Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, BV 2020/13
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2020/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 07.03.2023 Entscheiddatum: 26.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 26.01.2022 Art. 23 BVG: Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2022, BV 2020/13). Entscheid vom 26. Januar 2022 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. BV 2020/13 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B., Beklagte, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherter) war vom ___ 2000 bis 30. Juni 2005 als C.___ bei der D.___ AG angestellt gewesen (vgl. act. G 1.4; zum Geburtsjahr vgl. act. G 1.6). Nach mehrfachen Absenzen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. G 1.4 S. 2) kündigte die D.___ AG am ___ 2005 das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2005. Zur Begründung führte sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit ___ 2003 bis zum Tag der Kündigung kaum verändert habe. Ein Wiedereingliederungsversuch zwischen ___ und .___ 2004 sei nicht gelungen. Die Leistungsfähigkeit des Versicherten müsse weiterhin als ungenügend eingestuft werden und eine Beschäftigung im Schichtbetrieb werde als unzumutbar erachtet (vgl. act. G 1.5). A.a. Am 31. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-act. 3). Er gab an, von Januar bis Oktober 2005 voll arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. IV-act. 3-5). In einem Bericht vom 11. Februar 2006 nannte Dr. med. J., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine wahnhafte Störung. Weiter erklärte er, dass der Versicherte nach der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der D. AG zunehmend belastende Mehrschichtarbeitszeiten gehabt habe. Im Jahr 2001 sei es zu einem Suizidversuch gekommen. Im Jahr 2002 habe sich ein Arbeitsunfall mit einem (...) ereignet. Im ___ 2003 sei es zu einem zweiten Suizidversuch gekommen mit einem anschliessenden stationären Aufenthalt in der kantonalen psychiatrischen Klinik E.___ vom .___ bis .___ 2003. Im Anschluss daran sei A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte ambulant weiterbehandelt worden, unter anderem durch ihn. Vom ___ bis .___ 2004 habe der Versicherte die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Im Januar 2005 sei es zu einem depressiv-synthym-psychotischen Rückfall gekommen. Seit dem 18. Februar 2005 stehe der Versicherte wieder bei ihm in Behandlung. Wegen des krankheitsbedingten Leistungsdefizits habe die D.___ AG dem Versicherten per 30. Juni 2005 gekündigt. Vom ___ 2003 bis 16. Mai 2004 habe eine 100%ige, zwischen dem 17. Mai und 25. Juni 2004 eine 50%ige und vom 7. Januar bis 27. Oktober 2005 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 28. Oktober 2005 liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. IV-act. 25). In einem Bericht vom 16. Februar 2006 nannte Dr. med. F., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störungen mit leichten Episoden von wahnhaften Störungen (ausgeprägt seit einem bis zwei Jahren) sowie chronische Kopfschmerzen bei einem Status nach Schädelhirntrauma. Er attestierte dieselben Arbeitsunfähigkeiten wie Dr. J. (vgl. IV- act. 26-6 ff.). In einer Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2006 bestätigte der regionale ärztliche Dienst (RAD) für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 30-3). In einer Stellungnahme vom 16. Juni 2006 hielt der RAD an einer medizinisch-theoretisch verwertbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit fest (vgl. IV-act. 39). Nach Erlass eines entsprechenden Vorbescheids (vgl. IV-act. 46 f.) teilte die IV- Stelle der zuständigen Ausgleichskasse am 2. November 2006 ihren Beschluss mit, wonach der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab dem ___ 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (vgl. IV-act. 51 f.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-act. 54; zur Rentenverfügung für die Zeit ab dem 1. März 2007 [(...), vgl. dazu IV-act. 83-3] vgl. IV-act. 62). Mit Verfügungen vom 13. März 2007 wurde dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom ___ 2004 bis 28. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-act. 65 f.). A.c. Mit Schreiben vom 20. März 2007 liess die Pensionskasse B.___ dem Versicherten mitteilen, dass gemäss den von der Invalidenversicherung eingeholten medizinischen Berichten psychische Erkrankungen zur Invalidität geführt hätten. Ursache der Absenzen bei der D.___ AG seien demgegenüber jeweils körperliche Beeinträchtigungen (z.B. Schmerzen in der rechten Schulter als Folge eines Unfalls A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom ___ 2002) gewesen. Im Zeitpunkt der psychischen Erkrankung sei der Versicherte nicht mehr bei der Pensionskasse B.___ versichert gewesen. Ihr gegenüber bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 1.19 und 5.3; vgl. ferner Schreiben vom 11. Juni 2007 in act. G 5.3). Nach einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten vom 7. September 2007 (vgl. act. G 5.3) verneinte die Pensionskasse B.___ bzw. deren Beratungsunternehmen am 15. Oktober 2007 erneut einen Anspruch auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente, da während des Arbeitsverhältnisses beim Versicherten keine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bei den während der Anstellung eingetretenen Unfallfolgen und den depressiven/wahnhaften Störungen handle es sich um klar abgrenzbare Krankheitsbilder ohne sachlichen Zusammenhang (vgl. act. G 1.20 und 5.3). Nach einer im August 2009 eingeleiteten Prüfung einer Rentenrevision (vgl. IV-act. 101 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 27. November 2009 mit, dass ein unveränderter Anspruch auf eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 63 % bestehe (IV- act. 113). A.e. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 machte der anwaltlich vertretene Versicherte erneut einen Anspruch auf eine Rente gegenüber der Pensionskasse B.___ geltend, woraufhin deren Rechtsvertreter einen solchen mit Schreiben vom 23. Februar 2011 wiederum in Abrede stellte. Schliesslich verlangte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten am 2. März 2011 eine anfechtbare Verfügung, woraufhin der Rechtsvertreter der Pensionskasse B.___ diesem am 3. März 2011 mitteilte, dass Vorsorgeeinrichtungen keine anfechtbaren Verfügungen erlassen würden (vgl. act. G 5.3) A.f. In einem Telefonat vom 17. Oktober 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sein Hausarzt ihn als arbeitsfähig eingestuft habe und er wieder arbeiten wolle (vgl. IV-act. 127), weshalb die IV-Stelle eine Rentenrevision prüfte (vgl. IV-act. 132 ff.). Nachdem der RAD dem Versicherten am 14. Januar 2015 unterdessen ausschliesslich noch aus somatischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. IV- act. 135-3), erfolgten unter Fortzahlung der Dreiviertelsrente von der IV-Stelle unterstützte Eingliederungsversuche im Rahmen des verwertbaren Teils der A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 143 ff.). Diese führten ab ___ 2017 zu einer Festanstellung als G.___ für ein Pensum von 50 % (vgl. IV-act. 181), wobei der Versicherte gemäss dem IV-Eingliederungsverantwortlichen aufgrund der Einschränkungen einen Leistungslohn bezog (vgl. IV-act. 182-4; zum vereinbarten Gehalt von Fr. .___ plus Fr. .___ Spesen pro Monat vgl. IV-act. 181-2). Mit Mitteilung vom 23. November 2016 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (vgl. IV-act. 184). Am 24. November 2016 informierte sie den Versicherten, dass weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bestehe (vgl. IV-act. 186). Eine neue kurzzeitige Anstellung, die der Versicherte am ___ 2017 antrat (vgl. IV-act. 188 und 190), stufte die IV-Stelle am 23. August 2017 unter Hinweis auf den Monatslohn von Fr. ___ als nicht rententangierend ein (vgl. IV-act. 189). Mit Schreiben vom 30. März 2020 bestätigte die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten, dass er seit dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-act. 196). Am 20. April 2020 ging bei der IV-Stelle eine erneute Anmeldung des Versicherten für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ein (IV-act. 197). In einem Bericht vom 17. Juni 2020 teilte dipl. med. H., FMH Allgemeine Innere Medizin, der IV-Stelle mit, dass beim Versicherten die Diagnose eines Myeloms gestellt worden sei. Dadurch und durch das ausgeprägte Raynaudsyndrom, welches zu massiven Schmerzen führe, habe sich auch die psychische Situation verschlechtert. Gesamthaft sei der Versicherte durch diese veränderte Situation als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Dipl. med. H. legte seinem Bericht weitere medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-act. 199). Am 19. Juni 2020 berichtete auch Dr. J.___ davon, dass beim Versicherten die gesundheitlich schwerwiegende Diagnose eines Myeloms gestellt worden sei, das nicht behandelbar sei. Unter dieser Belastung sei er psychisch eingebrochen, sodass eine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt werden müsse (vgl. IV-act. 200). Nach der Einholung weiterer Unterlagen (vgl. IV-act. 203 ff.) leitete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege (vgl. IV-act. 219 ff.). A.h. Mit Klage vom 30. Oktober 2020 beantragte der Versicherte (nachfolgend: Kläger), vertreten durch Rechtsanwältin S. Ebneter, St. Gallen, die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015 auszurichten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. In formeller Hinsicht beantragte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 1). Am 15. Januar 2021 erstattete die K.___ AG im Auftrag der Beklagten (vgl. act. G 5 und 5.1) eine Beschwerdeantwort, in welcher die Abweisung der Klage beantragt wurde (act. G 5). B.b. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wies die verfahrensleitende Richterin die Beklagte darauf hin, dass im Kanton St. Gallen die berufsmässige Vertretung der Parteien vor Gericht Rechtsanwälten und Rechtsagenten vorbehalten sei. Die K.___ AG erfülle die entsprechenden Voraussetzungen nicht, sodass sie nicht als Vertreterin akzeptiert werden könne. Inskünftig werde daher wieder direkt mit der Beklagten korrespondiert (vgl. act. G 6). Gleichentags entsprach die verfahrensleitende Richterin dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 7). B.c. In seiner Replik vom 8. Februar 2021 hielt der Kläger an den in der Klage vom 30. Oktober 2020 gestellten Anträgen fest (act. G 10). Die Beklagte verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Duplik (vgl. act. G 12). B.d. Mit Schreiben vom 15. April 2021 zeigte das Versicherungsgericht den Parteien den Beizug der IV-Akten an und setzte eine Frist zur allfälligen Einsichtnahme und Stellungnahme (act. G 15). B.e. Am 16. April 2021 teilte der Kläger dem Versicherungsgericht mit, dass er auf eine Akteneinsicht verzichte. Die IV-Akten seien ihm bekannt. Eine Stellungnahme werde ebenfalls nicht abgegeben (act. G 16). Auch die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme innert der angesetzten Frist (vgl. act. G 17). B.f. Mit Schreiben vom 10. August 2021 teilte die verfahrensleitende Richterin den Parteien mit, dass im Hinblick auf das unterdessen im Auftrag der IV erstellte Gutachten der ABI GmbH die seit dem 14. April 2021 aufgelaufenen IV-Akten beigezogen worden seien. Diesen sei zu entnehmen, dass seitens der IV-Stelle B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Rückfragen an die Gutachter gestellt worden seien, deren Beantwortung noch ausstehend sei. Das hängige Klageverfahren werde bis zu deren Beantwortung, einstweilen bis September 2021, pendent gehalten (vgl. act. G 20; vgl. ferner act. G 18 f.). Auf eine entsprechende Anfrage seitens der verfahrensleitenden Richterin hin, gingen am 21. Oktober 2021 die zwischenzeitlich aufgelaufenen IV-Akten beim Versicherungsgericht ein (vgl. act. G 21 f.). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 setzte die verfahrensleitende Richterin den Parteien Frist zur Einsicht in die neu eingegangen IV-Akten sowie zur allfälligen Stellungnahme (act. G 23). Mit Eingabe vom 9. November 2021 wies die Klägerin darauf hin, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit entsprechend Ziff. 4.7.5 der interdisziplinären Gesamtbeurteilung frühestens ab April 2021 berücksichtigt werden könne. Der ursprüngliche Leistungsanspruch sei davon nicht tangiert. Im Weiteren habe den Teilgutachtern gemäss Ziff. 5 der Gesamtbeurteilung nur ein Aktenauszug vorgelegen, was für den Beweiswert des Gutachtens entscheidend sei (vgl. act. G 26). B.h. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.1. bis Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat (vgl. act. G 1.2). 1.2. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 (vgl. act. G 1 S. 2). 3. Nach Art. 23 lit. a BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2021 gültigen Fassung) setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). 3.1. Die Invalidenleistungen nach BVG sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (vgl. BGE 120 V 112 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen; zur Vorleistungspflicht allfälliger späterer Vorsorgeeinrichtungen vgl. Art. 26 Abs. 4 BVG). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat; mithin arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass der Versicherte im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 f. mit Hinweisen). Allerdings setzt der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 22 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 419 E. 6.2 und 134 V 22 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen, und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2), wobei er auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein kann, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 22 f. E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2016, 9C_142/2016, E. 3.2). Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren insbesondere der sachliche Zusammenhang zwischen den während des Arbeitsverhältnisses bei der D.___ AG unbestrittenermassen eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten und dem vom Kläger geltend gemachten rentenwirksamen Eintritt der Invalidität. 4.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der D.___ AG zwar infolge dreier Unfälle mehrfach arbeitsunfähig gewesen sei. Zum Anspruch auf eine Invalidenrente hätten jedoch keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren Ursache in den Unfällen liege, geführt, sondern psychische Erkrankungen. Solche seien während der Anstellung bei der D.___ AG nicht in Erscheinung getreten. Von einer Wechselwirkung zwischen den während der Versicherungsunterstellung stattgehabten Unfällen und der psychischen Erkrankung sei aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen (vgl. act. G 5). 4.2. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass Unfälle zwar zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten, die unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten jedoch spätestens am 6. April 2003 geendet hätten. Neben den vorübergehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten seien auch psychische Erkrankungen in Erscheinung getreten, aufgrund derer er während der Anstellung wiederholt und anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. act. G 10). 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss den IV-Verfügungen ist der Kläger seit dem ___ 2003 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (vgl. IV-act. 51 f., 54, 62 und 65 f.). In medizinischer Hinsicht hat die IV-Stelle für die Rentenzusprache in erster Linie auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Juni 2006 (IV-act. 39; vgl. ferner IV-act. 30-3 und 33-1) abgestellt (vgl. IV-act. 40 f., 45, 47 und 51), die ihrerseits auf die Einschätzungen von Dr. J.___ vom 11. Februar 2006 (IV-act. 25) und Dr. F.___ vom 16. Februar 2006 (IV-act. 26) verwiesen hat. Diese hatten dem Kläger insbesondere aufgrund psychischer Probleme (namentlich rezidivierende depressive Störung und wahnhafte Störung) für die Zeit vom ___ 2003 bis 16. Mai 2004 eine 100%ige, vom 17. Mai bis 25. Juni 2004 eine 50%ige, vom 7. Januar bis 27. Oktober 2015 erneut eine 100%ige und seit dem 28. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 25-5 f. und 26-6). 4.4. Die Rentenzusprache ist also insbesondere aufgrund psychischer Probleme, die nach einem dokumentierten Suizidversuch vom ___ 2003 mit anschliessendem fürsorgerischem Freiheitsentzug in der psychiatrischen Klinik E.___ (vgl. act. G 1.10) zu einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. IV-act. 25-5 f.), erfolgt. Nach einer Besserung der psychischen Situation, die zur Wiederaufnahme der Arbeit zwischen ___ und .___ 2004 geführt hat, ist es gemäss Dr. J.___ im Januar 2005 und damit noch während des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG (vgl. act. G 1.4) zu einem depressiv-synthym-psychotischen Rückfall mit erneuter 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen (vgl. IV-act. 25-6). Ab dem 28. Oktober 2005 hat Dr. J.___ für leidensangepasste Tätigkeiten noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 25-5 f.). Gestützt auf diese auch vom RAD bestätigte Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 30, 33, 39 und 41) hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Klägers berechnet (vgl. IV-act. 51 f.). Folglich ist erstellt, dass die psychischen Probleme, die zur Hauptsache zur Rentenzusprache geführt haben, ihren Anfang bereits während des bei der Beklagten bestehenden Vorsorgeverhältnisses genommen haben. 4.5. Der nicht belegten Behauptung der Beklagten, die psychischen Probleme seien während der Anstellung bei der D.___ AG aber nicht durch entsprechende Arbeitsunfähigkeiten in Erscheinung getreten (vgl. act. G 5), kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem von der D.___ AG am ___ 2005 ausgefüllten Fragebogen ist der Kläger ab dem ___ 2003, dem Tag nach dem dokumentierten Suizidversuch (vgl. dazu act. G 1.10), durchgehend bis zum ___ Januar 2004 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben gewesen (vgl. IV-act. 19-2). Auch wenn dem Arbeitgeberfragebogen die Ursachen für die einzelnen ausgewiesenen Absenzen nicht entnommen werden können, so legt das zeitliche Zusammentreffen des Suizidversuchs mit der von der D.___ AG angegebenen 4.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100%igen Arbeitsunfähigkeit gleichwohl einen sachlichen Zusammenhang nahe. Dies gilt umso mehr, weil nach dem Suizidversuch eine fürsorgerische Unterbringung des Klägers erfolgt ist (vgl. act. G 1.10). Die von der D.___ AG angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem .___ Januar und .___ Februar 2004 (vgl. IV-act. 19-2) kann durch die ärztlichen Beurteilungen von Dr. J.___ und Dr. F.___ zwar nicht nachvollzogen werden. Möglicherweise haben sie diese kurzzeitige Abweichung von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit als nicht wesentlich eingestuft und daher in ihren Berichten vom Februar 2006 unerwähnt gelassen (vgl. IV-act. 25 f.). In der Zeit vom ___ Februar bis .___ Mai 2004 hat die D.___ AG denn auch bereits wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben (vgl. IV-act. 19-2). Dass im Mai und Juni 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, stimmt im Wesentlichen (wenn auch nicht bezüglich der exakten Daten) ebenfalls mit den Berichten von Dr. F.___ und Dr. J.___ überein (vgl. IV-act. 19-2, 25-5 f. und 26-6 f.). Auch wenn die von der D.___ AG genannten Daten der Arbeitsunfähigkeit betreffend das Jahr 2004 nicht exakt mit den von Dr. J.___ und Dr. F.___ genannten übereinstimmen, so ist also doch eine gewisse Parallelität zu erkennen, die einen Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen ab ___ 2003 und den Arbeitsunfähigkeiten nahelegt. Dies gilt umso mehr, weil im Kündigungsschreiben der D.___ AG vom ___ 2005 ausgeführt worden ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitraum vom .___ 2003 bis zum damaligen Tag kaum verändert habe (vgl. IV-act. 19-4). Ausschlaggebend für die Kündigung ist also gerade die im ___ 2003 eingetretene, wohl in einem Zusammenhang mit dem Suizidversuch stehende psychische Problematik gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die ab ___ 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit in einem Zusammenhang mit den von der Beklagten aufgeführten Unfällen (vgl. act. G 5) stehen würde, liegen nämlich nicht vor. Vielmehr spricht die Aktenlage dafür, dass der Kläger, übereinstimmend mit seinen Ausführungen in der Replik (vgl. act. G 10 S. 2 f.), die Arbeit nach dem Unfall vom .___ 2002 zunächst bereits am .___ 2002 trotz Beschwerden aufgenommen hat, anschliessend aber zwischen dem .___ und .___ 2002 vorübergehend zu 100 % krankgeschrieben worden ist, bevor er dann am .___ 2002 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat (vgl. Fremdakten 1-51, 1-103, 1-106, 1-112, 1-120 und 1-127; vgl. ferner act. G 5.4). Weitere im Zusammenhang mit dem Unfall vom ___ 2002 attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehen aus den Akten nicht hervor. Bezüglich des Unfalls vom ___ 2002 ist wiederum übereinstimmend mit den Ausführungen in der Replik (vgl. act. G 10) eine Hospitalisation bis zum ___ 2002 (vgl. Fremdakten 1-37), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum ___ 2003 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum ___ 2003 dokumentiert (vgl. Fremdakten 1-53). Ab dem ___ 2003 hat der Kläger wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangt (vgl. Fremdakten 1-19 ff. 4.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der zeitliche Zusammenhang ist nach dem Gesagten ebenfalls klar gegeben. Der Kläger ist während seiner vom ___ 2000 bis 30. Juni 2005 dauernden Anstellung bei der D.___ AG bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (vgl. act. G 1.4). Nach einer kurzen Phase der Arbeitsfähigkeit in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 ist ihm von Dr. J., Dr. F. sowie vom RAD ab dem 7. Januar 2005 bis zur Rentenzusprache durch die IV-Stelle im November 2006 bzw. Januar und März 2007 (vgl. IV-act. 51 f., 54, 62 und 65 f.) durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % attestiert worden (vgl. IV-act. 25-5, 26-6 und 39-1). Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Rentenzusprache geführt hat, ist somit noch während der Dauer des Anstellungsverhältnisses eingetreten und der zeitliche Zusammenhang kann nicht als unterbrochen gelten (vgl. dazu E. 3). und 1-53) und am ___ 2003 ist überdies die ärztliche Behandlung abgeschlossen worden (vgl. Fremdakten 1-18). Anhaltspunkte dafür, dass die Unfälle vom ___ 2002 und vom ___ 2002 zu einer über den ___ 2003 hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, liegen nicht vor. Folglich ist anzunehmen, dass die Unfälle vom ___ 2002 und ___ 2002 nicht für die ab ___ 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeiten verantwortlich gewesen sind. Der Unfall vom ___ 2004 (vgl. Fremdakten 1-8), zu welchem am ___ 2005 eine Rückfallmeldung gemacht worden ist (vgl. Fremdakten 1-7), hat laut Arztzeugnis von Dr. med. I., Facharzt Allgemeinmedizin, vom 1. Juli 2005 nicht zu einem Arbeitsunfähigkeitsattest geführt (vgl. Fremdakten 1-6; vgl. ferner Fremdakten 1-4 f.). Demnach können die ab ___ 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten auch nicht in einem Zusammenhang zum Unfallereignis vom ___ 2004 gestanden haben. Nach dem Gesagten ist also rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die ab ___ 2003 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten in einem Zusammenhang zur psychischen Problematik gestanden haben, die im Wesentlichen zur Rentenzusprache durch die IV- Stelle geführt hat. Selbst wenn aber sämtliche im Jahr 2003 oder 2004 dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten auf die erlittenen Unfälle und nicht auf eine psychische Problematik zurückzuführen gewesen wären, ist aufgrund des Berichts von Dr. J. vom 11. Februar 2006 (vgl. IV-act. 25) und demjenigen von Dr. F.___ vom 16. Februar 2006 (vgl. IV-act. 26) jedenfalls klar erstellt, dass die ab dem 7. Januar 2005 dokumentierte und somit ebenfalls noch während des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG in Erscheinung getretene Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 19-1 und 19-2) in einem sachlichen Zusammenhang zu derjenigen Problematik steht, die im Wesentlichen zur Rentenzusprache geführt hat (vgl. dazu auch E. 4.5). 4.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zusammenfassend ist die massgebliche Arbeitsunfähigkeit erstmals während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten und sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang sind bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen worden. Damit ist eine Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen. 7. Die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente richtet sich grundsätzlich nach dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2021 gültigen Fassung). Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 2. November 2006 bzw. 8. Januar 2007 (vgl. IV-act. 51 f. und 54) und ebenso in ihren Verfügungen vom 1. März 2007 (vgl. IV-act. 62-1) und vom 13. März 2007 (vgl. IV-act. 65 f.) einen Invaliditätsgrad von 63 % berechnet. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle ist von den Parteien nicht in Frage gestellt worden und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. Für den Beginn des Anspruchs auf berufsvorsorgerechtliche IV- Leistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die IV-Stelle hat dem Kläger gestützt auf den von ihr errechneten Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 IVG sowie der Wartefrist nach Art. 29 IVG per ___ 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. IV-act. 51 f.). Eine im Sommer 2009 eingeleitete Rentenrevision (vgl. IV-act. 101, 105 und 110) hat einen unveränderten Invaliditätsgrad von 63 % ergeben (vgl. IV-act. 113). In einem Telefonat vom 17. Oktober 2014 hat der Kläger zwar eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. IV-act. 127), woraufhin die IV-Stelle ein Verfahren zur Prüfung einer Rentenrevision eingeleitet hat (vgl. IV-act. 132 ff.). Der RAD hat im Januar 2015 jedoch an der 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten festgehalten, obgleich seine Begründung, wonach nun die bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestehenden somatischen Beschwerden die Arbeitsunfähigkeit weiter rechtfertigen würden (vgl. IV-act. 135 und 137), nicht vollumfänglich überzeugt, haben doch im Wesentlichen die psychischen Einschränkungen zur Rentenzusprache geführt und der Aktenlage kann auch nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass die psychische Problematik sich gebessert hätte. Auch im von der IV-Stelle eingeholten ABI-Gutachten vom 9. Juni 2021 haben die Sachverständigen keine somatischen Leiden erkannt, welche die ab 2007 seitens der IV-Stelle angenommene Arbeitsunfähigkeit erklären könnten. Vielmehr sind sie davon ausgegangen, dass eine mindestens mittelgradige depressive Störung und eine 7.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wahnhafte Störung die in der Vergangenheit angenommene Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten von 50 % begründet haben. Diese psychiatrischen Störungsbilder haben sich anlässlich der psychiatrischen ABI-Begutachtung nicht mehr bestätigen lassen (vgl. IV-act. 235-12 f.). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben die ABI-Sachverständigen im Gutachtenszeitpunkt noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom festgestellt (vgl. IV-act. 235-10) und dem Kläger ab April 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist den Gutachtenspersonen aufgrund der dünnen medizinischen Aktenlage nicht möglich gewesen (vgl. IV-act. 235-12 f.). Angesichts der gutachterlichen Einschätzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychiatrische Problematik im Jahr 2015 vollständig remittiert war. Möglicherweise hatte sich zwar die wahnhafte Störung bereits zurückgebildet, jedoch scheint die depressive Symptomatik bis zum Gutachtenszeitpunkt zumindest mit rezidivierenden Intervallen persistiert zu haben. Ebenso unklar ist, welche somatischen Gründe den RAD in seiner Einschätzung von Januar 2015 zur Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bewegt haben (vgl. IV-act. 135 und 137). Entweder sind nicht sämtliche damaligen somatischen Leiden aktenkundig oder aber der RAD hat die Arbeitsunfähigkeit in der Annahme einer labilen psychischen Situation nicht vorzeitig für beendet erklären wollen. Da sich die Widersprüche rückwirkend nicht mehr klären lassen, ist die vom RAD im Januar 2015 attestierte und von der IV-Stelle anerkannte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch über den Januar 2015 hinaus anzunehmen, zumal die IV-Stelle die Dreiviertelsrente während der anschliessenden Eingliederungsversuche (vgl. IV-act. 140 ff.) jedenfalls unverändert ausbezahlt hat und die Eingliederung lediglich auf die Verwertung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgerichtet gewesen ist (vgl. IV-act. 141 ff., 147 ff., 154 f., 162, 164, 167 f., 170, 177 und 179). Schliesslich hat sie ab dem .___ 2017 denn auch zu einer Anstellung in einem Pensum von 50 % geführt (vgl. IV-act 181), wobei der Kläger im Rahmen dieser Festanstellung gemäss dem Protokoll des IV- Eingliederungsverantwortlichen aufgrund der bestehenden Einschränkungen lediglich einen geringen Leistungslohn erzielt hat (vgl. IV-act. 182-4; zum Arbeitsvertrag vgl. ferner IV-act. 181). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung hat die IV-Stelle dem Kläger am 24. November 2016 erneut mitgeteilt, dass ein unveränderter Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (vgl. IV-act. 186). Ein später eingereichter neuer Arbeitsvertrag über eine Anstellung im Stundenlohn (vgl. IV-act. 188) hat sich entsprechend den Abklärungen der IV-Stelle ebenfalls nicht als rententangierend erwiesen (vgl. IV-act. 189; zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses vgl. ferner IV-act.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. 190 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2020 hat die IV-Stelle den Anspruch auf die Dreiviertelsrente erneut bestätigt (vgl. IV-act. 196). Im vorliegenden Verfahren sind Rentenleistungen ab Oktober 2015 beantragt (vgl. act. G 1 S. 2). Im Zeitraum von Oktober 2015 bis mindestens März 2020 ist nach dem Gesagten von einem Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % auszugehen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Aufgrund des seitens der IV-Stelle eingeholten ABI-Gutachtens vom 9. Juni 2021 (vgl. IV-act. 235), dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD nach einer Rückfrage bei der Gutachterstelle (vgl. IV-act. 242 und 244) geteilt hat (vgl. IV-act 245), ist anzunehmen, dass die IV-Stelle die Rente revidieren wird, sofern sie dies zwischenzeitlich nicht bereits getan hat. Selbstverständlich steht auch der Beklagten die Überprüfung des weiteren Rentenanspruchs offen. Einer solchen steht der vorliegende Entscheid nicht entgegen. 7.2. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte zu überweisen. 7.3. Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % auszurichten. Die Angelegenheit ist zur Berechnung der Leistungen an die Beklagte zu überweisen (vgl. dazu BGE 129 V 453 f. E. 3.4). 8.1. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]; vgl. BGE 119 V 133 f. E. 4; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13, E. 6). Nach dieser Bestimmung hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger beim Versicherungsgericht am 30. Oktober 2020 Klage erhoben (act. G 1 und 1.22). Demnach schuldet ihm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf den ausstehenden 8.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen ab dem 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 30. Oktober 2020 auszurichten. Die Angelegenheit wird zur Rentenberechnung an die Beklagte überwiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 4'000.-- (inklusive Barausalgen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Leistungen einen Verzugszins von 5 % (zur Höhe des Verzugszinses vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Im vorliegenden Verfahren erscheint mit Blick auf die eingereichte Honorarnote (vgl. act. G 26.1) und den grundsätzlich gerechtfertigten Vertretungsaufwand unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in anderen Fällen eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung (act. G 7). 8.3. bis

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