© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/190 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.02.2020 Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 41 km/h (nach Sicherheitsabzug von 6 km/h). Bestätigung der Aberkennungsdauer von drei Monaten zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/190). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Mercedes Chiabotti
X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Harald von Seefried, Seefeldstrasse 152, 8008 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Warnungsaberkennung)
Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X wohnt in Grünwald (Deutschland) und ist Inhaberin eines deutschen Führerausweises. Am 9. Juni 2019, 9.52 Uhr, fuhr sie mit ihrem Personenwagen auf der Autobahn A13 in Mels Richtung Chur. Dabei überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Sicherheitsabzug von 6 km/h). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 12. September 2019 wurde X nach dieser Geschwindigkeitsübertretung wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 650.– verurteilt. B.- Am 15. Oktober 2019 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren ein. Es gewährte X das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 beantragte diese, ihr Führerausweis sei für einen Monat abzuerkennen, da in diesem Fall nur eine mittelschwere Zuwiderhandlung angenommen werden könne. Mit Verfügung vom 14. November 2019 aberkannte das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Zudem verfügte das Strassenverkehrsamt den Zeitraum des Fahrverbots in der Schweiz. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. November 2019 erhob X am 22. November 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Dabei führte sie aus, dass die Verfügung vom 14. November 2019 aufzuheben und der Führerausweis der Rekurrentin wegen einer mittelschweren Zuwiderhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats abzuerkennen sei. Zusätzlich sei der Zeitraum des Fahrverbots mit der Rekurrentin abzustimmen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurs vom 22. November 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausging oder ob es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG handelt. Diesbezüglich sind das Verschulden der Rekurrentin sowie die Gefährdung zu prüfen. aa) Im Rekurs wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall nur eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG angenommen werden könne, da lediglich eine abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer vorliege. Es sei unerfindlich, wie das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auf einen dreimonatigen Entzug (korrekt: Aberkennung) mit dem Bundesgerichtsentscheid 123 II 106 rechtfertigen könne, wenn im zitierten Urteil entschieden worden sei, dass dem Beschwerdegegner der Führerausweis nur für einen Monat entzogen werde, weil eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Zudem sei die Anwendung von Art. 16c lit. a SVG in diesem Fall unverhältnismässig; insbesondere könne der vorliegende bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt nicht mit den Fehlverhalten gemäss Art. 16c lit. b bis f SVG verglichen werden. Indem die Verkehrsregelverletzung der Rekurrentin mit den Tatbeständen von Art. 16c lit. b bis f SVG auf eine Stufe gestellt werde, sei ihre Menschenwürde verletzt. Die Rekurrentin bringt Entscheide der VRK vor (VRKE IV-2018/177 vom 28. Februar 2019, IV-2018/59 vom 25. April 2019 und IV-2019/7 vom 23. Mai 2019, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung), bei denen erkannt wurde, dass aufgrund einer leichten bzw. mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für einen Monat entzogen beziehungsweise der Führerausweisentzug aufgehoben werde. Die Rekurrentin argumentiert, dass die Konsequenzen der Verkehrsregelverletzung in den zitierten Entscheiden schwerer wögen als eine Gefährdung aufgrund ihrer Geschwindigkeitsübertretung. bb) Die Staatsanwaltschaft sprach die Rekurrentin einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 24, 55). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 SVG). Bei Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn die besonderen Tatbestände von Abs. 1 lit. b bis f nicht erfüllt worden sind, aber dennoch eine entsprechende Gefährdung und ein entsprechendes Verschulden gegeben sind. Für Geschwindigkeitsübertretungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf der Autobahn überschritten wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h am 9. Juni 2019 unbestrittenermassen um 41 km/h. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt deshalb ungeachtet der konkreten Verhältnisse objektiv eine schwere Widerhandlung vor, und zwar unabhängig davon, ob die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h oder eine davon abweichende (tiefere) signalisierte Höchstgeschwindigkeit galt. Dies ergibt sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid 123 II 106, welcher klar aufzeigt, dass eine schwere Verkehrsgefährdung ungeachtet der konkreten Umstände gegeben ist, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschreitet. Das potenziell hohe Unfallrisiko ergibt sich nicht nur aus der absoluten Höhe der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit, sondern auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug erschrickt, ist kaum einzuschätzen und birgt ein erhöhtes Potenzial für Fehlreaktionen und Unfälle in sich. Mit den von der Rekurrentin zitierten Entscheiden der VRK lässt sich keine mittelschwere Widerhandlung begründen, da sich diese allesamt auf Fälle beziehen, in denen gar keine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde. Auch die Behauptung der Rekurrentin, es werde gegen ihre Menschenwürde verstossen, da ihre Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln mit dem Töten von Menschen und mit Fahrerflucht auf eine Stufe gestellt werde, trifft aufgrund der konstanten höchstrichterlichen Praxis ebenfalls nicht zu. cc) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Wenn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Geschwindigkeitsübertretung von 40 Prozent nicht unbemerkt und mindestens grobfahrlässig begangen werden kann,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat dies für eine solche von 50 Prozent wie hier auch zu gelten (vgl. BGE 124 II 97 E. 2 b). Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung der Rekurrentin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. c) Dementsprechend hat die Vorinstanz die von der Rekurrentin am 9. Juni 2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h auf der Autobahn zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. 3.- a) Die Vorinstanz setzte die Aberkennungsdauer auf drei Monate fest und begründete dies mit der hohen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Durch die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung habe die Rekurrentin grob schuldhaft die Verkehrsregeln verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dadurch wird dem Inhaber des ausländischen Führerausweises das Recht aberkannt, diesen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu verwenden (siehe Art. 42 Abs. 1 Ingress des Übereinkommens über den Strassenverkehr, SR 0.741.10). b) Bei der Festsetzung der Aberkennungsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach einer schweren Widerhandlung wird der ausländische Führerausweis für mindestens drei Monate aberkannt (Art. 45 VZV in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG setzte die Vorinstanz die Dauer der Massnahme auf drei Monate, und damit auf die Mindestaberkennungsdauer fest. Die starre Mindestaberkennungsdauer von drei Monaten bei einer schweren Widerhandlung darf nach der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten werden (vgl. BGE
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 135 II 334, 132 II 234 E. 2.3; BGer 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit dem Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestaberkennungsdauern gemäss Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG bezweckte der Gesetzgeber "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4485). Somit sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsämtern und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestaberkennungsdauer berücksichtigt werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 33). c) Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend auch hinsichtlich der Aberkennungsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 4.- a) Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 1, Absatz 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrentin der Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F mit Wirkung ab 14. Mai bis und mit 13. August 2020 aberkannt werde. b) Gemäss Art. 101 Abs. 1 VRP sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt. Die gesetzliche Ordnung in der Verwaltungsrechtspflege geht davon aus, dass das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich voneinander getrennt sind. Im ersten wird über Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden, im zweiten über die Art der Durchsetzung und der Überwälzung der Vollstreckungskosten. Die Sachverfügung geht somit der Vollstreckungsverfügung zeitlich voran (PK VRP/SG-Looser, Vor Art. 101 bis 107, N 1). Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. November 2019 nicht nur den ausländischen Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer von drei Monaten aberkannte, sondern in derselben Verfügung auch den Vollzugszeitpunkt (14. Mai bis 18. August 2020) festsetzte, vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Dieses Vorgehen erscheint auch deshalb problematisch, weil sich die beiden Verfahren in wesentlichen Punkten unterscheiden: So beträgt die Rechtsmittelfrist bei Vollstreckungsverfügungen fünf Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP) und bei Sachverfügungen 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Sodann ist für die Beurteilung eines Rekurses gegen Sachverfügungen der Präsident zuständig (Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 VRP), während das Gericht als Kollegialbehörde über Rekurse gegen Sachverfügungen zu befinden hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass das VRP – dies im Unterschied zu Art. 337 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) – keine "direkte Vollstreckung" vorsieht (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 337 N 1 ff.). Auch aus diesem Grund ist es der Vorinstanz – ausgenommen von der Möglichkeit, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 51 Abs. 1 VRP), worum es hier aber nicht geht – verwehrt, in der Sachverfügung gleichzeitig Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen, worunter insbesondere die zeitliche Festsetzung des Beginns und Endes einer administrativrechtlichen Massnahme fällt. Dass es für die Vorinstanz angesichts der grossen Anzahl zu bearbeitender Fälle und der im Vergleich zu den erledigten Verfahren geringen Anzahl an Weiterzügen ans Gericht weniger aufwändig ist, in der Hauptverfügung auch den Vollzug der Massnahme zeitlich festzulegen, ändert nichts daran, dass die Vorgehensweise nicht gesetzmässig ist. Die VRK hebt deshalb vorinstanzlich angeordnete Vollzugsdauern in Sachverfügungen (Warnungsentzüge oder Warnungsaberkennungen) unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz regelmässig auf, wenn diese aufgrund der Dauer des Rekursverfahrens nicht bereits gegenstandslos geworden sind. Das Strassenverkehrsamt hat dann nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen. c) Bei der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1, Absatz 2 der Verfügung handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden muss, weshalb Ziff. 1, Absatz 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind der Rekurrentin zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt die Rekurrentin in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisaberkennung) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Festlegung des Zeitraums des Fahrverbots) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); davon entfallen Fr. 960.– auf die Rekurrentin und Fr. 240.– auf den Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil der Rekurrentin zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). Entscheid:
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