© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.10.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2019 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Gegenstand des Revisionsverfahrens. Kalenderjahr-Praxis. Anrechenbarer Tagessatz für Kinder, die in einer Pflegefamilie und nicht in einem Pflegeheim untergebracht sind (sGS 351.52) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2019, EL 2017/15). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2019. Entscheid vom 27. Juni 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Pflegefamilie-Finanzierung) Sachverhalt A. A.a Die Mutter von A.___ bezog Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 29–5). Im Januar 2016 wurde der damals noch provisorisch, ab Mai 2016 definitiv bei einer Pflegefamilie lebende A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 29). Am 28. Mai 2016 verfügte die EL- Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine für A.___ gesondert berechnete, formal der Mutter zustehende Ergänzungsleistung von 1’002 Franken pro Monat (EL-act. 14). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die maximale Tagestaxe für den Heimaufenthalt (12’045 Franken = 365 × 33 Franken) sowie die Pauschale für die persönlichen Auslagen als Ausgaben und die Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter sowie einen geringfügigen Vermögensertrag als Einnahme berücksichtigt (EL-act. 15). In der Verfügungsbegründung hatte sie ausgeführt, gemäss dem Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die nach dem ELG anrechenbaren Tagespauschalen sei bei einem Aufenthalt in einer anerkannten Pflegefamilie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründeten, die anrechenbare Tagespauschale auf den im Art. 11 Abs. 1 AHVV enthaltenen Ansatz für Verpflegung und Unterkunft (33 Franken) begrenzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 auf 1’008 Franken pro Monat (EL-act. 11). Die Anspruchsberechnung (EL-act. 10) entsprach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesehen von einer leicht höheren kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung jener zur Verfügung vom 28. Mai 2016. A.c Am 10. Januar 2017 liess A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erheben (EL-act. 7). Seine Beiständin beantragte die Anrechnung der vollen Kosten der Pflegefamilie. Zur Begründung führte sie an, die Ergänzungsleistungen müssten auch bei einem Heimaufenthalt oder bei einem Aufenthalt bei einer bewilligten Pflegefamilie sicherstellen, dass keine finanzielle Sozialhilfeabhängigkeit eintrete. Mit einem Entscheid vom 9. März 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie aus, A.___ befinde sich nicht in einem Pflegeheim, weshalb er kantonalrechtlich keinen Anspruch auf eine Bewahrung vor einer Sozialhilfeabhängigkeit habe. Die Anrechnung der Maximaltagestaxe sei folglich rechtmässig. B. B.a Am 21. April 2017 liess der nun durch einen Rechtsagenten vertretene A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer unter Berücksichtigung der gesamten Auslagen für die Fremdplatzierung berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Zur Begründung führte er an, das Bundesgericht habe zwar offenbar kürzlich seine Rechtsprechung geändert, aber das ändere nichts an der Tatsache, dass die Tagestaxe von 33 Franken die effektiven Kosten nicht einmal im Ansatz decke. Die fehlenden Leistungen würden bei einer Platzierung in einer Pflegefamilie nicht durch Staatsbeiträge aufgefangen. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Mai 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer bezieht selbst keine Ergänzungsleistung, sondern erhält lediglich einen – gesondert berechneten – Teil der Ergänzungsleistung der eigentlichen EL-Bezügerin, nämlich seiner Mutter, direkt ausbezahlt. Zur Erhebung einer Beschwerde ist allerdings gemäss dem Art. 59 ATSG nicht nur der Bezüger einer Sozialversicherungsleistung, sondern jede Person legitimiert, die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides hat. Als Empfänger eines Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt. Da die Höhe des ihm direkt ausbezahlten Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter einen unmittelbaren Einfluss auf seine finanzielle Lage hat und unter anderem für die Beantwortung der Frage entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen beziehen muss, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb er im Sinne des Art. 59 ATSG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert ist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Bei der Verfügung vom 19. Dezember 2016 hat es sich ganz offensichtlich um eine gewöhnliche Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, deren Inhalt sich allein darauf beschränkt hat, die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzupassen. Die Verfügung enthält nicht einen einzigen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die „Kalenderjahr-Praxis“ hätte zur Anwendung bringen wollen. Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung also offenkundig nicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 komplett und ohne jede Bindung an ihre früheren Verfügungen neu festsetzen wollen. Auch die Akten jenes Verwaltungsverfahrens, das mit dieser Verfügung abgeschlossen worden ist, enthalten keine entsprechenden Hinweise. Im Übrigen entspricht es der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin, die „Kalenderjahr-Praxis“ nicht anzuwenden, denn in den allermeisten Fällen erlässt sie auf einen Kalenderjahrwechsel hin ganz gewöhnliche Revisionsverfügungen; sie setzt die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung also jeweils gerade nicht umfassend neu fest. Ganz offensichtlich würde es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen, wenn die Beschwerdegegnerin in einem Einzelfall – entgegen ihrer eigenen ständigen Praxis – eine Verfügung in Anwendung der „Kalenderjahr-Praxis“ erlassen würde. Mit ihrer aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorgenommenen Umdeutung der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin den Inhalt der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 komplett „ausgewechselt“. Dieses Vorgehen muss als rechtsmissbräuchlich und – wegen der damit verbundenen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes – als verfassungswidrig qualifiziert werden. 2.2 Das Urteil des Bundesgerichtes 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 in einem ähnlich gelagerten Fall ändert daran nichts, denn das Bundesgericht hat in jenem Fall ganz offensichtlich übersehen, dass die EL-Durchführungsstelle – wie hier – eine ganz gewöhnliche Revisionsverfügung nachträglich in rechtsmissbräuchlicher Weise umgedeutet hat. Zudem konnte das Bundesgericht nicht wissen, dass die Beschwerdegegnerin die „Kalenderjahr-Praxis“ konsequent nicht anwendet, musste doch die Sachlage in jenem Fall den falschen Eindruck erwecken, die Beschwerdegegnerin würde die „Kalenderjahr-Praxis“ befolgen, was aber gerade nicht zutrifft. Im vorliegenden Verfahren muss der Inhalt der Verfügung vom 19. Dezember 2016 ernst genommen werden, was bedeutet, dass die nachträgliche Umdeutung der Verfügung im Einspracheverfahren zu ignorieren ist. Zu prüfen ist also nur, ob die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2017 rechtmässig gewesen ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn jene Prämie hat sich tatsächlich per 1. Januar 2017 erhöht und die Beschwerdegegnerin hat dieser Erhöhung korrekt Rechnung getragen. Die anrechenbare Tagestaxe hat sich dagegen per 1. Januar 2017 nicht verändert, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 zu Recht auch für die Zukunft die bisherige Tagestaxe bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat. Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides ist damit im Ergebnis richtig gewesen, auch wenn die Begründung unhaltbar gewesen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.3 Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass wohl auch eine strikte Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Abweisung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde führen dürfte. Denn wenn das Versicherungsgericht die „Kalenderjahr- Praxis“ angewendet und die Höhe des Tagessatzes materiell geprüft hätte, hätte es sich dabei mit dem Urteil des Bundesgerichtes 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 befassen müssen, in dem die Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxe auf 33 Franken als gesetzmässig qualifiziert worden ist, obwohl die Kosten für den Heimaufenthalt in jenem Fall nicht von der Wohngemeinde und dem Kanton mitfinanziert worden sind. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht auch im vorliegenden Fall angesichts der aktuell massgebenden Fassung der Verordnung über die nach dem ELG anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) die Begrenzung der Tagestaxe auf 33 Franken als gesetzmässig qualifizieren würde. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten. Angesichts des sehr geringen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Verfahren auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat, ist der erforderliche Vertretungsaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent (Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 2’000 Franken festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 1’600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.