© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.02.2022 Entscheiddatum: 27.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Der Beschwerdeführer kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass er während mehr als zwölf Monaten eine Vollzeitausbildung absolviert hat und entsprechend von der Beitragszeit befreit war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2021, AVI 2020/61). Entscheid vom 27. September 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2020/61 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 9. Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1/30). Zuletzt war der Versicherte vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Beitragszeit nicht erfüllt und könne auch keinen Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG geltend machen, da die Sprachkurse nicht über zwölf Monate gedauert hätten (act. G3.1/13). Gleichentags gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör betreffend fehlende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit (act. G.3.1/12). Mit Verfügung vom 12. November 2020 wurde auf Einstelltage wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit verzichtet, da verständlich sei, dass der Versicherte sich nicht um eine Anstellung bemüht habe, wenn er nicht gewusst habe, wann er wieder in der Schweiz sein könne (act. G3.1/4). Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 3. November 2020 Einsprache. Er führte aus, dass er aufgrund der COVID-19- Pandemie nicht wie beabsichtigt Ende März 2020 in die Schweiz habe zurückkehren können. Die Quarantäne in E.___ sei ohne Selbstverschulden erfolgt. So hätte er ohne Pandemie in den letzten zwei Jahren mehr als zwölf Monate Beitragszeit nachweisen können, habe er doch vor seinem Sprachaufenthalt seit dem Jahr 2004 lückenlos gearbeitet und regelmässig Beiträge in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Sodann habe er von März bis September 2020 während sieben Monaten Freiwilligenarbeit in E.___ geleistet. Gleichzeitig habe er den Auslandaufenthalt als Sprachaufenthalt genutzt. Er sei während 14 Wochen in die Schule gegangen, habe vor der Abreise während zweier Monaten Sprachunterricht bei einer Kollegin genommen und zudem während der Reise Online-Kurse besucht. Unter Berücksichtigung der Online-Kurse und des Spanischunterrichtes vor der Abreise hätten die Sprachkurse über zwölf Monate gedauert (act. G3.1/11). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass der Versicherte die Beitragszeit nicht erfülle und auch keine Vollzeitausbildung von mehr als zwölf Monate nachweisen könne (act. G3.1/7). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 9. November 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2020 mit den Anträgen, der C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid vom 9. November 2020 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Auslandaufenthalt praktisch nur als Sprachaufenthalt genutzt. Während rund 55 Wochen habe er am Unterricht teilgenommen und damit mehr als ein Jahr den Unterricht an verschiedenen Sprachschulen in Vollzeit besucht. Damit habe er das Sprachniveau von C2 erreichen können. Aufgrund der COVID-19- Pandemie liege überdies ein Härtefall vor, weil er aufgrund der Quarantäne nicht wie beabsichtigt Ende März 2020 in die Schweiz habe zurückkehren können. Ohne Pandemie hätte er mehr als ein Jahr Anstellung in den letzten zwei Jahren nachweisen können (act. G1). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, für die Beitragszeitbefreiung müsse der Ausbildungsgang erkennbar strukturiert und planmässig auf ein bestimmtes Ziel hin ausgerichtet sein. Vorliegend sei es nicht möglich, die Schulzeit in F.___ zu überprüfen. Erschwerend komme hinzu, dass ein Teil des Unterrichts virtuell stattgefunden habe. Die im Selbststudium absolvierte Ausbildungszeit könne aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden. Ebenso könne die erwähnte Freiwilligenarbeit nicht an die Schulzeit angerechnet werden. Um von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund Schulausbildung befreit werden zu können, hätte der Versicherte während über einem Jahr zu 100% eine Schule besuchen müssen und keine Gelegenheit haben dürfen, auch nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen (act. G3). C.b. Mit Replik vom 21. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, er sei anfänglich davon ausgegangen, dass mit den angegebenen 14 Ausbildungswochen bei einer kumulativen Berechnung mit der in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nachgewiesenen Arbeitnehmertätigkeit von 8.793 Monaten die Voraussetzungen der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt seien. Aus diesem Grund habe er den virtuellen Unterricht in der Einsprache nur nebenbei erwähnt. Dieser sei jedoch überprüfbar, könne er doch die gesamte Ausbildung, auch die virtuelle, mit Bescheinigungen der Sprachschulen schriftlich nachweisen. Auf diesen Bescheinigungen seien die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme klar ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.Mit Schreiben vom 4. April 2021 reicht der Beschwerdeführer ein Informationsschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betreffend Erhöhung der Taggelder für die Dauer vom 1. März bis 31. Mai 2021 ein (act. G8). Erwägungen 1. Überprüfbarkeit aufgrund des virtuellen Unterrichts erschwert sein solle. Die Unterrichtsdaten seien ebenfalls mit einem Zertifikat bestätigt und es handle sich nicht wie angenommen um ein Selbststudium. In Bezug auf die Freiwilligenarbeit führt der Beschwerdeführer sodann aus, er habe während des quarantänebedingten Aufenthaltes in E.___ bei einer Gastfamilie in G.___ wohnen können. Als Anerkennung für die Gastfreundschaft habe er in seiner Freizeit in einem Kleinbetrieb ausgeholfen. Ebenfalls habe er bei der Beschaffung von Schulmaterial für Kinder und Jugendliche im Dorf sowie bei der Essensverteilung an Bedürftige mitgeholfen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er während des Sprachaufenthaltes von über einem Jahr zu 100% eine Schule besucht habe (act. G5). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.1. Das Gesetz sieht in Art. 14 AVIG verschiedene Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht vor. So sind u.a. Personen von der Beitragspflicht befreit, welche innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, weil sie eine Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung absolvierten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Monaten bestanden haben (BGE 131 V 280 E. 1.2, 126 V 386 E. 2b). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 386 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2016, 8C_418/2016, E. 3.2). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.3. Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für ihn geltenden Rahmenfrist vom 9. Oktober 2018 bis 8. Oktober 2020 keine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Beitragszeitbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. 2.1. Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2003 i.S. K. [C 157/03], E. 2.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 237). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Band I, Bern/Stuttgart 1987, Art. 14 N 13). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung in der Schweiz oder im Ausland absolviert wird (Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 14 N 15). Der Begriff "Ausbildung" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist weit zu verstehen. Darunter fällt in Entsprechung des AHV- rechtlichen berufs- und erwerbsorientierten Begriffs, unabhängig vom Vorliegen eines Abschlusses, die Schulausbildung, berufliche Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, mit Ausnahme derer im Sinne von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59ff. AVIG. Dazu gerechnet werden auch Vorbereitungszeiten, Prüfungen, deren Wiederholung oder Nachbesserungen von schriftlichen Arbeiten bzw. 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Wiederholung von Experimenten, für die Ausbildung notwendige Vorbereitungskurse und Sprachaufenthalte (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 206ff; S. 221; ARV 2000 Nr. 28, S. 147). Die Ausbildung, welche die versicherte Person als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht geltend macht, muss überdies genügend überprüfbar sein (BGE 108 V 103 = Pra 72 Nr. 73 E. 2a; ARV 1990 S. 23, 2000 Nr. 28 S. 147). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt im Kreisschreiben (AVIG-Praxis ALE, Stand 2020) betreffend Überprüfbarkeit aus, dass die versicherte Person den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen müsse. Daraus müssten die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit könne deshalb in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht als Befreiungsgrund anerkannt werden (AVIG-Praxis ALE B187). 2.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Schulzeit in F.___ sei nicht überprüfbar und aufgrund der geleisteten Freiwilligenarbeit könne nicht von einer Vollzeitweiterbildung ausgegangen werden (act. G3). Es ist somit primär zu prüfen, ob die Sprachkurse genügend überprüfbar und in Vollzeit anzurechnen sind. 3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Hiernach ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestand überzeugt ist (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2019, 8C_280/2019, E. 3.1). 3.2. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (SVR 2009 UV Nr. 43 S. 150, 8C_770/2008 E. 5.5.3; vgl. auch Urteil 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1 mit Hinweis). Die sogenannte Aussage der ersten Stunde ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47, E. 2a, 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55S. 363 E. 3b/aa). Zu Beginn des Verfahrens machte der Beschwerdeführer noch geltend, keine Weiterbildung von insgesamt mehr als zwölf Monaten absolviert zu haben, beantwortete er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die diesbezügliche Frage doch mit einem "Nein" (act. G3.1/29). In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 führte er ferner aus, im Zeitraum vom 2. September bis 20. Oktober 2019 sieben Wochen in D.___ an der H.___ gewesen zu sein, danach habe er ebenfalls in D.___ während zweier Wochen bis 3. November 2019 die I.___ besucht. Vom 2. bis 22. Dezember 2019 sowie vom 6. bis 19. Januar 2020 habe er schliesslich in E.___ zwei Sprachkurse an der J.___ absolviert. Im Anschluss an den Unterricht habe er durch E.___ reisen wollen, um die Sprachkenntnisse praktisch anwenden zu können. Bereits Mitte März habe sich die Lage in E.___ aufgrund der Corona-Pandemie derart verschärft, dass weder nationale noch internationale Flüge verfügbar gewesen seien. Angesichts der bestehenden Quarantäne habe er sich entschlossen, bis auf weiteres in G.___ zu verbleiben. Er habe sich dort im Betrieb seiner Gastfamilie nützlich gemacht und habe bei Sozialeinsätzen wie Lebensmittelverteilung an Bedürftige oder Schulmaterialbesorgung für Kinder mitgeholfen (act. G3.1/14). 3.4. In der Einsprache machte er demgegenüber erstmals geltend, während der Reise auch Online-Kurse besucht zu haben (act. G3.1/9). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er sodann diverse Bescheinigungen von Sprachschulen ein (act. G1.3). Dabei fällt auf, dass zwei von den drei Bescheinigungen mit 26. November 2020 datiert sind und entsprechend nach Erhalt des Einspracheentscheides offensichtlich zu Prozesszwecken ausgestellt wurden. Da die Sprachkurse – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seiner beruflichen Weiterbildung gedient haben, erscheint schwer nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits im Zeitpunkt seiner Abreise bzw. im Rahmen des Bewerbungsprozesses Zertifikate einverlangt hatte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung der J.___ vom 4. November bis 3.5.
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung betreffend Beitragszeitbefreiung aufgrund eines allfälligen pandemiebedingten Härtefalls besteht. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdeführer hat den Ausbildungsort für seine Sprachkurse selber gewählt. Daher darf er für den Fall, dass an diesem Ort eine Teilerwerbstätigkeit nicht möglich war, nicht besser gestellt werden, als Versicherte, die einen Sprachkurs im europäischen Sprachgebiet oder in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Zürich vom 20. August 2004 in Sachen B., AL.2004.00180 E. 2.5).