© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/72 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.06.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.06.2019 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 SVG (SR 741.01), Art. 3 VRV (SR 741.11). Eine Buschauffeuse blickte am frühen Morgen kurz nach links, geriet mit dem Linienbus leicht nach links und kollidierte mit einem Inselschutzpfosten samt Verkehrsschild. Die Buspassagiere und die Rekurrentin blieben unverletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich um eine leichte und nicht um eine mittelschwere Widerhandlung, weshalb die Rekurrentin zu verwarnen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/72). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiber Pascal Styger
X, Rekurrentin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt: A.- X ist für die Kategorien B und BE (seit 25. September 1984), A (seit 23. Oktober 2003) sowie D und DE (seit 9. August 2007) fahrberechtigt. Seit 4. Januar 2007 besitzt sie zudem den Führerausweis für die Unterkategorien C1 und C1E. Sie ist Berufschauffeuse bei der Y AG. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist sie nicht verzeichnet. Am 22. November 2018 um 06.05 Uhr lenkte X einen Gelenkbus MAN auf der Hauptstrasse in Balgach von Altstätten kommend in Richtung Heerbrugg. Dabei habe sie eine Geschwindigkeit von "30 bis 40 km/h, eher 30 km/h" eingehalten. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 68 richtete sie den Blick kurz nach links. Dabei kam sie mit dem Bus leicht nach links. In der Folge prallte sie mit der linken Front gegen die dortige Verkehrsinsel und einen Inselschutzpfosten mit Verkehrsschild. Sowohl X als auch die Buspassagiere blieben beim Unfall unverletzt. Am Gelenkbus entstand ein Sachschaden von Fr. 13'000.– und am Inselschutzpfosten ein solcher von Fr. 2'000.–.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 7. Februar 2019 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. November 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.- Am 12. März 2019 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren. Es stufte die Verkehrsregelverletzung als mittelschwer ein und stellte einen Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat in Aussicht. X äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2019 zusammengefasst dahingehend, dass die verursachte Gefahr sowie das Verschulden als gering einzustufen seien und deshalb höchstens eine leichte Widerhandlung vorliege. Auf einen Führerausweisentzug sei zu verzichten und höchstens eine Verwarnung auszusprechen. Das Strassenverkehrsamt entzog ihr mit Verfügung vom 16. April 2019 den Führerausweis für die Dauer eines Monats zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. April 2019 erhob X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. April 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorwarf und einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats aussprach.
3.- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa).
Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt wird von der Rekurrentin auch nicht bestritten. Es ist somit erstellt, dass die Rekurrentin am 22. November 2018 um 06.05 Uhr den Gelenkbus MAN mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, eher 30 km/h, auf der Hauptstrasse in Balgach von Altstätten kommend in Richtung Heerbrugg lenkte. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 68 richtete die Rekurrentin ihren Blick nach links, wobei sie mit dem Bus leicht nach links kam und in bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Folge mit der linken Frontseite gegen die dortige Verkehrsinsel und den Inselschutzpfosten mit einem Verkehrsschild prallte.
4.- Strafrechtlich wurde die Rekurrentin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)
verurteilt. Vom Straffall geht hinsichtlich der Rechtsanwendung jedoch keine
Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen.
Insbesondere sind die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung für die
verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die
rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat
(Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu
Art. 16 ff. N 10; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015
persönlich einvernommen wurde. Der Sachbearbeiter, welcher den Strafbefehl erliess,
stützte sich somit auf dieselben Akten, wie sie auch der Administrativbehörde zur
Verfügung standen (Rapport der Kantonspolizei vom 19. Januar 2019 und polizeiliche
Einvernahme der Rekurrentin vom 22. November 2018; act. 9/3-12). Die
Administrativbehörde ist somit nicht an die rechtliche Qualifikation im Strafverfahren
gebunden.
5.- Die Vorinstanz stufte das Verhalten der Rekurrentin als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Rekurrentin habe durch ihr Fehlverhalten schuldhaft eine Kollision verursacht und dabei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und eine konkrete Gefahr für ihre Mitfahrer geschaffen. Sowohl die Gefährdung als auch das Verschulden könnten nicht mehr als leicht bezeichnet werden.
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Gegen die Qualifikation des Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rekurrentin aufgrund der kurzen Unaufmerksamkeit und der mässigen Geschwindigkeit keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgeworfen werden könne. Ein mehr als leichtes Verschulden sei den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen. Auf einen Führerausweisentzug sei daher zu verzichten und höchstens eine Verwarnung auszusprechen.
6.- Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2).
a) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).
aa) Beim Selbstunfall vom 22. November 2018 waren nebst der Rekurrentin auch Passagiere im Linienbus. Theoretisch ist ohne Weiteres denkbar, dass sich Fahrgäste eines Linienbusses, insbesondere, wenn sie stehen und nicht gefasst sind, bei einer Kollision mit einem Inselschutzpfosten Verletzungen zuziehen können, weil sie durch den Aufprall das Gleichgewicht verlieren und stürzen. Aus dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, ob die Fahrgäste im Bus standen oder sassen. Es ist daher zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass die Fahrgäste sassen. Bei einem sitzenden Fahrgast ist die Gefahr einer Verletzung bei tiefer Geschwindigkeit eher als gering einzustufen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Linienbus, welcher mit einem Inselschutzpfosten kollidiert, nicht abrupt zum vollständigen Stillstand kommt. Im vorliegenden Fall wurden sodann auch weder die Rekurrentin noch die Fahrgäste des Linienbusses verletzt. Sämtliche Fahrgäste konnten nach der Kollision den Bus verlassen und begaben sich auf Anweisung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin zu Fuss zur nächsten Bushaltestelle, um auf den nächsten Linienbus zu warten (act. 9/2). Unter diesen Umständen ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin durch die Kollision mit dem Inselschutzpfosten eine konkrete Gefährdung für ihre Mitfahrer geschaffen hat. Diese Gefährdung ist allerdings noch als gering im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu werten.
bb) Durch die Kollision mit einem unmittelbar vor einem Fussgängerstreifen angebrachten Inselschutzpfosten schuf die Rekurrentin zudem eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Zu beurteilen ist unter Berücksichtigung der im Unfallzeitpunkt gegebenen Umstände die Wahrscheinlichkeit der Konkretisierung und Verwirklichung dieser abstrakten Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Der Selbstunfall ereignete sich auf einer Hauptstrasse im Innerortsbereich an einem Donnerstagmorgen um 06.05 Uhr. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Es ist durchaus denkbar, dass auch zu dieser frühen Stunde andere Personen oder Fahrzeuge auf der Hauptstrasse unterwegs waren, um beispielsweise zur Arbeit zu gelangen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt somit nicht bloss eine einfache abstrakte Gefährdung, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.
Das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung schliesst jedoch nicht aus, dass eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Es erscheint zwar widersprüchlich für eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einerseits eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu verlangen, die wesensgemäss höher ist als eine bloss abstrakte, andererseits diese erhöhte Gefahr bloss als "gering" im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Wenn aber eine erhöhte abstrakte Gefährdung zum Ausschluss von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG führen würde, wäre dessen Anwendungsbereich nahezu Null, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Da die erhöhte abstrakte Gefährdung dennoch erforderlich ist, um eine Warnungsmassnahme auszusprechen, ist eine "geringe Gefahr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Sicherheit anderer" immer dann anzunehmen, wenn sich die erhöhte abstrakte Gefährdung im unter(st)en Schwerebereich bewegt (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 16a N 4).
Aus dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt geht nicht hervor, wie lange die Rekurrentin ihren Blick von der Strasse abwandte und nach links schaute. Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Rekurrentin lediglich an "nur ganz kurz einen Augenblick" nach links geschaut zu haben (act. 9/8). Was genau unter einem "kurzen Augenblick" zu verstehen ist, ist nicht klar. Es macht für die Qualifikation der erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer jedoch einen Unterschied, ob jemand die Aufmerksamkeit nur für einen Bruchteil einer Sekunde oder aber für mehrere Sekunden nicht auf die Strasse richtet. So entschied das Bundesgericht im Zusammenhang mit Verrichtungen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren, dass ein Fahrer zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (vgl. BGer 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2). Aufgrund der vagen und nachträglich kaum zu ergänzenden Sachlage ist zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit nur sehr kurz (weniger als eine Sekunde) nicht auf die Strasse richtete und in diesem kurzen Augenblick mit dem Inselpfosten kollidierte. Nach der Kollision brachte die Rekurrentin ihr Fahrzeug sofort wieder unter Kontrolle, zumindest ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Akten nichts Gegenteiliges. Zu berücksichtigen ist sodann auch hier, dass die Geschwindigkeit mit etwa 30 km/h eher gering war. Die Möglichkeit, dass andere Fahrzeuglenker oder Fussgänger durch die Kollision mit der Verkehrsinsel und dem Inselschutzpfosten auf sehr gefährliche Weise hätten überrascht und irritiert werden können, liegt im vorliegenden Fall nicht allzu nahe (vgl. BGer 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5.1; VRKE IV-2016/87 vom 29. September 2016). Wenn die Rekurrentin den Blick nur für einen kurzen Augenblick nach links richtete, dann hatte sie unmittelbar vor der Kollision feststellen können, dass sich bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verkehrsinsel und dem Fussgängerstreifen keine Personen befanden; davon ist also zu ihren Gunsten auszugehen. Aus diesen Gründen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch von einer geringen Gefährdung und damit von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.
b) Zum Verschulden der Rekurrentin wurden im Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 7. Februar 2019 keine Ausführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft erachtete eine Busse von Fr. 350.– als angemessen. Auch wenn von der Bussenhöhe in der Regel nicht ohne Weiteres auf das Mass des Verschuldens geschlossen werden kann, weil bei der Bussenbemessung auch noch andere Faktoren hineinspielen, ist bei einer solchen Bussenhöhe davon auszugehen, dass die Strafbehörde das Verschulden als leicht beurteilte (vgl. dazu VRKE IV-2016/46 vom 30. November 2017 E. 3d/bb). Aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG darf jedoch nicht automatisch auf ein geringes Verschulden geschlossen werden. Gemäss Art. 31 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen bedeutet in diesem Zusammenhang jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1). Die Norm wird in Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, abgekürzt VRV) mit beispielhaften Sorgfaltspflichten konkretisiert. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. zum Ganzen Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 31 N 1 ff.). Mit der Strafbehörde ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin nicht die erforderliche Aufmerksamkeit auf die Strasse gerichtet hatte. Eine andere Erklärung für die Kollision mit der Verkehrsinsel bzw. dem Inselschutzpfosten ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz findet in den Akten jedoch keine Stütze, dass die Rekurrentin den Blick nach links richtete, um ein neues Gebäude anzuschauen (act. 9/22). Zwar gab sie gegenüber der Polizei an, nach links zu einem neuen Gebäude geschaut zu haben (act. 9/8). Dass es dabei aber nicht um ein bewusstes Betrachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des fraglichen Gebäudes ging, geht aus der weiteren Angabe, wonach sie nicht wisse, weshalb sie nach links geschaut habe (act. 9/8), hervor. Aufgrund der vagen Beweislage ist zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie die erforderliche Aufmerksamkeit nur für sehr kurze Zeit (weniger als eine Sekunde) nicht eingehalten hat; dies bei einer niedrigen Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Unter diesen Umständen handelt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch um ein leichtes Verschulden.
c) Zusammenfassend ist der Rekurrentin administrativmassnahmerechtlich eine geringe Gefährdung sowie ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine mittelschwere, sondern um eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG.
6.- Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zieht eine Verwarnung nach sich (Art. 16a Abs. 3 SVG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn in den vorangegangenen zwei Jahren war der Führerausweis weder entzogen noch wurde eine andere Administrativmassnahme verfügt (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rekurrentin antragsgemäss wegen leichter Widerhandlung zu verwarnen.
7.- Ziff. 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1) sieht im Fall eines Ausweisentzugs einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 800.– vor. Für eine Verwarnung liegt dieser bei Fr. 70.– bis Fr. 250.– (Ziff. 206.01). Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 320.– und bewegte sich damit in der für den Entzug von Führerausweisen vorgesehenen Bandbreite. Nachdem nun aber feststeht, dass gegen die Rekurrentin lediglich eine Verwarnung auszusprechen ist, müssen auch die Verfahrenskosten entsprechend reduziert werden. Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1). Es erscheint angemessen, die von der Rekurrentin zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzulegen.
8.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.
9.- Die vollständig obsiegende Rekurrentin liess sich anwaltlich vertreten. Sie hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und 98 VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten.
Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren zu entschädigen sind, nicht hingegen der anwaltliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Angesichts des Aktenumfangs, der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und insbesondere rechtlicher Sicht sowie des eingereichten Rekurses erscheint ein Honorar von bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'800.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 72.– (4% von Fr. 1'800.–; Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 144.15 (7,7% von Fr. 1'872.–; Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2'016.15; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).
Entscheid: