Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/387
Entscheidungsdatum
26.10.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/387 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 26.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.10.2012 Art. 25 ATSG. Rückerstattung. Verwirkung. Vertrauensschutz. Vorliegend hat die IV-Stelle erst anlässlich der nächsten routinemässigen Revision bemerkt, dass seit der letzten Revision eine Hilflosenentschädigung schweren Grades anstatt eine solche mittleren Grades ausgerichtet wurde (Auszahlungsfehler durch die Ausgleichskasse des korrekt übermittelten Beschlusses der IV- Stelle). Verwirkung verneint, da Beschwerdeführerin die behauptete Fehlermeldung nicht nachweisen kann und auch nicht von der Verwaltung verlangt werden kann, dass sie den Fehler früher hätte entdecken sollen, etwa durch häufigere Revisionen. Vertrauensschutz ebenfalls verneint, da keine Vertrauensgrundlage gegeben, welche die Annahme der korrekten Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung erlaubt hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2012, IV 2010/387). Entscheid Versicherungsgericht, 26.10.2012 Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 26. Oktober 2012 in Sachen A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückforderung Hilflosenentschädigung (Verwirkung, Vertrauensschutz) Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet seit Geburt unter anderem an einer schweren Cerebralparese (Geburtsgebrechen 390) sowie an einer taktil-kinästhetischen Wahrnehmungsstörung (act. G 7.1/16.3). Ab 1. Oktober 1995 wurden den Eltern der Versicherten (altrechtliche) Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades sowie Beiträge an die Kosten der Hauspflege ausgerichtet (act. G 7.1/48 und 49). Die Leistungen wurden in den Jahren 1999 und 2002 revidiert und jeweils bestätigt (act. G 7.1/68, 69, 81, 82, ). Im Jahr 2004 wurden die altrechtlichen Leistungen erneut revidiert und ins neue Recht überführt. Der Versicherten wurde somit ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzüglich eines Intensivpflegezuschlags (20 %) zugesprochen (act. G 7.1/106). A.b Nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgte per 1. April 2006 eine erneute Revision, wobei der Versicherten weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades - nunmehr ohne Intensivpflegezuschlag - zugesprochen wurde. Obwohl die IV-Stelle St. Gallen der Ausgleichskasse einen entsprechenden Berechnungsauftrag erteilte, richtete die Kasse irrtümlich eine Hilflosenentschädigung schweren Grades aus (act. G 7.1/137, 138 und 141). Dieser Irrtum wurde erst anlässlich der nächsten Revision vom Sommer 2010 bemerkt. Ausserdem wurde festgestellt, dass die Versicherte seit 4. August 2008 im Heim wohnte, weshalb ab diesem Zeitpunkt nur noch der halbe Ansatz geschuldet sei. Der Versicherten wurde weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (act. G 7.1/175 und 177).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 26. August 2010 forderte die IV-Stelle St. Gallen für den Zeitraum vom April 2006 bis August 2008 Fr. 19'065.-- sowie für den Zeitraum vom September 2008 bis Juli 2010 Fr. 28'686.-- zurück, wobei letzterer Betrag direkt mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen verrechnet wurde (act. G 7.1/178). Mit Ver­ fügung vom 18. September 2010 korrigierte die IV-Stelle den Rückforderungsbetrag auf Fr. 18'402.--, da eine weitere Verrechnung mit Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 663.-- habe vorgenommen werden können (act. G 7.2/3). In Bezug auf die erste Rückforderungsverfügung stellte der Vertreter der Versicherten (Vater) am 6. September 2010 ein Erlassgesuch. Er habe die Verwaltung mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 auf ihren Irrtum hingewiesen. Die Hilflosenentschädigung sei deshalb in gutem Glauben bezogen worden (act. G 7.2/4). Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Vertreter mit, das fragliche Schreiben sei ihr nicht bekannt, und forderte ihn auf, eine Kopie davon zur Prüfung des Erlasses einzureichen (act. G 7.2/2). Diese ging zusammen mit dem Erlassgesuch bezüglich der zweiten Rückforderungsverfügung am 29. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt ein (act. G 7.2/1). Dass die Sozialversicherungsanstalt das Erlassgesuch weiter bearbeitet hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. B. B.a Gegen die Verfügung vom 18. September 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 21. Oktober 2010 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Ausserdem sei gerichtlich festzustellen, dass die Rückforderung der Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 18'402.-- nicht geschuldet sei. Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 auf den Irrtum aufmerksam gemacht worden, nachdem sie diesbezüglich bereits zwei Mal telefonisch kontaktiert worden sei. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt (Ausgleichskasse) weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet habe, sei er (der Inhaber der elterlichen Sorge) von deren Rechtmässigkeit ausgegangen. Er berufe sich auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Die Verfügung vom 6. Juni 2006 habe im Dispositiv unmissverständlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe. In der Begründung habe die Beschwerdegegnerin indes ausgeführt, es liege bloss eine Hilflosigkeit mittleren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grades vor. Gemäss allgemeinen Grundsätzen sei das Dispositiv massgebend, nicht die Begründung. Nachdem vorliegend der Vertrauensschutz zu beachten sei, sei die Verfügung aufzuheben. Zudem seien die behaupteten Rückforderungsansprüche auf Grund der relativen Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits mit besagtem Schreiben vom 19. Dezember 2006 auf ihren Fehler aufmerksam gemacht worden sei (act. G 1 und 3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin genannte Brief vom 19. Dezember 2006 sei bei der Beschwerdegegnerin nicht aktenkundig. Es werde deshalb bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben. Ebenso würden die telefonischen Kontakte bestritten. Nachdem somit der Fehler erst anlässlich der periodischen Überprüfung habe entdeckt werden können, sei die einjährige Verwirkungsfirst eingehalten. Der Rechtsvertreter habe ausserdem gegen die Meldepflicht verstossen, sei doch der Heimeintritt der Beschwerdeführerin im August 2008 nicht gemeldet worden. Nachdem zwischen Dispositiv und den Erwägungen ein offensichtlicher Widerspruch gelegen habe, hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich eine Meldepflicht gehabt. Er berufe sich deshalb zu Unrecht auf den guten Glauben (act. G 7). B.c Mit Replik vom 7. März 2011 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin weiterhin geltend, die relative Verwirkungsfrist des Rückforderungsanspruchs beginne spätestens mit dem Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt zu laufen. Es gehe nicht an, dass im geschäftlichen Alltag jedes einzelne Schriftstück mit eingeschriebener Post zugestellt werden müsse. Das mangelhafte Ablagesystem und das Fehlen von internen Notizen bei der Beschwerdegegnerin könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. In Bezug auf den Aufenthalt im Wohnheim C.___ sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl davon Kenntnis gehabt haben müsse, seien doch in der Verfügung vom 20. November 2008 (Ergänzungsleistungen) die entsprechenden Kosten berücksichtigt worden (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Vorliegend ist einzig die Frage der Rückforderung der nicht mit nachträglich erbrachten Ergänzungsleistungen verrechenbaren Hilflosenentschädigung umstritten (Zeitraum vom April 2006 bis August 2008). Unbestritten ist demgegenüber der Grad der Hilflosigkeit sowie die Tatsache, dass ab Heimeintritt im August 2008 nur noch Anspruch auf den halben Ansatz besteht, und damit auch die Berechnung der Rückforderung als solcher. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum September 2008 bis Juli 2010 entstandene Rückforderung - vorbehältlich der durch Verwirkung untergegangenen Rückforderung betreffend Heimaufenthalt (vgl. nachstehende Erwägung 3.2) - mit der Nachzahlung der periodengleichen Ergänzungsleistungen verrechnen durfte. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Rückforderung, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung bereits verwirkt war. In Bezug auf die Ausrichtung einer schweren anstatt einer mittleren Hilflosenentschädigung macht der Rechtsvertreter zunächst geltend, er habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 sowie zwei vorgängigen Telefonaten darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen dem Verfügungsteil 2, welcher der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuspreche, und der Berechnungsverfügung der Ausgleichskasse vom 6. Juni 2006, der von einer schweren Hilflosigkeit ausgehe, ein Widerspruch bestehe. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, dieses Schreiben sowie die Telefonanrufe erhalten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu haben. Auf Grund der Aktenlage kann nicht gesagt werden, das fragliche Schreiben (act. G 7.2/1.2) sei erst nachträglich erstellt worden. Immerhin sind auf der vom Rechtsvertreter als Beweismittel eingereichten Kopie der Verfügung vom 6. Juni 2006 aber noch andere handschriftliche Notizen angebracht, nämlich die Ansätze für die Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2007 und ab 1. Januar 2009 (act. G 1.3, S 1). Dabei wurden die jeweiligen Sätze für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades festgehalten (act. G 1.3). Denkbar wäre somit, dass das fragliche Telefongespräch vom "13/12" (act. G 1.3, S. 4) nicht 2006 stattgefunden hat sondern erst 2008 (oder noch später), als die Sätze für 2009 bekannt waren (was nebenher noch erklären würde, weshalb das Gespräch erst im Dezember [2006] stattgefunden haben soll und nicht unmittelbar nach Erhalt der fraglichen Verfügung). Denkbar wäre im Weiteren auch, dass sich das Gespräch mit Frau D.___ nicht auf den umstrittenen Widerspruch bezogen hat, sondern nur auf die zu erwartende Hilflosenentschädigung, wären doch sonst wohl die korrekten Ansätze vermerkt worden. Zwar spricht der Ort der Telefonnotiz (Rückfragen betreffend Grad der Hilflosigkeit) für die Version der Beschwerdeführerin, wohingegen die Tatsache, dass von den behaupteten drei Meldungen keine einzige aktenkundig geworden ist, wiederum dagegen spricht. Nachdem es weiter auch keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschwerdegegnerin das fragliche Schreiben vom 19. Dezember 2006 fahrlässig verloren oder gar vorsätzlich aus den Akten entfernt haben könnte, steht somit Aussage gegen Aussage. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Meldung im Dezember 2006 ist damit nicht (mindestens) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Da die Beschwerdeführerin aus der rechtzeitigen Zustellung des Schreibens Rechte ableiten will, trägt sie nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Folgen der Beweislosigkeit. 3.2 Replicando macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Überprüfung des Anspruchs nicht erst nach vier Jahren vornehmen dürfen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Überprüfung des Anspruchs bei der Zusprache im April 2006 auf den 1. April 2010 festgelegt wurde (act. G 7.1/137). Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch bei langlaufenden Dauerleistungen und bei stabilen Verhältnissen von der Verwaltung nicht verlangt werden, dass sie die Leistungsausrichtung in sehr kurzen Abständen immer wieder überprüft. Vielmehr muss es genügen, wenn sie dies in einem gewissen zeitlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abstand tut. Ein Revisionsintervall von vier Jahren erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden - auch im Interesse der versicherten Person - sinnvoll. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund der Umstände früher auf den Fehler hätte aufmerksam werden können und sollen. Diesbezüglich ist auch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin nur den Grad der Hilflosigkeit festlegt, die Berechnung der konkreten Leistung aber durch die Ausgleichskasse erfolgt. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Überprüfungspflicht genügend nachgekommen, wenn sie den Fehler anlässlich der nächsten periodischen Revision spätestens am 29. Juni 2010 entdeckt hat (vgl. act. G 7.1/176). Indem sie bereits am 26. August 2010 (erstmals) die Rückforderung verfügt hat (act. G 7.1/178), hat sie die einjährige relative Verwirkungsfrist ohne Weiteres eingehalten. 4. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sozialversicherungsanstalt habe bereits vor der Revision vom Mai 2010 von ihrem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft C.___ ab dem 4. August 2008 gewusst. So habe sie (genauer: die Ausgleichskasse) die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 20. November 2008 [act. G 13.3]). Dies trifft unbestrittenermassen zu. Im Weiteren geht auch aus dem Schlussbericht des Berufsberaters der IV hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung in der Industrieabteilung des E.___ tätig sein werde und ihr Privatleben im Wohnheim C.___ gestalten werde (act. G 7.1/16). Im Feststellungsblatt vom 24. Juli 2008 hat die IV-Stelle (Rentenabteilung) sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin beziehe eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (act. G 7.1/162). Somit wusste nicht nur die Ausgleichskasse vom Heimaufenthalt (wenngleich sie sich offenbar nicht gewahr wurde, dass bei Heimaufenthalt die Hilflosenentschädigung nicht zum ganzen Ansatz in die EL-Berechnung hätte eingesetzt werden dürfen) sondern auch die Rentenabteilung der IV-Stelle (vgl. auch Feststellung vom 29. Juni 2010 [act. G 7.1/176], wonach die zuständige Abteilung [Hilflosenentschädigung] von der Rentenabteilung nicht über den Heimaufenthalt informiert worden sei). Nachdem die IV-Stelle sowohl für die Eingliederung als auch für die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 IVG),

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss sich die Abteilung Hilflosenentschädigung die Kenntnis der anderen Abteilung innerhalb derselben Verwaltungseinheit anrechnen lassen (vgl. BGE 112 V 182 E. 4c). Im Übrigen ist für die Recht suchende Person gar nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die einzelnen Leistungsarten von verschiedenen Abteilungen der IV-Stelle bearbeitet werden, ist auf den Verfügungen doch nur angegeben, ob die Ausgleichskasse oder die IV-Stelle zuständig ist. Eine weitere Unterteilung der IV-Stelle in Abteilungen ist daraus nicht ersichtlich und wird etwa auch nicht auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt kommuniziert. Der Vertreter der Beschwerdeführerin durfte zudem davon ausgehen, der Umstand des Heimeintritts per 4. August 2008 sei der Beschwerdegegnerin bekannt. So war die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter im regelmässigen, relativ engen Kontakt mit den Durchführungsorganen der IV, namentlich auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung im E.___, als es darum ging, das weitere Vorgehen zu planen. 4.2 Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab der Feststellung vom 24. Juli 2008, spätestens aber mit der EL-Verfügung vom 20. November 2008 Kenntnis des (vorgesehenen) Heimaufenthaltes hatte. Die Verwirkungsfrist endete damit spätestens am 19. November 2009. Die Rückforderungsverfügung vom 26. August 2010 ist damit in Bezug auf die den Heimaufenthalt betreffende Rückforderung für die Zeit September 2008 bis August 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.3) zu spät erfolgt. Demzufolge ist der Rückforderungsanspruch für diesen Teil verwirkt, weshalb auch keine Verrechnung erfolgen kann. Die Verrechnung ist - auch ohne konkreten Antrag - von Amtes wegen zu korrigieren. Zwar hat die erneute Korrektur für die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen, indessen werden Hilf­ losenentschädigungen und Ergänzungsleistungen nicht aus den gleichen Mitteln alimentiert. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sowie die Verrechnung mit der Rückforderung der Hilflosenentschädigung ab September 2008 bis August 2009 sind damit - in Bezug auf den Heimeintritt (halber Ansatz) - rückgängig zu machen. 5. 5.1 In Bezug auf den nicht verwirkten Teil der Rückforderung ist sodann zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann. In seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde vom 6. Oktober 2010 macht der Vertreter geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Dispositiv unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zustehe. In der Begründung sei dann ausgeführt worden, es liege bloss eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades vor. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf seine Telefonanrufe und sein Schreiben vom 19. Dezember 2006 nicht reagiert habe, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Verfügungsinhalt im Dispositiv zu gelten hat und nicht die Begründung. 5.2 Diese Ansicht trifft nicht zu. Zunächst stellt der von der Ausgleichskasse ausgestellte Teil der Verfügung vom 6. Juni 2006 (act. G 7.1/141) die blosse Abrechnung dar. Entgegen der Ansicht des Vertreters enthält der daran angeheftete - durch die IV-Stelle ausgefertigte - Verfügungsteil 2 nicht bloss die Begründung sondern auch das Dispositiv ("Wir verfügen deshalb: ..."). Dort wird unmissverständlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (act. G 7.1/138.2). Es ist damit offensichtlich, dass die durch die Ausgleichskasse erstellte Abrechnung fehlerhaft war (entsprechend einem blossen Rechnungsfehler). Dass die vom Vertreter (grundsätzlich richtig) aufgeführten Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vorliegend nicht erfüllt sind, ergibt sich schon allein daraus, dass er den Fehler nach eigenen Angaben bemerkt hat und der Beschwerdegegnerin gemeldet haben will. Selbst wenn er die Beschwerdegegnerin tatsächlich auf den Widerspruch aufmerksam gemacht haben sollte, könnte er sodann nicht automatisch von der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin auf die Richtigkeit der zu hohen Auszahlung schliessen. Nachdem er im Revisionsfragebogen vom 29. März 2006 angegeben hat, es habe keine wesentliche Veränderung seit der letzten Eingabe stattgefunden (act. G 7.1/132.5) und nachdem die Beschwerdeführerin seit 1995 Anspruch auf eine Hilf­ losenentschädigung (bzw. Pflegebeiträge) für eine mittlere Hilflosigkeit gehabt hatte, musste die plötzliche Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ohne entsprechende Begründung als unplausibel erscheinen. Dass ihm bei den diversen (geltend gemachten) telefonischen und schriftlichen Kontakten von der Beschwerdegegnerin zugesichert worden wäre, mit der Auszahlung der höheren Entschädigung habe es seine Richtigkeit, wird vom Vertreter schliesslich nicht einmal

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behauptet. Mangels Vertrauensgrundlage kann sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6.. Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob eine rückwirkende Änderung des Anspruchs im Sinn von Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV möglich ist. Grundsätzlich kann nur rückwirkend angepasst werden, wenn die versicherte Person die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder ihr (oder ihrem Rechtsvertreter) eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ersteres trifft vorliegend nicht zu. Ob letzteres zutrifft, kann offen bleiben, ist doch davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung hier nicht anwendbar ist. Passiert der Fehler - wie vorliegend - bei der Umsetzung des der Ausgleichskasse durch die IV-Stelle formell richtig mitgeteilten Beschlusses, ist ein iv-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen, womit es bei der Rückerstattungsordnung von Art. 25 ATSG bleibt (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 406 f. mit Hinweisen). Dass schliesslich für die Rückforderung ein Rückkommenstitel (Wiedererwägungsgrund) vorliegt, ist zu Recht nicht umstritten. So war die Auszahlung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades, obwohl nur eine solche mittleren Grades verfügt worden war, offensichtlich unrichtig und die Berichtigung von grosser Bedeutung. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - was den Zeitraum von April 2006 bis August 2008 betrifft - abzuweisen. Für den Folgezeitraum von September 2008 bis August 2009 ist festzustellen, dass die auf der Anwendung des halben Satzes beruhende Rückforderung (Heimaufenthalt) verwirkt ist. Es kann somit diesbezüglich keine Rückforderung mehr vorgenommen werden. Analog dazu ist die EL-Berechnung ebenfalls wieder zu korrigieren, womit der Gesamtanspruch der Beschwerdeführerin allerdings unverändert bleibt. Ebenso ändert sich nichts an der Verrechenbarkeit der nicht verwirkten Forderung (schwere/mittlere Hilflosigkeit) mit den periodengleichen Ergänzungsleistungen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­ fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Nachdem der Verfahrensausgang einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin entspricht, sind ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Sache wird zur Vornahme der durch die Verwirkung eines Teils der Rückforderung erforderlichen Korrekturen von Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet. bis

Zitate

Gesetze

6

Gerichtsentscheide

14
  • BGE 112 V 182
  • 7.1/106
  • 7.1/132
  • 7.1/137
  • 7.1/138
  • 7.1/141
  • 7.1/16
  • 7.1/162
  • 7.1/175
  • 7.1/176
  • 7.1/178
  • 7.1/48
  • 7.1/68
  • 9C_482/200919.02.2010 · 38 Zitate