© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/130 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 28.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2019 Art. 28 Abs. 1 IVG. Befristeter Rentenanspruch. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass bereits im September 2014, und nicht erst Mitte des Jahres 2017, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht. Abweisung der Beschwerde, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2019, IV 2018/130). Entscheid vom 28. Oktober 2019 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2018/130 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) hatte am 11. Mai 2012 einen Autounfall erlitten, wobei er sich eine pilontibiale Fraktur links zugezogen hatte, welche am 12. Mai 2012 im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) mit einem gelenküberbrückenden OSG-Fixateur links operativ versorgt worden war (Fremdakten act. 1-121 f.). In der Folge war es zu weiteren operativen Eingriffen gekommen (21. Mai 2012: Entfernung Fixateur extern sowie Reposition/Osteosynthese [Fremdakten act. 1-111 f.]; 31. Juli 2012: bei Verdacht auf Infektion Revision und Débridement der Wunde Unterschenkel links [Fremdakten act. 1-74 f.]; 6. Dezember 2012: Metallentfernung und Probengewinnung Unterschenkel links [Fremdakten act. 7-43 f.]; 23. Dezember 2013: Débridement ehemaliges Plattenlager, komplette Metallentfernung distale Tibia links, Gelenksspülung OSG links und VAC-Anlage Unterschenkel links [Fremdakten act. 7-30 f.]; 27. Dezember 2013: Wundrevision, Débridement, Biopsieentnahme, Wund- und Gelenkspülung sowie VAC-Wechsel unter Teilwundverschluss Unterschenkel links [Fremdakten act. 7-36 f.]; 2. Januar 2014: Wundrevision, Débridement und Wundverschluss Unterschenkel links [Fremdakten act. 7-32 f.]). A.a. Im März 2013 hatte sich der Versicherte wegen anhaltender Unfallbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-act. 29). Nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte (IV-act. 31 ff., 55, 60) hatte der regionale ärztliche Dienst (RAD) dem Versicherten mit Bericht vom 11. November 2013 in adaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 63). Am 26. November 2013 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass mangels Arbeitsfähigkeit und bei einer anstehenden Operation kein Anspruch auf berufliche A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen bestehe (IV-act. 66). In der Folge hatte die IV-Stelle weitere Arztberichte eingeholt (IV-act. 70 ff.) und diese dem RAD vorgelegt. Dieser war mit Stellungnahme vom 30. Januar 2014 zum Schluss gekommen, dass dem Versicherten weiterhin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zumutbar sei (IV-act. 73). Daraufhin hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Februar 2014 angekündigt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 75). Dagegen liess der Versicherte am 13. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben (IV-act. 77). Der RAD, welchem mittlerweile auch die Berichte des KSSG, wo die weiteren Eingriffe aufgrund des postoperativen Infekts Ende Dezember 2013 und Anfang des Jahres 2014 vorgenommen worden waren (vgl. vorstehende lit. A.a), vorlagen (IV-act. 79), kam gestützt darauf mit Stellungnahme vom 31. März 2014 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand nach den Operationen weiterhin instabil und aktuell eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (IV- act. 81). Am 22. September 2014 wurde der Versicherte erstmals kreisärztlich untersucht (Fremdakten act. 12). A.c. Am 3. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der weitere Behandlungsverlauf abgewartet werde und das Verfahren mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) koordiniert werde. Sobald ein annähernd stabilisierter Gesundheitszustand vorliege, werde zum Rentenanspruch nochmals Stellung genommen (IV-act. 87). In der Folge wurde mangels eindeutiger Indikation von weiteren Operationen abgesehen und die anhaltenden Beschwerden des Versicherten wurden konservativ behandelt (IV-act. 93, 95). Am 18. Juni 2015 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen orthopädischen Spezialschuh (Fremdakten act. 42). Am 18. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Rentenprüfung so rasch als möglich vorgenommen werde, sobald ein Entscheid der Suva vorliege (IV-act. 109). Am 17. Mai 2016 liess der Versicherte mitteilen, dass er nun die Möglichkeit habe, sich selbständig zu machen, indem er Geschirrspüler repariere und montiere. Aufgrund dessen wurde bei der IV-Stelle um Kostenübernahme eines Treppenlifts ersucht (IV- act. 110). A.d. Am 28. Juni 2016 wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Fremdakten act. 84). Nach weiteren (medizinischen) Abklärungen (inklusive Evaluation A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. der funktionellen Leistungsfähigkeit in den Kliniken Valens [Fremdakten act. 120] und konsiliarpsychiatrischer Kurzbeurteilung [Fremdakten act. 124]) teilte die Suva dem Versicherten am 17. Mai 2017 mit, dass die temporären Leistungen (Heilbehandlung und [volles] Taggeld) per Ende Juni 2017 eingestellt würden (Fremdakten act. 127). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20% eine entsprechende Rente und bei einer Integritätseinbusse von 20% eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- zu (Fremdakten act. 131). Diese Verfügung blieb unangefochten (IV-act. 135). Mit Vorbescheid vom 14. November 2017 stellte die IV-Stelle einen befristeten ganzen Rentenanspruch von September 2013 bis und mit Dezember 2014 in Aussicht. In der Folge bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 21% kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 139). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, am 18. Dezember 2017 Einwand erheben (IV-act. 141). Am 19. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (IV-act. 145). A.f. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. April 2018. Der Rechtsvertreter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte darin, dass die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2013 bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs, mithin bis am 30. Juni 2017, eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, umfassend die Befreiung von den Gerichtskosten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, entsprochen (act. G 6). B.c. In der Replik vom 28. August 2018 liess der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen festhalten (act. G 9). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht ein (befristeter) Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 13). B.e. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). 2.4. Letztlich ist einzig streitig, wie lange der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente hat. Während die Beschwerdegegnerin eine ganze IV-Rente von September 2013 bis Dezember 2014 gesprochen hat, beantragt der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente von September 2013 bis und mit Juni 2017. Zu Recht unbestritten ist zum einen, dass der Rentenbeginn auf den 1. September 2013 fällt (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) und zum andern, dass spätestens ab 1. Juli 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (unter 40%) mehr vorliegt. Ein gegenüber der Unfallversicherung erhöhter Invaliditätsgrad aufgrund zusätzlicher unfallfremder Beeinträchtigungen steht auf jeden Fall nicht im Raum. 3.1. Zu prüfen ist damit ein allfälliger Rentenanspruch über das Jahr 2014 hinaus. Ein solcher wäre grundsätzlich zu verneinen, wenn bereits per 1. Januar 2015 gestützt auf die (medizinische) Aktenlage eine rentenausschliessende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorgelegen hätte. 3.2. Der (medizinische) Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 11. Mai 2012 mehrfach am linken Unterschenkel operiert, letztmals am 3. Januar 2014 (vgl. vorstehende lit. A.a). Mit Arztbericht vom 14. März 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 2014 konnte Dr. B., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, KSSG, noch keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgeben, da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen war (IV-act. 79-4). Am 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva kreisärztlich untersucht. Dr. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kam dabei mit Beurteilung desselben Tages zum Schluss, dass aufgrund der durchgeführten Metallentfernung sowie anschliessenden Langzeitantibiotikatherapie der Infekt ausgeheilt scheine und keine zusätzlichen therapeutischen Massnahmen angezeigt seien. Die behandelnden Ärzte sollten das weitere Prozedere beurteilen und entscheiden, ob ein operativer Eingriff in Form einer OSG-Arthrodese durchführbar sei (Fremdakten act. 12-5). In der Folge persistierten die Beschwerden, welche letztlich als bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzsymptomatik des linken Rückfusses bei posttraumatischer, postinfektiöser fortgeschrittener OSG-Arthrose links diagnostiziert wurden (Fremdakten act. 84-7), zwar weiter und der Beschwerdeführer suchte in unregelmässigen Abständen immer wieder Ärzte auf (vgl. Arztberichte in Fremdakten act. 13, 22 f., 28, 36, 62, 67-3); der Infekt war aber ausgeheilt, ein weiterer Eingriff wurde nicht vorgenommen (vgl. vorstehende lit. A.d) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2014 erwerbsrelevant verändert hätte. Solche liefern weder die erwähnten Arztberichte noch die zweite kreisärztliche Beurteilung vom 28. Juni 2016 (Fremdakten act. 84). Der Beschwerdeführer selbst berichtete am 7. Dezember 2015 von einem mehr oder weniger unveränderten Zustand (Fremdakten act. 59-1). Gestützt auf das Gesagte ist damit bereits per September 2014 von demjenigen Invaliditätsgrad auszugehen, den die Suva per 1. Juli 2017 festgelegt hat (20%; vgl. Fremdakten act. 131). Damit besteht grundsätzlich – entsprechend der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2018 (IV-act. 145) – ab 1. Januar 2015 (vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Bereits ab diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbar, ganztags sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten unter Einhaltung zusätzlicher Pausen verteilt über den Tag von rund einer Stunde sowie mit der Möglichkeit, den linken Fuss hoch zu lagern, auszuführen (vgl. dazu Fremdakten act. 84-6, 143). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass eine ganze Rente aufgrund des seitens der Suva – in Kenntnis und Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin – geführten Arbeitsversuches bis Ende Juni 2017 hätte gewährt werden müssen, selbst 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn er bereits per September 2014 zu 80% erwerbsfähig gewesen wäre. Er sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen bzw. es sei ihm durch den Arbeitsversuch nicht möglich gewesen, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin müsse im Rahmen der notwendigen Koordination den Arbeitsunfähigkeitsgrad der Suva bis zum Abschluss des Arbeitsversuchs übernehmen (act. G 1 S. 7 ff., G 11 S. 2 f.). Beim genannten Arbeitsversuch handelte es sich nicht um eine Eingliederungsmassnahme, welche unter Anleitung und mit Begleitung von der Suva initiiert wurde (vgl. Fremdakten act. 79-2). Der Beschwerdeführer hat Ende des Jahres 2015 aus eigenen Stücken begonnen, in selbständiger Tätigkeit Haushaltsgeräte zu reparieren (Fremdakten act. 59-2, IV-act. 110). Auch die Suva deklarierte diese Tätigkeit nicht als Eingliederungsmassnahme, sondern als nicht adaptierte Beschäftigungstherapie (vgl. wiederum Fremdakten act. 79-2) und schloss den Fall lediglich in der Annahme, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war, und nicht, weil der Beschwerdeführer sich in einer beruflichen Eingliederungsmassnahme befand, erst per Ende Juni 2017 ab. Zum damaligen Zeitpunkt war diese Annahme zufolge der noch bestehenden Operationsoptionen denn auch nicht falsch; rückwirkend betrachtet indes schon, kam es doch – wie erwähnt – zu keinen weiteren Operationen und zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mehr. Insbesondere gelang eine "Eingliederung" auch nicht aufgrund des "Arbeitsversuchs", wie es der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 1 S. 8), und es wäre ihm bereits ab September 2014 möglich und zumutbar gewesen, in adaptierter Tätigkeit zu arbeiten. Warum die Suva das volle Taggeld gestützt auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (im angestammten Beruf) ausgerichtet und keine Anpassung bei möglichen adaptierten Tätigkeiten – nach einer Übergangsfrist – vorgenommen hat, ist in diesem Verfahren nicht von Relevanz. Daraus kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu Gunsten seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche ableiten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitsversuchs handelte, welche die Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten in Abweichung der medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehende E. 3.3) und damit eine verlängerte Rentendauer rechtfertigen würde. 4.2. Letztlich beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf den Vertrauensschutz. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 f. E. 5). Zu prüfen ist vorab, ob überhaupt eine falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin vorlag. Missverständlich mutet der mehrfache Hinweis der Beschwerdegegnerin darauf an, dass das Verfahren mit der Suva koordiniert werde und die Abklärungen des Unfallversicherers abgewartet würden, bevor ihrerseits ein Rentenentscheid ergehe (IV-act. 87, 109). Auch das lange Zuwarten mit dem Rentenentscheid bei Argumentation, dass dieser erfolge, sobald ein annähernd stabilisierter Gesundheitszustand vorliege (vgl. wiederum IV-act. 87), trug nicht zur Klarheit bei. Die erwähnte Koordination mit der Suva bezog sich aber nur auf die Berücksichtigung der von dieser erhobenen medizinischen Akten, was für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar sein musste. So wurde dem Beschwerdeführer auch nie ausdrücklich mitgeteilt, dass unbesehen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Suva abgestellt und folglich eine (befristete) Rente gesprochen werde. Damit konnte er sich aber auch nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend vorgehen werde, zumal ihm schon früh klar sein musste, dass zwar die angestammte Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Belastungen nach dem Unfall bei den verbliebenen Restfolgen nicht mehr zumutbar sein werden, dass aber durchaus die Erwartung besteht, er werde bei diesem Beschwerdebild jedenfalls eine adaptierte Tätigkeit in einem relevanten Pensum verrichten können (vgl. IV-act. 76). Eine rechtlich geschützte Vertrauensstellung scheitert folglich bereits am Fehlen einer falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin und ein längerer befristeter Rentenanspruch unter dem Titel Vertrauensschutz, in Abweichung vom materiellen Recht, besteht nicht. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich damit. Selbst wenn man aber die Vertrauensgrundlage zugunsten des Beschwerdeführers nicht verneinen wollte, scheiterte dessen erfolgreiches Anrufen am nicht rechtsgenüglichen Nachweis einer im Glauben, die 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid Auskunft sei richtig, getroffenen Disposition, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 116 V 298 E. 3a). Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. Februar 2018 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehende lit. B.c) ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.2. bis Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung bei einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall auf rund Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da es sich beim vorliegenden Fall um einen solchen handelt, ist von diesem Ansatz auszugehen, die pauschale Entschädigung aber um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).