Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2016/273 + IV 2016/330 + IV 2016/342
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/273 + IV 2016/330 + IV 2016/342 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 29.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2018 Art. 28 IVG, Art. 42 IVG und Art. 17 ATSG; Art. 37 Abs. 4 ATSG. Revisionsweise Einstellung der Ansprüche auf eine Rente und leichte Hilflosenentschädigung. Abweichende Würdigung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts begründet keine revisionsweise Anpassung. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit der Streitsache ist das Erfordernis einer gehörigen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichtsd des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2018, IV 2016/273, IV 2016/330, IV 2016/342). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde teilweise gutgeheissen 9C_483/2018. Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2016/273, IV 2016/330, IV 2016/342 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung), unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und Hilflosenentschädigung Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 26. April 2007 zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV- Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an. Bezüglich der Behinderung gab sie an, an einem „burn out nach Mobbing auf Arbeitsplatz“ zu leiden (IV-act. 3). Die im Psychiatrischen Zentrum B.___ behandelnde Arztin C.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und bescheinigte der Versicherten ab 22. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicefachangestellte als auch andere Erwerbstätigkeiten (Bericht vom 3. Juli 2007, IV-act. 14). Der RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt eine invalidisierende psychische Erkrankung für ausgewiesen. Im Vordergrund stünden Angst- und Panikattacken (Stellungnahme vom 19. Juli 2007, IV-act. 15-2). Mit Vorbescheid vom 8. August 2007 stellte die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (IV-act. 22 f.). Dagegen erhob die leistungspflichtige Pensionskasse am 27. September 2007 Einwand und reichte eine Aktenbeurteilung von Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2007 ein. Dieser vertrat die Auffassung, es läge kein länger dauernder, schwerer Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hohem Mass beeinträchtigen würde. Wenn er den Umstand einbeziehe, dass die Versicherte wegen ihren Erlebnissen in der Jugend Ängste empfinde, die ihren Alltag erschwerten, könne er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50% zubilligen (IV-act. 37). Seit dem 27. September 2007 war die Versicherte in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen diagnostizierten im Zwischenbericht vom 26. Oktober 2007 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einen Verdacht auf multiple Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F44.81) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1; IV-act. 43; siehe auch den Austrittsbericht vom 23. April 2008 über die bis 28. März 2008 stattgefundene Hospitalisation, worin nicht mehr bloss ein Verdacht, sondern die Diagnose multiple Persönlichkeitsstörung mit der Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet [ICD-10: F60.9] und des Weiteren die Diagnose Agoraphobie [ICD-10: F40.00] gestellt wurden; IV-act. 158). Der RAD-Arzt Dr. D.___ vertrat in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 weiterhin die Auffassung, dass die Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 sprach deshalb die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (IV- act. 47). Die dagegen von der Pensionskasse erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. September 2008, I 2008 5, ab (IV-act. 59). A.b Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gelangte die IV- Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Erkenntnis, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Mitteilung vom 13. Januar 2010, IV-act. 65). A.c Am 31. Januar 2012 stellte die Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Sie brachte vor, Hilfeleistungen seien erforderlich für die Haushaltführung, Administration, Wochenstrukturierung, das Kochen, Einkaufen, die Arzt-und Amtsbesuche. Seit Dezember 2011 erhalte sie Hilfe von Begleitetes Wohnen (BEWO) Herisau (IV-act. 66; siehe auch die Angaben vom 15. März 2012, IV-act. 70). Nach einer Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (siehe Stellungnahme vom 31. August 2012, IV-act. 76), sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Versicherten mit Wirkung ab 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu (Verfügung vom 22. März 2013, IV-act. 87). A.d Im Rahmen eines von der IV-Stelle des Kantons St.Gallen (nachfolgend: IV-Stelle; zum Wohnsitzwechsel in den Kanton St. Gallen per 1. September 2012 siehe IV-act. 75 und IV-act. 77) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die Versicherte am 13./18. Februar 2014 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit September 2013 verschlechtert. Sie habe mehr Angst, ziehe sich sozial noch mehr zurück und brauche mehr Unterstützung im Alltag (IV-act. 89). Die behandelnde Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 25. März 2014, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit Januar 2010 stationär (IV-act. 92-1), und reichte zwei Austrittsberichte der I. AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Austrittsbericht vom 28. Mai 2009 betreffend die Hospitalisation vom 17. Februar bis 28. Mai 2009, IV-act. 92-5 ff.; Austrittsbericht vom 16. November 2010 betreffend die Hospitalisation vom 19. August bis 16. November 2010, IV-act. 92-9 ff.). Nachdem die Sachbearbeiterin J.___ „etliche Diskrepanzen“ in den Akten wahrnahm (Meldeblatt vom 9. Mai 2014, IV-act. 93), ordnete die IV-Stelle mehrere Observationen an (zu den Ergebnissen der im Zeitraum vom 30. Juni bis 25. Juli 2014 durchgeführten Überwachung siehe den Observationsbericht vom 2. August, IV-act. 104; zu den Ergebnissen der im Zeitraum vom 6. August bis 11. September 2014 durchgeführten Überwachung siehe den Observationsbericht vom 18. September 2014, IV-act. 110; zu den Ergebnissen der im Zeitraum vom 9. Januar bis 13. April 2015 durchgeführten Überwachung siehe den Observationsbericht vom 20. April 2015, IV- act. 124; siehe zum Ganzen auch die separaten DVD, act. G 6.2). Anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2015 konfrontierte die IV-Stelle die Versicherte mit den Observationsergebnissen (IV-act. 135). A.e Die behandelnde Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. August 2015, der Versicherten sei keine Tätigkeit zumutbar (IV-act. 140, insbesondere IV-act. 140-4 unten; vgl. auch den Bericht von Dr. K. vom 25. August 2015, IV-act. 146). A.f Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 22. und 26. Februar 2016 von med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Versicherte nicht an einer Krankheit leide, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und „ggf. emotional emotionalen Zügen“ (ICD-10: Z73.1). Aufgrund einer depressiven Symptomatik habe bei der Versicherten im Sommer-Herbst 2006 auch aus gutachterlicher Sicht retrospektiv nachvollziehbar für einige Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Während der Klinikaufenthalte im Herbst 2007 bis Frühjahr 2008, im Frühjahr 2009 und im Herbst 2010 habe bei ihr „definitionsgemäss“ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Hilflosigkeit habe retrospektiv noch nie vorgelegen. Weshalb sie von der RAD-Ärztin früher anerkannt worden sei, sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Vermutlich schon lange, spätestens seit Mai 2013, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juli 2014 und mit Sicherheit seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Februar 2016 „ist eine AUF von 0% ausgewiesen“ (Gutachten vom 12. März 2016, IV-act. 165). Dr. med. M.___, Mitarbeiterin der IV-Stelle, hielt die gutachterliche Beurteilung für aussagekräftig (Stellungnahme vom 31. März 2016, IV-act. 166). A.g Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rentenleistung in Aussicht (IV-act. 168). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2016 Einwand (IV-act. 170; zur ergänzenden Begründung vom 20. Juni 2016 siehe IV-act. 175). Am 22. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (IV-act. 176). A.h In der Zwischenzeit zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juni 2016 die Einstellung der Hilflosenentschädigung an (IV-act. 174; siehe auch das Feststellungsblatt vom 14. Juni 2016, IV-act. 173). Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2016 Einwand (IV-act. 179). Die IV-Stelle verfügte am 15. September 2016 die Einstellung der Hilflosenentschädigung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (IV-act. 186). A.i Zuvor wies die IV-Stelle die in den jeweiligen Vorbescheidverfahren gestellten Gesuche der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Verfügung vom 31. August 2016, IV-act. 184). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Rentenverfügung vom 22. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 Beschwerde erhoben. Sie beantragt darin deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Feststellung, dass mit Wirkung ab September 2016 bis zur erneuten Verfügung über den Rentenanspruch die bisherige Rente weiter auszurichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr zur ergänzenden Einwandbegründung bloss eine kurze Frist gewährt worden sei, die ihr die Einreichung einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin verunmöglicht habe. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Rentenleistung seien nicht erfüllt. Es fehle an einer gesundheitlichen Verbesserung. Das Gutachten von med. pract. L.___ sei nicht beweiskräftig. Die Observation sei gesetzwidrig und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien aus dem Recht zu weisen (act. G 1 im Verfahren IV 2016/273). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K.___ zum Gutachten eingereicht, worin diese die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zieht (Stellungnahme vom 18. August 2016; act. G 1.2 IV 2016/273). B.b Am 29. September 2016 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2016 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erhoben. Sie beantragt darin deren Aufhebung und eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand im Vorbescheidverfahren im Umfang von Fr. 3‘120.30 zuzüglich Verzugszinsen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1 im Verfahren IV 2016/330). B.c Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung erhoben. Sie beantragt deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung über November 2016 hinaus. Im Wesentlichen macht sie geltend, sie sei weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärung betreffend die Hilflosigkeit durchgeführt (act. G 1 im Verfahren IV 2016/342).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung sämtlicher Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Vorbescheidverfahren betreffend ihren Rentenanspruch äussern können. Das Zuwarten auf die Stellungnahme von Dr. K.___ hätte zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung geführt. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Die Observation sei rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien verwertbar. Es bestünden keine Zweifel an der Beurteilung durch med. pract. L., zumal die von ihr gezogenen Schlüsse vom RAD-Arzt Dr. med. N., Facharzt u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 bestätigt worden seien (siehe hierzu IV-act. 190). Insgesamt sei erstellt, dass seit der Verfügung vom 5. Dezember 2007 eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei und dass die Beschwerdeführerin heute ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung falle allein schon mit dem Wegfall des Rentenanspruchs dahin. Des Weiteren bestehe auch aus medizinischer Sicht kein Bedarf mehr für eine lebenspraktische Begleitung. Die Beschwerdeführerin manipuliere bewusstseinsnah ihr Umfeld. Es sei nicht glaubhaft, dass sie bei gutem Willen ihre Interessen nicht selbst vertreten könne. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit für eine anwaltliche Verbeiständung. Daher bestehe kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. G 6 im Verfahren IV 2016/273). B.e Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2016 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für die drei Beschwerdeverfahren (IV 2016/273, IV 2016/330 und IV 2016/342) entsprochen (act. G 7 im Verfahren IV 2016/273; zur Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren siehe die Mitteilung vom 25. November 2016, act. G 8 im Verfahren IV 2016/273). B.f In der Replik vom 15. März 2017 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen unverändert fest und beantragt zusätzlich: 1. dass die Observationsergebnisse und sämtliche darauf Bezug nehmenden Unterlagen in den Akten der Beschwerdegegnerin aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen sind; 2. dass danach eine erneute psychiatrische Begutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin direkt durch das Gericht zu veranlassen sei (act. G 13 im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren IV 2016/273; siehe auch die ergänzende Begründung vom 23. März 2017 in act. G 14 im Verfahren IV 2016/273). B.g Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits in der Duplik vom 15. Mai 2017 unverändert an ihren Anträgen fest (act. G 16 im Verfahren IV 2016/273). B.h Am 21. Juni 2017 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote für ihren Aufwand eingereicht (act. G 18 im Verfahren IV 2016/273). B.i Im Schreiben vom 9. September 2017 orientiert die Rechtsvertreterin, dass nach einer dringlichen Gefährdungsmeldung seit einigen Monaten eine O.-Abklärung betreffend die Installierung einer vollumfänglichen Beistandschaft hängig sei (act. G 20; zur Gefährdungsmeldung durch das Psychiatrie-Zentrum P. vom 23. Mai 2017 und dessen Begleitbrief vom gleichen Tag siehe G 20.1 f. im Verfahren IV 2016/273). Am 15. Februar 2018 teilt die Rechtsvertreterin mit, dass die O.___ die Errichtung einer Begleitbeistandschaft am 24. Januar 2018 beschlossen habe (act. G 22; zum Beschluss der KESB vgl. act. G 22.1 im Verfahren IV 2016/273). Erwägungen 1. Im Verfahren IV 2016/273 ist die Einstellung der Rente umstritten. 1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). 1.5 Massgebend für die vom Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. September 2008, I 2008 5, bestätigte Rentenzusprache waren die bis zum 5. Dezember 2007 (Zeitpunkt der Rentenverfügung; IV-act. 47) eingetretenen Verhältnisse (IV-act. 59). Ihr lagen die Beurteilungen der damals behandelnden Psychiaterin C.___ vom 3. Juli 2007 (IV-act. 14) sowie vom 12. Oktober 2007 (IV-act. 41) und der Zwischenbericht der in der F.___ AG behandelnden medizinischen Fachpersonen vom 26. Oktober 2007 (IV-act. 43) zugrunde (siehe auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 31. Oktober 2007, IV-act. 44-2 f.). Die Beschwerdeführerin schilderte, in der Kindheit vom Vater und Grossvater sexuell missbraucht worden zu sein (siehe etwa IV-act. 14-2). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stand eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Vordergrund (IV-act. 14-1 und IV-act. 43-1), die zudem zu einer multiplen Persönlichkeitsstörung geführt hatte (IV-act. 43-3; zur Bestätigung dieser Diagnose siehe IV-act. 158-1). Als Befunde wurden u.a. ein auffälliges Erscheinungsbild (Kapuze weit ins Gesicht gezogen, Umklammern eines grossen Kissens), eine starke motorische Unruhe (wippen) und Hinweise auf zwanghaftes Verhalten erhoben (IV-act. 43-3; siehe auch IV-act. 43-2). Die Intensität des regressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin verhalte sich konform mit ihrem Befinden. Je stärker sie sich belastet fühle, beispielsweise durch vermehrte oder unerwartete Begegnungen mit Männern, desto intensiver regrediere sie. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe, sich in diesem Zustand wie eine 10-jährige zu fühlen, und assoziiere ihre Persönlichkeit - also die der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Z.___ - mit Schwäche und zeige stark kindliche Verhaltensweisen. Jedoch beschreibe sie auch eine andere Persönlichkeit: die der Z.. Diese verbinde sie u.a. mit Stärke und Selbstsicherheit. Z. sei jemand, der sich wehren könne und sich selbst behaupte. Die Beschreibungen sowie auch das klinische Bild der Beschwerdeführerin veranlassten zu einem Verdacht auf eine multiple Persönlichkeitsstörung (IV-act. 43-3). Im Vordergrund des Leidensbilds standen Ängste und Panikattacken. Die Ängste bezogen sich auf Männer allgemein und auf ihren Vater im Besonderen (IV-act. 14-2 unten). 2. Zu prüfen ist vorweg das Begehren der Beschwerdeführerin, die Observationsergebnisse und sämtliche darauf Bezug nehmenden Unterlagen in den Akten der Beschwerdegegnerin seien aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen (act. G 13, S. 2, im Verfahren IV 2016/273). 2.1 Für die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Observation fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Observationsergebnisse wurden somit unrechtmässig erhoben Es bestand zudem kein ausreichender Anfangsverdacht für eine Observation. Die Anlass gebende Meldung enthielt ausschliesslich aktenkundige, von den medizinischen Fachpersonen bereits berücksichtigte Tatsachen, die der Sachbearbeiterin ohne jegliche medizinische, insbesondere auch psychiatrische Kenntnisse, als diskrepant erschienen sind (IV-act. 93). Die Observation scheint daher die blosse Verdachtsgewinnung bezweckt zu haben. Darauf weisen auch die Ausführungen von Dr. M.___ hin: „Sollte es [mit der Observation] möglich sein aufzuzeigen, dass die funktionellen Auswirkungen der phobischen Panik vor Männern nicht so stark ausgeprägt sind, wie von der Versicherten angegeben, müsste zumindest die «Hilflosigkeit» angezweifelt werden. Unabhängig davon ist eine psychiatrische Begutachtung aus medizinischer Sicht dringendst indiziert“ (IV-act. 95-3). Der letzte Satz lässt ausserdem Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Observation aufkommen, da „unabhängig davon“ „dringendst“ eine psychiatrische Abklärung für erforderlich erachtet wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Was die Verwertbarkeit illegal beschaffter Beweismittel anbelangt, so ist das Bundesgericht in BGE 143 I 377 zur Auffassung gelangt, dass von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes, rechtswidrig beschafftes Observationsmaterial grundsätzlich verwertbar sei, sofern die Überwachung im öffentlich einsehbaren Raum erfolgt sei (E. 5.1 ff.; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre kritisiert (THOMAS GÄCHTER/ MICHAEL E. MEIER, Rechtswidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, Bemerkungen zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, in: Jusletter vom 14. August 2017). Vorliegend muss zu dieser Kontroverse nicht Stellung genommen werden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. Denn auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung angewendet wird, führt dies nicht zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. 2.3 Zunächst ist von Bedeutung, dass gemäss den Ermittlungsberichten die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 30. Juni bis 25. Juli 2014 (IV-act. 104), vom 26. August bis 11. September 2014 (IV-act. 110) und vom 9. Januar bis 13. April 2015 (IV-act. 124) jeweils an mehreren Tagen nicht bloss beobachtet, sondern teilweise während Stunden mittels visuellen Aufzeichnungsgeräten heimlich und systematisch überwacht worden ist. Im Gegensatz zum im vorstehend genannten Entscheid des vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalts (Observation von vier Tagen innerhalb eines Zeitraums vom 14 Tagen; siehe E. 5.1.2 des bundesgerichtlichen Urteils), ist vorliegend ein bedeutend intensiverer illegaler Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu würdigen, was bei einer Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten ist. Entscheidend ist weiter, dass aus den Observationsberichten keine revisionsrelevanten Verhältnisse hervorgehen. In der angefochtenen Rentenrevisionsverfügung werden auch keine solchen Tatsachen als erheblich bezeichnet. 2.4 Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Verwertung der Observationsergebnisse für die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung nicht erforderlich ist. Die illegal beschafften Observationsergebnisse enthalten nämlich keine Informationen, welche die Beschwerdegegnerin nicht auch auf legalem Weg beschaffen konnte. Dass die Beschwerdeführerin selbstständig im Dorfladen einkaufen, den Haushalt selbstständig erledigen und Rechnungen selbstständig bezahlen kann, wurde der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin bereits mit dem Bericht der behandelnden Dr. H.___ vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht (IV-act. 92-2) und von der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs noch vor der Konfrontation mit der Observation von sich aus mitgeteilt (IV-act. 135-5; siehe auch zu den entsprechenden Angaben anlässlich der Begutachtung IV-act. 165-32). Im Fragebogen für die lebenspraktische Begleitung wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin von Freunden zum Essen eingeladen werde (IV-act. 70-2), mit ihnen ein Kino, Restaurant oder Festanlässe besuchen könne (IV-act. 70-4), und auf zahlreiche, teilweise selbstständig von ihr erledigte Alltagsaktivitäten hingewiesen (IV-act. 70). Die Beschwerdegegnerin hatte auch Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hund nach draussen gehe (IV- act. 135-4; siehe auch IV-act. 165-31). Die Beschwerdeführerin hat auch von sich aus eingeräumt, alleine Auto zu fahren (IV-act. 135-8). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin AFV-Durchfahrtsberichte eingeholt, die unabhängig von der Observation Aussagen über den Gebrauch des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zulassen (siehe IV-act. 115 f. und IV-act. 121). Anlässlich der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin zudem von sich aus auf ihre Einkäufe betreffend das Tierfutter im grenznahen Ausland berichtet (IV-act. 165-31). Schliesslich wirft die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin weder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen noch eine Meldepflichtverletzung vor, die ohne den illegalen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht hätten zu Tage gefördert werden können. 2.5 Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die Anordnung der Observation im vorliegenden Fall unbegründet und unverhältnismässig war, weshalb all die Akten, die sich auf die Observation beziehen, aus dem Recht zu weisen sind, da deren Verwendung einer neuerlichen Grundrechtsverletzung gleichkäme. Sämtliche Inhalte bzw. Textstellen der übrigen Aktenlage, die Observationsergebnisse wiedergeben, sind unwiderruflich unkenntlich zu machen. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, das Gutachten von med. pract. L.___ gänzlich aus dem Recht zu weisen. Die Einschätzung der Gutachterin erfolgte zwar in Kenntnis der Observationen (IV-act. 165-56). Allerdings bildeten sie nicht eine tragende Grundlage der Begutachtung. Vielmehr fanden sie lediglich als fremdanamnestische Angaben, welche sich mit der gestützt auf die klinische Untersuchung erlangten Einschätzung vereinbaren liessen, Eingang in das Gutachten (IV-act. 165-54). Darin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedergegebene Observationsinhalte sind - wie bei der übrigen Aktenlage - unwiderruflich unkenntlich zu machen. 3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die der revisionsweisen Renteneinstellung erforderliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. L.___ vom 12. März 2016 (IV-act. 165). 3.1 Eine rentenrevisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands kann nicht damit begründet werden, dass sich die Beschwerdeführerin allenfalls inzwischen noch eingeschränkter fühlt bzw. darstellt. Vielmehr stellt die von der Gutachterin vorgenommene Qualifikation der Leidensangaben und -präsentation als manipulativ (IV-act. 165-38 f.) eine andere Würdigung des der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Sachverhalts dar. Nichts anderes gilt für die Ausführungen von med. pract. L.___ betreffend die von ihr festgestellten Diskrepanzen. Der von ihr gezogene Schluss, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen hätten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchungen nicht verifiziert werden können (IV-act. 165-45), spricht ebenfalls für eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts, wie er bei der Rentenzusprache vorgelegen hat. Dass die Gutachterin die bereits anlässlich der Rentenzusprache vorgelegenen nonverbal dargestellten verschiedenen Verhaltensweisen „im Rahmen der aktuellen Untersuchungen“ anders als die damals mit der Beschwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen keinem psychiatrischen Krankheitsbild zuzuordnen vermochte (IV-act. 165-41), stellt keine anpassungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung dar. Gleiches gilt für die Zweifel der psychiatrischen Gutachterin bezüglich der Traumatisierung (IV-act. 165-42). Des Weiteren hat med. pract. L.___ die für die Rentenzusprache wesentliche medizinische Voraktenlage nicht unter dem Fokus einer seitherigen Entwicklung diskutiert. Mit den Ausführungen der Ärztin C.___ setzt sie sich einerseits nicht näher auseinander, andererseits beschränkt sie sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der Behandlung durch die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ AG (IV-act. 165-44). Dass med. pract. L.___ ex tunc eine abweichende Würdigung desselben Sachverhalts vornimmt, kommt etwa auch zum Ausdruck in ihren Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung und zur posttraumatischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastungsstörung. Deren Vorliegen wird nicht etwa mit einer gesundheitlichen Verbesserung verneint, sondern damit, dass sich eine solche nicht diagnostizieren lasse, da die spezifischen Kriterien „nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden können“ (IV-act. 165-46; zur ausdrücklichen retrospektiven Sichtweise siehe IV-act. 165-47). Das Gesagte gilt gleichermassen in Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme zu einer depressiven Störung (IV-act. 165-46 unten; siehe zum Ganzen auch die Ausführungen in IV-act. 165-47). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bloss auf einer abweichenden Beurteilung des bereits bei der Rentenzusprache vorgelegenen Sachverhalts beruht. Damit ist mit dem psychiatrischen Gutachten keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachgewiesen. 3.2 Auch der übrigen Aktenlage lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der bei der Rentenzusprache massgebende Gesundheitszustand verbessert hätte. 3.2.1 Zunächst ergeben sich aus den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Referenzzeitpunkt wesentlich und dauerhaft verbessert hätte (siehe etwa den Verlaufsbericht der Ärztin C.___ vom 16. Dezember 2009, worin die seit dem 12. Oktober 2007 eingetretene Sachverhaltsentwicklung als stationär beurteilt wurde, IV- act. 64; vgl. ferner den Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 25. März 2014, IV-act. 92-1). 3.2.2 Aus der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. N.___ lässt sich ebenfalls im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt keine Verbesserung herleiten. Vielmehr fiel ihm bezüglich der ursprünglichen Rentenzusprache, „bei kritischer Durchsicht des gesamten Dossiers“ „sofort“ eine aus seiner Sicht spärliche medizinische Aktenlage auf. Des Weiteren warf er zwar die „Kernfrage“ (Hervorhebung gemäss Original) auf, „ob gegenüber dem seinerzeit beurteilten rentenmassgeblichen Gesundheitszustand eine die AF/LF tangierende Besserung eingetreten ist oder nicht“. Anschliessend beschränkt sich der RAD-Arzt auf eine Kommentierung der gemäss seiner Einschätzung nicht einschlägigen „Meinung der seit 07/2014 behandelnden Psychiaterin“ (IV-act. 190-7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Anlässlich der Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem über Angst (IV-act. 165-22), wippte die meiste Zeit (IV-act. 165-22, IV-act. 165-27, IV- act. 165-36 und IV-act. 165-38) und vermied unter dem Schutz einer Sonnenbrille den Augenkontakt (IV-act. 165-23; siehe hierzu sowie zur auffälligen Bekleidung IV-act. 165-35). Diese Verhaltensweisen traten bereits vor der Rentenzusprache auf und waren den damals behandelnden medizinischen Fachpersonen bekannt (siehe bezüglich der diffusen Ängstlichkeit/Scheu/Panikattacken gegenüber Männern: IV-act. 14-2, IV-act. 15-2 oben, IV-act. 34 und IV-act. 43-2; vgl. auch IV-act. 14-3 und insbesondere zum auffälligen regressiven Verhalten IV-act. 158-5: Die Beschwerdeführerin „hielt sich unentwegt an einem grossen Kissen fest, versteckte ihr Gesicht unter einer grossen Kappe, trug weite Kleidung, drückte ihre Unruhe durch ständiges Wippen aus [...]“). Die Wahrnehmung und Denkinhalte der Beschwerdeführerin waren bereits früher paranoid und wahnhaft gefärbt. Es bestanden Hinweise auf zwanghaftes Verhalten (IV- act. 158-4). Eine wesentliche Veränderung dieser Verhältnisse ist nicht erkennbar. 3.2.4 Dass die Beschwerdeführerin offenbar auch freundschaftliche Kontakte zu männlichen Personen pflegt sowie im Freundeskreis verschiedene Aktivitäten unternimmt (IV-act. 165-43), stellt keinen Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand dar. Denn die Beschwerdeführerin war bereits früher zu solchen Vertrauensverhältnissen und Aktivitäten in der Lage (IV-act. 158-3; zur problembehafteten Beziehung mit dem damaligen Freund siehe IV-act. 43-2 und IV- act. 158-2; sie ging - wenn auch nicht oft - alleine ausser Haus, IV-act. 14-3 oben; Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Ängste den Alltag lediglich erschweren und nicht, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Alltagsaktivitäten - schon gar nicht im vertrauten Personenkreis - mehr nachgehen könne, IV-act. 37-5). Belastend wirken sich vor allem vermehrte oder unerwartete Begegnungen mit - nach dem Gesagten wohl nicht vertrauten - Männern aus (IV-act. 43-3). In damit zu vereinbarender Weise hat die Beschwerdeführerin „gleich nach dem Eintreten in die Praxis - scheinbar angesichts der Anwesenheit des Praxiskollegen der Referentin -“ die Räumlichkeiten des Begutachtungsorts wieder verlassen und „sich laut schluchzend vor der Eingangstüre“ aufgehalten (IV-act. 165-37). Diese reflexartige Flucht spricht eher gegen eine bewusstseinsnahe Vortäuschung von Ängsten. Nichts anderes gilt bezüglich der selbstständigen Benützung ihres Autos (siehe hierzu IV-act. 14-2 unten; auch med. pract. L.___ merkte an, dass die Unfähigkeit, alleine Auto zu fahren erst in den letzten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahren vor der Begutachtung geklagt worden sei, IV-act. 165-55) oder der Pflege ihrer Haustiere (siehe die Ausführungen von med. pract. L.___ in IV-act. 165-43; die Beschwerdeführerin hielt bereits vor der Rentenzusprache „mehrere Tiere wie Hunde, Katzen und Hasen“, IV-act. 158-3). Der früheren Rentenzusprache lag auch nicht die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin könne überhaupt nicht mehr aus dem Haus, etwa zum Einkaufen gehen (die Beschwerdeführerin gab lediglich an, sich oft nicht aus dem Haus zu trauen, IV-act. 14-3 oben). 3.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachgewiesen ist, womit die Möglichkeit einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren betreffend den Rentenanspruch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache vom Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden bestätigt wurde, womit ein Rückkommen gestützt auf die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, die sich ausschliesslich auf Rechtsakte des Versicherungsträgers bezieht, ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin zumutbar wäre. 4. Zwischen den Parteien umstritten ist ausserdem die revisionsweise Einstellung der Hilflosenentschädigung. 4.1 Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos ist, hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei zwischen einer schweren, einer mittelgradigen und einer leichten Hilflosigkeit unterschieden wird (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine im vorliegenden Fall zu beurteilende leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person entweder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig eine erhebliche Dritthilfe (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder eine dauernde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder eine besonders aufwendige Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd eine lebenspraktische Begleitung (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) benötigt. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung entweder ohne eine Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) oder wenn sie für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). 4.2 Im für die Zusprache der Hilflosenentschädigung massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 22. März 2013, IV-act. 87) wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von der Beschwerdegegnerin bejaht (IV-act. 85) unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin mindestens zwei Stunden pro Woche einer lebenspraktischen Begleitung durch Bekannte, Freunde oder andere Hilfspersonen bedürfe (IV-act. 84). Aufgrund der psychischen Störung wurde sie von der RAD-Ärztin Dr. G.___ für plausibel gehalten (Stellungnahme vom 31. August 2012; IV-act. 76). Im Fragebogen für die lebenspraktische Begleitung machte die Beschwerdeführerin am 15. März 2012 Angaben über ihren Hilfsbedarf. Daraus geht hervor, dass sie einzelne Verrichtungen bloss teilweise, andere wiederum auch vollkommen selbstständig erledigen könne (IV- act. 70). 4.3 Weder aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (siehe etwa act. G 6, III. Rz 38 ff., im Verfahren IV 2016/273) noch der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand und der davon abhängige Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin, zumindest in einem Umfang von wenigstens zwei Stunden pro Woche, seit der Leistungszusprache vom 22. März 2013 wesentlich und dauerhaft verändert hätte. Vielmehr nimmt die Beschwerdegegnerin - wie beim Rentenanspruch - eine nachträglich andere Würdigung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (siehe die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 6, III. Rz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40, im Verfahren IV 2016/273, u.a. betreffend sekundärer Krankheitsgewinn). Soweit sich med. pract. L.___ zum Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin äussert, beschränkt sie sich auf deren Verneinung ex tunc (IV-act. 165-43 unten und IV-act. 165-50). Die revisionsweise Einstellung der Hilflosenentschädigung erweist sich damit als nicht rechtmässig. 5. Schliesslich bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den beiden Verwaltungsverfahren betreffend die Einstellung der Rente und der Hilflosenentschädigung zu prüfen. 5.1 Die Bejahung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren setzt kumulativ voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1). 5.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht eine erstmalige Leistungszusprache im Raum stand, sondern vielmehr eine revisionsweise Leistungsanpassung, die schwierigere verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen mit sich bringt. Es galt ein äusserst komplexes psychisches Leidensbild, dessen Auswirkungen und Entwicklung zu beurteilen. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin Abklärungen vorgenommen. Die rechtlich erforderliche Würdigung sowohl dieses Verhaltens als auch des Observationsmaterials sind schwierig und einem Laien kaum zugänglich. Der Beschwerdeführerin ist weiter zugute zu halten, dass die Inanspruchnahme einer Rechtsverbeiständung erst nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Vorbescheid vom 4. Mai 2016 erfolgte und sie bis dahin andere Vertrauenspersonen beigezogen hatte. Aufgrund der mit dem Vorbescheid zum Rentenanspruch akut gewordenen Fragestellungen wurde jedenfalls eine gehörige Rechtsvertretung erforderlich, welche weder durch die Fortführung der bisherigen personellen Betreuung noch von Fachleuten sozialer Institutionen hätte gewährleistet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 3.2). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auch nicht gesagt werden, die Einwände seien aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich gewesen. Angesichts des damaligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig war (vgl. dazu auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen; act. G 1.4 und G 3.1 im Verfahren IV 2016/342). Daher ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffend Rente und das damit eng verbundene Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ab Datum der Gesuchstellung (1. Juni 2016, IV-act. 170) zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, das rechtswidrig beschaffte Observationsmaterial und dessen Wiedergabe in anderen Unterlagen im Sinn der Erwägungen aus den Akten zu entfernen. 6.2 Im Verfahren IV 2016/273 ist in Gutheissung der Beschwerde vom 22. August 2016 die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2016 betreffend die Einstellung der Rente aufzuheben. 6.3 Im Verfahren IV 2016/342 ist in Gutheissung der Beschwerde vom 5. Oktober 2016 die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung aufzuheben. 6.4 Im Verfahren IV 2016/330 ist in Gutheissung der Beschwerde vom 29. September 2016 die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 betreffend unentgeltliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffend Rente und das damit eng verbundene Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ab Datum der Gesuchstellung (1. Juni 2016, IV-act. 170) zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.5 Die Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung der Rente und der Hilflosenentschädigung sind kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit betreffend Leistungseinstellungen (IV 2016/273 und IV 2016/342) als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu bezahlen. Bei Streitigkeiten betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich im Verfahren IV 2016/330 nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 6.6 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 21. Juni 2017 eine Kostennote für die drei Beschwerdeverfahren eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 33 Stunden und 35 Minuten geltend (act. G 18.1 im Verfahren IV 2016/273). Die Kostennote enthält teilweise Aufwände, die noch im Verwaltungsverfahren angefallen sind und für die daher im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung ausser Betracht fällt (siehe die zahlreichen vor der ersten Verfügung vom 22. Juni 2016 angefallenen Aufwände). Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die verfahrens- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiellrechtliche Komplexität der im Streit stehenden Ansprüche erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für sämtliche Beschwerdeverfahren angemessen (Fr. 3'500.-- für das Verfahren IV 2016/273 betreffend Rente; Fr. 1'500.-- für das Verfahren IV 2016/330 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren; Fr. 1'000.-- für das Verfahren IV 2016/342 betreffend Hilflosenentschädigung). Die Festsetzung einer Entschädigung aus der für die Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das rechtswidrig beschaffte Observationsmaterial und dessen Wiedergabe in anderen Unterlagen im Sinn der Erwägungen aus den Akten zu entfernen. 2. Im Verfahren IV 2016/273 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 22. August 2016 die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2016 betreffend die Einstellung der Rente aufgehoben. 3. Im Verfahren IV 2016/342 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 5. Oktober 2016 die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung aufgehoben. 4. Im Verfahren IV 2016/330 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 29. September 2016 die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 betreffend unentgeltliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffend Rente und das damit eng verbundene Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ab Datum der Gesuchstellung (1. Juni 2016, IV-act. 170) bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 5. Die Beschwerdegegnerin bezahlt für die Verfahren IV 2016/273 und IV 2016/342 eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. 6. Für die drei Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 37 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 42 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 37 IVV
  • Art. 38 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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