© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2014/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 27.02.2015 Entscheiddatum: 27.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2015 Art. 10 Abs. 1 EG-KVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Vo-EG: Kein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung bei ausserkantonalem Wohnsitz im Beurteilungszeitpunkt. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 12quater Vo-EG: Verneinung einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen bei Stellenverlust (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2015, KV-SG 2014/4). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Silvan Bötschi Entscheid vom 27. Februar 2015 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2014
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA) am 28. März 2014 um eine individuelle Prämienverbilligung für sich und ihre beiden Kinder betreffend das Jahr 2014 (act. G 4.2/3). A.b In Würdigung des im Berechnungsjahr (Steuerperiode 2012) deklarierten Einkommens sprach die SVA der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Mai 2014 einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ab, bezifferte denjenigen ihres Sohnes auf Fr. 387.60 und ging auf denjenigen ihrer Tochter aufgrund ausserkantonalen Wohnsitzes nicht ein (act. G 4.2/4). B. B.a Einspracheweise beantragte die Gesuchstellerin am 19. Mai 2014 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2014 unter Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung für sich und ihre beiden Kinder für das Jahr 2014. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton auf das steuerbare Einkommen des Vorjahres (Steuerperiode 2013) zu stützen habe. Seit ihrer Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen sei sie erwerbslos. Aufgrund der Berechnungsgrundlage der Steuerperiode 2012 werde ihr aber ein ausserkantonales Erwerbseinkommen für sieben Monate angerechnet. Überdies enthalte die Berechnungsgrundlage die mittlerweile eingestellten Unterhaltszahlungen ("Alimente") für ihre Tochter. Diese lebe seit Mitte 2013 beim ausserkantonal wohnhaften und von ihr geschiedenen Vater, der für deren Unterhalt aufkomme. Aus einer beigelegten Kostenzusammenstellung der Krankenkasse für das Jahr 2013 gehe aber hervor, dass deren Krankenkassenprämie nach wie vor von der Gesuchstellerin bezahlt werde (act. G 4.2/5). B.b Am 22. Mai 2014 wurde die Gesuchstellerin von der SVA schriftlich aufgefordert, die Veranlagungsberechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass ihre Tochter wegen ausserkantonalen Wohnsitzes keinen Anspruch auf Prämienverbilligung des Kantons St. Gallen habe; es stehe ihr aber frei, diesen im Wohnsitzkanton geltend zu machen (act. G 4.2/6). Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 noch nicht eingereicht habe, und ersuchte die SVA, die Angelegenheit solange pendent zu halten (act. G 4.2/7). B.c Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 wies die SVA die Einsprache der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2014 ab. Begründend verwies sie auf die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der individuellen Prämienverbilligung und führte aus, dass diese grundsätzlich aufgrund der vorvorjährigen und nur ausnahmsweise aufgrund der vorjährigen Steuerdaten berechnet werde; sofern sich eine Einsprache aber abschliessend beurteilen lasse, vertrage der entsprechende Entscheid keinen Aufschub bis zum Vorliegen der definitiven vorjährigen Steuerveranlagung. Beim Wegfall der Unterhaltszahlungen für die Tochter handle es sich nicht um eine dauerhafte und massgebliche Einkommensveränderung im Sinne des Gesetzes, weshalb diese nicht berücksichtigt werden könne (act. G 4.2/8). C. C.a Am 25. Juni 2014 reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend Rekurrentin) Beschwerde (richtig: Rekurs) gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung unter Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung für sich und ihre beiden Kinder für das Jahr 2014. Dabei hielt sie im Wesentlichen an der bereits in der Einsprache vom 19. Mai 2014 vorgebrachten Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, dass seit dem Stellenverlust keine Zahlungen mehr in die gebundene Vorsorge erfolgten und keine Berufsauslagen mehr anfielen, weshalb solche bei der Berechnung des Anspruchs auf die geltend gemachte Prämienverbilligung nicht berücksichtigt werden könnten. Abschliessend erläuterte sie die der Eigenmietwertberechnung zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse (act. G 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2014 führte die SVA (nachfolgend Vorinstanz) aus, dass der Stellenverlust der Rekurrentin nicht zu einer dauerhaften
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse geführt habe, da sie nach eigenen Angaben weiterhin auf Stellensuche sei. Somit würden sich Weiterungen zur Massgeblichkeit der Einkommensveränderung erübrigen und es gebe keinen Grund, von der gewöhnlichen Berechnungsgrundlage abzuweichen und stattdessen auf die konkreten Verhältnisse am 1. Januar 2014 abzustellen (act. G 4). C.c Mit Stellungnahme vom 19. September 2014 vervollständigte die Rekurrentin ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass die Unterhaltszahlungen für die Kinder primär zur Bestreitung deren Lebensunterhalts dienen würden. Der Einkommenswegfall infolge Stellenverlusts bedeute für sie eine Einschränkung ihrer privaten Vorsorgemöglichkeiten. Im Übrigen erachte sie die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um das fiktive Einkommen des Eigenmietwerts als "bemerkenswert" (act. G 6). C.d Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2014 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (act. G 8), wurde der Schriftenwechsel am 21. Oktober 2014 abgeschlossen (act. G 9). Erwägungen: 1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. Vorliegend sind die Bestimmungen in der im Jahr 2014 geltenden Fassung massgebend. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Im Rekurs vom 25. Juni 2014 wird auf das Prämienverbilligungsgesuch der Rekurrentin vom 28. März 2014 (act. G 4.2/3) verwiesen und es wird dessen nachträgliche Gutheissung beantragt (act. G 1; vgl. act. G 6). Dem Sinne nach macht die Rekurrentin somit einen Prämienverbilligungsanspruch für sich und ihre beiden Kinder geltend. Die Vorinstanz hingegen hat einen Prämienverbilligungsanspruch der Tochter der Rekurrentin von vornherein ausgeschlossen (act. G 4.2/4) und dies nachträglich begründet (act. G 4.2/6). Dieser Ausschluss wurde von der Rekurrentin beanstandet ("Zudem beantrage ich [...] zwei Kinderprämienverbilliungen [...]" [act. G 4.2/5]), weil sie nach wie vor die Krankenkassenprämie der Tochter bezahle (vgl. act. G 4.2/5). Einleitend sind demnach die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilligung zu erläutern und es ist zu prüfen, ob diese von der Tochter der Rekurrentin erfüllt werden. 2.2 Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Der steuerrechtliche Wohnsitz von Kindern unter elterlicher Sorge befindet sich in Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung betreffend den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (StB 13 Nr. 1 E. 1.1). Entsprechend verweist Art. 9 Abs. 1 Vo-EG für die Anspruchsberechtigung auf den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton und erklärt die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem die Prämienverbilligung beansprucht wird, für massgebend. 2.3 Die Rekurrentin und der Vater der gemeinsamen Tochter sind geschieden und leben getrennt. Die gemeinsame Tochter wohnt seit 1. September 2013 unter der Obhut des Vater in B.___ im Kanton C.___ (act. G 4.2/8; vgl. act. G 4.2/3). Sie hatte ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im für die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 relevanten Beurteilungszeitpunkt (1. Januar 2014) demnach ausserhalb des Kantons St. Gallen und erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen nicht. Ein solcher wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verneint. 3. 3.1 Bei der Beurteilung des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens stützt sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 auf die rechtskräftig veranlagten Steuerdaten der Rekurrentin der Steuerperiode 2012 (act. G 4.2/8 und G 4.1; vgl. act. G 4.2/7). Die Rekurrentin bringt hiergegen vor, aufgrund des Zuzugs aus einem anderen Kanton sei auf die Daten der Steuerperiode 2013 abzustellen (act. G 1). Ferner habe sich ihr Einkommen zwischenzeitlich infolge Stellenverlusts und Wegfalls von Kindesunterhaltszahlungen ("Alimente") dauerhaft und erheblich verändert, weshalb – eventualiter – auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am 1. Januar 2014 bzw. im Zeitpunkt des Prämienverbilligungsgesuchs am 28. März 2014 abzustellen sei (act. G 6). Streitig und zu prüfen ist somit im Weiteren, ob die Vorinstanz bei der Anspruchsberechnung für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2014 zu Recht auf das in der Steuerperiode 2012 ermittelte Einkommen abgestellt hat. 3.2 In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2 in der bis Ende 2014 in Kraft gewesenen Fassung). Liegt im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung bzw. am Ende des Anspruchsjahres die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres vor, so ist diese Veranlagung der Anspruchsprüfung zugrunde zu legen. Auf die Steuerdaten der vorletzten Steuerperiode (vgl. Art. 12 Abs. 1 Vo-EG) kann lediglich dann abgestellt werden, wenn die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung noch nicht vorliegt (vgl. dazu das vor der Änderung von Art. 11 Abs. 2 EG-KVG ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.2). 3.3 Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird gemäss Art. 12a Abs. 1 Vo-EG auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahres abgestellt. 3.4 Nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird sodann von der letzten definitiven Steuerveran lagung abgewichen, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies stellt eine Abweichung von der Gleichbehandlung dar, indem als Bemessungsgrundlage die Gegenwartswerte herangezogen werden. Es bedarf deshalb bestimmter Voraussetzungen, bevor auf die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse abgestellt wird. Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23, E. 2c). 3.5 Gemäss Art. 12 Vo-EG wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs.1) und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt (Abs. 2). Nur vorübergehende Änderungen, welche nicht die eigentliche Einkommensgrundlage betreffen, wirken sich dagegen lediglich auf das (rein rechnerisch ermittelte) steuerliche Reineinkommen und damit systembedingt erst auf künftige Berechnungen der Prämienverbilligung aus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005, KV-SG 2005/1, E. 2c). 3.6 Der Begriff "dauerhaft" beinhaltet gemäss Definition (über einen längeren Zeitraum bzw. einen langen Zeitraum überdauernd [vgl. http://www.duden.de/, abgerufen am quater
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27. Februar 2015]) ein eindeutiges zeitliches Element. Die Dauerhaftigkeit muss jedoch auch in der Sache selbst bzw. in der veränderten Einkommensgrundlage liegen. Dauerhaftigkeit ist bei Vorliegen eines unabänderlichen Zustands anzunehmen. Allerdings kann eine Veränderung auch dauerhaft sein, wenn sie dem Grundsatz nach nicht unabänderlich ist. Dies wurde vom Versicherungsgericht bei Antritt einer auf drei Jahre angelegten Weiterbildung bejaht, die eine mindestens auf den entsprechenden Zeitraum ausgerichtete Umstellung der Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bedingte. Sind solche Umstellungen erforderlich, bezwecken sie nämlich die Etablierung stabiler Verhältnisse auf einem der neuen Situation angepassten wirtschaftlichen Niveau (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2014, KV-SG 2014/1, E. 3.3). 3.7 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vo-EG sind für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Dabei handelt es sich um die aktuellsten Daten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat sodann im Urteil vom 10. Mai 2005 (B 2005/23, E. 2d) festgehalten, dass grundsätzlich auch Änderungen, die zu Beginn des Anspruchsjahres bzw. im Zeitpunkt des Gesuchs auf eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deuten, Berücksichtigung finden könnten. 4. 4.1 Die Rekurrentin ist per 1. Oktober 2012 vom Kanton D.___ in den Kanton St. Gallen zugezogen. Dem steuerrechtlichen Stichtagprinzip entsprechend erfüllte die Rekurrentin folglich die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht während der Steuerperiode 2012 im Kanton St. Gallen und wurde von diesem in der Folge definitiv und rechtskräftigt veranlagt. Die entsprechende Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuern (act. G 4.1) lag im Zeitpunkt der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2014 vor (vgl. act. G 4.2/7), wohingegen in Bezug auf die Steuerperiode 2013 noch nicht einmal die Steuererklärung eingereicht worden war (vgl. act. G 6). Unter diesen Umständen gab es für die Vorinstanz keinen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund, in Anwendung von Art. 12a Abs. 1 Vo-EG auf eine andere Berechnungsgrundlage als die Daten der Steuerperiode 2012 abzustellen. 4.2 Zur Beurteilung der geltend gemachten Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist zu prüfen, ob gestützt auf die Verhältnisse am 1. Januar 2014 eine seit der Steuerperiode 2012 eingetretene dauerhafte Verringerung der massgeblichen Einkommensgrundlagen um mindestens 25 % bejaht werden kann. 4.3 Es ist gemeinhin bekannt, dass ein Stellenverlust in der Regel unangenehme finanzielle Folgen hat. Dies wird auch von der Rekurrentin geltend gemacht (vgl. act. G 1, G 4.2/8 und G 6), obschon sie keine Unterlagen ins Recht gelegt hat, anhand derer sich die Auswirkungen auf ihre Einkommenssituation auf verlässliche Weise beurteilen liessen. Ungeachtet dessen vermag jedoch ein Stellenverlust keine Einkommensveränderung von dauerhafter Art zu begründen, die ein Abweichen von der ordentlichen Berechnungsgrundlage der Prämienverbilligung rechtfertigen würde. Einerseits zeigen die von der Rekurrentin unternommenen Bemühungen ("zahlreiche Bewerbungen" [act. G 4.2/5]) exemplarisch, dass die Arbeitslosigkeit kein grundsätzlich unabänderlicher, sondern meist ein vorübergehender und weitgehend beeinflussbarer Zustand ist. Andererseits werden die finanziellen Auswirkungen der Arbeitslosigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg durch den Anspruch auf Ersatzeinkommen (ALE) weitgehend kompensiert. Die Veränderlichkeit der Erwerbssituation und die einstweiligen Überbrückungsleistungen bringen es mit sich, dass die vorübergehende Arbeitslosigkeit in der Regel keine wirtschaftlichen und organisatorischen Umstellungen bedingt, die auf einen über die jährliche Periodizität der Prämienverbilligung hinausgehenden Zeithorizont angelegt sind. Das System ist deshalb so konzipiert, dass solche vorübergehende Änderungen des Reineinkommens erst bei künftigen Berechnungen der Prämienverbilligung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005, KV-SG 2005/1, E. 2c). Dies gilt selbstredend auch für den Wegfall der Kindesunterhaltszahlungen ("Alimente" [act. G 4.2/5]), dem im Übrigen immerhin eine Reduktion der Auslagen für die Tochter auf der Ausgabenseite gegenübersteht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlage vorliegt und der Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der ordentlichen Berechnungsgrundlage zu beurteilen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Entsprechend ist bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2014 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Vo-EG auf das in der Steuerperiode 2012 definitiv veranlagte Reineinkommen abzustellen. Diesem sind allfällige Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a und ein allfälliger Abzug von 30 % auf den Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims gemäss Art. 34 Abs. 3 des st. gallischen Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) hinzuzurechnen. Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das eine Familienzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) bezogen wird, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 7'000.-- (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 6 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Bei getrennt lebenden Eltern steht die Familienzulage unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 FamZG vorrangig der erwerbstätigen Person und nur nachrangig der sorge- bzw. obhutsberechtigten Person zu (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, AJP 2012, S. 746 ff., S. 752). 5.2 Das für die Berechnung massgebende Reineinkommen der Rekurrentin beträgt Fr. 34'410.--. Diesem sind die Beitragszahlungen an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie die steuergesetzliche Reduktion des Eigenmietwerts in der Höhe von Fr. 2'088.-- (30 % von Fr. 6'960.--) hinzuzufügen (vgl. act. G 4.1), wobei die den Wohneigentumsverhältnissen zugrunde liegenden personellen Verflechtungen irrelevant sind. Vom so ermittelten Betrag von Fr. 38'298.-- ist ein Kinderabzug von Fr. 7'000.-- für den bei der Rekurrentin wohnenden Sohn vorzunehmen, wodurch sich für die Berechnung der Prämienverbilligung ein massgebendes Einkommen von Fr. 31'298.-- ergibt. Für die ausserkantonal beim erwerbstätigen Vater wohnhafte Tochter hat die Rekurrentin weder Anspruch auf eine Prämienverbilligung (siehe E. 2) noch auf eine Familienzulage (vgl. act. G 4.2/5; siehe E. 5.1) des Kantons St. Gallen. Mit Blick auf die Kohärenz der Rechtsordnung kann sie daher auch bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs keinen entsprechenden Kinderabzug geltend machen. 5.3 Für das Jahr 2014 beträgt die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder 15.8 % des massgebenden Einkommens (Art. 5 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2014 für Personen im Kanton St. Gallen vom 10. Dezember 2013; sGS 331.538). Für die Rekurrentin ergibt sich damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'298.-- eine Belastungsgrenze und somit ein Selbstbehalt von Fr. 4'945.10. Die Referenzprämie, bei deren Nichterreichen ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht, belief sich im Jahr 2014 für eine erwachsene Person in der Region 2 auf Fr. 3'394.20 (Art. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2014 für Personen im Kanton St. Gallen vom 10. Dezember 2013). Folglich besteht für die Rekurrentin kein Anspruch auf Prämienverbilligung. 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrentin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 600.-- festgesetzt. 6.3 Die Vorinstanz hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: