© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/BD-18.02 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 26.03.2018 Zwischenentscheid VD; Baurecht Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird. vgl. PDF
vgl. hierzu auch den Entscheid in der Sache selbst, unter gleicher Fallnummer
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/BD-18.02
Zwischenentscheid vom 26. März 2018 Rekurrent
A., vertreten durch RA B.
gegen Vorinstanz
Gemeinderat Z.___ Rekursgegner
Baudepartement des Kantons St.Gallen Betreff
Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2015-44 vom 18. Ja- nuar 2018 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantons- schule Z.___
Seite 2/10 Sachverhalt A. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen reichte am 13. Juli 2015 bei der Gemeinde Z.___ das Baugesuch für einen Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ auf dem Grundstück Nr. 001 ein. Aus dem Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen ging hervor, dass die Kantonsschule an eine Fernheizung angeschlossen werden sollte und keine eigene Wärmeerzeugungsanlage vorgesehen war.
Gegen das Baugesuch wurden während der Auflagefrist insgesamt 17 Einspra- chen erhoben, wovon sieben Einsprachen im Verlauf des Verfahrens vollum- fänglich zurückgezogen wurden.
B. Am 15. Juni 2016 reichte das Baudepartement bei der Gemeinde Z.___ zudem ein Baugesuch für den Neubau einer Energiezentrale und das Versetzen von bestehenden Velounterständen ein. Betroffen waren die Grund- stücke Nr. 002 und 003. Grund für das zweite Baugesuch war, dass der ge- plante Energieverbund Z.___ - Y.___, welcher die Energie bzw. Wärme für die Fernheizung der Kantonsschule geliefert hätte, nicht realisiert werden konnte.
Die neu beantragte Energiezentrale umfasst gemäss Baugesuch eine Holz- schnitzelheizung mit 500kW Wärmeleistung, eine Gasfeuerung mit 200kW Wärmeleistung und einen Holzschnitzelsilo. Mit der Energiezentrale soll nicht nur die Kantonsschule, sondern auch die benachbarte Vierfach-Sporthalle der Regionalen Sportanlage C.___ beheizt werden, die schon bisher mittels Fern- leitung an die bestehende Öl-/Gasheizung der Kantonsschule angeschlossen war. Aus ästhetischen Gründen soll zudem eine bestehende Trafostation in den neuen Baukörper integriert werden.
Gegen das Baugesuch für die Energiezentrale wurden 20 Einsprachen erho- ben, wovon im Verlauf des Verfahrens 15 Einsprachen wieder vollständig zu- rückgezogen worden sind.
C. Der Gemeinderat Z.___ entschied am 18. Januar 2018 über die verbleibenden Einsprachen und erteilte die beantragten Baubewilligungen. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ gegen die beiden Baugesuche wurden vollständig abgewiesen.
D. Gegen die Einspracheentscheide bzw. Baubewilligungen erhob A., vertreten durch RA B., mit zwei Eingaben vom 29. Januar 2018 Re- kurs beim Baudepartement und beantragte, es seien die Baubewilligung Nr. 2015-44 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule, die Bau- bewilligung Nr. 2016-29 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen beste- hender Velounterstände sowie die entsprechenden Einspracheentscheide vom 18. Januar 2018 aufzuheben.
Seite 3/10
Das Baudepartement überwies die beiden Rekurse am 1. Februar 2018 ans Volkswirtschaftsdepartement, weil es vorbefasst sei und in den Ausstand treten müsse. In der Folge setzte das Volkswirtschaftsdepartement A.___ in beiden Verfahren Frist für die Rekursergänzung bis 23. Februar 2018
E. A.___ bzw. RA B.___ reichte die Rekursergänzungen bzw. Rekurs- begründungen fristgerecht am 23. Februar 2018 ein und beantragte, die beiden Rekursverfahren seien zu vereinigen, da eine koordinierte Bearbeitung der Re- kurse notwendig sei.
Allerdings stellte er nur im Rekursverfahren VD/BD-17.24 (neu VD/BD-18.02) betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule folgende Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen: 4.1 Es sei der Betrieb eines Caterings auf dem Grundstück Nr. 001 [...], d.h. das Anbieten, das Vor- und Zubereiten und das Aus- liefern von Speisen und Getränken und / oder das Zurverfügung- stellen oder Ausliefern von Speiseträgern, Besteck, Geschirr und Gläsern zum Zwecke der Konsumation ausserhalb des Ge- ländes der Kantonsschule Z.___ vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu untersagen. 4.2 Es sei die Bauherrschaft vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, die Zu- und Wegfahrt zum Parkplatz auf der Nordseite der Kantonsschule [...] wie folgt zu verunmöglichen und mittels mechanischer Vorrichtung sicherzustellen: Montag bis Freitag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr und von Samstag ab 14.00 Uhr bis Montag 06.30 Uhr sowie während den Schulferien der Kantonsschule Z.___.
Die beiden Anträge wurden zusammengefasst wie folgt begründet:
Seite 4/10 Betriebskonzept vorgesehene Verzicht auf einen Cateringbetrieb würde erst mit Fertigstellung der neuen Küche, d.h. erst in ein paar Jahren gel- ten. Da bei der Gemeinde Z.___ kein Wille ersichtlich sei, gegen den Cateringbetrieb vorzugehen, sei das Verbot als vorsorgliche Massnahme zu verfügen und einem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wir- kung zu entziehen.
F. Die Gemeinde Z.___ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018 auf eine Vernehmlassung sowohl zu den beantragten vorsorglichen Massnah- men als auch in der Sache selbst.
G. Das Baudepartement, vertreten durch das Hochbauamt, stellte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 folgende Anträge:
Es begründete die beantragte Abweisung der vorsorglichen Massnahmen zu- sammengefasst wie folgt:
Seite 5/10 Ausweitung der Cateringdienstleistungen sei angesichts der Kapazität der Mensaküche, die auf die Produktion von 300 Essen pro Tag ausrich- tet sei, gar nicht möglich. Auch stehe der Pizzabestellservice entgegen der Auffassung des Rekurrenten ausschliesslich den Schülerinnen und Schülern der Kantonsschule und des Berufsschulzentrums zur Verfü- gung und sei Teil des Mensaangebots. Die Auslieferung der Pizzen für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule erfolge zusammen mit den Mahlzeiten für die Mensa der Berufsschule und führe nicht zu Mehr- verkehr. Die Anliegen des Rekurrenten seien durch viele Einzelmassnahmen be- reits weitestgehend umgesetzt. Es gebe keine Anlieferungen mehr vor 6.30 Uhr, Vorbereitungsarbeiten (Brötchen aufbacken, streichen und be- legen) würden erst ab 5.00 Uhr beginnen und Rücklieferungen aus dem Cateringbetrieb seit längerem ausschliesslich über den Innenhof der Kantonsschule erfolgen. Im Hinblick auf den Neubau des Schulhauses und die damit verbunde- nen Auflagen (Regenerationsküche) plane der Mensabetreiber eine Ver- legung der Produktion in eine neue Küche. Damit werde in absehbarer Zeit, im Idealfall bereits ab Herbst 2018, dem Anliegen des Rekurrenten vollumfänglich Rechnung getragen. Ein vorsorgliches Nutzungsverbot erweise sich als weder erforderlich noch als verhältnismässig.
Erwägungen
1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung und in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43 bis ff. des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]).
1.2. Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen, ob das Volkswirt- schaftsdepartement für die Behandlung des Rekurses zuständig ist. Für Bau- rekurse ist grundsätzlich das Baudepartement zuständig (vgl. Art. 43 bis VRP
Seite 6/10 i.V.m. Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Das vorliegende Rekursverfahren betrifft jedoch ein Bauvorha- ben des Kantons, bei welchem das Baugesuch vom Baudepartement einge- reicht wurde. Daraus folgt, dass der Vorsteher des Baudepartementes im Re- kursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten ist und der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]).
Seit der Änderung von Art. 25 StVG, die auf den 1. Juni 2017 in Vollzug gesetzt wurde, geht die Zuständigkeit in solchen Fällen jedoch nicht mehr vollständig auf das stellvertretende Departement über. Vielmehr bleibt grundsätzlich die Rechtsabteilung des Baudepartements für die Instruktion von Baurekursen zu- ständig und hat einen Entscheidentwurf zuhanden des Vorstehers des Volks- wirtschaftsdepartementes vorzubereiten. Jedoch hat im vorliegenden Fall die Rechtsabteilung das Hochbauamt im Einspracheverfahren vor dem Gemein- derat Z.___ rechtlich beraten und ist damit ebenfalls befangen.
Das Volkswirtschaftsdepartement ist somit nicht nur für den Rekursentscheid, sondern auch für die Instruktion des Rekursverfahrens zuständig. Offen ist al- lerdings, ob das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz auch für alle gestellten Rechtsbegehren funktional zuständig ist, was nachfolgend zu prüfen ist.
2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens sind die Baubewilligung für den Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ sowie der zugehörige Einspracheentscheid. Im Rekurs- verfahren können nur Anträge bzw. Rechtsbegehren gestellt werden, die sich auf diese beiden Anfechtungsobjekte beziehen, d.h. sich gegen die Rechtmäs- sigkeit von Baubewilligung oder Einspracheentscheid richten. Hingegen kön- nen keine Rechtsbegehren gestellt werden zu Streitgegenständen, über wel- che die erstinstanzlich zuständige Behörde noch nie entschieden hat.
2.2. Nach Art. 18 i.V.m. Art. 58 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Zweck der vorsorgli- chen Massnahme ist es, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie sind das Mittel, um die Wirksamkeit des nachfolgend zu er- lassenden Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2 Auflage, Zürich 1999, N. 5 zu § 6 VRP-ZH).
Seite 7/10 Aufgrund der Akzessorietät zur zugehörigen Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen lediglich zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die in- nerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., N. 17 zu § 6 VRP-ZH).
Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen somit auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfah- rens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsver- bindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Mass- nahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Zu- lässig sind lediglich vorsorgliche Massnahmen, welche die Umsetzung des Re- kursentscheids sicherstellen sollen, nicht aber Massnahmen, welche Streitfra- gen ausserhalb des Anfechtungsobjekts regeln.
Im vorliegenden Rekursverfahren können somit nur Streitgegenstände behan- delt werden, die in der angefochtenen Baubewilligung oder im Einspracheent- scheid geregelt sind oder der Umsetzung des Rekursentscheids dienen. Die Regelung bestehender Verhältnisse mittels vorsorglicher Massnahme ist dem- entsprechend nur zulässig, wenn sie der Umsetzung des Rekursentscheids in der Hauptsache dient.
2.3. Antrag 4.1 des Rekurses betrifft den aktuellen Cateringbetrieb. Die Frage, ob aus der bestehenden Mensa heraus ein Catering betrieben werden darf, ist anhand der geltenden Baubewilligungen für die bestehenden Bauten der Kantonsschule zu beurteilen. Die angefochtene Baubewilligung wird die Frage regeln, ob nach der Erweiterung der Kantonsschule und der Verlegung der Mensa weiterhin ein Catering betrieben werden darf. Hingegen wird sie nicht regeln, ob der frühere bzw. jetzt aktuelle Cateringbetrieb zulässig gewe- sen ist. Der Antrag auf ein vorsorgliches Verbot des aktuellen Cateringbetrieb liegt somit ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen die Baubewilligung.
Er liegt auch ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses ge- gen den Einspracheentscheid. Der Rekurrent hat in seiner Einsprache vom 11. November 2015 kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs verlangt. Ein entsprechender Antrag findet sich lediglich in den Schreiben des Rekurrenten an den Gemeinderat Z.___ vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016, die aber nicht Teil seiner Einsprache waren. Aus den bisher vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob bzw. dass der Gemeinderat über diesen Antrag jemals for- mell entschieden hat. Fest steht jedoch, dass sich das Dispositiv des Ein- spracheentscheids nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äus- sert.
Seite 8/10 Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat Z.___ im Einspracheentscheid aus- führte, ein externer Cateringbetrieb sei als untergeordneter Nebenbetrieb zo- nenkonform (a.a.O., S. 9). Mit diesem Hinweis in den Erwägungen des Ein- spracheentscheids hat der Gemeinderat Z.___ nicht rechtsverbindlich über den Antrag vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016 entschieden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Hinweis zu fin- den ist, und andererseits daraus, dass sich das Dispositiv des Einspracheent- scheids – wie oben erwähnt – eindeutig nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äussert.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs kein erforderliches Mittel ist, um die Wirksamkeit des Rekursentscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Der Gemeinderat Z.___ hat in Ziffer 4.2 der Bau- bewilligung das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 als ver- bindlich erklärt. Dementsprechend darf die Mensa/Küche der Kantonsschule nach Vollendung des Erweiterungsbaus nicht mehr für ein externes Catering verwendet werden (vgl. Ziffer 3 des Nutzungs- und Betriebskonzepts). Die Um- setzung dieser Auflage erfordert offensichtlich kein sofortiges Verbot des Ca- teringbetriebs.
2.4. Antrag 4.2 des Rekurses betrifft die Zufahrt zum bestehenden, seit langem rechtskräftig bewilligten Parkplatz an der Nordseite der Kantonsschule. Auch hier gilt, dass der Antrag ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses liegt. Die bestehende Nutzung des Parkplatzes ist nicht Ge- genstand der Baubewilligung und kann daher auch nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens sein. Mit dem Rekurs kann lediglich die Rechtsmässigkeit der Baubewilligung für die neu zu errichtenden Parkplätze bestritten werden. Hingegen kann mittels Rekurs gegen die Baubewilligung keine Überprüfung der Immissionen aus dem bestehenden Betrieb bzw. Massnahmen gegen diese Immissionen verlangt werden. Ein solches Begehren ist zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde einzureichen und kann nicht direkt im Re- kursverfahren gestellt werden.
Auch steht fest, dass die sofortige Zufahrtsregelung nicht unmittelbar Streitge- genstand des vorliegenden Rekurses sein kann. Der Gemeinderat Z.___ führte im Einspracheentscheid zwar aus, dass aufgrund der in den Bauplänen vorge- sehenen versenkbaren Pollern unzulässige Lärm-, Licht- und Luftbelastungen aus den [zukünftigen] Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule ausge- schlossen seien. Diese Erwägungen bezogen sich aber auf die zukünftigen Verhältnisse nach Vollendung des Erweiterungsbaus und nicht auf allfällige übermässige Immissionen aus den bestehenden Parkplätzen. Wesentlich ist auch, dass Rekurrent in seiner Einsprache vom 11. November 2015 vorab gel- tend machte, dass im Baugesuch ungenügend Parkplätze vorgesehen seien. Zudem erhob er verschiedene Forderungen zur Lage der Parkplätze. Insbe-
Seite 9/10 sondere verlangte er, dass auf die Parkplätze an der Nordseite der Kantons- schule ganz zu verzichten sei, dass die Parkplätze an die D.___strasse zu ver- schieben seien und dass mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch o- der als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen sei. Hingegen beantragte er in seiner Einsprache nirgends eine Zufahrtsregelung mittels versenkbaren Poller. Damit steht fest, dass sich der Einspracheentscheid nicht zur Frage äus- sert, ob die Poller zur Verhinderung bestehender Immissionen sofort einzu- bauen seien, woraus zwingend folgt, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass eine sofortige Einschränkung der Zufahrt zu den bestehenden Parkplätzen nicht der späteren Umsetzung des Rekursent- scheids dient. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Grund zur An- nahme gibt, die Bauherrschaft werde die in den Bauplänen eingetragenen Pol- ler nicht realisieren. Allerdings ist unklar, ob die angefochtene Baubewilligung bereits vorschreibt, dass die Parkplätze nicht mehr von der Öffentlichkeit be- nutzt werden dürfen und die Zufahrt daher abends ab 22.00 Uhr gesperrt sein wird. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob diesbezüglich weitere Auf- lagen zur Baubewilligung notwendig sind. Selbst unter der Annahme, dass zu- sätzliche Auflagen notwendig sein werden, besteht kein Grund, die Auflagen mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Eine solche vorsorgliche Massnahme dient nicht dazu, die spätere Umsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, son- dern würde nur die aktuellen Verhältnisse neu regeln.
2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Verbot des aktuel- len Cateringbetriebs noch eine sofortige Zufahrtsbeschränkung für die Park- plätze an der Nordseite der Kantonsschule Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung oder des angefochtenen Einspracheentscheids waren und so- mit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sind. Zu- dem dient die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht dazu, die Durchset- zung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern sie zielt einfach darauf ab, einen als störend empfundenen aktuellen Zustand zu beseitigen. Ein sol- cher Antrag kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden, sondern müsste zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde eingereicht werden. Auf die Anträge 4.1 und 4.2 kann daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes nicht eingetreten werden.
3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Auf die Anträge des Rekurrenten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann nicht eingetreten werden, was einer hinsichtlich der Kosten einer vollstän- digen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwi- schenentscheid sind daher gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 500.– festzulegen und dem
Seite 10/10 Rekurrenten aufzuerlegen. Sie werden anteilsmässig mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den vorlie- genden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Entscheid
Auf die Anträge auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird nicht eingetreten.
Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wer- den auf Fr. 500.– festgelegt.
Für den Zwischenentscheid werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59 bis VRP in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und 64 VRP innert fünf Tagen Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben wer- den. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursent- scheids.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass keine Gerichtsferien gel- ten (Art. 30 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 60 VRP)