© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 013-20 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 28.11.2022 Entscheiddatum: 26.05.2021 Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses. BLD-Entscheid NR. 013-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement
Entscheid vom 26. Mai 2021 Rekurrent
A.__
vertreten durch: AA.__
Vorinstanz
Z.__
Betreff
Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/15 Sachverhalt
A. B., geboren am 23. Februar 2005, trat nach Lage der Akten im Schuljahr 2017/18 in die Oberstufe der X. über. Ab dem 22. Okto- ber 2018 besuchte B.__ die Privatschule W.. Vom 11. Juli 2019 bis 4. Oktober 2019 befand sich B. in der Klinik Y.__.
B. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wandte sich der Verwaltungsleiter der Y.__ an das Schulsekretariat der Z.__ und teilte mit, dass sich B.__ seit dem 11. Juli 2019 zu einem stationären Abklärungs- und Therapieaufenthalt in der Klinik Y.__ befinde. Sie sei von Dr.med. C.__, Oberärztin am Ostschweizer Kinderspital, aus medizinischen Gründen notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung (FU) zuge- wiesen worden. Während des Aufenthaltes besuchten die Patienten die Klinikschule, um etwa Schullücken während des Behandlungsauf- enthaltes möglichst zu verhindern, die Reintegration nicht zu gefähr- den und den diagnostisch/therapeutischen Prozess zu unterstützen. Nach dem Klinikaufenthalt unterstützten sie den Übertritt in die Schule in Absprache mit den Sorgeberechtigten gerne durch Vor- schläge von geeigneten Massnahmen sowie Informationen an Behör- den und Lehrpersonen. Der Schulgemeindebeitrag an die Klinik- schule betrage gemäss kantonaler Regelung Fr. 90.– pro Kalender- tag.
C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte der Schulleiter der Z.__ der Klinik Y.__ mit, dass B.__ eine Privatschule besuche, weshalb die Z.__ nicht mehr für die Schülerin zuständig sei. Die Kosten für die Klinikschule seien von den Eltern B.__ zu übernehmen.
D. Mit Schreiben vom 18. November 2019 gelangte der Verwaltungs- leiter der Klinik Y.__ an A.__ und stellte ihm die Rechnung für den Schulbesuch von B.__ während des stationären Klinikaufenthaltes zur Begleichung zu, da sowohl die Z.__ als auch die Privatschule von B.__ die Übernahme der Kosten abgelehnt hätten.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/15 E. Am 5. Februar 2020 wandte sich A., vertreten durch AA., an den Schulrat der Z.__ und machte geltend, dass die schulseits vorge- brachte Begründung, wonach ein Entschluss für eine Privatschule unteilbar sei, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passe. Bei der Klinikschule handle es sich nicht um ein Angebot, welches B.__ frei- willig in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe sie sich wegen einer Erkrankung in der Klinik Y.__ aufgehalten und der längere Auf- enthalt habe den Besuch der Klinikschule notwendig gemacht. Wäh- rend des Klinikaufenthalts sei es für B.__ nicht möglich gewesen, die normale öffentliche Schule zu besuchen. Somit habe sie während dieser Zeit keine Wahlfreiheit zwischen privater und öffentlicher Schule gehabt. Die Krankheit, der Spitalaufenthalt und damit auch der Besuch der Klinikschule hätten nichts mit dem Entschluss der El- tern zu tun, dass B.__ für die reguläre Beschulung eine Privatschule besuche. Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) vermit- telten den Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. Nur wenn sich Eltern freiwillig entschieden, z.B. ein beeinträchtigtes Kind in eine pri- vate Sonderschule zu schicken, bestehe kein verfassungsmässiger Anspruch auf Mitfinanzierung, soweit dafür ein ausreichendes Ange- bot an öffentlichen Schulen bestehe. Diese Konstellation liege aber gerade nicht vor. Sie, als Eltern von B., hätten sich zwar für eine reguläre Beschulung in einer Privatschule entschieden, aber nicht freiwillig entschieden, dass B. krank werde, in die Klinik müsse und dort die Klinikschule besuche, um die ihr obliegende obligatorische Schulpflicht zu erfüllen.
Der Besuch einer Klinikschule sei völlig unabhängig von der üblichen Schule. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen besuchten sie. Die Klinikschule sei ein von der normalen öf- fentlichen Schule getrenntes Angebot, für welches die Klinikschulen separat Rechnung stellten. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflich- tige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhän- gig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/15 besuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelun- gen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesu- che durch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Be- such der Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die Z.__ zu übernehmen.
F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lehnte der Schulrat der Z.__ die Übernahme der Kosten für die Klinikbeschulung von B.__ ab. Im Wesentlichen machte er geltend, dass sich die Eltern entschieden hätten, ihre Tochter B.__ an einer Privatschule beschulen zu lassen. Die öffentliche Schule bzw. die Z.__ sei aufgrund der Abmeldung von B.__ nicht mehr für sie zuständig. Mit der Abmeldung hätten die El- tern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule verzichtet, weshalb sie die Kosten der Klinikbeschulung selber übernehmen müssten.
G. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrent), weiterhin vertreten durch AA., mit Eingabe vom 6. März 2020 Rekurs beim Bildungs- departement. Er beantragte, die Verfügung des Schulrates der Z. (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten der Klinikbeschulung in der Höhe von Fr. 7'740.– zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zuzüglich MwSt. Zur Begründung wiederholte der Rekurrent, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hatte (Bst. E vorste- hend).
H. In der Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung machte sie gel- tend, dass der Entschluss der Eltern, ihr Kind anstelle der öffentli- chen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, grundsätzlich unteilbar sei. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Abmeldung verzichteten die Eltern auf das gesamte Angebot der öf- fentlichen Volksschule und entzögen dem Schulträger die Möglich- keit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zu prüfen. Der Schulträger sei somit nicht mehr für
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/15 die Schülerin bzw. den Schüler zuständig. Einzig wenn ein Therapie- angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt ge- trennt sei, könne es aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahms- weise angezeigt sein, auch Privatschüler zum Angebot zuzulassen bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Dasselbe gelte auch für den freiwilligen Musikunterricht am Mittwochnachmittag. Diese Ausnahmen lägen hier aber nicht vor.
I. Am 15. April 2020 liess der Rekurrent mitteilen, dass er auf weitere Ausführungen verzichte.
J. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung reichte der Rekurrent am 2. Juni 2020 eine Bestätigung der W.__ ins Recht, wonach B.__ seit dem 22. Oktober 2018 die genannte Schule besuche.
K. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 125 VSG). Der Rekurrent ist als Vater der betroffenen Schülerin und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legi- timiert (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege, sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die übrigen Form- und Frist- voraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht einge- schränkt; es kann die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/15 3. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf aus- reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschul- unterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunter- richt zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichti- gen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl., 2014, Rz. 34). Zudem ergibt sich aus den genannten Bestimmungen kein An- spruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulun- terrichts – jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Auch kann vom Staat nicht verlangt werden, dass er Leistungen separat entschädigt, welche er im Rahmen der öffentlichen Schule bereits anbietet (BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6).
b) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht, jene öf- fentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG).
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/15 b) Sorgen die Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres Kindes in einer Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträ- ger am Aufenthaltsort grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privat- schulen keine Anwendung findet. Der nach Art. 52 VSG zuständige Schulträger bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus einer Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltli- chen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.; vgl. auch VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2).
c) Art. 3 KV kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Schulangebot der öffentlichen Schule bzw. vom Angebot einer Privatschule beliebig Gebrauch gemacht werden kann. Wer sich ent- scheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule (GVP 2006 Nr. 114 m.w.H.). Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sach- verhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identi- sche Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Das Bildungsdepartement hat daher mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (GVP 2006 Nr. 114) festge- halten, dass ein Therapieangebot (konkret Psychomotorik), das orga- nisatorisch strikt vom obligatorischen Unterricht getrennt ist und ins- besondere nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem Schul- unterricht dient, Schülerinnen und Schülern, welche eine Privatschule besuchen, bei ausgewiesenem Bedarf gleichermassen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wie Schülerinnen und Schülern, welche die öffentliche Volksschule besuchen. Bereits am 22. Januar 2003 (GVP 2003 Nr. 99) hatte das Bildungsdepartement bezüglich freiwilli-
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/15 gem Musikunterricht entschieden, dass keine sachlichen Gründe er- kennbar seien, die beim freiwilligen Musikunterricht als freiwilligem Angebot ausserhalb des Unterrichts der öffentlichen Volksschule eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Ge- samtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten, da das Angebot kei- nen Bezug zum obligatorischen Schulunterricht aufweise, nicht in die Stundenplangestaltung einbezogen und unabhängig von Klassenzü- gen geführt werde und somit keinen Einfluss auf die Organisation der öffentlichen Volksschule habe. Die Gleichbehandlung von Schülerin- nen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheine daher in einem solchen Fall als erforderlich und an- gezeigt.
b) Im Kanton St.Gallen besteht in der Volksschulgesetzgebung keine Regelung betreffend Übernahme der Kosten für eine Spitalbeschu- lung einer Schülerin oder eines Schülers. Es existiert jedoch ein Re- gierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 (RRB 2003/723), wonach die Schulgemeinden (heute Schulträger) ab 1. Januar 2004 für die Finanzierung der Schulkosten der Klinik- und Spitalschulen zuständig seien. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass im Kanton St.Gallen
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/15 bis zum 31. Dezember 2003 vier Klinik- und Spitalschulen geführt wurden, die aufgrund von Regierungsbeschlüssen durch den Staat mitfinanziert wurden. Die zwei Ziele der Klinik- und Spitalschulen wurden definiert als «einerseits die Kinder während des Behand- lungsaufenthaltes zu unterrichten, damit neben der medizinischen Versorgung keine Lücken im Unterrichtsstoff entstehen, andererseits die Betreuung während des Spitalaufenthaltes sicherzustellen.» Das Massnahmenpaket 2004 zur dauerhaften Entlastung des Staatshaus- halts sehe vor, dass die Schulkosten der vier Klinik- und Spitalschu- len im Kanton künftig durch die Schulgemeinden zu tragen seien und dass die im Anhang formulierten Versorgertaxen je Kalendertag ab
Nachdem sich das Bildungsdepartement auf Geheiss der Regierung aus dem Regelungsbereich zurückgezogen hatte, verblieb die Finan- zierungszuständigkeit beim Gesundheitsdepartement und den Schul- gemeinden. Der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV) legte in der Folge zusammen mit dem Gesundheitsdepartement mit der je- weiligen Leitung der verschiedenen Klinik- und Spitalschulen im Kan- ton die Abrechnungsmodalitäten sowie die Beitragshöhe fest und publizierte diese im SGV-Newsletter vom September 2006. Aus Ver- handlungen im Jahr 2015 zwischen dem SGV und dem Klinikleiter der Klinik Y.__ resultierte das Merkblatt des SGV zur Finanzierung der Spitalschulen vom 24. August 2015. Darin wurde für die Y.__ festgehalten, was folgt
Der Ansatz beträgt CHF 90.–/Patiententag (Kalendertag) Eine Verrechnung erfolgt ab dem ersten Patiententag Die Regelung gilt ab 1. August 2015
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/15 c) Im Beschluss der Regierung vom 2. Dezember 2003 (Bst. b vor- stehend) ist die Rede von der Einstellung eines Kredites für «die Schulkosten», Übernahme der Lehrerlöhne «im Verhältnis der st.gal- lischen Kinder im Vergleich zum Total aller Kinder» und der vollstän- digen Übernahme der Unterrichtskosten im Kantonsspital. Daraus folgt, dass der Staat die Schulkosten der st.gallischen (im Kan- tonsspital gar aller) Kinder bis 31. Dezember 2003 ganz oder teil- weise übernommen hat, ohne zu unterscheiden, ob diese aus der öf- fentlichen Schule oder aus Privatschulen stammten. Die eingeliefer- ten Kinder sollten während des Behandlungsaufenthaltes unterrichtet werden, damit neben der medizinischen Versorgung keine Lücken im Unterrichtsstoff entständen und andererseits die Betreuung während des Spitalaufenthaltes sichergestellt sei (vgl. Bst. b vorstehend). Mit anderen Worten sorgte der Staat dafür, dass alle St.Galler Schülerin- nen und Schüler während eines Spitalaufenthalts in den kantonalen Klinik- und Spitalschulen ihren verfassungsmässig garantierten obli- gatorischen Beschulungsanspruch wahrnehmen konnten.
d) Gemäss besagtem Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 ging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulkosten der Kli- nik- und Spitalschulen ab 1. Januar 2004 auf die Schulgemeinden bzw. Schulträger über. Weder dem SGV-Newsletter vom September 2006 noch dem Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) lassen sich Hinweise entnehmen, dass die dortigen Regelungen lediglich für hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule gelten würden.
Der Grund für den Spital- oder Klinikaufenthalt ist stets medizinischer Natur und besteht unabhängig davon, ob die hospitalisierte Schülerin bzw. der hospitalisierte Schüler vorgängig eine private oder eine öf- fentliche Schule besucht hat. Schülerinnen und Schüler aus der öf- fentlichen Schule weisen damit verglichen mit denjenigen aus priva- ten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch der Spital- oder Klinikschule auf. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so, dass die Einweisung von B.__ in die Klinik Y.__ aus medizinischen Gründen mittels einer notfallmässigen FU, mithin aufgrund eines akuten behördlichen Zwangs erfolgte (Bst. B vorstehend). Der Fokus
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/15 der Spitalbeschulung ist vor allem darauf gerichtet, Schullücken wäh- rend des Behandlungsaufenthalts möglichst zu verhindern, die Rein- tegration nicht zu gefährden und dadurch auch den diagnostisch/the- rapeutischen Prozess zu unterstützen (vgl. Bst. B vorstehend). Die Spitalbeschulung ist nach dem Gesagten sowohl in zeitlicher als auch in organisatorischer Hinsicht strikt vom regulären (öffentlichen oder privaten) Unterricht getrennt und dient gerade nicht der Aufar- beitung allfälliger Defizite aus dem regulären Schulunterricht, son- dern soll den verfassungsmässig garantierten Grundschulunterricht unter besonderen Umständen gewährleisten und damit verhindern, dass allfällige schulische Defizite während des Spitalaufenthalts ent- stehen. Zudem soll die Spitalbeschulung die Reintegration der Schü- lerinnen und Schüler in der angestammten Schule und deren diag- nostisch/therapeutischen Prozess unterstützen. Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Verrechnung der Beschulung sei- tens der Klinik Y.__ gemäss Merkblatt zur Finanzierung der Spital- schulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) ab dem ersten Patiententag (Kalendertag) erfolgt und kein formelles Kosten- gutspracheverfahren voraussetzt. Das bedeutet, dass die Beschu- lung jeder Patientin bzw. jedes Patienten ab Eintritt in Rechnung ge- stellt wird, unabhängig davon, wo sich die Patientin bzw. der Patient in ihrer bzw. seiner angestammten Klasse leistungsmässig befindet und unabhängig davon, ob eine Beschulung der betreffenden Schü- lerin bzw. des betreffenden Schülers während des Klinikaufenthalts aus Sicht des verantwortlichen Schulträgers überhaupt nötig wäre, um allfällige schulische Defizite zu vermeiden oder ob der schulische Anschluss auch durch andere geeignete Massnahmen sichergestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund sind insgesamt keine sachli- chen Gründe ersichtlich, die bei der Spitalbeschulung einer Schülerin oder eines Schülers in der Klinik Y.__ eine Trennung in ein «Gesamt- paket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» recht- fertigen könnten. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schü- lern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheint daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/15 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzulegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
b) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungs- behörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rah- mens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, nament- lich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemes- sen (Art. 19 HonO). Hat die Rechtsanwältin keine Honorarnote einge- reicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zuge- sprochen (Art. 6 HonO).
c) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kosten- note eingereicht. Ihre anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbei- tung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten), der Mitteilung
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/15 des Verzichts auf eine Replik (eine halbe Seite), der Einreichung von zwei Fristerstreckungsgesuchen und der Schulbestätigung sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 60.– (vier Prozent von Fr. 1'500.–, Art. 28 bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/15
Demgemäss erlässt das Bildungsdepartement als
Entscheid
Der Rekurs von A., wird gutgeheissen. Die Verfügung des Schulrats der Z. vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.– trägt die Vorinstanz. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Dem Rekurrenten wird der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr.1'000.– zurückerstattet.
Der Schulrat der Z.__ entschädigt den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 1'560.– (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer.
BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Stefan Kölliker Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 15/15 Zustellung
Rekurrent: AA.__ eingeschrieben
Vorinstanz: Z.__ eingeschrieben
Interne Stellen:
Dienst für Recht und Personal Rechnungsführerin Generalsekretariat
Versand 26. Mai 2021