© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/137 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 27.08.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2019 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Relative Verwirkungsfrist. Zusammenspiel zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse. Zuständigkeiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2019, IV 2018/137). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_625/2019. Entscheid vom 27. August 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/137 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Rente Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2002/6. Februar 2003 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente und drei Kinderrenten der Invalidenversicherung für seine Kinder B., C. und D.___. Im Dezember 2002 wurde der Versicherte zum vierten Mal Vater (AK-act. 7–38), weshalb er ab Dezember 2002 eine weitere Kinderrente erhielt (vgl. AK-act. 7–37). Die Ehefrau des Versicherten bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2002 ebenfalls eine ganze Rente samt Kinderrenten (AK-act. 10–9 ff.), weshalb die Kinderrenten plafoniert wurden (vgl. AK-act. 9–18 ff.). A.b Im Oktober 2010 eröffnete die IV-Stelle ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten. In einem polydisziplinären Gutachten des medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 19. Juli 2012 wurde dem Versicherten für körperlich leichte bis mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2013 hob die IV-Stelle die Rente mit Wirkung auf den 31. März 2013 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (IV 2013/128; vgl. AK-act. 255–28 ff.). Mit einem Urteil vom 22. September 2015 (9C_423/2015; vgl. AK-act. 255–44 ff.) wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 5. Mai 2015 ab. A.c Die Ausgleichskasse (die die Auszahlung einer der vier Kinderrenten wegen Unsicherheiten bezüglich der Frage, ob das betroffene Kind tatsächlich eine Ausbildung absolviere, bereits gegen Ende des Jahres 2015 sistiert hatte) erhielt erst am 2. Juni 2017 Kenntnis von der Rentenaufhebung (AK-act. 268). Sie blockierte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraufhin sofort die Rentenauszahlung (AK-act. 217). Mit einem Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die in der Zeit zwischen dem 1. April 2013 und dem 30. Juni 2017 bezogenen Rentenleistungen (Invalidenrente und drei Kinderrenten) im Gesamtbetrag von 195’657 Franken zurückfordern werde (AK- act. 241). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 13. Dezember 2017 einwenden (AK-act. 255–1 ff.), die Ausgleichskasse habe je eine Kopie des Vorbescheides vom 30. November 2012, der Verfügung vom 12. Februar 2013, des Entscheides des Versicherungsgerichtes vom 5. Mai 2015 und des Urteils des Bundesgerichtes vom 22. September 2015 erhalten, weshalb sie Kenntnis von der Rentenaufhebung gehabt habe. Aus unerfindlichen Gründen habe sie die Rente aber weiter ausbezahlt. Sie müsse sich nun ihr eigenes Fehlverhalten vorwerfen lassen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 V 6) sei der Rückforderungsanspruch für alle Leistungen verwirkt, welche mehr als zwölf Monate vor der noch zu erlassenden Rückerstattungsverfügung ausgerichtet worden seien, also für alle Rentenzahlungen vor Ende Dezember 2016. Am 30. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2017 ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von 195’657 Franken (AK-act. 256). A.d Am 9. Februar 2018 widerrief die Ausgleichskasse die Verfügung vom 30. Januar 2018, nachdem sie (verspätet) Kenntnis von der Eingabe des Versicherten vom 13. Dezember 2017 genommen hatte (AK-act. 264). Mit einer Verfügung vom 16. März 2018 forderte die IV-Stelle vom Versicherten die in der Zeit zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. Mai 2017 (im Juni 2017 hatte sie nämlich gar keine Leistungen mehr ausbezahlt) ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von 191’814 Franken zurück (AK-act. 283). B. B.a Am 17. April 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, „soweit sie Rentenzahlungen vor dem 17. April 2017 betrifft“. Zur Begründung führte er an, die Ausgleichskasse habe je eine Kopie von sämtlichen Entscheiden betreffend die Rentenaufhebung erhalten, weshalb der Rückforderungsanspruch grösstenteils
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwirkt sei. Indem sich die Ausgleichskasse nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie aus, sie bestreite ausdrücklich, dass sie vor dem 2. Juni 2017 Kenntnis von der Rentenaufhebung erhalten haben solle (act. G 7.1). B.c Der Beschwerdeführer liess am 30. Mai 2018 an seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 festhalten (act. G 11). Erwägungen 1. Das Beschwerdeverfahren IV 2018/137 scheint auf den ersten Blick zwar einen engen sachlichen Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren IV 2018/68 aufzuweisen, in dem es um die Rückforderung der in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2015 bezogenen Kinderrente für B.___ geht. Dieser Eindruck täuscht aber, denn den beiden Rückforderungsverfügungen vom 31. Januar 2018 und vom 16. März 2018 liegen zwei voneinander weitgehend unabhängige Sachverhaltskonstellationen zugrunde; auch die rechtliche Begründung für die beiden Rückforderungen ist völlig unterschiedlich. Eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren würde deshalb keinen verfahrensökonomischen Vorteil bieten, sondern im Gegenteil wohl nur für eine unnötige Verkomplizierung sorgen. Die beiden Beschwerden werden deshalb separat beurteilt. Den Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren bildet folglich ausschliesslich die Rückforderung der in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Mai 2017 bezogenen Rentenleistungen für den Beschwerdeführer selbst („Hauptrente“) und für die drei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Die Rente des Beschwerdeführers ist – einschliesslich der Kinderrenten für die jüngeren drei Kinder, aber auch für das vierte Kind B.___ – per 31. März 2013
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben worden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die Rente noch bis zum 31. Mai 2017 weiterhin ausbezahlt erhalten. Bei den im Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Mai 2017 bezogenen Rentenleistungen handelt es sich ganz offensichtlich um unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, die folglich zurückzuerstatten sind. Fraglich ist nur, ob die entsprechende Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist. Der Art. 25 Abs. 2 ATSG, der die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs regelt, enthält eine absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren und eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr. Die absolute Verwirkungsfrist beginnt mit der Entrichtung der entsprechenden Leistung zu laufen. Da die Beschwerdegegnerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen nach weniger als fünf Jahren seit der Entrichtung der ersten nicht mehr geschuldeten Rentenzahlung im April 2013 zurückgefordert hat, ist diese Frist augenscheinlich gewahrt. 2.2 Für die Beantwortung der Frage, ob auch die relative Verwirkungsfrist gewahrt wurde, ist von entscheidender Bedeutung, dass die – relative, aber auch die absolute – Verwirkungsfrist nur mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung (oder gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittels eines entsprechenden Vorbescheides; vgl. BGE 119 V 431) gewahrt werden kann. Den Sozialversicherungsträgern steht kein anderes Mittel zur Wahrung der Verwirkungsfrist zur Verfügung (vgl. auch Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. 2013, S. 266 ff., mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung sind allein die IV- Stellen zum Erlass von Verfügungen befugt; die Ausgleichskassen werden lediglich von den IV-Stellen „hilfsweise“ für bestimmte Aufgaben beigezogen, ohne dass sie aber Verfügungen erlassen dürften (vgl. Art. 57 und 60 IVG, insb. Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG). Folglich kann im Bereich der Invalidenversicherung niemand anders als nur die zuständige IV-Stelle die Verwirkungsfrist einer Rückforderung wahren, denn nur sie kann die Rückforderungsverfügung (respektive den entsprechenden Vorbescheid) erlassen, um die Verwirkungsfrist zu wahren. Wenn aber nur die IV-Stelle die Verwirkungsfrist wahren kann, kann für die einjährige, relative Verwirkungsfrist auch nur massgebend sein, wann die IV-Stelle Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat. Entgegen der Ansicht der Parteien ist es deshalb vorliegend irrelevant, ab wann die Ausgleichskasse Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hatte, denn die Ausgleichskasse hat in IV-Angelegenheiten gar nicht angemessen reagieren, das heisst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine entsprechende Rückforderungsverfügung (oder einen entsprechenden Vorbescheid) erlassen können. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat effektiv erst im Juli 2017 Kenntnis davon erhalten, dass die Ausgleichskasse die Rente ungeachtet der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Februar 2013 respektive des Urteils des Bundesgerichtes 9C_423/2015 vom 22. September 2015 weiterhin ausbezahlt hatte. Wenn allein massgebend wäre, wann die IV-Stelle tatsächlich Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat, hätte die relative, einjährige Verwirkungsfrist folglich erst im Juli 2017 zu laufen begonnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die relative, einjährige Verwirkungsfrist allenfalls aber bereits früher zu laufen beginnen, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die IV-Stelle bei der Beachtung der ihr gebotenen Sorgfalt Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (vgl. etwa BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass sie die nach dem 31. März 2013 ausbezahlten Rentenleistungen hätte zurückfordern müssen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen sein muss, dafür zu sorgen, dass die von ihr für bestimmte Aufgaben „hilfsweise“ beigezogene Ausgleichskasse diese Aufgaben weisungskonform erfüllt, denn die IV-Stelle allein trägt die Verantwortung für die rechtskonforme Ausrichtung von IV-Leistungen. Sie trifft also eine entsprechende Überwachungspflicht. Dazu gehört zunächst die Pflicht sicherzustellen, dass eine Anweisung an die Ausgleichskasse bei dieser effektiv angekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb den Empfang der Verfügung durch die Ausgleichskasse bestätigen lassen müssen. Immerhin hat sich umgekehrt ja auch die Ausgleichskasse (standardmässig) von der Beschwerdegegnerin den Erhalt von Verfügungen bestätigen lassen, die sie für diese vorbereitet hatte (vgl. etwa IV-act. 257). Die Erfüllung dieser „Quittierungspflicht“ hätte nur einen denkbar geringen Aufwand verursacht, denn es hätte beispielsweise bereits genügt, einen entsprechenden Vermerk zuhanden der Ausgleichskasse in die (standardisierte) Empfängerliste der rentenaufhebenden Verfügung aufzunehmen. Ein solcher Vermerk hätte problemlos in der elektronischen Verfügungsvorlage erfasst werden können, sodass er automatisch in der Verfügung aufgeschienen hätte. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Überwachungspflicht vorliegend also schon dadurch verletzt, dass sie nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kontrolliert hat, ob die Ausgleichskasse die rentenaufhebende Verfügung überhaupt erhalten hatte. Diese Pflichtverletzung hat dazu geführt, dass die Rentenauszahlung fälschlicherweise nicht gestoppt worden ist. Der eigentliche Fehler, der darin bestanden hat, dass die Ausgleichskasse die Auszahlung der Rentenleistungen nicht gestoppt hat, lässt sich nicht von diesem Fehler der IV-Stelle trennen, denn die IV- Stelle hätte dies verhindern können, wenn sie pflichtgemäss kontrolliert hätte, dass die Ausgleichskasse die Korrekturverfügung erhalten hatte. Es handelt sich hierbei um jenen („kombinierten“) Fehler, der für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen ist. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin hat aber noch nicht dazu geführt, dass die relative Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hätte, denn er hat ja erst dazu geführt, dass die Rente (inklusive die vier Kinderrenten) weiter ausbezahlt worden ist und dass der Beschwerdeführer unrechtmässige Rentenleistungen erhalten hat (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N 58, mit zahlreichen Hinweisen). Zur Überwachungspflicht gehört aber auch die Pflicht zu kontrollieren, ob eine Anweisung weisungsgemäss umgesetzt worden ist. Diese Pflicht hätte sich hier ebenfalls mit einem äusserst geringen Aufwand erfüllen lassen. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens Mitte April 2013 einen Blick in das Zahlungsregister der ZAS werfen und kontrollieren müssen, ob im April 2013 trotz der Rentenaufhebung doch nochmals Rentenleistungen ausbezahlt worden seien. Dazu hätte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin den effektiven Zahlungsstop kontrollieren müssen, was keinen nennenswerten Aufwand verursacht hätte. Die Beschwerdegegnerin hat auch diese Überwachungspflicht verletzt. Sie hat also keinerlei Anstrengungen unternommen, um zu prüfen, ob die Rentenauszahlungen nach der Rentenaufhebung auch tatsächlich gestoppt worden seien. Man könnte nun einwenden, dass es unverhältnismässig sei, wenn einer IV-Stelle eine solche Kontrollpflicht auferlegt werde. Dem wäre aber entgegen zu halten, dass diese Kontrollpflicht sehr einfach und rasch mit einem minimalen Aufwand erfüllt werden und dass die Verletzung dieser Pflicht einen immensen Schaden im fünf- oder gar sechsstelligen Bereich verursachen könne, weil Rückforderungen in dieser Höhe oft als uneinbringlich abgeschrieben werden müssen. Zudem ist zu bedenken, dass von den Versicherten die Erfüllung von Melde- und Kontrollpflichten verlangt und dass dabei ein sehr strenger Massstab angelegt wird (vgl. statt vieler etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017, insb. E. 3.2, mit Hinweisen): Eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person ist verpflichtet, dem zuständigen Versicherungsträger allfällige Sachverhaltsveränderungen umgehend zu melden; sie ist aber auch verpflichtet zu kontrollieren, ob ihre Meldung beim zuständigen Versicherungsträger angekommen und „verarbeitet“ worden ist. Sie muss also anhand der neuen Verfügung prüfen, ob diese Verfügung der gemeldeten Sachverhaltsveränderung Rechnung trägt. Zudem muss sie prüfen, ob der Betrag der ihr ausbezahlten Leistung korrekt ist. Reagiert der Versicherungsträger nicht innert vernünftiger Frist auf die Meldung, wird von der versicherten Person verlangt, dass sie nachfragt, ob ihre Meldung angekommen und zur Kenntnis genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, wenn eine IV-Stelle nicht verpflichtet wäre, jene einfache und rasch zu erledigende Kontrolle vorzunehmen, mit der sie verhindern könnte, dass nicht mehr geschuldete Leistungen weiter ausbezahlt würden. Da die Beschwerdegegnerin nicht nach dem nächsten regulären Auszahlungstermin anhand des Zahlungsregisters der ZAS geprüft hat, ob die Auszahlung an den Beschwerdeführer tatsächlich gestoppt worden war, hat sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Bei Beachtung der gebührenden Sorgfalt hätte sie schon nach der ersten Auszahlung im April 2013 entdecken können, dass die Ausgleichskasse die Rente (inklusive die vier Kinderrenten) trotz der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Februar 2013 fälschlicherweise weiter ausbezahlt hatte. Gemäss der bundesgerichtlichen Terminologie hätte die Beschwerdegegnerin also in diesem Zeitpunkt, das heisst spätestens Ende April 2013, erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der fälschlicherweise für den April 2013 ausbezahlten Rentenleistungen erfüllt waren. Die relative, einjährige Verwirkungsfrist hat folglich Ende April 2014 geendet. 2.4 Bei einer strikten Anwendung der erwähnten (vom klaren Gesetzeswortlaut abweichenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist müsste die Rückforderung für sämtliche Rentenleistungen, die vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogen worden sind, als per Ende April 2014 verwirkt qualifiziert werden. Das würde aber dem Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 2 ATSG widersprechen, denn ein erheblicher Teil des Rückforderungsanspruchs hat in jenem Zeitpunkt – mangels Auszahlung der nicht mehr geschuldeten Rentenleistungen an den Beschwerdeführer - noch gar nicht existiert. Laut der (lückenfüllenden) bundesgerichtlichen Praxis beginnt die relative Verwirkungsfrist bei einer erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des „Kennenmüssens“ ausbezahlten Leistung mit dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Datum der Auszahlung zu laufen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 60, mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rückforderung der im Mai 2013 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Mai 2014 verwirkt gewesen ist, dass die Rückforderung der im Juni 2013 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen erst im Juni 2014 verwirkt gewesen ist usw. Die letzte Rentenauszahlung ist im Mai 2017 erfolgt, was bedeutet, dass die entsprechende Rückforderung erst im Mai 2018 verwirkt wäre. Um herauszufinden, welcher Teil des gesamten Rückforderungsanspruchs für die Zeit von April 2013 bis und mit Mai 2017 verwirkt gewesen ist, muss die Frage beantwortet werden, wann die rechtswirksame Geltendmachung der Rückforderung erfolgt ist. Als fristwahrend gilt schon der Vorbescheid (vgl. BGE 119 V 431). Ein solcher ist vorliegend am 17. Oktober 2017, allerdings nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der weder zum Erlass einer Verfügung noch zum Erlass eines Vorbescheides befugten Ausgleichskasse erlassen worden. Dieser „Vorbescheid“ kann folglich nicht fristwahrend gewesen sein. Die Verwirkungsfrist ist erst mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 gewahrt worden. Diese Verfügung ist zwar in der Folge von der Ausgleichskasse widerrufen und am 16. März 2018 von der Beschwerdegegnerin durch eine nahezu identische Verfügung ersetzt worden, aber das ändert praxisgemäss nichts daran, dass das für die Fristwahrung massgebende Datum der 30. Januar 2018 gewesen ist. Das bedeutet, dass alle vor dem 30. Januar 2017 monatlich ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt sind. Da die Rentenauszahlungen jeweils am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats erfolgen (vgl. dazu etwa <https://www.zas.admin.ch/home/particuliers/ paiement-des-prestations/dates-des- paiements-des-rentes.html>, aufgerufen am 6. Juni 2019), muss die Rentenzahlung für den Januar 2017 vor dem 30. Januar 2017 erfolgt sein, weshalb auch der Rückforderungsanspruch betreffend die Rente für den Januar 2017 verwirkt ist. Die Rückforderung ist damit lediglich für die Monate Februar 2017 bis und mit Mai 2017 möglich. Damit erweist sich die Verfügung vom 16. März 2018 als rechtswidrig, weshalb sie zu korrigieren ist. Der Betrag der Rückforderung ist auf 4 × 3’843 = 15’372 Franken zu reduzieren. 3. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt dieser Verfahrensausgang praxisgemäss als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Verfahrensaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil die Nähe dieses Beschwerdeverfahrens zum Beschwerdeverfahren IV 2018/68 den Aufwand für die Sachverhaltswürdigung geringfügig reduziert hat. Die Gerichtskosten sind folglich auf 500 Franken festzusetzen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Aufwand des Rechtsvertreters für das Studium der den beiden Beschwerdeverfahren weitgehend gemeinsamen Akten auf beide Verfahren aufzuteilen ist und folglich in diesen beiden Verfahren nur je zur Hälfte entschädigt werden kann und weil sich dieses Beschwerdeverfahren auf eine einzige Rechtsfrage beschränkt hat. Die Parteientschädigung wird deshalb pauschal auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und der Betrag der Rückforderung wird auf 15’372 Franken reduziert. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 500 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen.