Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2019/170
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/170 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 25.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2019 Art. 16 ATSG. Art. 18 UVG: Rentenanspruch. Die Selbsteingliederung war dem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer nicht zumutbar. Umsetzung des Bundesgerichtsurteils 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2019, IV 2019/170). Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2019/170 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ war als Zimmermann bei der von ihm geführten B.___ AG tätig, als er am 20. Januar 2012 einen Verkehrsunfall mit Frontalkollision erlitt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, bei welcher sich der Versicherte im August 2012 zum Leistungsbezug anmeldete, wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. November 2016 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. September 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 2. November 2016 auf und sprach dem Versicherten vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018, IV 2016/405). A.a. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 teilweise gut. Es hob den Entscheid vom 11. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht führte im Wesentlichen an, die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung des Beschwerdeführers rechtfertige sich nur bei Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren könne. Gegen eine Unzumutbarkeit sprächen insbesondere eine Absenz vom Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen, eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben sowie eine breite Ausbildung und Berufserfahrung. Hierzu enthalte der angefochtene Entscheid A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. weder tatsächliche Feststellungen noch eine rechtliche Beurteilung. Die Sache sei deshalb zur Klärung dieser Frage an das kantonale Gericht zurückzuweisen (E. 9.3 des Entscheides; act. G 1). Im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2019 auf, sich zur Frage der Selbsteingliederungspflicht des Beschwerdeführers zu äussern (act. G 2). Am 12. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben hätte integrieren können, da er als langjähriger und erfolgreicher Inhaber eines Holzbaufachgeschäftes nicht nur über berufliche Erfahrungen im Bereich der erlernten handwerklichen Tätigkeit als Zimmermann verfüge, sondern auch auf unternehmerische Fähigkeiten zurückgreifen könne (act. G 5). A.c. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits am 26. August 2019 im Wesentlichen fest, es treffe nicht zu, dass er besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert sei. Auch verfüge er nicht über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen. Eine Ausnahme von der grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung sei nicht belegt (act. G 7). A.d. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung. Die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden im Vorverfahren IV 2016/405 ausführlich dargelegt (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, IV 2016/405, E. 1). Darauf wird verwiesen. 1.1. In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten des Vorverfahrens erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig ist und in adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (IV 2016/405, E. 2). 1.2. Wie im Entscheid IV 2016/405 festgestellt, war aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Beurteilung vom 31. August 2015 ausgewiesen (siehe IV 2016/405 E. 2). Der Beschwerdeführer konnte und musste indes aufgrund seiner jahrzehntelangen Selbständigkeit von sich aus nicht wissen, dass es ihm zugemutet wird, eine solche adaptierte Tätigkeit aufzunehmen. Mit anderen Worten konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er sich ohne explizite Aufforderung der Beschwerdegegnerin um eine seiner Gesundheitsbeeinträchtigung angepasste Tätigkeit bemüht. Vielmehr hätte es sich aufgedrängt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht dazu auffordert, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu suchen. Dies ist allerdings nicht geschehen; nach Lage der Akten erlangte der Beschwerdeführer erst mit Erhalt des Vorbescheids zur Verfügung vom 2. November 2016, d.h. am 29. Oktober 2015, Kenntnis davon, dass ihm die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit zugemutet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, sich selbständig um eine angepasste Tätigkeit zu bemühen (vgl. auch IV 2016/405, E.3.6). In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 ist nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer diese Selbsteingliederung Ende 2015 zumutbar war. 2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 fest, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, i.d.R. vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen seien. Dabei wies es darauf hin, dass von dieser praxisgemäss vermuteten Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung ausnahmsweise abgewichen werden könne, wenn namentlich die langjährige Absenz der versicherten Person vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert sei oder wenn sie über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung verfüge. Dabei müssten konkrete Anhaltspunkte den Schluss zulassen, dass sich die versicherte Person trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könne. Die IV-Stelle trage hierfür die Beweislast. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Praxis auch dann Anwendung finde, wenn – wie vorliegend der Fall – zeitlich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden werde (E. 9.2 des Urteils mit Verweis auf Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019, E. 5.1 ff.). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 fest, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte und sich eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem, ob mit der Zusprache einer Invalidenrente zugleich deren Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch bezieht, schon aus diesem Grund kaum rechtfertigen lasse (E. 5.3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Grenzwerte Alter 55 und 15 Jahre Rentenbezug ursprünglich im Rahmen der IV-Revision 6a eingeführt wurden. Diese zielte darauf ab, bei der eingliederungsorientierten Rentenrevision eine bestimmte Personengruppe (eben Personen ab 55 Jahren sowie Personen, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen) durch den Besitzstand der Rente während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zu schützen (vgl. BBl 2010 1817, S. 1818). Vor dem Hintergrund dieser Besitzstandsgarantie bestimmter Personen bei Rentenrevisionen leuchtet die zitierte bundesgerichtliche Argumentation einer allfälligen Ungleichbehandlung in Bezug auf Personen, die noch gar keine Rente beziehen, nicht ohne Weiteres ein. Da die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesgerichtes gemäss Urteil vom 13. Juni 2019 jedoch eindeutig sind, ist nichtsdestotrotz nachfolgend die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers zu überprüfen. 2.3. Eine Selbsteingliederung konnte dem Beschwerdeführer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie erwähnt dann zugemutet werden, wenn er besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert war, wenn er über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung verfügte oder wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen war (vgl. vorstehende E. 2.2). 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte an, dass der Beschwerdeführer als langjähriger und erfolgreicher Inhaber eines Holzbaufachgeschäftes nicht nur über berufliche Erfahrungen im Bereich der erlernten handwerklichen Tätigkeit als Zimmermann verfüge, sondern auch auf unternehmerische Fähigkeiten zurückgreifen könne. Damit verfüge er über nutzbringende Erfahrungen für die Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im Rahmen des ihm offenstehenden Zumutbarkeitsprofils. Ausserdem liege keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt vor, da der Beschwerdeführer bis im Januar 2012 erwerbstätig gewesen sei und es ihm ab Herbst 2015 hätte bekannt sein müssen, dass er in einer angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Damit hätte sich der Beschwerdeführer auch ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren können (act. G 5). Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 an, es treffe zu, dass keine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt bestanden habe. Hingegen lasse sich aus seiner Tätigkeit im eigenen kleinen Holzbaubetrieb nicht ableiten, dass er besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert sei. Er habe den Betrieb von seinen Eltern übernommen und seine Stärken hätten bei den Tätigkeiten auf dem Bau und in der Werkstatt gelegen. Er sei ein "Handwerker der alten Schule" mit praktischen Fähigkeiten. Er sei von "bedächtiger Natur" und weder besonders wort- noch schriftgewandt. Auch verfüge er nicht über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung. Er habe die Lehre im elterlichen Betrieb absolviert und danach ausschliesslich in diesem Unternehmen gearbeitet. Die Tätigkeit als Geschäftsführer habe sich auf die Leitung des Betriebs beschränkt. Der angegebene Buchhaltungskurs habe an ein paar Abenden vor der Gründung der AG stattgefunden. Diese Kenntnisse habe er seit 40 Jahren nicht mehr gebraucht, da er für die Buchhaltung ein Treuhandbüro beigezogen habe. Auch der obligatorische Lehrmeisterkurs sei rund 35 Jahre her (act. G 7). 3.3. Fest steht und ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt auf die gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom Januar 2012 zurückzuführen war (vgl. die Ausführungen im Vorverfahren IV 2016/405 E. 2, sowie E. 1.2 dieses Entscheides). Eine auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführende Absenz vom Arbeitsmarkt lag somit nicht vor. 3.4. Hinsichtlich der "besonders breiten Ausbildungen und Berufserfahrungen" ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits im Entscheid IV 2016/405 ausführlich dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner eigenen Unternehmung hauptsächlich auf dem Bau und in der Werkstatt gearbeitet habe, mithin handwerklich tätig gewesen sei, und lediglich im Rahmen von etwa 10% Büroarbeiten ausgeführt habe. Das Gericht hielt im Weiteren fest, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer über die übliche Geschäftsführertätigkeit in einem Kleinbetrieb hinausgehende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hätte (siehe IV 2016/405, E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückgreifen konnte. 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ob die vom Bundesgericht angeführten Merkmale der besonderen Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben vorliegen, ist im Einzelfall mitunter schwierig zu beurteilen. So hatte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid beispielsweise Tennis spielen und Ski fahren als Zeichen von Agilität und ein gepflegtes und konzentriertes Auftreten als Zeichen von Gewandtheit aufgeführt und eine Selbsteingliederung als zumutbar erachtet (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.3). Im vorliegenden Fall lassen sich weder aus den Akten noch aus den plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Gesichtspunkte entnehmen, welche auf eine besondere Agilität oder Gewandtheit schliessen lassen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Handwerker mit einem eigenen Betrieb einige gesellschaftliche Kontakte, wie sie in Quarten und Umgebung üblich sind, knüpfen konnte und damit im dortigen gesellschaftlichen Leben integriert war bzw. ist. Lediglich aufgrund dessen von einer Ausnahme der rechtsprechungsgemäss vermuteten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen, erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass eine Selbsteingliederung eben nur ausnahmsweise als zumutbar erachtet wird, nicht gerechtfertigt. 3.6. Zusammenfassend war es dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, sich selbst wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Damit hat er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Anmeldung im August 2012 ab 1. Februar 2013 (ein Jahr nach dem Unfall vom 20. Januar 2012; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einen (unbefristeten) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 2. November 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab

  1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird diesem zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist der Vertretungsaufwand aufgrund der eingeschränkten Streitfrage und wegen der Sachverhaltskenntnis aus der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018, UV 2017/14) als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Deshalb ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 4.3.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

UVG

  • Art. 18 UVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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