Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2010/13
Entscheidungsdatum
28.09.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 28.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer EL-Rückforderung wurde verneint, weil der EL-Ansprecher seine Meldepflicht in Bezug auf eine ausbezahlte Pensionskassenrente samt Kinderrenten verletzte und trotz der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht erkannte und meldete, dass seine Pensionskassenrente offensichtlich unrichtigerweise nicht angerechnet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010, EL 2010/13). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 28. September 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Sutter, Toggenburgerstrasse 24, 9500 Wil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Erlass der EL-Rückerstattung Sachverhalt: A. B., Jahrgang 1961, bezieht seit 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Bei der erstmaligen rückwirkenden Zusprache am 3. Februar 2005 (EL- act. 55) war die EL-Durchführungsstelle nicht darüber informiert, dass der Versicherte gemäss Schreiben der A. Vorsorgeeinrichtung vom 28. Januar 2005 rückwirkend ab

  1. November 2003 eine Pensionskassenrente von Fr. 1'050.- monatlich zuzüglich zwei Kinderrenten à Fr. 210.- erhielt (vgl. EL-act. 33-2). Diese Renten blieben in der EL- Berechnung unberücksichtigt. Im Rahmen einer im April 2008 eingeleiteten periodischen Überprüfung wurde die EL-Durchführungsstelle auf die Pensionskassenrenten aufmerksam. Sie berechnete daraufhin die EL rückwirkend neu und forderte mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 sämtliche seit 1. Januar 2004 bezahlten EL in der Höhe von Fr. 37'672.- zurück (EL-act. 24). Eine dagegen gerichtete Einsprache wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom
  2. Februar 2009 ab (EL-act. 17). Das beschwerdeweise angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Abweisung mit Entscheid EL 2009/7 vom 13. Juli 2009 (EL-act. 11). B. Am 6. Oktober 2009 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Sutter in Vertretung des Versicherten ein Erlassgesuch (EL-act. 9). Der Versicherte habe bereits bei der EL- Anmeldung darauf hingewiesen, dass er von der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers eine Rente in Aussicht habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die zu erwartende Rente nicht berücksichtigt worden sei (EL-act. 9-3 f.). Die EL-Durch­ führungsstelle wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 ab. Der Versicherte wäre verpflichtet gewesen, die Berechnungsblätter der Verfügungen zu kontrollieren und allfällige Unstimmigkeiten mitzuteilen. Er habe die Kontroll- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflicht verletzt, weshalb der gute Glaube nicht anerkannt werden könne (EL- act. 6). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache (EL-act. 3) wies der Rechtsdienst der SVA wegen fehlenden guten Glaubens mit Entscheid vom 22. Januar 2010 ab (act. G 1.1). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 16. Februar 2010. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung. Die Rückforderung sei zu erlassen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die erste EL-zusprechende Verfügung vom 3. Februar 2005 sei irrtümlich direkt dem Beschwerdeführer und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Sie gelte somit nicht als rechtlich verbindlich zugestellt. Daher sei der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet gewesen, sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Ebenso wenig habe er sie an seinen Rechtsvertreter zur Prüfung weiterleiten müssen. Der EL-Bezug sei deshalb gutgläubig erfolgt. Im Übrigen sei für die Beschwerdegegnerin bereits bei der erstmaligen EL-Zusprache erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Rente der Pensionskasse erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe die EL-Verfügung vom 3. Februar 2005 wegen seiner Sehbehinderung nicht lesen können, doch er sei davon ausgegangen, dass die Pensionskassenrente bei der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Die Berechnungsblätter 2004 und 2005 enthielten unter der Rubrik 'Einnahmen' und der Unterrubrik 'Andere Renten und Pensionen aller Art' je eine Position von Fr. 4'524.- monatlich. Selbst für einen mit der Materie vertrauten Betrachter sei mangels detaillierter Aufschlüsselung dieser Position nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, worum es sich dabei gehandelt habe. Nicht zuletzt aufgrund der angerechneten Höhe der Rente habe der Eindruck entstehen können, dass hier auch die Rente der A.___ Berücksichtigung gefunden habe. Der überhöhte EL-Bezug sei gutgläubig erfolgt. Auch das zweite Erfordernis der grossen Härte sei erfüllt, weshalb der Erlass zu gewähren sei (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass die Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Februar 2005, die irrtümlich direkt an den Versicherten gesendet worden sei, rechtlich als nicht zugestellt gelte. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundesgerichts aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich spätestens 30 Tage nach Eingang der Verfügung beim Rechtsvertreter zu erkundigen, ob er die Verfügung ebenfalls erhalten habe. Der Beschwerdeführer leite demnach zu Unrecht aus dem Zustellungsmangel seinen guten Glauben ab (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 18. März 2010 an seinen Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. In jenem Fall habe der Betroffene eine ihn belastende Verfügung erhalten, wohingegen im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer eine Leistung zugesprochen erhalten habe. Die Interessenlage des Empfängers einer belastenden Verfügung sei erheblich anders als jene des Empfängers einer leistungszusprechenden Verfügung. Im ersten Fall obliege es dem Betroffenen, sich zur Vermeidung von Rechtsverlusten innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung mit seinem Rechtsvertreter über das weitere Vorgehen zu besprechen. Bei einer Leistungszusprache hingegen habe der Verfügungsempfänger keine Veranlassung, weitere Vorkehren zu treffen, sofern er mit dem Inhalt der Verfügung einverstanden sei (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. März 2010 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Erlass der Rückforderung von Fr. 37'672.- zu Recht verweigert hat. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung an sich hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid EL 2009/7 vom 13. Juli 2009 bereits bestätigt. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 28 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994 S. 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Melde- und Auskunftspflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i.S. B. vom 3. März 1993). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden waren, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 2.3 Vor der erstmaligen EL-Zusprache fragte die EL-Durchführungsstelle den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. November 2004, wer eine BVG-Rente erhalte und ab wann diese Renten ausgerichtet würden (EL-act. 60). Der Rechtsvertreter informierte die EL-Durchführungsstelle am 30. November 2004 darüber, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Pensionskassenrente habe. Noch seien allerdings keine Zahlungen ausgerichtet worden, da die IV-Rentenverfügung noch nicht rechtskräftig sei. Da der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache erheben wolle, werde wohl auch noch längere Zeit keine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung zur Auszahlung gelangen (EL-act. 59). Die Pensionskasse teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2005 mit, sie bezahle rückwirkend ab 1. November 2003 eine Rente von Fr. 1'050.- monatlich zuzüglich zwei Kinderrenten (EL-act. 33-2). Diese Tatsache meldeten der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter der EL-Durchführungsstelle nicht (bzw. erst im Rahmen der periodischen Überprüfung 2008, vgl. EL-act. 32-1 ff.), obwohl diesbezüglich eine offensichtliche, unverzügliche Meldepflicht bestanden hätte. Nicht nur wegen des Hinweises auf jeder EL-Verfügung, dass eine Erhöhung des Einkommens (z.B. durch Renten und Pensionen) meldepflichtig sei, sondern insbesondere auch wegen der am 26. November 2004 erfolgten Anfrage der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er Rentenauszahlung und Rentenhöhe melden müsste und diese in die EL-Berechnung Eingang finden würde. Allein mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 30. November 2004 war seine Meldepflicht in Bezug auf die Pensionskassenrente klarerweise noch nicht erfüllt. 2.4 Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter, was sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss) hat im Übrigen nicht nur eine Meldepflichtverletzung begangen. Ihm musste bereits bei der erstmaligen EL-Zusprache bewusst sein, dass seine Pensionskassenrente samt Kinderrenten in die EL-Berechnung einbezogen würden. Zudem war offensichtlich, dass die erste EL-Berechnung vom 3. Februar 2005 diese Pensionskassenrenten noch nicht enthielt. Die Renten der Invalidenversicherung waren mit Fr. 34'836.- auf der Einnahmenseite enthalten. Die Zeile 'Andere Renten und Pensionen aller Art' weist den Betrag von Fr. 4'524.- auf. Die Ausgaben- und Einnahmenpositionen im Berechnungsblatt basieren auf den jeweiligen Jahresbeträgen, was entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht ohne weiteres ersichtlich ist. Somit war sofort erkennbar, dass es sich bei der Position von Fr. 4'524.- jährlich bzw. Fr. 377.- monatlich nicht um die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers zuzüglich Kinderrenten handeln konnte, sondern um die Pensionskassenrente der Ehefrau samt Kinderrenten. Den entsprechenden Betrag hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 30. November 2004 gemeldet (EL-act. 59-1; 59-3 bis 59-5). Bei Erhalt der EL-Verfügung vom 3. Februar 2005 waren der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bereits in Kenntnis über die effektive Auszahlung und die Höhe seiner Pensionskassenrente; dies hatte ihm die Pensionskasse wie erwähnt kurz zuvor mit Schreiben vom 28. Januar 2005 mitgeteilt. Selbst bei nur summarischer Überprüfung des EL-Berechnungsblattes wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers nicht angerechnet worden war. Daher ist eine grobe Nachlässigkeit bei der Überprüfung des Berechnungsblattes seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Neben der Meldepflichtverletzung kann ihm folglich auch der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung nicht erspart bleiben. 2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer habe keine Überprüfungspflicht oblegen, weil die Verfügung vom 3. Februar 2005 ihm direkt und nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Die Verfügung wurde nach Lage der Akten versehentlich offenbar tatsächlich nur dem Beschwerdeführer eröffnet. Dies kann jedoch nicht dazu führen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Beschwerdeführer jeglicher Pflichten entbunden gewesen wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Verfügungsadressat aufgrund der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt verpflichtet, sich spätestens am 30. Tag nach der erfolgten Zustellung bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch seinem Vertreter oder nur ihm persönlich zugestellt worden ist (Bundesgerichtsurteil I 598/01 vom 6. August 2002; ARV 2002 S. 66 mit Hinweis auf das Urteil C 168/00 vom 13. Februar 2001; vgl. auch das Urteil I 129/05 vom 6. Dezember 2005, E. 3.2). Als der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 3. Februar 2005 nichts von seinem Rechtsvertreter hörte und – unüblicherweise – von diesem nicht mit einer Orientierungskopie bedient wurde, hätte es an ihm gelegen, sich beim Rechtsvertreter zu erkundigen, ob dieser die Verfügung auch erhalten und kontrolliert habe. Diese Nachfrage wäre erst recht angezeigt gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung aufgrund seiner Augenkrankheit nicht selbst lesen konnte – wie der Rechtsvertreter in der Beschwerde geltend macht – und ihm auch seine Ehefrau dabei nicht hinreichend hätte behilflich sein können. Aus der damals offenbar unterbliebenen Eröffnung der Verfügung an den Rechtsvertreter kann der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die in der Replik geäusserte Ansicht, ein Verfügungsempfänger habe sich nur bei ihn belastenden und nicht bei leistungszusprechenden Verfügungen bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, vermag nicht zu überzeugen. Das zentrale Interesse eines Leistungsansprechers muss ein rechtmässiger Leistungsbezug sein. Bezieht er ungerechtfertigte Leistungen, hat er mit Rückforderungen zu rechnen. Dem Beschwerdeführer musste daran gelegen sein, die Rechtmässigkeit der Berechnung und der Höhe der ausbezahlten EL zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Eine solche Prüfungspflicht kann nicht nur bei belastenden Verfügungen bestehen – die Überprüfung liegt etwa auch deshalb im eigenen Interesse des EL-Bezügers, um zu verhindern, dass ungenügende Leistungen verfügt werden. 3. 3.1 Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass zu Recht verneint, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf die effektive Auszahlung und die Höhe seiner Pensionskassenrente samt Kinderrenten seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflicht verletzt hat und zudem seiner Pflicht zur Überprüfung der EL-Berechnung und anschliessenden Mitteilung oder Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist bzw. allenfalls für die Überprüfung notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

4

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 61 ATSG

der

  • Art. 4 der

GerG

  • Art. 53 GerG

Gerichtsentscheide

7