© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2022/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 08.08.2023 Entscheiddatum: 26.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2023 Art. 13 Abs. 3 AVIG, Art. 12 Abs. 1 und 2 AVIV, Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 9 BV: Vorzeitige Pensionierung. Beratungs- und Protokollierungspflicht. Der Beschwerdeführer – der aus dem Vertrauensschutz Rechte ableiten möchte – trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2023, AVI 2022/37). Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2022/37 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (vorzeitige Pensionierung, Vertrauensschutz) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Mai 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2022 (act. G3.1.43 und 45). Der Versicherte war vom ___ bis 31. Juli 2022 als [...] für ein [...] tätig gewesen (act. G3.1.43). Mit Schreiben vom 26. April 2022 hatte er das Arbeitsverhältnis gekündigt (act. G3.1.39). A.a. Ab dem 16. Mai 2022 fanden Beratungsgespräche mit der Personalberaterin des RAV statt (vgl. act. G3.1.44; Erstgespräch). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Mai 2023 deklarierte der Versicherte gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse), ab 1. August 2022 eine Rente von Fr. 3'000.-- monatlich zu beziehen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 forderte die Kasse ihn unter anderem auf, eine Kopie des Rentenentscheides ab 1. August 2022 einzureichen. Daraufhin reichte der Versicherte der Kasse am 31. Juli 2022 einen Pensionierungsvorschlag der B.___ per 31. Juli 2022 ein (act. G3.1.27 S. 79). Mit Erinnerungsschreiben vom 9. August 2022 wies die Kasse den Versicherten darauf hin, dass sie die Kopie des Rentenentscheides der BVG-Altersleistung ab 1. August 2022 noch nicht erhalten habe, worauf ihr der Versicherte am 10. August 2022 den Rentenausweis vom 7. Juli 2022 einreichte (act. G3.1.19 und 20). A.b. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2022 ab, dies mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur bestehe, wenn die vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen oder reglementarischen Gründen erfolgt sei, was vorliegend nicht zutreffe. Da nach der Pensionierung keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei, könne keine Beitragszeit angerechnet werden. Der Antrag müsse entsprechend abgelehnt werden (act. G3.1.18). A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Dagegen erhob der Versicherte am 19. August 2022 Einsprache. Seine RAV- Beraterin habe ihm mitgeteilt, dass er Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe. Diese Information betrachte er als verbindlich. Er habe bereits anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt, dass er beabsichtige, eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge zu beziehen, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten für sich und seine Ehefrau decken zu können. Seine RAV-Beraterin hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Wäre ihm bekannt gewesen, dass bei Rentenbezug kein Anspruch bestehe, hätte er seinen Entscheid bei der Pensionskasse bis zum 30. Juni 2022 ändern können. Die Fehlinformation der RAV-Beraterin habe nun dazu geführt, dass er einen ablehnenden Entscheid erhalten habe (act. G3.1.16). A.d. Die Kasse erkundigte sich daraufhin am 13. September 2022 bei der für den Versicherten zuständigen RAV-Beraterin und ersuchte um Stellungnahme zur Einsprache (act. G3.1.13). Die zuständige RAV-Beraterin bestritt gleichentags, dass ein Rentenbezug aus der 2. Säule Thema bei den Beratungsgesprächen gewesen sei (act. G3.1.8-10). A.e. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die Kasse die Einsprache des Versicherten ab. Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, habe der Bundesrat eine spezielle Regelung getroffen. Demnach werde bei versicherten Personen, die vorzeitig pensioniert worden seien, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die nach der Pensionierung ausgeübt worden sei (act. G3.1.6). A.f. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) die Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihm sei aus Kulanz rückwirkend für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2022 Arbeitslosenentschädigung (70 % seines versicherten Lohnes) auszuzahlen. Er sei sich sicher, dass er den Bezug der Altersrente beim Erstgespräch erwähnt habe. Einsicht in die Notizen der für ihn zuständigen Personalberaterin des RAV habe er nicht gehabt. Er habe daher deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüfen können. Er sei im B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte guten Glauben gewesen, dass er durch die RAV-Beraterin über alles Wesentliche aufgeklärt worden sei. Er erwarte von einer kompetenten Beratung, dass beim Erstgespräch klar aufgezeigt werde, welche Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen seien bzw. welche Kriterien den Anspruch ausschlössen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er seine "PK-Rente" korrekt deklariert (act. G1). Mit Beschwerdeantwort beantragt die Kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Personalberaterin des RAV habe nicht alle entscheidrelevanten Auskünfte protokolliert, werde zunächst darauf verwiesen, dass die Personalberaterin bestreite, seitens des Beschwerdeführers über einen Rentenvorbezug informiert worden zu sein oder darüber gesprochen zu haben. Wenn aber die Auskunft in der geltend gemachten Weise erteilt worden wäre, was bestritten werde, hätte dies für den Beschwerdeführer Anlass sein müssen, sich diese mündlich erteilte Auskunft im Hinblick auf die Tragweite der infrage stehenden Disposition schriftlich bestätigen zu lassen. Eine Umkehr der Beweislast zufolge Verletzung der Aktenführungspflicht sei nicht angezeigt (act. G3). B.b. Mit Replik vom 12. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Seine Personalberaterin habe ihm entscheidende Informationen vorenthalten. Seine Aussage, dass er beabsichtige, eine Altersrente der beruflichen Vorsorge zu beziehen, sei offenbar nicht protokolliert worden. In der Regel sei ein Protokoll nur mit der Unterschrift beider Parteien rechtsgültig. Dennoch werde dieses vorliegend als alleiniges Beweismittel anerkannt. Seine Aussage habe hingegen keinerlei Gewicht. Die Konsequenzen eines vorzeitigen Rentenbezugs würden auch bei Personen, die dafür in Frage kämen, nicht thematisiert. Es bestehe somit keine standardisierte Vorgehensweise bei Erstgesprächen. Zudem würden die Zoom-Meetings nicht aufgezeichnet; zu Ausbildungs- und Qualitätssicherungszwecken sei dies jedoch eine gängige Praxis (act. G5). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.1. Das Arbeitslosenversicherungsrecht kennt für vorzeitig Pensionierte in Bezug auf die Beitragszeit besondere Vorschriften, um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern. Der Bundesrat kann nach Art. 13 Abs. 3 AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (vgl. BGE 129 V 327 E. 1.2.1). 1.2. In diesem Sinne schreibt der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vor, dass bei Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 1.3. Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser besonderen Beitragszeitregelung sind die Freiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktritts und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Freiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht. Unfreiwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht. Ebenfalls von einer unfreiwilligen vorzeitigen Pensionierung ist auszugehen, wenn die versicherte Person im Laufe der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Ausrichtung einer Altersrente verlangt (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG ALE, B174 ff.). Denn die Bestimmung von Art. 12 AVIV bezweckt, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um dadurch neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erlangen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 342). Der Beschwerdeführer kündigte am 26. April 2022 sein Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 (act. G3.1.39). Anschliessend liess er sich per 1. August 2022 vorzeitig pensionieren (act. G3.1.19 S. 59). Dabei wurde er weder aus wirtschaftlichen oder anderen unverschuldeten Gründen entlassen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV vorzeitig pensioniert. Vielmehr hat er freiwillig von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV ausschlaggebend ist. Obwohl der Beschwerdeführer sich bereits im Mai 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, kommt die Regelung, wonach von einer unfreiwilligen vorzeitigen Pensionierung auszugehen ist, wenn die versicherte Person im Laufe der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Ausrichtung einer Altersrente verlangt, vorliegend nicht zum Tragen. Denn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug konnte frühestens ab August 2022 eröffnet werden, da er bis zum 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis stand und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war (vgl. vorstehende E. 1.1). 2.1. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass er trotz vorzeitiger Pensionierung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass ihn die Personalberaterin des RAV hätte informieren müssen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wenn er sich vorzeitig pensionieren lasse. Diesfalls hätte er seinen Entscheid bei der Pensionskasse bis zum 30. Juni 2022 ändern können 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. (vgl. act. G1). Der Beschwerdeführer beruft sich somit sinngemäss auf den Vertrauensschutz bzw. macht eine Verletzung der Beratungspflicht geltend. Es ist somit zu prüfen, ob das RAV bzw. die Beschwerdegegnerin die ihnen zukommende Beratungspflicht verletzt haben. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2019, 8C_127/2019 E. 4.2 f., je mit Hinweisen). 3.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Damit sich eine Person auf den Vertrauensschutz – der unter bestimmten Bedingungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebietet – berufen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; (3) die rechtsuchende Person 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Zwischen den getroffenen Dispositionen und der behördlichen Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter Beweis verlangt wird. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, 8C_804/2010, E. 7.1). Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben; die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht, insbesondere für Tatsachen, welche sie besser kennen als die Behörden. Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die auch im Sozialversicherungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_469/2019 und 1C_483/2019, vom 28. April 2021, E. 6.4 m.w.H., und vom 28. April 2018, 8C_794/2016, E. 4.3.1). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 f.). 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder die Personalberaterin des RAV noch die Beschwerdegegnerin um Beratung in Bezug auf die vorzeitige Pensionierung ersucht hatte. Er macht geltend, anlässlich des Erstgesprächs habe er der Personalberaterin mitgeteilt, dass er beabsichtige, eine Altersrente der beruflichen Vorsorge zu beziehen. Sie hätte ihn entsprechend über die Anspruchsvoraussetzungen aufklären müssen (act. G1 und G5). Die für ihn zuständige Personalberaterin des RAV bestreitet jedoch, dass der Bezug aus der 2. Säule je Thema der Gespräche war (act. G3.1.10). 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es liegt vorliegend eine sogenannte "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, zumal die Gespräche mit der Personalberaterin weder aufgezeichnet werden noch andere Personen anwesend waren. Vorliegend erscheinen entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sowohl die Version des Beschwerdeführers als auch diejenige der Personalberaterin als glaubhafte Varianten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund des Zeitdrucks bei den Verwaltungsträgern die Protokolleinträge teilweise sehr vage gehalten werden, wobei zu betonen ist, dass die Gespräche lediglich sinngemäss protokolliert und nur massgebliche Tatsachen ins Protokoll aufgenommen werden müssen (Art. 46 ATSG; vgl. zur Aktenführungspflicht: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2022, 8C_545/2021). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass der zuständigen Personalberaterin vorliegend ein Fehler unterlaufen ist und sie eine entscheidrelevante Tatsache nicht protokolliert hat. So erwähnte sie in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 unter Beilage der kommentierten Einsprache, dass sie den Beschwerdeführer über die Möglichkeit von Einstelltagen informiert habe. Im entsprechenden Protokoll findet sich jedoch kein Hinweis auf eine solche Information. Es ist jedoch ebenso denkbar, dass sich der Beschwerdeführer irrt und er die vorzeitige Pensionierung nicht mit der Personalberaterin thematisiert hat. Mangels anderweitiger Beweismittel stehen sich nun gleichwertige und gegensätzliche Aussagen gegenüber und es ist anhand dieser Aussagen nicht möglich, die eine oder andere als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weshalb der Beschwerdeführer – der aus dem Vertrauensschutz Rechte ableiten möchte – die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. vorstehende E. 3.5 f.). Es ist somit nicht zutreffend, dass seiner Aussage kein Gewicht zukommt und lediglich der Protokolleintrag als Beweismittel akzeptiert wird. Vorliegend scheitert sein Vorbringen einzig an der Beweislosigkeit und den zu seinen Lasten gehenden Folgen. 3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Personalberaterin des RAV oder die Beschwerdegegnerin hätten ihn auch ohne Kenntnis seiner Absichten zur vorzeitigen Pensionierung von sich aus auf die spezielle Regelung im Arbeitslosenversicherungsrecht in Bezug auf die Beitragszeiten bei vorzeitiger Pensionierung informieren müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Obwohl die Beratungspflicht relativ weit geht und nicht zwingend einen konkreten Antrag der versicherten Person voraussetzt, bedarf sie eines konkreten Anlasses oder ist zu erfüllen, wenn der Sozialversicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl. vorstehende E. 3.2). Der Sozialversicherungsträger hat indes nicht von sich aus in den Lebensverhältnissen der versicherten Person nachzuforschen und sie auf alternative Entscheidungs- und Handlungsspielräume hinzuweisen, für die beim 3.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entscheid jeweiligen Stand des Abklärungs- oder Verfügungsverfahrens (noch) kein klar erkennbarer Anhaltspunkt besteht. Im Wesentlichen geht es darum, die versicherte Person nicht ins offene Messer laufen zu lassen, wenn für die Verwaltung konkret und ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist, dass der um Leistungen Nachsuchende im Begriffe ist, eine Disposition zu treffen, welche für ihn nachteilig ist, d.h. ihn eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruches beraubt (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 25 f.). Obwohl der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt 59 Jahre alt war, bestand ohne entsprechenden Hinweis seitens des Beschwerdeführers kein Anlass für die Personalberaterin, ihn auf die Konsequenzen einer vorzeitigen Pensionierung hinzuweisen, zumal nicht von vornherein angenommen werden kann, dass Personen im Alter des Beschwerdeführers eine vorzeitige Pensionierung ins Auge fassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Antrag der Arbeitslosenentschädigung seinen Rentenbezug aus der beruflichen Vorsorge korrekt deklariert, gilt festzuhalten, dass dieses Formular samt Beilagen der Beschwerdegegnerin und nicht der RAV- Beraterin eingereicht wurde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hatte die Personalberaterin keinen automatischen Zugriff auf diese Akten, so dass sich auch aus dieser Angabe des Beschwerdeführers im Antragsformular keine Beratungspflicht der Personalberaterin ableiten lässt. Was die Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin betrifft, ist auf deren zutreffende Erwägung (E. 4e) im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 hinzuweisen. Dass ein Entscheid betreffend vorzeitige Pensionierung im Zeitpunkt der Antragsstellung am 23. Mai 2022 in Abklärung war, war für die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Formular nicht erkennbar. Er reichte erst auf Aufforderung hin entsprechende Belege Ende Juli 2022 ein. Zu diesem Zeitpunkt war seine vorzeitige Pensionierung bereits definitiv. 3.8. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.