© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-7651 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.10.2023 Entscheiddatum: 27.09.2023 BUDE 2023 Nr. 090 Allg.Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 100 StrG. Wird durch die Parkierung auf dem eigenen Grundstück die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die Behörde gemäss Art. 100 StrG gehalten, die nötigen Sicherheitsanordnungen zu treffen und für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme anzudrohen (Erw. 6). Wurde auf der fraglichen Grundstücksfläche kein Parkplatz bewilligt, tritt auch bei einer jahrelangen Nutzung als Parkplatz keine Bestandesgarantie ein (Erw. 7.1). Bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit unterliegt die Wiederherstellungspflicht zudem nicht der Verwirkung (Erw. 7.2). Abweisung Rekurses. BUDE 2023 Nr. 90 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-7651
Entscheid Nr. 90/2023 vom 27. September 2023 Rekurrenten
A.___
gegen
Vorinstanz Z.___ (Entscheid vom 29. September 2022)
Rekursgegner
B.___ vertreten durch lic.iur. Anton Hidber, Rechtsanwalt, Grofstrasse 34, 8887 Mels
Betreff Benützungsverbot / bauliche Massnahmen
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Sachverhalt A. a) A., beide Siebnen, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., in Z.. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 29. Mai 2012 liegt das Grundstück in der Dorfkernzone (DK2) und gemäss Schutzverordnung und Schutzplan vom 7. Juli 1997 zudem im Ortsbildschutzgebiet. Das Grundstück grenzt im Osten an die vom G.___see heraufführende H.___strasse, eine Gemeindestrasse 1. Klasse. Diese wird von der I.___strasse, eine Gemeindestrasse 2. Klasse, bergwärts fortgeführt. Von der I.___strasse zweigt unmittelbar nach ihrem Beginn die K.___strasse, ebenfalls eine Gemeindestrasse 2. Klasse, gegen Westen ab. Diese umschliesst das Grundstück Nr. 001 im Süden.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Wohngebäude überbaut. Im Norden führt die Bebauung in das Wohngebäude des Nachbargrundstücks über. Entlang der südlichen Gebäudefassade verläuft der L.___weg. Dieser Weg der 2. Klasse schneidet den südlichen Zipfel des Grundstücks Nr. 001 ab. Hier befindet sich in der östlichen Grundstücksecke ein Wegkreuz und eine Stromverteilerkabine.
c) Am 7. April 2016 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baube- willigung für den Umbau und die Sanierung des Wohngebäudes. In das bisherige Einfamilienhaus sollten zwei Wohnungen eingebaut werden. Bewilligt wurde zudem der im südöstlichen Grundstücksteil projektierte westliche Parkplatz (PP1). Weitere Parkplätze, insbesondere der unmittelbar östlich an diesen angrenzende Parkplatz (PP2) wurden dagegen nicht bewilligt. Zur Begründung wurde angeführt, der östliche Parkplatz würde im vorderen Bereich in die klassierte Strassenfläche der K.___strasse hineinragen. Zudem sei die Zufahrtsmöglichkeit gemäss der Schweizerischen Norm für Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (SN 640 291a) ungenügend. Da gemäss dem Baureglement sogar drei Parkplätze nachzuweisen gewesen wären, verfügte der Gemeinderat für zwei Parkplätze eine Ersatzabgabe in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.–. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.
d) Seit dem Jahr 2019 monierten die unmittelbar westlich angren- zenden Grundstücksnachbarn B., Z., dass der L.___weg unpassierbar sei. Einerseits rage eine Hecke vom Grundstück Nr. 690 in den L.___weg, andererseits würden Fahrzeuge so parkiert, dass der L.___weg versperrt würde oder es würden Gegenstände direkt auf dem L.weg deponiert. Auf deren Nachfrage vertrat die Kantonspolizei in einer Fachbeurteilung vom 2. Dezember 2019 die Auffassung, dass eine Parkierung auf der massgeblichen Grundstücksfläche grundsätzlich nicht tolerierbar sei, denn die Parkierung an dieser Örtlichkeit berge zu viele Sicherheitsdefizite. Die Kantonspolizei forderte daher, sofern die Gemeinde Z. hier einen
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Parkplatz bewilligt haben sollte, dass dieser mit einer gelben Markierung versehen werde. Es sei zu verhindern, dass ein parkierendes Fahrzeug in den L.weg oder in den Lichtraum der angrenzenden H.strasse hineinrage. Die Markierung sei so anzu- bringen, dass die klassierten Flächen nicht tangiert würden. In Folge wies die Gemeinde Z. A. mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 darauf hin, dass nur ein Parkplatz bewilligt sei und aufgrund der fehlenden Sicht auch nur ein Fahrzeug abgestellt werden dürfe. Der bewilligte Parkplatz sei mit einer gelben Markierung zu versehen.
e) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und 16. März 2020 so- wie mit E-Mail vom 26. Januar 2020 räumten A.___ ein, dass lediglich ein Parkplatz bewilligt sei. Sie vertraten aber die Auffassung, dass damit ein Parkieren von zwei Fahrzeugen auf dem Grundstück nicht verboten sei und sie hierauf auch nicht verzichten wollten. Eine Markierung des Parkplatzes wurde abgelehnt. Auch bei einer Parkierung eines zweiten Fahrzeugs neben dem bewilligten Parkplatz sei das Durchgangsrecht auf dem L.___weg gewährleistet.
f) Die Gemeinde Z.___ hielt mit Schreiben vom 10. und 18. März 2020 daran fest, dass nur ein Parkplatz bewilligt sei und nicht mehr als ein Fahrzeug auf dem Grundstück parkiert werden dürfe. Die Gemeinde kündigte an, bei einem weiteren Verstoss Strafanzeige zu stellen und eine Markierung des bewilligten Parkplatzes sowie weitere bauliche Massnahmen zu verfügen.
g) Am 18. Mai 2020 widersprachen A.___ der Ankündigung der Gemeinde. Sie verwiesen darauf, dass der Gemeinderat selbst im Baubewilligungsverfahren vorgeschlagen habe, den Verteilerkasten zu verschieben, um mehr Platz zu gewinnen. Sie hätten dies zwischenzeitlich veranlasst. Das Parkierungsverbot sei daher treuwidrig. Zudem habe der Vorplatz bereits vor dem Umbau bestanden, ohne dass die Parkierung eingeschränkt gewesen sei. Es sei unverständlich, weshalb nach Erteilung der Baubewilligung weniger erlaubt sein solle als zuvor. Im Hinblick auf andere bewilligte Parkplätze in der Umgebung sei ein Parkverbot willkürlich. Jedenfalls aber müsse ein kurzfristiges Abstellen eines zweiten Fahrzeugs für den Güterumschlag oder eine Wohnungsbesichtigung erlaubt sein.
h) Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 monierten die Nachbarn B.___ erneut, es würden wiederum zwei Fahrzeuge parkiert und forderten die Gemeinde zur Herstellung des bewilligten Zustands auf. Hierauf wiederholte die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ihre Androhung einer Strafanzeige und informierte die Mieter des betroffenen Grundstücks, dass nur ein Parkplatz bewilligt sei und nur auf diesem parkiert werden dürfe.
B. a) Als B.mit E-Mail vom 18. Februar 2022 von Neuem die Parkierung eines zweiten Fahrzeugs auf dem Grundstück Nr. 001 beanstandete, stellte der Gemeinderat am 24. August 2022 A. den
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Verfügungsentwurf eines Nutzungsverbots und von baulichen Massnahmen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu.
b) Mit Schreiben vom 7. September 2022 wiesen A.___ die Wiederherstellungsverfügung weiterhin zurück und führten ihre bisherigen Argumente erneut an. Ergänzend wiesen sie darauf hin, die Gemeinde bleibe den Beweis schuldig, es würde dauerhaft ein zweiter Parkplatz benützt.
c) Der Gemeinderat Z.___ zog an seiner Sitzung vom 29. Sep- tember 2022 in Erwägung, dass die Vernehmlassung vom 7. Septem- ber 2022 keine neuen Kenntnisse aufwerfe und beschloss, die bereits im Entwurf verfasste Verfügung unverändert zu erlassen. Das Dispo- sitiv lautet:
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Zur Begründung wurde angeführt, das Parkieren eines zweiten Fahr- zeugs sei formell rechtswidrig. Die Baubewilligung für einen zweiten Parkplatz in der südöstlichen Grundstücksecke sei rechtskräftig ver- weigert worden, weil dieser in die klassierte Strassenfläche hineinrage und die Zufahrtsmöglichkeit ungenügend sei. Auch sei das Abstellen eines zweiten Fahrzeugs materiell rechtswidrig, weil ein auf diese Weise parkiertes Fahrzeug entweder in die K.___strasse oder in den L.___weg hineinrage. Dies sei mit den Strassenabstandsvorschriften nicht vereinbar. Zudem dürften weder die öffentliche K.___strasse noch der L.___weg für einen privaten Parkplatz verwendet werden. Auch der Knotenbereich verbiete ein solches Parkieren. Zur Verhinderung eines unerlaubten Parkierens müsse der bewilligte Parkplatz markiert und die nicht als Parkplatz bewilligte südöstliche Grundstücksfläche mit einem Stein oder zwei Pfosten blockiert wer- den.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 8. Dezember 2022 werden folgende Anträge gestellt:
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Nachbarn seien nicht mehr betroffen als die restliche Öffentlichkeit, damit seien sie am Rekursver- fahren nicht zu beteiligen. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Ein wider- rechtliches Parkieren sei nicht belegt, die von den Nachbarn mitgeteil- ten Verstösse seien nicht glaubhaft. Die Fläche werde allenfalls für ein kurzzeitiges Abstellen genutzt, dies sei nicht verboten. Damit werde das Wegerecht nicht verletzt. Die Gemeinde begehe Amtsgeheimnis- verletzungen und nehme eine Ungleichbehandlung vor.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Anton Hidber, Rechtsanwalt, Mels, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit einem Parkieren auf der nicht bewilligten Fläche der L.___weg blockiert und die Sichtzone
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im Knotenbereich der K.___strasse/H.___strasse bzw. I.___strasse verschlechtert werde.
b) Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2023, den Rekurs abzuweisen. Der Vorwurf der Amtsge- heimnisverletzung wird zurückgewiesen. Zudem wird geltend ge- macht, dass die Rekursgegner als Nachbarn ein schützenswertes In- teresse an einer Verfahrensbeteiligung hätten.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 29. März 2023 in Anwesenheit der Rekursgegner und der Vorinstanz sowie der Kan- tonspolizei und des kantonalen Tiefbauamtes einen Augenschein durch. Die Rekurrenten hatten sich entschuldigt.
b) Beim Augenscheintermin führte die Kantonspolizei aus, auf- grund der Strassenverzweigungen und der Knotennähe werde ein zweites Parkfeld abgelehnt. Zu beachten sei zudem die topographisch schwierige Lage und die bestehenden Infrastrukturen, insbesondere die Elektrokabine, die eine starke Sichtbehinderung bewirke. Zudem werde durch ein Parkieren auf dem zweiten Parkfeld die Zugänglich- keit des L.___wegs beschränkt bzw. blockiert. Fussgänger müssten auf die Strasse ausweichen. Die Kantonspolizei spreche sich daher nach wie vor für eine Markierung des bewilligten Parkfelds aus. Um sicherzustellen, dass nicht widerrechtlich parkiert würde, erachtete die Kantonspolizei es für sinnvoll, zwei grössere Steine zu platzieren; Pfosten und Poller seien zu einfach zu demontieren. Das kantonale Tiefbauamt stimmte den Ausführungen der Kantonspolizei zu. Ergän- zend erläuterte der Vertreter des Tiefbauamtes, dass ein parkendes oder haltendes Fahrzeug für den fliessenden Verkehr aufgrund der an- steigenden Strassenlage und der Rechtskurve nur unzureichend sicht- bar wäre. Auch sei durch ein senkrechtes Parkieren das Fahrzeug im Strassenraum nicht frühzeitig erkennbar, weil die Reflektoren nicht an- sprechen könnten. Zudem begründe der Verkehrsknoten erhöhte An- forderungen an die Verkehrssicherheit.
c) Im Nachgang zum Augenscheintermin bestätigt die kantonale Denkmalpflege am 3. April 2023 der Verfahrensleitung nach Einsicht in die beim Augenschein gefertigte Fotodokumentation telefonisch, dass die verfügte gelbe Markierung des bewilligten Parkplatzes mit Blick auf die Schutzverordnung Z.___ zu keiner Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds führe.
F. a) Mit Eingabe vom 18. April 2023 lassen sich die Rekursgegner und am 19. April 2023 die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll ver- nehmen. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass die Kantonspoli- zei mit ihrer Forderung eines Steins anstelle von Pfosten ihnen von vornherein missbräuchlich ein mutwilliges und illegales Verhalten un- terstelle. Zudem sei es durchaus möglich, ein zweites Fahrzeug so auf der massgeblichen Grundstücksfläche abzustellen, dass dieses nicht
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in den Strassenraum hineinrage. Ohnehin würde die vorgesehene Blo- ckierung auch ein Parkieren eines Motorrads verhindern. Dies sei un- verhältnismässig und missbräuchlich.
b) Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 behaupten die Rekursgegner, dass am 29. April 2023 erneut zwei Fahrzeuge nebeneinander auf der südöstlichen Grundstücksfläche abgestellt worden seien und reichen Beweisfotos ein. Die Rekurrenten nehmen hierzu mit Schreiben vom 19. Juni 2023 Stellung und erläutern in ihrer Vernehmlassung ins- besondere die Umstände des Vorfalls. Die Rekursgegner lassen sich mit Eingabe vom 4. Juli 2023 erneut vernehmen.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Die Rekurrenten rügen, die Rekursgegner seien zu Unrecht ins Ver- fahren einbezogen worden.
2.1 Nach Art. 153 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kann Einsprache erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Nötig ist eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache. Sodann muss der Einsprecher einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung ziehen. Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Einsprecher als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Es kann die Überprüfung der Streitsache im Lichte all jener Rechtssätze verlangt werden, die sich rechtlich oder tatsächlich im dem Sinn auswirken, als im Fall eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Einwänden, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Einsprecher im Fall des Obsiegens ein Vorteil entsteht (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 153 N 7 mit
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Hinweisen). Die gleiche Legitimation ermöglicht Dritten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzusetzen (URP 2019-8 S. 772 ff. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1C_608/2018 vom 2. Mai 2019 Erw. 2).
2.2 Die Rekursgegner sind Anstösser des Baugrundstücks und wa- ren bereits im Baugesuchsverfahren vor sieben Jahren als Einspre- cher verfahrensbeteiligt. Dabei ging es um den Umbau und die Sa- nierung des Wohnhauses sowie um die Bewilligungsfähigkeit des um- strittenen Parkplatzes bzw. dessen Ersatzabgabe. In der Folge monierten sie bei der Baubehörde immer wieder, dass der nicht be- willigte Parkplatz gleichwohl als Abstellfläche genutzt werde. Die Be- hörde leitete daraufhin das vorliegende Wiederherstellungsverfahren ein. Die Rekursgegner sind somit als unmittelbare Grundstücksnach- barn in räumlicher Hinsicht in einer besonderen Nähebeziehung zum Streitgegenstand und haben zudem ein hinreichendes aktuelles und konkretes eigenes Interesse an der Einleitung des Wiederher- stellungsverfahrens. Und da sie das Wiederherstellungsverfahren bei der Vorinstanz angestossen haben, hat die Baubehörde sie zu Recht ins Verfahren einbezogen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz aus öffentlich-rechtlicher Sicht nichts vorzuwerfen, indem sie die Rekursgegner am vorliegen- den Wiederherstellungsverfahren beteiligt hat. Aus diesem Grund er- übrigt es sich auch, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (SR 311; abgekürzt StGB) in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP zur weiteren Abklärung an die dafür zuständige Strafbe- hörde zu übermitteln.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Wiederherstellungsent- scheid erging am 29. September 2022. Mithin sind vorliegend im Hin- blick auf die Beurteilung des Entscheids grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
In formeller Hinsicht rügen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten nach Übermittlung des Entwurfs der Wiederherstellungsverfügung fristge- recht eine Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz hätte zu keinem Zeitpunkt zu ihren Argumenten Stellung genommen und damit die Stellungnahme der Rekurrenten ignoriert.
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4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss je- doch auf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2006, S. 403). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Ver- letzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Ent- scheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (GVP 2014 Nr. 45 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung der Begründungspflicht durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörde mit umfassender Kognition entscheidet (Art. 46 VRP). Die Heilung soll gleichwohl die Ausnahme bleiben, weil dem Betroffenen damit eine Instanz verloren gehen kann. Die Gehörsverletzung kann aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch in diesem Fall muss die Rechtsmittelinstanz aber über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen (GVP 2014 Nr. 45 Erw. 2.3 mit weiteren Verweisen).
4.2 Vorliegend hatten die Rekurrenten mehrfach eine Stellung- nahme eingereicht: Auf die erste Aufforderung der Vorinstanz, nur auf dem bewilligten Parkplatz ein Fahrzeug zu parkieren, nahmen die Re- kurrenten mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und 16. März 2020 Stellung. Auf die nochmalige Ermahnung der Gemeinde Z.___ im März 2020 reichten die Rekurrenten eine weitere Vernehmlassung ein. Hierauf stellte die Vorinstanz den Rekurrenten am 17. August 2022
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den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu und räumte ihnen damit erneut die Möglichkeit ein, sich vor einem Beschluss zum beabsichtig- ten Benützungsverbot und den baulichen Massnahmen zu äussern. Damit wurde den Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz nicht auf alle vorgetragenen Ein- wände in der schriftlichen Verfügung nochmals einzeln und wiederholt eingeht, sondern ausführt, die Vernehmlassung der Rekurrenten werfe keine neuen Kenntnisse auf, begründet keine Gehörsverletzung. Zu- dem behaupten die Rekurrenten nicht einmal, ihre Vorbringen seien beim Beschluss unberücksichtigt geblieben. Daher ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich und in welcher Weise den Rekurrenten das rechtliche Gehör verwehrt worden sein soll.
Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe kein nachträgliches Parkverbot erlassen können. Mit der Baubewilligung sei die Ersatzabgabe für zwei Parkplätze verfügt worden. Gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz würden Ersatzabgaben entfallen, wenn die Erstellung von Abstellplätzen verboten oder eingeschränkt sei. Die Gemeinde könne nicht nachträglich ein Verbot eines Abstellplatzes verfügen und gleichzeitig an der Ersatzabgabe festhalten. Ein nachträglich verfügtes Verbot sei demnach kein Wiederherstellungsentscheid, sondern ein Rückkommen bzw. die nachträgliche und einseitige Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses. Dies sei unzulässig.
5.1 Formell rechtskräftige wohlerworbene Rechte sind grundsätzlich unwiderruflich. Diese können auch dann nicht korrigiert werden, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen, weil sie dem Gesetz widersprechen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2020, N 1242). Ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung ist dann gerechtfertigt, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerech- tigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BDE Nr. 95/2000 vom 12. Oktober 2020 Erw. 3.1). Gemäss Art. 72 BauG kann der Bauherr verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflä- chen für Motorfahrzeuge der Benutzer und Besucher zu schaffen, so- weit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Ist die Erstellung auf dem Baugrundstück aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder erweisen sich die Kosten als unzumut- bar, kann der Pflichtige gemäss Art. 72 ter BauG in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen beschaffen oder eine ange- messene Ersatzabgabe leisten. Zudem sieht Art. 72 bis BauG vor, dass die Erstellung von Abstellflächen unter bestimmten, unter Bst. a bis d namentlich aufgeführten Fällen verboten oder beschränkt wird. Das Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Z.___ vom 10. No- vember 1987 sieht in Art. 5 und 6 vor, dass auf dem Baugrundstück für Mehrfamilienhäuser pro Wohnung je ein Parkplatz und ein Besu- cherparkplatz zu erstellen ist. Die Ersatzabgabe für einen Parkplatz gemäss Art. 72 ter BauG beträgt nach Art. 7 des Parkplatzregelments
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der Gemeinde Z.___ in Kernzonen pro fehlendem Parkplatz Fr. 3'000.–.
5.2 Die Baubewilligung für die Sanierung des bisherigen Einfami- lienhauses und den Umbau zu zwei Wohneinheiten wurde durch Be- schluss des Gemeinderats vom 7. April 2016 erteilt. Dabei wurde von der Vorinstanz die Erstellung von drei Parkplätzen gefordert. Das Pro- jekt der Rekurrenten wies jedoch lediglich einen bewilligungsfähigen Parkplatz, namentlich den Parkplatz PP1, aus. Weitere Parkplätze wurden nicht bewilligt, insbesondere auch nicht der südöstliche Parkplatz PP2, weil bereits damals festgestellt wurde, dass dieser zu einem Teil in die klassierte Strassenfläche ragt und die Zufahrts- möglichkeit gemäss der SN 640 291a nicht genügend ist. Für ein ausdrückliches Benützungsverbot gemäss Art. 72 ter BauG bestand im damaligen Baubewilligungsverfahren kein Anlass und es wurde dem- entsprechend auch kein solches verfügt. Vielmehr wurden die Re- kurrenten gemäss Art. 72 ter BauG verpflichtet, für die fehlenden beiden Parkplätze eine Ersatzabgabe von je Fr. 3'000.– zu leisten (vgl. Beschluss Ziff. 5 und Erwägungen Ziffn. 1 und 3.6 der Baubewilligung vom 7. April 2016). Mit der geleisteten Ersatzabgabe konnten sich die Rekurrenten lediglich von der Abstellplatz-Erstellungspflicht freikau- fen. Nicht erkaufen konnten sich die Rekurrenten dadurch jedoch eine Erlaubnis für ein gesetzeswidriges Parkieren. Ein solches Vorgehen wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
5.3 Die Feststellungen der Vorinstanz im Beschluss vom 29. September 2022 stellen damit gerade kein Rückkommen oder eine Abänderung der rechtskräftigen Baubewilligung dar. Vielmehr erfolgen diese in Nachachtung der Baubewilligung vom 7. April 2016. Die dazumal gemäss den genehmigten Plänen festgestellte Nichtbewilligungsfähigkeit der Fläche PP2 als Abstellfläche für Motorfahrzeuge wird mit den angeordneten baulichen Massnahmen umgesetzt und die ordnungsgemässe Nutzung des Parkplatzes PP1 durch eine Markierung sichergestellt.
Die Rekurrenten rügen, für die Anordnung eines Parkierungsverbots und die angeordneten baulichen Massnahmen bestünde keine Rechtsgrundlage, jedenfalls könne ein lediglich kurzzeitiges Abstellen nicht verboten werden. Damit werde das Wegerecht nicht verletzt.
6.1 Nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) darf der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift umschreibt die allge- meine Pflicht zur Unterlassung von Beeinträchtigungen vornehmlich ab den anstossenden Grundstücken. Der Anstösserin bzw. dem An- stösser sind konkrete Rücksichts- und Unterlassungspflichten über- bunden, die über zivilrechtliche nachbarliche Bindungen hinausgehen (vgl. D. GMÜR, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.galli- schen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 100 N 3). Als mögliche Ursachen für Beeinträchtigungen fallen neben
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Hauptbauten, Zufahrten und Zugängen zu Strassen auch Parkplätze in Betracht (vgl. D. GMÜR, a.a.O., Art. 100 N 6). Nach Art. 37 Abs. 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abge- kürzt SVG) dürfen Fahrzeuge dort nicht anhalten oder abgestellt wer- den, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
6.2 Anlässlich des Augenscheins musste festgestellt werden, dass zum einen aufgrund der nahen Strassenverzweigung und des Knoten- bereichs, zum anderen aufgrund der steil heranführenden H.___strasse bzw. Murgstrasse und schliesslich aufgrund der in der südöstlichen Grundstücksecke platzierten Elektroverteilkabine das Ein- und Ausfahren vom Grundstück der Rekurrenten mit einer erheblichen Sichtbehinderung verbunden ist und damit erhebliche Verkehrsrisiken birgt. Zudem gefährdet ein auf der als PP2 gekennzeichneten Grundstücksfläche abgestelltes Fahrzeug die Verkehrssicherheit des fliessenden Verkehrs, da – wie bereits im Baubewilligungsentscheid vom 7. April 2016 festgestellt – die empfohlenen Masse gemäss der Schweizer Norm für Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (SN 640 291a) nicht eingehalten werden können. Ein abgestelltes Fahrzeug blockiert entweder den L.___weg und behindert die Passanten oder ragt in den klassierten Strassenraum. Angesichts des beim Augenschein festgestellten erheblichen Verkehrsaufkommens besteht eine konkrete Verkehrsgefährdung. Bei einem nachts abgestellten Fahrzeug kommt hinzu, dass aufgrund der Senkrechtparkierung die Reflektoren nicht ansprechen und das Fahrzeug nur ungenügend sichtbar wäre. Für die bewilligte Parkfläche (PP1), welche die Masse gemäss der erwähnten SN-Norm aufweist, ist es bei einem mittigen Aufstellen immerhin möglich, dass das abgestellte Fahrzeug weder in die Strassenfläche hineinragt, noch den L.___weg blockiert. Damit eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden kann, muss jedoch eine ordnungsgemässe, d.h. mittige Platzierung gewährleistet werden.
6.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass bei einem Parkie- ren auf der Grundstücksfläche PP2 die Verkehrssicherheit des Durch- gangsverkehrs auf der K.___strasse konkret gefährdet ist. Wird ein Fahrzeug nicht korrekt innerhalb der bewilligten Abstellfläche PP1 auf- gestellt, kann der L.___weg für Fussgängerinnen und Fussgänger un- passierbar werden oder das Fahrzeug in den Strassenraum der K.___strasse hineinragen. In beiden Fällen ist die Verkehrssicherheit gefährdet und die Behörde gemäss Art. 100 StrG gehalten, die nötigen Sicherheitsanordnungen zu treffen und für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme anzudrohen.
Die Rekurrenten verweisen auf die Bestandesgarantie und berufen sich darauf, der Vorplatz sei schon vor Jahrzehnten erstellt worden. Der Vorplatz werde schon immer als Parkplatz verwendet und zwar öfters auch für zwei Fahrzeuge.
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7.1 Die Bestandesgarantie ergibt sich aus der verfassungsmässi- gen Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]), wobei die Kantone berechtigt sind, den Bestandesschutz auch in einem weiteren Umfang zuzusichern (BGE 113 Ia 122). Eine solche Garantie kommt aber nur bei formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen zum Tragen (M. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 109 N 5 f). Hinsichtlich der Vorplatzfläche PP2 wurde zu keinem Zeitpunkt ein Parkplatz oder eine entsprechende Nutzung bewilligt. Vielmehr wurde im Beschluss vom 7. April 2016 ausdrücklich festgestellt, dass für die Fläche PP2 gerade kein Parkplatz bewilligt werde. Damit liegt für die Fläche PP2 kein formell rechtmässig bewilligter Parkplatz vor, dessen Bestand und Nutzung im Rahmen der Bestandesgarantie zu gewährleisten wäre. Die Rekurrenten können sich damit nicht auf die Bestandesgarantie gerufen.
7.2 Allerdings gebietet die Rechtssicherheit in verschiedenen Berei- chen, dass die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands nur für eine beschränkte Zeit angeordnet werden kann. So wird im In- teresse der Rechtssicherheit im Bereich von rechtswidrigen Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone nach 30 Jahren grundsätzlich eine Verwirkung des Anspruchs der Behörden auf Herstellung des rechtsmässigen Zustands angenommen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn das öffentliche Interesse den Schutz von Polizeigütern bezweckt. Hier kann keine Verjährung oder Verwirkung angenommen werden. Besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben muss auch dann, wenn der Gefahrenzustand schon seit Jahrzehnten besteht, der rechtswidrige Zustand ungeachtet des Zeitablaufs behoben werden und können Massnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren jederzeit getroffen werden (vgl. BGE 107 Ia 121, 123). Wie bereits vorstehend unter Erw. 5 ausgeführt, bezweckte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und damit den Schutz von Leib und Leben der Strassenbenützer. Dieses Ziel genügt fraglos als gewichtiges öffentliches Interesse, sodass die Wiederherstellung jederzeit gefordert werden kann. Davon abgesehen wurde den Rekurrenten im Beschluss vom 7. April 2016 klargemacht, dass auf dem Vorplatz nur Platz für einen Parkplatz bzw. ein Fahrzeug vorhanden ist.
Die zuständigen Behörden haben gemäss dem Legalitätsprinzip bei einem unrechtmässigen Zustand einzuschreiten. Nach Art. 159 Abs. 1 PBG kann die zuständige Gemeindebehörde bei einem unrecht- mässigen Zustand ein Benützungsverbot und zur Umsetzung dessel- ben entsprechende bauliche Massnahmen verlangen. Bei der Prü- fung, ob die Wiederherstellung in diesem Sinn geboten ist, sind sämt- liche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Wiederher- stellungsbefehl muss dabei – wie jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV – nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
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sondern auch im öffentlichen Interesse liegen und einer Verhältnis- mässigkeitsprüfung standzuhalten.
8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zunächst, dass die staatlichen Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Ver- hältnismässigkeit im weiteren Sinn). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg ausreichen würde. Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinn gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Ver- hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem die Massnahme ver- bundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person beste- hen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches In- teresse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der mit einer staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der auf dem Spiel stehenden privaten Interessen. Eine Mass- nahme, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des be- treffenden Rechtssubjekts hat, jedoch bloss von geringem öffentlichen Interesse ist, ist somit als unzulässig einzustufen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 514 ff.).
8.2 Die Geeignetheit und Zwecktauglichkeit der Wiederher- stellungsverfügung wird von den Rekurrenten in Frage gestellt, indem sie behaupten, ein kurzzeitiges Abstellen zum Ein- und Aussteigenlassen etwa für den Warenumschlag oder einen kurzzeitigen Handwerkerbesuch könne nicht verboten werden. Dem ist entgegen zu halten, dass die Verkehrsbehinderung unabhängig von der Zeitdauer einer allfälligen Parkierung besteht und sich die Ver- kehrsgefährdung auch bei einem nur kurzen Halten für den Güterum- schlag realisiert. Zur Herstellung der Verkehrssicherheit ist damit so- wohl ein längeres Parkieren, aber auch ein nur kurzzeitiges Abstellen eines Fahrzeugs sicher und dauerhaft zu verhindern.
8.3 Soweit die Rekurrenten zudem behaupten, für allfällige Übertretungen, d.h. ein Parkieren auf der nicht als Parkplatz bewilligten Fläche würden bereits jegliche Beweise fehlen, stellen sie die Erforderlichkeit der baulich verfügten Abschrankung an sich in Frage. Der Augenschein zeigte aber auf, dass in der näheren Umge- bung keine oder jedenfalls kaum Parkplätze vorhanden sind. Zudem ist der Parkbedarf unbestritten. Dass ein Autofahrer im Bedarfsfalls die Verkehrsgefährdung negiert oder sogar bewusst in Kauf nimmt, muss als naheliegend erachtet werden. Immerhin beharren die Rekurrenten bis zuletzt darauf, die Parkierung von zwei Fahrzeugen sei unerläss- lich und schliesslich wurden in den Vernehmlassungen Fotos einge- reicht, die ein widerrechtliches Parken belegen. Um die damit einher- gehende Verkehrsgefährdung zu verhindern, sind das Benützungsver- bot und die baulichen Anordnungen zur Abschrankung zwecktaugliche und geeignete Massnahmen.
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8.4 Bei einer Wiederherstellungsverfügung ist vorab zu beachten, dass vor Anordnung des früheren Zustands grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gege- ben werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 1C_303/2022 vom 12. Juni 2023 Erw.3). Vorliegend hatte die Vorinstanz jedoch bereits im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren zum Umbau des Wohnhauses im Jahr 2016 die Bewilligungsfähigkeit der massge- blichen Fläche als Parkplatz geprüft und festgestellt, dass diese nicht gegeben ist. Die Vorinstanz konnte somit eine nachträgliche Bewilli- gung von vornherein ausschliessen und war zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit vielmehr angehalten das Benützungsverbot so- gleich zu verfügen.
8.5 Im Hinblick auf die zusätzlich angeordneten baulichen Massnah- men ist festzuhalten, dass ein blosses Benützungsverbot regelmässig nicht ausreicht, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands definitiv zu erreichen. Dies ist auch vorliegend so, wird auch vorliegend nachweislich auf der Fläche PP2 parkiert, obwohl die Flä- che nicht als Parkplatz bewilligt ist. Dazu kommt, dass die Einhaltung eines Benützungsverbots ohne einen unverhältnismässigen Aufwand gar nicht kontrollierbar ist und die Kapazität der Vollzugsbehörde bei Weitem sprengen würde, selbst wenn diese ernsthaft darum bemüht wäre, die rechtskonforme Nutzung auch tatsächlich durchzusetzen. Somit müssen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ge- wöhnlich auch bauliche Massnahmen verfügt werden (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, 5. Auflage, Bern 2020, Art. 46 N 10).
8.5.1 Um zu verhindern, dass auf dem bewilligten Parkplatz so par- kiert wird, dass weder der L.___weg für Fussgängerinnen und Fuss- gänger unpassierbar ist, noch das parkierte Fahrzeug in den Strassen- raum der K.___strasse ragt, ist sicherzustellen, dass ein Fahrzeug mittig im Parkfeld platziert wird. Sofern die Rekurrenten einwenden, ein Profilstein oder ein Stellriemen würde eine Markierung überflüssig machen, übersehen sie, dass damit lediglich eine Blockierung des L.___wegs, nicht aber ein Hineinragen in den Strassenraum der K.___strasse verhindert werden kann. Die Markierung des Parkfelds ohne zusätzliche bauliche Massnahmen ist damit nicht nur notwendig und geeignet, sie ist zudem die einfachste und kostengünstigste Mass- nahme.
8.5.2 Die Rekurrenten stossen sich schliesslich an der farblichen Mar- kierung, weil diese angeblich das Ortsbild empfindlich störe. Dabei ist festzuhalten, dass die Denkmalpflege auf Nachfrage bestätigte, eine farbliche, konkret eine gelbe Markierung, stelle keine Beeinträchtigung des Ortsbilds dar. Zudem ist eine gelbe Markierung – im Vergleich zu einer weissen, die für öffentliche Parkflächen verwendet wird – zur Vermeidung von Missverständnissen erforderlich und sinnvoll. Ohne- hin ist nicht ersichtlich, weshalb eine weisse Markierung weniger ein- schneidend sein soll als eine gelbe. Hinzu kommt, dass in der Verfü-
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gung keine durchgehende Markierung verlangt wurde. Am Augen- schein wurde bestätigt, dass es ausreichend ist, wenn die Ausmasse des Parkfelds durch Markierung der Ecken gekennzeichnet werden. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Nutzung des Parkplatzes PP1 erweist sich die angeordnete gelbe Markierung somit als notwen- dig, aber auch als mildestes Mittel.
8.5.3 Damit zudem eine Parkierung auf der östlichen Grundstücksflä- che (PP2) grundsätzlich und effektiv verhindert werden kann, sind hier bauliche Massnahmen unausweichlich notwendig. Insoweit gilt es zu beachten, dass mit der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein staatlicher Schutzauftrag zu erfüllen ist, sodass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Grundsatz des mil- desten Mittels, das sog. Übermassverbot, durch ein Untermassverbot zu ergänzen ist (vgl. BGE 144 II 16, 27). In diesem Fall sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitragen, dem Zweck nicht angemessen und unverhältnismässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 529). In der Verfügung wurden den Rekurrenten zwei Varianten zur Auswahl gestellt, konkret entwe- der die Platzierung eines Steins oder das Aufstellen von zwei Pfosten. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Rekurrenten nicht nur ob- jektiv, sondern auch subjektiv mit der am wenigsten einschneidenden Massnahme belastet werden. In Nachachtung der Verfügung stellte die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins zudem klar, dass sie selbst einen geeigneten Stein, konkret einen Verrucano-Stein (oder auch von zweien) ohne Kostenfolge für die Rekurrenten platzieren würde. Diese Massnahme wäre somit für die Rekurrenten mit keinen Kosten verbunden und damit die kostengünstigste Abschrankungsva- riante. Soweit die Rekurrenten einwenden, dass damit verhindert würde, ein Motorrad zu parkieren, wurde in der Verfügung auch die Option eröffnet, zwei Pfosten aufzustellen. Damit würde das Parkieren von Autos und grösseren Motorrädern entsprechend dem Sicherungs- zweck verhindert, nicht aber von kleineren Motorrädern oder Fahrrä- dern. In der räumlichen Dimensionierung wäre damit diese Variante die weniger einschneidende Massnahme. Mit dem eingeräumten Wahlrecht wurde damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt.
Die Rekurrenten bringen schliesslich vor, die Wiederherstellungsver- fügung sei willkürlich, u.a. weil an der H.___strasse 8 ein halbgedeckter Parkplatz bewilligt worden sei, welcher ebenfalls über den Verkehrsknoten angefahren werde und der ebenfalls keine bessere Sicht aufweise. Zudem würden auch an anderen Orten der Gemeinde kurzfristig Autos abgestellt, ohne dass dort ein dauerhafter Parkplatz bewilligt sei. Ausweislich der Feststellungen beim Augenschein, ergänzt durch Geoportal und GoogleMaps, ist festzustellen, dass ein ordnungsgemäss parkiertes Fahrzeug beim Parkplatz H.___strasse 8 jedenfalls nicht in den klassierten Strassenraum ragt. Damit liegt bereits keine entsprechende
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Verkehrsgefährdung und vergleichbare Situation vor. Eine ab- schliessende Überprüfung oder Überprüfung anderer Parkplätze der Umgebung erübrigt sich bereits aus rechtlichen Gründen, weil sich die Rekurrenten nicht auf die Gleichbehandlung im Unrecht berufen könn- ten. Vielmehr wäre dafür nötig, dass die Vorinstanz eine eigentlich rechtswidrige Praxis ausüben würde und zu erkennen gäbe, auch in Zukunft davon nicht abzuweichen (BGE 136 I 65 Erw. 5.6 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat die Baubehörde aber nie zum Ausdruck gebracht, Parkplätze wissentlich zu bewilligen, die nicht hinreichend verkehrssi- cher sind. Ausserdem würde hier einer Gleichbehandlung im Unrecht auch das überwiegende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit entgegenstehen, so dass sich die Rekurrenten ohnehin nicht darauf berufen könnten, gleich falsch wie andere behandelt zu werden (VerwGE B 2021/104 vom 21. April 2022 Erw. 5.5).
Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangs- vollstreckung nach Art. 105 Abs. 1 VRP, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kos- ten des Störers, sofern der Störer den rechtmässigen Zustand nicht innert angemessener Frist beseitigt hat. Die Bestimmungen stellen die generelle Grundlage für sämtliche Zwangsmittel im kantonalen Recht dar, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen. Art. 159 PBG zählt zwar beispielhaft die Zwangsmittel im Bereich des Planungs- und Baurechts auf, die Voraussetzungen für die Ersatzvor- nahme folgen jedoch Art. 105 VRP (M. LOOSER, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 105 N 2 und 6). Ge- mäss Art. 105 Abs. 2 VRP ist die Zwangsvollstreckung zuerst anzu- drohen. Die mit Ziff. 3 der Verfügung vom 29. September 2022 ange- drohte Ersatzvornahme ist damit nicht zu beanstanden.
Nach Art. 106 Abs. 1 VRP kann die Behörde die für den Fall des Un- gehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen. Enthält der Er- lass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 StGB vorgese- hene Strafe angedroht werden (Art. 106 Abs. 2 VRP). Allerdings kommt Art. 292 StGB nur subsidiär dort zur Anwendung, wo keine an- dere Bestimmung des (Neben-)Strafrechts oder des kantonalen Straf- rechts den entsprechenden Ungehorsam als solchen mit Strafe be- droht (RIEDO/BOHNER, Basler Kommentar II zum Strafrecht, StGB II, Art. 111-392, 2. Aufl., Basel 2007, N 28a zu Art. 292). Der im Raum stehende Ungehorsam gegen die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch das Benützungsverbot und die bauli- chen Massnahmen wird durch keine andere strafrechtliche Be- stimmung mit Strafe bedroht. Die Anwendung von Art. 292 StGB ist demnach zulässig und den Rekurrenten eine entsprechende Strafe bei Missachtung der Anordnung anzudrohen. Auch die Strafandrohung
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gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 29. September 2022 erfolgte in Ver- einbarung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Gewährleistung der Verkehrs- sicherheit ein Benützungsverbot für den nicht bewilligten Parkplatz (PP2) zu erlassen und dieses bzw. die allein zulässige Parkierung durch Verfügung baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Die privaten Interessen der Rekurrenten sind im Hinblick auf das Schutzgut von Leib und Leben weniger hoch zu gewichten. Mildere Massnahmen gibt es nicht. Damit erweisen sich sowohl das Benützungsverbot als auch die angeordneten baulichen Massnahmen als verhältnismässig. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegrün- det und ist abzuweisen.
13.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
13.2 Der von den Rekurrenten am 16. November 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten.
14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
14.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– fest- zulegen; sie ist von den Rekurrenten zu bezahlen. Da kein begrün- deter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Siebnen, wird abgewiesen.
a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 16. November 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
Das Begehren von B., beide Z., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin