkürlich zu beantworten (womit es zum Beispiel ohne Weiteres zulässig wäre, wiedererwägungsweise einen nachgewiesenen Vermögensverzicht bei der EL- Anspruchsberechnung zu ignorieren). Im Art. 53 Abs. 2 ATSG findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass sich die Freiheit, willkürlich zu entscheiden, nur auf die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt beschränken würde. Wenn das Wiedererwägungsverfahren tatsächlich in jeder Hinsicht dem „schrankenlosen 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermessen“ des Sozialversicherungsträgers ausgeliefert wäre, könnten Wiedererwägungsverfügungen nie einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, denn diese Überprüfung müsste sich in der Feststellung erschöpfen, dass jede noch so willkürliche Rechtsanwendung gesetzmässig sei. Wenn ein kantonales Versicherungsgericht oder das Bundesgericht eine Wiedererwägungsverfügung korrigieren würde, würde das Gericht nämlich in einer unzulässigen Weise in das „schrankenlose Ermessen“ des Sozialversicherungsträgers eingreifen, was gesetzwidrig wäre. Die bundesgerichtliche Auffassung, laut der ein Nichteintretensentscheid bezüglich eines Wiedererwägungsbegehrens nicht in Verfügungsform zu eröffnen sei, weil er nicht gerichtlich überprüft werden könne, müsste auch auf jene Wiedererwägungsverfügungen angewendet werden, mit denen eine materiell-rechtliche Korrektur vorgenommen worden wäre, wenn das „schrankenlose Ermessen“ tatsächlich auch eine völlige Willkürfreiheit für sämtliche Fragen des Wiedererwägungsverfahrens beinhalten würde, wie die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt. Zusammenfassend müsste jedes Wiedererwägungsverfahren vollumfänglich ausserhalb des Sozialversicherungs- respektive Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechtes ablaufen. Diese Auffassung lässt sich mit den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht in Einklang bringen, weshalb sie als gesetzwidrig zu verwerfen ist. Die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 1. September 2016 ist folglich ex tunc vorzunehmen, das heisst rückwirkend auf den Anspruchsbeginn am 1. Juli 2013. Das bedeutet, dass das massgebende Ausgabentotal für den gesamten Zeitraum um 20 Franken pro Monat respektive um 240 Franken pro Jahr und für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2015 um 125 Franken pro Monat (= 20 + 105 Franken) respektive um 1’500 Franken pro Jahr zu erhöhen ist, da der anrechenbare Mietzins auch nach dieser Korrektur für den gesamten Zeitraum weniger als das gesetzliche Mietzinsmaximum beträgt. Damit übersteigt der massgebende Ausgabenüberschuss für die Monate Juli und August 2013 neu die sogenannte Minimalgarantie um 197 Franken pro Jahr respektive um 17 Franken pro Monat. Für die Monate September 2013 bis und mit März 2014 bleibt es bei der sogenannten Minimalgarantie. Für die Monate April bis und mit Dezember 2014 resultiert weiterhin ein Einnahmenüberschuss. Für die Monate Januar und Februar 2015 bleibt es beim Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie. Für die Monate März 2015 bis und mit Juli 2015 erhöht sich der EL-Anspruch um je 125 Franken pro Monat und für die Zeit von August 2015 bis und mit Mai 2019 erhöht er sich um je 20 Franken pro Monat. Aus der mit diesem Urteil vorgenommenen rückwirkenden Korrektur dürfte also eine Nachzahlung von 2 × 17 + 4 × 125 + 47 × 20 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind gemäss dem nach Art. 82a ATSG anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine (den direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlenden Anteil enthaltende) Ergänzungsleistung von je 364 Franken für die Monate Juli und August 2013, von je 347 Franken für die Monate September bis und mit Dezember 2013, von je 407 Franken für die Monate Januar und Februar 2015, von 505 Franken für den Monat März 2015, von je 878 Franken für die Monate April bis und mit Juli 2015, von je 1’318 Franken für die Monate August bis und mit Dezember 2015, von monatlich 1’332 Franken für das Jahr 2016, von monatlich 1’348 Franken für das Jahr 2017, von monatlich 1’362 Franken für das Jahr 2018 und von monatlich 1’371 Franken für die Zeit ab Januar 2019 zugesprochen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. = 1’474 Franken resultieren. Der Vollzug der rückwirkenden Korrektur gehört allerdings nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, das nur den materiellen Anspruch betrifft.