© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/27 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.06.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.06.2019 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einmal um 43 km/h und einmal um 31 km/h. Bestätigung der Führerausweisaberkennungsdauer von sechs Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/27). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Martina Wiher
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Michael Schöbi, Erlenweg 15, Postfach 538, 9450 Altstätten,
gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Warnungsaberkennung)
Sachverhalt: A.- X wohnt in Y im Fürstentum Liechtenstein und ist seit 25. Februar 2015 Inhaber eines liechtensteinischen Führerausweises unter anderem der Kategorie B. Am 24. Juli 2018 liess er sich durch die Motorfahrzeugkontrolle Vaduz einen Lernfahrausweis der Kategorie A ausstellen.
B.- Am Mittwoch, 12. September 2018, 19.08 Uhr, fuhr X mit seinem Motorrad innerorts auf der Hauptstrasse in Alt St. Johann in Richtung Wildhaus. Dabei überschritt er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 5 km/h). Einen Monat später, am Samstag, 13. Oktober 2018, 16.36 Uhr, fuhr er mit dem gleichen Motorrad innerorts auf der Wildhauserstrasse in Gams in Richtung Wildhaus. Dabei überschritt er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 3 km/h). Unmittelbar nach der Messung in Gams wurde er von der Polizei angehalten und diese aberkannte ihm den Lernfahrausweis für die Kategorie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A auf der Stelle. Das Fahrverbot galt bis am 25. Oktober 2018, als der Lernfahrausweis wieder ausgehändigt wurde.
C.- Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2018 wurde X der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'600.- verurteilt. Der Strafbefehl wurde nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist rechtskräftig.
D.- Bereits mit Schreiben vom 15. November 2018 hatte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet. Es wartete den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab und gewährte X anschliessend das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 aberkannte das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
E.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Februar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Februar 2019 sei aufzuheben und die Führerausweisaberkennung sei unter Anrechnung der bereits vollzogenen Aberkennung von 13 Tagen auf 3 Monate festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete am 25. März 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. Februar 2019 ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt mit der nachgereichten Rekursbegründung vom 13. März 2019 in formeller und materieller Hinsicht die Anforderungen von Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die Widerhandlung ist als schwer zu qualifizieren, wenn die Verletzung der Verkehrsregeln grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Für Geschwindigkeitsübertretungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf der Autobahn überschritten wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von jeweils 50 km/h unbestrittenermassen am 12. September 2018 um 31 km/h und am 13. Oktober 2018 um 43 km/h. Da er die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit zweimal um deutlich mehr als 25 km/h überschritten hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres in beiden Fällen eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.
3.- Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den ausländischen Führerausweis zu Recht für die Dauer von sechs Monaten aberkannte.
Die Vorinstanz setzte die Aberkennungsdauer auf sechs Monate fest und begründete dies mit der hohen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und der mehrfachen Verkehrsregelverletzung. Die geltend gemachte Sanktionsempfindlichkeit sei dabei bereits massnahmemindernd berücksichtigt. Der Rekurrent anerkennt unter Anführung der in der Folge dargestellten Argumente hingegen nur die Mindestaberkennungsdauer von drei Monaten, abzüglich der bereits vollzogenen vorübergehenden Aberkennung von 13 Tagen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dadurch wird dem Inhaber des ausländischen Führerausweises das Recht aberkannt, diesen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu verwenden (siehe Art. 42 Abs. 1 Ingress des Übereinkommens über den Strassenverkehr, SR 0.741.10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach einer schweren Widerhandlung wird der ausländische Führerausweis für mindestens drei Monate aberkannt (Art. 45 VZV in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Mindestaberkennungsdauer darf nach der Rechtsprechung bei einer schweren Widerhandlung unter keinen Umständen unterschritten werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2, 132 II 234 E. 2.3; BGer 1C-585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer der Führerausweisaberkennung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 27).
a) Hat der Betroffene mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, sind diese gemeinsam zu beurteilen und ist Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt: StGB) analog anzuwenden (BSK Strafrecht I-Ackermann, Art. 49 N 40; BGer 6A.74/2005 vom 15. März 2006 E. 5.3). Nach dieser Bestimmung ist im Strafrecht ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, für die schwerste Straftat zu bestrafen; die Strafe ist angemessen zu erhöhen, jedoch darf das Höchstmass der angedrohten Strafe maximal um die Hälfte erhöht werden und das gesetzliche Höchstmass ist zu beachten (BGE 120 Ib 54 E. 2a). Folglich ist nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr ist die für die schwerere Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu verschärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 1999 in Sachen M.B., S. 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Sowohl die Widerhandlung vom 12. September 2018 als auch diejenige vom 13. Oktober 2018 stellen schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) mit einer Mindestaberkennungsdauer von jeweils drei Monaten dar (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Der Unrechtsgehalt der Widerhandlung vom 13. Oktober 2018 ist insbesondere aufgrund der deutlich höheren Geschwindigkeitsüberschreitung grösser, weshalb bei der Bemessung der Aberkennungsdauer von dieser auszugehen ist.
b) Am 13. Oktober 2018 überschritt der Rekurrent die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 43 km/h. In subjektiver Hinsicht ist ein schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt. Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 43 km/h und damit um 86 Prozent überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2013/58 vom 12. Februar 2014 E. 2.5, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; BGE 124 II 97 E. 2b; BGer 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rekurrent die Grenze zum Rasertatbestand um nur 7 km/h nicht erreicht hat (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). In einem solchen Fall wäre kraft gesetzlicher Vermutung zwingend von Vorsatz auszugehen und die Mindestaberkennungsdauer läge bei zwei Jahren (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung am 13. Oktober 2018 und die dadurch zumindest grobfahrlässig geschaffene erhebliche Verkehrsgefahr erscheint somit eine Aberkennungsdauer von fünf Monaten als gerechtfertigt.
Zu Gunsten des Rekurrenten wirkt sich diesbezüglich aus, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung noch keine Kenntnis von der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung hatte und auch noch kein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet worden war. Wäre dies der Fall gewesen, bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre das Verschulden des Rekurrenten grösser und für den Vorfall vom 13. Oktober 2018 wäre eine längere Aberkennungsdauer gerechtfertigt.
c) Am 12. September 2018 hat der Rekurrent die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 31 km/h und damit um 62 Prozent überschritten. Folglich ist die Einsatzaberkennung von fünf Monaten analog zu Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Da der Rekurrent immer noch erheblich zu schnell fuhr, aber nicht so schnell, wie beim Vorfall vom 13. Oktober 2018, erscheint eine Erhöhung um zwei Monate gerechtfertigt, so dass die Aberkennungsdauer vor Berücksichtigung allfälliger massnahmemindernder Umstände sieben Monate beträgt.
d) Es bliebt zu prüfen, ob die Aberkennungsdauer aufgrund der im Rekurs vorgetragenen Gründe zu reduzieren ist.
aa) Der Rekurrent bringt vor, die Geschwindigkeitsmessungen hätten jeweils am Rande der Innerorts-Zone stattgefunden, wo es kein Trottoir, keine Zebrastreifen, Zufahrten oder Wohnbebauungen gebe, weshalb die Gefährdung der Verkehrssicherheit rein abstrakter Natur geblieben sei.
Wie bereits erwähnt, bringen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h bzw. 43 km/h, wie sie der Rekurrent am 12. September und am 13. Oktober 2018 beging, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine erhöhte abstrakte Gefahr mit sich (siehe vorne E. 3b). Diese schematische Einteilung entbindet die Behörde allerdings nicht, die konkreten Umstände bei der Bemessung der Aberkennungsdauer zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (vgl. zum Ganzen BGer 1C_335/2011 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Eine solche Ausnahmesituation wird vom Rekurrenten jedoch nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Er macht hingegen geltend, die Geschwindigkeitsmessungen hätten noch nicht bzw. nicht mehr in baulich typischen Innerortsbereichen stattgefunden. Zumindest hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2018 wird aus den Radarbildern ersichtlich, dass sich auf der Gegenfahrbahnseite Wohnhäuser befinden. Dabei handelt es sich um die Wohnsiedlung "Halde", die mit einer Zu- und Wegfahrt in die Wildhauserstrasse mündet. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. September 2018 fand innerorts statt. Selbst wenn die jeweiligen Streckenabschnitte keine weiteren typischen Gefahren einer Innerortsstrecke aufweisen (vgl. BGE 122 II 228 E. 3b; BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4, 6S. 99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4), führen die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht zu einer Minderung der Aberkennungsdauer; vielmehr wäre die Massnahmedauer spürbar zu erhöhen, wenn die im Rekurs erwähnten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Denn das hohe Unfallrisiko ergibt sich vorliegend nicht nur aus der absoluten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zu den korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). So ist denn auf dem Radarbild vom 13. Oktober 2018 zumindest ein weiterer Motorradfahrer erkennbar und der Verzeigungsrapport hält ein mittleres Verkehrsaufkommen fest.
Generell ist es darüber hinaus fraglich, ob es so etwas wie "typische" Innerorts- und Ausserortsstrecken überhaupt gibt. So lassen sich zum Beispiel Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen den Ausgang von Dörfern unterscheiden. Zu beachten ist auch, dass der Übergang vom Innerorts- zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist. Auch auf etwas
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte atypischen Innerortsstrecken besteht deshalb im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich eine erhöhte Gefahrenlage (vgl. BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Auf dem Radarbild vom 13. Oktober 2018 ist die Ortseinfahrt und -ausfahrt Gams und das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell" sehr gut erkennbar, weshalb der Rekurrent unabhängig von der Überbauungsdichte und der seinerseits wahrgenommenen geringen Gefahrenlage nicht hätte beschleunigen dürfen.
bb) Der Rekurrent bringt weiter vor, die Gefährdung der Verkehrssicherheit habe darin bestanden, lediglich mit dem Motorrad und nicht mit einem Personenwagen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstossen zu haben. Er sei mit dem "geschwindigkeitsaffinen" Motorrad wesentlich mehr gefährdet, die Geschwindigkeit zu überschreiten, weshalb er die praktische Motorradgrundschulung nicht gemacht, das Motorrad verkauft und den Motorradlernfahrausweis auslaufen lassen habe. Hingegen habe er mit dem Personenwagen noch nie eine Verkehrsregelverletzung begangen und sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt.
Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die für die Sicherheit im Strassenverkehr wesentlich sind und für alle Führer von Fahrzeugen gelten (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Aufgrund des Beschleunigungsvermögens von Motorrädern ist dem Einhalten von Geschwindigkeitslimiten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Da dieses Wissen unter Motorradfahrern allgemein bekannt ist, kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter ist der automobilistische Leumund entgegen den Ausführungen im Rekurs nicht unbescholten. Der Führerausweis der Kategorie B wurde dem Rekurrenten vom 6. Dezember 2015 bis 5. März 2016 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss entzogen (act. 11/15). Da es sich dabei um eine durch die Behörde des Fürstentums Liechtenstein ausgesprochene Massnahme handelt, kann diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Nachdem der Rekurrent sodann erst seit vier Jahren im Besitz eines Führerausweises der Kategorie B ist und nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall gilt und als neutral zu behandeln ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), sind die Voraussetzungen für eine Reduktion der Aberkennungsdauer aufgrund des automobilistischen Leumunds nicht erfüllt.
cc) Schliesslich bringt der Rekurrent vor, er sei als Bankangestellter im Aussendienst tätig und deshalb dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Er nehme Kundentermine ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten in der ganzen Ostschweiz und teilweise in abgelegenen Gebieten wahr. Bereits während der 13-tägigen vorsorglichen Aberkennung (13. bis 25. Oktober 2018) habe er den Ernst der Situation zu spüren bekommen, weshalb unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen und präventiven Wirkung eine Aberkennungsdauer von mehr drei Monaten nicht angezeigt sei.
Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Aberkennungsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange aberkannt werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den eine Führerausweisaberkennung ein materielles Fahrverbot bedeutet. Mit entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen könnte er als Bankangestellter im Aussendienst gleichwohl Kundenbesuche abstatten. Er könnte für die Kundenbesuche einen Fahrdienst organisieren oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Dass die Kundenbesuche teilweise an abgelegenen Orten und nicht zu Geschäftszeiten stattfinden, führt zu einem gewissen organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Mehraufwand in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Er ist folglich mehr als andere von einer Führerausweisaberkennung betroffen und seine Sanktionsempfindlichkeit erhöht. Dieser Umstand ist im Umfang eines Monats
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massnahmemindernd zu berücksichtigen, weshalb sich die Aberkennungsdauer von sieben auf sechs Monate reduziert.
4.- Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis vom 13. bis und mit 25. Oktober 2018 bereits polizeilich aberkannt. An die Aberkennungsdauer von sechs Monaten sind deshalb die bereits vollzogenen 13 Tage anzurechnen, was die Vorinstanz getan hat.
5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass dem Rekurrenten der Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F mit Wirkung ab 15. August 2019 bis und mit 1. Februar 2020 aberkannt werde. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden muss, weshalb Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
6.- Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisaberkennung) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); davon entfallen Fr. 960.- auf den Rekurrenten und Fr. 240.- auf den Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 240.- zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). bis
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Entscheid: