Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2019/51
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.09.2021 Entscheiddatum: 29.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen einer in die Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person. Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021, EL 2019/51). Entscheid vom 29. März 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/51 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Januar 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an (act. G 4.1.6). Die EL-Durchführungsstelle wies ihn mit einem Schreiben vom 18. Juni 2018 darauf hin (act. G 4.2.86), dass seine am 21. Februar 2018 in die Schweiz eingereiste Ehefrau verpflichtet sei, einen Beitrag an den ehelichen Unterhalt zu leisten. Sollte sie kein Erwerbseinkommen erzielen, werde allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Der EL- Ansprecher gab am 27. Juni 2018 an (act. G 4.2.85), seine Ehefrau erziele kein Erwerbseinkommen. Sie habe im Herkunftsland ein Praktikum als Buchhalterin absolviert. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie nun einen Deutschkurs absolviere, der zweimal zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehme. Sie benötige eine Unterstützung bei der Stellensuche. Die EL-Durchführungsstelle hielt in einem Schreiben vom 9. Juli 2018 fest (act. G 4.2.84), die Ehefrau müsse sich pro Monat um mindestens acht Arbeitsstellen bemühen. Die Bewerbungen müssten schriftlich erfolgen. Mindestens zwei Bewerbungen müssten sich auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen beziehen. Ein vollständiges Bewerbungsdossier bestehe aus einem positiven und individuellen Bewerbungsschreiben, aus dem Erfahrungen und Stärken hervorgingen, aus einem Lebenslauf mit Foto und aus allfälligen Arbeitszeugnissen. Für die Arbeitssuche könne auch die Hilfe des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in Anspruch genommen werden. Die Ehefrau des EL- Ansprechers hatte sich bereits am 2. Juli 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (act. G 4.2.80). Mit einer Verfügung vom 12. Juli 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem EL-Ansprecher für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 4.2.68). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt (act. G 4.2.70 f.). Im September 2018 reichte der EL-Bezüger auf Verlangen der EL- Durchführungsstelle die Nachweise über die Stellenbemühungen seiner Ehefrau in den Monaten Juli, August und September 2018 ein (act. G 4.2.63 ff.). Im Juli und im August 2018 hatte die Ehefrau bei je acht Unternehmen persönlich vorgesprochen, um sich nach einer allfälligen freien Arbeitsstelle zu erkundigen (act. G 4.2.65). Im September 2018 hatte sie bei fünf Unternehmen persönlich vorgesprochen; zusätzlich hatte sie zwei schriftliche Bewerbungen getätigt, die sich nicht auf ausgeschriebene Stellen bezogen hatten (act. G 4.2.63–9 f.). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Bezüger am 4. Oktober 2020 darauf hin (act. G 4.2.62), dass die Nachweise über die Stellenbemühungen den Anforderungen noch nicht vollständig genügten. Sie wiederholte diese Anforderungen und unterbreitete diverse konkrete Verbesserungsvorschläge. Abschliessend forderte sie den EL-Bezüger auf, bis zum 20. November 2018 die Nachweise für die Stellenbemühungen in den Monaten Oktober und November 2018 einzureichen. Am 26. Oktober 2018 erliess sie eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2018 korrigierte respektive – unter Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau – leicht erhöhte (act. G 4.2.58). Am 20. November 2018 reichte der EL-Bezüger die Nachweise über die Stellenbemühungen seiner Ehefrau in den Monaten Oktober und November 2018 ein (act. G 4.2.57). Diese hatte sich in den beiden Monaten jeweils mittels einer persönlichen Vorsprache um sechs und mittels Bewerbungsschreiben um zwei weitere Arbeitsstellen beworben. Am 23. November 2018 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (act. G 4.2.55), die vier schriftlichen Bewerbungen in den Monaten Oktober und November 2018 seien „in Ordnung“ respektive „einen Versuch wert“ gewesen. Die EL-Durchführungsstelle habe den EL-Bezüger aber nun schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sie acht schriftliche Bewerbungsversuche pro Monat erwarte. Trotzdem seien die übrigen Stellenbemühungen wiederum mittels persönlicher Vorsprache getätigt worden. Die Anforderungen seien folglich nicht erfüllt, weshalb mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 41’409 Franken anzurechnen sei. Dieses orientiere A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich am statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2016. Von diesem sei ein Abzug von zehn Prozent vorzunehmen, weil das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz erfahrungsgemäss rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau sei. Weil die Ehefrau des EL-Bezügers relativ frisch aus dem Ausland zugezogen sei, sei ein weiterer Abzug von zehn Prozent zu berücksichtigen. Schliesslich seien die Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 Prozent abzuziehen. Mit einer Verfügung vom 29. November 2018 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2018 mit der Begründung auf, infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 41’409 Franken resultiere ein Einnahmenüberschuss (act. G 4.2.53). Am 14. Dezember 2018 meldete sich der ehemalige EL-Bezüger mittels des dafür vorgesehenen Formulars erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 4.2.47). Mit einer Verfügung vom 8. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (act. G 4.2.41). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 41’409 Franken berücksichtigt (vgl. act. G 4.2.43). Am 10. Januar 2019 reichte der EL-Ansprecher die Nachweise über die Stellenbemühungen seiner Ehefrau im Dezember 2018 ein; er wies darauf hin, dass seine Ehefrau in der Zeit von Mitte Januar 2019 bis Mitte März 2019 an einem Deutschkurs teilnehmen werde, der jeweils halbtags durchgeführt werde (act. G 4.2.40). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Ansprecher am 21. Januar 2019 mit (act. G 4.2.36), dass die neu eingereichten Nachweise keine Veranlassung zu einem Widerruf der Verfügung vom 8. Januar 2019 gäben. Die Ehefrau des EL-Ansprechers habe bislang nicht nachweisen können, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe. A.c. Am 11. Februar 2019 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. G 4.2.29). Er beantragte die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau habe sämtliche Anforderungen der EL-Durchführungsstelle erfüllt. Seit Mitte Januar 2019 besuche sie einen Deutschkurs, der jeden Nachmittag in Anspruch nehme. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei spätestens ab jenem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Zumindest sei es rechtswidrig, ein hypothetisches Erwerbseinkommen A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. für ein Vollpensum zu berücksichtigen. Mit einem Entscheid vom 20. Juni 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 4.2.14). Zur Begründung führte sie an, sie habe den EL-Ansprecher am 9. Juli 2018, am 29. August 2018 und am 4. Oktober 2018 ausführlich darüber informiert, welche Anforderungen sie an die Stellenbemühungen der Ehefrau stelle. Diese Anforderungen seien im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt worden. Der Deutschkurs habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen nicht daran gehindert, sich weiterhin im geforderten Umfang um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Am 22. August 2019 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie habe die Anforderungen zunächst nicht komplett verstanden, aber ihre Bemühungen laufend verbessert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) die nach der Eröffnung der Verfügung vom 8. Januar 2019 getätigten Stellenbemühungen nicht gewürdigt habe. Die Beanstandungen der Beschwerdegegnerin an den Bewerbungsschreiben der Ehefrau seien haltlos, denn die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau das Beste aus ihren wenigen Möglichkeiten gemacht habe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. September 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Der Beschwerdeführer hielt am 6. November 2019 an seinen Anträgen fest und wies darauf hin, dass am 7. Oktober 2019 eine weitere abweisende Verfügung ergangen sei (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung ein, mit der ihm für die Zeit ab dem 1. September 2019 eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden war (act. G 15). B.d. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Das Einspracheverfahren ist ebenfalls ein „echtes“ Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 8. Januar 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen, weshalb die Sachverhaltsentwicklung nach der Eröffnung der Verfügung vom 8. Januar 2019 für das Einspracheverfahren notwendigerweise irrelevant gewesen sein muss, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat. 1.1. Die Verfügung vom 8. Januar 2019 scheint auf den ersten Blick eine „normale“ Abweisungsverfügung gewesen zu sein. Dieser Eindruck täuscht aber, denn der Beschwerdeführer hat sich am 14. Dezember 2018, also während der noch laufenden Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November 2018, mit der die Beschwerdegegnerin einen laufenden Ergänzungsleistungsanspruch revisionsweise per

  1. Dezember 2018 aufgehoben hatte, neu angemeldet. Der Umstand, dass diese Neuanmeldung vom 14. Dezember 2018 mittels des dafür vorgesehenen Formulars erfolgt ist, könnte zwar so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2018 akzeptiert und sich dann einfach wieder neu zum Leistungsbezug angemeldet habe. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung gilt aber jede Willenserklärung während der laufenden Rechtsmittelfrist, die als ein Nichteinverständnis mit der noch nicht rechtskräftigen Verfügung interpretiert werden kann, als eine Anfechtung dieser Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Im hier zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass die Neuanmeldung vom 14. Dezember 2018, die keinen Hinweis auf eine Sachverhaltsveränderung nach dem 30. November 2018 enthalten hat, nur auf ein Rückgängigmachen der Leistungsaufhebung abgezielt haben kann und schon aus diesem Grund als eine Einsprache gegen die leistungsaufhebende Verfügung vom 29. November 2018 interpretiert werden muss. Die 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe vom 14. Dezember 2018 deshalb nicht als eine Neuanmeldung betrachten dürfen, sondern sie hätte sie als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November 2018 behandeln müssen. Die Verfügung vom 8. Januar 2019 ist bei richtiger Betrachtung also während eines hängigen Einspracheverfahrens, das heisst lite pendente, ergangen. Sie kann deshalb nur eine (zulässige) Widerrufsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gewesen sein, die die frühere Verfügung, also diejenige vom 29. November 2018, integral ersetzt hat. Die als Neuanmeldung „verkleidete“ Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2018 ist damit gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Januar 2019 frist- und formgerecht angefochten hat, hat das verfahrensrechtlich falsche Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Folgen gehabt. Obwohl sich das Dispositiv der Verfügung vom 8. Januar 2019, seinem Wortlaut gemäss, nur zu einer allfälligen Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2019 geäussert hat, hat die Verfügung vom 8. Januar 2019 als Widerrufsverfügung zur Verfügung vom 29. November 2018 zwingend auch eine rechtsgestaltende Anordnung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 enthalten müssen. Die ursprünglich am 29. November 2018 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende November 2018 hat also bei einer richtigen Interpretation des Dispositivs der Verfügung vom 8. Januar 2019 deren Entscheidinhalt gebildet. Damit hätte im angefochtenen Einspracheentscheid die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung per 30. November 2018 geprüft werden müssen. Da der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des Einspracheverfahrens entspricht, ist zunächst zu prüfen, ob die revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 30. November 2018 rechtmässig gewesen ist. 1.3. Hier steht nicht eine reale, sondern eine fiktive Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen zur Diskussion. Die Frage lautet deshalb, ob es zulässig gewesen ist, der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, das heisst in Bezug auf das Erwerbseinkommen vom realen Sachverhalt (kein Erwerbseinkommen der Ehefrau) abzuweichen und zu fingieren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 ein Erwerbseinkommen von 41’409 Franken erzielt habe. Ein solcher Wechsel von der Realität zu einer Fiktion ist zwar vom Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG an sich nicht gedeckt, muss aber nach dessen Sinn und Zweck zulässig sein, wenn sich der massgebende Sachverhalt so verändert hat, dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG das Abstellen auf den realen Sachverhalt nicht mehr länger erlaubt. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verlangt – in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG – die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, wenn ein EL- Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene und damit ebenfalls von der Ergänzungsleistung des EL-Bezügers profitierende Person auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet. Dahinter steht der Gedanke, dass eine Ergänzungsleistung nur jenen finanziellen Bedarf decken soll, den der EL-Bezüger (oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person) nicht aus eigener Kraft finanzieren kann. Das entspricht dem versicherungsmässigen Prinzip, dass nur zufällig entstandene Schäden, also nur solche Schäden, die die versicherte Person nicht selbst verursacht hat, zu decken sind. Ist es einem EL-Bezüger oder einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, geht der EL-Bezüger oder die in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person aber keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielt er respektive sie deshalb keinen Lohn, so liegt diesbezüglich kein zufällig entstandener Schaden vor, das heisst die entsprechende Bedürftigkeit ist nicht die Folge der vom EL-Bezüger nicht zu beeinflussenden Umstände, sondern die Folge einer Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht. Dieser Teil des Schadens (d.h. der finanziellen Bedürftigkeit) darf nicht durch eine Ergänzungsleistung gedeckt werden. Um dies zu erreichen, muss von der Realität (kein Erwerbseinkommen) abstrahiert und auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, also ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Ergänzungsleistung reduziert sich um den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens und entspricht damit jenem finanziellen Bedarf, den der EL- Bezüger und eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person nicht aus eigener Kraft decken können. 2.2. Die konkrete Schadenminderungspflicht ergibt sich aus der Situation, in der sich der EL-Bezüger oder die in die Anspruchsberechnung einzubeziehende Person befindet. Geht der EL-Bezüger einer Erwerbstätigkeit nach, ist er gehalten, diese Tätigkeit weiter zu führen und weiterhin einen Lohn zu erzielen. Hat der EL-Bezüger dagegen keine Arbeitsstelle, so besteht seine spezifische Schadenminderungspflicht darin, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich dadurch in die Lage zu versetzen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Massgebend ist dabei insbesondere, ob der EL-Bezüger arbeitsfähig ist und ob der tatsächliche Arbeitsmarkt eine entsprechende offene Stelle bietet. Ist der EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung mit einzubeziehende Person – hier die Ehefrau des Beschwerdeführers – uneingeschränkt arbeitsfähig, hängt die Beantwortung der Frage, ob die spezifische Schadenminderungspflicht verletzt worden ist, entscheidend davon 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab, ob eine unverschuldete oder eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, wobei nur dann von einer nachweislich unverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden kann, wenn sich der EL-Bezüger oder die in die Anspruchsberechnung mit einzubeziehende Person ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, aber keine Arbeitsstelle gefunden hat. Die spezifische Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche ist trotz dem (weit zu interpretierenden) Art. 42 Satz 1 ATSG nicht abmahnungsbedürftig, denn es versteht sich von selbst, dass eine arbeitsfähige, aber arbeitslose Person, deren Einnahmen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen, sich um eine Arbeitsstelle bemüht, um mit einem Erwerbseinkommen als zusätzlicher Einnahmenquelle aus eigener Kraft ihren Existenzbedarf zu decken. Die Frage, wie sich ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einzubeziehende Person konkret um eine Arbeitsstelle bemühen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort auf diese Frage hängt nämlich immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Erfahrungsgemäss können viele EL-Bezüger nicht richtig einschätzen, wie und in welchem Umfang sie sich bewerben müssen, um eine reale Chance auf eine Anstellung zu haben. Im Einzelfall kann ein EL-Bezüger deshalb subjektiv der Ansicht sein, dass er sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, während er sich effektiv zu wenig oder nicht gut genug bewirbt. Auch wenn die Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche nicht abgemahnt werden muss, ist es doch oft im Rahmen der Gewährung des spezifischen rechtlichen Gehörs notwendig, die erforderliche Qualität und die nötige Zahl der Bewerbungen bekanntzugeben. Die EL-Durchführungsstelle muss also einen arbeitslosen, aber arbeitsfähigen EL-Bezüger nicht darauf hinweisen, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühen müsse, aber sie muss ihm, wenn ein entsprechendes Bedürfnis erkennbar ist, ganz konkret aufzeigen, in welchem Umfang und in welcher Qualität er sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss, damit von einer ausreichend ernsthaften Stellensuche gesprochen werden kann. Die EL-Durchführungsstelle muss aber, um dem Anspruch des betreffenden EL-Bezügers auf rechtliches Gehör vollumfänglich gerecht zu werden, auch klar aufzeigen, was die Folge einer Verletzung dieser konkreten Vorgaben an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht bzw. einer nicht ausreichend ernsthaften Stellensuche sein kann. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass seine (in die Anspruchsberechnung einzubeziehende) Ehefrau pro Monat acht schriftliche Bewerbungen tätigen müsse, von denen sich mindestens zwei auf eine ausgeschriebene, tatsächliche Arbeitsstelle beziehen müssten. Sollte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mindestens in diesem Umfang – acht 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Bewerbungen pro Monat – und in dieser Qualität – schriftliche Bewerbungen, jede vierte auf eine ausgeschriebene Stelle – um eine Arbeitsstelle bemühen, werde die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin also sowohl die Schadenminderungspflicht der Ehefrau genau umschrieben als auch die Folgen einer Verletzung dieser konkretisierten Schadenminderungspflicht angedroht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die konkreten Vorgaben der Beschwerdegegnerin an ihre Schadenminderungspflicht bzw. ihre Stellensuche zu erfüllen, denn sie hatte sich bereits am 2. Juli 2018 beim zuständigen RAV als stellensuchend eintragen lassen und sie hätte sich auch bei anderen Institutionen (z.B. procap, Integrationshilfe, Sozialamt) unterstützen lassen können. Im Übrigen ist aufgrund ihrer Ausbildung im Herkunftsland davon auszugehen, dass sie durchaus in der Lage war, selbst zu erkennen, dass Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die ihren Fähigkeiten entsprachen, viel mehr Erfolg versprachen als sogenannte Blindbewerbungen. Im September 2018 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Nachweise über ihre Stellenbemühungen eingereicht, die nicht den qualitativen Anforderungen der Beschwerdegegnerin entsprochen haben. Sie hatte sich nämlich vorwiegend mittels persönlicher Vorsprachen und nicht schriftlich um eine Arbeitsstelle beworben und sie hatte keine einzige Bewerbung getätigt, die sich auf eine ausgeschriebene Stelle bezogen hatte. Am 4. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der im Schreiben vom 9. Juli 2018 konkretisierten Schadenminderungspflicht abgemahnt. Gleichzeitig hat sie diverse konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Auch diese Abmahnung hat nochmals konkrete quantitative und qualitative Vorgaben enthalten. Damit hat der Ehefrau des Beschwerdeführers klar sein müssen, in welchem Umfang und in welcher Qualität sie sich zu bewerben hatte. Trotzdem hat sie sich auch weiterhin nicht in der geforderten Qualität um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie hat nämlich weiterhin vorwiegend persönlich bei potentiellen Arbeitgebern vorgesprochen, statt sich schriftlich um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Damit hat die Beschwerdegegnerin wegen der Verletzung der abgemahnten konkretisierten Schadenminderungspflicht gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als neue Einnahme anrechnen müssen. Ob der Betrag des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens richtig gewesen ist, kann offen bleiben, denn die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte als Hilfsarbeiterin mit einem Vollpensum auf jeden Fall ein Erwerbseinkommen erzielt, das einen Einnahmenüberschuss ergeben hätte. Die sanktionsweise Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung per 30. November 2018 erweist sich somit als rechtmässig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss dem nach Art. 83 ATSG (in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) hier anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung kostenlos. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat der Rechtsvertreterin allerdings eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Im Vergleich zu einem durchschnittlich aufwendigen EL-Fall, für den eine Entschädigung von 3’000 Franken (100 Prozent) ausgerichtet würde, erweist sich der erforderliche Vertretungsaufwand hier als unterdurchschnittlich, weil nur wenige Akten zu studieren gewesen sind und weil folglich ein entsprechend geringer Aufwand für das Aktenstudium aufgefallen ist. Das rechtfertigt es, die Entschädigung auf 80 Prozent von 2’500 Franken, also auf 2’000 Franken festzusetzen. Die Rechtsvertreterin wird dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 200 Franken selbstverständlich zurückerstatten, da die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ihren Vertretungsaufwand ja vollständig abdeckt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

9

AnwG

  • Art. 31 AnwG

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 42 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 83 ATSG

ELG

  • Art. 11 ELG

VRP

  • Art. 99 VRP

ZPO

  • Art. 123 ZPO

Gerichtsentscheide

1