Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2017/24
Entscheidungsdatum
27.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.08.2020 Entscheiddatum: 27.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2020 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der jährlichen Ergänzungsleistung. Die sog. "Kalenderjahr-Praxis" des Bundesgerichts hat keine Grundlage im Gesetz, weshalb sie nicht anwendbar ist. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ermöglicht keine umfassende Überprüfung der EL-Anspruchsberechnung, sondern nur derjenigen Berechnungspositionen, bei denen auf den Anpassungszeitpunkt hin eine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Da sich bezüglich der Tagestaxe für den Aufenthalt in einer Pflegefamilie seit der erstmaligen Leistungszusprache nichts geändert hat, kann diese Berechnungsposition nicht überprüft werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2020, EL 2017/24). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020. Entscheid vom 27. April 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2017/24 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Pflegefamilie-Finanzierung) Sachverhalt A. Die Mutter von A.___ bezog neben einer Invalidenrente Ergänzungsleistungen (EL- act. 26-2, 35-50). Da A.___ seit dem 29. September 2013 in einer Pflegefamilie lebte (vgl. EL-act. 35–1 ff.), berechnete die EL-Durchführungsstelle den ihn betreffenden Teil der Ergänzungsleistung der Mutter separat. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2015 sprach sie der Mutter mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine entsprechend gesondert berechnete Ergänzungsleistung für A.___ in der Höhe von Fr. 168.-- monatlich zu (EL-act. 24). Die EL-Durchführungsstelle hatte zwar eine Tagestaxe von Fr. 20’579.-- ermittelt, aber nur eine Tagestaxe von Fr. 12’045.-- pro Jahr als Ausgabe angerechnet (EL-act. 25). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass die Begrenzung der Heimkosten (Pflegefamilie) für Kinder, welche eine IV-Kinderrente bezögen, bei Fr. 33.-- pro Tag liege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zufolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf Fr. 176.-- (EL-act. 23). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtskraft. Diese Verfügung wurde am 1. Februar 2016 durch eine neue Verfügung ersetzt, weil die EL-Durchführungsstelle erst verspätet erfahren hatte, dass sich die Alimentenbevorschussung per 1. Januar 2016 von Fr. 9’684.-- auf Fr. 9’552.-- reduziert hatte (EL-act. 19 ff.). Die Ergänzungsleistung belief sich nun rückwirkend ab dem

  1. Januar 2016 auf Fr. 187.-- pro Monat. Auch diese Verfügung wurde unangefochten formell rechtskräftig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 zufolge einer entsprechenden Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf Fr. 194.-- pro Monat (EL-act. 16 f.). Bereits am 16. Dezember 2016 hatte sie allerdings erfahren, dass sich die Alimentenbevorschussung per 1. Januar 2017 auf Fr. 9'528.-- reduzieren werde (EL-act. 15). Sie widerrief deshalb ihre Verfügung vom 19. Dezember 2016, indem sie am 18. Januar 2017 eine weitere Verfügung erliess, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2017 auf Fr. 196.-- pro Monat erhöhte (EL-act. 13 f.). A.c. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 liess A.___ am 20. Januar 2017 Einsprache erheben (EL-act. 10). Das ihn vertretende Sozialamt beantragte die Anrechnung der vollständigen, ungekürzten Tagestaxe und die Anrechnung sämtlicher übriger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung durch die Pflegefamilie. Die Beschränkung der Tagestaxe auf maximal Fr. 33.-- sei bundesrechtswidrig. Am 1. Februar 2017 liess A.___ auch Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2017 erheben (EL-act. 6). Mit Entscheid vom 8. Mai 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 ab (EL-act. 2). Zur Begründung führte sie aus, dass die bundesgerichtliche „Kalenderjahr-Praxis“ eine umfassende Überprüfung der Berechnungsgrundlage ohne jede Bindung an frühere Beurteilungen erlaube. Der Art. 1b der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale sei bundesrechtskonform. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse eine Sozialhilfeabhängigkeit bei einem EL-Bezug nicht in jedem Fall vermieden werden. A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bezieht selbst keine Ergänzungsleistung, sondern erhält lediglich einen – gesondert berechneten – Teil der Ergänzungsleistung der eigentlichen EL-Bezügerin, nämlich seiner Mutter (vgl. Rz. 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016). Dieser ist dazu bestimmt, den Existenzbedarf des Beschwerdeführers zu decken. Die Auszahlung erfolgt im vorliegenden Fall nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern an das Sozialamt. Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäss dem Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht nur der Bezüger einer Sozialversicherungsleistung, sondern jede Person legitimiert, die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid berührt ist Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2017 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer unter Berücksichtigung aller notwendigen Fremdplatzierungskosten berechneten Ergänzungsleistung. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde führte der Rechtsvertreter an, es treffe zwar zu, dass das Bundesgericht neuerdings entgegen seiner bisherigen Auffassung eine Sozialhilfeabhängigkeit von EL-Bezügern in einem Heim in Kauf nehme. Diese neue Rechtsprechung ändere aber nichts an der Tatsache, dass die in Art. 1b der kantonalen Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale festgelegte Höhe der Tagestaxe nicht einmal die elementarsten Bedürfnisse der Kinder in Pflegefamilien abdecke, weshalb sie als gesetzwidrig zu qualifizieren sei. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. Juni 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Das Gericht bewilligte am 27. Juni 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Empfänger eines Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt. Da die Höhe des ihm direkt ausbezahlten Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter einen unmittelbaren Einfluss auf seine persönliche finanzielle Lage hat und unter anderem für die Beantwortung der Frage entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen beziehen muss, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 59 ATSG legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 19. Dezember 2016 den EL- Anspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 revisionsweise angepasst. Dabei ist lediglich eine Berechnungsposition angepasst worden, nämlich die Prämienpauschale Krankenversicherung. Während der laufenden Einsprachefrist hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch mit einer Verfügung vom 18. Januar 2017 per 1. Januar 2017 wieder neu festgesetzt, und zwar weil sie übersehen hatte, dass am 16. Dezember 2016 eine Reduktion der Alimentenbevorschussung gemeldet worden war (EL-act. 15). Sie hat also mit der Verfügung vom 18. Januar 2017 die Verfügung vom 19. Dezember 2016, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht angefochten, aber auch noch nicht rechtskräftig gewesen ist, ersetzen wollen. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist also korrekt gewesen: Sie hat die Verfügung vom 19. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG widerrufen und durch die Verfügung vom 18. Januar 2017 ersetzen können. Damit ist das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 gegenstandslos geworden und hätte abgeschrieben werden müssen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hätte sich die Beschwerdegegnerin folglich auf die Verfügung vom 18. Januar 2017 und nicht auf die nicht mehr existierende Verfügung vom 19. Dezember 2016 beziehen müssen. Der Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens ist also nicht die Verfügung vom 19. Dezember 2016, sondern einzig die Verfügung vom 18. Januar 2017 gewesen. Dies bedeutet, dass - indirekt - der Entscheidinhalt der Verfügung vom 18. Januar 2017 den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Bei der Verfügung vom 18. Januar 2017 hat es sich - der konstanten Praxis der Beschwerdegegnerin gemäss - um eine reine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, deren Inhalt sich darauf beschränkt hat, die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und an eine Reduktion der Alimentenbevorschussung anzupassen. Die Zusprache einer Dauerleistung für die Zukunft stützt sich stets auf eine Prognose über die Sachverhaltsentwicklung ab. Diese Prognose lautet praktisch immer: Der Sachverhalt bleibt unverändert. Mit dem Korrekturinstrument der Revision kann eine Dauerleistung angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt später ändert, so dass die der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose nun falsch ist und durch eine neue Prognose ersetzt werden muss. Die neue Prognose lautet wieder: Der veränderte Sachverhalt wird sich nicht ändern. Mit der Revisionsverfügung wird dieser neuen Sachverhaltsprognose Rechnung getragen (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.). Die EL-Anspruchsberechnung setzt sich aus den einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen zusammen. Bezüglich jeder einzelnen Berechnungsposition erfolgt eine Sachverhaltsprognose. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG können deshalb entsprechend dem Wesen der Revision nur diejenigen Berechnungspositionen angepasst werden, die tatsächlich von einer Sachverhaltsveränderung betroffen sind. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 15 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016, 8C_668/2016 E. 5.2.2) kann der Leistungsanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG also nicht umfassend überprüft werden, denn ganz offenkundig lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte, der systematische Zusammenhang oder der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 ATSG dies zu. Im vorliegenden Fall haben sich per 1. Januar 2017 lediglich die Höhe der anrechenbaren Krankenkassenprämie und der Alimentenbevorschussung geändert. Vom Beschwerdeführer gerügt worden ist jedoch eine andere Berechnungsposition, nämlich die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einer Pflegefamilie. Diese beträgt seit der erstmaligen Leistungszusprache per 1. September 2015 (Verfügung vom 13. Dezember 2015) unverändert über den 1. Januar 2017 hinaus Fr. 33.-- pro Tag (entspricht Fr. 12'045.-- pro Jahr). Die Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kommt deshalb als Korrekturinstrument für die Berechnungsposition "Tagestaxe" offenkundig nicht in Betracht, denn der Sachverhalt hat sich hinsichtlich der Tagestaxe per 1. Januar 2017 nicht verändert. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn hier die rechtmässige Interpretation des Art. 17 Abs. 2 ATSG zur Anwendung gelangt, soll es nach der Auffassung des Bundesgerichts möglich sein, die Höhe der (unveränderten) Tagestaxe ab 1. Januar 2017 zu überprüfen und die entsprechende Ausgabenposition – und damit die Ergänzungsleistung – per 1. Januar 2017 zu verändern. Bei der Ergänzungsleistung soll es sich nämlich um eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung handeln, weshalb jede Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für das laufende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit soll entfalten können. Dies bedeutet nach der Auffassung des Bundesgerichts, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistung im Rahmen der jährlichen Überprüfung per 1. Januar ohne jede Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV von Kalenderjahr zu Kalenderjahr neu sollen festgelegt werden müssen (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur 3. EL-Revision zu dieser Bestimmung ausgeführt, "die neue Berechnungsart, welche im Gesetz verankert wird (Ausgaben minus Einnahmen), bietet Gelegenheit zu regeln, woraus die Ergänzungsleistungen, für welche die Kantone Subventionen erhalten, bestehen. [...]. Durch den Begriff "jährlich" wird unterstrichen, dass es um eine Jahresberechnung geht. [...]. Die jährliche Ergänzungsleistung wird jedoch periodisch wiederkehrend, nämlich monatlich, ausbezahlt" (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL- Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197, S. 1211). Der Begriff "jährlich" bezieht sich also lediglich auf die Art der Berechnung der Ergänzungsleistungen, d.h. der Bundesrat hat vorschreiben wollen, dass die Ergänzungsleistungen anhand einer Jahresrechnung festzusetzen sind. Historisch betrachtet hat der Begriff "jährliche Ergänzungsleistung" also keine verfahrensrechtliche Bedeutung gehabt. Auch die systematische Interpretation spricht gegen eine Beschränkung der Wirksamkeit von EL-Verfügungen auf die Zeit bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres, denn das Sozialversicherungsrecht sieht für Dauerleistungen grundsätzlich eine unbefristete Leistungszusprache vor. Eine hiervon abweichende Regelung hätte daher explizit im ELG statuiert werden müssen. Auch die teleologische Interpretation spricht gegen die "Kalenderjahr-Praxis", da mit der Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV) ein ausreichendes Korrekturinstrument vorhanden ist und somit keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für eine Beschränkung der Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung bis zum Ablauf des Kalenderjahres besteht (zum Ganzen vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 15 ff.; vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2018, EL 2017/17 E. 2.2 [aufgehoben durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018]). Abgesehen davon, dass die "Kalenderjahr- Praxis" gesetzwidrig ist, enthält die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 18. Januar 2017 auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die "Kalenderjahr-Praxis" - entgegen ihrer ständigen und im Verfügungsverfahren konsequent auf alle Fälle angewendeten Praxis - hätte zur Anwendung bringen wollen. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung also offenkundig nicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 komplett und ohne jede Bindung an ihre früheren Verfügungen neu festsetzen wollen. Andernfalls hätte sie nämlich eine umfassende Abklärung aller Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf den 1. Januar 2017 vorgenommen. Mit ihrer Umdeutung der Revisionsverfügung vom 18. Januar 2017 im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin versucht, den Streitgegenstand zu verändern respektive auszuweiten: Im Einspracheverfahren sollten im Sinne der "Kalenderjahr-Praxis" plötzlich alle Berechnungspositionen, also auch die Höhe der Tagestaxe, überprüft werden können (wobei aber die zwingend notwendige Überprüfung aller anderen Berechnungspositionen im Einspracheverfahren unterblieben ist). Der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens wird aber durch den Inhalt der angefochtenen Verfügung definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (respektive mit der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 18. Januar 2017) gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht alle Berechnungspositionen umfassend haben überprüft werden können. Die Höhe der Tagestaxe ab 1. Januar 2017 hätte deshalb nicht Gegenstand der Beurteilung im Einspracheentscheid bilden dürfen; damit kann sie natürlich auch nicht Gegenstand der Beurteilung im Beschwerdeverfahren bilden. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und an eine Reduktion der Alimentenbevorschussung per

  1. Januar 2017 rechtmässig gewesen ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn die kantonale Durchschnittsprämie hat sich tatsächlich per 1. Januar 2017 auf Fr. 1'236.-- erhöht und die Alimentenbevorschussung ist tatsächlich per 1. Januar 2017 auf Fr. 9'528.-- reduziert worden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen beiden Sachverhaltsveränderungen korrekt Rechnung getragen. Das Dispositiv des 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. angefochtenen Einspracheentscheides ist damit im Ergebnis richtig gewesen, auch wenn die Begründung unhaltbar gewesen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass, wenn im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Höhe der angerechneten Tagestaxe für den Aufenthalt in der Pflegefamilie möglich gewesen wäre, dies wohl zu einer Gutheissung der Beschwerde respektive zumindest zu einer teilweisen Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung geführt hätte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist in seinem − noch nicht rechtskräftigen, vor dem Bundesgericht angefochtenen − Urteil vom 17. März 2020 (EL 2019/67) nämlich zum Schluss gekommen, dass der Art. 1b Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) gesetzwidrig sei, da er gegen Art. 11 Abs. 3 ELG verstosse. In der EL- Anspruchsberechnung sei vielmehr die gesamte Tagestaxe zu berücksichtigen (vgl. Erw. 2.5 des obgenannten Urteils). 3.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.1. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Praxisgemäss wird in einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Das Aktendossier ist im vorliegenden Fall dünn gewesen, d.h. der Aufwand für das Aktenstudium ist unterdurchschnittlich gewesen. Zudem hat sich das Verfahren auf eine Rechtsfrage beschränkt, nämlich auf die Höhe der anzurechnenden Kosten für den Aufenthalt in der Pflegefamilie. Insgesamt erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.2. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, kann er zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 der 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.-- Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ELG

  • Art. 3 ELG
  • Art. 11 ELG

ELV

  • Art. 25 ELV

HonO

  • Art. 22 HonO

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

5