© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 31.08.2023 Entscheiddatum: 26.07.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2023 Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV: Sohn arbeitete für vom Vater beherrschte GmbH. Es wird Barlohnzahlung geltend gemacht. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2023, AVI 2022/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2023. Entscheid vom 26. Juli 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2022/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 19. Januar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ab 24. Januar 2022 an und wählte als Arbeitslosenkasse die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK; ALK-act. 259). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erklärte er, zuletzt vom 1. Januar 2020 bis 24. Januar 2022 für die B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig gewesen zu sein (ALK-act. 247). Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die wirtschaftliche Lage angeführt (ALK-act. 226 und 243). Beim Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin, C.___, handelt es sich um den Vater des Versicherten (act. G 19 sowie Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Arbeitgeberin, abgerufen am 22. Juni 2023). A.a. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte die ALK den Versicherten unter anderem um Einreichung der Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf gearbeiteten Monate (ALK-act. 250). In der Folge liess der Versicherte der ALK nicht unterzeichnete Gehaltsabrechnungen zukommen (ALK-act. 224 und 228 bis 238). A.b. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 forderte die ALK den Versicherten aufgrund der fehlenden Unterzeichnung auf, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug) der Sozialversicherungsanstalt (SVA), Kopien der Steuerveranlagungen 2020 sowie Kopien der Bank- oder Postcheckkontoauszüge zum Beleg der Lohneingänge einzureichen (ALK-act. 221). A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 2. März 2022 wurden die Anmeldedaten des Versicherten vom RAV dahingehend aktualisiert, dass ein Stellenantritt ab 1. Februar 2022 möglich sei (ALK- act. 217). Gleichentags gingen unterzeichnete Gehaltsabrechnungen bei der ALK ein (ALK-act. 203 bis 214). Zusätzlich liess der Versicherte der ALK am 3. März 2022 (vgl. ALK-act. 201) eine Beitragsrechnung der SVA zuhanden der Arbeitgeberin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (ALK-act. 197) sowie einen Ausdruck der elektronischen Meldungen der Arbeitgeberin an die SVA betreffend den Versicherten (ALK-act. 199 f.) zukommen. Die ALK teilte ihm am 7. März 2022 mit, dass eine Lohnflussprüfung anhand dieser Unterlagen nicht möglich sei. Sie bitte um beispielsweise Bank- oder Postkontoauszüge, die Steuerveranlagung 2020 oder 2021 und einen Auszug aus dem geführten Kassakonto der Arbeitgeberin (ALK-act. 201). Am 10. März 2022 liess der Versicherte der ALK den Lohnausweis 2021 zukommen (ALK- act. 192 f.). Am 16. März 2022 erhielt die ALK vom Steueramt die telefonische Auskunft, dass der Versicherte seit 2015 keine Steuererklärung mehr eingereicht habe (ALK-act. 191). A.d. Am 22. März 2022 ersuchte die ALK die Arbeitgeberin um Zustellung der Geschäftsbücher 2020 bis 2022, woraus die Lohnzahlungen an den Versicherten ersichtlich seien (ALK-act. 187). Gleichentags gelangte sie an den Versicherten und teilte ihm mit, dass sich der Lohnfluss nur noch durch die geführten Geschäftsbücher der Arbeitgeberin in Verbindung mit dem IK-Auszug nachweisen lasse und ersuchte ihn um Einreichung des Letzteren (ALK-act. 183 f.). Am 30. März 2022 nahm sie den IK- Auszug zu den Akten (ALK-act. 182). Am 1. April 2022 gelangte sie mit einer Erinnerung an ihr Schreiben vom 22. März 2022 an die Arbeitgeberin (ALK-act. 180). Mit E-Mail vom 5. April 2022 liess C.___ der ALK einen Kontoauszug "Löhne und Sozialversicherungsbeiträge" aus der Buchhaltung 2020 und 2021 der Arbeitgeberin zukommen (ALK-act. 177 f.). A.e. Am 14. April 2022 bat die ALK den Versicherten um Stellungnahme, wieso er dem Betreibungsamt seit über zwei Jahren angebe, keiner Arbeit nachzugehen und demzufolge auch keine Einkünfte zu erzielen (ALK-act. 171; vgl. für den E-Mailverkehr mit dem Betreibungsamt ALK-act. 169 f.). A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 6. Mai 2022 gelangte die ALK mit der Bitte um weitere Unterlagen an die Arbeitgeberin, da die Buchhaltungsunterlagen nicht von einem Treuhänder erstellt worden seien und nicht mit dem IK-Auszug übereinstimmen würden (ALK-act. 158). A.g. Am 18. Mai 2022 tätigte die ALK Abklärungen bei der Unfallversicherung der Arbeitgeberin (ALK-act. 149 und 151 ff.; vgl. auch ALK-act. 133). A.h. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 ersuchte die ALK den Versicherten um Einreichung einer Kopie des BVG-Ausweises der Pensionskasse, einer Kopie der Austrittsabrechnung der Pensionskasse und einer Erklärung betreffend der angeblich eingereichten Steuererklärung 2021 (ALK-act. 132). A.i. Am 1. Juli 2022 teilte die ALK dem Versicherten mit, dass der Lohnfluss bislang nicht nachgewiesen sei. Sie gewährte ihm Gelegenheit, dies nachzuholen (ALK-act. 127 f.). Von dieser Möglichkeit machte der Versicherte keinen Gebrauch. A.j. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht nachzuweisen vermöge und keinen Befreiungsgrund geltend machen könne (ALK-act. 116 ff.). A.k. Gleichentags erhob der Versicherte per E-Mail Einsprache gegen die Verfügung (ALK-act. 112 f.). Am 26. Juli 2022 reichte er eine formgerechte Einsprache nach (ALK- act. 107 f.), welche er am 28. Juli 2022 (ALK-act. 103) und am 3. August 2022 (ALK-act. 101) ergänzte. B.a. Am 17. August 2022 liess der Versicherte der ALK eine vorläufige Steuerrechnung für das Jahr 2022 vom 10. August 2022 über einen Steuerbetrag von Fr. 8'150.-- zukommen. Dieser wurde basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 52'800.-- erhoben (ALK-act. 95). B.b. Mit Schreiben vom 29. August 2022 gelangte der Rechtsdienst der ALK an die Arbeitgeberin und ersuchte um diverse Unterlagen und Stellungnahmen (ALK-act. 93 f.). Am 27. September 2022 folgte die Mahnung (ALK-act. 82 f.). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 27. September 2022 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, St. Gallen, der ALK einen Strafbefehl des Untersuchungsamtes D.___ betreffend mehrfachem Pfändungsbetrug durch den Versicherten vom 31. August 2022 ein (ALK-act. 76 bis 79). Am 5. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt Senn der ALK mit, dass er den Versicherten vertrete (ALK-act. 64). B.d. Am 12. Oktober 2022 stellte der Versicherte der ALK eine Zahlungseinladung des Steueramtes E.___ für das Jahr 2021 über Fr. 8'325.85 zu (ALK-act. 62 f.). B.e. Am 13. Oktober 2022 liess die ALK das Mahnschreiben an die Arbeitgeberin vom 27. September 2022 C.___ an seine private Adresse zukommen (ALK-act. 57 f.; vgl. auch ALK-act. 68). B.f. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies die ALK die Einsprache des Versicherten ab. Begründend hielt sie zusammengefasst fest, dem Versicherten sei es nicht gelungen, den Lohnfluss und eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung mit dem nötigen Beweismass zu belegen (ALK-act. 43 ff.). B.g. Am 12. Dezember 2022 notierte die ALK, dass die der Arbeitgeberin für den Versicherten ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung nach Rechtskraft des Entscheids betreffend Arbeitslosenentschädigung zu überprüfen sei (ALK-act. 37). Laut Einspracheentscheid vom 15. November 2022 war der Arbeitgeberin für die Zeit von November 2020 bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung für den Versicherten ausgerichtet worden (ALK-act. 47). B.h. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2022 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, St. Gallen, beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich die ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigungen inkl. Verzugszinsen zu 5 %, zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender Neuentscheidung C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an die ALK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Auch ersucht er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 1). Am 23. Januar 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein (act. G 4). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (act. G 6). C.c. Am 17. Februar 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 8). C.d. Am 9. März 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik (act. G 10). C.e. Am 24. März 2023 ersucht das Versicherungsgericht Rechtsanwalt van der Werff um Auskünfte (act. G 12). Diese werden am 17. April 2023 erstattet (act. G 13). C.f. Am 24. April 2023 gelangt das Versicherungsgericht an C.___ und ersucht ihn um Einreichung von Dokumenten und um Stellungnahmen zu diversen Fragen (act. G 15). Gleichentags erkundigt sich das Versicherungsgericht bei der SVA nach gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmenden (act. G 16). Auch erkundigt sich das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin nach allfälligen gegen C.___ eingeleiteten rechtlichen Schritten (act. G 17). C.g. Am 2. Mai 2023 gehen beim Versicherungsgericht die von der Arbeitgeberin der SVA gemeldeten Lohndeklarationen 2020 bis 2022 ein (act. G 18 und 18.1 bis 18.6). Am 8. Mai 2023 lässt C.___ dem Gericht Informationen und Dokumente zukommen. (act. G 19). C.h. Am 17. Mai 2023 gewährt das Versicherungsgericht den Parteien die Möglichkeit, sich zu den neu zu den Akten genommenen Dokumenten zu äussern und verzichtet darauf, der Beschwerdegegnerin eine neuerliche Frist anzusetzen (act. G 20). C.i. Am 24. Mai 2023 lässt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ein Schreiben vom 27. April 2023 zukommen, mit welchem sie das Schreiben vom 24. April C.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2023 beantwortet hatte und welches dem Versicherungsgericht nicht zugegangen war (act. G 21 und 21.1). Über Letztere beiden Schreiben informiert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 (act. G 22). C.k. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist einzig massgebend, dass eine solche Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). 1.1. Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt der im Sinn der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.). Der Beschwerdeführer macht aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einen Jahreslohn von Fr. 64'992.-- geltend (vgl. act. G 1). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müsse infolge Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes und fehlender Beitragszeit verneint werden (act. G 1.2). 2.1. Der Vater des Beschwerdeführers ist noch immer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Arbeitgeberin, abgerufen am 22. Juni 2023). Diesem zufolge handelt es sich bei der Arbeitgeberin um ein Familienunternehmen (act. G 19). In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen. Da keine auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Kontoauszüge beigebracht werden können, aus welchen die Lohnzahlungen unzweifelhaft hervorgehen, muss die behauptete Zahlung des Lohnes klar und eindeutig belegt sein. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die ALK Anlass zu vertiefter Prüfung des tatsächlichen Lohnflusses im Sinne eines nicht auszuschliessenden Missbrauchs sah. Der Lohnfluss stellt rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2013, 8C_75/2013, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. vorstehende E. 1.2). 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sich per 1. Februar 2022 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung (ALK-act. 217) und machte geltend, seine Arbeitsstelle per 24. Januar 2022 verloren zu haben, weshalb ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2022 besteht. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2022. Während diesem Zeitraum müsste der Beschwerdeführer während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (vgl. vorstehende E. 1.1) zu erfüllen. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Vorliegend dauert der Bemessungszeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 oder vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022. Nachfolgend wird unter Berücksichtigung dieser Bemessungszeiträume die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung für die respektive einen Lohnfluss von der Arbeitgeberin nachzuweisen vermag. 2.3. Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen keine Bank- oder Postbelege für die behaupteten Lohnzahlungen beibringen. Folglich gilt es zu prüfen, ob er den behaupteten Barlohnbezug anderweitig nachzuweisen vermag (vgl. vorstehende E. 1.2). C.___ erklärte am 8. Mai 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherungsgericht, er habe seine Mitarbeitenden immer bar bezahlt, wobei er eine Unterschrift von ihnen auf der Gehaltsabrechnung erhalten habe (act. G 19). Zuerst reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Gehaltsabrechnungen ein, welche eine Möglichkeit zur Unterschrift vorsahen, jedoch nicht unterzeichnet waren (ALK-act. 224 und 228 bis 238). Später reichte er unterzeichnete Gehaltsabrechnungen nach (ALK-act. 203 bis 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 214). Dabei fällt auf, dass es sich nicht um dieselben Gehaltsabrechnungen handeln kann, da sie sich in der Darstellung jeweils leicht unterscheiden. Auch weisen sie beim Anteil 13. Monatslohn eine leichte Abweichung auf (nicht unterzeichnete Abrechnungen: Fr. 416.65 und unterzeichnete Abrechnungen: Fr. 416.67, was sich im Bruttolohn mit Fr. 5'416.65 versus Fr. 5'416.67 und im Nettolohn mit Fr. 4'888.92 versus Fr. 4'888.93 niederschlägt). Darüber hinaus ist die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2021 einmal mit 24. Dezember 2021 und einmal mit 25. Dezember 2021 datiert (ALK-act. 214 und 228) und jene für Januar 2022 einmal mit 22. Januar 2022 und einmal mit 25. Januar 2022 (ALK-act. 203 und 224). Der den nicht unterzeichneten Gehaltsabrechnungen zu entnehmende Brutto-Monatslohn würde mit dem laut Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2019 vereinbarten Monatslohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'416.65 übereinstimmen (ALK-act. 245). Dieser Arbeitsvertrag war am 20. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 unterzeichnet worden und sah eine Funktion als Assistent des Geschäftsinhabers vor (ALK-act. 245). Dies wiederum entspricht sowohl hinsichtlich der Funktion als auch der Höhe des letzten Monatslohns dem Formular "Arbeitgeberbescheinigung" (ALK-act. 226 f.). Eine Abweichung findet sich hier hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses, welcher laut Letzterer erst am 24. Januar 2020 war (ALK-act. 227). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erklärte der Beschwerdeführer wiederum, ab 1. Januar 2020 für die Arbeitgeberin tätig gewesen zu sein (ALK-act. 247). Laut Kündigungsschreiben (ALK-act. 243) und laut Arbeitgeberbescheinigung (ALK-act. 227) soll das Arbeitsverhältnis am 24. Januar 2022 geendet haben, jedoch soll laut Arbeitgeberbescheinigung und Gehaltsabrechnung für Januar 2022 − in beiden Versionen − der volle Monatslohn ausgerichtet worden sein (ALK-act. 227, 224 und 203). Der Beschwerdeführer erklärte demgegenüber im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2022, in diesem Monat für keinen Arbeitgeber gearbeitet zu haben (ALK-act. 240). Der am 28. Januar 2022 ausgefüllte, aber nicht unterzeichnete Lohnausweis 2021 weist ein mit den meisten übrigen Lohndeklarationen übereinstimmendes Brutto-Einkommen von Fr. 65'000.-- aus (ALK-act. 193). Dem IK-Auszug ist für das Jahr 2020 für die Monate September bis Dezember ein deklarierter Betrag von Fr. 5'000.-- zu entnehmen (ALK- act. 182). Dies erklärte C.___ im Rahmen des Gerichtsverfahrens damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 von September bis Dezember 2022 teilzeitlich für die Arbeitgeberin tätig gewesen sei (act. G 19). In der Arbeitgeberbescheinigung hatte er davon abweichend für das Jahr 2020 einen Arbeitsbeginn am 24. Januar und einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 59'583.15 bescheinigt (ALK-act. 227). Für das Jahr 2021 weist der IK-Auszug die Zeit von Januar bis Dezember und einen Betrag von Fr. 64'992.-- aus (ALK-act. 182). Laut Kontoauszug "Löhne", Konto 5000, aus der Buchhaltung der Arbeitgeberin, welcher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht worden war, erfolgte für die Jahre 2020 und 2021 je am 31. Dezember eine Einmalerfassung über Fr. 58'667.40 betreffend den Beschwerdeführer (ALK-act. 176 und 178). Die von C.___ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Auszüge aus der Buchhaltung der Arbeitgeberin weichen von diesen Versionen ab. Im Jahr 2020 wurden laut der neuen Version nur für die Zeit von Oktober bis Dezember 2020 Löhne für den Beschwerdeführer verbucht (act. G 19.1-2). Für das Jahr 2021 wurden der neuen Version zufolge Fr. 65'000.-- verbucht (act. G 19.2). Bei der Unfallversicherung waren für die Jahre 2020 und 2021 zwei männliche und eine weibliche Mitarbeitende der Arbeitgeberin angemeldet, wobei für die männlichen Mitarbeitenden anscheinend ein Jahreseinkommen von total Fr. 66'000.-- versichert worden war (ALK-act. 152 i.V.m. 133). Die Frage des Versicherungsgerichts, wer im Jahr 2021 und im Januar 2022 neben dem Beschwerdeführer für die Arbeitgeberin tätig gewesen sei, beantwortete C.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer neben ihm der einzige Mitarbeiter gewesen sei, dem er bei Bedarf sporadisch geholfen habe (act. G 19). Der Beschwerdeführer hatte dem Gericht auf dieselbe Frage hin erklärt, immer alleine in seiner Schicht gearbeitet zu haben. Als Angestellter könne er die zu den übrigen Mitarbeitenden gewünschten Informationen nicht liefern (act. G 13). Der Lohndeklaration zuhanden der SVA für das Jahr 2021 ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin für dieses Jahr für insgesamt vier Mitarbeitende Beiträge abrechnete (act. G 18.2 und 18.3). Für das Jahr 2022 stellte die Arbeitgeberin der SVA am 16. Februar 2021 in Aussicht, keine beitragspflichtigen Löhne auszubezahlen (act. G 18.2). Dementsprechend füllte sie denn auch die Lohndeklaration 2022 aus (act. G18.1). Dies wiederum in Abweichung zur Arbeitgeberbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer, welcher für die Zeit vom 1. bis 24. Januar 2022 ein Lohn von Fr. 5'416.65 zu entnehmen ist (ALK-act. 227). Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben, die Gehaltsabrechnungen, den IK-Auszug und den Lohnausweis beruft (vgl. act. G 1 und 4) ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente einzig Indizien für einen Lohnfluss zu liefern vermögen (vgl. vorstehende E. 1.2). Und dies selbst dann, wenn sie im Unterschied zum vorliegenden Fall ein übereinstimmendes Bild zeichnen. Angesichts der unzähligen in E. 3.1 genannten Abweichungen sprechen diese Indizien sogar gegen eine beitragspflichtige Beschäftigung. Auch die eingereichten Auszüge aus der Buchhaltung der Arbeitgeberin taugen nicht dazu, den Lohnfluss zu belegen. Einerseits weisen die zwei aktenkundigen Versionen wie soeben in E. 3.1 ausgeführt Abweichungen auf, andererseits handelt es sich bei dem in den Jahren 2020 und 2021 mittels Einmalbuchung am 31. Dezember erfassten Lohn nicht um einen effektiven Auszahlungsbeleg, sondern lediglich um eine buchhalterische 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfassung möglicher Lohnzahlungen. Die rein buchhalterische Erfassung genügt jedoch nicht für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich darüber hinaus auf den Umstand, dass er für das Jahr 2021 Steuern auf dem geltend gemachten Einkommen entrichtet habe (act. G 1). Laut Auskunft des Steueramtes vom 16. März 2022 hatte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 keine Steuererklärung mehr eingereicht (ALK-act. 191). Er war dementsprechend am 13. Oktober 2021 für das Jahr 2020 nach Ermessen veranlagt worden (ALK-act. 190). Am 7. Juni 2022 erklärte das Steueramt auf Nachfrage der ALK, noch immer keine Steuererklärung vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Auch sei kein Fristverlängerungsgesuch eingegangen (ALK-act. 136). Am 5. Oktober 2022 erstellte das für den Beschwerdeführer zuständige Steueramt eine Zahlungseinladung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2021 im Betrag von Fr. 8'325.85 (ALK-act. 62). Die anscheinend nach dem 7. Juni 2022 und somit lange nach Anspruchserhebung eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2021 vermag nichts über den effektiven Lohnfluss von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer auszusagen. Selbiges gilt für den Strafbefehl des Untersuchungsamts D.___ vom 31. August 2022, mit welchem der Beschwerdeführer des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wurde (ALK-act. 76). Diesem zufolge rührt der Schuldspruch daher, dass der Beschwerdeführer dem zuständigen Betreibungsamt unter anderem am 27. Januar, 10. Mai, 7. September und 8. November 2021 sowie am 21. Januar 2022 erklärt habe, über keine Einkünfte zu verfügen, währenddem aus dem IK-Auszug Einkünfte hervorgingen. Für die im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu beantwortende Frage des Lohnflusses stellt der von den Strafbehörden anscheinend als massgeblich erachtete IK-Auszug jedoch wie vorstehend unter E. 1.2 ausgeführt lediglich ein Indiz für einen Lohnbezug dar. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit respektive des versicherten Mindestverdienstes besteht darüber hinaus keine Bindung der Organe der Sozialversicherungen an die Feststellungen der Strafbehörde betreffend Strafbarkeit des Verhaltens der versicherten Person gegenüber der Pfändungsbehörde (vgl. BGE 148 V 195 E. 4.2). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder den Eingang des Lohnes bei ihm noch den Abgang des Lohnes bei der Arbeitgeberin zu belegen. Ein tatsächlicher Lohnfluss bzw. ein versicherter Verdienst ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen (der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von sich und von C.___ [act. G 1]) sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 148 E. 5.3) keine weiteren Erkenntnisse zu 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid erwarten, zumal sämtliche relevanten Unterlagen aktenkundig sind und der Beschwerdeführer und C.___ ihren Standpunkt und ihre Erklärungen im Rahmen des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens schriftlich dargetan haben. Den benötigten Nachweis, an welchem Tag in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Lohn übergeben worden ist, vermöchten solche Auskünfte jedenfalls nicht zu erbringen. Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich (vgl. Art. 14 AVIG). Nach dem Gesagten ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung selbst unter der Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu verneinen, weshalb offen bleiben kann, ob eine solche beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.4.1. Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im AVIG keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 4.2. bis Auf Grund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist während zehn Jahren zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).