Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2018/73
Entscheidungsdatum
28.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2018/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.08.2020 Entscheiddatum: 28.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2020 Art. 4 ATSG: Verneinung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in Bezug auf den echtzeitlich in der Schadenmeldung UVG von der versicherten Person geschilderten Ereignisvorgang. Auf die erst nach der Einsprache und Beschwerde vorgetragene Schilderung eines Unfalltatbestands kann nicht abgestellt werden. Art. 6 Abs. 2 UVG: Verneinung einer unfallähnlichen Körperschädigung bei der Diagnose einer Diskusprotrusion (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020, UV 2018/73). Entscheid vom 28. April 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2018/73 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als selbständig erwerbstätiger Maler bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2018 meldete er unter Erwägung des Schadendatums 22. Mai 2018 folgendes Ereignis: "Schleifen Holzdecke [...] mit Giraffe inkl. Schwingschleifer auf Leiter aus Holz. Beim Absteigen gab es im Rücken ein Stich und konnte kaum laufen." Als beteiligte Person führte er B.___ und als erstbehandelnden Arzt Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin, an. Die Schadenmeldung ging bei der Suva am 13. Juni 2018 ein (Suva-act. 3). A.a. Nachdem die Suva über verschiedene Unterlagen, insbesondere über ein vom Versicherten am 19. Juni 2018 zuhanden des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) für einen ambulanten Termin ausgefülltes Personalienblatt (Suva-act. 6) und das von Dr. C. am 25. Juni 2018 eingereichte Arztzeugnis UVG (Suva-act. 8) verfügte, lehnte sie mit Verfügung vom 5. Juli 2018 den Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie an, dass den gemeldeten Rückenbeschwerden weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zugrundeliege (Suva-act. 14). A.b. Am 6. Juli 2018 teilte der Versicherte einem Mitarbeiter der Suva telefonisch mit, er sei beim Absteigen von der Leiter abgerutscht und auf den Boden gefallen, worauf A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Eingabe vom 4. September 2018 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur L. Häusermann, St. Gallen, gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 (Suva-act. 14) Einsprache erheben (Suva-act. 28). Mit Entscheid vom 17. September 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 35). C. dieser erwiderte, dass der ersten Ereignisschilderung, wonach es dem Versicherten beim Absteigen von der Leiter im Rücken einen Stich gegeben habe und er kaum mehr habe laufen können, mehr Gewicht beigemessen werde (Suva-act. 16). Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder, auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde wurden insbesondere eine Bescheinigung von D.___, Praktischer Arzt, vom 16. Oktober 2018 betreffend eine ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers am 10. Mai 2018 (act. G 1.18), eine Übersicht über dessen Behandlungseinträge (act. G 1.17) sowie verschiedene Fotokopien (act. 1.5, 1.7, 1.9) eingereicht. C.a. In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. September 2018 (act. G 3). C.b. Mit Replik vom 1. April 2019 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Beschwerdeanträgen fest. Neu stellte er den Eventualantrag, die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 13). C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine umfassende Duplik und reichte am 14. Mai 2019 eine kurze Stellungnahme ein. Am Antrag auf Beschwerdeabweisung hielt sie sinngemäss unverändert fest (act. G 15). C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 2. Mai 2018 zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat. Hinsichtlich des Schadendatums, welches in der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2018 noch mit 22. Mai 2018 angegeben worden war (Suva-act. 3), bestehen zu Recht keine Zweifel mehr. Wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2018 zutreffend festgehalten (Suva-act. 35), kann es nicht sein, dass die Schadenmeldung vor dem Schaden datiert. Des Weiteren wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (act. G 1) nachvollziehbar erklärt, dass der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung fälschlicherweise den 22. Mai 2018, d.h. das Datum des Arbeitsunfähigkeitsbeginns (vgl. dazu Suva-act. 2, 8), als Schadendatum eingetragen habe. 2. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 (act. G 17) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend zu den bereits eingereichten Unterlagen einen Arztbericht von Dr. med. E., Wirbelsäulenzentrum Klinik F., vom 14. August 2019 ein, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 13. August 2019 zu einer "Zweitmeinung" vorgestellt hatte (act. G 17.1.25). C.e. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ein äusserer Faktor auf den Körper ist z.B. gegeben, wenn mechanische, chemische, thermische und elektrische Kräfte oder Strahlen auf den Körper wirken. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen können sich aber mit einer äusserlichen Verletzung (Wunde, Hämatom, offene Fraktur usw.) oder ausschliesslich im Körperinnern (Hirnerschütterung, Perforation eines Organs, Sehnen- oder Bandruptur usw.) zeigen (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 165 f.; Gabriela 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. Bern 2018, N 2.41). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich sodann nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 76 E. 4.1 mit Hinweis). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit Hinweisen; André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Bern 2018, N 32 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Irene Hofer, Basel 2019, N 37 zu Art. 6 UVG; Maurer, a.a.O., S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bzw. des äusseren Faktors erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (BGE 130 V 118 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten Schädigung führt (UVG Kommentar- Nabold, a.a.O., N 33 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 40 zu Art. 6 UVG; Maurer, a.a.O., S. 177 f.). Die Fallgruppe der ausserordentlichen Überanstrengung bzw. deren Aussergewöhnlichkeit beurteilt sich nach dem Gewicht der geschobenen oder getragenen Last, der Konstitution des Betroffenen sowie seiner beruflichen und ausserberuflichen Gewöhnung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 1b, 3b, und 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; BGE 116 V 136 ff.; vgl. auch BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 40 zu Art. 6 UVG; Maurer, a.a.O., S. 178 Anm. 359; Riemer-Kafka, a.a.O., N 2.48). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein

© Kanton St.Gallen 2024

Seite 6/13

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 138 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts vom 22. August 2017, 8C_282/2017, E. 3.1.2 mit Hinweisen; RKUV

1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei

folgenden, abschliessend aufgezählten (UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 42 zu Art. 6

UVG; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 61 zu Art. 6 UVG), Körperschädigungen, sofern sie

nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

  1. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;
  2. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

2.2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der

Untersuchungsgrundsatz. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich

verpflichtet, bei den Abklärungen mitzuwirken (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). So sind

praxisgemäss die einzelnen Umstände des Unfalls vom Leistungsansprecher glaubhaft

zu machen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, indem er unvollständige,

ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines

unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu

beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 114 V

305 E. 5b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast

insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 138 V 222 E. 6 und 117

V 264 E. 3b je mit Hinweisen). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das

Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die

blosse Möglichkeit genügt nicht (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des

Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58; BGE 114 V 305 f. E. 5b) -, so

hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden

Person auswirkt (BGE 114 V 305 f. E. 5b). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine

Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.

2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Radiologie G.___ stellte beim Beschwerdeführer in der MRI-Bildgebung vom 11. Juni 2018 im Segment L3/4 einen links mediolateralen nach intra- und extraforaminal reichenden Diskusprolaps mit grossem nach kranial migriertem Diskusanteil linksseitig mit einer Kompression der linken L3- und L4-Wurzel fest (Suva-act. 5; vgl. auch Suva- act. 12). Der Diskusprolaps ist von den in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen nicht miterfasst (BGE 116 V 152 ff. E. 5; vgl. Erwägung 2.2). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ist demzufolge zu verneinen. 4. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, was am 2. Mai 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit passiert ist bzw. ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten kann, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers, konkret auf seinen Rücken, eingewirkt hat. 4.1. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Ereignishergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.1, und 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 2; Alexandra Rumo- Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf, S. 29 f.). Präzisierend ist zu ergänzen, dass auch ein nachträglich dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten und berücksichtigt werden kann, wenn er auf dem früher geschilderten Sachverhalt aufbaut und sich die späteren Aussagen einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussagen müssen kongruent miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft und damit lediglich als möglich zu betrachten (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 29 f.). Unter Berufung auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass angesichts der echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 in der Schadenmeldung UVG (Suva-act. 3), am 19. Juni 2018 im Personalienblatt zuhanden des KSSG (Suva-act. 6) und am 22. Mai 2018 dem behandelnden Arzt Dr. C.___ (Suva-act. 8) gegenüber davon auszugehen sei, dass sich kein Unfallereignis zugetragen habe, das als Ursache der Rückenbeschwerden in Frage kommen könnte. Laut Schadenmeldung UVG gab es dem Beschwerdeführer beim Absteigen von einer Leiter einen Stich im Rücken (Suva- act. 3). Im Personalienblatt zuhanden des KSSG wurde eingetragen, der Beschwerdeführer habe ein Rückenleiden und es habe ihm beim Schleifen einer Holzdecke einen Stich gegeben (Suva-act. 6). Dr. C.___ hielt im Arztzeugnis UVG unter der Rubrik "Angaben des Patienten" fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Heben schwerer Gegenstände im Rahmen der Tätigkeit als "Maurer" Rückenschmerzen (Suva-act. 8). Die Ärzte des KSSG hielten sodann im Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2018 anamnestisch fest, der Beschwerdeführer sei bei seiner Tätigkeit als Maurer stark belastend körperlich tätig und bemerke darunter eine Zunahme der ziehenden Beschwerden im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels medialseitig (Suva-act. 12). 4.3. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018 schilderte der Beschwerdeführer sodann, er sei beim Absteigen von einer Leiter abgerutscht und auf den Boden gefallen (Suva-act. 16). Sowohl in der Einsprache vom 4. September 2018 (Suva-act. 28) als auch in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (act. G 1) erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deckungsgleich, dieser habe bei der Bearbeitung einer Decke, um die Beschichtung in den Deckenecken und die Kanten der Deckenlatten abzuschleifen, mit einem Schwingschleifer auf einer Bockleiter gestanden. Ein Bein sei auf der rechten Seite, das andere Bein auf der linken Seite gewesen, während sich in der Mitte der Bock der Leiter befunden habe. Als der Beschwerdeführer mit dem Schwingschleifer in der Hand von der Bockleiter habe steigen wollen, sei beim Herumdrehen des rechten Beins in der Hüfte nach hinten auf die linke Seite der Bockleiter der Stoff im Schritt seiner Hose am Bock der Leiter hängen geblieben. Die infolgedessen unkoordinierte, unvollständige 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Drehbewegung des Körpers nach hinten auf die linke Seite habe bewirkt, dass der linke Fuss von der vorletzten Sprosse schräg unkoordiniert und ruckartig zwischen die unteren Leitersprossen zu Boden geglitten sei, bevor das rechte Bein Halt gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei das Gleichgewicht verloren und sei mitsamt der Leiter rückwärts auf den Boden gefallen, wo er seitlich aufgeschlagen habe. Den Stich habe der Beschwerdeführer bei der Drehbewegung mit Abrutschen des Beins von der vorletzten Sprosse der Leiter zum Boden verspürt. Bei diesem Sachverhalt wäre der Unfalltatbestand von Art. 4 ATSG unstreitig erfüllt und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. Dies, auch wenn der Stich im Rücken offenbar nicht beim Sturz aufgetreten ist (vgl. Erwägung 2.1). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob der in Erwägung 4.4 dargelegte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen betrachtet werden kann. 5.1. 5.2. Unbestrittenermassen erfolgte die umfassende Schilderung besonderer Vorkommnisse im Bewegungsablauf entsprechend einer unkoordinierten Bewegung des Beschwerdeführers (Hängenbleiben mit der Hose an der Bockleiter; unkoordinierte, unvollständige Drehbewegung des Körpers mit dem nahezu gleichzeitigen Abrutschen mit dem linken Fuss von der vorletzten Sprosse der Leiter zum Boden sowie ein Sturz) erst nach der verfügungsweisen Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Suva-act. 14, 16). Insbesondere dadurch ist in Frage gestellt, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie geschildert ereignete. Sowohl die Schadenmeldung UVG (Suva-act. 3) als auch das Personalienblatt zuhanden des KSSG (Suva-act. 6) wurden sodann durch den Beschwerdeführer selbst und nicht - wie üblich - durch den Arbeitgeber ausgefüllt. Fehler oder Ungenauigkeiten in der schriftlichen Übertragung durch einen Arbeitgeber können daher ausgeschlossen und die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als umfassend und richtig betrachtet werden. In der Schadenmeldung UVG wurde nämlich explizit eine Unfallbeschreibung verlangt und nach dem Unfallhergang gefragt. Die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (Suva-act. 35) auch zutreffend darauf hin, dass es im Schadenformular UVG genügend Platz für eine relativ umfassende Sachverhaltsschilderung gegeben hätte. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG sehr ausführliche, plausible und authentische Ausführungen und beschränkte sich nicht - wie im Personalienblatt - auf eine begrenzte, knappe Aussage. Der Umstand, dass neben den detaillierten Schilderungen ausgerechnet 5.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keines der besonderen Vorkommnisse Eingang in die Ereignisschilderung gefunden hat, lässt deren tatsächliches Geschehen unglaubwürdig erscheinen. Schliesslich unterliess es der Beschwerdeführer auch nochmals anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Juli 2018 (Suva-act. 16) sämtliche später vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltspunkte zu beschreiben. Angesichts des Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die späte Erwähnung der besonderen Vorkommnisse von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war. Die identische Sachverhaltsschilderung in der Einsprache und Beschwerde ist von einem Inhalt, der sich überhaupt nicht im Sachverhalt der Schadenmeldung UVG wiedererkennen und die Annahme, die späteren Aussagen würden auf den früheren Aussagen aufbauen und sich nur durch einen grösseren Detaillierungsgrad auszeichnen, nicht zulässt. Vielmehr ist von neuen, eigenständigen Sachverhaltselementen zu sprechen, welche im Übrigen allesamt auch keinen Eingang ins Personalienblatt gefunden haben (Suva-act. 6) und offenbar auch gegenüber Dr. C.___ und den Ärzten des KSSG unerwähnt geblieben sind (Suva-act. 8, 12). Im Untersuchungsbericht des KSSG vom 29. Juni 2018 wird überhaupt kein akutes Ereignis, sondern vielmehr eine chronische Überlastungssituation genannt (Suva-act. 12). Dass im Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 25. Juni 2018 (Suva-act. 8) an sich ein Verhebetrauma anstelle einer unkoordinierten Bewegung (Rückenschmerzen seit dem Heben schwerer Gegenstände ...) beschrieben und eine falsche Berufsbezeichnung festgehalten ist (Maurer anstatt Maler), vermag an vorheriger Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der späten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in der Einsprache und Beschwerde bleiben weiterbestehen und sind damit nicht behoben. Sie werden auch durch die Bescheinigung von D.___ vom 16. Oktober 2018 (act. G 1.18), welche eine Konsultation des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2018 und klinisch erhobene Prellungsbefunde nennt, welche einen stattgehabten Sturz nachweisen sollen, nicht beseitigt. Die Bescheinigung wurde erst am 16. Oktober 2018 ausgestellt und es fällt - wie von der Beschwerdegegnerin festgestellt - auf, dass die angebliche Konsultation in der von D.___ geführten Krankenakte des Beschwerdeführers nicht eingetragen ist (vgl. act. G 1.17). Nachdem im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine Krankenakte von einem Arzt vollständig geführt wird und D.___ nicht erklärt, weshalb dies im konkreten Fall anders gewesen sein soll, vermag die fragliche Bescheinigung keinen von der Krankenakte abweichenden Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gesagtes wird dadurch untermauert, dass auch vom Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2018 nicht die angebliche Konsultation bei D., sondern eine Erstbehandlung durch Dr. C. angegeben wurde (Suva-act. 3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Von der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Befragung von H., welche beim Geschehen vom 2. Mai 2018 anwesend gewesen sein soll, kann abgesehen werden. Selbst wenn H. den Sachverhalt in der Einsprache und Beschwerde bestätigen würde, vermöchte diese die in Erwägung 5.2.1 dargelegten Umstände, welche gegen die Ereignisschilderung in der Einsprache und der Beschwerde sprechen, nicht überzeugend zu beseitigen. 5.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in Erwägung 4.4 bzw. in der Einsprache und Beschwerde dargelegte Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Bei der Beurteilung der Streitfrage, ob in Bezug auf das Ereignis vom 2. Mai 2018 die Merkmale des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG erfüllt sind, ist von den Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2018 (Suva-act. 3) auszugehen. 5.3. In der Schadenmeldung UVG schilderte der Beschwerdeführer ohne Zweifel kein Ereignis, welches als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren wäre. Er beschrieb lediglich einen Stich im Rücken beim Absteigen von der Leiter und keine unkoordinierte Bewegung, welche er gemäss seinen späteren Ereignisschilderungen offensichtlich als Ursache für den Stich im Rücken sieht. Von einem äusseren schädigenden Faktor kann indessen dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 23 zu Art. 6 UVG; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 8C_325/2017, E. 3.2). 6.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch kein Unfall in Form einer Überanstrengung vorliegt. Wie bereits erwähnt, orientiert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung hier insbesondere an Gewichten, welche von konkreten Personen unter bestimmten Umständen getragen werden können (vgl. Erwägung 2.1). Ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges wird bei Überanstrengungen nur selten, d.h. bei sehr hohen Gewichten und allfälligem Hinzutreten weiterer Umstände - wie eine unglückliche Bewegung, eine nicht optimale Körperstellung vor dem Heben einer schweren Last oder ein Heben in hektisch unerwarteter Weise -, ein Unfall anerkannt (vgl. Urteile des EVG vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 3b, und 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 E. 3b und c; Suva-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. auch BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 40 zu Art. 6 UVG; UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 33 zu Art. 6 UVG; Maurer, a.a.O., S. 178 Anm. 359). So wurde vom höchsten Gericht eine den Unfallbegriff erfüllende 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überanstrengung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02). In Fällen, in welchen eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint wurde, waren die zu hebenden Lasten zwischen 50 und 100 kg schwer (Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010, 8C_1029/2009, E. 2.1). Selbst gegenüber diesen Sachverhalten stellt das Gewicht eines - gegenüber einer Giraffe von ca. 11 kg noch leichteren - Schwing- bzw. Dreieckschleifers (vgl. Suva-act. 28, act. G

  1. ein nur geringes Gewicht dar. Berücksichtigt werden darf überdies, dass es sich bei einem Schwing- bzw. Dreieckschleifer um einen einigermassen handlichen Gegenstand handelt und auch von daher keine zusätzliche Erschwernis gegeben ist. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 beschriebene Zustand eines Ausgepowertseins nach dem vorgängigen stundenlagen, ungewohnten Schleifen mit der Giraffe vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. act. G 1). Bei Unfällen handelt es sich stets um akute Gesundheitsschäden. Der äussere Faktor wirkt dabei einmalig innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums auf den menschlichen Körper ein, was dem Unfallbegriffsmerkmal der Plötzlichkeit der Einwirkung entspricht (vgl. dazu UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 14 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 23 zu Art. 6 UVG). Der obgenannte Zustand, der über mehrere Stunden angedauert haben soll, bzw. die als repetitiv beschriebene Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers (vgl. dazu UVG Kommentar-Nabold, a.a.O., N 16 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, a.a.O., N 23 zu Art. 6 UVG) kann selbstredend nicht als plötzlicher Vorgang angesehen werden. Dementsprechend hat der Zustand des Ausgepowertseins weder die in der Einsprache und Beschwerde beschriebene unkoordinierte Bewegung begründet noch im Moment des verspürten Zwicks die geforderte Überlastung herbeigeführt. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der in der Schadenmeldung UVG, im Personalienblatt, im Arztzeugnis UVG sowie im Untersuchungsbericht des KSSG beschriebenen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein unfallmässiges Geschehen gemäss Art. 4 ATSG vorliegt. 6.4. Die medizinischen Feststellungen im nachgereichten Arztbericht von Dr. E.___ vom
  1. August 2019 (act. G 17.2) vermögen ebenfalls keine Indizien für ein Unfallereignis zu liefern (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2; Erwägung 5.2.1). Seine Ausführungen in der Anamnese basieren auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Wie in Erwägung 5.2 dargelegt, ist ein Sturz von der Leiter nicht überwiegend wahrscheinlich 6.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine erhoben. 8. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend vom mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. nachgewiesen. Beim Auftreten von Schmerzen und einer Taubheit kann sodann - wie gesagt - dort nicht von einem äusseren schädigenden Faktor gesprochen werden, wo die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (vgl. Erwägung 6.1; BSK UVG-Hofer, a.a.O., Art. 6 N 23 UVG; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 8C_325/2017, E. 3.2). Die weitere anamnestische Angabe - der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er schon seit einigen Jahren bei der Arbeit immer wieder Rückenschmerzen gehabt habe - sowie die Diagnose einer belastungsabhängigen Lumbalgie sprechen ausserdem gerade gegen eine traumatisch bedingte Rückenproblematik. ter

Zitate

Gesetze

5

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

18