Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2016/14
Entscheidungsdatum
25.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2017 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Wert der ausländischen Liegenschaft des Versicherten und dessen Ehefrau steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Auch ist unklar, ob der Versicherte weiterhin als Hauswart für die von ihm bewohnte Liegenschaft tätig ist. Und schliesslich hat die EL- Durchführungsstelle nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob der Versicherte und dessen Ehefrau, die beide teilinvalid sind, wegen einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorübergehend höhergradig arbeitsunfähig gewesen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL- Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts desKantons St. Gallen vom 25. September 2017, EL 2016/14). Entscheid vom 25. September 2017

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2016/14 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a B.___ (nachfolgend: Ehefrau des Versicherten A.___) bezog wegen eines Rezidivs eines adulten Granulosazelltumors des rechten Ovars bei einem IV-Grad 48 % ab dem

  1. Juli 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-act. 59, 66/act. G 10.4). Für adaptierte Hilfsarbeiten war sie als zu 50 % arbeitsfähig eingestuft worden. A.b Im Oktober 2014 meldete sich die Ehefrau des Versicherten erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 9/act. G 10.1). Da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt Taggelder der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bezog, resultierte ein Einnahmenüberschuss. Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 wies die EL- Durchführungsstelle das Gesuch daher ab (EL-act. 2/act. G 10.1). In der Verfügungsbegründung wies sie darauf hin, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur verzichtet werden könne, wenn ein Arbeitswille vorhanden sei und genügende Arbeitsbemühungen vorgelegt werden könnten. Verlangt würden mindestens fünf schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens acht Blind- oder Kurzbewerbungen pro Monat. Zudem müsse die Ehefrau des Versicherten die negative Formulierung im Bewerbungsschreiben ("Von den Behörden wurde ich zu 52 % belastbar eingestuft.") weglassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 16. Januar 2015 meldete sich die Ehefrau des Versicherten erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 26/act. G 3.1). Sie gab an, dass sie beim Eintritt der Invalidität wegen Arbeitslosigkeit bei keiner Pensionskasse versichert gewesen sei. Der Anmeldung lagen diverse Unterlagen bei. Die Krankentaggeldversicherung und die Arbeitslosenkasse hatten den Versicherten darüber informiert, dass sein Taggeldanspruch per 31. Januar 2015 enden werde (EL-act. 27-1 f./act. G 3.1). Die Viertels-Invalidenrente der Ehefrau betrug seit dem 1. Januar 2015 Fr. 473.-- (EL-act. 27-4/act. G 3.1). Der Versicherte hatte im Jahr 2014 eine BVG-Rente von Fr. 4'096.80 bezogen (EL-act. 27-6/act. G 3.1). Die Erträge aus Sparguthaben hatten per 31. Dezember 2014 Fr. 0.30 und die Sparguthaben Fr. 695.49 (Fr. 551.18 + Fr. 144.31) betragen (EL-act. 29-1, 29-4/act. G 3.1). Der monatliche Mietzins der Wohnung belief sich auf Fr. 900.-- (EL-act. 30/act. G 3.1). Im Mietvertrag war auch eine dem Versicherten zustehende Entschädigung von Fr. 120.-- pro Monat für Hauswarttätigkeiten festgehalten. Der Anmeldung lag ausserdem eine Schätzung des Marktwertes einer Liegenschaft in C.___ vom 31. Dezember 2012 (EL-act. 31-3 ff./act. G 3.1) mit zugehöriger deutscher Übersetzung (EL-act. 31-1 f./act. G 3.1) bei. Der Wert des Wohnobjekts war auf XXXXXX, derjenige des "Hilfsobjekts" auf XXXXXX und der Parzellenwert auf XXXXXX geschätzt worden (Gesamtpreis XXXXXX). Gemäss der Veranlagungsberechnung 2013 hatten der Versicherte und seine Ehefrau in der Steuererklärung Liegenschaften im Wert von Fr. 66'854.-- deklariert; veranlagt worden waren jedoch Fr. 300'000.-- (EL-act. 13-1/act. G 10.1). Der deklarierte Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen betrug Fr. 0.--; veranlagt worden waren Fr. 12'000.--. Weiter lagen der Anmeldung zwei Bewerbungsschreiben der Ehefrau des Versicherten vom Januar 2015 bei (EL-act. 28/act. G 3.1). A.d Am 30. März 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle der Ehefrau des Versicherten mit, dass der Versicherte seinen Anteil zur Existenzsicherung der ehelichen Gemeinschaft beitragen müsse (EL-act. 24/act. G 10.1). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne verzichtet werden, wenn genügende Arbeitsbemühungen für den Zeitraum des EL-Bezugs vorgewiesen werden könnten. Die Ehefrau des Versicherten antwortete am 29. April 2015 (Posteingang, EL-act. 22-1/ act. G 10.1), dass bei der IV-Stelle ein Rentengesuch des Versicherten hängig sei. Gemäss den beiliegenden Bewerbungsschreiben hatte sich die Ehefrau des Versicherten im Februar 2015 sechs Mal und im März 2015 fünf Mal spontan beworben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 22-4 ff./act. G 10.1). Der Versicherte selbst hatte sich im Januar 2015 fünf Mal, im Februar 2015 sechs Mal und im März 2015 vier Mal spontan beworben. Die EL- Durchführungsstelle informierte die Ehefrau des Versicherten am 12. Mai 2015 darüber, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss des IV-Verfahrens des Versicherten sistiert werde (EL-act. 21/act. G 10.1). Sollten der Versicherte und seine Ehefrau trotz genügender Arbeitsbemühungen keine Stelle finden, sei der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens möglich. Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn monatlich mindestens fünf schriftliche und qualitativ einwandfreie Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder mindestens zwölf Blindbewerbungen nachgewiesen werden könnten. Die Ehefrau des Versicherten wurde erneut aufgefordert, die negative Formulierung im Bewerbungsschreiben anzupassen. A.e Am 13. August 2015 teilte die Ehefrau des Versicherten der EL- Durchführungsstelle mit, dass sich ihre Gesundheitssituation sowie diejenige des Versicherten in letzter Zeit verschlechtert hätten (EL-act. 20/act. G 10.1). Sie beide fühlten sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und eine solche zu suchen. Der Versicherte habe inzwischen einen Vorbescheid der IV-Stelle erhalten. Die Ehefrau des Versicherten war von ihrem Hausarzt, Dr. med. D.___, vom 1. Mai bis 31. August 2015 voll arbeitsunfähig geschrieben worden (EL-act. 20-7, 20-9/act. G 10.1). Dem Versicherten hatte der Hausarzt vom 1. Mai bis 31. August 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (EL-act. 20-6, 20-8, 20-11/act. G 10.1). Die zuständige EL- Sachbearbeiterin notierte am 25. August 2015, dass sie die Ehefrau des Versicherten telefonisch darüber informiert habe, dass das Verfahren bis zum Erlass der Rentenverfügung sistiert bleiben müsse (EL-act. 20-1/act. G 10.1). Falls der Versicherte und seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten und keine Stelle suchen könnten, müssten sie ein detailliertes Arztzeugnis einreichen. Am 2. September 2015 reichte die Ehefrau des Versicherten weitere medizinische Unterlagen ein (EL-act. 19/act. G 10.1). A.f Mit Verfügungen vom 5. und 26. Oktober 2015 (IV-act. 94, 97/act. G 10.2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, eines Status nach Nasopharynxkarzinom, chronischer lumbospondylogener Schmerzen, eines schwergradigen Schlafapnoe-Syndroms und einer subklinischen Hypothyreose

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie eines ischämischen Hirninfarkts okzipital links rückwirkend ab dem 1. August 2014 eine halbe Rente (IV-Grad von 54 %; Fr. 877.-- pro Monat ab 1. Januar 2015) und ab 1. Mai 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad von 63 %; Fr. 1'315.-- pro Monat) zu. Für adaptierte Hilfsarbeiten wurde der Versicherte von Januar 2014 bis Januar 2015 als zu 50 % und für die Zeit ab Februar 2015 als zu 40 % arbeitsfähig qualifiziert. A.g Mit Verfügung vom 24. Oktober 2015 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2015 ab (EL-act. 13/act. G 3.1). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte und seine Ehefrau die Anforderungen an den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen nicht erfüllt hätten, weshalb ihnen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Beim Vermögen berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle die Liegenschaft in C.___ mit Fr. 60'780.-- (Umrechnungskurs/XXXXXX). Der angerechnete Eigenmietwert betrug Fr. 2'853.-- (5 % des Verkehrswerts des Wohn- und des "Hilfsobjekts"). Die Gebäudeunterhaltskosten wurden auf Fr. 571.-- beziffert (20 % des Ertrags). Dagegen erhob der Versicherte am 2. November/2. Dezember 2015 Einsprache. Er machte geltend, dass ihm und seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (EL-act. 6, 8/act. G 3.1). Sie beide würden intensiv eine Arbeit suchen. Da er wegen eines "Knieunfalls" und seine Ehefrau wegen Blutproblemen in den letzten Monaten arbeitsunfähig gewesen seien, hätten sie ihre Arbeitsbemühungen vorläufig gestoppt. Ab jetzt würden sie genügende Arbeitsbemühungen nachweisen können. Der Versicherte war am 22. Oktober 2015 wegen einer ausgedehnten Chondropathie Grad IV mediales Kompartiment Knie rechts und wegen eines medialen Meniskushinterhorns Knie rechts operiert worden (EL-act. 10-6 f./act. G 3.1). A.h Die EL-Durchführungsstelle hiess die Einsprache am 19. Januar 2016 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit von Februar bis April 2015 eine monatliche EL von Fr. 748.-- zu (EL-act. 3/act. G 3.1). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Arbeitsbemühungen des Versicherten und seiner Ehefrau bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unzureichend gewesen seien. Weder die Arbeitszeugnisse des Hausarztes noch die übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen seien geeignet, die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens nachzuweisen, denn die EL-Durchführungsstelle treffe lediglich in Bezug auf invaliditätsfremde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit eine eigenständige Abklärungspflicht. Die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens nach Art. 14a ELV richte sich nicht nach dem Erhöhungszeitpunkt der Rente, sondern nach dem IV-Grad. Der IV-Grad des Versicherten habe bereits ab Februar 2015 63 % betragen, weshalb ihm bereits ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.-- (und nicht von Fr. 19'290.--) anzurechnen sei. Für die Zeit von Februar bis April 2015 resultiere folglich ein EL-Anspruch in der Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenversicherung. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Februar 2016 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Streichung der hypothetischen Erwerbseinkommen aus der EL-Berechnung. Er argumentierte, dass bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt hätten, der mangelhaften Sprach- und Rechtsschreibekenntnisse sowie aufgrund der gesundheitlichen Probleme nachgewiesen sei, dass er und seine Ehefrau nicht in der Lage seien, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Hausarzt hatte am 17. November 2015 angegeben (act. G 1.2), dass der Beschwerdeführer wegen eines Knieleidens, eines Zustands nach Karzinom im Halsbereich und eines Zustandes nach leichtem Schlaganfall bei ihm in Behandlung stehe. In Anbetracht des Gesamtbildes kämen für den Beschwerdeführer nur wenige Arbeitstätigkeiten in Frage (sitzende Tätigkeit ohne Staubexposition, Bürotätigkeit). Gleichentags hatte der Hausarzt berichtet, dass er die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Kniebeschwerden behandle (act. G 1.3). Längere stehende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich, sitzende hingegen schon. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.c Am 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (act. G 5). Am 11. März 2016 war ihm eine mediale, unikondyläre Knieprothese rechts eingesetzt worden (Bericht vom 16. März 2016). Dr. med. E.___, Spezialärztin für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrie/Psychotherapie, hatte ihm für die Zeit vom 24. März 2015 bis 26. Mai 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Hausarzt hatte ihm für den Monat April 2015 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das Spital F.___ hatte bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Chrondropathie femoropatellär mit/bei Meniskusdegeneration und Rissbildung mediales Vorderhorn diagnostiziert (Bericht vom 19. Juni 2015). Nach einer Mischinfiltration am 6. Juni 2015 hatte sie eine deutliche Besserung der Knieschmerzen beschrieben (Bericht vom 24. Juli 2015). Seit ca. drei Wochen verspüre sie dafür erstmalig einen deutlichen Fersenschmerz beim Auftreten sowie Abstossen des rechten Fusses. Der Hausarzt hatte der Ehefrau des Versicherten für den September 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 6). B.e Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2017 auf, die vollständigen EL-Akten sowie die IV-Akten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau einzureichen (act. G 7). Es wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung als Ertrag der ausländischen Liegenschaft 5 % des Verkehrswertes bei den Einnahmen angerechnet habe und bat darum, die rechtliche Grundlage für diese Praxis zu nennen. B.f Die angeforderten Akten gingen am 18. Mai 2017 beim Gericht ein (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin erläuterte, dass bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag gälten. Der Mietwert sei nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Für die Bemessung des Mietwerts sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich habe erzielt werden können, d.h. von einem marktkonformen Mietzins. In Fällen mit ausländischen Liegenschaften werde ein Ertrag in der Höhe von 5 % angerechnet. Diese interne Praxis sei von der EL-Prozesslinie nach einem fachlichen Austausch mit EL-Mitarbeitern aus anderen Kantonen eingeführt worden. B.g Der Beschwerdeführer erklärte am 8. Juni 2017 (act. G 12), dass die Liegenschaft in einem abgelegenen Dorf liege. Deshalb könne sie gar nicht resp. für höchstens Fr. 50.-- pro Monat vermietet werden. Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 16. Januar 2015 ist durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt, da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau im Anmeldezeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt bzw. sich sein Rentenanspruch noch in Abklärung befunden hat. Am 5./26. Oktober 2015 ist dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2014 eine Teil- Invalidenrente zugesprochen worden. Während die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 24. Oktober 2015 nur an den Beschwerdeführer adressiert gewesen ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid an beide Ehegatten adressiert gewesen. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so steht ihnen der EL- Anspruch auch gemeinsam zu (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 19). Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2014, d.h. bevor die EL-Anmeldung durch seine Ehefrau erfolgt ist, eine Invalidenrente zugesprochen worden ist, ist die Anmeldung vom 16. Januar 2015 in eine gemeinsame Anmeldung der Ehegatten umzudeuten. . 2.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich nur gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für sich selber und für seine Ehefrau. Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 erstmals eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden ist, sind jedoch alle Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind gemäss dem Bundesgericht deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1815; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in/Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung (d.h. die Zeit zwischen Verfügungserlass und Erlass des Einspracheentscheides) zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Zudem würde der Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind, zwar effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL- beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden. Daher sind nur die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass, d.h. bis zum 24. Oktober 2015, zu überprüfen. Die EL-Neuanmeldung ist im Januar 2015 erfolgt. Somit wäre grundsätzlich ein EL-Anspruch ab Januar 2015 zu prüfen. Allerdings ist der EL- Anspruch bis und mit Januar 2015 bereits mit der Verfügung vom 11. Januar 2015 rechtskräftig verneint worden (EL-act. 1/act. G 10.1). Nachfolgend sind somit lediglich die Anspruchsberechnungen für die Monate Februar 2015 bis Oktober 2015 auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Der Beschwerdeführer hat eine Schätzung des Marktwertes der Liegenschaft in C.___ vom 31. Dezember 2012 samt dazugehöriger deutscher Übersetzung eingereicht. Der Schätzwert der gesamten Liegenschaft betrug XXXXXX. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Januar 2015 (abrufbar unter: www.estv.admin.ch/estv/de/home/ mehrwertsteuer/dienststungen/fremdwaehrungskurse/monatsmittelkurse/aktueller- monatsmittelkurs .html) das Grundeigentum auf Fr. 60'780.-- beziffert. Die Beschwerdegegnerin hat keine weiteren Abklärungen dazu getätigt, ob die eingereichte Schätzung des Liegenschaftswertes plausibel ist. Gegenüber dem Steueramt hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Liegenschaften im Wert von Fr. 66'854.-- deklariert; veranlagt hat das Steueramt jedoch ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 300'000.-- (act. G 10.1/EL-act. 13-1). Als Liegenschaftsertrag hat das Steueramt im Jahr 2013 Fr. 12'000.-- veranlagt. Die Veranlagungsberechnung 2013 (weitere Veranlagungsberechnungen sind nicht bei den Akten) weckt zumindest Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte ausländische Schätzung den tatsächlichen Wert der Liegenschaft wiedergibt. Weitere Abklärungen zum Wert der Liegenschaft in C., insbesondere ein Austausch mit dem Steueramt, sind somit zwingend notwendig. Demnach stehen weder das anrechenbare Vermögen noch die Liegenschaftsaufwände (Gebäudeunterhalt) und die Liegenschaftserträge mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. 3.3 Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau benutzen die Liegenschaft in C. gemäss eigenen Angaben als Ferienhaus (höchstens zwei bis drei Wochen pro Jahr;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-act. 9-15 f./act. G 10.1). Die restliche Zeit des Jahres wird sie nicht vermietet resp. steht leer. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Miet- und Pachtzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz. 3433.03 i.V.m. 3482.14 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2015). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Liegenschaft in einem abgelegenen Dorf liege und deshalb gar nicht respektive für höchstens Fr. 50.-- pro Monat vermietet werden könne (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Abklärungen dazu unternommen, ob eine Vermietung der Liegenschaft möglich wäre. Sie wird dies nachholen müssen. Stellt sich heraus, dass eine Vermietung möglich wäre, müsste die Beschwerdegegnerin den ortsüblichen Mietzins ermitteln. Die Verwaltungspraxis, bei ausländischen Liegenschaften ohne weitere Abklärungen pauschal einen Ertrag von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft anzurechnen (vorliegend Fr. 2'853.-- pro Jahr), ist nicht haltbar, da die marktkonformen Mietzinse je nach Region sehr unterschiedlich ausfallen dürften. 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet. Der Beschwerdeführer bezieht eine BVG-Rente. Diese hat im Jahr 2014 Fr. 4'096.80 betragen. Ein Beleg über die im Jahr 2015 ausgerichtete BVG-Rente hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin wird noch einen Beleg einfordern müssen. 3.5 Als Einnahmen werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder und Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat per 31. Januar 2015 geendet. Die Beschwerdegegnerin hat diese in der Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2015 daher zu Recht nicht berücksichtigt. Laut dem Mietvertrag vom 26. April 2013 ist der Beschwerdeführer als Hauswart der von ihm bewohnten Liegenschaft tätig und wird dafür mit Fr. 120.-- pro Monat entschädigt (EL-act. 30-2/act. G 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeklärt, ob der Beschwerdeführer diese Hauswarttätigkeit am 1. Februar 2015 noch ausgeübt hat. Auch hierzu wird sie weitere Abklärungen vornehmen müssen. 3.6 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person und/oder ihr Ehegatte auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichten (vgl. BGE 141 V 343 E. 3 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen sieht Art. 14a ELV vor, dass invaliden Personen als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c ELV): Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG (lit.a); bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a; bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der EL-Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015, 9C_685/2014 E. 4.2 mit Hinweisen). So kann der EL-Ansprecher beispielsweise durch den Nachweis, dass er sich gezielt, jedoch erfolglos auf geeignete Stellen beworben hat, eine unverschuldete Arbeitslosigkeit beweisen (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.-- pro Jahr und seiner ebenfalls teilinvaliden Ehefrau ein solches von Fr. 25'720.-- pro Jahr angerechnet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert habe und dass sie nicht in der Lage seien, eine Arbeitsstelle zu suchen (Schreiben vom 13. August 2015, EL-act. 20/act. G 10.1). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm und seiner Ehefrau die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt hätten, ihrer mangelhaften Sprach- und Rechtsschreibekenntnisse sowie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (24. Oktober 2015) 57 Jahre und dessen Ehefrau 52 Jahre alt gewesen. Zwar erschwert das fortgeschrittene Alter die Stellensuche; es ist jedoch nicht unmöglich, auch im höheren Alter eine Arbeitsstelle zu finden. Des Weiteren zeichnen sich Hilfsarbeiten gerade dadurch aus, dass sie weder Berufskenntnisse noch gute Deutschkenntnisse voraussetzen. Diese Argumente sind daher nicht geeignet, den Beweis für die unverschuldete Arbeitslosigkeit zu erbringen. 3.6.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitraum Januar 2015 bis Oktober 2015 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. Januar 2015 festgehalten, dass sie mindestens fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder acht Blind- oder Kurzbewerbungen verlange. Im Mai 2015 hat sie mindestens fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder zwölf Blindbewerbungen gefordert. Für den hier relevanten Zeitraum liegen lediglich für Januar bis März 2015 Bewerbungsnachweise im Recht. Der Beschwerdeführer hat bis am 31. Januar 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) muss eine versicherte Person, die Arbeitslosentaggelder beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIV). Eine versicherte Person erhält demnach nur ein ALV-Taggeld, wenn sie genügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Gemäss dem Bundesgericht lässt der Umstand, dass eine versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, deshalb grundsätzlich darauf schliessen, dass diese während der Bezugszeit alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden und dass die Arbeitsmarktlage sie daran gehindert hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2015 fünf Mal auf nicht ausgeschriebene Stellen beworben (EL-act. 22-27 ff./act. G 3.1). Die Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen in der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den konkreten Umständen (BGE 139 V 524 E. 4.2). Im Kanton St. Gallen werden in der Regel mindestens acht Bewerbungen pro Monat verlangt (www.awa.sg.ch/home/arbeitslose_und_stellensuchende/_jcr_content/ Par/downloadlist/DownloadListPar/download.ocFile/2017_02_Anmeldebrosch %C3%BCre%20D_V5_Was_Sie_als_RAV_ Kundin.pdf, S. 14, besucht am 14. August 2017). Die vom Beschwerdeführer im Januar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen erfüllen somit weder die von der Beschwerdegegnerin noch die von der Arbeitslosenversicherung geforderte Anzahl an monatlichen Bewerbungen. Die Bewerbungsbemühungen für den Januar 2015 müssen daher trotz des ALV- Taggeldbezugs als ungenügend gewertet werden. Im Februar 2015 hat sich der Beschwerdeführer sechsmal und im März 2015 viermal spontan beworben. Auch die ab Februar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen erfüllen folglich die Anforderungen in quantitativer Hinsicht nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich im Januar 2015 zweimal, im Februar 2015 sechsmal und im März 2015 fünfmal spontan beworben. Auch sie hat also zahlenmässig zu wenige Arbeitsbemühungen getätigt. Demnach haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau durch genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, dass sie im Zeitraum Februar bis Oktober 2015 unverschuldet arbeitslos gewesen sind. 3.6.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer allfälligen vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung im entscheidrelevanten Zeitraum (Februar 2015 bis Oktober 2015) unzumutbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er wegen eines "Knieunfalls" vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat am 27. März 2015 2015 einen ischämischen Schlaganfall okzipital links und am 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2015 bei einem Sturz eine Knieprellung rechts erlitten (Bericht des Hausarztes vom 13. Mai 2015, IV-act. 77-3/act. G 10.2). Am 22. Oktober 2015 ist er am Knie operiert worden. Die Rentenverfügungen datieren vom Oktober 2015, d.h. der Schlaganfall und die Kniebeschwerden sind bei Verfügungserlass bekannt gewesen. Auf den dem IV-Grad zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeitsgrad haben sie sich allerdings nicht ausgewirkt (durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab Februar 2015), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine allfällige vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Monate gedauert hätte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die gesundheitliche Verschlechterung am 27. März 2015 eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er also unbestrittenermassen in der Lage gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Februar und den März 2015 also zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dafür, dass der Schlaganfall und/oder die Knieprellung einen vorübergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnten, sprechen die vom Hausarzt für den Zeitraum 1. April 2015 bis 31. August 2015 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (EL-act. 20-6/8/11/act. G 3.1; act. G 5/6.2). Den Beweis für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vermögen diese Atteste allerdings nicht zu erbringen, da sie sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken und der Hausarzt darin keinen Grund für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit angegeben hat. Die Beschwerdegegnerin wird somit abklären müssen, ob der leichte Schlagfanfall (act. G 1.2) und/oder die Knieprellung vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben. Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im entscheidrelevanten Zeitraum (Februar 2015 bis Oktober 2015) finden sich nicht. Zwar hat die Psychiaterin Dr. E.___ dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 für den Zeitraum 24. März 2015 bis 26. Mai 2016 ohne Angabe von Gründen rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 5/6.1). Dieses Attest steht jedoch in Widerspruch zu ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 29. April 2015 (IV-act. 76/act. G 10.2), als sie dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte. Des Weiteren hat die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ den Gesundheitszustand am 2. Juli 2015 als stabil erachtet (IV-act. 80-3/ act. G 10.2). Wird zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im EL-Verfahren auch nicht explizit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, kann eine solche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Februar, März, September und Oktober 2015 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom April bis August 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist und ihm deshalb für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wird die Beschwerdegegnerin noch abklären müssen. 3.6.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in der Einsprache vom November/ Dezember 2015 geltend gemacht, "wegen Blutproblemen" in den letzten Monaten arbeitsunfähig gewesen zu sein. Im Beschwerdeverfahren hat sie zudem Kniegelenksbeschwerden rechts geltend gemacht (act. G 5/7.111 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit bis Januar 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Demnach ist zu fingieren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Februar 2015 eine Arbeitsstelle angetreten hätte, wenn sie ausreichende Stellenbemühungen getätigt hätte. Der Hausarzt hat die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2015 zu 100 % krankgeschrieben (act. G 3.1/EL-act. 20-7/9/10, act. G 5/9.2). Der Hausarzt hat die Krankschreibung nicht mit einer Diagnose begründet. Zumindest den Kniebeschwerden hat er offenbar lediglich einen qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, indem er längere stehende Tätigkeiten als nicht mehr möglich erachtet hat (act. G 1.3). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung keine Verschlechterung ihrer Arbeitsfähigkeit geltend gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese länger als drei Monate angedauert hat. Auf das Attest des Hausarztes zuhanden der Ehefrau des Beschwerdeführers kann somit aus den gleichen Gründen nicht abgestellt werden wie auf jenes zuhanden des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin wird daher abklären müssen, weshalb der Hausarzt der Ehefrau des Beschwerdeführers vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat und ob diese Einschätzung plausibel ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Februar, März und April sowie für den Oktober 2015 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum Mai bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2015 voll arbeitsunfähig gewesen ist und ihr für diese Zeit deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wird die Beschwerdegegnerin noch abklären müssen. 3.6.5 Die Beschwerdegegnerin hat die angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV ermittelt (siehe Erw. 2.6). Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: [...]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in/Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles − wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage, zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015, 9C_685/2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Daher sind auch die regionalen Lohnunterschiede zu berücksichtigen. Von den Tabellenlöhnen sind zudem die (hypothetischen) Beiträge an die AHV/IV/EO und an die ALV, die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die beruflichen Vorsorge abzuziehen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2016, EL 2014/58 E. 2.9). 4. 4.1 Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

10

ATSG

  • Art. 43 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ELG

  • Art. 9 ELG
  • Art. 10 ELG
  • Art. 11 ELG

ELV

  • Art. 14a ELV

i.V.m

  • Art. 11 i.V.m

IVV

  • Art. 88a IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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