© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2018/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 20.11.2020 Entscheiddatum: 26.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 26.09.2019 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Relative Verwirkungsfrist. Zwischen der EL-Durchführungsstelle und der Abteilung AHV/IV-Leistungen besteht - obwohl beides Dienststellen der Ausgleichskasse der SVA St. Gallen sind - kein automatischer Informationsaustausch. Letztere Abteilung hat sich demnach die Kenntnis der EL-Durchführungsstelle über einen Rückforderungstatbestand nicht anrechnen zu lassen (E. 2.2 mit Hinweis). Sie erlangte erst später durch einen Hinweis der Steuerbehörde vom Rückforderungstatbestand Kenntnis. Indem sie danach innert 14 Tagen eine Rückforderungsverfügung erlassen hatte, war die relative - wie auch die absolute - Verwirkungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2019, AHV 2018/6). Entscheid vom 26. September 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2018/6 Parteien Erben des A.___, sel.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. C., 3. D., Beschwerdeführer, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach 130, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung (Kinder- und Waisenrente) Sachverhalt A. A.___ sel. (act. G 9) bezog seit 1. Dezember 2003 von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Witwerrente der AHV, seine beiden Söhne C.___ und D.___ je eine Waisenrente infolge Todes der Ehefrau bzw. Mutter am 7. November 2003 (act. G 3.1/35.46). Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Oktober 20__ wurde A.___ sel. ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ absolvierte seit 1. August 2013 eine Lehre zum Maler im Berufsbildungsheim E., wo er auch wohnte. Das Ende der Ausbildung war auf den 31. Juli 2016 vorgesehen (act. G 3.3/18.3 f.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 sprach die SVA St. Gallen C. ab Mai 2014 Ergänzungsleistungen für die Heimkosten im E.___ in Höhe von monatlich Fr. 6'292.-- (ab August 2014 [2. Lehrjahr]: Fr. 6'227.-- [zuzüglich individuelle Prämienverbilligung von Fr. 329.--]) zu. Die Ergänzungsleistungen wurden an das Sozialamt F.___ ausgerichtet, das den Heimaufenthalt primär finanzierte (act. G 3.5/15 ff.). Per 1. Januar 2015 wurde der Anspruch neu berechnet, wobei der Betrag leicht auf Fr. 6'223.-- pro Monat reduziert, der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung auf Fr. 348.-- pro Monat erhöht wurde (act. G 3.5/11 ff.). A.b. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte die SVA St. Gallen A.___ sel. mit, sie sei wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen neu auch für die Ausrichtung der Waisenrenten für C.___ und D.___ zuständig. Damit die Auszahlung der Leistungen einheitlich von derselben Ausgleichskasse erfolge, werde ab 1. Dezember 2014 auch die Auszahlung der Altersrente (und der Kinderrenten) durch die SVA St. Gallen erfolgen. Änderungen der Verhältnisse, z.B. Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, seien der AHV-Zweigstelle des Wohnortes zu melden (act. G 3.1/34). A.c. Dem bereits volljährigen C.___ teilte die SVA St. Gallen ebenfalls mit Schreiben vom 20. November 2014 mit, dass ab 1. Dezember 2014 die Rentenleistungen (Waisenrente) und die Ergänzungsleistungen gemeinsam überwiesen würden, um die Durchführung zu vereinfachen. Das Schreiben war wiederum mit dem Hinweis versehen, dass Änderungen in den massgebenden Verhältnissen der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden seien (act. G 3.3/17). A.d. Am 4. Mai 2015 gab das Sozialamt der Gemeinde G.___ der SVA St. Gallen bekannt, C.___ habe seine Ausbildung im E.___ per 28. Februar 2015 abgebrochen und wohne seit März 2015 wieder bei seinem Vater in G.___ (act. G 3.5/9). Am 5. Mai 2015 antwortete die SVA St. Gallen, dass die EL-Zahlungen bis zum Abschluss der Neuberechnungen vorsorglich per 1. Juni 2015 eingestellt würden (act. G 3.5/8). Am 27. Mai 2015 bestätigte auch das Berufsbildungsheim E.___ gegenüber der SVA, Frau A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte H., dass C. die Institution per 28. Februar 2015 verlassen habe (act. G 3.5/7). Nachdem C.___ die Nachfragen der EL-Sachbearbeitung vom 9. und 16. Juni 2015 sowie vom 22. Juli 2015 unbeantwortet gelassen hatte, stellte die SVA die Ergänzungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht rückwirkend per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Fr. 13'090.-- (17 x Fr. 770.--) bzw. Fr. 10'880.-- (17 x Fr. 640.--) zurück (act. G 3.1/14 und G 3.3/3). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1. März 2017 - die SVA sei von B., der Schwester von C., am 11. Mai 2015 darüber informiert worden, dass dieser die Malerlehre abgebrochen habe, weshalb die Rückforderungsverfügung zu spät erfolgt sei - wies die SVA mit Entscheid vom 27. Februar 2018 ab. Die EL-Durchführungsstelle treffe keine Pflicht zum Informationsaustausch mit der Ausgleichskasse St. Gallen. Vielmehr sei der Einsprecher seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, habe er doch der Ausgleichskasse nicht von sich aus gemeldet, dass sich sein Sohn nicht mehr in einem Lehrverhältnis befinde. Der geltend gemachte Telefonanruf von B.___ vom 11. Mai 2015 sei zudem nicht konkret belegt. Die Meldung des Steueramts G.___ vom 17. Januar 2017 stelle den geforderten 2. Anlass dar, womit die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG an diesem Datum zu laufen begonnen habe (act. G 3.1/4). A.j. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. April 2018 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Telefonanruf von B.___ vom 11. Mai 2015 belegt und die Gesprächsprotokolle lägen vor. Art. 25 Abs. 2 ATSG spreche von der Kenntnisnahme durch die Versicherungseinrichtung, nicht von Abteilungen. Der Beschwerdeführer habe den Lehrabbruch von C.___ über seine Tochter gemeldet, was in jeder Form möglich sei. Bei einem Anruf auf die Hauptnummer der SVA obliege dieser die Verbindung an die zuständige Stelle und die interne Datenübermittlung. Art. 15 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes unterscheide nicht zwischen Abteilungen, sondern verlange Meldung an die AHV-Gemeindezweigstelle oder an die SVA, wie es diese auch für AHV-Leistungen verlange. Dem Beschwerdeführer könne nicht zum Nachteil gereichen, dass die Meldung des Sozialamts sowie seiner Tochter zu einer Stelle der SVA gelangt sei, die sich nicht zur Weiterleitung der Information veranlasst gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die SVA habe spätestens im Mai 2015 über den Lehrabbruch von C.___ per Ende Februar 2015 Bescheid gewusst. Die Jahresfrist für die Rückforderung B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. sei am 31. Januar 2017 bereits abgelaufen und der Rückforderungsanspruch verwirkt gewesen (act. G 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 7). B.b. Am 23. Oktober 2018 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser am 23. August 2018 verstorben sei (act. G 9). Auf entsprechende Aufforderung des Versicherungsgerichts teilt der Rechtsvertreter am 8. Januar 2019 mit, dass die Erbengemeinschaft das Verfahren fortführe und durch den Willensvollstrecker in seiner Person vertreten werde (act. G 11). B.c. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). 1.1. In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009 E. 3.3.3; BGE 139 V 6 E. 5.2 am Schluss, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2017, IV 2014/449 E. 5.1.2). Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Eine Verwirkung der Rückforderung fällt deshalb vorliegend einzig für die vor dem 31. Januar 2016 erfolgten Zahlungen, das heisst höchstens für jene für die Monate März 2015 bis Januar 2016, in Betracht. Noch nicht verwirkt und auf jeden Fall rückforderbar sind die Zahlungen für Februar bis Juli 2016 (entgegen den Ausführungen des Fachbereichs 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. vom 13. März 2017 [act. G 3.1/6.2] also nur 6, nicht 12 Monate, weil ab August 2016 keine Rentenleistungen mehr erfolgten). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgebend ist nach der Rechtsprechung jener Tag, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Verwaltung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans mit der daraus resultierenden unrechtmässigen Leistungsausrichtung (sog. erster Anlass). Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später − beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder auf Grund eines zusätzlichen Indizes − bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (sog. zweiter Anlass). Wäre die Leistungserbringung massgeblich, hätte die Verwaltung oft keine Möglichkeit mehr, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_37/2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass C.___ seine Malerlehre per Ende Februar 2015 vorzeitig abgebrochen hatte und ab März 2015 nicht mehr im E., sondern wieder bei seinem Vater in G. wohnte. Unbestrittenermassen bestand damit ab März 2015 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Nachdem C.___ das 18. Altersjahr bereits am 30. Oktober 2013 zurückgelegt hatte und nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis stand, bestand auch kein Anspruch mehr auf die Waisenrente und auf die Kinderrente zur Altersrente von A.___ sel. Während die Beschwerdegegnerin indessen von einer rechtzeitigen Rückforderung am 31. Januar 2017 ausgeht, macht der Beschwerdeführer geltend, die Rückforderung sei verspätet erfolgt, da die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2015 über den Lehrabbruch und den damit verbundenen Heimaustritt informiert gewesen sei. Nachweislich informierte 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Sozialamt F.___ die SVA am 4. Mai 2015 mit automatisierter Mitteilung (Kontaktformular) unter dem Betreff ("Produkt") Ergänzungsleistungen (EL) über den Heimaustritt von C.___ (act. G 3.5/9). Daraufhin teilte die EL-Sachbearbeiterin dem Sozialamt F.___ mit Schreiben vom 5. Mai 2015 mit, dass eine Neuberechnung der EL notwendig sei und verlangte eine Kopie des Mietvertrags des Vaters. Gleichzeitig teilte sie der Gemeinde mit, dass die EL-Zahlungen bis zum Abschluss der Neuberechnung vorsorglich per 1. Juni 2015 eingestellt würden (act. G 3.5/8). Auf entsprechende Nachfrage der EL-Sachbearbeiterin bestätigte auch das Berufsbildungsheim E.___ mit Schreiben vom 27. Mai 2015, dass C.___ die Institution per 28. Februar 2015 verlassen habe (act. G 3.5/7). Somit wusste jedenfalls die EL-Durchführungsstelle im Mai 2015 über den Wegfall der Anspruchsberechtigung betreffend Ergänzungsleistungen Bescheid und handelte entsprechend. Demgegenüber erscheint die Beweiskraft (Echtzeitlichkeit) der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen, wonach die (Halb-)Schwester von C.___ der SVA den geänderten Sachverhalt am 11. Mai 2015 auch noch telefonisch mitgeteilt haben soll, als fraglich. So bestehen diese Unterlagen lediglich aus Kopien von selbst erstellten, handschriftlichen Gesprächsnotizen, die z.T. in erklärungsbedürftigen Abkürzungen gehalten sind (vgl. act. G 3.2/2.12). Zudem sind grosse Teile abgedeckt und die Gesprächsdaten sind teilweise erst auf den im vorliegenden Prozess angebrachten Abdeckungen vermerkt (act. G 1.3.3). Selbst wenn man aber die Beweistauglichkeit anerkennen wollte - immerhin erscheint eine Meldung bei der SVA auf Grund der gewählten Telefonnummern und Gesprächsnotizen als plausibel -, wäre dadurch lediglich erstellt, dass auch B.___ nur mit der EL- Sachbearbeiterin in Kontakt gestanden hat. So wird - soweit es Mitarbeiterinnen der SVA betrifft - lediglich deren Name (Frau H.) und jener der vorher zuständigen Sachbearbeiterin (Frau I.) erwähnt. Im Weiteren geht hervor, dass sie mit dem Sozialamt F.___ und mit dem Berufsbildungsheim E.___ (Herr J.) in Kontakt gestanden hat. Eine Meldung bei einer anderen Stelle der Ausgleichskasse (Abteilung AHV/IV-Leistungen) geht aus den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervor. Auch die angerufenen Telefonnummern 071 282 63 85 und 071 282 65 09 (act. G 1.3.4) sind der EL-Durchführungsstelle zuzuordnen (vgl. z.B. act. G 3.5/1 und G 3.5/15.1 und 15.4). Im Übrigen ist auch eine Meldung im Mai 2015 als verspätet anzusehen, resultierte doch auch hieraus noch eine (EL-)Rückforderung von drei Monaten (März bis Mai 2015). Selbst wenn der Lehrabbruch Ende Februar 2015 spontan erfolgt sein sollte, wäre eine Meldung bereits im Lauf des März 2015 zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die EL-Durchführungsstelle, die nachweislich im Mai 2015 über den Heimaustritt von C. orientiert war, die AHV/IV- Abteilung der Ausgleichskasse hätte informieren müssen. Nach der Rechtsprechung 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des hiesigen Versicherungsgerichts richtet sich der "interne" Datenaustausch zwischen der EL-Durchführungsstelle und der Abteilung AHV/IV-Leistungen (vgl. zu den Dienststellen der SVA St. Gallen: www.svasg.ch: "Über uns" > "Organisation" > "Organigramm") nach den gleichen Bestimmungen wie der Datenaustausch zwischen anderen Organen einzelner Sozialversicherungen. Diese beiden Abteilungen der kantonalen Ausgleichskasse sind also nicht zum automatischen Informationsaustausch berechtigt (vgl. auch Art. 26 ELG i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. b AHVG, wonach die Organe der EL anderen Sozialversicherungen Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG [Schweigepflicht] nur bekannt geben dürfen, wenn sich aus einem Bundesgesetz eine entsprechende Pflicht zur Bekanntgabe ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist). Hingegen ist ein Datenaustausch im Einzelfall - auf Gesuch hin - auf dem Weg der Verwaltungshilfe möglich (Art. 32 Abs. 2 ATSG [Entscheid vom 25. September 2017 [EL 2015/29] E. 4.2]). Aus diesem Grund kann der Abteilung AHV/IV-Leistungen das Wissen der EL-Durchführungsstelle um den Heimaustritt von C.___ nicht zugerechnet werden. Mangels gesetzlicher Grundlage hat die Ausgleichkasse auch keine Vorkehrungen für einen automatischen internen Datenfluss treffen können oder müssen (Entscheid vom 25. September 2017 [EL 2015/29] E. 4.2). Es oblag somit in erster Linie A.___ sel. als Empfänger der vorliegend zurückzuerstattenden Leistungen, für eine Information der zuständigen AHV-Behörde zu sorgen. Er wurde denn auch anlässlich der Übernahme der Rentenauszahlung durch die SVA St. Gallen mit Schreiben vom 20. November 2014 darauf hingewiesen, dass Änderungen der Verhältnisse, namentlich der Unterbruch oder die Beendigung der Ausbildung von Kindern, der AHV-Zweigstelle des Wohnortes zu melden seien (act. G 3.1/34). Auf Grund der weiterhin ausgerichteten Rentenzahlungen, die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch der von ihm eingesetzten Hilfsperson (B.___) bekannt waren (Beschwerde, Ziff. IV.7 und act. G 3.2/2.12), der zugestellten Steuerbescheinigungen vom 31. Dezember 2015 (act. G 3.1/21.1 und G 3.3/10.3) sowie des Schreibens vom 1. Juni 2016 betreffend das Ausbildungsende (act. G 3.1/18 und G 3.3/9) hätte er auch leicht feststellen können, dass die der EL gemeldete Sachverhaltsänderung die zuständige Abteilung AHV/IV- Leistungen offensichtlich nicht erreicht hatte. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ist vorliegend auch aus BGE 139 V 106 E. 7.2.1 nichts für deren Standpunkt gewonnen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht lediglich ausgeführt, dass es in Fällen wie der IV-Rentenberechnung und -auszahlung, wo ein Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der (Invaliden-)Versicherung betrauter Behörden notwendig ist (IV-Stelle und Abteilung AHV/IV-Leistungen), genügt, wenn das Wissen wenigstens bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist. Vorliegend ist jedoch für die Durchführung der EL und der AHV kein Zusammenwirken der beiden Stellen notwendig. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Ausrichtung der Leistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. der Ausgleichskasse (Alters-, Kinder- und Waisenrenten) vorliegend gerade aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung von der SVA Zürich auf die SVA St. Gallen übertragen wurde (act. G 3.1/34 und 3.5/17), was rein aus Gründen der Durchführung der Versicherungen nicht notwendig gewesen wäre. Letztlich ist aber nicht entscheidend, ob dem Beschwerdeführer, seinem Sohn oder seiner Tochter eine Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen ist. Entscheidend ist vielmehr, wann die zuständige Abteilung AHV/IV-Leistungen zumutbarerweise Kenntnis vom Lehrabbruch bzw. Heimaustritt von C.___ haben konnte. Nachdem eine frühere Meldung bei dieser Abteilung seitens des Beschwerdeführers, seines Sohns oder seiner Tochter nicht rechtsgenüglich erstellt und ein automatischer Informationsaustauch zwischen der EL-Durchführungsstelle und der Abteilung AHV/IV- Leistungen nicht vorgesehen ist, kann nicht von einer massgeblichen Kenntnis dieser Stelle vor der telefonischen Meldung des Steueramtes G.___ vom 17. Januar 2017 (act. G 3.1/16) ausgegangen werden. Die Bestätigung des Amtes für Berufsbildung des Kantons Aargau über die Auflösung des Lehrverhältnisses ging sodann am 27. Januar 2017 bei der SVA ein (act. G 3.1/15). Nachdem keine Indizien gegen die Beweistauglichkeit, insbesondere gegen die Echtzeitlichkeit der standardmässig angefertigten ELAR-Notiz vom 17. Januar 2017 sprechen, ist demnach frühestens die Telefonmeldung vom 17. Januar 2017 als massgebendes fristauslösendes Ereignis anzusehen. Indem die Beschwerdegegnerin innert zweier Wochen gehandelt und am 31. Januar 2017 eine Rückforderungsverfügung erlassen hatte, hat sie die relative einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist ab Ausrichtung der einzelnen Leistung ist unzweifelhaft ebenfalls eingehalten. 2.3.