© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-5558 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.10.2023 Entscheiddatum: 27.09.2023 BUDE 2023 Nr. 091 Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 VRP, Art. 7 Abs. 7 und Art. 25 USG, Art. 2 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LSV. Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3). Die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen ist für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Lärmschutznachweises relevant. Grund für die Erweiterung der Produktionshalle ist der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilligungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprognose verlangen. Die erweiterte Produktionshalle muss derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen konkrete Angaben zur neu anzuschaffenden Maschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann nicht vollständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 91 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-5558
Entscheid Nr. 91/2023 vom 27. September 2023 Rekurrentin
A.___, vertreten durch lic.iur. Christoph Kägi, Rechtsanwalt, St.Jakob- Strasse 37, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Baukommission Z.___ (Gesamtentscheid vom 13. Juli 2022)
Rekursgegnerin
B.___ AG, vertreten durch MLaw Markus Näf, Rechtsanwalt, Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich
Betreff Baubewilligung (Abbruch Holzlager und Erweiterung Leimholzhalle)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 91/2023), Seite 2/12
Sachverhalt A. a) Die B.___ AG, Y., ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der S.strasse 11 in Y.. Gemäss geltendem Zonenplan X. der (damaligen) Politischen Gemeinde W.___ (seit 1. Januar 2009 Teil der fusionierten Gemeinde Z.___) vom 16. Dezember 1996 liegt der nördliche Teil des Grundstücks in der Wohn-Gewerbezone (orange/violette Fläche), der mittlere Teil in der Gewerbe-Industrie- Zone (violette Fläche) und der südliche Teil im übrigen Gemeindege- biet (weisse Fläche). Das Grundstück ist im Bereich der Wohn-Gewer- bezone mit den Gebäuden Vers.-Nrn. 002 (Produktionshalle), 003 (Zwischenbau) und 004 (Wohnhaus) überbaut und der Empfindlich- keitsstufe III zugewiesen.
[...] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
b) Im Zusammenhang mit dem Baugesuch für die Anschaffung ei- ner neuen Späne-Absauganlage verfügte das kantonale Amt für Um- welt (AFU) am 24. April 2019, dass nach erfolgter Bewilligung der An- lage eine Abnahmemessung durchgeführt werden müsse.
c) Im Abnahmebescheid vom 3. März 2020 stellte das AFU fest, dass anlässlich der am 21. Februar 2020 durchgeführten Lärmmes- sung eine Überschreitung der Planungswerte in der Nacht festgestellt wurde. Die B.___ AG wurde deshalb aufgefordert, Massnahmen zur Lärmreduktion zu definieren.
d) In der Folge arbeitete die B.___ AG ein Massnahmenkonzept aus. In seinem Abnahmebescheid vom 17. März 2021 stellte das AFU fest, dass die von der B.___ AG im Konzept vom 23. September 2020 beschriebenen Massnahmen zum Teil umgesetzt wurden, offen sei noch die Einhausung der beiden Zuführungen. Es führte weiter aus, gemäss Angaben der B.___ AG seien eine Erweiterung der Produkti- onshalle, der Austausch von Gebäudeteilen aus dem Jahr 1940 sowie die Einhausung der beiden Zuführungen geplant. Das Baugesuch soll bis Mitte Juni 2021 bei der Gemeinde Z.___ eintreffen. Eigentlich sei vorgesehen gewesen, nach Umsetzung der Massnahmen gemäss Konzept vom 23. September 2020 nochmals eine Abnahmemessung durchzuführen. Da eine solche jedoch erst nach der Umsetzung der geplanten und zusätzlichen Massnahmen sinnvoll sei und die Zustän- digkeit für den Lärmschutz mit dem Baugesuch bei der Gemeinde Z.___ liege, werde auf eine erneute Abnahmemessung verzichtet.
B. a) Mit Baugesuch vom 27. Juli 2021 beantragte die B.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Zwischen- baus (Gebäude Vers.-Nr. 003) sowie die Verlängerung der Produkti- onshalle (Gebäude Vers.-Nr. 002).
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[...] (Ausschnitt Situationsplan)
b) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 20. September 2021 erhob A., V., Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte, durch die Erweiterung des Betriebs würden zusätzliche Lärmimmissionen entstehen, namentlich durch zu erwartenden Mehrverkehr.
c) In der Stellungnahme zur Einsprache vom 11. Oktober 2021 führte die B.___ AG aus, ihre Fertighobelmaschine aus dem Jahr 1993 müsse ersetzt werden. Die heutige Technik bei diesen Holzbearbei- tungsmaschinen verlange eine grössere Standfläche für die neue Ho- belanlage mit den vor- und nachgelagerten Rollengängen. Durch die bauliche Erweiterung könnten gleichzeitig die Kommissionier- und La- gerplätze optimiert werden. An der durchschnittlichen Jahresproduk- tion ändere sich durch das Bauvorhaben nichts, wodurch kein Mehr- verkehr entstehe. Am 20. September 2020 sei ein Massnahmenkon- zept eingereicht worden, welches vom AFU geprüft und gutgeheissen worden sei. Der Abnahmebescheid vom 17. März 2021 bescheinige, dass sie die dominanten Lärmquellen ausfindig gemacht und eliminiert hätten. Durch das vorliegende Baugesuch werde zudem eine wesent- liche Abschirmung gegen Nordosten zur Nachbarliegenschaft erreicht, was sich lärmmindernd auswirke.
d) Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 erteilte die Baukommission Z.___ unter Beilage der Verfügungen und Stellungnahmen der be- troffenen kantonalen Amtsstellen im Rahmen eines Gesamtentscheids die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A.___ ab. In südlicher Richtung erteilte sie eine Ausnah- mebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der S.___strasse. Zur Begründung führte die Baukommission nament- lich aus, der Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 beschei- nige, dass die dominanten Lärmquellen ausfindig gemacht und elimi- niert worden seien. Ausserdem werde durch das Bauvorhaben eine wesentliche Abschirmung gegen Nordosten erreicht, was sich wiede- rum lärmmindernd auswirke. Somit seien keine Lärmemissionen zu er- warten und auf eine Lärmschutzbeurteilung werde verzichtet. An der Jahresproduktion ändere sich durch das Bauvorhaben nichts, was zu keinem Mehrverkehr durch Lastwagen führe. Wie die Baugesuchstel- lerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache ausführe, würden durch das Bauvorhaben und damit verbundenen technischen und betriebli- chen Verbesserungen gesamthaft wesentliche Verbesserungen der Lärmsituation erreicht.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Chris- toph Kägi, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 13. August 2022 werden folgende Anträge gestellt:
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D. a) Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch MLaw Markus Näf, Rechtsanwalt, Zürich, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuwei- sen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts liege nicht vor. Dem öffentlich aufgelegten Baugesuch seien die Stellungnahme zum Abnahmebescheid sowie das Protokoll der Lärmmessung des AFU vom 12. März 2020, worauf der Abnahme- bescheid vom 17. März 2021 basiert habe, beigelegt gewesen. Der Rekurrentin sei die Sachlage daher bekannt gewesen. Der Abnahme- bescheid vom 17. März 2021 habe keinen Zusammenhang zu diesem
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Baugesuch. Es wäre ihr sodann möglich gewesen, Einsicht in die ent- sprechenden Unterlagen zu fordern. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich im Nachhinein auf die scheinbar fehlende Aktenkenntnis zu berufen. Die Rekurrentin scheine vor allem Bedenken bezüglich des Strassen- verkehrs zu haben. Der Abnahmebescheid hätte keine neuen Besorg- nisse aufrufen können. Die Rekurrentin habe sich ein umfassendes Bild über das Baugesuch machen können, weshalb sie sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen könne. Ein Lärm- schutznachweis sei weiter nicht nötig. Die Rekurrentin begründe nicht substantiiert, weshalb ein Nachweis nötig sei. Das von ihr aufgeführte Verfahren sei nicht Gegenstand des Baugesuchs und bereits abge- schlossen. Die neue Anlage werde weniger Lärmemissionen produ- zieren als die bisherige. Die Hobelmaschine werde auf den aktuellen Stand der Technik angepasst, was zwar mehr Platz benötige, aber zu weniger Emissionen führe. Es sei nicht ersichtlich, warum das ge- plante Tor zu grösseren Emissionen führen soll, da bis anhin kein Tor vorhanden gewesen sei. Es werde bestritten, dass offensichtliche Probleme mit Lärmemissionen bestehen. In der Vergangenheit seien verschiedene Massnahmen ergriffen worden. Zudem werde es nicht zu einem erhöhten Verkehr führen, da die Jahresproduktion nicht ver- ändert werde. Die Bedenken der Rekurrentin seien unbegründet.
b) Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung wird namentlich geltend gemacht, eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liege nicht vor. Es wäre an der Rekurrentin gewesen, den Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 zu verlangen.
c) Mit Amtsbericht vom 10. November 2022 führt das AFU aus, das Baugesuch enthalte keine Angaben zu den Lärmemissionen der Fer- tighobelmaschine. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall darauf verzichtet, eine Lärmprognose einzuholen, sondern den Sachverhalt gestützt auf die bisherigen Abklärungen des AFU selbst beurteilt, wel- che verschiedene bestehende Lärmquellen des Gesamtbetriebs zum Gegenstand hatten. Tatsächlich seien in der vorliegend angefochte- nen Baubewilligung einzig der Erweiterungsbau, der als solcher keine Lärmquelle darstelle und die darin platzierte neue Fertighobelma- schine, welche die ältere gleichartige Anlage ersetze, zu beurteilen. Es könnten aber keine verbindlichen Aussagen getätigt werden, nachdem die Lärmemissionen der Fertighobelmaschine nicht bekannt seien. Aufgrund ihrer Erfahrung mit ähnlichen Maschinen bzw. Betrieben und gestützt auf die bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Bauvor- haben getroffenen Massnahmen sowie die vorliegenden Pläne sei da- von auszugehen, dass die neue Fertighobelmaschine in der erweiter- ten Leimholzhalle für sich allein nicht zu einer Grenzwert-Überschrei- tung beim rekurrentischen Wohngebäude führen dürfte. Aufgrund der Platzierung der Fertighobelmaschine in einer geschlossenen Halle und der bisherigen Erkenntnisse vor Ort müsse nicht damit gerechnet werden, dass der Betrieb derselben zu einer Überschreitung der Pla- nungswerte auf der rekurrentischen Liegenschaft führe. Vorliegend sei
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im Rahmen des Baubewilligungsprozesses eine Lärmprognose hin- sichtlich der Fertighobelmaschine nicht zwingend notwendig. Ebenso wenig könne sich eine allfällige geringe Erhöhung des Verkehrslärms entscheidend auf die Bewilligungsfähigkeit auswirken, und zwar weder der Verkehrslärm auf dem Betriebsareal, der als Betriebslärm gelte, noch der Verkehrslärm auf der zuführenden Strasse.
d) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 verzichtet die Rekursgeg- nerin durch ihren Rechtsvertreter auf eine weiterführende Stellung- nahme und hält an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 führt die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter aus, der Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 betreffe auch das vorliegende Bauvorhaben. Im Be- scheid werde unter Bezug auf die geplante Erweiterung der Produkti- onshalle vermerkt, dass eine Massnahme noch ausstehend sei. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, sich zu dieser angeordneten aber noch nicht umgesetzten Massnahme vorliegend zu äussern. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, als die Rekurrentin bereits in ihrer Einsprache auf die Lärmproblematik hingewiesen habe. Entspre- chend habe sie ein grosses Interesse an der Klärung, gerade mit Be- zug auf die neue Anlage. In den Baugesuchsunterlagen fänden sich hierzu keine Angaben. Es sei die Aufgabe der Vorinstanz, in diesem Punkt verlässliche Angaben zu machen. Dem werde nicht Genüge ge- tan, indem lediglich beiläufig festgehalten werde, es seien keine Lärmemissionen zu erwarten. Die Vorinstanz sei zwingend zu ver- pflichten, nach Abschluss der Bauarbeiten den Gesamtbetrieb auf Ein- haltung der Immissionsgrenzwerte zu überprüfen.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a
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PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 13. Juli 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrentin rügt, ihr Anspruch auf das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. In der angefoch- tenen Verfügung werde Bezug auf einen Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021 genommen. Dieses Dokument sei ihr aber nicht bekannt und dem Entscheid nicht als Beilage angefügt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizeri- schen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantona- lem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid.
Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör for- meller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhe- bung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsa- che an die Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht kann ein solcher Ver- fahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhö- rung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit dersel- ben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 990).
3.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, stützte sich die Vorinstanz unter anderem auf den Abnahmebescheid des AFU vom 17. März 2021. Weder die Vorinstanz noch die Rekursgegnerin bestreiten, dass der Rekurrentin dieser nicht vorgelegen hat. Dass sie im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht aktiv nach dem Dokument
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verlangt hat, welches dann zu einem späteren Zeitpunkt als wesentli- che Entscheidgrundlage diente, kann ihr nicht vorgehalten werden. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, ihr den Abnahmebescheid vor Erge- hen der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis zu bringen. Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rekursinstanz verfügt vorliegend aber über volle Kognition (Art. 46 VRP). Zudem hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, sich im Rahmen des Rekursver- fahrens dazu zu äussern. Der Abnahmebescheid war dem Amtsbe- richt des AFU beigelegt, der der Rekurrentin zur Stellungnahme zuge- stellt wurde. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Januar 2023 hat sich die Rekurrentin zum Abnahmebescheid äussern können. Unter diesen Umständen ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und keine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt.
Die Rekurrentin macht geltend, für das vorliegende Bauvorhaben sei zwingend ein Lärmschutznachweis zu erstellen, da der Betrieb der Re- kursgegnerin unweigerlich mit Lärmemissionen verbunden sei und es deswegen auch schon Verfahren gegeben habe.
4.1 Sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz vertreten den Standpunkt, es sei kein Lärmschutznachweis (Lärmprognose) er- forderlich.
4.2 Die Rekursgegnerin ist ein Holzverarbeitungsbetrieb und plant eine Erweiterung ihrer Produktionshalle (Gebäude Vers.-Nr. 002). Das Gebäude liegt in der Wohn-Gewerbezone, welche der Empfindlich- keitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 Bst. d der eidgenössischen Lärmschutz- Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]) zugeordnet ist. Die massge- benden Belastungsgrenzwerte ergeben sich aus Ziff. 2 Anhang 6 LSV. Dass der Betrieb grundsätzlich lärmrelevant ist, ist unbestritten. Zwar kreuzte die Rekursgegnerin im Baugesuchsformular an, dass keine Betriebseinrichtungen, Maschinen und Anlagen, die Aussenlärm oder Erschütterungen erzeugen, Gegenstand seien. Allerdings ist auch die der Produktionshalle zu Grunde liegende Nutzung bzw. der Anlass für die baulichen Massnahmen für die Beurteilung der Notwendigkeit ei- nes Lärmschutznachweises relevant.
4.3 Wie die Rekursgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache ausgeführt hat, ist der Grund für die Erweiterung der Produktionshalle der Ersatz der bestehenden Fertighobelmaschine durch eine neue Fertighobelmaschine. Die Hobelmaschine stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. In Bezug auf die Anschaffung der neuen Fertighobelmaschine ist deshalb Art. 25 USG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Bewilli- gungsbehörde bei der Errichtung ortsfester Anlagen eine Lärmprog- nose verlangen. Wie aus der Botschaft zum USG sinngemäss hervor- geht, steht es der Bewilligungsbehörde frei, vom Gesuchsteller bzw. von der Gesuchstellerin eine Immissionsprognose zu verlangen oder die zu erwartenden Immissionen selbst zu beurteilen (BBI 1979 III
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800). Art. 36 Abs. 1 LSV spezifiziert dahingehend, dass die Vollzugs- behörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln hat oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur An- nahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt somit eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 2.4; BGE 137 II 30 Erw. 3.4). Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenz- werte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht aus- geschlossen werden kann (BGE 137 II 30 Erw. 3.4). Es sind dabei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 Erw. 4.2). Er- scheint eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfah- rens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (BGE 137 II 30 Erw. 3.4 S. 36 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1A.180/2006 vom 9. August 2007 Erw. 5.5).
4.4 Vor diesem Hintergrund muss die erweiterte Produktionshalle somit derart ausgestaltet sein, dass im Rahmen der beabsichtigten Nutzung (Anschaffung und Betrieb neue Fertighobelmaschine) beim Grundstück der Rekurrentin keine übermässigen Lärmimmissionen entstehen. Die Erweiterung der Produktionshalle muss also darauf ausgelegt sein, dass sie die darin durch den Betrieb der Fertighobel- maschine entstehenden Lärmemissionen ausreichend dämmt, sodass die Fertighobelmaschine die Planungswerte beim Gebäude Vers.- Nr. 005 auf dem Grundstück Nr. 006 der Rekurrentin einhält. Um die Notwendigkeit des Einholens eines Lärmschutznachweises abschät- zen zu können, sind mithin konkrete Angaben zur Hobelmaschine (Be- trieb, Lärmemissionen) sowie zur baulichen Ausgestaltung der Erwei- terung der Produktionshalle erforderlich.
[...] (Ausschnitt Grundriss Produktionshalle; gelb: Abbruch; rot: Erweiterung)
4.4.1 In Bezug auf die Fertighobelmaschine weist die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die neue Maschine zu weni- ger Lärmemissionen führe. Allerdings finden sich in den Akten keine Angaben zur neuen Anlage. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Lärmemissionen, die durch deren Betrieb entstehen, und zu den Be- triebszeiten. Hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Erweiterung der Produktionshalle hält die Rekursgegnerin fest, diese hätte eine lärm- mindernde Wirkung. Grundsätzlich dürfte diese Feststellung zutreffen. Allerdings befinden sich auch hierzu in den Vorakten keine Angaben bzw. Abklärungen dazu, in welchem Mass die baulichen Massnahmen
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Lärmemissionen reduzieren werden. Im Weiteren ist auch nicht fest- gelegt, ob während des Betriebs der Fertighobelmaschine das neue Tor auf der Westseite der geplanten Erweiterung geöffnet oder ge- schlossen ist. Dieser Aspekt ist aber unter lärmschutzrechtlichen Ge- sichtspunkten ebenfalls relevant. Je nachdem, ob das Tor während der Produktion geöffnet ist oder nicht, ist die Lärmsituation anders zu beurteilen. Die Vorinstanz verfügte auch nicht als Auflage, dass das Tor während des Betriebs der Hobelmaschine geschlossen zu sein habe. Selbst wenn die Rekursgegnerin das Tor während den Betriebs- zeiten geschlossen hätte, ist zu berücksichtigen, dass für Zufahrten das Tor jeweils geöffnet werden muss. Dies wurde in der angefochte- nen Verfügung nicht berücksichtigt.
[...] (Ausschnitt Ansicht West)
4.4.2 Wie vorstehend hervorgeht, fehlen zum jetzigen Zeitpunkt kon- krete Angaben zur neuen Hobelmaschine, deren Nutzung und zur lärmmindernden Wirkung der erweiterten Produktionshalle. Ob sich die Nutzung der Produktionshalle durch die neue Maschine und die bauliche Erweiterung im Vergleich zur jetzigen tatsächlich nicht inten- siviert, lässt sich mangels entsprechender Angaben somit nicht fest- stellen. Ebenso wenig lässt sich überprüfen, wie die Lärmemissionen der neuen Hobelmaschine einzustufen sind. Seitens der Vorinstanz wurden diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen. Der rechts- erhebliche Sachverhalt kann zum jetzigen Zeitpunkt somit nicht voll- ständig festgestellt werden (Art. 12 VRP). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht beurteilbar ist, ob eine Überschreitung der Belastungs- grenzwerte ausgeschlossen werden kann und deshalb als Folge auf das Einholen eines Lärmschutznachweises verzichtet werden kann. Dies umso weniger, als die Sachlage nicht derart offensichtlich ist, dass auch ohne weitere Angaben und Abklärungen das Einholen einer Lärmprognose als verzichtbar angesehen werden kann. Das AFU führt in seinem Amtsbericht zwar aus, dass aufgrund seiner Erfahrung mit ähnlichen Maschinen bzw. Betrieben, den bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben getroffenen Massnahmen sowie den vorliegenden Pläne davon ausgegangen werden könne, dass die neue Anlage in der erweiterten Halle für sich allein nicht zu einer Grenzwer- tüberschreitung führen dürfte. Es gestand aber selbst ein, dass keine verbindlichen Angaben gemacht werden können, nachdem die Lärmemissionen der Fertighobelmaschine nicht bekannt seien. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung, ob basierend auf den vor- liegenden Akten auf eine Lärmprognose verzichtet werden kann, ist auch deshalb geboten, weil in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Anschaffung einer neuen Späne-Absauganlage Überschreitun- gen der Planungswerte festgestellt wurden und noch nicht sämtliche Massnahmen gemäss Massnahmenkonzept vom 23. September 2020 umgesetzt wurden. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde ein Teil der Massnahmen im Hinblick auf den nun strittigen Umbau der Produktionshalle aufgeschoben.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Der angefochtene Ge- samtentscheid der Baukommission Z.___ vom 13. Juli 2022 ist des- halb aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Im Übrigen ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der erneuten Entscheidfindung auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 11 USG).
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
6.2 Der von der Rekurrentin am 11. August 2022 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– plus die beantragten 4 % Barauslagen, insgesamt also auf Fr. 2'860.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzulegen.
7.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
7.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,
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S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., V., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Gesamtentscheid der Baukommission Z.___ vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur Ermittlung des rechts- erheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Er- wägungen an die Baukommission Z.___ zurückgewiesen.
a) Der B.___ AG, Y.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 11. August 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die B.___ AG entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin