© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 14.08.2023 Entscheiddatum: 27.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2023 Art. 95 Abs. 1, 24 und 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 ATSG Rückforderung von Taggeldern. Eine Tätigkeit als Hauswart ist als Zwischenverdienst anzurechnen. Bestimmung Streitgegenstand. Das Vorliegen eines sog. abgestuften Arbeitsverhältnisses ist vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2023, AVI 2022/42). Entscheid vom 27. April 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2022/42 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung von Taggeldern (Zwischenverdienst) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 30. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1.106) und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kasse) ab 1. April 2019 Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1.89). Der Versicherte war seit dem 1. September 2017 bei der B.___ AG als [...] tätig gewesen, als das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitsgebers per 31. März 2019 wegen einer Reorganisation gekündigt wurde (act. G3.1.83). Die Kasse legte den versicherten Verdienst auf Fr. 5'336.-- fest (vgl. act. G3.1.81) und richtete vom 1. bis 30. April 2019 und vom 1. Mai bis 21. August 2020 Arbeitslosentaggelder aus (vgl. G3.1.50; G3.1.55, G3.1.78; G3.1.14). A.a. Der Versicherte wurde per 23. August 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G3.1.47), da die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2020 eine berufliche Umschulung ab dem 24. August 2020 gewährte (G3.1.37). Am 25. November 2021 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Wil zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1.30). A.b. Nachdem in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ein Abgleich der Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den von der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im Individuellen Konto (IK) des Versicherten erfolgt war, tätigte die Kasse am 9. August 2022 weitere Abklärungen (vgl. act. G3.1.24). Am 18. August 2022 verfügte die Kasse eine Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von gesamthaft Fr. 4'869.65. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte seine Hauswartstelle bei der C.___ AG im Zeitraum von Mai bis August 2020 nicht angegeben habe. Das Einkommen aus A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Hauswartstelle müsse als Zwischenverdienst angerechnet werden, weshalb eine Rückforderung im Umfang des vorgenannten Betrags resultiere (act. G3.1.13). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. August 2022 Einsprache und verlangte deren Aufhebung. Zur Begründung brachte er vor, dass er damals mit zwei Mitbewohnern die Hauswartung übernommen habe. Die Arbeiten hätten sie jeweils am Feierabend und samstags ausgeführt. Für die Entschädigung von Fr. 400.-- im Monat habe er ein Konto eröffnet und seinen Mitbewohnern jeweils je einen Drittel bar ausbezahlt. Ein Anstellungsverhältnis mit der C.___ AG habe nie bestanden. Es handle sich somit nicht um einen Zwischenverdienst, sondern lediglich um einen kleinen Nebenverdienst. Im Juli 2020 seien sie sodann angefragt worden, die Dachterrasse zu reinigen, die Gartenplatten abzutragen und Pflanzen zu entsorgen. Auch diese Arbeiten seien zu Dritt ausgeführt worden und sie hätten dafür Fr. 4'000.-- erhalten. Damit hätten sie jedoch noch die Deponie- und Transportkosten bezahlen müssen, weshalb nur ein Betrag von je rund Fr. 700.-- verblieben sei (act. G3.1.6). A.d. Mit Entscheid vom 14. November 2022 wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen. Es sei erstellt, dass der Versicherte als Arbeitnehmer fungiert habe, da im Arbeitsvertrag nur er als Arbeitnehmer aufgeführt sei. Die Arbeitspflicht und der Anspruch auf Lohnzahlung hätten entsprechend nur bei ihm persönlich bestanden. Gemäss den Lohnabrechnungen sei die Entschädigung als AHV-pflichtiger Lohn für Unselbständigerwerbende abgerechnet worden. Ein Anteil für Auslagenersatz sei nicht ausgewiesen. Da der Lohn mit dem Versicherten vereinbart und ihm gegenüber abgerechnet worden sei, müsse dieser auch bei ihm als Zwischenverdienst angerechnet werden, selbst wenn die Einnahmen unter drei Personen aufgeteilt worden wären. Wären mehrere Personen beschäftigt worden, hätte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmenden gegenüber abrechnen und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Nur wenn die Arbeitgeberin und die Sozialversicherungsanstalt (SVA) dies korrigieren würden, könnte die Abrechnung revisionsweise korrigiert werden (act. G3.1.4). A.e. Am 29. November 2022 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (act. G3.1.12). A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2022. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des vorgenannten Entscheids. Zur Begründung führt er aus, die Liegenschaftenverwaltung habe ihn und seine beiden Mitbewohner angefragt, ob sie die Hauswartung übernehmen wollten. Für diese Arbeiten seien sie mit Fr. 400.-- pro Monat entschädigt worden. Sie hätten es als zu kompliziert erachtet, mit allen drei Mietern einen Vertrag abzuschliessen und so habe er sich zur Verfügung gestellt. Dass er den Vertrag mit der C.___ AG alleine unterschrieben und ein Konto eröffnet habe, stelle sich nun für ihn als verhängnisvollen Fehler heraus. Auch dass er den Mitbewohnern den Anteil bar ausbezahlt habe, scheine sich nun nachteilig auszuwirken. Er könne versichern, diese Entschädigung nicht bewusst oder in böser Absicht der Kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht gemeldet zu haben (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G3). B.b. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer zu Recht vom Vorliegen eines anrechenbaren Zwischenverdienstes ausgegangen ist und ob sie berechtigt war, die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'869.65 zurückzufordern. 1.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben: einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, einer Revision der 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungszusprechenden Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, einer Leistungsanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, einer Leistungsausrichtung unter einer in der Folge nicht erfüllten Bedingung oder eines gänzlichen Fehlens einer leistungszusprechenden Verfügung und insoweit versehentlichen Gewährung der Leistung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 N 27). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf von drei Jahren (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sind auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021). 1.3. Die (ursprünglichen) Taggeldabrechnungen ergingen im Zeitraum zwischen dem 26. Mai und dem 25. August 2020 (act. G 3.1.55, G3.1.50, G3.1.45, G3.1.39). Die Rückforderungsverfügung datiert vom 18. August 2022 (act. G 3.1.13). Mithin waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche Taggeldabrechnungen bereits formell rechtskräftig geworden, tritt doch die Rechtsbeständigkeit für die Verwaltung auch bei formlosen Abrechnungen nach Ablauf einer Zeitspanne ein, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (30 Tage [BGE 129 V 110; vgl. auch Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], N A3 ff.]). Die Beschwerdegegnerin bedurfte somit für das Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen eines Rückkommenstitels (vgl. vorstehende E. 1.2). 1.4. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2018, 8C_677/2017, E. 3.2). Für die Einleitung der Revision ist sodann eine 90-tägige Frist zu beachten (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das 1.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]), die auch für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen gilt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 N 39). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2018, 8C_658/2017, E. 3 m.w.H). Nachdem die Beschwerdegegnerin nach einer im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit durchgeführten Kontrolle ein nicht deklariertes Einkommen entdeckt hatte, lag eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, die im Zeitpunkt der Ausrichtung der Taggelder trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen war. Die Einleitung der Revision war sodann am 18. August 2022 rechtzeitig erfolgt, nachdem die Beschwerdegegnerin nach Entdeckung des nicht deklarierten Einkommens am 9. August 2022 umgehend Abklärungen bei der C.___ AG eingeleitet hatte (vgl. act. G3.1.24). Die Verwirkung der Rückforderung war schliesslich zum Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung unbestrittenermassen noch nicht eingetreten. Im Übrigen war noch keine Taggeldauszahlung älter als fünf Jahre (erste Auszahlung mit Abrechnung vom 26. Mai 2020). Damit sind auch die absoluten fünfjährigen Verwirkungsfristen der einzelnen Leistungen gemäss dieser Bestimmung eingehalten. 1.6. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten gilt es weiter zu prüfen, ob das Einkommen aus der Tätigkeit als Hauswart einen anzurechnenden Zwischenverdienst darstellt und ob diese neue Tatsache erheblich beziehungsweise geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage der zur Revision beantragten Taggeldabrechnungen zu verändern. 2.1. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein Nebenverdienst wird nicht als Zwischenverdienst angerechnet (Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand 01.01.2022, C131). Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein Verdienst, der nach den soeben dargelegten Kriterien bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit als Nebenverdienst zu qualifizieren ist, bleibt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit grundsätzlich ein Nebenverdienst, es sei denn, der Nebenverdienst werde nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erheblich gesteigert (vgl. dazu BGE 123 V 230 = Pra 87 [1998] Nr. 62). Daraus abgeleitet ergibt sich, dass eine (Neben)Tätigkeit, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen wird, als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2017, 8C_86/2017, E. 3). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie aufgrund der eingereichten Unterlagen von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C.___ AG ausgeht (vgl. Arbeitsvertrag vom ___ und Lohnabrechnungen Mai bis August 2020, act. G3.1.16). Der IK-Auszug belegt, dass für den Beschwerdeführer allein im relevanten Zeitraum von Mai bis August 2020 von der C.___ AG Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden war (act. G3.1.11). Von der Arbeitgeberin wurden auf Verlangen der Beschwerdegegnerin für die Kalendermonate Mai bis August 2020 via die Bescheinigungen über den Zwischendverdienst des Beschwerdeführers als Hauswart sowie die Lohnabrechnungen die Zahlungen bestätigt (act. G3.1.18 ff.). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren sodann zu Recht nicht mehr vor, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der C.___ AG bestanden habe. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin trotz dem Wortlaut im Arbeitsvertrag als Hauswart im Nebenamt von einem Zwischen- und nicht von einem Nebenverdienst ausgegangen ist, da die Hauswarttätigkeit zeitlich mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht vom Vorliegen eines anzurechnenden Zwischenverdienstes ausgegangen. 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Mitbewohner von der Liegenschaftenverwaltung angefragt worden seien, ob sie die Hauswartung übernehmen wollten. Da sie es für zu kompliziert erachtet hätten, mit allen drei Mietern einen Vertrag abzuschliessen, habe er sich zur Verfügung gestellt. Die Hauswartung habe er aber nicht alleine, sondern zusammen mit seinen Mitbewohnern ausgeführt. 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Entschädigung sei zwar auf sein Konto einbezahlt worden. Er habe jedoch den seinen Mitbewohnern zustehenden Anteil jeweils bar ausbezahlt (vgl. act. G1). Folglich beantragt er sinngemäss, dass ihm maximal ein Drittel der aus der Anstellung bei der C.___ AG erzielten Einnahmen anzurechnen und dementsprechend die Rückforderung zu reduzieren sei. Angesichts der Aktenlage ist wie eingangs festgehalten (vgl. vorstehende E. 2.3) erstellt, dass der Arbeitsvertrag einzig zwischen der C.___ AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossen wurde. Ebenso ist aufgrund der Lohnabrechnungen, des IK-Auszuges sowie der Bescheinigungen über den Zwischenverdienst erstellt, dass der gesamte Lohn aus der Tätigkeit allein dem Beschwerdeführer ausbezahlt und nur für diesen Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Auf den ersten Blick erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Einfachheit halber lediglich mit ihm ein Vertrag abgeschlossen, die Hauswartung aber durch sämtliche Mitbewohner ausgeführt worden sei, durchaus plausibel. Art. 321 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) bestimmt, dass der Arbeitnehmer die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten hat (persönliche Arbeitspflicht), sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. So kann mit einem Hauswart etwa vereinbart werden, dass er zur Erledigung seiner Arbeit Hilfspersonen zuziehen und entweder diese selber entlöhnt oder bis zu bestimmten Beträgen pro Monat oder Jahr durch den Arbeitgeber zusätzlich entlöhnen lässt. Im ersteren Fall ist der Hauswart Arbeitgeber der Hilfsperson und haftet für diese nach Art. 101 OR (sogenanntes gestuftes Arbeitsverhältnis). Im letzteren Fall schliesst er als Stellvertreter des Arbeitgebers den Vertrag ab (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 321 N 3). Die Besonderheit beim sogenannten gestuften Arbeitsverhältnis (erster Fall) ist, dass der Hauptarbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auch für die "Hilfspersonen" abzurechnen hat (ZAK 1981 S. 479 f.). 3.2. Aus dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag vom 30. April 2020 ist zu entnehmen, dass keine Stellvertretung vereinbart wurde (vgl. act. G3.1.16), weshalb lediglich noch das Vorliegen eines sogenannten gestuften Arbeitsvertrages in Betracht käme. Da die C.___ AG die Sozialversicherungsbeiträge einzig und vollumfänglich beim Beschwerdeführer abgerechnet hat, kann vorliegend indessen auch nicht von einem abgestuften Arbeitsvertrag ausgegangen werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Hauptarbeitgeberin diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sein könnte. Da es sich bei 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der C.___ AG um eine professionelle Liegenschaftenverwaltung handelt, kann ihr dies jedoch ohne entsprechende Indizien – welche vorliegend nicht vorhanden sind – nicht ohne Weiteres unterstellt werden, zumal in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst mit keinem Wort erwähnt wird, dass die Arbeitstätigkeit durch mehrere Personen ausgeführt worden sei. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Mitbewohnern den Lohn anteilsmässig in bar ausbezahlt, nichts zu ändern, zumal die Barauszahlung ohne Belege wenig glaubhaft erscheint. Zumindest müsste er jeweils monatlich Barabhebungen von mindestens Fr. 268.-- getätigt haben, um die Mitbewohner auszahlen zu können. Diese Abhebungen müssten auf dem Kontoauszug ersichtlich sein. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass er – wie er sinngemäss geltend macht – keinerlei Belege für die Barzahlungen vorlegen kann. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Hauswarttätigkeit per 1. November 2021 aufgelöst hat, dabei jedoch weder die Mitbewohner erwähnt noch die Kündigung gemeinsam mit seinen Mitbewohnern unterzeichnet hatte. Seine Argumentation, die Arbeitstätigkeit sei gemeinschaftlich ausgeführt worden und der Umstand, dass er ein juristischer Laie ist und entsprechend die Besonderheit von abgestuften Arbeitsverträgen nicht gekannt haben dürfte, erscheint mit einer lediglich von ihm unterzeichneten Kündigung nicht kohärent. Ebenfalls nicht wahrscheinlich erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2020 die Auslagen für die Neubepflanzung selber bezahlen müssen, ist mit der Beschwerdegegnerin doch festzuhalten, dass Auslagen grundsätzlich nicht zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn gehören (Art. 9 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 931.101]). Sozialversicherungsbeiträge wurden jedoch auf der gesamten Entschädigung erhoben. Vertraglich wurde zudem vereinbart, dass der Arbeitnehmer vierteljährlich eine Abrechnung über seine Auslagen zu erstellen hat. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Vergütung "Nachtragszahlung Neubepflanzung" in der Höhe von Fr. 4'000.-- im Juli 2020 nicht berücksichtigte Auslagen enthalten hat. Zuletzt erklärt die behauptete "Aufteilung" der Arbeitsleistung und entsprechend der Vergütung auf drei Personen nicht, weshalb der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. die Entlöhnung gegenüber der Kasse nicht deklariert hat. 3.4. Zusammenfassend lässt sich gemäss vorstehenden Ausführungen festhalten, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer die Hauswarttätigkeit unter Berücksichtigung seiner Arbeitslosigkeit alleine ausgeübt hat und seine Mitbewohner ihm gegebenenfalls im Sinne einer Gefälligkeit ausgeholfen haben. Gemäss den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst hat der Beschwerdeführer 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. von Mai bis August 2020 insgesamt Fr. 6'328.75 brutto verdient. Die entsprechenden Zahlungen sind auch in den Lohnabrechnungen deklariert und das Einkommen wurde auch korrekt verbeitragt (vgl. IK-Auszug [act. G3.1.11], der für den Zeitraum von Mai bis August 2020 einen Eintrag von Fr. 7'928.-- enthält und mit dem Lohnblatt bzw. dem Kumulativjournal übereinstimmt [act. G3.1.18]). Im fraglichen Zeitraum verdiente er demnach Fr. 400.-- (im Mai), Fr. 1'128.75 (im Juni), Fr. 4'400.-- (im Juli) und Fr. 285.70 (pro rata bis 21. August), also insgesamt Fr. 6'214.45. Die Entschädigungen mussten somit unter Einbezug des Zwischenverdienstes neu berechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Zwischenverdienste hatte der Beschwerdeführer somit in den Monaten Mai bis August 2020 keinen Anspruch auf in dieser Höhe ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung. Somit ergab sich ein neuer Anspruch auf Fr. 6'191.--, welcher um Fr. 4'869.65 unter der geleisteten Zahlung von Fr. 11'060.65 für den strittigen Zeitpunkt liegt (vgl. act. G3.1.14). Mit dem Zwischenverdienst als neue Tatsache und dem erheblichen zu viel ausbezahlten Betrag durfte die Beschwerdegegnerin revisionsweise auf die Taggeldabrechnungen zurückkommen. Der Beschwerdeführer hat die zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG daher zurückzuerstatten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verwaltungsverfahren zu entscheiden und bildet nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Erlassgesuch vom 29. November 2022 ist somit nach Rechtskraft dieses Entscheides von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. 3.6. bis