Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2019/84
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/84 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 18.12.2019 Entscheiddatum: 28.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.11.2019 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 75 Abs. 3 SSV (SR 741.21). Der Rekurrent war mit einem Pick-up, an dessen Front ein Schneepflug montiert war, im Winterdiensteinsatz. An einer Kreuzung bog er auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse nach links ab und veranlasste damit einen vortrittsberechtigten Personenwagenlenker zu einem Ausweichmanöver, das letztlich zu einer Kollision mit einem Verkehrsteiler führte. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/84). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Martina Wiher

X., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Dominik Schorno, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sachverhalt: A.- X. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 7. Februar 1979. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist er nicht verzeichnet. Am Sonntagmorgen, 3. Februar 2019, war er mit seinem Pick-up, an dessen Front ein Schneepflug montiert war, für die Stadt St. Gallen im Winterdiensteinsatz. Um 9.15 Uhr lenkte er das Fahrzeug auf der Helvetiastrasse bis zur Einmündung in die Rorschacher Strasse. Zur gleichen Zeit fuhr Z. mit seinem Personenwagen auf der Rorschacher Strasse stadtauswärts. X. bog nach links in die Rorschacher Strasse ein, wobei sich der von links kommende Z. veranlasst sah, nach rechts auszuweichen und dabei mit seiner vorderen rechten Fahrzeughälfte in einen Verkehrsteiler prallte. Am Personenwagen von Z. entstand Sachschaden (Stossstange und Kotflügel vorne rechts eingedrückt). Beide Lenker blieben unverletzt. B.- Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 wurde X. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Strafbefehl wurde nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist rechtskräftig. C.- Mit Schreiben vom 1. März 2019 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren ein. Nachdem es den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hatte, teilte es X. mit Schreiben vom 26. März 2019 mit, die Missachtung des Vortrittsignals sei als mittelschwere Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Gleichzeitig stellte es ihm den Entzug des Führerausweises für die Dauer mindestens eines Monats in Aussicht. Dazu nahm X. durch seinen Rechtsvertreter am

  1. Mai 2019 Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, im Strafbefehl sei von einer blossen Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeugs die Rede und er sei auch nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Vom Abbiegemanöver sei nur eine sehr geringe Gefahr ausgegangen und ihn treffe nur ein leichtes Verschulden, weshalb von einer besonders leichten Widerhandlung auszugehen und als Sanktion deshalb maximal eine Verwarnung zu verfügen sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Am 2. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt X. den Führerschein für die Dauer eines Monats wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Zur Begründung führte es an, X. habe durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei die Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Unter Berücksichtigung der Wettersituation und der Distanz zwischen den Fahrzeugen, als er das Abbiegemanöver startete, wiege das Verschulden nicht mehr leicht. Es liege deshalb ein mittelschwerer Fall vor, weshalb der Führerausweis zwingend für einen Monat zu entziehen sei. E.- Gegen diese Verfügung erhob X. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben und stattdessen von einer Massnahme abzusehen, eventualiter sei der Rekurrent zu verwarnen. Die Vorinstanz verzichtete am 7. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 6. August 2019 widerrief sie Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises). Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Mai 2019 ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die Anforderungen von Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorwarf und einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats aussprach. 3.- a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Der darin festgehaltene Sachverhalt wird vom Rekurrenten auch nicht bestritten. Es ist somit erstellt, dass der Rekurrent am 3. Februar 2019 in St. Gallen von der Helvetiastrasse nach links in die Rorschacher Strasse einbog, wobei der von links kommende Personenwagen nach rechts auswich und dabei mit seiner vorderen rechten Fahrzeughälfte in einen Verkehrsteiler prallte. b) Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) verurteilt. Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung jedoch keine Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Insbesondere sind die Würdigung der Gefährdung und des Verschuldens für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 10; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2, 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Aufgrund der Akten ergibt sich nicht, dass der Rekurrent im Strafverfahren persönlich einvernommen wurde. Der Sachbearbeiter, welcher den Strafbefehl erliess, stützte sich somit auf dieselben Akten, wie sie auch der Administrativbehörde zur Verfügung standen (polizeiliche Einvernahmen des Rekurrenten und des Personenwagenführers vom 3. Februar 2019; Rapport der Kantonspolizei vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Februar 2019). Die Administrativbehörde ist somit an die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten im Strafverfahren nicht gebunden. 4.- Strittig und zu prüfen ist, ob eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gegeben ist. a) Gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11], abgekürzt: VRV). Die Wartelinie (eine Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal „Kein Vortritt“ gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 75 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SR 741.21], abgekürzt: SSV). Der Vortrittsberechtigte wird im Sinn von Art. 14 Abs. 1 VRV behindert, wenn er zu einem Verhalten veranlasst wird, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn er gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung brüsk bremsen, beschleunigen oder ausweichen muss. Dabei ist es gleichgültig, ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht (Weissenberger, a.a.O., Art. 36 N 36 m.w.H.). Die Bedeutung der Behinderung des Vortrittsberechtigten hängt jedenfalls nicht davon ab, ob dieser sie voraussah und entsprechend reagierte (BGE 114 IV 146 S. 148). b) Bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2019 gab der Rekurrent an, dass er mit seinem Fahrzeug vor der Einmündung in die Rorschacher Strasse angehalten habe. Er habe den Personenwagen linksseitig auf der Rorschacher Strasse heranfahren gesehen und gedacht, dass es reiche, um abzubiegen. Der Personenwagen sei beim Abbiegen 15 Meter von seinem Fahrzeug entfernt gewesen. Dass er mit genügend Abstand vor dem Personenwagen die Fahrbahn überquert habe, sei dadurch bewiesen, dass dieses nicht mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Deshalb habe er den Unfall auch nicht verhindern können. Der einvernehmende Polizist hielt ihm sodann vor, dass Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen Vortritt haben, auch wenn sie von links

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kommen. Dazu erwiderte der Rekurrent, wenn die Strasse schneefrei gewesen wäre, hätte der andere Fahrzeuglenker ohne Probleme anhalten können. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten führte zusätzlich aus, der Fahrer des Personenwagens habe sich zu Unrecht als behindert erachtet und – statt Bremsbereitschaft zu erstellen oder abzubremsen – ein unnötiges Ausweichmanöver vorgenommen, weshalb er schliesslich in den Verkehrsteiler geprallt sei. Der Fahrer des Personenwagens gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2019 zur Auskunft, er habe den Lieferwagen (Pick-up) auf der Helvetiastrasse auf die Einmündung in die Rorschacher Strasse zufahren sehen. Er sei davon ausgegangen, dass der Lieferwagen anhalten würde, da dieser nicht vortrittsberechtigt gewesen sei. Der Lieferwagen habe praktisch angehalten, sei dann aber bei einer Distanz von 5 Metern plötzlich losgefahren. Er habe deshalb keine Chance mehr gehabt anzuhalten, sondern habe zwischen einer Kollision mit dem Lieferwagen und dem Ausweichen nach rechts auswählen können. Dabei sei er mit dem Inselschutzpfosten kollidiert. Der Fahrer des Lieferwagens habe nach dem Unfall gesagt, er habe ihn weiter hinten gesehen und zu lange nach rechts geschaut. Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei St. Gallen vom 8. Februar 2019 geht hervor, dass die Unfallendsituation beim Eintreffen der Polizei nicht mehr bestand, da die Fahrzeuge bereits umgestellt worden waren. Zudem konnten aufgrund des starken Schneefalls keine Spuren gesichert werden. c) Einerseits behauptete der Rekurrent, er habe sein Abbiegemanöver mit genügend Abstand abschliessen können, andererseits ist er der Ansicht, der Fahrer des Personenwagens hätte zumindest Bremsbereitschaft erstellen müssen und rechtzeitig anhalten können, wenn die Strasse schneefrei gewesen wäre. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Rekurrent so verhielt, dass sich der Fahrer des Personenwagens dazu veranlasst sah, auf der geraden Fahrbahn auszuweichen, um eine Kollision zu verhindern. Denn hätte der Rekurrent – wie er behauptet – sein Abbiegemanöver tatsächlich rechtzeitig abschliessen können, wäre der Fahrer des Personenwagens weder dazu gezwungen gewesen, Bremsbereitschaft zu erstellen, noch seine Geschwindigkeit oder seine Fahrtrichtung unvermittelt zu ändern. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der Rekurrent den Fahrer des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personenwagens in seiner Fahrt behinderte und damit dessen Vortrittsrecht missachtete. Damit liegt – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. 5.- Es stellt sich nun die Frage, ob eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art.16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben ist. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich die leichte und die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionssystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2013/48 vom 29. August 2013 E. 2c, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch; BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2). Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b). b) Der Rechtsvertreter des Rekurrenten machte zusammengefasst geltend, der Rekurrent sei für die Schneeräumung im Auftrag der Stadt St. Gallen unterwegs gewesen, weshalb er vorsichtig und mit geringer Geschwindigkeit in die Rorschacher Strasse abgebogen sei. Sodann seien keine Verkehrsteilnehmer verletzt worden und es sei nur ein geringer Sachschaden entstanden, weshalb vom Abbiegemanöver lediglich eine geringe Gefahr ausgegangen sei. Sollte im Verhalten des Rekurrenten dennoch eine Vorschriftswidrigkeit erblickt werden, so sei ihm nur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine besonders leichte, maximal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen. Auf einen Führerausweisentzug sei daher zu verzichten und höchstens eine Verwarnung auszusprechen. c) Die Vorinstanz erwog, die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bedeute nicht zwangsläufig, dass es sich um einen leichten Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG handeln müsse. Es könne durchaus auch ein mittelschwerer Fall vorliegen. In Übereinstimmung mit der Strafbehörde sei der Rekurrent den Vorschriften zur Vortrittsgewährung nicht wie gefordert nachgekommen. Bei den Bestimmungen über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Das Nichtbeachten des Vortrittsrechts anderer führe regelmässig zu einer erhöht abstrakten Gefährdung und habe hier einen Unfall mit Sachschaden zur Folge gehabt. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h ergebe sich bei nasser Fahrbahn ein Anhalteweg von 15 Metern. Vorliegend habe der Rekurrent trotz eines geschätzten Abstands von nur 15 Metern zu einem vortrittsberechtigten Personenwagen auf "pflotschiger" Strasse ein Linksabbiegemanöver begonnen. Aus diesem Grund wiege sein Verschulden nicht mehr leicht und es liege eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, weshalb ein Führerausweisentzug zu erfolgen habe. d) Durch sein unvorsichtiges Überqueren der Rorschacher Strasse unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechtes bei Schneefall und mit Schneematsch bedeckter Fahrbahn hat der Rekurrent die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere den Lenker und die Beifahrerin des vortrittsberechtigten Personenwagens der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt (vgl. VRKE IV-2011/113, a.a.O., E. 3c). Die konkrete und erhebliche Gefährdung hat sich vorliegend auch in einem Verkehrsunfall mit mässigem Sachschaden realisiert. Das Verhalten des Rekurrenten hätte bei Beteiligung eines schwächeren Verkehrsteilnehmers, beispielsweise eines Motorradfahrers, erhebliche Körperverletzungen des Betroffenen verursacht. Die Gefahr war dementsprechend nicht mehr gering (vgl. BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG liegt somit nicht vor, da diese eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ voraussetzt. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es liegt folglich eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Eine Veranlassung dafür, von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz im Resultat abzuweichen, ergibt sich nicht. Sodann verfangen die Ausführungen des Rekurrenten, dass der Fahrer des Personenwagens gehalten gewesen wäre, lediglich abzubremsen, womit eine Kollision vermeidbar gewesen wäre, nicht. Insbesondere würde dies das eigene Fehlverhalten nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. 6.- Schliesslich ist die Dauer des Führerausweisentzugs zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG verfügt. Diese Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Allfällige massnahmemindernde Umstände, wie der ungetrübte automobilistische Leumund oder die berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3 für einen selbständig erwerbenden Taxichauffeur), sind deshalb nicht weiter zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Entzugsdauer bleibt der Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte. 7.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2019 an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 2. August 2019 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Auch wenn der Abgabetermin (2. August 2019) bereits vorüber ist, müsste Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. August 2019 diese Ziffer zufolge Gegenstandslosigkeit aufhob. 8.- Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); davon entfallen Fr. 960.- auf den Rekurrenten und Fr. 240.- auf den Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 240.- zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Entscheid:

  1. Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 2. Mai 2019 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.- haben der Rekurrent zu vier Fünfteln (Fr. 960.-) und der Staat zu einem Fünftel (Fr. 240.-) zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.- zurückerstattet. bis

Zitate

Gesetze

10

SSV

  • Art. 75 SSV

SVG

  • Art. 16 SVG
  • Art. 16a SVG
  • Art. 16b SVG
  • Art. 16c SVG
  • Art. 36 SVG
  • Art. 90 SVG

VRP

  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VRV

  • Art. 14 VRV

Gerichtsentscheide

12