Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2014/9
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2014/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 28.06.2016 Entscheiddatum: 28.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2016 Art. 52 AHVG, Art. 25 lit. c FamZG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsratspräsidenten für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Genügend substantiierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom28. Juni 2016, AHV 2014/9).Entscheid vom 28. Juni 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. AHV 2014/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Werner, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen

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  1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
  2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse,Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerinnen, Gegenstand Schadenersatzforderung (i.S. B.___ AG in Konkurs) Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 319‘911.70 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 47‘346.10 Sachverhalt A. A.a A.___ war vom 24. Oktober 2008 bis 29. August 2011 im Handelsregister des Kantons St. Gallen als Verwaltungsratspräsident der B.___ AG eingetragen (AHV-act. A.___ 62). Hauptzweck der AG war der zeitlich beschränkte Verleih und die Vermittlung von Fachpersonal an Drittfirmen. Die B.___ AG war seit ihrer Gründung im April 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) als kantonaler Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse angeschlossen. Über die AG wurde am
  3. März 2012 der Konkurs eröffnet und am 2. April 2012 das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (AHV-act. A.___ 62). A.b Mit Schreiben vom 9. November 2011 informierte die SVA A., dass sie über die B. AG St. Gallen diverse Verlustscheine zugestellt bekommen habe, der Schaden belaufe sich derzeit auf Fr. 145‘837.65. Als Verwaltungsrat unterstehe er der Schadenersatzhaftung und erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme (AHV-act. A.___ 60).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 16. November 2011 erklärte A., dass er das erste Mal von diesen doch erheblichen Ausständen höre. Bei der Übernahme der Gesellschaft hätten sie AHV-Schulden übernommen. Gemäss dem Geschäftsführer sei mit der SVA ein Abzahlungsplan vereinbart worden, welcher nach seinem Wissensstand auch eingehalten worden sei. Ob während der letzten zwei Jahren zusätzliche Schulden angehäuft worden seien, könne er nicht nachvollziehen. Seit über einem Jahr habe er bei der Geschäftsführung wie auch bei der Kontrollstelle angemahnt, eine revidierte Bilanz zu errichten. Der provisorische Abschluss per Ende Juni 2010 habe in der Rohfassung ordentlich ausgesehen. Als Verwaltungsrat habe er sich darauf konzentriert, einige Indikatoren zu beobachten (Bankkontostand und Debitorenausstände). Er habe sich unter Einbezug der Kontrollstelle um verlässliche Zahlen bemüht, diese seien jedoch nur rudimentär und mit grosser Unsicherheit behaftet vorhanden gewesen, was auch zu seinem selbstinitiierten Austritt aus dem Verwaltungsrat geführt habe. Die jährlichen Abrechnungen mit den Sozialwerken seien seines Wissens ordentlich gemacht worden. Aufgrund der Selbstdeklaration zu Beginn des Jahres und des doch ungewissen und schwer abzuschätzenden Verlaufs von Personaleinsätzen und Personalvermittlungen sei es für einen Verwaltungsrat kaum ersichtlich, welche Abgaben nun effektiv gemacht worden seien und welche zu einer Erhöhung der Ausstände geführt hätten. Er sei aber stets davon ausgegangen, dass die Ausstände mit Debitorenforderungen gedeckt gewesen seien. Von Seiten der AHV habe er nie persönlich ein Schreiben erhalten, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass Gelder nicht abgeführt worden seien. Als Verwaltungsrat könne man nur auf Tatbestände reagieren, die bekannt seien (AHV-act. A. 59). Die SVA antwortete am 30. November 2011, die B.___ AG sei seit Mai bzw. Juni 2009 regelmässig gemahnt und betrieben worden. Im Juni 2011 habe sie die ersten Pfändungsverlustscheine erhalten (AHV-act. A.___ 58). A.c Mit Verfügung vom 29. August 2012 wurde A.___ verpflichtet, für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 319‘911.70 und für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse von Fr. 47‘346.10 Schadenersatz zu leisten, und zwar solidarisch haftend mit C.. Gegenüber A. umfasste die Schadenersatzforderung ausstehende Lohn- und FAK-Beiträge je samt Nebenkosten für die Zeit ab April 2009 bis Juli 2011, zuzüglich die Jahresabrechnung 2008 (AHV- act.Mähr 26).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Schreiben vom 4. September 2012 führte A.___ unter anderem aus, dass die B.___ AG zu seiner Zeit als Verwaltungsrat jederzeit über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um die offenen Beträge zurückzuerstatten. Weshalb die Gelder in Form von Kundenguthaben nicht eingezogen worden seien, sei immer noch nicht bekannt. Er habe als Verwaltungsrat weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt. Er könne aber nicht ausschliessen, dass C.___ in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Geschäftsführer absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt und den Schaden durch irreführende Angaben gegenüber ihm, dem Betreibungsamt und der SVA in Kauf genommen habe. Er bitte seine Ausführungen zu prüfen und ihn aus der solidarischen Haftung zu entlassen (AHV-act. A.___ 25). Mit Schreiben vom 10. September 2012 informierte die SVA A., dass er nicht aus der solidarischen Haftung entlassen werden könne und machte ihn auf die Möglichkeit der Einsprache aufmerksam (AHV- act. A. 24). A.e Mit Schreiben vom 25. September 2012 erhob Rechtsanwalt Dr.iur. M. Werner für A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (AHV-act. A.___ 23). Nach mehrfach erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Februar 2014 eine vorläufige Begründung der Einsprache ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2012. Der Sachverhalt sei genauer abzuklären, insbesondere im Rahmen von persönlichen Besprechungen mit C.___ sowie Vertretern der D.. Es sei nach wie vor so, dass wichtige Informationen und Unterlagen für eine hinreichende und abschliessende Begründung der Einsprache fehlen würden. Dabei handle es sich insbesondere um Informationen und Unterlagen in Bezug auf den ehemaligen Geschäftsführer C. und die ehemalige Revisionsstelle der Gesellschaft (D.). Es würden faktische Einschränkungen bezüglich der Geschäftsunterlagen bestehen, da sich diese bei C. und zum Teil bei der D.___ befinden würden; auch in verfahrens- und standesrechtlicher Hinsicht würden im Hinblick auf die potentielle Zeugenfunktion der involvierten Personen Einschränkungen bestehen. Das Verhalten von C., die Beauftragung von D. sowie die technischen Probleme mit dem Buchhaltungssystem liessen vermuten, dass das Verschulden von A.___ sowie der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten von A.___ in Frage zu stellen seien und dass Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe vorliegen würden. Nach dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft habe A.___ erfahren, dass gemäss Auskunft von C.___ sämtliche Debitorenforderungen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschaft an die E.___ abgetreten worden seien und die Gesellschaft angeblich weder über massgebende Debitorenbestände, noch über aktuelle Debitorenlisten verfügt habe. Diese Angaben seien nicht nachvollziehbar und bedürften genauerer Abklärungen. A.___ sei aufgrund der massgebenden Debitorenbeständen davon ausgegangen, dass jederzeit allfällig noch ausstehende Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden können (act. G 20.1/19). A.f Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die SVA dem Rechtsvertreter mit, dass sie keine Veranlassung für die Durchführung weiterer Abklärungen sehen würden und der massgebende Sachverhalt als erstellt erachtet werde. Ihm werde die Gelegenheit geboten, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen (act. G 20.1/21). A.g Mit Schreiben vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Ergänzung der Einsprache ein, diese sei aber nicht abschliessend. Er beantragte nun förmlich die Einvernahmen von C.___ sowie Vertretern der D.___ und reichte diesbezüglich einen Fragenkatalog ein. Ferner seien diese anzuhalten, die Geschäftsunterlagen der konkursiten B.___ AG herauszugeben. Eine hinreichende Begründung der Einsprache setze eine vorherige hinreichende Sachverhaltsermittlung voraus. Dazu müsse die SVA Hand bieten, insbesondere wenn der Betroffene Gründe vorbringe, deren Abklärung seiner Entlastung dienen könnte. Geltend gemachte Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe seien zu prüfen (act. G 20.1/25). A.h Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 wies die SVA die Einsprache ab. A.___ sei seit der Übernahme seines Verwaltungsratsmandats bekannt gewesen, dass Ausstände bei der Ausgleichskasse bestanden hätten. Dass Probleme beim Informationsfluss zwischen dem Geschäftsführer, der Treuhandgesellschaft und dem Verwaltungsratspräsidenten bestanden hätten, vermöge ihn nicht von seiner Schuld zu exkulpieren. Lediglich ein Nachfragen beim Geschäftsführer, ob die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden, erfülle die Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht. Es würden keine relevanten Hinweise vorliegen, dass sich C.___ deliktisch verhalten habe. Probleme mit der Buchhaltung würden in den Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats fallen. Von den geforderten weiteren Abklärungen seien aufgrund der klaren Rechtslage keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es sei nicht die Aufgabe der Ausgleichskasse, nach Exkulpationsgründen und entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisen für den Einsprecher zu suchen. Es obliege grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, für Exkulpationsgründe Beweise zu liefern. Der Einsprecher hätte mit einer einfachen Anfrage bei der Ausgleichskasse abklären können, wie es um die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bestellt sei. Insofern könne er sich auch bei einem allfälligen deliktischen Verhalten von C.___ nicht exkulpieren. Nicht massgebend sei, dass der Einsprecher über Debitorenlisten verfügt habe, welche beträchtliche Bestände ausgewiesen haben sollen; massgebend seien die Gesamtbilanz, insbesondere auch die Verbindlichkeiten, welche in Relation zu den Debitoren gesetzt werden müssten. Weiter sei stets damit zu rechnen, dass gewisse Debitorenposten zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden müssten. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Einsprechers und dem eingetretenen Schaden sei gegeben. Hätte der Einsprecher die Ausstände abgeklärt und dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht seien erfüllt (act. G 20.1/28). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 16. Juni 2014. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2012. Eventualiter sei die Schadenersatzverfügung vom 29. August 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes bzw. in Anlehnung an Art. 43 Abs. 1 ATSG genauer abzuklären, insbesondere im Rahmen von Einvernahmen von C.___ sowie Vertretern der D.___ St. Gallen im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, C.___ anzuhalten, die Geschäftsunterlagen der konkursiten B.___ AG herauszugeben, und die D.___ sei anzuhalten, die Akten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die konkursite B.___ AG herauszugeben. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, anschliessend zu den erwähnten Abklärungen, Einvernahmen und Editionen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter hinreichend Gelegenheit zu geben, weitere Anträge zu stellen und die Begründung zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache vom 25. September 2012 noch einmal zu ergänzen. Eventualiter sei F.___ als ehemaliger Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Gesellschaft für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge bis mindestens Januar 2010, mithin also mindestens für die Lohnbeiträge gemäss Posten Nr. 2009/0001 bis 2009/0014 im Gesamtbetrag von Fr. 118'854.70, zur Verantwortung zu ziehen. In materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Haftung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge nicht gegeben und es würden hinreichende Gründe vorliegen, welche ein grobfahrlässiges Verhalten und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem geltend gemachten Schaden ausschliessen bzw. würden Rechtfertigungsgründe zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben verhalten, indem sie zunächst die Möglichkeit in Aussicht gestellt habe, dass weitere Sachverhaltsabklärungen und Einvernahmen von Personen veranlasst würden, davon dann aber später mit dem nicht stichhaltigen Argument, es seien in der Vergangenheit schon hinreichend Fristerstreckungen gewährt worden, Abstand genommen habe. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Entscheids vom 2. Juni 2014 auf allgemeine, mithin standardisierte rechtliche Ausführungen beschränkt, ohne diese auf den konkreten Fall bezogen zu erläutern. Sie sei zudem mit keinem Wort auf die ausführliche Begründung des Beschwerdeführers eingegangen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass dem Beschwerdeführer, soweit ihm keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung stünden, er aber glaubwürdig darlege, dass Anhaltspunkte für ihn entlastende Umstände vorlägen, die Möglichkeit gegeben werden müsse, seine Behauptungen mittels Aussagen von Dritten bzw. Zeugen nachzuweisen. Andernfalls würden nicht nur der Untersuchungsgrundsatz, sondern auch die Grundsätze des Verfahrensrechts bzw. das rechtliche Gehör verletzt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juli 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest und wiederholt diese einlässlich. Zusätzlich führt er an, die Beschwerdegegnerin habe den Schaden nicht nachgewiesen, den er entgegen der (gegenteiligen) Annahme der Beschwerdegegnerin implizit bestritten habe (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid und eine ergänzende Begründung der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse. Diese hält zum Schaden fest, dass sich die Ausgleichskasse bei der Beitragsberechnung auf die gemeldeten und/oder im Nachhinein eingereichten Lohnunterlagen, oder die aus der Buchhaltung ersichtlichen Lohnzahlungen nach einer Arbeitgeber-Kontrolle durch die Revisoren der SVA oder diejenigen der SUVA gestützt habe (act. G 6 und 6.1). B.d Mit Replik vom 17. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und insbesondere an den gestellten Beweisanträgen fest. Die von der Sachbearbeiterin erwähnte Bestätigung vom 20. September 2010 gegenüber Herrn F.___ sei nicht dazu gedacht gewesen, dass der Beschwerdeführer für angeblich ausstehende Sozialversicherungsbeiträge belangt werde, die aus der Zeit stammten, als er noch gar nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Die Idee der Bestätigung sei lediglich gewesen, Herrn F.___ aus einer allfälligen gesellschaftsrechtlichen Organhaftung für die Zeit zu entlassen, in der die betreffenden Personen zusammen als Verwaltungsräte tätig gewesen seien. Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe die fragliche Erklärung keine rechtliche Wirkung entfaltet. Weiter sei aus der chronologischen Aufstellung über die Beitragserhebung (nach wie vor) nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden bzw. die geltend gemachten Forderungen bestehen würden. Die Beschwerdegegnerin zeige mit ihren Ausführungen, ihrer Zusammenstellung und den eingereichten Akten, dass sie bis heute über keine hinreichenden Unterlagen und Nachweise für die angeblich bestehenden Sozialversicherungsausstände verfüge und dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild über die AHV-Ausstände zu machen. Es sei zu beachten, dass eine Verantwortung des Beschwerdeführers grundsätzlich verneint werden müsse, und zwar aufgrund der Rolle und des Verhaltens von C.___ und der D.___ sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich bemüht habe, den Überblick über die finanzielle Situation zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit Nachdruck verlangt, dass zu diesem Thema Beweise abzunehmen seien. Darauf sei die Beschwerdegegnerin wiederum nicht eingegangen (act. G 16).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 18). B.f Das Gericht liess am 29. Oktober 2015 und 26. April 2016 die Akten durch die Beschwerdegegnerin ergänzen (act. G 19 ff.). Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. G 21, 26). Erwägungen 1. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung, welche sich auf offengebliebene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse bezieht, ist zunächst zu bemerken, dass am 1. Januar 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) in Kraft getreten ist. Art. 1 FamZG regelt die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Das kantonale Gerichtsverfahren richtet sich somit nach Art. 56 ff. ATSG. Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG gelten für die Haftung der Arbeitgeberin (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.00]) und sinngemäss auch im Bereich der Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). Mit Art. 25 lit. c FamZG besteht nunmehr seit 1. Januar 2009 anstelle des bisherigen kantonalen Rechts eine eindeutige bundesrechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche gegenüber den säumigen Arbeitgeberinnen und deren Organgen (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich 2010, Rz 17 f. zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 4.2). Dieser seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Rechtsänderung hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 nicht Rechnung getragen und die Rechtsmittelbelehrung betreffend die FAK-Beiträge (14-tägige Rechtsmittelfrist) erweist sich insofern als nicht richtig. Vielmehr kommt im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 25 lit. c FamZG das kantonale Verfahrensrecht nicht mehr zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 2.3). Mithin hätte die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung einzig die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angeben müssen, wie ihr seit längerem bekannt ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2014, AHV 2013/12, E. 1.1). Da dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile entstanden sind, hat es dabei sein Bewenden. 2. 2.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen samt Nebenkosten umstritten und zu prüfen. 2.2 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen, und zwar solidarisch für den gesamten Schaden (Art. 52 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung; bezüglich frühere gleichlautende Praxis, vgl. BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V 11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG stellt eine Spezialbestimmung des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar (BGE 129 V 12 E. 3.1). Gemäss Art. 25 lit. c FamZG bzw. bis 31. Dezember 2008 gemäss aArt. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1, in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) wird Art. 52 AHVG auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewandt. Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3. 3.1 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2008 bis am 29. August 2011 Präsident des Verwaltungsrates der B.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien (AHV-act. A.___ 62). Somit ist der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als verantwortliches Organ der Gesellschaft für die gegen ihn geltend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemachte Schadenersatzforderung anzusehen, was nicht umstritten ist. Nebst ihm sind bzw. waren F.___ in der Zeit vom 15. Mai 2006 ohne Funktionsbezeichnung und ab 24. Oktober 2010 zusammen mit C.___ als Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Am 12. Januar 2010 wurde der Eintrag von F.___ gelöscht (AHV-act. A.___ 62). Alle Mitglieder des Verwaltungsrates hatten Kollektivunterschrift zu zweien (AHV-act. A.___ 62). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer „eventualiter“ beantragt, die Beschwerdegegnerin habe auch F.___ zur Verantwortung zu ziehen, zumindest im Umfang von Fr. 118‘854.70, ist darauf nicht einzutreten. Es ist nicht Sache des Gerichts, der Ausgleichskasse vorzuschreiben, wen sie für den geltend gemachten Schaden ins Recht zu fassen hat. Sind nämlich mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG solidarisch für den ganzen Schaden. In einem solchen Fall braucht sich die Ausgleichskasse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu kümmern. Vielmehr kann in einem solchen Fall die Ausgleichskasse auch nur einen Haftpflichtigen ins Recht fassen, ohne dass ihr deshalb eine rechtsungleiche Behandlung vorzuwerfen wäre (Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Rz 68 zu AHVG 52 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 112 V 256 E. 3c; 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). 4.2 Obschon im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Substanziierungs- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Arbeitnehmende die entgangenen Beiträge geschuldet sind. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den geltend gemachten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs und Veranlagungsverfügungen, um die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/2002, E. 4b mit Hinweis). Zusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten bzw. Beschwerdeführer, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weitere Abklärungen zum Sachverhalt mittels Einvernahmen von Personen und Edition von Akten vorzunehmen seien. Insoweit sei auch der angebliche Schaden implizit bestritten (worden). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin offenbar nicht über hinlängliche Unterlagen über die getätigten Lohnzahlungen verfüge und die Forderungen bzw. die angeblichen Sozialversicherungsausstände teilweise aufgrund von blossen, mithin willkürlichen Schätzungen im Rahmen der Revision festgelegt worden seien. Er müsse deshalb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon ausgehen, dass das Quantitativ der geltend gemachten Forderung nicht korrekt sei (act. G 4, S. 7). 4.4 Die Schadenersatzverfügung vom 29. August 2012 verweist für die Details der geltend gemachten Schadenersatzforderungssummen auf die „beiliegenden Berechnungsblätter(n)“, die Bestandteil der Verfügung bilden (AHV-act. A.___ 26-2). Dabei geht es offensichtlich einerseits um einen Zusammenzug der Forderungen aufgrund insgesamt 24 offen gebliebener Posten im Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin betreffend die B.___ AG (vgl. zu letzterem act. G 23.1). In diesem Zusammenzug werden die Ausstände bezeichnet als Lohnbeiträge „gem.Jahresabr.“ 08, 09 und 10 einerseits und 21 monatliche Lohnbeiträge ab April 2009 bis Juli 2011 andererseits; der Zusammenzug dieser Posten ergibt die Schadenssumme total von Fr. 319‘911.70 bundesrechtliche Forderung und von Fr. 47‘346.10 kantonalrechtliche Forderung (AHV-act. A.___ 26-3 f.). Die 24 offen gebliebenen Posten sind einzeln detailliert in Berechnungsblättern aufgelistet (AHV-act. A.___ 27-51). Daraus geht hervor, wie jeder offen gebliebene Posten in eine bundesrechtliche und kantonalrechtliche Forderung aufgeschlüsselt wird, was für Nebenkosten angefallen und welche Zahlungen/Umlagerungen berücksichtigt sind. Diese Berechnungsblätter stimmen ihrerseits mit dem nachgereichten Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin betreffend die B.___ AG für die Zeitspanne vom 22. Februar 2007 bis 13. August 2012 (act. G 23.1) überein. Darin wird einerseits chronologisch fortlaufend verbucht, wann für welche Lohnbeiträge Rechnung gestellt wurde, wann Zahlungen eingegangen sind, was für Nebenkosten anfielen und welche Forderungen schliesslich unbezahlt geblieben und insoweit gegenüber der AG abgeschrieben werden mussten. Aus der Beitragsübersicht der AG (act. G 25.1) geht sodann hervor, was für Lohnbeiträge insgesamt in den Jahren 2006 bis 2012 in Rechnung gestellt und welche (mit Minus gekennzeichnet) abgeschrieben wurden. In den Akten liegen ferner Jahresabrechnungen der AG betreffend die ausbezahlten Löhne, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge festsetzte (vgl. AHV-act. B.___ AG 7/70 betreffend 2008: deklarierte Lohnsumme Fr. 887‘975.45, 6/26 betreffend 2009: deklarierte Lohnsumme Fr. 693‘063.90, 2/116 betreffend 2010: deklarierte Lohnsumme Fr. 1‘469‘252.40). Zudem hat die SVA Zürich für die Beschwerdegegnerin AHV- Revisionen durchgeführt und in diesem Zusammenhang am 12. Juli 2012 nachträglich Jahresabrechnungen für 2011 und 2012 erstellt (AHV-act. B.___ AG 1/22 und 23). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Buchhaltungsgrundlagen waren insgesamt sehr mangelhaft, weshalb die Jahresabrechnungen letztlich hauptsächlich gestützt auf Excel-Lohntabellen erstellt werden mussten (vgl. AHV-act.B.___ AG 1/19 und 140). Bezüglich der Beitragsjahre 2006 bis 2008 wurden die Lohnsummendeklarationen der AG als plausibel erachtet (AHV-act. B.___ AG 1/140 S. 2). Demgegenüber kam es für die Folgejahre 2009 bis 2012 aufgrund der Arbeitgeberrevision durch die SVA Zürich zu Korrekturen: Gestützt auf die vollständigen Excel-Lohntabellen der Jahre 2009 und 2010 kam es gegenüber den Lohndeklarationen zu Differenzen (AHV-act. B.___ AG 1/20 f.). Einerseits erfolgte eine geringe Gutschrift für 2009 und anderseits eine erhebliche Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010, da namentlich Festangestellte noch nicht gemeldet worden waren (vgl. AHV-act.B.___ AG 1/19 S. 2). Für die Jahre 2011 und 2012 erstellte der Revisor gestützt auf die Angaben von C.___ und G.___ (die für die Lohnbuchhaltung zuständig war) nachträglich die Lohndeklaration (AHV-act.B.___ AG 1/19 und 22). Die einzelnen schadenersatzpflichtigen Forderungen sind zudem auch mit Verlustscheinen belegt (vgl. AHV-act. Mähr 66 ff.; AHV-act. B.___ AG 1/24 ff.). Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Substanziierungspflicht ausreichend nach. 4.5 Der Beschwerdeführer legt dagegen nicht substanziiert dar, dass und inwiefern der ermittelte Schadensbetrag unzutreffend sein sollte. Allein der Hinweis, dass aufgrund der von der AG mangelhaft geführten Buchhaltung kein zuverlässiges Bild der Ausstände gegeben sei, vermag die Überprüfung durch die AHV-Revision nicht in Frage zu stellen. Zwar bestätigte der Revisor, dass die „Vollständigkeit“ nicht gewährleistet werden könne aufgrund der mangelhaften Buchhaltungsunterlagen (AVH- act. B.___ AG 1/19 S. 2). Das bedeutet indessen höchstens, dass die aufgrund der vorhandenen Daten erfassten Löhne möglicherweise unvollständig sind und damit der Schaden bei Vollständigkeit aller Daten höher ausfallen könnte als verfügt. Dadurch wird indessen der Beschwerdeführer nicht beschwert. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass „teilweise“ der AHV-pflichtige Lohn bloss geschätzt worden sei, weckt keine begründeten Zweifel am geltend gemachten Schaden. Eine Schätzung wurde einzig bei C.___ gemacht. Dieser erklärte bei der Arbeitgeberrevision, dass ihm im Jahr 2011 nicht mehr alle Gehälter ausbezahlt worden seien. Allerdings brachte er keine Bankbelege bei, weshalb statt des von der AG deklarierten Bruttolohns von Fr. 124‘680.-- der Revisor schliesslich lediglich 50% als realisiert erfasste (AHV-act.B.___

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AG 1/22 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Schätzung als falsch erscheinen liesse. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht denn auch nicht substanziiert hervor, dass und inwiefern durch weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu niedrigeren Schadenersatzsummen führen könnten bzw. müssten. Mit einer blossen Bestreitung kommt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und einer substanziierten Bestreitung der Schadenssumme nicht nach, weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage ermittelte Schadenshöhe von total Fr. 367‘257.80 (wovon Fr. 47‘246.10 kantonalrechtlicher Schaden) abzustellen ist. 5. 5.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgeblichen Schadenersatzforderungen ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme über Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die B.___ AG der Beitragspflicht jedenfalls seit dem Jahr 2008 nicht mehr vollumfänglich nachgekommen ist. Die Gesellschaft musste ab Mai 2009 schliesslich regelmässig zur Zahlung bzw. zur Einreichung der Unterlagen gemahnt und bezüglich der Jahresabrechnung 2009 auch gebüsst werden. Bereits ab Juni 2009 fielen auch regelmässig Betreibungskosten an (vgl. act. G 25.1 Beitragsübersicht). Der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident hat sich offensichtlich nicht bzw. unzureichend um die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten durch die AG gekümmert. Die AG bzw. der Beschwerdeführer als Organ haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemachten Ausstände missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. 6.2 Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgeberin wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören, ab. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3 In Anbetracht der seit 2008 grösstenteils ausgebliebenen Beitragszahlungen (vgl. Beitragsübersicht, act. G 25.1) kann ein grobes Verschulden der Arbeitgeberin nicht fraglich sein. Wie die Betreibungen und Pfändungsverlustscheine bzw. Abschreibungen im Konto-Auszug zeigen, hat die Arbeitgeberin den Betrieb offensichtlich zu einem erheblichen Teil auf Kosten der AHV geführt. Zu prüfen bleibt, ob ein massgebliches Verschulden des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident gegeben ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm vor seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat im August 2011 die AHV-Ausstände für die Jahre 2010 und 2011 nicht bekannt gewesen seien. Von den „alten“ Ausständen aus den Jahren 2008 und 2009 habe er erst während seiner Zeit als Verwaltungsratspräsident erfahren. Ihm sei es anhand der Informationen des Geschäftsführers und der Umstände schlechthin nicht möglich gewesen, sich über den finanziellen Stand der Gesellschaft und den effektiven Bestand der AHV-Ausstände zu informieren. Auch eine direkte Erkundigung bei der Beschwerdegegnerin hätte ihn nicht in die Lage versetzt, sich ein Bild über die effektiven Ausstände zu machen, weil die hierfür notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegen hätten bzw. von der Geschäftsführung bzw. der D.___ nicht hätten beschafft werden können (act. G 4, S. 8 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer war vom 24. Oktober 2008 bis 29. August 2011 als Präsident des Verwaltungsrats der B.___ AG im Handelsregister eingetragen (vgl. AHV- act. A.___ 62). Bereits aus dem Schreiben vom 8. Dezember 2008, in welchem der Beschwerdeführer zum ersten Mal seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat erklärte (danach aber weiterhin als Verwaltungsratspräsident amtete), beklagte er sich über mangelnde Informationen betreffend den tatsächlichen Geschäftsgang (act. G 20.1.31-12). Aus dem E-Mailverkehr im Juli und August 2009 geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer die schlechte finanzielle Lage der B.___ AG bekannt sein musste, sollte er doch die Bilanz „vereinbarungsgemäss“ hinterlegen (act. G 20.1.31-13 ff.). Aus dem von ihm verfassten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schulden bei den Sozialwerken informiert war. Unter anderem wurde darin unter „Probleme Sozialversicherungen“ festgehalten, dass die Schulden aus den vergangenen Jahren nicht abgetragen werden konnten und dass diese wahrscheinlich noch in etwa gleich hoch seien. Gemäss C.___ würden bereits Gespräche geführt und es sei alles unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontrolle. Gleichzeitig wird festgehalten, es bestehe aufgrund der Verlustprognose eine Unterbilanz und es seien Sanierungsvorschläge nötig (act. G 20.1.31-25 f.). Im Schreiben vom 16. November 2011 an die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführer explizit ein, es sei ihm bekannt gewesen, dass sie bei der Übernahme (Management H.___ von I.___ Gruppe) AHV Schulden übernommen hätten, wobei C.___ einen Abzahlungsplan mit der Beschwerdegegnerin habe abschliessen können (AHV-act. A.___ 59). 6.5 Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 E. 4a). 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm mangels ordentlicher Buchhaltungsunterlagen nicht möglich gewesen, sich über den finanziellen Stand der Gesellschaft und den effektiven Bestand der AHV-Ausstände zu informieren, verkennt er, dass die finanzielle Gesamtführung der Aktiengesellschaft eine undelegierbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates ist. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, was namentlich die Schaffung einer Organisation verlangt, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorfälle garantiert (Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, N 12 f. zu Art. 716a). Seit seinem Eintritt in den Verwaltungsrat am 24. Oktober 2008 stand dem Beschwerdeführer offensichtlich bis zu seinem Austritt am 29. August 2011 nie eine ausreichende Buchhaltung zur Verfügung, welche eine exakte Beurteilung der finanziellen Lage der Gesellschaft ermöglicht hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie aus den Akten hervorgeht (vgl. act. G 20.1.31) – wiederholt auf die Erstellung einer brauchbaren Buchhaltung bzw. von Abschlüssen gedrängt hat, ist er somit seiner Pflicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, lediglich auf die Erfüllung der Aufgaben zu drängen. Werden die Aufgaben nicht wahrgenommen oder innert nützlicher Frist umgesetzt, sind weitergehende Schritte und Sicherheitsvorkehren erforderlich, wie monatliches Controlling der Geschäftsvorfälle, allenfalls verbunden mit Personalmassnahmen. 6.7 Bei der Übernahme der AG im Oktober 2008 wurden AHV-Schulden in Höhe von gut Fr. 121‘000.-- übernommen (vgl. AHV-act. B.___ AG 65). Die AG stellte deshalb im März 2009 ein Gesuch um Ratenzahlung (AHV-act. B.___ AG 65), das am 21. April 2009 bewilligt wurde (AHV-act. B.___ AG 63). Da die AG jedoch bloss am 2. Juni und 10. Juli 2009 zwei Ratenzahlungen beglich und die laufenden Beiträge nicht bezahlte, wurde kein weiterer Aufschub bewilligt, sondern die Ausstände wurden gemahnt und in Betreibung gesetzt (vgl. AHV-act. B.___ AG 63-2 und G 23.1). Wie aus der Übersicht der Zahlungen hervorgeht, hat die AG einzig im März 2008 einmalig eine hohe Zahlung geleistet und damit die Ausstände für 2007 getilgt (act. G 23.1 und 25.1 S.8 f.), während danach – gemessen an den Ausständen – bloss noch relativ geringe Zahlungen eingingen. Dies konnte dem Beschwerdeführer nicht unbekannt bleiben. So hat er im Protokoll vom 16. Februar 2010 festgehalten, dass die Schulden Sozialwerke immer noch in etwa gleich hoch seien wie im vergangenen Jahr, dass aber „bisher“ ein Zahlungsaufschub gewährt worden sei (AHV-act. A.___ 26-23). Wenn der Beschwerdeführer im nächsten aktenkundigen Protokoll vom 16. Juni 2010 unverändert vermerkt, dass mit den Sozialwerken ein Ratenzahlungsplan erstellt worden sei (AHV-act. A.___ 26-29), so zeigt dies, dass er sich nicht konkret um die Erfüllung des Abzahlungsplans kümmerte. Gemäss Pfändungsurkunde vom 4. Juni 2010 war der Beschwerdeführer beim Vollzug der Pfändung am 2. Juni 2010 zusammen mit C.___ anwesend (AHV-act. B.___ AG 139-5). Grund für diese Pfändung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bildeten zur Hauptsache hohe Forderungen der Beschwerdegegnerin. Dass sich diese Situation in der Folge nicht besserte, vermutete der Beschwerdeführer selbst in seinem Mail vom 6. Januar 2011 an M. Klee (AHV-act. A.___ 26-34). Wird berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die anhaltend schwierige finanzielle Lage des Unternehmens sowie auch das Bestehen von AHV-Ausständen seit der Übernahme bekannt war, und er zudem aufgrund der mangelhaften Buchhaltung keinen präzisen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens hatte, hätte er gerade unter derartigen Umständen umso mehr für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b). Der Beschwerdeführer hätte allen Grund gehabt, seine Kontroll- und Aufsichtspflichten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) besonders sorgfältig und umsichtig wahrzunehmen und auf eine Reduktion der ausstehenden Beiträge sowie die Bezahlung der laufenden Beiträge hinzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2012, 9C_328/2012, E. 5.1). Offenbar vertraute der Beschwerdeführer trotz der bekannten schwierigen Umstände stets auf die Angaben des Geschäftsführers C., dass alles unter Kontrolle sei. Er legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Zahlung von sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen durch den Geschäftsführer kontrolliert oder Massnahmen zur Reduktion der bestehenden Ausstände veranlasst hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine genaue Aufstellung der Ausstände bemüht und Belege dafür verlangt hätte, dass mit den Sozialwerken alles unter Kontrolle sei. Auch aus dem in der ergänzenden Einsprachebegründung aufgeführten Fragenkatalog an C. und die D.___ gehen keine Fragen hervor (act. G 1/43 S. 5 ff.), die dies nahelegen würden. 6.8 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass er sich als Verwaltungsratspräsident mit Angaben des Geschäftsführers begnügte und trotz der bekannten Umstände (Übernahme hoher AHV-Schulden bei Übernahme der Gesellschaft, Betreibungen/Pfändungen der AG vorab für Forderungen der Beschwerdegegnerin) keine weitergehenden Massnahmen für eine korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung getroffen hat. Ins Gewicht fällt hierbei auch, dass es sich vorliegend nicht nur um einen kurzen Zeitraum handelte, sondern die Beiträge während der ganzen Zeitspanne der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident, mithin über beinahe drei Jahre, praktisch nie korrekt bezahlt wurden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.9 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Versäumnisse und Fehlverhalten der Geschäftsführung zurückzuführen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er von C.___ systematisch mit falschen bzw. unzureichenden Informationen versorgt worden sei (act. G 20.1.25-9 ff.). 6.10 Es stellt in aller Regel keinen Rechtfertigungsgrund dar, wenn auf das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen hingewiesen wird. Dieses ist nur dann massgebend, wenn das Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht; es ist an den Sachverhalt zu denken, wo das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung 3. Aufl. Zürich 2012, N 57 zu Art. 52 mit Hinweisen). 6.11 Vorliegend erscheint es aufgrund der Akten plausibel, dass den Geschäftsführer C.___ ein erhebliches Mitverschulden trifft. Aber selbst wenn dieser den Beschwerdeführer regelmässig mit unzureichenden bzw. falschen Informationen versorgt hätte, würde dies die ungenügend wahrgenommenen Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft nicht rechtfertigen. Als Verwaltungsratspräsident hatte er die nicht delegierbare Verantwortung für die Oberaufsicht der Geschäftsführung. Als solcher konnte und durfte er sich nicht damit begnügen, bezüglich der bekannten Ausstände bei der AHV auf beschönigende Erklärungen des Geschäftsführers – bei bekanntem schlechtem finanziellen Zustand der Gesellschaft seit der Übernahme im Jahr 2008 – zu vertrauen. Somit fällt trotz plausiblem Drittverschulden keine Haftungsbeschränkung in Betracht. 6.12 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer als Organ der Gesellschaft nicht ausreichend dafür gesorgt, dass die während seiner Zeit als Verwaltungsratspräsident

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit als verantwortliches Organ in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferungspflicht verstossen und in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ein Schaden entsteht, so dass sein Verhalten als grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG zu beurteilen ist. 7. 7.1 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eine Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 7.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Bei der Kausalitätsbeurteilung spielen einzig die unterbliebene pünktliche Ablieferung der Beiträge und der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Ansteigen der offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht vermieden hat, eine Rolle. Aus diesem Grund zielt auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass aufgrund der ihm vorgelegten Debitorenlisten die sozialversicherungsrechtlichen Forderungen hätten beglichen werden können, ins Leere. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dass Debitorenlisten für sich allein keine ausreichende und sichere Grundlage für die Annahme darstellen, damit könnten AHV-Schulden jederzeit beglichen werden (AHV- act. A.___ 28 S. 5). 8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 367‘257.80 (Fr. 319‘911.70 + Fr. 47‘346.10; AHV- act. A.___ 26) je einschliesslich Nebenkosten zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

11

Gerichtsentscheide

19
  • BGE 129 V 1101.01.2002 · 575 Zitate
  • BGE 129 V 12
  • BGE 125 V 461
  • BGE 123 V 15
  • BGE 121 V 244
  • BGE 118 V 195
  • BGE 114 V 223
  • BGE 112 V 256
  • BGE 108 V 205
  • 20.1/19
  • 20.1/21
  • 20.1/25
  • 20.1/28
  • 9C_325/201010.12.2010 · 62 Zitate
  • 9C_328/201211.12.2012 · 22 Zitate
  • 9C_369/201202.11.2012 · 57 Zitate
  • G 1/43
  • H 139/99
  • H 81/2002