Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2015/23
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.09.2016 Entscheiddatum: 27.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2016 Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts hinsichtlich seiner materiellen Vorgaben für die Beschwerdegegnerin sowie das Versicherungsgericht selbst.Anwendbarkeit der Art. 28 Abs. 3 und 28 Abs. 4 UVV.Art. 16 ATSG: Rückweisung zu einer berufsberaterischen Exploration für eine sorgfältige Festlegung des Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2016, UV 2015/23).Entscheid vom 27. September 2016 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2015/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Franziska Ammann, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Mobiliar Versicherungs-gesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B., Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A. (nachfolgend: Versicherter) war bei der C.___ GmbH als Lehrer/Internatsleiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) unfallversichert, als er dieser am 28. Juni 2006 melden liess, er habe am 13. Mai 2006 einen Auffahr-Unfall erlitten (UV-act. M26, M5-M25). Im Bericht vom 19. Mai 2005 (richtig wohl: 2006) vermerkten die Ärzte des Kantonsspitals Olten eine posttraumatische Verstärkung eines bekannten Tinnitus auris rechts bei leichtgradigem Innenohrabfall rechts, der möglicherweise vorbestehend sei (UV-act. M28). Dr. med. D.___, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, diagnostizierte beim Versicherten am 23. Oktober 2006 unter anderem einen chronischen Tinnitus nach Schleudertrauma im Mai 2006 (als auslösende Ursache) bei bekanntem Schulter- Nacken-Syndrom, eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits und eine chronische Lumbago (UV-act. M31). Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 eröffnete sie Rechtsanwalt lic. iur. A. Holenstein, St. Gallen, als Rechtsvertreter des Versicherten, dass aufgrund der Restfolgen des Unfallereignisses vom 13. Mai 2006 bestehend aus einem schwer bis sehr schwer dekompensierten Tinnitus eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% ausgerichtet werde (UV-act. 74). A.b Im Nachgang zu einem Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Januar 2009 (UV- act. 76) lehnte die Mobiliar mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 die Zahlung weiterer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geldleistungen ab mit der Begründung, die Kausalität (der Tinnitus-Beschwerden) sei aufgrund des atypischen Verlaufs und der Verschlechterung mehr als ein Jahr nach dem Unfall nicht gegeben. Eine ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass der Versicherte als Lehrer zu 100% arbeitsunfähig sei, hingegen als Internatsleiter keine unfallbedingte Einschränkung vorliege. Er sei somit in der Lage, die besser entlöhnte Tätigkeit als Internatsleiter weiter auszuüben (UV-act. 104). Die hiergegen vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. 125, 131) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2010 ab (UV-act. 138). Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2010 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Entscheid und mit ihm die Verfügung vom 22. Oktober 2009 seien aufzuheben und die Mobiliar sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 13. Mai 2006 zu erbringen (UV-act. 148). Das Versicherungsgericht erwog in seinem Entscheid vom 9. März 2011 (UV 2010/22), dass sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Mai 2006 und der Zunahme sowie der Dekompensation des Tinnitus bezogen auf den streitigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung (22. Oktober 2009) nicht verneinen lasse. Den kumulativ vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem durch Unfall verursachten Tinnitus und der mangelhaften psychischen Verarbeitung der organischen Schädigung Tinnitus (Dekompensation) beurteilte das Versicherungsgericht nach der normalen Adäquanzformel und bejahte diesen bei Vorliegen eines sehr schweren Tinnitus, bei dem die psychische Fehlverarbeitung gleichsam zu dessen Charakteristik gehöre. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob aus der unfallkausalen Tinnitus-Verschlimmerung eine Arbeitsunfähigkeit resultiere, kam das Versicherungsgericht zum Schluss, dass hierfür eine ergänzende medizinische Beurteilung unter Einbezug der psychiatrischen Aspekte erforderlich sei. Es wies die Mobiliar sodann darauf hin, dass bei der anschliessend zu prüfenden Rentenfrage zwingend auch ein Einkommensvergleich vorzunehmen und zu klären sei, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug zu gewähren sei. Im Ergebnis hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung einer ergänzenden medizinischen Beurteilung der Auswirkung des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie zu anschliessender Rentenprüfung und neuer Verfügung an die Mobiliar zurückgewiesen wurde (UV-act. 203). A.c Die Mobiliar beauftragte hierauf die Gutachterstelle Solothurn (Gutso) mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens. Das Gutachten wurde am 6. März 2012 erstattet (UV-act. M85-M142). Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 bestätigte die Mobiliar, dass die geltend gemachten Beschwerden spätestens ab 31. Dezember 2007 nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. Mai 2006 stünden, der Unfall aus organischer Sicht keine Folgen hinterlasse, welche die weiterdauernden Heilbehandlungen zu Lasten des Unfalls begründen würden und demzufolge keine weiteren Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht würden (UV-act. 324-329). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV-act. 339) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 21. November 2012 ab (UV-act. 340). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 durch seinen Rechtsvertreter beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abermals Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid und mit ihm die Verfügung vom 13. Juli 2012 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Mai 2006 zuzusprechen (UV-act. 345). In seinem Entscheid vom 29. Oktober 2013 (UV 2013/1) prüfte das Versicherungsgericht die Streitfrage, ob nach der auf den 31. Dezember 2007 erfolgten Einstellung der im Anschluss an den Unfall vom 13. Mai 2006 erbrachten Geldleistungen ein Anspruch auf eine Rente im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) entstanden sei. Es befand, dass die Frage der Unfallkausalität der Tinnitusbeschwerden im Entscheid vom 9. März 2011 (UV 2010/22) formell rechtskräftig entschieden worden sei. Das Thema dieses Rückweisungsentscheides habe einzig die Veranlassung einer ergänzenden medizinischen Beurteilung der Auswirkung des Tinntius auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte sowie die anschliessende Rentenprüfung gebildet. Gestützt auf das Gutso-Gutachten vom 6. März 2012 kam das Versicherungsgericht sodann zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 40% zumutbar sei. Die Annahme eines Endzustands auf Ende 2007 (vgl. Art. 19 Abs. 2 UVG) sei gerechtfertigt. Das Versicherungsgericht bestätigte schliesslich den Hinweis in seinem Entscheid vom 9. März 2011, dass für die Rentenprüfung zwingend ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesbezüglichen Darlegungen hätten nach wie vor Gültigkeit. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls (13. Mai 2006) mit einem 40%-Pensum als Schul- und Internatsleiter und Lehrer tätig gewesen sei. Dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei die Arbeitsfähigkeit von 40% in einer dem Gesundheitsschaden adaptierten Tätigkeit. Im Ergebnis hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. November 2012 dahingehend gut, dass die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab Januar 2008 und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (UV- act. 352). A.d Die gegen diesen Entscheid von der Mobiliar ergriffene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beurteilte das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juni 2014 (8C_24/2014). Darin erwog es, dass sowohl die Verwaltung (hier der Unfallversicherer) als auch die Vorinstanz an die materiellen Vorgaben in einem Rückweisungsentscheid gebunden seien. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Entscheid vom 9. März 2011 erkannt, der Tinnitus sei unfallkausal, und es habe die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zur Verfügung über den Rentenanspruch zurückgewiesen. Das kantonale Gericht habe daher im angefochtenen Entscheid vom 29. Oktober 2013 nicht von der Kausalitätsbeurteilung abweichen dürfen, sondern habe diese bestätigen müssen. Die Mobiliar müsse sich den Entscheid vom 9. März 2011 entgegenhalten lassen. Damit sei aber auch gesagt, dass sie sich im Einspracheentscheid vom 21. November 2012 unzulässigerweise nicht an die materiellen Vorgaben im Entscheid vom 9. März 2011 gehalten habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mobiliar demgemäss ab (UV-act. 359). A.e Am 8. Dezember 2014 verfügte die Mobiliar neu. Sie verneinte nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Weiter stellte sie sinngemäss fest, dass sie für die Übernahme der Mehrkosten für eine bessere Hörgeräteversorgung mangels einer unfallkausalen Verschlechterung des Hörvermögens nicht zuständig sei (UV-act. 369). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die gegen diese Verfügung am 9. Januar 2015 erhobene Einsprache (UV-act. 372) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ab (act. G 1.1). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) vertreten durch seinen Rechtsvertreter am 8. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid und mit ihm die Verfügung vom 8. Dezember 2014 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Mai 2006 zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragte Fürsprecher B.___ für die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 31. August 2015 (act. G 7) und Duplik vom 28. Oktober 2015 (act. G 11) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. C.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig ist, ob nach der auf den 31. Dezember 2007 erfolgten Einstellung der im Anschluss an den Unfall vom 13. Mai 2006 erbrachten Geldleistungen ein Anspruch auf eine Rente im Sinne von Art. 18 UVG entstanden ist. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (act. G 1.1) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen solchen auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40% als gegeben. Unangefochten geblieben ist die Ablehnung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf "Heilungskosten" (richtig: Hilfsmittel: siehe Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung [HVUV; SR 832.12], Ziff. 6.01

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hörapparate) bzw. einer Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin an den Mehrkosten für ein besseres Hörgerät. 2. Die Beschwerdegegnerin war im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2015 (act. G 1.1) bzw. der diesem zu Grunde liegenden Verfügung vom 8. Dezember 2014 (UV-act. 369) an die materiellen Vorgaben der Rückweisungsentscheide des Versicherungsgerichts vom 9. März 2011 (UV 2010/22) und 29. Oktober 2013 (UV 2013/1) gebunden. Dieselbe Bindungswirkung bestand für das Versicherungsgericht bei Erlass seines Entscheids vom 29. Oktober 2013 bzw. besteht für das Gericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 8C_24/2014; BGE 133 V 161; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N 105 ff.). Im Rückweisungsentscheid vom 9. März 2011 (UV 2010/22) hat das Versicherungsgericht die materielle Teilfrage der Unfallkausalität des Tinnitus beurteilt. Es hat erkannt, dass der beim Beschwerdeführer vor dem Unfall vorbestehende kompensierte Tinnitus durch den Unfall zu einem dekompensierten Tinnitus geworden sei und der Beschwerdeführer somit diesbezüglich unter einer unfallkausalen Gesundheitsstörung leide, welche im Rahmen der Rentenprüfung zu berücksichtigen sei. Infolge des Urteils des Versicherungsgerichts vom 9. März 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Gutso mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens zur ergänzenden medizinischen Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug der psychiatrischen Aspekte beauftragt (UV-act. 294). Die Gutachter kamen am 6. März 2012 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer auch in einer optimalen Arbeitsumgebung (ruhige und entspannte Atmosphäre mit Möglichkeit, die akustische Umgebung selber beeinflussen zu können) aufgrund des Tinnitus eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter diesen Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 30-50% zumutbar, weil es dem Beschwerdeführer genügend Raum zur Erholung bieten würde (UV-act. M92). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung bestimmte das Versicherungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 29. Oktober 2013 bindend eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit von 40% (Mittelwert der angegebenen Bandbreite; Erwägung 4.2). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2014 (UV-act. 369)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (Erwägung 3.12) auf diese Arbeitsfähigkeit ab. Das Versicherungsgericht hat schliesslich in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2013 bindend den im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung materiell-rechtlichen Teilaspekt beantwortet, dass von einem Fallabschluss im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG als Voraussetzung für die Rentenprüfung per 31. Dezember 2007 habe ausgegangen werden dürfen. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids im Zusammenhang mit dem streitigen Unfallrentenanspruch (vgl. Erwägung 1) nur noch den damit zwingend zusammenhängenden Einkommensvergleich vornehmen durfte bzw. musste. Im Übrigen hatte sie sich an die obenerwähnten Vorgaben zu halten. 3. 3.1 Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend machen möchte, dieser habe durch den Unfall vom 13. Mai 2006 eine Hörverminderung erlitten, welche es bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen gelte, ist Folgendes festzuhalten: Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 1.1) weist die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Gutso-Gutachten vom 6. März 2012 darauf hin, dass bereits vorbestehend in den Jahren 2001 und 2002 eine beidseitige leichtgradige rechtsbetonte Hörverminderung mit Hochtonsenke dokumentiert sei (UV-act. M106); das audiometrische Ergebnis rund drei Monate nach dem Unfall vom 7. August 2006 keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung im Vergleich zu den Untersuchungen aus den Jahren 2001 und 2002 zeige; 16 Monate nach dem Unfall, d.h. am 26. September 2007, im Vergleich zum Befund von 2006 abermals keine Veränderung des Hörvermögens habe gefunden werden können (UV-act. M105) und erst rund zwei Jahre nach dem Unfall, am 5. Mai 2008, über ein insgesamt deutlich verschlechtertes Hören berichtet worden sei, worauf schliesslich im Gutachten des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 18. Dezember 2008 eine beidseitig deutlich verschlechterte Hörschwelle festgehalten worden sei (32% rechts und 23% links, Vorwerte 19.6% rechts bzw. 14.7% links; UV-act. M105). 3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin lässt sich vor diesem Hintergrund eine unfallkausale Hörverminderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Den Einwänden des Rechtsvertreters des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2015 (act. G 1) kann nicht gefolgt werden. Seiner Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Unfall am 18. Mai 2006 wegen Hörproblemen in der ambulanten Sprechstunde des Kantonsspitals Olten vorgestellt, ist zu entgegnen, dass dieser den behandelnden Ärzten gegenüber von einem bereits bekannten Tinnitus, einem seit dem Unfall verstärkten Pfeifton rechtsbetont sowie einem Rauschen bei unverändertem Gehör berichtete. Im Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2006 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine posttraumatische Verstärkung eines bekannten Tinnitus auris rechts bei leichtgradigem Innenohrabfall und hielten fest, letzterer sei möglicherweise auch vorbestehend. Ein direktes Ohrtrauma sei jedenfalls nicht erinnerlich und wenig wahrscheinlich (UV-act. M28). Wenn die Gutachter der Gutso in ihrem Gutachten vom 6. März 2012 (UV-act. M142, S. 51) das Erreichen eines Status quo sine vel ante verneinen, ist dies (nur) in Bezug auf einen unfallkausalen Tinnitus zu verstehen. Auch die im Rahmen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gutachterin Dr. med. E.___, Klinik für Ohren- Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich, hatte in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2008 von einer vorbestehenden, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführenden Schwerhörigkeit gesprochen (UV-act. M74). 4. Aus otologischer Sicht ist mithin hinsichtlich der Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin einzig der durch den Unfall verstärkte vorbestehende Tinnitus zu berücksichtigen. Zu prüfen bleibt, ob aus der diesbezüglichen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 40% in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin wendet für die Bemessung des Invaliditätsgrades die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) an. Danach sind im Falle eines Versicherten, der nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen massgebend, die er im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (act. G 3), der Beschwerdeführer habe seit Juli 2008 ganz offensichtlich rein altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb er bei der Rentenprüfung zu behandeln sei, wie eine Person im mittleren Alter, d.h. zwischen 40 und 45 Jahren. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er im erwähnten mittleren Alter ohne Weiteres eine Stelle in der ursprünglichen Tätigkeit und auch eine Stelle in einer Verweistätigkeit finden würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnet in der Replik vom 31. August 2015 (act. G 7) die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit Juli 2008 rein altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, als unbewiesen. 4.1.2 Die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV steht im Zusammenhang mit der Rechtsfrage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.4). Steht wie im vorliegenden Fall fest, was eine versicherte Person medizinisch-theoretisch noch zu leisten vermag (40%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit), so ist als nächstes zu prüfen, ob ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist und ob sie einem Arbeitgeber sozialpraktisch noch zumutbar ist (BGE 127 V 298 E. 4c). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV wird in der Unfallversicherung das Alter, respektive die altersbedingte (praktische) Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ausgeblendet (anders in der Invalidenversicherung vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1, und 12. Juli 2012, 8C_209/2012, E. 5.4). Es soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 421 f. E. 3a mit Hinweisen). 4.1.3 Art. 28 Abs. 4 UVV gelangt jedoch im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht zur Anwendung, weil beim Beschwerdeführer zur Hauptsache ein unfallfremder Vorzustand für die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit verantwortlich ist (vgl. Erwägung 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2009, 8C_449/2009, E. 4.1 mit Hinweisen). Doch muss auch unter dem Altersaspekt nicht auf die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV zurückgegriffen werden. Von einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist - unter der Berücksichtigung der berufsspezifischen Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten im Einzelfall - in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen. Ausschlaggebend ist das Alter bei Rentenbeginn bzw. bei Fallabschluss. Ab diesem Alter ist die Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV in Betracht zu ziehen. Dabei ist jedoch zusätzlich auch berufsspezifischen Gewohnheiten und allenfalls besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Anwendung der Sonderregelung setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt, der bei jüngeren Versicherten wesentlich geringere Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt hätte. Je schwerer die Gesundheitsschädigung, desto weniger ist das vorgerückte Alter eine massgebende Teilursache der Erwerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392 f. E. 4c und 4d; BGE 123 V 419 E. 1b, 122 V 424 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 5.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf, S. 141). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezember 2007) war der Beschwerdeführer (geboren am . Dezember 19) 59 Jahre alt und hätte damit bis Eintritt ins AHV-Rentenalter noch rund sechs Jahre seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Dass er, wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (act. G 3, Ziff. 17.1) geltend gemacht, rein altershalber seit Juli 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Immerhin hat er gemäss Akten von Juli 2006 bis Juli 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. UV-act. 239-278). Beim Tinnitus handelt es sich zwar objektiv betrachtet nicht um eine schwere Gesundheitsschädigung, dennoch ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Gesundheitsschaden bei Versicherten in vorgerücktem Alter eine andere Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit haben sollte als bei jüngeren Versicherten. Anzufügen ist schliesslich, dass überhaupt auch der Beschwerdeführer offensichtlich die allgemeine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in Frage stellt. Insofern steht der Annahme, dem Beschwerdeführer sei unter dem Altersaspekt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Verwertbarkeit seiner 40%-igen Arbeitsfähigkeit zumutbar bzw. er vermöge grundsätzlich ein Invalideneinkommen zu erzielen, ohnehin nichts im Wege.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 4.2.1 Zur Anwendung gelangt hingegen im konkreten Fall die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 3 UVV, welche die Bestimmung des Invaliditätsgrades für den Sonderfall einer vorbestehenden Teilinvalidität bzw. einer schon vor dem Unfall dauernd wesentlich herabgesetzten Leistungsfähigkeit einer versicherten Person regelt, z.B. zufolge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder auch eines anderen versicherten Unfalls. Hier ist der Lohn, den die versicherte Person aufgrund der vorbestehenden Beeinträchtigung zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Das Valideneinkommen, das die versicherte Person aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, ist also mit jenem Einkommen zu vergleichen, das sie nun wegen der gesamten Invalidität noch zu erwarten hat (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 360 N 905). 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezog bei Eintritt des Schadens, d.h. vor dem Unfall, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 60% wegen eines chronischen fibromyalgischen Syndroms (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 9. März 2011, UV 2010/22, Erwägung 3.3 S. 12 [UV-act. 192]; UV-act. 363; UV-act. M78). Daraus folgt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bzw. der Vergleichseinkommen in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV der Miteinbezug der vorbestehenden Beeinträchtigung. 4.3 Das Valideneinkommen 2006 des Beschwerdeführers aus seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Schul- und Internatsleiter in einem 40%-Pensum wurde von der Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens von Lohnangaben gestützt auf den von der Arbeitslosenversicherung angenommenen versicherten Verdienst (Fr. 2'727.-- [UV- act. 239-278]) mit Fr. 32'724.-- (12 x Fr. 2'727.--) angenommen, was mit den im IK- Auszug erfassten Angaben zu vereinbaren ist (UV-act. 88). Es blieb als solches unbestritten und erscheint aufgrund der Akten ausgewiesen. 4.4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.1 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Frage zu klären, ob und inwieweit der Beschwerdeführer seine medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 40% auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozialpraktisch noch verwerten kann. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Einkommenserzielung ist festzuhalten, dass sich Art und Mass dessen, was einem versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen anderseits richten. Für die Zumutbarkeitsbeurteilung ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (BGE 109 V 25 E. 3c mit Hinweisen, vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. Zürich 2014, S. 320, Rz 28 mit Hinweis). 4.4.2 Das Versicherungsgericht folgerte in seinem Entscheid vom 9. März 2011 (UV 2010/22) aus den von Dr. E.___ in der Gutachtenergänzung vom 30. März 2009 (UV- act. 83, M84) hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit genannten zu berücksichtigenden Faktoren, der Beschwerdeführer könne seine Arbeitsfähigkeit augenscheinlich nur bei Arbeiten "im stillen Kämmerlein", jedenfalls nur bei solchen, bei denen er die Geräuschkulisse und den Lärmpegel selbst bestimmen könne, verwerten (Erwägung 4.2; UV-act. 189). Dr. E.___ hatte erklärt, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei und sich der Tinnitus in lärmiger Umgebung verstärke. Falls teilweise Gespräche oder Telefone nötig seien, sei auf genügend gesprächsfreie und lärmfreie Pausen zu achten. Unfallbedingt sei darauf zu achten, dass die Tätigkeit in einem ruhigen Raum ohne wesentliche Nebengeräusche erfolgen könne. Häufige Gesprächsführung, Unterhaltungen in Fremdsprachen und häufiges Telefonieren seien für den Beschwerdeführer nicht möglich (UV-act. M 83, 84). Das Versicherungsgericht verwies in seinem Entscheid ausserdem auf die mit Dr. E.___ übereinstimmenden Ausführungen von Dr. D.___ in deren Bericht vom 23. Februar 2010, dass der Beschwerdeführer gerade als Internatsleiter sowohl mit Betreuungspersonen als auch mit Schülern ständig kommunizieren müsse, für diese Tätigkeit somit keine Arbeitsfähigkeit bestehe und maximal eine stundenweise Tätigkeit in einem ruhigen Raum ohne Notwendigkeit von Gesprächen möglich sei (Erwägung 4.2; UV-act. 189). Gemäss Gutso-Gutachten vom 6. März 2012 steht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestrittenermassen fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Tinnitus medizinisch-theoretisch ein 40%-Pensum zumutbar ist, sofern er in einer optimalen Arbeitsumgebung, d.h. einer ruhigen und entspannten Atmosphäre mit der Möglichkeit, die akustische Umgebung selber beeinflussen zu können, arbeiten kann und ihm somit genügend Raum zur Erholung geboten wird (UV-act. M92). 4.4.3 Angesichts des in Erwägung 4.4.2 angeführten Zumutbarkeitsprofils stellt sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (act. G 3) zu Unrecht auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 40% in der angestammten Funktion eines Internatsleiters zumutbar und der Beschwerdeführer könne nicht nur im stillen Kämmerlein arbeiten. Dies ergibt sich auch aufgrund der Adaptationskriterien der Ärzte der Gutso. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch bis Juli 2007 bei der C.___ GmbH bzw. im F.___ und bis Ende Schuljahr 2008 bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde G.___ in den angestammten Tätigkeiten gearbeitet hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Grundlage der Invaliditätsbemessung bildet die ärztliche Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). Die Beschwerdegegnerin selbst verweist in der Beschwerdeantwort auf das vom F.___ im Arbeitszeugnis vom 25. Juli 2007 angeführte Pflichtenheft des Schul- und Internatsleiters (UV-act. 99). Dieses beinhaltet offenkundig regelmässige Unterhaltungen und häufiges Telefonieren mit Eltern, Behörden und Jugendlichen, womit den in Erwägung 4.4.2 infolge des Tinnitus von den Ärzten angeführten Adaptationskriterien keine Rechnung getragen wird. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer selbst habe mit der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit des Schulleiters auch nach dem Unfall vom 13. Mai 2006 dargetan, dass ihm diese zumutbar sei, verfängt nicht. Unmittelbar nach dem Unfall hatte beim Beschwerdeführer lediglich ein leises, im Alltag untergehendes Pfeifen in beiden Ohren bestanden. Erst im Oktober 2007 (also über ein Jahr nach seiner Freistellung per 31. Juli 2006 [UV-act. 99, 100]) trat eine unfallkausale Verschlechterung des Tinnitus mit beginnender Dekompensation ein (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. März 2011, UV 2010/22, Erwägung 3.2; UV-act. 194). Aus dem Lehrauftrag in der katholischen Kirchgemeinde G.___ im Umfang von nur einer Wochenstunde Religionsunterricht können sodann bezüglich der Verwertbarkeit einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ohnehin keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte brauchbaren Schlüsse gezogen werden. Die Tätigkeit als Lehrer ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Tinnitus - wie von den Ärzten übereinstimmend festgestellt - ohne Zweifel unzumutbar (vgl. UV-act. M52, M72-M78, M83, M84). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 8. Dezember 2014 davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer verschiedene andere Berufsfelder bereithalte, beispielsweise "Lektor, Buchhaltung, Rechnungswesen, PC-Arbeiten, pädagogische Arbeit mit Einzelgesprächen, Begleitung von einzelnen Familien" (UV-act. 369). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet derartige realistische Einsatzmöglichkeiten. 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit der Auflistung der obgenannten Berufsfelder ihrer Untersuchungspflicht im Rahmen der Durchführung eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. der Festlegung des Invalideneinkommens nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie hat sich lediglich damit begnügt, verschiedene Möglichkeiten von Berufsfeldern aufzuzählen, ohne jedoch darzutun, auf welche Abklärungen sich ihre Auswahl abstützt und vor allem, inwiefern ihre Abklärungsergebnisse im Falle des Beschwerdeführers passen. Nichts weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin spezifische Abklärungen vorgenommen hätte. Insbesondere sind den Akten keine berufsberaterischen Abklärungsergebnisse zu entnehmen. Im Einzelnen ist zu sagen, dass dem Gericht ähnlich einem berufsberaterischen Laien die fachspezifischen Kenntnisse fehlen, beurteilen zu können, welche Fähigkeiten der Beruf des Lektors voraussetzt, welche Arbeiten er umfasst und ob der Beschwerdeführer dafür die notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Die Berufsfelder Buchhaltung, Rechnungswesen und PC-Arbeiten sind sehr allgemein gehalten. Die Beschwerdegegnerin legt in keiner Weise dar, welche Arbeiten der Beschwerdeführer darin ausüben müsste bzw. könnte. Ob er - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - fähig wäre, in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz im Anforderungsniveau 1 und 2 ("Verrichtung höchst anspruchsvoller Arbeiten" bzw. "Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten") einzunehmen, ist kaum vorstellbar. Es erscheint eher abwegig, dass der Beschwerdeführer allein mit einer vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahrzehnten (1978) abgeschlossenen Handelsschule für die Anforderungsniveaus 1 und 2 qualifiziert sein könnte. Hinsichtlich der Berufsfelder "pädagogische Arbeit mit Einzelgesprächen, Begleitung von einzelnen Familien" ist schliesslich absolut unklar, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll bzw. wie eine solche Arbeitsstelle aussehen könnte. Insofern erscheint es auch ungeklärt, ob es solche Stellen überhaupt gibt. 4.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gericht anhand der vorliegenden Akten nicht möglich ist, einen Einkommensvergleich mit einem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer aufgrund seiner unfallkausalen Restfolgen zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen durchzuführen. Für eine sorgfältige Festlegung des Invalideneinkommens ist eine Exploration durch eine Fachperson aus dem Bereich Berufsberatung erforderlich, die ausführlich aufzeigt, welche Tätigkeiten genau (inkl. Anforderungsniveau) dem Beschwerdeführer in bestimmten Berufsbereichen mit seinem Tinnitus aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdegangs bis zum Unfall (vgl. UV-act. M119, M118) zumutbar sind. Anzufügen ist, dass die Frage, in welchem Anforderungsniveau (1-4) gemäss LSE eine versicherte Person anzusiedeln ist, nicht abstrakt aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdegangs im Sinne eines Niveauvergleichs festzulegen ist, sondern in Kombination mit der konkret festgelegten zumutbaren Tätigkeit in einem bestimmten Berufssektor. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2015 dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab Januar 2008 im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese - wie in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleichbaren Fällen üblich - auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab Januar 2008 im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG

UVV

  • Art. 28 UVV

UVV.Art

  • Art. 28 UVV.Art

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

11