© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.04.2015 Entscheiddatum: 28.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2015 Art. 10 und 11 ELG.Eigenmietwert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015, EL 2013/14).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015.Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 28. April 2015in SachenA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Ivo Baumgartner, Leestrasse 17, 9464 Rüthi,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt: A. A.a A. meldete sich am 9. Februar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (EL-act. 67). Er gab an, er sei der Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses. Der Verkehrswert belaufe sich auf 551’000 Franken. Das Grundstück sei mit einer Hypothek über 544’000 Franken belastet. Die Zinsen beliefen sich auf 18’496 Franken. Der Eigenmietwert betrage 26’640 Franken. Die beiden erwachsenen Töchter und ein Enkel lebten bei ihm und seiner Ehefrau. Er besitze liquide Mittel von 26’522,20 Franken. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte gestützt auf die Angaben des Versicherten Ausgaben von total 70’528 Franken, nämlich die Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für vier Erwachsene, die Hypothekarzinsen, den Pauschalbetrag für den Gebäudeunterhalt, Mietkosten von 10’656 Franken und eine Pauschale für den Lebensbedarf von 28’080 Franken (EL- act. 62). Unter Berücksichtigung eines den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteigenden Vermögens, der Altersrente, der Zinserträge und des Eigenmietwertes setzte die EL-Durchführungsstelle die anrechenbaren Einnahmen auf 30’967 Franken
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest. Mit einer Verfügung vom 14. Mai 2009 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2009 eine Ergänzungsleistung von 3’297 Franken pro Monat zu. A.b Nachdem die EL-Durchführungsstelle Kenntnis von einem weiteren Bankkonto des Versicherten sowie von Barvermögen von 40’000 Franken erhalten hatte, ersetzte sie ihre Verfügung vom 14. Mai 2009 am 3. September 2009 durch eine weitere Verfügung, mit dem sie dem Versicherten wiederum eine Ergänzungsleistung von 3’297 Franken ab dem 1. März 2009 zusprach (EL-act. 59). Am 5. Oktober 2009 forderte die EL- Durchführungsstelle die AHV-Zweigstelle auf (EL-act. 58), in Erfahrung zu bringen, ob der Versicherte beim Kauf des Grundstücks im Jahr 2008 über weitere Sicherheiten verfügt habe. Die Hypothek erscheine ungewöhnlich hoch. Am 9. November 2009 antwortete die Zweigstelle, der Versicherte verfüge über liquide Mittel von 328’081 Franken (IV-act. 52). Daraufhin stellte die EL-Durchführungsstelle ihre Leistungen provisorisch ein (IV-act. 50). Mit einer Verfügung vom 15. April 2010 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2009 neu fest (EL-act. 44). Sie berücksichtigte ein Bankguthaben von 340’803 Franken per 31. Dezember 2008 bzw. von 291’118 Franken per 31. Dezember 2009, ein Barvermögen von 40’000 Franken und Zinserträge von 7’420,65 Franken bzw. 4’365,85 Franken. Gestützt darauf ermittelte sie einen EL-Anspruch von je 551 Franken für die Monate März bis und mit Dezember 2009 und je 1’274 Franken für die Monate Januar bis und mit April 2010. Unter Berücksichtigung der davor zugesprochenen und ausgerichteten Ergänzungsleistungen forderte sie einen Betrag von 19’067 Franken zurück. A.c Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf 1’516 Franken pro Monat (EL-act. 35). Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2011 erhöhte sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2012 auf 1’540 Franken pro Monat (EL-act. 31). A.d Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs gab der Versicherte am 12. Juni 2012 an (EL-act. 26 ff.), eine seiner beiden Töchter sei am 21. März 2012 ausgezogen. Das Sparguthaben belaufe sich noch auf 178’767,85 Franken. Die Zinserträge hätten sich bloss auf 157,90 Franken belaufen. Am 26. Oktober 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle die AHV-Zweigstelle auf, in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrung zu bringen, weshalb sich das Vermögen des Versicherten so erheblich verringert habe (EL-act. 23). Der Versicherte teilte am 12. November 2012 mit (EL- act. 22), er sei im Jahr 2008 in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe gehofft, dass seine beiden Töchter hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, was leider nicht möglich gewesen sei. Sie hätten zudem viele Dinge für den Haushalt und die Werkstatt neu anschaffen müssen, was mit entsprechenden Auslagen verbunden gewesen sei. Die Hypothekarzinsen seien hoch. Der Tochter der Haushaltshilfe habe man eine Reise aus B.___ bezahlt. Die Fahrten der Tochter zum Englischunterricht (sie habe temporäre Stellvertretungen übernehmen können), das Heizöl, der wachsende Enkel, der Unterhalt und die Reparaturen des Automobils, das Haus und die Versicherungen hätten viel Geld benötigt. Das Ersparte sei schnell weggeschmolzen. Mit einer Verfügung vom 8. Dezember 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend per Anspruchsbeginn (1. März 2009) neu fest (EL-act. 10). Sie berücksichtigte ein bewegliches Vermögen von 450’455 Franken per Ende 2008 und einen Zinsertrag von 4’859 Franken. Per Ende 2009 berücksichtigte sie ein bewegliches Vermögen von 464’575 Franken und einen Zinsertrag von 7’050 Franken. Per Ende 2010 berücksichtigte sie ein bewegliches Vermögen von 288’457 Franken und einen Zinsertrag von 7’902 Franken. Per Ende 2011 berücksichtigte sie ein bewegliches Vermögen von 218’724 Franken und einen Zinsertrag von 2’585 Franken. Zusätzlich rechnete sie einen Vermögensverzicht an: Von der Differenz zwischen den Vermögensständen per Ende 2010 und per Ende 2009 zog sie 15’000 Franken für den „akzeptierten Verbrauch eines Ehepaares“, einen Vermögensverzehr „gemäss der Berechnung für das Jahr 2010“ von 20’581 Franken und den Verbrauch „gemäss der Berechnung für das Jahr 2010“ von 35’860 Franken ab; den Restbetrag (104’677 Franken) qualifizierte sie als Vermögensverzicht. Die Verbrauchsrechnung für das Jahr 2010 sah wie folgt aus: Die Beschwerdegegnerin zog von der Summe der Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Hypothekarzinsen, der Gebäudeunterhaltskosten, den Mietkosten und dem Lebensbedarf die Summe der Rentenleistungen, der Zinserträge und des Eigenmietwertes ab. Für die Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle für den Zeitraum bis und mit Februar 2012 fünf im Haushalt lebende Personen (wovon sie drei nicht in die EL-Anspruchsberechnung einschloss) und ab März 2012 vier im Haushalt lebende Personen. Die Neuberechnung ergab einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Anspruch von je 534 Franken für die Monate März bis und mit Dezember 2009, von monatlich 628 Franken für das Jahr 2011, von je 1’702 Franken für die Monate Januar und Februar 2012 und von 1’933 Franken pro Monat ab März 2012. Für das Jahr 2010 ermittelte die EL-Durchführungsstelle einen Einnahmenüberschuss, weshalb sie dem Versicherten für die entsprechenden Monate keine Ergänzungsleistung zusprach. Unter Berücksichtigung der davor zugesprochenen und ausgerichteten Ergänzungsleistungen resultierte eine Rückforderung von 21’860 Franken. A.e Am 10. Januar 2013 erhob der Versicherte eine Einsprache gegen diese Verfügung (EL-act. 3). Er führte aus, seine beiden Töchter hätten in B.___ gute Ausbildungen genossen, die nun aber in der Schweiz nicht anerkannt würden. Deshalb hätten sie nach wie vor keine Arbeit gefunden. Sie seien nicht in der Lage, sich an den Wohnkosten zu beteiligen, weshalb er die Anrechnung des maximalen Mietzinses von 15’000 Franken beantrage. Am 1. März 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 71). Sie führte zur Begründung aus, es sei für die EL- Anspruchsberechnung einzig entscheidend, ob im Haushalt lebende Personen in die Berechnung einzuschliessen seien. Unerheblich sei dagegen, ob sie faktisch in der Lage seien, sich an den Ausgaben zu beteiligen. Aus diesem Grund seien die beiden Töchter und der Enkel des Versicherten zu Recht nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen worden, weshalb der Mietzins folglich ebenfalls korrekt aufgeteilt worden sei. A.f Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 8. April 2013 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte eine Neu berechnung des EL-Anspruchs unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Abzuges vom Eigenmietwert von 30 Prozent und unter Ausschlusses des Anteils der nicht in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossenen Mitbewohner vom Liegenschaftsertrag. A.g Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. April 2013 unter Hinweis auf die Er wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). A.h Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Am 3. April 2014 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit (act. G 6), dass die von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht qualifizierten Vermögensabgänge aus beweisrechtlichen Gründen als noch vorhandenes tatsächliches und nicht als fiktives Vermögen zu qualifizieren seien. Der entsprechende Betrag vermindere sich daher nicht jährlich um jeweils 10’000 Franken, weshalb folglich die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides zu Ungunsten des Beschwerdeführers als möglich erscheine. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde oder zur Untermauerung seiner Behauptung, sein Vermögen habe sich um den fraglichen Betrag reduziert, eingeräumt. Am 8. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer geltend machen (act. G 7), die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien teilweise falsch und stützten sich teilweise auf falsche Angaben der Steuerbehörden. Sein Vertreter stellte eine eigene Berechnung auf und reichte diverse Belege ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 9). Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Steuerveranlagungsverfügungen und Bankauszüge) hat nun allerdings festgestanden, dass die früheren Verfügungen vom 14. Mai 2009 und 15. April 2010 auf falschen Vermögensständen beruht hatten. Aufgrund der erheblichen Differenz zwischen den den früheren Verfügungen zugrunde gelegten und den tatsächlichen Vermögensständen beziehungsweise der Auswirkungen auf die Höhe der geschuldeten Ergänzungsleistung ist die Korrektur von erheblicher Bedeutung gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt gewesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht die ursprüngliche, leistungszusprechende Verfügung vom 14. Mai 2009 in Wiedererwägung ziehen können, weil einem solchen Vorgehen die (ebenfalls formell rechtskräftige) Verfügung vom 15. April 2010 im Wege gestanden ist. Zulässig ist allein die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2010 gewesen, mit der ja ebenfalls über den EL-Anspruch ab März 2009 entschieden worden war. Die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung hat zur Folge, dass das Verfahren, das mit dieser Verfügung abgeschlossen worden war, gewissermassen wieder auflebt, weil der dieses Verfahren abschliessende Entscheid weggefallen ist. Die Wiedererwägung muss also zwingend auch eine Neuregelung des Rechtsverhältnisses enthalten. Im Wiedererwägungsverfahren muss die Verwaltung also in einem ersten Schritt den ursprünglichen, falschen Entscheid aufheben und in einem zweiten Schritt neu entscheiden, und zwar so, wie sie es im damaligen Verfahren richtigerweise hätte tun müssen. Dieser neue Entscheid muss seiner verfahrensrechtlichen Natur nach dem alten, aufgehobenen Entscheid entsprechen. Wird also eine leistungszusprechende Verfügung aufgehoben, muss in der Wiedererwägungsverfügung über das Leistungsgesuch entschieden werden, wie wenn zum ersten Mal darüber befunden würde. Wird eine Revisionsverfügung aufgehoben, muss in der Wiedererwägungsverfügung das Revisionsverfahren abgeschlossen werden, das heisst die Neuregelung im Rahmen der Wiedererwägung muss dem Wesen nach eine Revisionsverfügung sein (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2008/30 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2013, E. 3 f.). Die vorliegend wiedererwägungsweise aufzuhebende Verfügung vom 15. April 2010 kann ihrerseits ebenfalls nur eine Wiedererwägungsverfügung gewesen sein, weil die Beschwerdegegnerin damit einen qualifizierten Fehler, der ihr in der leistungszusprechenden Verfügung vom 14. Mai 2009 unterlaufen war, hatte korrigieren wollen. Das bedeutet, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägung einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung handelt. Nach dem oben Ausgeführten muss also über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers so neu befunden werden, wie wenn es sich um ein Verfahren betreffend eine erstmalige Leistungszusprache handeln würde. Daraus folgt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen frei und umfassend zu prüfen sind und dass eine Anspruchsberechnung für den gesamten massgebenden Zeitraum von der Anmeldung an bis zum Erlass der durch den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzten Verfügung vom 8. Dezember 2012 durchzuführen ist. 2. Als Anmeldedatum hat der Beschwerdeführer den 9. Februar 2009 angegeben. Die Anmeldung ist aber erst am 19. März 2009 bei der AHV-Zweigstelle eingetroffen (vgl. EL-act. 67–6 und 67–1). Die persönliche Abgabe der Anmeldung oder die Übergabe an die Post noch im Februar 2009 ist unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer nicht bewiesen hat und da in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass er auch nicht beweisen kann, dass die Anmeldung effektiv bereits im Februar 2009 erfolgt ist, liegt diesbezüglich eine Beweislosigkeit vor. Deren Nachteil hat der Beschwerdeführer zu tragen. Ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht folglich erst ab dem 1. März 2009. 3. In die EL-Anspruchsberechnung sind der Beschwerdeführer als Bezüger einer Altersrente (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) und dessen Ehefrau (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) einzubeziehen. Die erwachsenen Töchter, für die kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr besteht (vgl. Art. 22 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 f. AHVG), und der Enkel sind dagegen nicht in die EL-Anspruchsberechnung mit einzubeziehen. Ob und wie viel die Töchter an den Lebensbedarf der Familie beisteuern können, ist ebenso irrelevant wie ihre Fähigkeit, für ihren eigenen Lebensbedarf selbst aufzukommen. Die Ergänzungsleistungen sollen ihrer Konzeption nach nur den Bedarf von Rentenbezügern (wo nötig) abdecken. Für alle anderen Personen werden keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet, auch wenn sie mit EL-Berechtigten verwandt und allenfalls auf deren Unterstützung angewiesen sind. Für den gesamten hier massgebenden Zeitraum dürfen also nur der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen werden. 4. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Einer langjährigen Praxis gemäss wird der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft als Einnahme und als (Mietzins-) Ausgabe in die Anspruchsberechnung eingesetzt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese Praxis in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23) als gesetzwidrig erkannt und deshalb aufgegeben. Es hat dies folgendermassen begründet: Das Gesetz sehe die Anrechnung des Eigenmietwertes weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite vor, weshalb die langjährige Praxis eine Gesetzeslücke voraussetze, die aber nicht vorliege. Ein Grund für die Berücksichtigung des Eigenmietwertes entgegen dem Gesetzeswortlaut sei nicht ersichtlich. Es fehle ein konkreter Geldfluss, der die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme erlauben würde, und der Eigenmietwert sei kein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition, der als Ausgabe berücksichtigt werden könnte. In Fällen, in denen der Eigenmietwert die Summe aus dem fiktiven Mietzins, den Gebäudeunterhaltskosten und dem Hypothekarzins übersteige, resultiere aus der Anrechnung des Eigenmietwertes ein Einnahmenüberschuss, womit unterstellt werde, dass die betroffene Person aus der Befriedigung ihres existenziellen Wohnbedürfnisses einen Ertrag erziele, den sie zur Deckung ihres übrigen Existenzbedarfs verwenden könne, was dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zuwider laufe. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 13. März 2015 (9C_551/2014) aufgehoben und die Gesetzmässigkeit der bisherigen Praxis bestätigt. Begründet hat es dies mit dem Argument, die Entstehungsgeschichte der massgebenden Normen des ELG enthalte keine Hinweise darauf, dass die Anrechnung des Eigenmietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen hätte ausgeschlossen werden sollen. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der verschiedenen Revisionen des ELG darauf verzichtet, „eine andere Regelung für Personen zu schaffen, die in der eigenen Liegenschaft leben. Dies ist als Bestätigung der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu werten, wonach bei solchen EL-Ansprechern bei den Einnahmen ein Eigenmietwert und bei den Ausgaben neben Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen ein (Eigen-) Mietzins zu berücksichtigen ist“ (E. 3.3). Daraus folge, dass sich aus der grammatikalischen Auslegung nichts zugunsten der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angestrebten Praxisänderung ableiten lasse. Eine versicherte Person, die ihre eigene Liegenschaft bewohne, konsumiere in natura und müsse deshalb durch die Anrechnung des Eigenmietwertes gleich gestellt werden wie die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Personen, die ihre Liegenschaft vermieteten und selbst andernorts (billiger) zur Miete wohnten. 4.2 Dem ist entgegen zu halten, dass zwar allenfalls der Wortlaut (nicht aber der Sinn und Zweck) des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Vermögensertrag in natura zulassen kann, dass der (klare) Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG es aber ausschliesst, den Eigenmietwert als Mietzins (in natura!) als Ausgabe anzurechnen. Das ist vom Bundesgericht übersehen worden. Das Fundament der Argumentation des Bundesgerichts ist ganz offensichtlich die steuerrechtliche Regelung (vgl. den Verweis in E 3.3 in fine auf ein in ASA 63 S. 155 publiziertes steuerrechtliches Urteil), die den Eigenmietwert zum Naturaleinkommen erklärt. Das Bundesgericht geht also mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass diese steuerrechtliche Konstruktion auch die EL-rechtliche Lösung sein müsse, ohne dies allerdings vertieft zu begründen. Aus steuerrechtlicher Sicht stellt der Eigenmietwert zwar tatsächlich eine Naturaleinnahme dar, welche die für die konkrete Steuerbelastung massgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt. Ökonomisch betrachtet handelt es sich dabei aber nicht um einen Mehrwert bzw. einen Mittelzufluss, sondern ausschliesslich um eine Ausgabenminderung. Deshalb kann es sich bei der gesetzlichen Anordnung, den Eigenmietwert als steuerbares Einkommen zu berücksichtigen, nur um einen (steuerrechtlichen) rechtspolitischen Entscheid des Gesetzgebers handeln, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass das Steuerrecht den Einfluss einer Ausgabeneinsparung (keine Mietzinsausgaben bei Nutzung der eigenen Wohnung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund seiner Beschränkung auf die Einnahmen nicht direkt berücksichtigen kann. Die Mietzinseinsparung hat deshalb aus steuerrechtlichen Überlegungen in ein Naturaleinkommen umgewandelt werden müssen. Anders als das Steuerrecht stellt das Ergänzungsleistungsrecht zur Bemessung der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aber nicht nur auf die Einnahmen, sondern auch auf die Ausgaben ab. Der Eigenmietwert muss bei der EL-Anspruchsberechnung nicht als Naturaleinkommen qualifiziert werden, damit die damit verbundene Ausgabeneinsparung Berücksichtigung finden kann. 4.3 Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts ist deshalb im Rahmen der systematischen und insbesondere der teleologischen Interpretation der Art. 10 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. b und 11 Abs. 1 lit. b ELG sorgfältig zu prüfen, ob, wie das Bundesgericht sinngemäss geltend macht, derselbe rechtspolitische Entscheid wie im Steuerrecht gefällt worden ist, d.h. ob der Eigenmietwert – entgegen seiner ökonomischen Natur als Ausgabeneinsparung – tatsächlich zur anrechenbaren Einnahme erklärt werden muss. Das wird vom Bundesgericht ohne weiteres (unter Verweis nur auf die Gleichbehandlung derjenigen, die die eigene Liegenschaft vermieten, mit denjenigen, die die eigene Liegenschaft selbst bewohnen) bejaht. Tatsächlich hat aber der durch die Summe der gemäss Art. 10 ELG anzuerkennenden Ausgaben definierte Existenzbedarf einer versicherten Person nichts mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser versicherten Person als Steuersubjekt zu tun. Der Existenzbedarf als Summe der anerkannten Ausgaben definiert nämlich den Mittelbedarf zur Deckung der existenziellen Bedürfnisse, ohne in Armut zu geraten. Der Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechtes ist es ja gerade, die Deckung dieses Existenzbedarfs zu decken, während das Steuerrecht einen völlig anderen Zweck verfolgt, nämlich Abgaben auf einem möglichst hohen Steuersubstrat zu erheben. Der Eigenmietwert einer im Eigentum einer versicherten Person stehenden Liegenschaft stellt – als Ausgabeneinsparung – zwar eine Erhöhung der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ und damit einen Teil des mittels direkter Steuern belasteten Substrates, keinesfalls aber eine den Existenzbedarf deckende Einnahme dar. Es handelt sich dabei ebenso wenig um eine den Existenzbedarf deckende Einnahme wie beim Eigenmietwert einer von einer versicherten Person gemieteten Wohnung. Dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung, den Existenzbedarf sicherzustellen, kommen die im Eigentum einer versicherten Person stehende Wohnung und die von einer versicherten Person gemietete Wohnung auf völlig identische Art und Weise nach: Sie sind irrelevant, weil nur die Ausgabenseite der EL-Anspruchsberechnung betroffen ist. Die gemietete Wohnung verursacht anerkannte Ausgaben, nämlich den Nettomietzins und die Mietnebenkosten; die im Eigentum der versicherten Person stehende Wohnung lässt die anerkannten Ausgabenpositionen der Hypothekarzinsen und der Gebäudeunterhaltskosten entstehen. Warum eine die Ausgaben und damit den zu deckenden Existenzbedarf senkende Nutzung der eigenen Wohnung durch die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Einnahmenseite und die parallele Anrechnung des Eigenmietwertes als Mietzinsausgabe und nicht einfach durch das Abstellen auf die konkrete Ausgabensituation (bestehend aus dem Hypothekarzins und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Gebäudeunterhaltskosten) erreicht werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausgabeneinsparung und damit die Reduktion des Existenzbedarfs durch die Selbstnutzung der eigenen Liegenschaft (keine Mietausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) ist EL-rechtlich offensichtlich erwünscht und steht in keinem Zusammenhang mit der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung. Das zeigt auch der vom Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil vom 13. März 2015 beurteilte Sachverhalt: Die versicherte Person wohnte in der eigenen Liegenschaft, die einen hohen Eigenmietwert aufwies. Dieser lag weit höher als die anerkannten Ausgaben bestehend aus dem Hypothekarzins, den Gebäudeunterhaltskosten und dem gesetzlich beschränkten "Mietzins". Die Anrechnung des Eigenmietwertes hatte die EL-rechtlich betrachtet nicht nachvollziehbare Konsequenz, dass sich die Ausgabeneinsparung im Betrag des die entsprechenden Ausgaben übersteigenden Teils des Eigenmietwertes in einen Mittelzufluss verwandelte, der nach dem System des ELG als den Existenzbedarf deckende (fiktive!) Einnahme anzurechnen war, obwohl der Eigenmietwert ökonomisch betrachtet kein Mittelzufluss sein kann, sondern im Steuerrecht nur als Naturaleinkommen „konstruiert“ worden ist, um die Ausgabeneinsparung – bei objektiver Betrachtung als fiktive Einnahme – in die Steuerveranlagung einfliessen lassen zu können. Im Umfang des überschiessenden Teils des als Einnahme angerechneten Eigenmietwertes wurde der versicherten Person also eine Ergänzungsleistung vorenthalten, obwohl sie nach dem Sinn und Zweck des ELG einen Anspruch auf eine entsprechende Ergänzungsleistung hatte, weil kein Einnahmenverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorlag, der die Anrechnung fiktiver (Natural-) Einnahmen erfordert hätte. 4.4 Eine andere Gesetzesbestimmung, welche die Anrechnung einer ökonomisch gar nicht vorhandenen Einnahme zuliesse, kennt das ELG nicht. Dem Anliegen der Gleichbehandlung zwischen derjenigen versicherten Person, die ihre Liegenschaft vermietet und in einer billigen Mietwohnung lebt, und der versicherten Person, die ihre eigene Liegenschaft bewohnt, wird durch Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Rechnung getragen. Diese Gesetzesbestimmung hat in diesem Zusammenhang also doch eine Relevanz. Die Nutzung der eigenen Wohnung kann nämlich im Einzelfall ein Einnahmenverzicht sein, wenn die versicherte Person die eigene Liegenschaft zu einem dem (hohen) Eigenmietwert entsprechenden oder sogar noch höheren Zins vermieten und selbst in einer billigen Mietwohnung leben könnte. Dadurch könnte sie die eigene Liegenschaft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise zur Deckung ihres Existenzbedarfes einsetzen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahme anzurechnen wäre dabei aber natürlich nicht der Eigenmietwert, sondern der (hypothetische) Mietertrag, dem auf der Ausgabenseite nicht die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, sondern der (hypothetische) Mietzins (nebst Nebenkostenpauschale) für eine billige Wohnung gegenüberstünde. Ist eine solche (hypothetische) Vorgehensweise zumutbar und kommt deshalb Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur Anwendung, so besteht ebenfalls kein Bedarf nach der Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme. 4.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend zu korrigieren, dass bei der EL-Anspruchsberechnung der Eigenmietwert der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite berücksichtigt werden darf. 5. 5.1 Bezüglich des Vermögens hat die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen, nicht belegte Ausgaben seien als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass ein Teil des Vermögens ausgegeben worden ist, muss davon ausgegangen werden, es sei noch vorhanden. Dementsprechend muss es als tatsächliches, nicht als fiktives Vermögen angerechnet werden, was insbesondere zur Folge hat, dass es nicht gemäss der Regel von Art. 17a ELV jährlich zu reduzieren ist. Insofern erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid also in Bezug auf den Betrag des angerechneten Vermögens ab Januar 2012 (ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin einen um 10’000 Franken verringerten „Vermögensverzicht“ von 94’677 Franken angerechnet hat) als falsch. Fraglich ist allerdings auch, ob der „ursprüngliche“ Betrag des Vermögensanteils, von dem nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht hat bewiesen werden können, dass er ausgegeben worden ist, korrekt ermittelt worden ist. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist von einem Vermögen von 464’575 Franken am 31. Dezember 2009, von einem Vermögen von 288’457 Franken am 31. Dezember 2010, von einem Verbrauch von 15’000 Franken pro Jahr und Ehepaar, von einem Vermögensverzehr von 20’581 Franken im Jahr 2010 („gemäss Berechnung“), von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Verbrauch von 35’860 Franken im Jahr 2010 (Krankenkasse, Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhaltskosten, Mietkosten plus Lebensbedarf minus Renten, Zinsen und Mietertrag) und folglich von nicht belegbaren Ausgaben von 104’677 Franken im Jahr 2010 ausgegangen (EL-act. 10–3). Der Beschwerdeführer hat dagegen vorgebracht (act. G 7), die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009 beruhten auf einer fehlerhaften Sachverhaltsgrundlage, da der Saldo eines Bankkontos sowie die Hälfte eines im Verlaufe des Jahres 2009 verteilten Festgeldkontos fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden seien. Das Reinvermögen habe sich per Ende des Jahres 2008 nicht auf 472’655 Franken, sondern bloss auf 412’916 Franken belaufen. Allerdings habe es der Beschwerdeführer versäumt, rechtzeitig eine Einsprache gegen die falsche Nachsteuerverfügung für das Jahr 2008 zu erheben. Die Beschwerdegegnerin sei also per 31. Dezember 2008 von einem zu hohen Betrag ausgegangen (450’455 Franken Wertschriften- und Barvermögen). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Nachsteuerverfahren für das Jahr 2008 tatsächlich der Saldo des Bankkontos bei der Kantonalbank C.___ fälschlicherweise doppelt angerechnet worden ist (act. G 7.2). Ebenfalls geht aus den Unterlagen hervor, dass es sich beim zusätzlich zum Festgeldkontosaldo von 100’000 Franken angerechneten Festgeldkontosaldo von 50’000 Franken (vgl. act. G 7.2) um einen Anteil des ersten Festgeldkontos handeln muss (vgl. act. G 7.4–6), der entsprechend nicht hätte zusätzlich als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Nach den Grundsätzen des Steuerrechts hätte bloss ein Wertschriften- und Barvermögen von 390’716 Franken (450’455 Franken – 9’739 Franken – 50’000 Franken) besteuert werden dürfen. Da die formell rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügungen in EL- Verfahren keine irgendwie geartete Bindungswirkung entfalten, sondern gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und die massgebenden Steuerrechtsnormen analog anzuwenden sind, ist per 31. Dezember 2008 von einem Wertschriften- und Barvermögen von 390’716 Franken auszugehen. Per 31. Dezember 2009 hat sich das Wertschriften- und Barvermögen gemäss der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2009 auf 464’575 Franken belaufen (act. G 7.13), doch geht aus den Unterlagen hervor (act. G 7.16), dass die Steuerbehörden fälschlicherweise das im Verlaufe des Jahres 2009 geteilte und teils verbrauchte Festgeldvermögen von 100’000 Franken (Stand am 31. Dezember 2008) zusätzlich zum noch vorhandenen Rest davon angerechnet und damit gewissermassen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte doppelt berücksichtigt haben. Tatsächlich hat sich das Wertschriften- und Barvermögen am 31. Dezember 2009 überwiegend wahrscheinlich bloss noch auf 364’575 Franken belaufen. Am 31. Dezember 2010 hat das Wertschriften- und Barvermögen noch 288’457 Franken (vgl. act. G 7.14) und am 31. Dezember 2011 noch 218’724 Franken (vgl. act. G 7.15) betragen. 5.3 Das liquide Vermögen des Beschwerdeführers hat sich also im Jahr 2009 um 26’141 Franken, im Jahr 2010 um 76’118 Franken und im Jahr 2011 um 69’733 Franken verringert. Der Vermögensverzehr im Jahr 2009 ist angesichts der tiefen Rentenleistungen, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damals erhalten haben, als augenscheinlich im gewöhnlichen Rahmen liegend und entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung als tatsächlich erfolgt zu qualifizieren. Die (falsche) Verbrauchsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 (EL-act. 10–3) hat ja bereits einen „belegbaren“ Verbrauch von 35’860 Franken ergeben. Falsch ist diese Verbrauchsrechnung gewesen, weil sie fiktive Ausgaben und Einnahmen berücksichtigt hat, die selbstverständlich in Bezug auf den nachvollziehbaren effektiven Verbrauch des Vermögens irrelevant sind. Richtigerweise hätte den Krankenversicherungsprämien, den Hypothekarzinsen, den Gebäudeunterhaltskosten und der Lebensbedarfspauschale bloss die Rentenleistungen und die Zinserträge gegenüber gestellt werden dürfen. Die fiktive Eigenmiete und der fiktive Eigenmietertrag hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Verbrauch hat sich demzufolge im Jahr 2010 auf 50’164 Franken belaufen. Addiert man den von der Beschwerdegegnerin „akzeptierten“ und nicht zu beanstandenden zusätzlichen Verbrauch (für nicht alltägliche Auslagen) von 15’000 Franken pro Jahr (vgl. EL-act. 10– 3), ist von einem belegten Vermögensverzehr von rund 65’000 Franken im Jahr 2010 bzw. pro Jahr (die Werte differieren nur geringfügig von Jahr zu Jahr) auszugehen. Damit ist auch der Verbrauch im Jahr 2011 als im Rahmen liegend und damit belegt zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des ausserordentlich tiefen Verbrauchs und der im Jahr 2010 beglichenen Rückforderung von Ergänzungsleistungen von rund 20’000 Franken muss auch in Bezug auf das Jahr 2010 von einem im Rahmen liegenden und damit belegten Vermögensverzehr ausgegangen werden. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen und Ausführungen zur Vermögensentwicklung hat der Beschwerdeführer also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermocht, dass er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein Vermögen im Umfang der oben erwähnten Reduktionen tatsächlich verbraucht hat, ohne dabei auf Vermögen zu verzichten. Die Anrechnung eines über die oben ermittelten Wertschriften- und Barvermögens hinausgehenden Vermögens erweist sich folglich als unzulässig. 5.4 Für das Jahr 2009 ist demnach, wie von der Beschwerdegegnerin (abgesehen vom Wertschriftenvermögen) korrekt ermittelt (vgl. EL-act. 14), von einem anrechenbaren Vermögen von total 260’416 Franken (Wertschriften- und Barvermögen plus Fahrzeugwert plus Wert der selbst bewohnten Liegenschaft abzüglich der Freibeträge und der Hypothek) und dementsprechend von einem zumutbaren Vermögensverzehr von 26’042 Franken auszugehen. Für das Jahr 2010 ist – analog – von einem anrechenbaren Vermögen von total 244’225 Franken und einem zumutbaren Vermögensverzehr von 24’422 Franken, für das Jahr 2011 von einem anrechenbaren Vermögen von total 144’307 Franken und einem zumutbaren Vermögensverzehr von 14’431 Franken und für das Jahr 2012 von einem anrechenbaren Vermögen von total 72’024 Franken und einem zumutbaren Vermögensverzehr von 7’202 Franken auszugehen. 6. 6.1 Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen von 4’140 Franken (2009/2010) bzw. 4’212 Franken (2011/2012), der Vermögenserträge von 4’859 Franken (2009), 7’050 Franken (2010), 7’902 Franken (2011) bzw. 2’585 Franken (2012) und des anrechenbaren Vermögensverzehrs von 26’042 Franken (2009), 24’422 Franken (2010), 14’431 Franken (2011) bzw. 7’202 Franken (2012) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf 35’041 Franken (2009), 35’612 Franken (2010), 26’545 Franken (2011) bzw. 13’999 Franken (2012). 6.2 Als Ausgaben zu berücksichtigen sind die Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 6’408 Franken (2009), 7’056 Franken (2010), 7’536 Franken (2011) bzw. 7’824 Franken (2012), die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 28’080 Franken (2009/2010) bzw. 28’575 Franken (2011/2012), die Pauschale für den Gebäudeunterhalt von 5’328 Franken (2009–2012) sowie die Hypothekarzinsen von 18’496 Franken (2009), 18’326 Franken (2010) bzw.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18’093 Franken (2011/2012). Dies ergibt ein Ausgabentotal von 58’312 Franken für das Jahr 2009, 58’790 Franken für das Jahr 2010, 59’532 Franken für das Jahr 2011 und 59’820 Franken für das Jahr 2012. 6.3 Aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und der Einnahmen resultiert ein Aus gabenüberschuss von 23’271 Franken für das Jahr 2009, von 23’178 Franken für das Jahr 2010, von 32’987 Franken für das Jahr 2011 und von 45’821 Franken für das Jahr 2012. Damit hat der Beschwerdeführer einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von je 1’939 Franken für die Monate März bis und mit Dezember 2009, von 1’932 Franken für das Jahr 2010, von 2’749 Franken für das Jahr 2011 und von 3’818 Franken für das Jahr 2012. Würde man – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – den Eigenmietwert als Ausgabe und Einnahme berücksichtigen, ergäbe sich ein Ausgabenüberschuss von 7’719 Franken für das Jahr 2009, von 7’626 Franken für das Jahr 2010, von 17’435 Franken für das Jahr 2011, von je 30’269 Franken für die Monate Januar und Februar 2012 und von 33’041 Franken für den Rest des Jahres 2012 (Erhöhung des anteiligen Mietzinses von zwei Fünfteln auf drei Fünftel per 1. März 2012), womit der Beschwerdeführer massiv schlechter gestellt würde. Er hätte dann nämlich nur einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 643 Franken (statt 1’939 Franken) pro Monat für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009, von 636 Franken (statt 1’932 Franken) pro Monat für das Jahr 2010, von 1’453 Franken (statt 2’749 Franken) pro Monat für das Jahr 2011, von je 2’522 Franken (statt 3’818 Franken) für die Monate Januar und Februar 2012 und von 2’753 Franken (statt 3’818 Franken) pro Monat für den Rest des Jahres 2012. Das Argument des Bundesgerichtes im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015, die Berücksichtigung des Eigenmietwertes wirke sich nicht nachteilig aus, trifft im vorliegenden Fall also offensichtlich nicht zu. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind die obgenannten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Ob die daraus resultierende Nachzahlung einen Anspruch auf Verzugszinsen begründet, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: