© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-625 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 26.09.2022 Entscheid Departement des Innern vom 26. September 2022 Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-625 vom 26. September 2022 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS411-625
Entscheid vom 26. September 2022 Beschwerdeführerin Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___
gegen
Beschwerdegegnerin Politische Gemeinde Y.___ vertreten durch das Sozialamt Y.___ diese wiederum vertreten F.___
Betreff Beschluss vom 16. November 2021 betreffend die Zuständigkeit für die Unterstützung von A.___
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Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.___ (nach- folgend KESB) ordnete mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter ande- rem für A.__ eine Mutter-Kind-Begleitung durch die E._, eine Begleitung im Rahmen des PAT-Programms der D. sowie die Anweisung an die Mutter, auf jeglichen Beikonsum zum Methadon aus dem Substitutionsprogramm zu verzichten und bis auf Weiteres zweimal wöchentlich beim Hausarzt Drogen- screenings durchführen zu lassen, an.
B. Am 26. April 2021 kam es aufgrund eines Streits zwischen den al- koholisierten Eltern von A.___ an deren Wohnort zu einem Polizeieinsatz. Nachdem es am 29. April 2021 während einer Konsultation beim Hausarzt zu Problemen gekommen war, wurde die alkoholisierte Mutter von A.___ in der psychiatrischen Klinik in V.___ fürsorgerisch untergebracht. A.___ wurde des- halb zuerst von einer Mitarbeiterin E.___ und danach ebenfalls für eine kurze Dauer von ihrer Beiständin G.___ betreut, bis sie gleichentags die Grossmut- ter väterlicherseits in U.___ zu sich nahm. Später wurde sie auch von ihrem Onkel und ihrer Tante väterlicherseits in T.___ betreut. Die Mutter von A.___ trat am 30. April 2021 wieder aus der psychiatrischen Klinik aus.
C. Die Eltern von A.___ zogen per 1. Mai 2021 von der politischen Gemeinde Y.___ in die politische Gemeinde X.___ um.
D. Die KESB entzog den Eltern am 7. Mai 2021 im Sinn einer super- provisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese bis auf Weiteres bei der Grossmutter väterlicherseits unter. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese per 27. Mai 2021 im Zentrum D.___ unter.
E. Am 8. September 2021 liess die politische Gemeinde Y., ver- treten durch F. dem Sozialamt X.___ die Unterstützungsanzeige zukom- men. Sie erachtete die politische Gemeinde X.___ ab dem 1. Mai 2021 als Unterstützungswohnsitz von A.___ und lehnte ihre Zuständigkeit für die Über- nahme der seither vorsorglich im Rahmen eines Notfalls übernommen Kosten ab.
F. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erhob das Sozialamt X.___ gegen die Unterstützungsanzeige Einsprache.
G. Der Gemeinderat Y.___ beschloss am 16. November 2021 Fol- gendes:
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« 1. Die Einsprache des Sozialamtes der politischen Gemeinde X.___ vom 4. Oktober 2021 wird abgewiesen.
Die Gemeinde Y.___ stellt fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.___ im massgebenden Zeitpunkt am 26. Mai 2021 in der Gemeinde X.___ befand und diese deshalb für die Übernahme der Unterstützungskosten zuständig ist.
Die Gemeinde X.___ wird verpflichtet, der Gemeinde Y.___ sämtliche für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommenen Unterstützungskosten für A.___ innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. »
H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Postaufgabe 13. Dezember 2021) erhob das Sozialamt X.___ beim Departement des Innern gegen den Abweisungsbeschluss Rekurs (recte Beschwerde) und stellten folgenden An- trag:
« 1. Der Beschluss der Gemeinde Y.___ vom 16. November 2021 sei aufzu- heben und deren Unterstützungsanzeige vom 8. September 2021 abzu- weisen.
I. Das Sozialamt Y., vertreten durch F., beantragten mit Ver- nehmlassung vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).
J. Das Sozialamt X.___ liessen sich mit Replik vom 16. März 2022 vernehmen und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.
K. Der Rechtsvertreter des Sozialamtes Y.___ nahm mit Duplik vom 11. April 2022 Stellung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
L. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das Sozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das Bundesgesetz über
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die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [SR 851.1; abgekürzt ZUG]).
1.2 Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Be- dürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Wenn der andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe nach Art. 34 ZUG abweisen. Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen dreissig Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).
Die Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständig- keitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. No- vember 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die fordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Be- gehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den Anspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen abweisenden Beschluss unter Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen hat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an die übergeordnete Behörde weiterziehen (vgl. GVP 2006 Nr. 24, S. 90). Nach Art. 27 SHG i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) ist vorliegend das Departement des Innern übergeordnete Be- hörde bzw. zuständiges Departement.
1.3 Mit dem Abweisungsbeschluss der politischen Gemeinde Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 16. November 2021 liegt ein taugli- ches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Die politische Gemeinde X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhe- bung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Der angefochtene Beschluss wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass A.___ seit der Platzierung bei der Grossmutter am 29. April 2021 dauerhaft nicht mehr bei den Eltern wohnhaft gewesen sei. Bereits damals sei aufgrund
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der Vorkommnisse vom 26. und vom 29. April 2021 allen Beteiligten klar ge- wesen, dass die mit Verfügung der KESB vom 20. Dezember 2020 festgeleg- ten Rahmenbedingen, bei deren Einhaltung A.___ von ihren Eltern betreut werden könne, nicht eingehalten worden seien und eine Rückkehr zu den El- tern nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund habe der Verfahrensleiter der KESB den im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinden mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mitgeteilt, dass am 29. April 2021 von einer dau- erhaften Fremdplatzierung auszugehen gewesen sei. Daran ändere auch die während der Anhörung der Mutter vom 5. Mai 2020 vorgeschlagene Platzie- rung in einer Mutter-Kind-Institution nichts. Dieser Vorschlag zeige vielmehr auf, dass eine Rückkehr von A.___ in die Eigenbetreuung der Eltern nicht mehr möglich geworden sei. Sogar die Mutter von A.___ habe gegenüber der KESB gesagt, dass A.___ nicht mehr nach Hause kommen könne und in ei- ner Pflegefamilie untergebracht werden solle. Aufgrund dessen sei die politi- sche Gemeinde Y.___ nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG seit dem 29. April 2021 als Unterstützungswohnsitz von A.___ anzusehen und seither für die Über- nahme der Unterstützungskosten zuständig.
Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der ge- samte Sachverhalt, der zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- führt habe, erst vor Erlass der Verfügung der KESB vom 26. Mai 2021 be- kannt gewesen sei. Am 29. April 2021 habe hingegen noch nicht ansatzweise festgestanden, dass A.___ langfristig nicht mehr zu den Eltern zurückkehren könne. Die Betreuung durch die Grossmutter habe lediglich eine einstweilige Vorkehr dargestellt, bis die dafür eigentlich zuständige Behörde sich habe ein Bild machen und sich die beteiligten Personen hätten äussern können. So sei der Mutter während der Anhörung vom 5. Mai 2021 noch vorgeschlagen wor- den, gemeinsam mit der Tochter in eine Mutter-Kind-Institution zu gehen. Erst nachdem sich die Mutter dagegen entschieden habe, sei den Eltern zwei Ta- ge später die Absicht des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie eröffnet worden. Von einer Dauerhaf- tigkeit der Kindesschutzmassnahme habe erst mit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 gesprochen werden können, weshalb die Zuständigkeit für die Kostentragung ab 1. Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin liege.
2.2 Vorliegend besteht ein negativer Zuständigkeitskonflikt zwischen den beiden Beteiligten. Angefochten und strittig ist vorliegend die Unterstüt- zungszuständigkeit für A.___ ab 1. Mai 2021.
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3.1 Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach dem Zuständigkeits- gesetz (Art. 3 Abs. 2 SHG). Volljährige Personen haben normalerweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz, der sich in dem Kanton bzw. der Gemeinde befindet, in dem bzw. der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- halten (Art. 4 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ein minderjähriges Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Un- terstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Es hat einen eigenen Unterstüt- zungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder dem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG).
3.2 Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gilt nur für das unmündige Kind, das un- ter elterlicher Sorge steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Erfasst werden freiwillige und be- hördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Als eigener Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstüt- zungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohn- sitz wechseln (Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw . 3.2.2.1 m.w.H.; W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER, ZÜRICH 1994, RZ. 125).
Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungs- wohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG begrün- dend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach ei- ner bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entspre- chende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entschei- dend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit aus- zugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts dar- über entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat,
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was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend. Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindes- schutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw . 3.2.2.2 m.w.H.; T HOMET, A.A.O., RZ. 132).
3.3 Am 29. April 2021 nahm die Grossmutter väterlicherseits A.___ zu sich, nachdem die Kindsmutter gleichentags fürsorgerisch untergebracht wor- den war. Bei dieser nicht behördlich angeordneten Unterbringung handelte es sich um ein Vorkehren, das ein rasches Handeln zum Schutz von A.___ vor einer möglichen Gefährdung notwendig machte, ohne dass vorgängig die für die endgültige Klärung der Sachlage unabdingbaren vertieften Erhebungen vorgenommen werden konnten. Die KESB prüfte in der Folge die allfällig er- forderlichen weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 5. Mai 2021 fand die Anhörung der Mutter von A.___ durch den Vizepräsidenten der KESB statt. Dabei setzte er die Mutter darüber in Kenntnis, dass weitere Abklärungen vor- genommen würden, damit beurteilt werden könne, wo der geeignete Aufent- haltsort für A.___ sei. Eine Rückkehr von A.___ zu den Eltern sei bis auf Wei- teres ausgeschlossen. Des Weiteren teilte er ihr mit, dass die KESB beab- sichtige, A.___ an einem sicheren Ort unterzubringen, wofür es zwei Möglich- keiten gebe. Entweder gehe sie mit A.___ in eine Mutter-Kind-Institution oder A.___ werde in einer Pflegefamilie untergebracht. Am Ende dieser Anhörung vereinbarte er mit der Mutter, dass diese über die beiden Vorschläge noch- mals nachdenken werde. Der Vizepräsident der KESB schien demzufolge da- mals – entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2021 an die Beteiligten – eine Fremdplatzierung bei Dritten nicht als einzig möglich zu er- greifende Massnahme in Betracht zu ziehen. Erst nachdem die Mutter am 6. Mai 2021 einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung ablehnte, und beide Eltern eine Platzierung von A.___ in einer Pflegefamilie bevorzugten, entzog er den Eltern am 7. Mai 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ im Sinn einer superprovisorischen Massnahme und brachte A.___ bis auf Weiteres bei ihrer Grossmutter väterlicherseits unter. Gleichzeitig räumte er den Eltern die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtig- ten vorsorglichen Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über A.___ und deren vorsorglichen Unterbringung an einem geeigneten Ort, vorderhand bei der Grossmutter väterlicherseits, ein. Obwohl sich aufgrund der bis zu je- nem Zeitpunkt getätigten Abklärungen des Vizepräsidenten und der Vor- kommnisse bereits eine Fremdplatzierung abzuzeichnen begann, handelte es sich bei diesen superprovisorischen Anordnungen um Massnahmen, die le- diglich als vorübergehende Notlösung dienten. Die angeordneten Kindes- schutzmassnahmen hatten lediglich bis zum Erlass einer als vorsorglichen Massnahme ergangenen Verfügung Gültigkeit und waren noch nicht auf Dauer angelegt. Solche Anordnungen stellen einen erheblichen Eingriff in die
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Rechtsstellung der betroffenen Personen dar, der regelmässig erst nach einer gründlichen Abklärung und Würdigung der konkreten Gegebenheiten zur dau- erhaften Massnahme erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw. 4.2.2; vgl. VerwGE B 2021/96 vom 26. Juni 2021 Erw. 3.4.2). Daher konnte mit Erlass der superprovisorischen Massnahme vom 7. Mai 2021 noch nicht von einer auf unbestimmte Dauer angelegten Fremdplatzierung gesprochen werden. Dies umso mehr, als diese Verfügung vom Vizepräsidenten der KESB in Einzelzuständigkeit getroffen wurde (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt EG-KES]).
Die KESB bestätigte schliesslich mit Verfügung vom 26. Mai 2021 in der Be- setzung von drei Mitgliedern (Art. 16 Abs. 1 EG-KES) den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Eltern über A.___ und beschloss die Unterbrin- gung von A.___ per 27. Mai 2021 im Zentrum D.. Mit dieser Platzierung verschaffte sich die KESB genügend Zeit, um den geeigneten Unterbrin- gungsort für A. sorgfältig auswählen und die Kontakte zwischen A.___ und ihren Eltern ausgestalten zu können. Die Bedingungen für eine Rückplat- zierung legte sie noch nicht dar, da sie dies noch als verfrüht erachtete. Eine baldige Rückkehr zu den Eltern schien für die KESB demnach damals noch nicht als absehbar. Die KESB überführte aufgrund der Begebenheiten die an- fänglich provisorischen Charakter aufweisende Betreuung durch Dritte mit der Verfügung vom 26. Mai 2021 in eine dauerhafte Fremdplatzierung und sprach den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nunmehr auf unbestimmte Zeit aus. Bei dieser Sachlage ist auf die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Einholung von weiteren Akten oder Informationen von der Beiständin von A., G., und deren Austausch mit der KESB (inkl. Telefonnotizen) abzusehen. Die erhobenen Beweismittel würden die im Rahmen der Sachver- haltsabklärungen der KESB getroffenen Vorkehrungen betreffen. Die sich da- raus ergebenden Erkenntnisse sind in die vorliegend massgebende Verfü- gung der KESB vom 26. Mai 2021 geflossen, mit der das laufende Kindes- schutzverfahren abgeschlossen wurde.
Seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 galt A.___ als dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnend im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG, womit sie am letzten mit den Eltern gehabten Wohnsitz ihren eigenen Unterstützungswohnsitz begründete. Während des vorangegangenen Zeit- raums der vorläufigen Platzierung bei der Grossmutter teilte A.___ demzu- folge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz mit ihren El- tern. Die Eltern hatten mit A.___ bis zum 30. April 2021 ihren Unterstützungs- wohnsitz in der politischen Gemeinde Y.. Nach ihrem Umzug begründeten sie mit A. ab 1. Mai 2021 in der politischen Gemeinde X.___ ihren Unter- stützungswohnsitz. Mit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 verfügte A.___ über einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der politischen Ge- meinde X.___. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 für die
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sozialhilferechtliche Unterstützung von A.___ zuständig. Die Beschwerdegeg- nerin hat deshalb einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Beschwer- deführerin für die ab 1. Mai 2021 für A.___ ausgerichteten Sozialhilfeleistun- gen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwe- sen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten er- hoben. Die Begehren der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Sie ist da- mit unterlegen. Da sie überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sind ihr die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. Ziff. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Im Re- kursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf- grund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfah- ren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Bei der obsiegenden Beschwerdegegne- rin handelt es sich um ein Gemeinwesen, dem nach der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zu- kommt (VerwGE B 2014/12 vom 19. Februar 2015 Erw. 6 m.w.H.; vgl. C A- VELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DAR- GESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 826 UND 830).
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Entscheid
Die Beschwerde der politischen Gemeinde X.___ vom 10. Dezember 2021 wird abgewiesen.
Die politische Gemeinde X.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.
Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Weber- gasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.