Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2021/98
Entscheidungsdatum
28.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 31.01.2023 Entscheiddatum: 28.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2022 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung. Erlass. Wiedererwägung. Die Rückforderung ist eine Vollzugsanordnung zu einer materiellen Korrekturverfügung. Wird die materielle Korrekturverfügung in Wiedererwägung gezogen, muss auch die Rückforderungsverfügung wiedererwägungsweise korrigiert werden. Da ein Erlassbegehren auf die Modifikation des Dispositivs einer Rückforderungsverfügung abzielt, wird es gegenstandslos, sobald die entsprechende Rückforderungsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2022, IV 2021/98). Entscheid vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/98 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass (Rückforderung Kinderrente) Sachverhalt A.

A.a. A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 25. September 2013 und 29. Oktober 2013 (IV-act. 35 f.) ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente für ihre Tochter (Jahrgang 19__) und – allerdings nur für die Monate Juni und Juli 2013 – eine Kinderrente für ihren Sohn (Jahrgang 19__). Im September 2014 trat der Sohn der Versicherten ein rechtswissenschaftliches Studium an (AK-act. 120–1), weshalb die Versicherte am 27. Juni 2014 die Ausrichtung einer Kinderrente für ihn beantragt hatte (AK-act. 120–2). Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab September 2014 antragsgemäss wieder eine Kinderrente für den Sohn zu (IV-act. 38). Am 13. September 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kinderrente für den Sohn nur noch bis Ende November 2019 auszahlen werde, da dieser im November 2019 sein 25. Altersjahr vollenden werde (AK-act. 66). A.b. Im Januar 2020 gingen der Ausgleichskasse Lohnausweise zu, denen sich entnehmen liess (AK-act. 59 ff.), dass der Sohn ein Bruttoeinkommen von 3’710 Franken in der Zeit von März bis und mit August 2017, von 12’240 Franken in der Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2017 und von 24’145 Franken in der Zeit von April bis und mit Dezember 2018 erzielt hatte. Am 5. Februar 2020 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf anzugeben, ob es sich bei den entsprechenden A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitseinsätzen um ausbildungsrelevante Praktika gehandelt habe (AK-act. 56). Der Sohn der Versicherten teilte am 5. Februar 2020 mit (AK-act. 50), er habe in den Monaten Oktober bis und mit Dezember 2017 ein Praktikum absolviert, das jedoch keinen zwingenden Teil des Studiums gebildet habe; bei den anderen Arbeitseinsätzen habe es sich um Teilzeit-Studentenjobs gehandelt. Auf eine Rückfrage der Ausgleichskasse hin teilte er am 18. Februar 2019 ergänzend mit (AK-act. 46), er habe auch im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen erzielt. Er reichte einen Arbeitsvertrag, laut dem er ab dem 16. September 2019 als studentischer Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 33.21 Franken in einem Pensum von durchschnittlich über acht Stunden pro Woche angestellt gewesen war (AK-act. 47), sowie einen Lohnausweis ein, laut dem er durch seine am 1. April 2018 angetretene Tätigkeit im Jahr 2019 einen Lohn von 25’962 Franken erhalten hatte (AK-act. 48). Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2020 forderte die IV-Stelle von der Versicherten die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2019 ausbezahlten Kinderrenten für den Sohn im Gesamtbetrag von 14’223 Franken zurück (AK-act. 43). Am 18. April 2020 ersuchte die Versicherte um den Erlass dieser Rückforderung (AK-act. 37). Sie machte geltend, ihr Sohn habe im Jahr 2019 zwar ein Einkommen von insgesamt 29’490 Franken erzielt, aber gemäss der Rz. 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) dürfe das ab dem Monat nach dem 25. Geburtstag erzielte Erwerbseinkommen nicht mehr berücksichtigt werden. Ziehe man die Dezemberlöhne der beiden Arbeitsstellen ab, resultiere ein massgebendes Bruttoeinkommen von 26’092.60 Franken für das Jahr 2019, das lediglich 22.60 Franken über dem Maximalbetrag der vollen Altersrente liege. Da der Sohn im Stundenlohn angestellt gewesen sei, habe das Einkommen gewissen Schwankungen unterlegen. Der Betrag von 22.60 Franken entspreche dem Lohn für 40 Minuten Arbeit. Im Voraus sei nicht abschätzbar gewesen, dass der Sohn letztlich einen minimal zu hohen Lohn erzielen werde, weshalb diesbezüglich nicht von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden könne. Für das Jahr 2018 dürfe nicht unbesehen auf die Gesamtsumme des Erwerbseinkommens abgestellt werden. Im Januar 2018 habe sich der Sohn noch in dem am 1. Oktober 2017 angetretenen Praktikum befunden. Gemäss der Rz. 3367 RWL müsse dieser Praktikumsmonat gesondert von den übrigen Monaten in jenem Kalenderjahr betrachtet werden. Weiter sei zu beachten, dass der Sohn von Februar A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. bis und mit August 2018 ein sogenanntes Urlaubssemester eingelegt respektive keine Vorlesungen besucht habe. Er habe in dieser Zeit keinen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche betrieben, was bedeute, dass er sich in jener Zeit nicht in Ausbildung befunden habe. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Kinderrentenanspruch zufolge des Überschreitens der Einkommensschwelle dahingefallen sei, sei folglich nur das in den Monaten September bis und mit Dezember 2018 erzielte Erwerbseinkommen, das unter dem Grenzwert gelegen habe. Das Kriterium der grossen Härte sei ebenfalls erfüllt. Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Monate September bis und mit Dezember 2018 eine Kinderrente für den Sohn im Gesamtbetrag von 2’464 Franken zu, die sie mit der offenen Rückforderung von 14’223 Franken verrechnete (AK-act. 24). Zur Begründung führte sie an, für die Zeit von Januar bis und mit August 2018 bestehe kein Anspruch auf die Kinderrente, da der Sohn im Januar 2018 ein den Grenzwert überschreitendes Erwerbseinkommen erhalten und sich von Februar bis und mit August 2018 nicht in Ausbildung befunden habe. Für die Zeit von September bis und mit Dezember 2018 habe er sich wieder in Ausbildung befunden; das erzielte Erwerbseinkommen habe unterhalb des Grenzwertes gelegen. Für die Zeit von Januar bis und mit November 2019 bestehe kein Kinderrentenanspruch, da das erzielte Erwerbseinkommen den Grenzwert überschritten habe. Das Erlassbegehren werde nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft dieser Verfügung geprüft werden. Mit einer Verfügung vom 30. März 2021 wies die IV-Stelle das Erlassbegehren mit der Begründung ab (AK-act. 18), die Versicherte habe den Antritt des Praktikums, den Unterbruch des Studiums sowie die Stellenantritte per 1. April 2018 und per 1. September 2019 nicht gemeldet. Wegen dieser Verletzung der Meldepflicht könne der gute Glaube nicht „zugesprochen“ werden. Der Erlass der Rückforderung sei folglich ausgeschlossen. Die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege, erübrige sich. Am 11. Mai 2021 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der Rückforderung „in noch zu beziffernder Höhe“, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens „bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens“ betreffend die Höhe der Rückforderung sowie die B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung führte sie aus, es seien erneut unentdeckte Tatsachen zutage getreten, die zu einer weiteren Reduktion der Rückforderungssumme führen könnten, weshalb die Beschwerdeführerin die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) um eine zweite Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung ersucht habe. Der Ausgang dieses Wiedererwägungsverfahrens müsse abgewartet werden, bevor die Erlassfrage beantwortet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht nur „leicht“ verletzt, was gemäss dem Schrifttum der Berufung auf den guten Glauben nicht entgegen stehe. Die verfahrensleitende Richterin sistierte das Beschwerdeverfahren am 20. Mai 2021 „formlos“ für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens (act. G 2). Den von der Beschwerdegegnerin am 3. März 2022 eingereichten Akten liess sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2021 um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2020 ersucht hatte (AK-act. 13). Sie hatte geltend gemacht, ihr Sohn habe von Januar bis und mit April 2020 (recte: 2018) intensiv an verschiedenen Seminararbeiten gearbeitet und sich folglich in dieser Zeit weiterhin in Ausbildung befunden. Erst ab Mai 2018 habe er eine Pause eingelegt. Mit einer Verfügung vom 27. Januar 2022 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis und mit April 2018 eine Kinderrente für den Sohn zugesprochen; die Nachzahlung von 2’464 Franken hatte sie mit der „bestehenden Rückforderung von 11’759 Franken“ verrechnet (AK-act. 3). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde am 8. März 2022 wieder aufgehoben (act. G 11). B.b. Am 27. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021, den Erlass der Rückforderung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eventualiter die Festsetzung der Gerichtskosten auf den Minimalbetrag. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Meldepflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn das vom Sohn erzielte Erwerbseinkommen habe Schwankungen unterlegen und den Grenzwert letztlich nur minimal überschritten. Sie B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. habe nicht ständig Buch über die Einnahmen ihres Sohnes führen können. Sie habe die Kinderrente gutgläubig bezogen. Das Kriterium der grossen Härte sei erfüllt. Im Übrigen müsse die Berücksichtigung des Bruttoeinkommens zur Beantwortung der Frage, ob der Grenzwert überschritten sei, als willkürlich qualifiziert werden. Die Altersrente werde nämlich ohne jeden Abzug vollumfänglich ausbezahlt, was bedeute, dass der Empfänger einer maximalen Altersrente im Jahr 2019 effektiv monatlich 2’370 Franken erhalten habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe dagegen nicht den Brutto-, sondern nur den Nettobetrag des Lohnes erhalten. Für die Beantwortung der Frage, ob der Grenzwert überschritten sei, hätte folglich das Nettoeinkommen berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 20). Zur Begründung führte sie an, auf das Eventualbegehren könne nicht eingetreten werden, weil der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht weiter als jener des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sein könne. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden seien, müsse ein strenger Massstab angelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen, dass sie relevante Sachverhaltsveränderungen melden müsse und dass der Anspruch auf eine Kinderrente unter anderem voraussetze, dass das Kind kein über dem Maximalbetrag einer vollen Altersrente liegendes Erwerbseinkommen erziele. Nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch ihr Sohn sei verpflichtet gewesen, die Erwerbsaufnahme zu melden. B.d. Die Beschwerdegegnerin hat am 28. Februar 2020 eine Verfügung erlassen, mit der sie den Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Sohn revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) per Ende Dezember 2017 aufgehoben hat. Der häufigste Vollzug einer Revisionsverfügung, die zur Aufhebung einer laufenden Rente führt, besteht darin, die Rente auf den nächstmöglichen Zeitpunkt nicht mehr zu zahlen. Da sich diese Vollzugshandlung direkt aus dem Dispositiv der Revisionsverfügung ergibt, ist sie offensichtlich nicht verfügungsbedürftig, was bedeutet, dass keine zweite Verfügung 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergehen muss, mit der die Einstellung der Zahlung auf den Revisionszeitpunkt hin angeordnet wird. Ergeht eine Revisionsverfügung aber – wie hier – „verspätet“ und muss der Revisionszeitpunkt folglich auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum festgesetzt werden, kann sich der Vollzug nicht direkt aus dem Dispositiv der Revisionsverfügung ergeben, denn in einem solchen Fall genügt es nicht, die Zahlung einzustellen, da die versicherte Person jene Leistungen, auf die sie ab dem in der Vergangenheit liegenden Revisionszeitpunkt keinen Anspruch mehr gehabt hat, ja längst bezogen hat. Sie muss also in Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verpflichtet werden, jene Leistungen zurückzuerstatten, die sie über den Revisionszeitpunkt hinaus bereits bezogen hat. Die Rückforderungssumme ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem (neu) verfügten Anspruch und jenem Betrag, den die versicherte Person effektiv bezogen hat. Diese Differenz ist die Gesamtsumme der im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogenen, rückerstattungspflichtigen Leistungen. Da sich die Rückforderung also nicht aus dem Dispositiv der Revisionsverfügung, sondern vielmehr aus einer zweiten – rein vollzugsrechtlichen (offensichtlich nicht zum Revisionsrecht gehörenden) – Subsumtion des massgebenden Sachverhaltes unter den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ergibt, muss eine entsprechende zweite Verfügung ergehen, nämlich die Rückforderungsverfügung. Bei richtiger Interpretation hat die Beschwerdegegnerin also am 28. Februar 2020 zwei Verfügungen erlassen, nämlich eine (rückwirkende) Revisionsverfügung und eine Rückforderungsverfügung. Das Dispositiv der Revisionsverfügung hat gelautet: „Der Kinderrentenanspruch für den Sohn wird per 31. Dezember 2017 aufgehoben“; jenes der Rückforderungsverfügung: „Die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2019 bezogenen Kinderrenten für den Sohn im Gesamtbetrag von 14’223 Franken sind zurückzuerstatten“. Das von der Beschwerdeführerin am 18. April 2020 gestellte Erlassbegehren hat darauf abgezielt, die Beschwerdeführerin von der Pflicht zu befreien, unrechtmässig bezogene Leistungen im Gesamtbetrag von 14’223 Franken zurückzuerstatten. Hätte die Beschwerdegegnerin den Erlass bewilligt, wäre das Dispositiv der Rückforderungsverfügung vom 28. Februar 2020 („Die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2019 bezogenen Kinderrenten für den Sohn im Gesamtbetrag von 14’223 Franken sind zurückzuerstatten“) durch ein neues Dispositiv ersetzt worden: „Die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2019 bezogenen Kinderrenten für den Sohn im Gesamtbetrag von 14’223 Franken sind nicht zurückzuerstatten“. Das zeigt, dass der Erlass der verfügten Rückforderung das Dispositiv der betreffenden Rückforderungsverfügung „aushebelt“ und ersetzt. Es wäre unerträglich, wenn zwei sich widersprechende formell rechtskräftige Verfügungen 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Rückerstattungspflicht – keine Rückerstattungspflicht) nebeneinander existieren würden, weil sich in einer solchen Situation die Frage, welche der beiden Verfügungen nun zu vollziehen sei, nicht beantworten liesse. Eine Erlassverfügung ist also – wie eine Rückforderungsverfügung – eine rein vollzugsrechtliche Verfügung, die aber die Besonderheit aufweist, dass sie eine andere Vollzugsverfügung ersetzt, nämlich jene Verfügung, mit der die betreffende Rückforderung angeordnet worden ist. Das am 18. April 2020 gestellte Erlassbegehren der Beschwerdeführerin kann folglich nur einen einzigen Zweck verfolgt haben, nämlich den Ersatz des Rückforderungsdispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2020. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber am 17. Dezember 2020 eine Verfügung erlassen, die sie ausdrücklich als eine sich auf die Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 28. Februar 2020 beziehende Wiedererwägungsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet hat. Mit einer Wiedererwägung wird nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 ATSG eine formell rechtskräftige, aber zweifellos unrichtige Verfügung berichtigt, was nur so verstanden werden kann, dass die zweifellos unrichtige Verfügung aufgehoben und integral durch eine neue, nun richtige Verfügung ersetzt wird. Der Mechanismus der Wiedererwägung lässt ein „Weiterleben“ der zweifellos unrichtigen Verfügung nicht zu, denn die Wiedererwägung bezweckt den Ersatz einer zweifellos unrichtigen durch eine neue, richtige Verfügung. Eine Wiedererwägung führt also notwendigerweise in einem ersten Schritt zur vollständigen Beseitigung der zweifellos unrichtigen Verfügung. Das hat zur Folge, dass das ursprünglich mit der zweifellos unrichtigen Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder „auflebt“ und nun mit einer neuen (richtigen) Verfügung abgeschlossen wird. Diese neue Verfügung, die den notwendigen zweiten Schritt einer Wiedererwägung bildet, muss selbstverständlich dem Gegenstand des wieder hängig gewordenen Verfahrens entsprechen: Wird eine leistungszusprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben, enthält die Wiedererwägungsverfügung eine erneute Leistungszusprache (oder Abweisung des Leistungsbegehrens); wird eine Revisionsverfügung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben, enthält die Wiedererwägungsverfügung eine neue Revision. Indem die Beschwerdegegnerin ihre Revisions- und Rückforderungsverfügung vom 28. Februar 2020 am 17. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen hat, hat sie also die zweifellos unrichtige, d.h. rechtswidrige Verfügung vom 28. Februar 2020 aufgehoben, das Revisionsverfahren wieder „aufleben“ lassen und dieses dann mit einer richtigen Revisions- und Rückforderungsverfügung abgeschlossen. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin ist dies in der Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2020 rein buchhalterisch angegangen. Die (Rück-) Forderung von 14’223 Franken ist nämlich – rein buchhalterisch gesehen – von der Wiedererwägung unberührt geblieben; die Buchhaltung hat also weiterhin eine Forderung von 14’223 Franken ausgewiesen. Diese Forderung ist nach der wiedererwägungsweisen Korrektur der Verfügung vom 28. Februar 2020 zu hoch gewesen und ist deshalb mit einer „Gegenbuchung“ korrigiert worden, was die Beschwerdegegnerin als eine „Verrechnung“ der Rückforderung mit einer „Nachzahlung“ bezeichnet hat. Rechtlich korrekt hat die Beschwerdegegnerin natürlich weder eine Nachzahlung noch eine Verrechnung verfügt. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen. Die am 28. Februar 2020 verfügte Rückforderung ist nämlich eine sich auf die Revisionsverfügung vom 28. Februar 2020 beziehende Vollzugsanordnung gewesen, die im Rahmen der Wiedererwägung zusammen mit der Revisionsverfügung vom 28. Februar 2020 aufgehoben worden ist. Eine Vollzugsanordnung kann die Beseitigung der entsprechenden materiellen Verfügung offensichtlich nicht „überleben“. Die Beschwerdegegnerin hat also gar keine andere Wahl gehabt, als im Rahmen der wiedererwägungsweisen Korrektur der Revisionsverfügung vom 28. Februar 2020 auch eine neue Rückforderungsverfügung zu erlassen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2020 hat deshalb in ihrem Vollzugsteil nicht etwa eine Nachzahlung von 2’464 Franken, sondern vielmehr eine Rückerstattung von 11’759 Franken (= 14’223 – 2’464 Franken) angeordnet. Das bedeutet, dass das Dispositiv jener Rückerstattungsverfügung, gegen die sich das Erlassbegehren vom 18. April 2020 gerichtet hat, nach dem 17. Dezember 2020 nicht mehr existiert hat, weil es durch das folgende Dispositiv einer neuen Rückerstattungsverfügung ersetzt worden ist: „Die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2019 bezogenen Kinderrenten für den Sohn im Gesamtbetrag von 11’759 Franken sind zurückzuerstatten“. Das mit dem Begehren vom 18. April 2020 eingeleitete Erlassverfahren hat also mit der Eröffnung der Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2020 seinen Gegenstand verloren, da es auf die Modifikation eines Verfügungsdispositivs der am 28. Februar 2020 verfügten Rückforderung abgezielt hat, das nicht mehr existiert hat. Die Beschwerdegegnerin hätte das Erlassverfahren deshalb als gegenstandslos abschreiben müssen. 1.4. Wohl weil die Beschwerdegegnerin nicht rechtlich, sondern rein buchhalterisch vorgegangen ist, ist sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das sich gegen die am 28. Februar 2020 verfügte Rückforderung richtende Erlassbegehren vom 18. April 2020 die am 17. Dezember 2020 verfügte Wiedererwägung „überleben“ und sich gegen die „neue“ Rückerstattungsverfügung richten könne, weshalb sie es dann mit der 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Auf das Eventualbegehren, die am 27. Januar 2022 verfügte Rückforderung sei zu korrigieren, kann nicht eingetreten werden, weil es ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstandes liegt. 3.Gemäss dem Art. 4 Abs. 4 ATSV hätte die Beschwerdeführerin ihr neues Erlassbegehren innert 30 Tagen nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 27. Januar 2022 einreichen müssen. Das Bundesgericht hat allerdings das typische Wesensmerkmal der im Art. 4 Abs. 4 ATSV geregelten Ordnungsfrist, nämlich den Untergang des Rechtes, ein Erlassbegehren zu stellen, angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen hat. Richtigerweise hätte sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass diese ein neues – sich nun gegen die am 17. Dezember 2020 verfügte Rückforderung richtendes – Erlassbegehren stellen müsse, wenn sie weiterhin an einem Erlass interessiert sei. In diesem Beschwerdeverfahren hätte die abweisende Verfügung vom 30. März 2021 in Abweisung der Beschwerde durch den Beschluss ersetzt werden müssen, das Erlassverfahren abzuschreiben. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber (nach der Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021) auch ihre Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben und am 27. Januar 2022 durch eine Verfügung ersetzt, mit der sie die Kinderrente für den Sohn per 30. April 2018 aufgehoben und befristet für die Zeit vom

  1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nochmals zugesprochen sowie unrechtmässig bezogene Kinderrenten von insgesamt 9’295 Franken (= 11’759 – 2’464 Franken) zurückgefordert hat. Selbst wenn man unterstellen könnte, dass die Beschwerdegegnerin das sich gegen die am 28. Februar 2018 verfügte Rückforderung richtende Erlassbegehren vom 18. April 2018 in ein sich gegen die am 17. Dezember 2020 verfügte Rückforderung richtendes Erlassbegehren uminterpretiert hätte, hätte das Erlassbegehren mit der zweiten Wiedererwägung vom 27. Januar 2022 definitiv seinen Gegenstand verloren. Da das Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass aber am 27. Januar 2022 bereits – rein formal – abgeschlossen war, hat es nicht mehr abgeschrieben werden können. Allerdings hat sich dieses Beschwerdeverfahren ab dem 27. Januar 2022 auf eine Erlassverfügung bezogen, die eine nicht mehr existente Rückforderung betroffen hat. An einer Beurteilung ihrer Beschwerde kann die Beschwerdeführerin aber kein schutzwürdiges Interesse mehr gehabt haben, denn das Gericht hätte bestenfalls noch feststellen können, ob diese – gar nicht mehr existierende – erlassverweigernde Verfügung richtig oder falsch gewesen sei, was den Parteien offensichtlich nichts gebracht hätte. Das Beschwerdeverfahren ist also am 27. Januar 2022 gegenstandslos geworden, weshalb es nur noch abgeschrieben werden kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die Frist unbenützt abgelaufen ist, mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung vollständig beseitigt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_795/2020 vom 10. März 2021, E. 5). Das bedeutet, dass das Verstreichenlassen der Frist des Art. 4 Abs. 4 ELV folgenlos bleibt. Der Beschwerdeführerin steht es also frei, zu einem völlig beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft noch ein sich gegen die am 27. Januar 2022 verfügte Rückforderung richtendes Erlassbegehren zu stellen, das die Beschwerdegegnerin dann wird behandeln müssen. Die Abschreibung dieses Beschwerdeverfahrens hat für die Beschwerdeführerin also keine nachteiligen Konsequenzen, weil sie einfach ein neues Erlassbegehren wird stellen können, auf das die Beschwerdegegnerin wird eintreten müssen. 4.Gerichtskosten sind nicht zu erheben, weil das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes keine Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne des Art. 69 Abs. 1 IVG betrifft. Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als einfache Fälle gelten laut dem Art. 18 Abs. 2 OrgR (sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil es um ein Verwaltungsverfahrensproblem gegangen ist, das gestützt auf eine ständige Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes hat gelöst werden können. Der Abschreibungsbeschluss erfolgt deshalb einzelrichterlich. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Das Beschwerdeverfahren IV 2021/98 wird abgeschrieben. 2. Auf den Eventualantrag, die Sache sei zur Neuberechnung der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis

Zitate

Gesetze

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ATSG

ATSV

ELV

GerG

  • Art. 17 GerG

IVG

OrgR

  • Art. 18 OrgR

Gerichtsentscheide

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