© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.03.2022 Entscheiddatum: 25.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Würdigung der getätigten Arbeitsbemühungen. Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen sind nur erfolgsversprechend, wenn das Anforderungsprofil erfüllt wird. Im vorliegenden Fall hat von der Ehefrau ein individuell auf die Stelle zugeschnittenes fehlerfreies Motivationsschreiben erwartet werden können. Telefonische Bewerbungen sind nicht aussichtsreich, wenn der Bewerber sehr wenig Deutsch spricht. Da die Arbeitsbemühungen des EL-Bezügers und seiner Ehefrau ungenügend gewesen sind, hat die EL-Durchführungsstelle ihnen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, EL 2021/28). Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/28 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog ab dem 1. November 2013 Ergänzungsleistungen zu seiner Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 47 %; EL-Dossier 1, act. 38). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Versicherten und seine Ehefrau war vorerst verzichtet worden (vgl. EL-Dossier 1, act. 44-2). A.a. Am 2. Juni 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, Nachweise für die von ihm und von seiner Ehefrau ab 1. Februar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen einzureichen (EL-Dossier 1, act. 21). In der Folge reichte der Versicherte Übersichtsblätter seiner Bewerbungsbemühungen von Januar bis März 2015 ein (EL-Dossier 1, act. 20). Auf Rückfrage hin erklärte der Versicherte am 13. August 2015 (EL-Dossier 1, act. 18), der RAV-Berater habe ihm gesagt, er müsse seine Arbeitsbemühungen und diejenigen seiner Ehefrau nicht mehr dem RAV zustellen. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er das so verstanden, dass er gar keine Bewerbungen mehr schreiben müsse. Er habe gedacht, dass die EL- Durchführungsstelle ihn beim RAV abgemeldet habe. Das RAV habe die Stelleninserate, Bewerbungsschreiben und Absageschreiben nicht verlangt, weshalb sie diese nicht aufbewahrt hätten. A.b. Die EL-Durchführungsstelle antwortete dem Versicherten mit zwei Schreiben vom 31. August 2015, dass sie die Begründung für die nicht-getätigten Arbeitsbemühungen A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehen könne (EL-Dossier 1, act. 14 und 16). Ihm und seiner Ehefrau werde daher weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Sie beide hätten jedoch weiterhin je fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder acht Blindbewerbungen, davon mindestens eine bis zwei schriftlich auf ausgeschriebene Stellen, zu tätigen. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien aufzubewahren und der EL-Durchführungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Am 11. November 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sämtliche Arbeitsbemühungen der Monate September bis November 2015 von sich und seiner Ehefrau einzureichen (EL-Dossier 1, act. 12). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 2. Dezember 2015 nach (EL-Dossier 1, act. 11). Am 11. Dezember 2015 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten, die Inserate der ausgeschriebenen Stellen und sämtliche Übersichtsblätter der Monate September bis November 2015 bis zum 16. Januar 2016 nachzureichen (EL-Dossier 1, act. 10). Die einverlangten Unterlagen gingen am 12. Januar 2016 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-Dossier 1, act. 6). A.d. Bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2016 neu festgesetzt, da sich die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung und die anrechenbaren AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge erhöht hatten (EL-Dossier 1, act. 9). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen war weiterhin nicht angerechnet worden. A.e. Mit Verfügung vom 6. Februar 2016 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass er ab dem 1. März 2016 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe (EL-Dossier 1, act. 1). Der Einnahmenüberschuss war die Folge der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen für den Versicherten (Fr. 25'720.--) und dessen Ehefrau (Fr. 35'361.--). Die EL-Durchführungsstelle hielt fest, dass der Versicherte und seine Ehefrau die Anforderungen betreffend die Arbeitsbemühungen in keinem Monat erfüllt hätten. A.f. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. Februar 2016 Einsprache (EL-Dossier 2, act. 24). Er erklärte, er sei mit der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen nicht einverstanden. Er und seine Ehefrau bemühten sich nach A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestem Wissen und Können um eine Arbeitsstelle. Am 22. März 2016 brachte der Versicherte ergänzend vor (EL-Dossier 2, act. 21), er sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Seine Aussichten auf eine Anstellung seien sehr gering. Sein Gesundheitszustand habe sich seit September 2015 verschlechtert. Im Moment könne er deshalb keine Arbeit annehmen. Seine Ehefrau spreche sehr wenig Deutsch. Für die Arbeitsbemühungen sei sie auf die Unterstützung der Tochter angewiesen. Diese sei in der Zeit, in der die Arbeitsbemühungen nicht ausreichend gewesen seien, beruflich und privat sehr beansprucht gewesen, weshalb sie nur teilweise von ihr hätten unterstützt werden können. Inzwischen habe sie wieder mehr Zeit, weshalb die Arbeitsbemühungen die Anforderungen wieder erfüllten. Er sehe ein, dass sie die gestellten Anforderungen nicht erfüllt hätten, und bedaure dies sehr. Der Einspracheergänzung lagen unter anderem Kopien der Arbeitsbemühungen des Versicherten und seiner Ehefrau ab Dezember 2015 bis März 2016 sowie ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei. Dieser hatte am 15. Februar 2016 angegeben (Dossier 2, act. 21-3), dass der Versicherte seit Mitte September 2015 aufgrund eines Verdachts auf eine axiale Spondyloarthritis behandelt und abgeklärt werde. Zurzeit sei der Versicherte im Kantonsspital auf der Rheumatologie in Behandlung, wo sich die Verdachtsdiagnose zu erhärten scheine. Für die ganze Zeit der Behandlung spreche er den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig. Am 20. April 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er bei der IV-Stelle ein schriftliches Revisionsgesuch einreichen müsse, wenn er weiterhin arbeitsunfähig sei (EL-Dossier 2, act. 18). In der Folge stellte der Versicherte am 28. April 2016 bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (EL-Dossier 2, act. 16-2). Er machte geltend, voll arbeitsunfähig zu sein. A.h. Am 27. Juli 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der IV-Revision sistiert werde (EL-Dossier 2, act. 12). A.i. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2018 fest (EL-Dossier 2, act. 5), dass das Verhalten des Versicherten widersprüchlich sei. Einerseits habe er im Jahr 2015 (richtig: 2016) ein IV-Revisionsgesuch eingereicht, da er sich zu 100 % arbeitsunfähig fühle; andererseits A.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er Stellenbemühungen eingereicht. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten müsse bis zum ablehnenden Entscheid der IV davon ausgegangen werden, dass er keine Stelle angetreten hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich lediglich beworben habe, um eine höhere EL zu erhalten. Dem Versicherten sei daher zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-Dossier 2, act. 2). Zur Begründung hielt sie fest, die IV-Stelle habe am 9. März 2018 festgestellt, dass rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am 28. April 2016 aus versicherungsmedizinischer Sicht ein stabiler und stationärer Gesundheitszustand vorliege und dem Versicherten adaptierte Tätigkeiten im Umfang von 65 % zumutbar seien. Daran habe sie (die EL- Durchführungsstelle) sich grundsätzlich zu halten. Folglich habe sie sowohl für den Zeitraum nach wie auch vor der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 65 % bzw. von 50 % auszugehen. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit habe sich der Versicherte grundsätzlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Versicherte sei bereits am 31. August 2015 über die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen orientiert worden. Im Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 habe er die quantitativen Vorgaben in keinem Monat erfüllt. Selbst wenn er sie erfüllt hätte, wären die Bewerbungen den qualitativen Anforderungen, welche für Hilfsarbeiten tiefer seien als für qualifizierte Tätigkeiten, nicht gerecht geworden. Auch die Ehefrau des Versicherten habe die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen nicht erfüllt: Im September 2015 habe sie bloss vier Blindbewerbungen und eine gezielte Bewerbung (davon hätten drei Bewerbungen per E-Mail gar nicht zugestellt werden können), im Oktober 2015 zwei gezielte Bewerbungen und zwei Blindbewerbungen und im November 2015 sechs Blindbewerbungen und zwei gezielte Bewerbungen getätigt. Sowohl im Dezember 2015 wie auch im Januar 2016 habe sie sich siebenmal telefonisch und einmal schriftlich beworben. Insofern sei bereits das formale Erfordernis im Sinne des Schreibens vom 31. August 2018 (gemeint wohl: 31. August 2015) nicht erfüllt worden. Hinzu komme, dass bei schriftlichen Bewerbungen die Chancen auf eine Anstellung wesentlich besser seien als bei telefonischen. Auch die getätigten schriftlichen Bewerbungen seien in qualitativer Hinsicht zu bemängeln. In A.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. der Gesamtansicht seien somit auch die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau als ungenügend zu bewerten. Im Ergebnis sei dem Versicherten und dessen Ehefrau ab 1. März 2016 somit zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. April 2019 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass er ab Anfang Januar 2016 die nötigen Bewerbungen vorgelegt habe. Seines Erachtens habe er Anrecht auf Ergänzungsleistungen. Am 8. Mai 2019 brachte er ergänzend vor (act. G 3), dass die EL-Durchführungsstelle im Schreiben vom 31. August 2015 akzeptiert habe, dass es Lücken bei seinen Arbeitsbemühungen gebe. Danach habe er mit der EL-Durchführungsstelle telefonisch vereinbart, dass er eine bis zwei schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und sechs bis sieben telefonische Blindbewerbungen tätige. Er habe sich das leider nicht schriftlich bestätigen lassen, weshalb er dieses Telefonat nicht beweisen könne. Es erkläre aber ihre Vorgehensweise. Seine Ehefrau und er hätten regelmässig, jedoch bis heute erfolglos, Bewerbungen getätigt. B.a. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 20. Mai 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Am 23. Oktober 2020 forderte das Gericht bei der EL-Durchführungsstelle die IV- Akten des Versicherten an (act. G 7). Diese gingen am 12. November 2020 beim Gericht ein (act. G 9). Der Versicherte hatte sich im September 2000 zum IV- Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 14. August 2003 hatte die IV-Stelle dem Versicherten unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 65 % für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten bei einem IV-Grad von 47 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zugesprochen (sog. "Härtefall-Rente"; IV-act. 69, 79). Zwei Rentenerhöhungsgesuche des Versicherten vom November 2004 und Januar 2012 waren abgelehnt worden (IV-act. 81, 120, 125, 129, 134). Ab 1. März 2014 hatte der Versicherte noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Wegfall der Härtefallrente, IV-act. 137). Am 28. April 2016 hatte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt (IV- act. 139). Sein Hausarzt hatte im Bericht vom 19. April 2016 als neue Diagnose eine B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte axiale Spondylarthritis angegeben (EM ca. 1999, ED Januar 2016). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ hatte am 23. Mai 2016 notiert, dass eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 142). Nach der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen hatte sie am 20. Juni 2016 erklärt, dass der Gesundheitszustand aktuell instabil sei (IV-act. 152). Zur Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden sei Mitte März 2016 eine hochwirksame Therapie eingeleitet worden. Ein Wirkungseintritt sei nach ca. vier Monaten zu beurteilen. Am 11. Oktober 2016 hatte die RAD-Ärztin festgehalten, dass der Gesundheitszustand weiterhin nicht stabil sei; die Arbeitsfähigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (IV-act. 159). Am 3. Februar 2017 hatte die RAD-Ärztin notiert, dass zur Klärung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 171). Das bidisziplinäre Gutachten war am 7. Dezember 2017 erstattet worden (IV-act. 193-30 ff.). Die Gutachter hatten die Arbeitsfähigkeit − aus psychiatrischer Sicht − als um 20 % eingeschränkt erachtet. Am 9. März 2018 hatte die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen (IV-act. 209). Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 hiess das Gericht die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 ersatzlos auf (EL 2019/21). Das Gericht erwog, dass es dem Versicherten ab September 2015 bis mindestens zum (hier relevanten) Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Februar 2016 zwar objektiv möglich, aber nicht zumutbar gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; der Versicherte sei nämlich davon überzeugt gewesen, ab September 2015 für alle für ihn in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Die EL- Durchführungsstelle hätte dem Versicherten daher ab dem 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. Die von der Ehefrau im September 2015 und Oktober 2015 getätigten Arbeitsbemühungen seien bereits quantitativ ungenügend gewesen. Im November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 habe die Ehefrau die zahlenmässigen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen erfüllt. Die EL-Durchführungsstelle habe der Ehefrau des Versicherten nie die Gelegenheit gegeben, die von ihr geltend gemachten Mängel ihrer Bewerbungen zu beheben. Sie habe also das Mahn- und Bedenkzeitverfahren, welches einer Leistungskürzung notwendigerweise vorausgehen müsse, nicht korrekt durchgeführt. Die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau im Zeitraum November 2015 bis und mit B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2016 dürften daher in qualitativer Hinsicht nicht als ungenügend bewertet werden. Hingegen müsse dem Versicherten für die Monate September 2015 und Oktober 2015 bewusst gewesen sein, dass die Bewerbungsbemühungen seiner Ehefrau ungenügend gewesen seien, denn diese Bemühungen hätten zahlenmässig nicht den von der EL-Durchführungsstelle aufgestellten Anforderungen entsprochen. Ab 1. Oktober 2015 falle deshalb die Vermutung, dass der Ehefrau des Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich sei, weg. Folgerichtig sei zu fingieren, dass die Ehefrau am 1. Oktober 2015 eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Den ersten Lohn hätte sie allerdings erst Ende Oktober 2015 erhalten, weshalb ihr erst ab dem 1. November 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen gewesen wäre. Ab November 2015 seien die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau wieder als genügend zu betrachten. Es sei also zu fingieren, dass die Ehefrau am 1. Dezember 2015 eine Stelle angetreten und Ende Dezember 2015 den ersten Lohn erhalten hätte. In den Monaten November 2015 und Dezember 2015 hätte der Ehefrau also ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen, welches per 31. Dezember 2015 jedoch wieder aus der Berechnung hätte genommen werden müssen. Somit sei auch der Ehefrau ab dem 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Versicherte habe daher ab dem 1. März 2016 weiterhin einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'976.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Gegen diesen Entscheid erhob die EL-Durchführungsstelle am 17. März 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2021 teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (Urteil 9C_179/2021). Das Bundesgericht erwog, dass die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen hätten. Diese habe einen unveränderten Invaliditätsgrad von 47 % bei einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 65 % ermittelt. Bei der hiervon abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes habe es sich nicht um einen invaliditätsfremden Grund gehandelt, der die gesetzliche Vermutung der B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umzustossen vermöchte. Zudem sei es mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht zu verwerten. Das Zeugnis des Hausarztes vom 15. Februar 2016 erwähne denn auch lediglich eine neue Verdachtsdiagnose. Dem Versicherten habe bekannt sein müssen, dass die Sache noch nicht klar und ein Vertrauen in die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes demnach nicht angebracht gewesen sei. Bezüglich der Ehefrau des Versicherten hielt das Bundesgericht fest, dass einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen jeglicher sachliche Zusammenhang fehle. Im vorinstanzlichen Entscheid fehle eine konkrete Würdigung der Arbeitsbemühungen des Versicherten und seiner Ehefrau. Die Sache sei demnach dem Versicherungsgericht zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachhole. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführers) gegen den Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 19. März 2019 mit Entscheid vom 16. Februar 2021 gutheissen und den Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben. Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückgewiesen (Urteil 9C_179/2021). 1.1. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 16. September 2015, 9C_242/2015 E. 3 und Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2 f. mit Hinweisen) ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Nur wenn das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, werden diese zum Bestandteil des anfechtbaren Entscheides und damit für die Vorinstanz verbindlich. Im Schrifttum ist aber mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt worden, dass es entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle spielen kann, ob im Dispositiv eines Entscheides explizit auf die Erwägungen verwiesen wird oder nicht. Das Dispositiv eines Gerichtsentscheides ist vielmehr genauso auslegungsbedürftig wie jenes einer Verwaltungsverfügung. Für die Auslegung muss – ob mit oder ohne ausdrücklichen 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verweis im Dispositiv – die Begründung herangezogen werden, denn dieser lassen sich die Überlegungen und Motive entnehmen, von denen sich das Gericht bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Die Begründung eines Entscheides ist also die primäre Quelle, auf die bei der Auslegung eines Dispositivs zurückgegriffen werden muss (vgl. zum Ganzen auch Philipp Geertsen, Zur Mündigkeit der Urteilsbegründung von Rückweisungsentscheiden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, in: SZS 2018, S. 503 ff., 505 f.; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2019, EL 2019/3 E. 1). Der Urteilsbegründung lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Versicherungsgericht eine konkrete Würdigung der erfolgten Arbeitsbemühungen vornehmen und gestützt darauf beurteilen soll, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Nachweis erbracht haben, trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden zu haben (Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entscheides). Auch wenn das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils keinen ausdrücklichen Verweis auf die Begründung enthält, ist das Versicherungsgericht bei einer korrekten Interpretation des Dispositivs also dazu verpflichtet worden, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau getätigten Arbeitsbemühungen zu prüfen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, EL 2020/41 E. 1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid nur den EL- Anspruch ab 1. März 2016 bzw. nur die Arbeitsbemühungen bis und mit Januar 2016 überprüft. Dieses Vorgehen steht in Widerspruch zur (bisherigen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser (bisherigen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Die zukünftige 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Sachverhaltsentwicklung, d.h. die Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig erweitern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die (bisherige) bundesgerichtliche Auffassung, laut der im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen seien, zwar aus einer rein verfahrenstechnischen Sicht im Einzelfall effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, mit einer rein verfahrensökonomischen Begründung den EL-beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hätte die Ausdehnung des Streitgegenstands bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Sachverhaltsveränderungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hätte aufarbeiten müssen: Die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2019 zugrundeliegende Verfügung datiert nämlich vom 6. Februar 2016. Die Ausdehnung des Streitgegenstands bis zum Erlass des Einspracheentscheides wäre im vorliegenden Fall also offensichtlich weder praktikabel noch verhältnismässig gewesen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juli 2021 (9C_179/2021) zur Nichtanwendung seiner bisherigen Praxis betreffend den zeitlichen Streitgegenstand nicht geäussert. Dies kann nur so interpretiert werden, dass es die diesbezügliche Argumentation des Versicherungsgerichts als überzeugend angesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher resp. der Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL-Ansprecher resp. der Ehegatte beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 und Rz. 3483.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in einem Schreiben vom 31. August 2015 noch einmal neu festgelegt: Neu hat sie vom Beschwerdeführer fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder acht Blindbewerbungen, davon mindestens ein bis zwei schriftlich auf ausgeschriebene Stellen, verlangt; mit letzterem kann sie nur entweder sieben Blindbewerbungen plus 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine schriftliche Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle oder aber sechs Blindbewerbungen und zwei schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen gemeint haben. Das Bundesgericht hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2021 angewiesen, die erfolgten Arbeitsbemühungen zu prüfen. Ob es den Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers von vornherein an der erforderlichen Ernsthaftigkeit gefehlt hat − der Beschwerdeführer hat namentlich in der Einspracheergänzung vom 22. März 2016 erklärt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb im Moment keine Arbeit annehmen könne (Dossier 2, act. 21-1) − ist somit nicht zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 6. Februar 2016 die im Zeitraum September bis November 2015 getätigten Arbeitsbemühungen überprüft. Da der Beschwerdeführer zusammen mit der Einspracheergänzung weitere Arbeitsbemühungen von sich und seiner Ehefrau eingereicht hat, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch die im Dezember 2015 und Januar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen überprüft. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anrechenbaren Einnahmen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung (richtig: rückwirkende Anpassung) bei Verletzung der Meldepflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in den beiden Schreiben vom 31. August 2015 darauf hingewiesen, dass sie die Nachweise der Arbeitsbemühungen einfordern werde. Der Beschwerdeführer hat also keine Meldepflichtverletzung begangen, indem er die Nachweise der Arbeitsbemühungen ab September 2015 erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin im November 2015 eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen zufolge der Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau daher zu Recht erst auf den Beginn des auf die neue Verfügung (6. Februar 2016) folgenden Monats (1. März 2016) angepasst. Da also keine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen erfolgt, erübrigt es sich, die Arbeitsbemühungen im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 zu überprüfen. Entscheidend ist somit lediglich, ob sich der Beschwerdeführer (und das Gleiche gilt für seine Ehefrau, siehe die nachfolgende Erwägung 3.4) im Januar 2016 ausreichend beworben hat: Hätte er sich genügend beworben, bestünde die Vermutung, dass er im Februar 2016 unverschuldet arbeitslos gewesen wäre. Er hätte also Ende Februar 2016 unverschuldet keinen Lohn erhalten, weshalb ihm ab 1. März 2016 weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Wirtschaftlich betrachtet kann 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Lohn nämlich erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; Entscheid vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1). Sollten sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vom Januar 2016 hingegen als ungenügend erweisen, so wäre zu fingieren, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 eine Arbeitsstelle angetreten hätte, wenn er sich im Januar 2016 ausreichend beworben hätte. Da er den ersten Lohn erst Ende Februar 2016 erhalten hätte, wäre ihm ab dem 1. März 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2016 acht Mal beworben (Dossier 2, act. 21-28). Bei sieben Bewerbungen hat es sich um telefonische Spontanbewerbungen gehandelt, eine Bewerbung ist auf eine ausgeschriebene Stelle erfolgt. Dabei hat es sich um eine Vollzeitstelle als Produktions-/Betriebsmitarbeiter gehandelt, die unter anderem sehr gute Deutschkenntnisse verlangt hat (Dossier 2, act. 21-30 f.). Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2021 muss das Versicherungsgericht die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung übernehmen (Erw. 3.1 des bundesgerichtlichen Entscheides). Nach der Vorgabe des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, somit von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 65 % für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat also das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, auf die er sich im Januar 2016 beworben hat, nicht erfüllt: Einerseits ist es ihm nicht möglich gewesen, ein Vollzeitpensum zu absolvieren und andererseits spricht er gemäss eigenen Angaben sehr wenig Deutsch (Dossier 2, act. 21-1). Die Bewerbung ist daher von vornherein aussichtslos gewesen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin keine Vorgaben dazu gemacht, in welcher Form die Spontanbewerbungen zu erfolgen haben. Allerdings stellt sich die Frage, wie sich der Beschwerdeführer überzeugend hätte telefonisch bewerben sollen, wenn er sehr wenig Deutsch spricht. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer im Januar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht jedenfalls als ungenügend zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher ab dem 1. März 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich Januar 2016 ebenfalls acht Mal beworben. Bei sieben Bewerbungen hat es sich um Blindbewerbungen per Telefon gehandelt, eine Bewerbung ist schriftlich auf eine ausgeschriebene Stelle erfolgt (Dossier 2, act. 21-65). Die Ehefrau ist im entsprechenden Bewerbungsschreiben nicht auf den Stellenausschrieb eingegangen (Dossier 2, act. 21-69), sondern hat ihr 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Standard-Motivationsschreiben" benutzt (vgl. z.B. Dossier 2, act. 21-75, 21-72). Hinzu kommt, dass dieses sehr viele Schreib- und Sprachfehler enthalten hat. Das Versicherungsgericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 16. Februar 2021 die Frage aufgeworfen, ob von einer Hilfsarbeiterin überhaupt ein individuell auf die jeweilige Stelle zugeschnittenes, fehlerfreies Motivationsschreiben verlangt werden könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 198_ in der Schweiz (Dossier 1, act. 128-1). Ihre 198_, 198_ und 199_ geborenen Kinder (Dossier 1, act. 61-3) sind also in der Schweiz aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in der Einspracheergänzung denn auch angegeben, dass die Tochter sie bei den Arbeitsbemühungen unterstütze. Daher ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mithilfe ihrer Kinder (oder aber auch von anderen Dritten) ein (zumindest nahezu) fehlerfreies, konkret auf die jeweilige Stelle zugeschnittenes Bewerbungsschreiben hätte verfassen können. Mit Bezug auf die telefonischen Blindbewerbungen gilt das Gleiche wie beim Beschwerdeführer: Laut dem Beschwerdeführer spricht auch seine Ehefrau sehr wenig Deutsch; die getätigten telefonischen Bewerbungen können daher nicht aussichtsreich gewesen sein. Dementsprechend muss auch der Ehefrau des Beschwerdeführers die Motivation, tatsächlich eine Arbeitsstelle finden und antreten zu wollen, abgesprochen werden. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen sind somit als ungenügend zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch der Ehefrau ab dem 1. März 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25'720.-- und der Ehefrau ein solches von Fr. 35'361.-- pro Jahr angerechnet. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind − entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − die in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: [...]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. vom Gericht ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer würde deshalb wesentlich höher ausfallen als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ermittelte. Da auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angerechneten (wohl zu tiefen) hypothetischen Erwerbseinkommens ein Einnahmenüberschuss resultiert und die hypothetischen Erwerbseinkommen bei einer Neuanmeldung ohne Bindung an frühere Entscheide neu berechnet würden, kann die exakte Höhe der anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommen offen bleiben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. März 2016 somit keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. 3.6.